Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 24.07.2020, RV/7400190/2017

Haftung für Kommunalsteuer

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Judith Daniela Herdin-Winter in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Doschek Rechtsanwalts GmbH, Reisnerstraße 29 Tür 7, 1030 Wien, über die Beschwerde vom gegen den Haftungsbescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratssabteilung 6,Rechnungs- und Abgabenwesen, Dezernat Abgaben und Recht, Referat Landes- und Gemeindeabgaben vom betreffend Abgabenkontonummer *** nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Mit Haftungsbescheid vom wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde zur Haftung betreffend den Rückstand der C GmbH an Kommunalsteuer für den Zeitraum Jänner 2011 bis März 2015 iHv 4.371,30 Euro sowie an Dienstgeberabgaben samt Nebenansprüchen iHv 158,40 Euro für den Zeitraum Jänner bis März 2015 herangezogen.

Die belangte Behörde führte zur Begründung aus, dass gemäß § 6 Abs. 1 KommStG 1993 die in den §§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffende Kommunalsteuer insoweit haften würden, als diese Abgabe infolge schuldhafter Verletzung der ihnen auferlegten abgabenrechtlichen oder sonstigen Pflichten nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden könne, insbesondere im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

Gemäß § 6a Abs. 1 Dienstgeberabgabegesetz, LGBl Wien Nr. 17/1970 würden die in den §§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffende Dienstgeberabgabe insoweit haften, als diese Abgabe infolge schuldhafter Verletzung der ihnen auferlegten abgabenrechtlichen oder sonstigen Pflichten nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden könne, insbesondere im Falle der Konkurseröffnung. § 9 Abs. 2 BAO gelte sinngemäß.

Gemäß § 80 Abs. 1 BAO hätten die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen würden und seien befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie hätten insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet würden.

Mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom *** zur Zahl *** sei über das Vermögen der Primärschuldnerin ein Sanierungsverfahren eröffnet worden. Die bereits vom Gesetzgeber als typischer Fall der erschwerten Einbringung angeführte Voraussetzung für die Haftung sei durch die Eröffnung des Sanierungsverfahrens jedenfalls erfüllt.

In der Stellungnahme vom sei vom Beschwerdeführer im Wesentlichen vorgebracht worden, dass die Beträge für Jänner bis März 2015 nicht nachvollziehbar seien. Dazu sei eine Berechnung vorgelegt worden, aus der der tatsächliche Rückstand ersichtlich sein sollte. In der Stellungnahme vom sei vom Beschwerdeführer eine Aufstellung übermittelt worden, die einen Prozentsatz an Forderungsbedienung für den Magistrat und andere Gläubiger enthalten habe, und als Nachweis dazu seien Saldenlisten zu Lieferantenkonten übermittelt worden. Zusätzlich seien die aushaftenden Beträge für 2010 bis 2014 für nachvollziehbar erklärt worden.

In der Stellungnahme vom sei vom Beschwerdeführer im Wesentlichen vorgebracht worden, er habe keine Möglichkeit gehabt auf das Verfahren des Finanzamtes während der Vertretung durch die Masseverwalterin Einfluss zu nehmen. Weiters habe er sich auf die Beratung des fachkundigen Spezialisten verlassen dürfen, da er selbst kein ausgebildeter Steuerberater sei, und keine genauen Fachkenntnisse über sämtliche rechtlich relevante Bestimmungen haben hätte können. Was die Dienstgeberabgabe betreffe, liege auch hier keine Ungleichbehandlung und keine schuldhafte Pflichtverletzung vor. Ab Ende März 2015 seien die Verbindlichkeiten nicht mehr erfüllt worden, keine Gehälter mehr bezahlt worden, sodass keine Ungleichbehandlung der Gläubiger vorliegen könne.

Dazu werde Folgendes festgestellt:

Die in der Stellungnahme vom und vorgebrachten offenen Rückstände für Jänner bis März 2015 seien bestätigt und der Haftungsbetrag für Jänner bis März 2015 antragsgemäß reduziert worden. Aufgrund der als Nachweis der Gläubigergleichbehandlung nicht nachvollziehbaren Aufstellung sei dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom die Möglichkeit gegeben worden, einen nachvollziehbaren Nachweis für die Gläubigergleichbehandlung innerhalb eines Monats zu übermitteln. Dazu seien detailreiche Erläuterungen als Hilfestellung für die Erstellung der Gläubigergleichbehandlung übermittelt worden. Trotz Fristerstreckung bis sei vom Beschwerdeführer kein Nachweis für eine Gläubigergleichbehandlung erfolgt.

Die Behauptung, es liege keine Ungleichbehandlung der Gläubiger vor, sei vom Haftpflichtigen trotz Aufforderung nicht unter Beweis gestellt worden, und gehe somit ins Leere.

Der Geschäftsführer könne sich nicht auf Unkenntnis seiner Steuerpflichten berufen. Wer als im Handelsregister eingetragener gesetzlicher Vertreter einer Kapitalgesellschaft am Wirtschaftsleben teilnehme, habe sich, wenn ihm die entsprechenden Kenntnisse fehlen, diese in geeigneter Weise zu verschaffen ( 1335, 1459-1462/78).

Der Umstand, dass die Gesellschaft für alle steuerlichen und betriebswirtschaftlichen Belange einen Steuerberater und Wirtschaftsprüfer beauftragt habe, enthebe den Beschwerdeführer als Geschäftsführer jedenfalls nicht der Pflicht, die beauftragten Personen bei ihrer Tätigkeit zu überwachen, und zwar mindestens in solchen Abständen, die es ausschließen würden, dass ihr Steuerrückstände verborgen blieben ( 111, 112, 300/79; , 87/14/0148).

Auf das Vorbringen als Beweis den Steuerberater StB einzuvernehmen, sei eingegangen und dieser schriftlich zum Sachverhalt befragt worden.

StB habe in der Zeugenbefragung im Wesentlichen angegeben, es wären entsprechende Fahrtenbücher geführt worden.

Weiters wäre die Änderungskündigung aus seiner Sicht rechtskonform gewesen und die Beratung sei dahingehend erfolgt. Nach intensiven Überlegungen mit der Masseverwalterin und den Gesellschaftern der C GmbH sei entschieden worden, auf das Einbringen eines Rechtsmittels gegen die Feststellungen der Lohn- und Kommunalsteuerprüfungen zu verzichten, da die betragsmäßige Auswirkung in Relation zum Gesamtschuldenstand der C GmbH unwesentlich gewesen wäre.

Diese Zeugenaussage stehe in folgenden Punkten im Widerspruch zu den Angaben des Finanzamtsprüfers:

Zehn Fahrtenbücher seien nach mehreren Urgenzen vorgelegt worden. Alle Fahrtenbücher hätten massive Mängel aufgewiesen. Alle Fahrtenbücher hätten massive Mängel aufgewiesen. Es habe keine Angaben über Abfahrts- und Ankunftszeiten sowie Dauer der beruflichen Fahrten, keine genauen Angaben über den Zweck der einzelnen Fahrten gegeben. Viele Eintragungen hätten auf "Wien diverses", "diverses" oder "diverse Wege" gelautet. Es habe keine Trennung in berufliche und private Fahrten und somit auch keine Summierung von privaten und beruflichen Reisen gegeben. Daher könne keinesfalls ausgeschlossen werden, dass nicht mehr als 6.000 Privatkilometer pro Jahr mit den Firmenautos zurückgelegt worden seien.

Die Änderungskündigung am habe bereits am zu einem Wiedereintritt mit derselben Wochenstundenanzahl und einem nur für sechs Monate verringerten Gehalt geführt. Da dies einer Fortsetzung des Dienstverhältnisses entspreche, bestehe bei der vorgenommenen Änderungskündigung kein gesetzlicher Abfertigungsanspruch, weil ein einheitliches Dienstverhältnis vorliege, und zweifellos eine Fortsetzung des Dienstverhältnisses bereits bei seiner Beendigung geplant gewesen sei. Eine Abfertigungskündigung könne daher nicht steuerbegünstigt ausbezahlt werden.

Die Fahrtenbücher hätten somit entgegen den Aussagen von StB nicht den Gesetzesvorgaben entsprochen und daher zu Recht zu einer Beanstandung geführt. Ebenso habe die steuerliche Begünstigung der Änderungskündigung nicht den Rechtsvorschriften entsprochen.

Die Vorgaben für die Führung von Fahrtenbüchern könne jeder Steuerpflichtige auf der Homepage des Finanzamtes nachlesen. Der Beschwerdeführer könne sich daher nicht auf die Unkenntnis seiner Steuerpflichten berufen, da es ein leichtes gewesen wäre, rechtlich einwandfreie Fahrtenbücher zu führen.

Zur Frage der Änderungskündigung hätte in einem so wesentlichen Schritt durchaus die Möglichkeit bestanden, sich über die Rechtsansichten des Finanzamtes telefonisch zu erkunden, spätestens im Juli 2012, als das Gehalt höher gewesen sei, als jenes des Dezember 2011, hätte die Rechtmäßigkeit der steuerlichen Behandlung der Abfertigung in Hinblick auf die Sorgfaltspflichten eines Kaufmannes den Beschwerdeführer zur Einholung einer Auskunft beim Finanzamt bewegen müssen, da diese Steuerbegünstigung weniger als sieben Monate und ohne wesentliche Änderung der Entlohnung durchgeführt worden sei.

Nach Gegenüberstellung der Zeugeneinvernahme von StB und den vorgelegten Begründungen des Finanzamtsprüfers werde nach sorgfältiger Überprüfung und Abwägung festgestellt, dass den Argumenten des Haftpflichtigen in den Punkten Abfertigung nach Änderungskündigung und Führung von Fahrtenbüchern nicht gefolgt werden könne.

Der Beschwerdeführer sei seit im Firmenbuch als Geschäftsführer der gegenständlichen Gesellschaft eingetragen und habe weder die Bezahlung veranlasst, noch irgendwelche Schritte zur Abdeckung des Rückstandes unternommen.

Er habe somit die ihm als Geschäftsführer der im Spruch genannten Gesellschaft auferlegten Pflichten verletzt und sei daher für den Rückstand haftbar, da dieser bei der Gesellschaft nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden könne.

Die Geltendmachung der Haftung entspreche auch den Ermessensrichtlinien der Zweckmäßigkeit und Billigkeit nach § 20 BAO, da nach der Aktenlage kein Hinweis darauf bestehe, dass der nunmehr aushaftende Betrag bei der Primärschuldnerin überhaupt noch eingebracht werden könne.

Der derzeitige Rückstand betrage 4.931,99 Euro.

Von dem ursprünglich vor Bezahlung der ersten Sanierungsplanquote offenen Rückstand iHv 5.662,13 werde nur ein Betrag von 4.529,70 geltend gemacht, da eine 20%ige Sanierungsquote bestätigt worden sei. Davon seien bisher 10% entrichtet und bereits berücksichtigt worden.

Mit Schreiben vom brachte die rechtliche Vertretung des Beschwerdeführers dagegen Beschwerde ein.

Es liege keine schuldhafte Pflichtverletzung des Geschäftsführers der C GmbH vor. Nahezu der gesamte von der belangten Behörde eingeforderte Betrag gem. § 80 Abs. 1 BAO iVm § 6a Abs. 1 DAG LGBl. Wien Nr. 17/1970, resultiere aus einer GPLA-Prüfung, die erst nach Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der C GmbH abgeschlossen worden sei. Wie aus der Niederschrift über die Schlussbesprechung vom , an der die damalige Masseverwalterin, M, teilgenommen habe, zu entnehmen sei, sei eine pauschale Nachverrechnung der Finanz für die Nutzung verschiedener Firmen-PKWs, die Dienstnehmern auch zur Privatnutzung zur Verfügung gestellt worden seien, vorgenommen worden, wobei die Finanz dies aus den vorgelegten Fahrtenbüchern geschlossen habe. Aus diesen sei nämlich nicht immer eruierbar, wer der jeweilige Lenker gewesen sei, sodass die Voraussetzungen für die Berechnung des halben Sachbezugswertes nicht vorliegen würden.

Ein weiterer Teil der Nachforderungen resultiere aus der Änderungskündigung des Geschäftsführers, dem Beschwerdeführer persönlich, da nach Ansicht der Finanz der begünstigte Steuersatz von 6 % Lohnsteuer nicht anzuwenden sei und daher ein Sechstel Überhang als laufender Bezug zu versteuern wäre.

In der Schlussbesprechung vom habe die Masseverwalterin diese Vorgangsweise akzeptiert, da zweifellos zu diesem Zeitpunkt die dadurch hinzugekommenen, in Gesamtrelation zum Schuldenstand der C GmbH GmbH relativ geringen Verpflichtungen für das Konkursverfahren keine besondere Bedeutung gehabt hätten und ein Rechtsstreit mit der Finanz längere Zeit gedauert, Kosten erfordert und schlussendlich das gesamte Sanierungsverfahren erheblich verzögert hätte. Der Geschäftsführer selber habe jedoch keine Möglichkeit gehabt, auf dieses Verfahren während Vertretungsbefugnis der Masseverwalterin entsprechend Einfluss zu nehmen.

Die Selbstberechnung der jeweiligen Abgaben sei für die C GmbH GmbH im Auftrag des Geschäftsführers durch die steuerliche Vertretung des Unternehmens erfolgt. Es sei das legitime Recht eines jeden steuerpflichtigen Unternehmens sowie deren steuerlicher Vertreter, den Selbstberechnungen vertretbare Rechtsansichten zu Grunde zu legen, da die Finanzbehörde in diesen Fällen jedenfalls die Möglichkeit habe, dies jederzeit einer Prüfung zu unterziehen. Dementsprechend habe sich der Geschäftsführer auch auf die Beratungstätigkeit seiner steuerlichen Vertretung verlassen, da er, wie die anderen Staatsbürger und sonstigen Steuerpflichtigen, die selbst nicht ausgebildete Steuerberater seien, keine genaue Fachkenntnis über sämtliche rechtlich relevante Bestimmungen und die dazu ergangene Judikatur in Finanzsachen gehabt habe, bzw. haben konnte. Er habe und durfte sich daher auf die Beratung des fachkundigen Spezialisten verlassen können.

Dem Beschwerdeführer sei daher die Verkürzung der Abgaben, die aufgrund der GPLA-Prüfung, die nach Konkurseröffnung stattgefunden habe und abgeschlossen worden sei, zweifellos nicht schuldhaft vorwerfbar, da er sich lediglich an die vertretbare Rechtsauffassung seiner steuerlichen Vertretung gehalten habe und bis zur Konkurseröffnung die ihm von seiner steuerlichen Vertretung bekannt gegebenen selbst berechneten Beträge auch vollständig abgeführt habe. Es entspreche sowohl im Verwaltungs-, als auch im Gerichtsverfahren der ständigen Judikatur, dass sich Rechtsunterworfene auf die Rechtsansichten ihrer Rechts- und Steuervertreter verlassen könnten und verlassen dürften, ohne dass ihnen daraus ein rechtlicher Vorwurf gemacht werden könne, sofern für die eine unvertretbare Rechtsansicht nicht erkennbar gewesen sei. Dass der Geschäftsführer zweifellos bei der gewählten Vorgangsweise keine Bedenken gehabt habe, der Rechtsansicht seiner steuerlichen Vertretung zu folgen, bedürfe hier keines weiteren Nachweises. Wenn daher nach Konkurseröffnung aufgrund der GPLA-Prüfung Steuerbeträge für die Zeit davor vorgeschrieben und dann nicht, bzw. genauer gesagt, nicht über die Quote des Sanierungsplans hinaus bezahlt worden seien, so könne dies niemals zu einer persönlichen Haftung des Geschäftsführers wegen schuldhafter Verkürzung der Abgaben führen.

Als Beweis wurde auf die Einvernahmen des Beschwerdeführers und von StB verwiesen.

Was die nunmehr festgesetzten Dienstgeberabgaben 1-3/2015 im Ausmaß von 158,40 Euro betreffe, liege ebenfalls keine Ungleichbehandlung und keine schuldhafte Pflichtverletzung des Geschäftsführers vor. Abzustellen sei zweifellos jeweils auf die Fälligkeit der Beiträge gegenüber den Gläubigern. Eine Pflichtverletzung könne daher frühestens zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Schuld beginnen. Die C GmbH GmbH habe nach Ende März 2015 die Verbindlichkeiten nicht mehr erfüllt, insbesondere auch keine Gehälter mehr bezahlt, sodass diesbezüglich auch keine Ungleichbehandlung der Gläubiger vorliegen könne.

Die Geltendmachung der Haftung beim Beschwerdeführer, anstatt bei der Primärschuldnerin, entspreche auch nicht den Ermessensrichtlinien der Zweckmäßigkeit und Billigkeit nach § 20 BAO, da es sehr wohl möglich sei die aushaftenden Beträge bei der Primärschuldnerin einbringlich zu machen, da von einer positiven Wirtschaftslage aufgrund des erfolgreich durchgeführten Sanierungsverfahrens auszugehen sei.

Abschließend beantragte der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab.

In der Begründung führte sie aus, dass Voraussetzungen für eine Haftung seien, dass eine Abgabenforderung gegen den Vertretenen, die Stellung als Vertreter, die erschwerte Einbringung der Abgabenforderung, eine Pflichtverletzung des Vertreters, dessen Verschulden an der Pflichtverletzung des Vertreters und die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für die erschwerte Einbringung seien.

Dass die im Bescheid angeführten Abgabenforderungen tatsächlich bestünden, stehe nach der Aktenlage fest.

Weiters stehe unbestritten fest, dass der Beschwerdeführer als Geschäftsführer der Gesellschaft zu dem im § 80 Abs. 1 BAO angeführten Personenkreis gehöre.

Ferner werde nicht bestritten, dass die angeführten Abgabenrückstände bei der Gesellschaft erschwert einbringlich seien.

Es sei ferner Aufgabe des Vertreters, nachzuweisen, dass ihm die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten für die Gesellschaft unmöglich gewesen sei, weil nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen derjenige, der eine ihm obliegende Pflicht nicht erfülle, die Gründe darzutun habe, aus denen ihm die Erfüllung unmöglich gewesen sei, widrigenfalls angenommen werden könne, dass er seiner Pflicht schuldhafterweise nicht nachgekommen sei.

In der Stellungnahme vom sei vom Beschwerdeführer im Wesentlichen vorgebracht worden, dass die Beträge für Jänner bis März 2015 nicht nachvollziehbar seien. Dazu sei eine Berechnung vorgelegt worden, aus der der tatsächliche Rückstand ersichtlich sein sollte. In der Stellungnahme vom sei vom Beschwerdeführer eine Aufstellung übermittelt worden, die einen Prozentsatz an Forderungsbedienung für den Magistrat und andere Gläubiger enthalten habe, und als Nachweis dazu seien Saldenlisten zu Lieferantenkonten übermittelt worden. Zusätzlich seien die aushaftenden Beträge für 2010 bis 2014 für nachvollziehbar erklärt worden.

In der Stellungnahme vom sei vom Beschwerdeführer im Wesentlichen vorgebracht worden, er habe keine Möglichkeit gehabt auf das Verfahren des Finanzamtes während der Vertretung durch die Masseverwalterin Einfluss zu nehmen. Weiters habe er sich auf die Beratung des fachkundigen Spezialisten verlassen dürfen, da er selbst kein ausgebildeter Steuerberater sei, und keine genauen Fachkenntnisse über sämtliche rechtlich relevante Bestimmungen gehabt haben konnte. Was die Dienstgeberabgabe betreffe, liege auch hier keine Ungleichbehandlung und keine schuldhafte Pflichtverletzung vor. Ab Ende März 2015 seien die Verbindlichkeiten nicht mehr erfüllt worden, keine Gehälter mehr bezahlt worden, sodass keine Ungleichbehandlung der Gläubiger vorliegen könne.

In der Beschwerde vom sei im Wesentlichen vorgebracht worden, dass keine Ungleichbehandlung und keine schuldhafte Pflichtverletzung des Geschäftsführers vorliege, da nahezu der gesamte von der belangten Behörde eingeforderte Betrag aus einer GPLA-Prüfung resultiere, die erst nach der Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der C GmbH abgeschlossen worden sei. Die Masseverwalterin habe die Vorgangsweise akzeptiert, da die relativ geringen Verpflichtungen für das Konkursverfahren keine besondere Bedeutung gehabt hätten. Der Beschwerdeführer hätte persönlich keinen Einfluss auf das Verfahren gehabt. Weiters sei es sein legitimes Recht, sich auf die Beratungstätigkeit seiner steuerlichen Vertretung aufgrund der fehlenden Fachkenntnis über sämtliche rechtlich relevante Bestimmungen zu verlassen. Die C GmbH GmbH habe nach Ende März 2015 die Verbindlichkeiten nicht mehr erfüllt, insbesondere auch keine Gehälter mehr bezahlt, sodass diesbezüglich keine Ungleichbehandlung vorliegen könne. Weiters sei vorgebracht worden, die aushaftenden Beträge könnten auch bei der Primärschuldnerin einbringlich gemacht werden, da von einer positiven Wirtschaftslage aufgrund des erfolgreich durchgeführten Sanierungsverfahrens auszugehen sei.

Dazu werde Folgendes festgestellt:

Die in der Stellungnahme vom und vorgebrachten offenen Rückstände für Jänner bis März 2015 seien vom Beschwerdeführer bestätigt und der Haftungsbetrag für Jänner bis März 2015 antragsgemäß reduziert worden.

Aufgrund der als Nachweis der Gläubigergleichbehandlung nicht nachvollziehbaren Aufstellung sei dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom die Möglichkeit gegeben worden, einen nachvollziehbaren Nachweis für die Gläubigergleichbehandlung innerhalb eines Monats zu übermitteln. Dazu seien detailreiche Erläuterungen als Hilfestellung für die Erstellung der Gläubigergleichbehandlung übermittelt worden. Trotz Fristerstreckung bis sei vom Beschwerdeführer kein Nachweis für eine Gläubigergleichbehandlung erfolgt. Mit Schreiben vom sei dem Beschwerdeführer nochmals die Gelegenheit zur Vorlage eines nachvollziehbaren Nachweises für die Gläubigergleichbehandlung innerhalb eines Monats gegeben worden. Es sei zu diesem Schreiben weder eine Stellungnahme erfolgt noch sei ein Nachweis erstellt worden.

Die vom Beschwerdeführer beigebrachte "Liquiditätsaufstellung" gebe keinerlei Auskunft darüber, welche Verbindlichkeiten zu welchen Fälligkeitsterminen in welchem Ausmaß mangels ausreichender Geldmittel von der Primärschuldnerin nicht beglichen hätten werden können. Obwohl der Beschwerdeführer mit Schreiben vom und ausdrücklich auf die genauen inhaltlichen Erfordernisse einer beweiskräftigen Liquiditätsaufstellung hingewiesen worden sei, sei die bereits am übermittelte, nicht nachvollziehbare Aufstellung nicht ergänzt und korrigiert oder neu und nachvollziehbar erstellt worden. Die am übermittelte Aufstellung von Saldenlisten, Aufstellung von Abgabenverbindlichkeiten und Zahlungen enthalte keine Darstellung der gesamten einzelnen Verbindlichkeiten zu den Fälligkeitstagen, keine Darstellung über die einzelnen Zahlungen zu den Fälligkeitstagen zu den einzelnen jeweiligen Verbindlichkeiten und keinerlei Angaben über die der Gesellschaft im Haftungszeitraum zur Verfügung stehenden Mittel, sodass auch keine Aussage bzw. rechnerische Nachvollziehbarkeit gegeben sei, ob mit diesen Mitteln der Abgabegläubiger ohne Benachteiligung befriedigt worden sei.

Der Beschwerdeführer habe sohin keinen Nachweis erbracht, dass die im Haftungszeitraum vorhandenen Mittel der Gesellschaft anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet worden sei. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 84/13/0198, 89/14/0043, 89/14/0044) hafte der Geschäftsführer für die in Haftung gezogenen Abgaben zur Gänze, wenn er dem Gleichbehandlungsgebot zuwiderhandle bzw. keinen entsprechenden Nachweis der Gleichbehandlung erbringe.

Die Behauptung, es liege keine Ungleichbehandlung der Gläubiger vor, sei vom Beschwerdeführer trotz mehrfacher Aufforderung nicht unter Beweis gestellt worden, und gehe somit ins Leere. Dies gelte auch für die Behauptung der Nichtauszahlung von Verbindlichkeiten sowie Löhnen und Gehältern nach März 2015.

Der Geschäftsführer könne sich nicht auf Unkenntnis seiner Steuerpflichten berufen. Wer als im Handelsregister eingetragener gesetzlicher Vertreter einer Kapitalgesellschaft am Wirtschaftsleben teilnehme, habe sich, wenn ihm die entsprechenden Kenntnisse fehlen würden, diese in geeigneter Weise zu verschaffen ( 1459-1462/78).

Der Umstand, dass die Gesellschaft für alle steuerlichen und betriebswirtschaftlichen Belange einen Steuerberater und Wirtschaftstreuhänder beauftragt habe, enthebe den Beschwerdeführer als Geschäftsführer jedenfalls nicht der Pflicht, die beauftragten Personen bei ihrer Tätigkeit zu überwachen, und zwar mindestens in solchen Abständen, die es ausschließen, dass ihr Steuerrückstände verborgen bleiben ( 111, 112, 300/79, , 87/14/0148).

Auf das Vorbringen als Beweis den Steuerberater StB einzuvernehmen, sei eingegangen und dieser schriftlich zum Sachverhalt befragt worden.

StB habe in der Zeugenbefragung im Wesentlichen angegeben, es wären entsprechende Fahrtenbücher geführt worden.

Weiters sei die Änderungskündigung aus seiner Sicht rechtskonform gewesen und die Beratung sei dahingehend erfolgt. Nach intensiven Überlegungen mit der Masseverwalterin und den Gesellschaftern der C GmbH sei entschieden worden, auf das Einbringen eines Rechtsmittels gegen die Feststellungen der Lohn- und Kommunalsteuerprüfungen zu verzichten, da die betragsmäßige Auswirkung in Relation zum Gesamtschuldenstand der C GmbH unwesentlich gewesen sei.

Diese Zeugenaussage stehe in folgenden Punkten im Widerspruch zu den Angaben des Finanzamtsprüfers:

Zehn Fahrtenbücher seien nach mehreren Urgenzen vorgelegt worden. Alle Fahrtenbücher hätten massive Mängel aufgewiesen. Es habe keine Angaben über Abfahrts- und Ankunftszeiten sowie Dauer der beruflichen Fahrten, keine genauen Angaben über den Zweck der einzelnen Fahrten gegeben. Viele Eintragungen hätten auf "Wien diverses", "diverses", oder "diverse Wege" gelautet. Es habe keine Trennung in berufliche und private Fahrten gegeben und somit auch keine Summierung von privaten und beruflichen Reisen. Daher könne keinesfalls ausgeschlossen werden, dass nicht mehr als 6.000 Privatkilometer pro Jahr mit den Firmenautos zurückgelegt worden seien.

Die Änderungskündigung am habe bereits am zu einem Wiedereintritt mit derselben Wochenstundenanzahl und einem nur für sechs Monate verringerten Gehalt geführt. Da dies einer Fortsetzung des Dienstverhältnisses entspreche, bestehe bei der vorgenommenen Änderungskündigung kein gesetzlicher Abfertigungsanspruch, weil ein einheitliches Dienstverhältnis vorliege, und zweifellos eine Fortsetzung des Dienstverhältnisses bereits bei seiner Beendigung geplant gewesen sei. Eine Abfertigungskündigung könne daher nicht steuerbegünstigt ausbezahlt werden.

Die Fahrtenbücher hätten somit entgegen den Aussagen des StB nicht den Gesetzesvorgaben entsprochen, und daher zu Recht zu einer Beanstandung geführt. Ebenso habe die steuerliche Begünstigung der Änderungskündigung nicht den Rechtsvorschriften entsprochen.

Soweit der Beschwerdeführer sein mangelndes Verschulden an der Nichtentrichtung der Abgabenrückstände mit einer unterschiedlichen Rechtsauffassung begründe, sei dem entgegenzuhalten, dass eine Rechtsmeinung dann vertretbar sei, wenn sie sich mit der Verwaltungspraxis, mit den gefestigten Ergebnissen des wissenschaftlichen Studiums oder mit der Rechtsprechungsentwicklung decke, aber auch sonst einem aus den einschlägigen Vorschriften in methodisch zulässiger Weise ableitbaren und nachweisbaren Rechtsinhaltsverständnis entspreche (Stoll, BAO-Kommentar, S. 1529).

Es sei Aufgabe des Geschäftsführers, sich bei unterschiedlichen Rechtsstandpunkten bei der zuständigen Abgabenbehörde über die Kommunalsteuerpflicht zu erkundigen. Auch die Argumentation mit einer plausiblen Rechtsauffassung könne ein Verschulden am objektiv unterlaufenen Rechtsirrtum und damit die Abgabenhaftung des Geschäftsführers nicht ausschließen. Vielmehr trage das Risiko des Rechtsirrtums derjenige, der es verabsäume, sich an geeigneter Stelle zu erkundigen ().

Die Vorgaben für die Führung von Fahrtenbüchern könne jeder Steuerpflichtige auf der Homepage des Finanzamtes nachlesen. Der Beschwerdeführer könne sich daher nicht auf die Unkenntnis seiner Steuerpflichten berufen, da es ihm ein leichtes gewesen wäre, rechtlich einwandfreie Fahrtenbücher zu führen.

Zur Frage der Änderungskündigung hätte in so einem wesentlichen Schritt durchaus die Möglichkeit bestanden, sich über die Rechtsansichten des Finanzamtes telefonisch zu erkunden, spätestens im Juli 2012, als das Gehalt höher war, als jenes im Dezember 2011, hätte die Rechtsmäßigkeit der steuerlichen Behandlung der Abfertigung in Hinblick auf die Sorgfaltspflichten eines Kaufmannes den Beschwerdeführer zur Einholung einer Auskunft beim Finanzamt bewegen müssen, da diese Steuerbegünstigung weniger als 7 Monate und ohne wesentliche Änderung der Entlohnung durchgeführt worden sei. Es hätte auch die Möglichkeit bestanden, sich beim Magistrat der Stadt Wien über die Einschätzung in Hinblick auf die Kommunalsteuer, zu erkundigen.

Nach Gegenüberstellung der Zeugeneinvernahme des StB und den vorgelegten Begründungen des Finanzamtsprüfers sei nach sorgfältiger Überprüfung und Abwägung festgestellt worden, dass den Argumenten des Beschwerdeführers in den Punkten Abfertigung nach Änderungskündigung und Führung von Fahrtenbüchern nicht gefolgt werden könne.

Zum Vorbringen, nahezu der gesamte von der Behörde eingeforderte Betrag resultiere aus einer GPLA-Prüfung, die erst nach Eröffnung des Konkursverfahrens erfolgt sei, werde festgestellt, dass bei Abgaben, welche der Abgabenschuldner selbst zu berechnen und abzuführen habe, sich der Zeitpunkt, ab dem zu beurteilen sei, ob der Geschäftsführer seinen abgabenrechtlichen Pflichten nachgekommen sei und ob die Gesellschaft die für die Abgabenentrichtung erforderlichen Mittel gehabt habe, danach bestimme, wann die Abgaben bei Beachtung der abgabenrechtlichen Vorschriften zu entrichten gewesen wären () und nicht, wann die Nachforderung anlässlich einer GPLA-Prüfung festgestellt worden sei.

Die Nachforderungen würden Zeiträume betreffen, in denen der Beschwerdeführer als Geschäftsführer im Firmenbuch eingetragen gewesen sei und daher für die Abgabenentrichtung zu sorgen gehabt hatte.

Die Feststellungen zur Änderungskündigung und den Fahrtenbüchern seien dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom vorgehalten worden. Weiters sei er aufgefordert worden, Konkretisierungen zu beantragten Zeugenaussagen vorzunehmen, da nicht ersichtlich gewesen sei, welche Tatsachen mit welchen Beweisen oder Zeugen bewiesen hätten werden sollen.

Dem Beschwerdeführer sei darüber hinaus auch noch mitgeteilt worden, dass es nach Abschluss des Sanierungsverfahrens, unabhängig von der Wirtschaftslage der Primärschuldnerin, gesetzlich nicht möglich gewesen sei, mehr als die im Sanierungsverfahren festgesetzte Quote von der Primärschuldnerin einzufordern.

Abschließend sei der Beschwerdeführer aufgefordert worden, die der Masseverwalterin unterstellte Behauptung, rechtlich nicht korrekt falsche Tatsachen akzeptiert zu haben, um das Sanierungsverfahren nicht zu verzögern, unter Beweis zu stellen.

Zu dem Schreiben vom sei bis dato keine Stellungnahme erfolgt.

Der Beschwerdeführer habe in seiner Beschwerde somit nicht den Nachweis erbracht, dass ihm die Erfüllung seiner Pflichten unmöglich gewesen sei.

Die Pflichtverletzung des Beschwerdeführers ergebe sich aus der Missachtung der abgabenrechtlichen Bestimmungen. Der Beschwerdeführer hätte Sorge tragen müssen, dass die Kommunalsteuer und die Dienstgeberabgabe für den Haftungszeitraum fristgerecht entrichtet worden sei.

Aufgrund dieser Tatsachen sei die Beschwerde als unbegründet abzuweisen gewesen.

Mit Schreiben vom beantragte der rechtliche Vertreter des Beschwerdeführers die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht und die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung.

In der mündlichen Verhandlung am führte der Vertreter des Beschwerdeführers aus, dass folgende zwei Punkte entscheidend seien:

- Der Beschwerdeführer habe sich hinsichtlich der Änderungskündigung auf die rechtliche Beratung seines damaligen Steuerberaters verlassen. Die Gestaltung sei auf Rat des Steuerberaters erfolgt und ohne dessen Einfluss wäre keine Änderungskündigung in dieser Weise erfolgt.

- Hinsichtlich der Fahrtenbücher sei anzumerken, dass es sich hierbei im Wesentlichen um Fahrten von Monteuren zwischen der Arbeitsstätte und dem Wohnort gehandelt habe. Diese seien im Rahmen der GPLA-Prüfung nicht anerkannt worden. In Anbetracht des Obligos des Sanierungsverfahrens bei der C GmbH *** habe die Masseverwalterin, M, auf eine diesbezügliche Beschwerde verzichtet. Ein Beschwerdeverfahren hätte die Gesellschaft ein Vielfaches der verfahrensgegenständlichen Summe gekostet und sei daher aus diesen Überlegungen heraus nicht angestrebt worden. Der Vertreter des Beschwerdeführers ergänzte außerdem, dass auch dieser selbst in der Causa der GPLA-Prüfung als Schuldnervertreter der C GmbH nicht von der damaligen Masseverwalterin eingebunden worden sei bzw. auch keine Kenntnis davon gehabt habe. Das Verfahren sei offensichtlich von der Masseverwalterin als aus finanzieller Sicht unbedeutend eingestuft worden.

Der Vertreter der belangten Behörde verwies auf die Ausführungen im verfahrensgegenständlichen Haftungsbescheid bzw. der dazu ergangenen Beschwerdevorentscheidung. Ergänzend sei festzuhalten, dass die belangte Behörde weiterhin von einem Verschulden des Beschwerdeführers ausgehe, auch wenn dieser durch einen Steuerberater vertreten gewesen sei. Hinsichtlich der Fahrtenbücher werde auf den Bericht des GPLA-Prüfers verwiesen, aus dem sich ergebe, dass die Fahrtenbücher vielfache Mängel aufgewiesen hätten. Es sei dem Beschwerdeführer als Geschäftsführer zumutbar gewesen, sich darüber zu informieren, wie Fahrtenbücher zu führen seien. Auch hinsichtlich der Änderungskündigung sei eine Nachfrage beim Finanzamt zumutbar gewesen.

Der Vertreter der belangten Behörde verwies auf die Zeugenaussage des damaligen Steuerberaters StB, wonach dieser den Beschwerdeführer nicht dahingehend beraten habe, dass Fahrtenbücher ohne Angaben zum jeweiligen Nutzer des Fahrzeugs bzw. insgesamt Fahrtenbücher in der vorgelegten Form steuerlich anerkannt würden.

Der Vertreter des Beschwerdeführers wies darauf hin, dass richtigerweise vom Steuerberater keinerlei Rechtsbelehrung erfolgt sei, wie Fahrtenbücher korrekterweise zu führen seien. So seien die vom Beschwerdeführer zur Erstellung des Jahresabschlusses vorgelegten Fahrtenbücher auch in keiner Weise vom Steuerberater beanstandet worden.

Hinsichtlich der Haftung betreffend Entrichtung der Dienstgeberabgaben für den Zeitraum Jänner bis März 2015 in Höhe von 158,40 Euro verwiesen die Vertreter des Beschwerdeführers und der belangten Behörde auf die jeweiligen Ausführungen in der Beschwerde bzw. der dazu ergangenen Beschwerdevorentscheidung.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer ist seit im Firmenbuch als Geschäftsführer der C GmbH ***gmbH eingetragen.

Mit Beschluss des Handelsgerichts Wien vom *** zur Zahl *** wurde über das Vermögen der Primärschuldnerin ein Sanierungsverfahren eröffnet. Bei dieser haftete ein Rückstand an Kommunalsteuer samt Nebenansprüchen iHv 4.371,30 Euro für den Zeitraum Jänner 2011 bis März 2015, sowie ein Rückstand an Dienstgeberabgaben samt Nebenansprüchen iHv 158,40 Euro für den Zeitraum Jänner bis März 2015, aus.

Beweiswürdigung

Die Sachverhaltsfeststellungen entsprechen dem von der Behörde festgestellten Sachverhalt und sind insoweit unstrittig. Darüber hinaus ergeben sich keinerlei Hinweise aus dem Verwaltungsakt, die an der Richtigkeit des festgestellten Sachverhaltes zweifeln lassen.

Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

3.1.1. Rechtslage

Gemäß § 6a Abs. 1 Kommunalsteuergesetz 1993 (KommStG), BGBl. 819/1993 idF BGBl. I 111/2010, haften die in den § § 80 ff der Bundesabgabenordnung (BAO) bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffende Kommunalsteuer insoweit, als diese Abgabe infolge schuldhafter Verletzung der ihnen auferlegten abgabenrechtlichen oder sonstigen Pflichten nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann, insbesondere im Fall der Konkurseröffnung.

Gemäß § 6a Abs. 1 des Gesetzes über die Einhebung einer Dienstgeberabgabe (DienstgeberabgabeG), LGBl. für Wien 5/1979 idF LGBl. für Wien 25/2012, haften die in den §§ 80 ff der Bundesabgabenordnung bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffende Dienstgeberabgabe insoweit, als diese Abgabe infolge schuldhafter Verletzung der ihnen auferlegten abgabenrechtlichen oder sonstigen Pflichten nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann, insbesondere im Fall der Konkurseröffnung.

Gemäß § 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

Gemäß § 9 BAO haften die in den §§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Geltendmachung der Haftung nach § 9 Abs. 1 BAO voraus, dass

1. die als haftungspflichtige in Frage kommende Person zum Personenkreis der §§ 80 ff. BAO gehört (Vertreterstellung),

2. eine zumindest erschwerte Abgabenforderung gegen den Vertretenen besteht (erschwerte Einbringlichkeit),

3. ein Verschulden des Vertreters an der Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten des Vertretenen vorliegt (Verschulden) und

4. die Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit ursächlich war (Kausalität).

3.1.2. Vorliegender Sachverhalt

3.1.2.1. Zur Vertreterstellung:

Der Beschwerdeführer war im haftungsrelevanten Zeitraum wie festgestellt handelsrechtlicher Geschäftsführer der genannten Primärschuldnerin und gehörte damit zum Personenkreis der §§ 80 ff. BAO. Zu seinen Pflichten als Geschäftsführer der GmbH gehörte es daher, die abgabenrechtlichen Verpflichtungen der Gesellschaft wahrzunehmen und für die Entrichtung der Abgaben aus den verwalteten Mitteln zu sorgen (siehe zB , , ).

3.1.2.2. Zur erschwerten Einbringlichkeit der Abgaben:

Die Haftung nach § 9 BAO ist eine Ausfallshaftung und setzt die objektive Uneinbringlichkeit der betreffenden Abgaben im Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Haftenden voraus (vgl. zB ). Sie erstreckt sich gemäß § 7 Abs. 2 BAO auch auf Nebenansprüche wie Säumniszuschläge (vgl. zB ). Im Falle des § 6a KommStG und des § 6a DienstgeberabgabeG reicht lediglich eine erschwerte Einbringlichkeit der Abgaben. Diese Voraussetzung ist durch die Eröffnung des Sanierungsverfahrens gegeben.

3.1.2.3. Zum Verschulden:

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darf der Vertreter bei der Entrichtung von Schulden die Abgabenschulden nicht schlechter behandeln als andere Schulden; er hat die Schulden im gleichen Verhältnis zu befriedigen (Gleichbehandlungsgrundsatz) (). Die diesbezüglichen Feststellungen der belangten Behörde werden vom Beschwerdeführer hinsichtlich Kommunalsteuer nicht bestritten. Hinsichtlich der Dienstgeberabgaben unterließ der Beschwerdeführer im Rahmen des Verfahrens nähere Ausführungen, warum keine Ungleichbehandlung vorliege.

Die Haftung nach § 9 BAO ist eine verschuldensabhängige Haftung. Voraussetzung ist daher ein Verschulden des Vertreters an der Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten der vertretenen Gesellschaft.

Der Beschwerdeführer brachte vor, dass keine schuldhafte Pflichtverletzung vorliege. Nahezu der gesamte von der belangten Behörde eingeforderte Betrag resultiere aus einer GPLA-Prüfung, die erst nach Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der C GmbH GmbH abgeschlossen worden sei. Im Rahmen dieser Prüfung habe es Feststellungen zur Änderungskündigung betreffend das Dienstverhältnis des Beschwerdeführers sowie zu Fahrtenbüchern gegeben.

Hinsichtlich der Änderungskündigung habe sich der Beschwerdeführer auf die rechtliche Beratung seines damaligen Steuerberaters verlassen. Auch hinsichtlich der Fahrtenbücher sei durch den damaligen Steuerberater keinerlei Beratung erfolgt, wie diese korrekterweise zu führen seien.

Die Masseverwalterin der C GmbH GmbH habe damals in Anbetracht des Obligos auf eine Beschwerde hinsichtlich der steuerlichen Feststellungen im Rahmen der GPLA-Prüfung verzichtet. Der Beschwerdeführer habe darauf keinen Einfluss gehabt.

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann sich jemand nicht erfolgreich auf entschuldigenden Rechtsirrtum stützen, der es unterlässt, geeignete Erkundigungen über die Rechtslage anzustellen ( mwN).

Die Betrauung eines Steuerberaters mit der Wahrnehmung abgabenrechtlicher Pflichten entbindet zwar den Vertreter einer juristischen Person nicht von seinen Pflichten. Sie kann ihn aber entschuldigen, wenn er im Haftungsverfahren Sachverhalte vorträgt, aus denen sich ableiten lässt, dass der Vertreter dem Steuerberater alle abgabenrechtlich relevanten Sachverhalte vorgetragen und sich von diesem über die (vermeintliche) Rechtsrichtigkeit der eingeschlagenen Vorgangsweise hat informieren lassen, ohne dass zu einem allfälligen Fehler des Steuerberaters hinzutretende oder von einem solchen Fehler unabhängige eigene Fehlhandlungen des Vertreters vorgelegen wären ( mwN).

Die Angaben des Beschwerdeführers, dass betreffend die steuerlichen Beanstandungen eine entsprechende Beratung des damaligen Steuerberaters erfolgt sei, stehen im Widerspruch zu den vorgelegten Verwaltungsakten, insbesondere auch zu den diesbezüglichen Aussagen des damaligen Steuerberaters. Der Beschwerdeführer gab auch selbst an, dass keine entsprechende Beratung hinsichtlich der Führung von Fahrtenbüchern durch den damaligen Steuerberater erfolgt sei.

Hinsichtlich der Änderungskündigung gab der durch die belangte Behörde im Rahmen des Haftungsverfahrens befragte damalige Steuerberater an, dass er den Beschwerdeführer darüber in Kenntnis gesetzt habe, dass nach Durchführung der Änderungskündigung eine Erhöhung der Bezüge innerhalb von 12 Monaten nur unter gravierenden wirtschaftlichen Gründen erfolgen dürfe. Er sei davon ausgegangen, dass diese Voraussetzung im Folgejahr vorgelegen sei.

Der belangten Behörde ist zuzustimmen, dass daraus nicht abzuleiten ist, dass den Beschwerdeführer kein Verschulden trifft. Es ist Aufgabe des Geschäftsführers, sich bei unterschiedlichen Rechtsstandpunkten bei der zuständigen Abgabenbehörde über die Kommunalsteuerpflichten zu erkundigen. Auch die Argumentation mit einer plausiblen Rechtsauffassung kann ein Verschulden am objektiv unterlaufenen Rechtsirrtum und damit die Abgabenhaftung des Geschäftsführers nicht ausschließen. Vielmehr trägt das Risiko des Rechtsirrtums derjenige, der es verabsäumt, sich an geeigneter Stelle zu erkundigen ().

Dem Beschwerdeführer musste nach den Erläuterungen des Steuerberaters bewusst gewesen sein, dass aufgrund des vorliegenden Sachverhalts unterschiedliche Rechtsauffassungen hinsichtlich der steuerlichen Beurteilung der Änderungskündigung möglich sind. Eine Abklärung der rechtlichen Beurteilung des diesbezüglichen Sachverhalts mit dem zuständigen Finanzamt durch den Beschwerdeführer ist jedoch nicht erfolgt. In gleicher Weise wäre dem Beschwerdeführer auch die Einholung von Informationen zur korrekten Führung von Fahrtenbüchern zumutbar gewesen. So hat auch der VwGH in seinem Erkenntnis vom , 2012/16/0039, festgehalten, dass auch eine Beratung durch einen Steuerberater ein Verschulden desjenigen nicht ausschließt, der es unterlässt, sich bei der zuständigen Abgabenbehörde zu erkundigen. Ergänzend ist anzumerken, dass eine Beschwerde im entsprechenden Abgabenverfahren ebenfalls unterblieben ist.

Die belangte Behörde hat daher zu Recht eine schuldhafte Pflichtverletzung des Beschwerdeführers angenommen.

3.1.2.4. Zur Kausalität:

Im Fall des Vorliegens einer schuldhaften Pflichtverletzung spricht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Vermutung für die Verursachung der Uneinbringlichkeit der Abgaben durch die Pflichtverletzung und den Rechtswidrigkeitszusammenhang. Die Pflichtverletzung ist demnach kausal für die Uneinbringlichkeit ().

Im vorliegenden Fall wurde die Kausalität der pflichtwidrigen Nichtentrichtung der im Haftungsbescheid angeführten Abgaben für deren Uneinbringlichkeit nicht bestritten.

3.1.2.5. Zum Ermessen:

Die im Rahmen des § 224 BAO zu treffende Ermessensentscheidung im Sinne des § 20 BAO ist innerhalb der vom Gesetzgeber gezogenen Grenze nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommender Umstände zu treffen.

Die Zweckmäßigkeit der Geltendmachung der Haftung liegt darin, dass nur durch diese Maßnahme eine Einbringlichkeit der angeführten Abgaben gegeben ist und nur so dem öffentlichen Interesse an der Erhebung der Abgaben nachgekommen werden kann. Vom Beschwerdeführer wurden auch keinerlei Sachverhaltselemente vorgebracht, die eine Inanspruchnahme zur Haftung als unbillig erscheinen würden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt II. (Unzulässigkeit der Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Landesabgaben Wien
betroffene Normen
§ 6 KommStG 1993, Kommunalsteuergesetz 1993, BGBl. Nr. 819/1993
§ 80 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 6a Wiener Dienstgeberabgabe, LGBl. Nr. 17/1970
§ 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7400190.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at