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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 18.05.2020, RV/7103853/2018

Anerkennung von Fremdleistungen

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. R in der Beschwerdesache Bf, Adr, vertreten durch Mag. Markus Jurman, Stutterheimstraße 16-18/2/4/25, 1150 Wien, über die Beschwerde vom gegen die Bescheide der belangten Behörde Finanzamt Wien 4/5/10 vom betreffend Umsatz- und Einkommensteuer 2013 zu Recht erkannt:

1. Die Beschwerde gegen den Umsatzsteuerbescheid wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

2. Der Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (Bf.) übte seit Dezember 2012 das Kleintransportgewerbe als Einzelunternehmer aus. In den Abgabenerklärungen für das Jahr 2013 wurden bei erzielten Leistungserlösen von 713.736,06 € Fremdleistungen von 689.313,49 € als Betriebsausgaben geltend gemacht. Gleichzeitig wurde die Betriebsaufgabe bekanntgegeben und der Übergangsgewinn sowie Aufgabegewinn offengelegt.

Mit Vorhalten vom und vom forderte das Finanzamt den Bf. auf, Beweismittel betreffend die Ausführung der Fremdleistungen vorzulegen und den Zahlungsfluss nachzuweisen, mit dem die abgerechneten Entgeltsforderungen beglichen wurden.

Da der Bf. nach Ansicht der Abgabenbehörde nicht überzeugend darlegen konnte, dass sämtliche Leistungen tatsächlich ausgeführt wurden, wurden die Fremdleistungen des D und des G im Ausmaß von insgesamt 526.715,26 € nicht anerkannt und mit Bescheiden vom die Einkommensteuer für 2013 mit 250.145 € und die Umsatzsteuer 2013 infolge Aberkennung der ungerechtfertigt geltend gemachten Vorsteuern mit 108.167,94 € festgesetzt.

In der Bescheidbegründung wurde ausgeführt, dass die Fremdleistungen von D zur Gänze nicht anerkannt worden wären, weil dieser laufend obdachlos gemeldet sei und es bei Einnahmen von über 337.000 € sehr unrealistisch sei, dass man sich keine Wohnung leisten könne. Zudem sei im Veranlagungszeitraum kein KFZ (weder PKW noch LKW) auf Herrn D zugelassen gewesen, weshalb er das Transportgewerbe nicht ausüben habe können.

Auch die Fremdleistungen von G Kleintransporte e.U. hätten nicht anerkannt werden können, weil es sich bei der UID Nummer nicht um jene des eingetragenen Unternehmens gehandelt habe. Das Unternehmen (Inhaber nicht G, sondern T) sei zwar im Firmenbuch eingetragen, G besitze aber keinen Gewerbeschein und es wären ebenfalls keine KFZ auf dieses Unternehmen zugelassen gewesen.

Zudem würden alle Rechnungen ein identes Design und einen identen Aufbau aufweisen, was den eindeutigen Schluss zulasse, dass diese Rechnungen nur zum Zwecke der Ausgabenzurechnung dienen. Auch deshalb, da der Bf. den nötigen Fuhrpark für die Menge an Transportdienstleistungen inne gehabt habe.

In der Beschwerde vom gegen den Umsatz- und Einkommensteuerbescheid 2013 wird im Wesentlichen vorgebracht:

D habe sein Gewerbe mit an der Adresse Adra angemeldet und über eine gültige UID-Nummer verfügt.

Der Bf. weise in seiner Einnahmen-Ausgabenrechnung 2013 bzw. in seiner Aufgabebilanz für2013 keine Aufwendungen für Löhne oder Kfz- Kosten ineiner Höhe aus, die eine Erledigung der Aufträge durch sein eigenes Unternehmen nachvollziehbar machen würden.

Der Bf. habe seine Geschäftspartner auf dem Gelände der A kennen gelernt; die persönlichen Umstände von Herrn D seien dem Bf. nicht bekannt, eine Obdachlosigkeit (= keine feste Wohnadresse) stehe einer Beteiligung am wirtschaftlichen Leben nicht entgegen. Zu bedenken sei, dass die Firma D die Fahrzeuge auch angemietet haben hätte können. Es bestehe auch die Möglichkeit, dass Herr D den Auftrag seinerseits an (Sub-) Unternehmer gegeben habe und diese die Auslieferung ausgeführt hätten.

Die auf den Rechnungen der Firma G Kleintransporte e.U. angeführte UID Nummer ATU68075473 stimme mit der an diese Firma vergebenen UID-Nummer überein.

Herr T sei mit als Inhaber des G Kleintransporte e.U. ins Firmenbuch eingetragen worden. Der Wechsel der Eigentümerschaft sei daher erst ab diesen Zeitpunkt für Dritte ersichtlich gewesen. Der Leistungszeitraum der G Kleintransporte e.U. habe sich für den Bf. vom bis erstreckt. Die Leistungen seien daher durchwegs noch durch die G Kleintransporte e.U. durchgeführt und auch von dieser fakturiert worden. Der Wechsel der Inhaberschaft sei für den Bf. nicht ersichtlich gewesen, da schon vor der Eintragung die Übergabe der Rechnungen/Empfang der Zahlung mitunter über Herrn T abgewickelt worden sei.

Zum Einwand des Finanzamtes betreffend identes Design und Aufbau der Rechnungen (von D und G Kleintransporte e.U.) wurde eingewandt, dass Kleinunternehmer mitunter kein Briefpapier mit eigenem Logo verwenden, sondern sich vorhandener Vorlagen bedienen würden, sei es von Branchenkollegen oder Beratern.

Abschließend wurde die Anerkennung der Fremdleistungen und der damit verbundenen Vorsteuern beantragt.

Mit Beschwerdevorentscheidungen vom wurden die Beschwerden gegen den Umsatz- und Einkommensteuerbescheid 2013 als unbegründet abgewiesen.

Nach Darlegung des Sachverhaltes und Anführung der Bestimmung des § 162 BAO führte das Finanzamt aus, dass keine Unterlagen über die Geschäftsbeziehung zu den genannten Subunternehmern vorgelegt worden wären, wie sie üblicherweise bei über Monate dauernden Auftragsverhältnissen zwischen Vertragspartner angefertigt würden, wie zB. Beschwerden über Fehlzustellungen, Beschädigung von Paketen und des Inhaltes, zusätzliche Übernahme von Paketzustellungen, Umdisponierung von Zustellrouten, Aufzeichnungen der an einem Tag von einem beauftragten Subunternehmer durchgeführten Zustellungen und der Zustellnachweise, die Voraussetzung dafür seien, dass A die übernommenen Pakete als zugestellt werte und die abgerechneten Entgeltsforderungen anerkenne und ihren Vertragspartnern überweise. Die elektronischen Aufzeichnungen bei A bzw. bei der B betreffend die Übergabe und den Erhalt der Zustellbestätigungen gäben nämlich nicht Auskunft, wer tatsächlich im Namen der Kleintransportunternehmer die Zustellung ausgeführt habe. Dass nachvollziehbar Zustellungen im Auftrag der A durchgeführt worden seien und bei A darüber Aufzeichnungen bestünden, bedeute nicht, dass erwiesenermaßen die vom Bf. besorgten Zustellungen tatsächlich durch die von ihm angegebenen Fremdleister in seinem Auftrag ausgeführt worden seien.

Es gebe weder schriftliche Aufträge mit Verweisung auf die strikten Auflagen der A in Hinblick auf die Durchführung der Zustellungen noch lägen nachvollziehbare Informationen vor, in welchem Rahmen und unter Einhaltung welcher Sicherheitsvorkehrungen die Barzahlung der abgerechneten Entgeltsforderungen angeblich in Höhe von mehreren zehntausend Euro in einem Betrag erfolgt sein soll und warum gerade dieser Weg gewählt worden sein soll, obwohl A mit Sicherheit die gegenüber ihren Vertragspartnern entstandenen Verbindlichkeiten auf deren bekannt gegebenes Firmenkonto überweise. Es sei ziemlich umständlich und unsicher, einen größeren Bargeldbetrag mit sich herumzutragen und diesen an einem öffentlichen Ort zu übergeben. Am Ort der Übergabe müsste dann dieser Betrag vom Übernehmer abgezählt und auf einem Kasseneingangsbeleg des zahlenden Unternehmers bestätigt werden.

Auf die Namen der Subkleintranportunternehmer seien im maßgeblichen Zeitraum auch keine Transportfahrzeuge angemeldet gewesen und es seien in ihrem Namen keine Umsätze gemeldet worden.

Das alles seien Indizien, die begründete Zweifel entstehen lassen würden, dass die behaupteten Leistungen von diesen beiden Dienstleistern nicht durchgeführt hätten werden können, insbesondere weil die Ausführung einer so großen Zahl von Zustellleistungen, die bei D im Zeitraum Janner bis Juni zu einer Entgeltsforderung von 337.755,60 € sowie bei G im Zeitraum vom bis von 188.959,66 € geführt hätten, ohne entsprechende Hilfskräfte und Ressourcen kaum ausgeführt hätten werden können. Keinem der beiden Unternehmer seien im maßgeblichen Zeitraum laut den dem Finanzamt zugänglichen Informationen nachweislich das erforderliche Personal bzw. die erforderlichen Ressourcen zur Verfügung gestanden.

Ein weiteres Indiz, dass der Bf. durchaus die Möglichkeit gehabt habe, im eigenen Bereich die fraglichen Zustellungen mit entsprechendem Personal auszuführen, biete der Verkauf von verschiedenen Kleintransportern Mitte 2013 an verschiedene im Paktzustelldienst tätige Unternehmer an. Weiters seien anscheinend viele Verwandte des Bf. in diesem Bereich tätig, so dass die Ausführung dieser Leistungen im Rahmen des eigenen Unternehmens oder mit Unterstützung eines von einem Verwandten des Bf. beherrschten Unternehmens im Bereich des Möglichen erscheine. Der Bf. habe sich zu diesem Bereich bisher jedenfalls jeder Stellungnahme enthalten.

Der Bf. sei mit Vorhalt vom aufgefordert worden, konkrete Nachweise zu erbringen, wie sie eben bei jeder auf eine bestimmte Dauer angelegten Geschäftsbeziehung laufend angefertigt würden und konkrete Auskünfte darüber zu geben, dass und wie konkrete Leistungen durchgeführt worden seien.

In der Beantwortung dieses Vorhaltes sei weitgehend versucht worden zu erklären, dass es bei Paketzustelldiensten nicht üblich sei, für den Nachweis der konkreten Ausführung von Leistungen Beweismittel anzulegen. Die dem Finanzamt zur Verfiügung gestellten Unterlagen und Beweismittel könnten jedenfalls nicht erweisen, dass im Jahr 2013 Fremdleistungen im Ausmaß von 526,715,26 € durch D und G im Auftrag des Bf. ausgeführt worden seien.

Mit Eingabe vom beantragte der Bf. die Vorlage der Beschwerde an das BFG sowie die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung.

Mit Telefax vom wurde auf die beantragte mündliche Verhandlung verzichtet.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Sachverhalt:

Der Bf. übte seit Dezember 2012 in der Rechtsform eines Einzelunternehmens das Kleintransportgewerbe aus. Die Firma wurde am unter der Firmenbuchnummer FN ***** ins Firmenbuch eingetragen und über Antrag am wegen Unterschreitung des Schwellenwertes(§ 189 UGB) wieder gelöscht.

Der Bf. hatte einen "Systempartner-Vertrag" mit der A GmbH A). Die B GmbH führte Paketzustellungen für den Paketdienstanbieter A durch. Diese gab die Aufträge an sog "Systempartner" (Frächter) wie den Bf. weiter. Dieser wiederum beauftragte Sub-Frächter mit der Ausführung der Paketzustellung. Nach außen traten der Bf. bzw. seine Sub-Frächter für die Fa. A auf (Kleidung, KFZ-Aufkleber).

Der Verlauf der Zustellung wird über einen Scan beim Beladen des Pakets in ein Lieferfahrzeug, einen Scan bei Übergabe an den Kunden bzw. einen Scan bei Rückgabe in das Lager, falls das Paket nicht zugestellt werden konnte, für den Paketdienstanbieter dokumentiert. Jeder Scanner ist an einem Tag einem bestimmten Frächter/Systemdienstleister zugeordnet.

Der Bf. war für die Paketzustellung in den 13. sowie den 14. Wiener Gemeindebezirk zuständig. Die Paketausgabe erfolgte im Lager der B GmbH in 2333 Leopoldsdorf.

In der Beilage zur Einkommensteuererklärung für das Jahr 2013 wurden Leistungserlöse iHv 713.736,06 €erklärt und Fremdleistungen an die Firmen C GmbH, D Kleintransporte e.U. und G Kleintransporte e.U. iHv insgesamt 689.313,49 € als Betriebsausgaben geltend gemacht.

Die von den Unternehmern D iHv 337.755,60 € und G iHv 188.959,661 € in Rechnung gestellten Beträge wurden vom Finanzamt nicht anerkannt. Ebenso wurden die Vorsteuern aus Rechnungen der Kleintransporteunternehmen D und G nicht anerkannt.

Die Firma D Kleintransporte e.U. wurde am unter der Firmenbuchnummer FN **** ins Firmenbuch eingetragen. Die Funktion des Inhabers D wurde am gelöscht. Seit ist F als Firmeninhaber im Firmenbuch eingetragen.

Die Fa. G Kleintransporte e.U. wurde am zur Firmenbuchnummer **** ins Firmenbuch eingetragen. Firmeninhaber war G. Am wurde T als Inhaber der Firma G Kleintransporte e.U. ins Firmenbuch eingetragen. Dieser hat bereits seit unter der Fa. G Kleintransporte e.U. Rechnungen ausgestellt.

Im Zeitraum vom bis bezog G als Angestellter des Bf. nichtselbständige Einkünfte.

Der Bf. hat seine Sub-Frächter D und G bzw. T bei A kennengelernt. Die Kommunikation zwischen den Geschäftspartnern fand mündlich oder telefonisch statt. Die Auftragserteilung an D und G erfolgte mündlich. Die Bezahlung der angeblich erbrachten Leistungen erfolgte jeweils in bar.

Dass die Pakettransporte tatsächlich von den Unternehmern D und G durchgeführt wurden, kann nicht als erwiesen angenommen werden.

Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf den dem BFG vorliegenden Akteninhalt, die Angaben des Bf., vom BFG durchgeführte Firmenbuchabfragen sowie hinsichtlich der Feststellung, dass die strittigen Fremdleistungen nicht von den Unternehmern D und G erbracht worden sind, auf nachstehende Beweiswürdigung:

Eine Überprüfung durch die Abgabenbehörde hat gezeigt, dass die genannten vorgeblichen Subunternehmer zwar steuerlich erfasst sind, aber im Jahre 2013 weder Umsätze erklärt haben noch geschäftlich tätig waren.

Weiters haben Nachforschungen der Abgabenbehörde ergeben, dass auf die Subfrächter im maßgeblichen Zeitraum keine Transportfahrzeuge angemeldet waren und ihnen kein Personal bzw. keine Ressourcen für die Ausführung der Zustellleistungen zur Verfügung standen.

Laut Firmenbuchauszug wurde am T als Inhaber der Firma G Kleintransporte e.U. eingetragen. Für den Leistungszeitraum bis wurden die Rechnungen der Fa. G Kleintransporte e.U. von G und für den Leistungszeitraum ab bereits von T ausgestellt.

Abgesehen von den Rechnungen, die als Rechnungsaussteller D und G ausweisen und für angeblich durchgeführte Leistungen ausgestellt worden waren sowie den dazugehörigen Kassa-Ausgangsbelegen hat der Bf. trotz Aufforderung durch die Abgabenbehörde keine Unterlagen, aus denen die tatsächliche Erbringung der Leistungen durch die genannten Unternehmen nachvollzogen hätte werden können, vorgelegt. Auf die diesbezüglichen Ausführungen der belangten Behörde in der Beschwerdevorentscheidung wird in diesem Zusammenhang zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.

In den Rechnungen, in denen die Leistungen für jeweils einen Monat abgerechnet wurden, ist als Leistungsbeschreibung vorwiegend "Zustellung" oder "Abholung" angeführt. Es sind jedoch keine weiteren Angaben wie z.B. Zustellungsort oder Datum der Zustellungen enthalten. Die Abrechnung erfolgte nach Anzahl der zugestellten oder abgeholten Pakete (zB "Zustellung NP" "Anzahl" "Einzelpreis" "Gesamtpreis").

Die vorgelegten Rechnungen der genannten "Fremdleister" weisen, obwohl sie von zwei verschiedenen Unternehmern stammen sollen, einen identen Vordruck aus. Auch die Leistungsbezeichnung hinsichtlich der angeblich erbrachten Leistungen ist in beiden Fällen gleichlautend, was bei voneinander verschiedenen Leistenden erfahrungsgemäß nicht zu identen Formulierungen führen würde.

Der tatsächliche Zahlungsfluss hinsichtlich der abgerechneten Beträge konnte nicht glaubhaft gemacht werden. Für die angeblich bar bezahlten Beträge gibt es zwar unterschriebene Kassa-Ausgangsbelege, angesichts der Erfahrungen des täglichen Lebens erscheint es aber sehr unwahrscheinlich, dass derart hohe Beträge (weitaus überwiegend zwischen 70.000 € und 84.000 €) bar übergeben werden, zumal im Geschäftsleben - auch wegen der besseren Nachweisbarkeit - der Zahlungsverkehr über Banken üblich ist.

Dazu kommt, dass der Bf. dem Einwand der Behörde betreffend Nichtvorhandensein entsprechender Hilfskräfte und Ressourcen, ohne die eine so beträchtlichen Anzahl von Zustellleistungen, die bei D im Zeitraum Jänner bis Juni zu einer Entgeltsforderung von 337.755,60 € sowie bei G im Zeitraum vom bis von 188.959,66 € geführt haben, kaum bewerkstelligt werden hätte können, nicht entgegengetreten ist.

Gemäß § 167 Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (vgl. Ritz, BAO3, § 167 Tz. 8 und die darin angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).

In Anbetracht der oben dargelegten Sachverhaltselemente gelangte das BFG zur Überzeugung, dass weder die streitgegenständlichen Rechnungen noch die Kassa-Ausgangsbelege taugliche Beweismittel dafür sind, dass die verrechneten Leistungen tatsächlich von den Unternehmern D und G an den Bf. erbracht worden sind. Auch der Einwand des Bf., dass beide Unternehmer im Zeitraum der angeblich erbrachten Leistungen gültige UID-Nummern aufgewiesen haben und dass D einen Gewerbeschein für das Kleintransportgewerbe besessen habe, ist ebenso wenig geeignet, die Leistungserbringung nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen wie das Vorbringen, dass er sich im Fall von Herrn Taha über Firmenbuchauszug, Gewerbeschein und Ausweis von der Berechtigung des Inhabers der G Kleintransporte abgesichert habe. Firmenbuchauszüge, vergebene UID-Nummern und Gewerberegisterauszüge beweisen lediglich, dass es sich um im Firmenbuch eingetragene und steuerlich erfasste Unternehmer mit Gewerbeberechtigung handelt, geben jedoch keinen Hinweis dafür, dass die Subunternehmer tatsächlich Leistungen an das Unternehmen des Bf. erbracht haben. Unterlagen in Form von Verträgen bzw. eines Schriftverkehrs oder Aufzeichnungen, die auf eine tatsächliche Leistungserbringung der Subunternehmen schließen hätten lassen können, konnten nicht vorgelegt werden.

Insoweit der Bf. angeregt hat, die Fa. B GmbH als Auskunftsperson betreffend die Unternehmereigenschaft der beiden Subunternehmer bzw. betreffend deren Tätigkeit für den Bf. als Subfrächter zu befragen, ist ihm entgegenzuhalten, dass die von der Fa. B GmbH bzw. von der Fa. A geführten elektronischen Aufzeichnungen iZm der Übergabe, Zustellung oder Rückgabe der Pakete keine Auskunft darüber geben, wer tatsächlich die Zustellungen für den Bf. durchgeführt hat.

Nach gebotener Gesamtbetrachtung aller vorliegenden Sachverhaltselemente gelangt das Bundesfinanzgericht zur Auffassung, dass die Möglichkeit, dass die in den strittigen Eingangsrechnungen abgerechneten Fremdeistungen nicht von den angeblichen Subunternehmern erbracht wurden, als erwiesen angenommen werden kann.

Rechtslage:

Betriebsausgaben sind gemäß § 4 Abs 4 EStG 1988 die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind.

Betriebsausgaben sind dem Grunde und der Höhe nach nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen. Unzweifelhaft angefallene Ausgaben müssen im Rahmen der Schätzung berücksichtigt werden (Doralt, EStG, 20.Lfg., § 4 Tz 270).

Gemäß § 115 Abs. 1 BAO, BGBl. Nr. 194/1961, haben die Abgabenbehörden die abgabenpflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind. Die amtswegige Ermittlungspflicht der Abgabenbehörde besteht innerhalb der Grenzen ihrer Möglichkeiten und des vom Verfahrenszweck her gebotenen und zumutbaren Aufwandes. Die Abgabenbehörde trägt zwar die Feststellungslast für alle Tatsachen, die vorliegen müssen, um einen Abgabenanspruch geltend machen zu können, doch befreit dies die Partei nicht von ihrer Offenlegungs- und Mitwirkungspflicht (vgl. ; , 95/13/0069; , 2001/14/0187). In dem Ausmaß, in dem die Partei zur Mitwirkung an der Wahrheitsfindung ungeachtet ihrer Verpflichtung hiezu nicht bereit ist bzw. eine solche unterlässt, tritt die Verpflichtung der Behörde, den Sachverhalt nach allen Richtungen über das von ihr als erwiesen erkannte Maß hinaus zu prüfen, zurück (vgl. ; , 94/13/0099; , 99/13/0024; , 97/14/0011). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Mitwirkungs- und Offenlegungspflicht der Partei in dem Maße höher, als die behördlichen Ermittlungsmöglichkeiten geringer sind (vgl. ; , 95/14/0145).

Gemäß § 184 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung, soweit sie diese nicht ermitteln oder berechnen kann, zu schätzen, wobei alle Umstände zu berücksichtigen sind, die für die Schätzung von Bedeutung sind.

Gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 lit. a UStG 1994 kann der Unternehmer die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, abziehen

Erwägungen:

Einkommensteuer:

Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, ist es als erwiesen anzusehen, dass die in den strittigen Eingangsrechnungen abgerechneten Fremdeistungen nicht von den angeblichen Subfrächtern D und G erbracht wurden.

Die Abgabenbehörde hat die von D und G für die behaupteten Paketzustellleistungen in Rechnung gestellten Beträge zur Gänze nicht anerkannt, stellt aber nicht in Abrede, dass die Zustellungen im Auftrag der A durchgeführt wurden und dass bei A darüber Aufzeichnungen bestehen.

Richtig ist, dass diese Aufzeichnungen keine Auskunft darüber geben, wer tatsächlich die Zustellungen ausgeführt hat. Aus dem Verkauf von verschiedenen Kleintransportern Mitte 2013 schließt die Abgabenbehörde, dass der Bf. durchaus die Möglichkeit gehabt hätte, im Rahmen des eigenen Unternehmens oder mit Unterstützung von Verwandten die in Rede stehenden Leistungen zu erbringen.

Tatsache ist, dass die Transportleistungen erbracht worden sind. Der Bf. musste sich daher entweder Subunternehmer bedienen oder (fremde) Lenker ("schwarz") beschäftigen. Somit steht fest, dass der Bf. Aufwendungen für die Durchführung der Zustell- und Abholfahrten hatte.

Erfahrungsgemäß ist in der gegenständlichen Branche (Paketzustellung und -abholung) auf Grund der dort üblichen knappen Kalkulationen für Subunternehmer kein hoher Gewinn zu erwarten (vgl. ).

Das Bundesfinanzgericht geht daher im Wege einer griffweisen Schätzung davon aus, dass dem Bf. für seine Zustelltätigkeit zusätzliche Betriebsausgaben in Höhe von 70% der strittigen Rechnungsbeträge, sohin insgesamt 368.700,67 € (70% von 337.755,60 €, das sind € 236.428,91 € und 70% von 188.959,66 €, das sind 132.271,76 €) erwachsen sind.

Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb für 2013 errechnen sich daher wie folgt:

Einkünfte lt. FA: 523,779,80 €
zusätzliche BA lt. BFG: -368.700,67 €
Einkünfte lt. BFG: 155.079,13 €

Umsatzsteuer:

Der Vorsteuerabzug kann dann vorgenommen werden, wenn die Leistung erbracht wurde und eine formgerechte Rechnung vorliegt. Ob der Rechnungsaussteller auch der leistende Unternehmer ist, ist eine Sachverhaltsfrage (vgl. ; ; ).

Für den Vorsteuerabzug ist eine unabdingbare Voraussetzung, dass der andere Unternehmer eine Lieferung oder sonstige Leistung erbringt. Fehlt es daran, so kann eine Vorsteuer auch dann nicht abgezogen werden, wenn eine Rechnung mit gesondertem Steuerausweis vorliegt (vgl. Ruppe, UStG3, § 12 Tz 35).

Da im gegenständlichen Verfahren die rechnungsausstellenden Kleintransportunternehmer D und G keine Leistungen an den Bf. erbracht haben bzw. die Leistungen nicht den bezeichneten Rechnungsausstellern zugeordnet werden können, steht der Bf. der Vorsteuerabzug aus diesen Rechnungen nicht zu.

Unzulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Diese Voraussetzung liegt gegenständlich nicht vor, da die Frage, ob die Fremdleistungen von den angeblichen Subfrächtern erbracht wurden bzw. ob die Rechnungsaussteller auch die leistenden Unternehmer sind, vom BFG in freier Beweiswürdigung zu beurteilen war.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 12 Abs. 1 Z 1 lit. a UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 184 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Kleintransporte
Subfrächter
Paketzustellung
Verweise
Doralt, EStG, 20. Lfg., §4 Tz 270
BFG, RV/7100860/2012
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7103853.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at