Zurückweisung eines verspäteten Vorlageantrages
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Riin der Beschwerdesache des Bf., gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom , betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2013 beschlossen:
Der Vorlageantrag vom wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO iVm § 264 Abs. 4 lit. e BAO zurückgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Der Beschwerdeführer, in der Folge als Bf. bezeichnet, brachte die Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung des Jahres 2013 am auf elektronischem Weg beim Finanzamt ein und beantragte in dieser u. a. die Gewährung des Vertreterpauschales.
Das Finanzamt erließ den Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) 2013 am und versagte in diesem dem Vertreterpauschale die Anerkennung mit der Begründung, dass dieses nur dann berücksichtigt werden könne, wenn der Bf. überwiegend im Außendienst beschäftigt sei. Da dieser Hinweis lt. Bestätigung des Arbeitgebers fehle, habe das Berufsgruppenpauschale nicht berücksichtigt werden können.
Gegen diesen Bescheid erhob der Bf. mit am persönlich überreichtem Schreiben unter Hinweis auf eine beiliegende Bestätigung seines Arbeitgebers Beschwerde.
Am erließ das Finanzamt eine abweisende Beschwerdevorentscheidung. Die Zustellung dieser Beschwerdevorentscheidung erfolgte mit gleichem Datum elektronisch in die Databox von FinanzOnline (Datum/Zeit laut elektronischer Signatur 2019-05-22T21:35:03+2:00).
Gegen diese Beschwerdevorentscheidung brachte der Bf. am - Eingangsstempel - persönlich ein von der belangten Behörde als Vorlageantrag gewertetes Schreiben, bezeichnet als Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid für 2014 vom , beim Finanzamt ein und führte in diesem u.a. aus dass er gegen den Einkommensteuerbescheid für 2014 vom sowie gegen den Einkommensteuerbescheid 2013 Beschwerde einlege.
Am legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht vor und beantragte im Bezug habenden Vorlagebericht die Zurückweisung des in Rede stehenden Vorlageantrages unter Hinweis darauf, dass dieser am eingebracht worden sei und dass die Zustellung der BVE vom am elektronisch in die Databox des Bf. erfolgt sei.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß § 264 Abs. 1 BAO kann gegen eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag).
Gemäß § 264 Abs. 4 lit. e BAO in Verbindung mit § 260 Abs. 1 lit. b BAO ist ein nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageantrag zurückzuweisen.
Gemäß § 264 Abs. 5 BAO obliegt die Zurückweisung nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge dem Verwaltungsgericht.
§ 98 Abs. 2 BAO lautet:
Elektronisch zugestellte Dokumente gelten als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt des Einlangens von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.
Der Zeitpunkt, an dem die Daten in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind (und damit gemäß § 98 Abs. 2 BAO als zugestellt gelten), ist bei FinanzOnline der Zeitpunkt der Einbringung der Daten in die Databox, zu der der Empfänger Zugang hat (vgl. Ritz, BAO6, § 98 Tz 4, mit zahlreichen Judikaturnachweisen, darunter ). Dies gilt auch, wenn die Daten am Freitag nach Ende der Kanzleiöffnungszeit des zustellungsbevollmächtigten Parteienvertreters einlangen ().
Auf das tatsächliche Einsehen der Databox durch den FinanzOnline-Teilnehmer (zB Öffnen, Lesen oder Ausdrucken eines Bescheides) kommt es nicht an (Ritz, aaO, § 98 Tz 4, mit Judikaturnachweisen).
Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerdevorentscheidung betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2013 dem Bf. am in die Databox seines FinanzOnline-Kontos zugestellt.
Fest steht, dass der in Rede stehende Vorlageantrag laut Eingangsstempel am beim Finanzamt eingebrachte wurde.
Da die Beschwerdevorentscheidung bereits am elektronisch in die FinanzOnline-Databox des Bf. eingestellt wurde, dh. in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt ist und damit gemäß § 98 Abs. 2 BAO als zugestellt gilt - auf das tatsächliche Einsehen der Databox durch den FinanzOnline-Teilnehmer zB Öffnen, Lesen oder Ausdrucken eines Bescheides kommt es nicht an, siehe oben - begann der einmonatige Fristenlauf des § 264 Abs. 1 BAO am Mittwoch, dem und endete, da der ein Samstag war, gemäß § 108 Abs 3 BAO am Montag, dem .
Der gegenständliche Vorlageantrag wurde vom Bf. erst am beim Finanzamt eingebracht und war somit verspätet.
Dass der Bf. wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, wurde von ihm nicht einmal behauptet.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da sich die Rechtsfolge der Zurückweisung des Vorlageantrags aus den zitierten gesetzlichen Bestimmungen und der angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, weshalb die ordentliche Revision nicht zuzulassen war.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 264 Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 98 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 264 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 264 Abs. 4 lit. e BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2020:RV.7100628.2020 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at