Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 26.05.2020, RV/7105131/2014

Beteiligung an englischer Ltd.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Ri. in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Intertreu SteuerberatungsGmbH, Lainzer Straße 11/4, 1130 Wien, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 8/16/17 vom betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2012, St.Nr.***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

In seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 2012 machte der Beschwerdeführer (Bf.) Abschreibungen auf das Anlagevermögen in Höhe von € 215.238,83 geltend und teilte auf Ersuchen des Finanzamtes mit, dass sich diese Abschreibungen wie folgt zusammensetzen würden: Laufende Abschreibung auf das Anlagevermögen € 108,98, geringwertige Wirtschaftsgüter € 151,37, Teilwertabschreibung der betriebsnotwendigen Beteiligung € 214.978,48. Der Bf. habe sich aus betriebsnotwendigen Gründen im Jahr 2007 am britischen Unternehmen G. Ltd. beteiligt. Mit Beschluss vom sei die englische Ltd. wegen Vermögenslosigkeit geschlossen worden. Da der Bf. ein § 4 Abs. 1 EStG-Ermittler sei, seien die steuerlichen Bewertungsvorschriften des § 6 Z 1 EStG 1988 zu beachten.

Mit Vorhalt vom wurde der Bf. ersucht dazulegen, inwiefern die Beteiligung an G. Ltd. unmittelbar dem Betriebszweck gedient habe und aus welchen Gründen diese Beteiligung angeschafft worden sei. Ebenso wurde der Bf. ersucht, die Gründe für die Abschreibung des gesamten Beteiligungsansatzes im Jahr 2012 zu belegen.

In Beantwortung dieses Vorhaltes teilte der Bf. mit, dass die Anteile an der G. Ltd. angeschafft worden seien, um die Einnahmensituation des Bf. (IT-Dienstleistungen) aufrecht zu erhalten. Der Bf. sei im Wesentlichen in der IT-Beratung in der Energiewirtschaft tätig. Seine Hauptkunden seien u.a. eine Kraftwerksgesellschaft und ein Energieversorgungskonzern gewesen.

Aufgrund marktmäßiger und technischer Änderungen im Bereich dieser Hauptkunden habe der Bf. die Beteiligung an der G. Ltd. erworben, um in das Geschäftsfeld der Biomasseerzeuger inklusive der dazugehörigen Bestellsysteme zu kommen.

Die Entwicklung der Umsätze aus dem Geschäft mit den herkömmlichen Energiewirtschaftskunden habe gezeigt, wie wichtig diese Anschaffung gewesen sei. Seit der Anschaffung der Beteiligung im Jahr 2007 seien die Umsätze des Bf. stetig zurückgegangen.

Die G. Ltd. habe einen Lizenzvertrag mit einem Patentinhaber bezüglich der Entwicklung und Herstellung von Produkten aus nachwachsenden Rohstoffen mit Mikroorganismen gehabt.

Zwischen der G. Ltd. und dem Bf. sei vereinbart worden, dass der Bf. sämtliche Beratungsleistungen im IT-Bereich, die u.a. im Zuge der Verwertung dieses Patentes anfallen würden, übernehme. Im speziellen sei dies die Konzeption und Umsetzung der Bestellsysteme und die Planung und Umsetzung der Produktionssteuerungssoftware gewesen. Die zu erwartenden Umsätze seien weit höher als die Anfangsinvestitionen im Jahr 2007 gewesen, zumal Alternativenergien wie Biomasse eine zukunftsweisende Entwicklung aufweise. Mit der Investition in die G. Ltd. habe sich der Bf. den Zugang zu diesem Markt und somit langfristig die Umsätze sichern wollen. Da sich die G. Ltd. nicht entsprechend dem Businessplan entwickelt habe, sah sich der Bf. zur Sicherung seines Betriebsvermögens gezwungen, weitere Anteile im Jahr 2010 zu erwerben. Ab diesem Zeitpunkt habe der Bf. auch operative Tätigkeiten in der G. Ltd. wahrgenommen, um das Investment seines Unternehmens zu sichern.

Alle Bemühungen seien jedoch nicht zielführend gewesen, sodass die G. Ltd. aufgrund Vermögenslosigkeit mit Beschluss vom geschlossen worden sei.

Die G. Ltd. sei vermögenslos gewesen, sodass es bei der Liquidation der Gesellschaft zu keinen Geldflüssen an die Gesellschafter gekommen sei.

Die Werthaltigkeit der Beteiligung in den Jahren 2007 bis 2011 sei damit zu belegen, dass im August 2011 der Bf. noch weitere Anteile erworben habe. Hätte die G. Ltd. keinen Wert mehr gehabt, so hätte der Bf. die Anteile nicht mehr entgeltlich erwerben müssen. Mit Erstellung des Jahresabschlusses der G. Ltd. für das Jahr 2012 habe sich jedoch herausgestellt, dass die G. Ltd. keinen Wert mehr habe und vermögenslos gewesen sei. Aus diesem Grund sei im Jahr 2012 eine Abschreibung gemacht worden.

Mit Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2012 anerkannte das Finanzamt die Abschreibungen auf das Anlagevermögen nicht an, da die G. Ltd. keinerlei Geschäftstätigkeit ausgeübt habe. Aus diesem Grund sei die Beteiligung an der G. Ltd. nicht als notwendiges Betriebsvermögen anzusehen. In der sehr umfangreichen Begründung zum angefochtenen Bescheid führte die Amtspartei im Einzelnen aus:

Organe:

Zu den Ausführungen des Bf., wonach er erst im Jahr 2010 in die operative Tätigkeit der G. Ltd. eingestiegen sei, ergebe sich ein Widerspruch, denn laut verfügbaren internationalen Wirtschaftsdaten sei der Bf. vom bis zur Auflösung der G. Ltd. als Direktor (= Geschäftsführer) eingetragen. Im Zeitraum bis liege außerdem eine Überschneidung der Organschaft als Direktor der G. Ltd. vor.

Gründung, Auflösung, Gesellschafter der G. Ltd.

Die G. Ltd. wurde am durch die A. Limited gegründet, wobei die ersten Organe (secretary and director) von der Al.-Gruppe stammen würden. Bei der Gründung der G. Ltd. sei einziger Beteiligter der Gründungsagent gewesen. Zum Zeitpunkt der Abfrage durch das Finanzamt würden folgende Gesellschafter aufscheinen:

[...]

Die Beteiligungsverhältnisse zwischen dem Zeitpunkt der Gründung und dem Zeitpunkt der Abfrage durch das Finanzamt seien nicht ersichtlich.

Kapital:

Die Ausweisung des Stammkapitals in Höhe von British Pfund (GBP) 1.000.000,00 im Certificate of Incorporation habe faktisch keine Bedeutung, da laut englischem Gesellschaftsrecht für die Company Limited by Shares (kurz: Limited) keine Mindestkapitalvorschriften vorgesehen seien. Daraus folge auch, dass es keine Regelungen zur Einzahlung des Stammkapitals gebe, denn bereits die Einzahlung von GBP 1,00 reiche zur Gründung aus. Dies sei hier auch geschehen.

Laut letztem Auszug des KSV habe das gesamte Stammkapital GBP 2.778,00 betragen, wovon der Bf. 63,5% der Anteile gehalten habe.

Unter eingeforderte Einlagen sei das einbezahlte Stammkapital zu verstehen. Die Einzahlung des Stammkapitals sei somit über die Jahre gesehen erhöht worden, hätte aber nicht annähernd die Summe von GBP 1.000.000,00 erreicht. Laut Aufstellung der Gewinnrücklagen habe die Position "eingeforderte Einlagen" im Jahr 2009 GBP 765,00, im Jahr 2010 GBP 897,00 und ab 2011 GBP 2.798,00 betragen. Es sei davon auszugehen, dass sich die Steigerung des einbezahlten Stammkapitals durch Beteiligungszukäufe/ Kapitalerhöhungen des Bf. und/oder den Eintritt neuer Gesellschafter bewirkt worden sei.

Unerklärlich sei jedoch wieso trotz Kapitalerhöhung des Bf. um insgesamt € 43.025,00 keine Erhöhung des Stammkapitals erfolgt sei.

Bilanzanalyse und Analyse der Geschäftstätigkeit der G. Ltd.:

Die Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) dieser Gesellschaft zeige für die Jahre 2009 bis 2012 keinerlei Einträge (keine Umsätze, keine Aufwendungen).

Im Betrachtungszeitraum 2009 bis 2012 scheine in der Bilanz Sachanlagevermögen, Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, Leistungen Barmittel und Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen auf.

In weiterer Folge stellte das Finanzamt die Gewinnrücklagen für die Jahre 2009 bis 2012 dar und gelangte ganz allgemein zur Ansicht, dass die vorliegenden Bilanzdaten und die vorliegenden GuV-Daten nicht den Eindruck erwecken würden, dass es sich bei der G. Ltd. um ein tatsächlich operativ tätiges Unternehmen handle.

Die teils heftigen Schwankungen der Rücklagen seien aus den vorliegenden Daten nicht zu erklären. Es sei auch nicht ersichtlich, woher die sonstigen Rücklagen kämen. Unerklärlich sei, dass die Beträge der Rücklagen im groben Missverhältnis zu den ausgewiesenen Bilanzwerten stünden. Mangels GuV seien keinerlei Gewinne festzustellen. Auch ein Blick in die Bilanz (insbesondere die Gegenüberstellung von Forderungen/Barmittel und Verbindlichkeiten) vermöge eine derartige Rücklagenbewegung nicht zu erklären.

Das plötzliche Auftauchen des Sachanlagevermögens in den Jahren 2010 und 2011, sowie dessen komplettes Verschwinden im Jahr 2012 erwecke nicht den Eindruck eines operativ tätigen Unternehmens.

Mit dem Lizenzvertrag zwischen G. Ltd. und dem Patentinhaber hätte je nach Ausgestaltung des Vertrages bei Leistung einer Vorauszahlung entweder eine Aktivierung als immaterielles Wirtschaftsgut erfolgen oder für jährlich wiederkehrende Lizenzzahlungen, Aufwendungen in der GuV ausgewiesen werden müssen. Eine Kombination aus beidem sei denkbar und üblich. Tatsächlich sei in der GuV und Bilanz keine Spur von vorliegenden Lizenzverträgen auszumachen. Es sei daher davon auszugehen, dass es sich bei der diesbezüglichen Äußerung um eine Schutzbehauptung handle.

Desweiteren gäbe es zum Bilanzdatum , und keine Beschäftigten in der G. Ltd., weshalb das allgemeine Bild, die G. Ltd. sei nie operativ tätig gewesen, dadurch bestätigt würde.

Beteiligungserwerbsvorgänge laut Anlagespiegel des Einzelunternehmens HB.

Bereits drei Monate nach Gründung der G. Ltd. sei es zu Beteiligungserwerbsvorgängen an der englischen Limited durch den Bf. gekommen. Von den insgesamt aufgewendeten € 214.978,48 würden € 171.953,48 auf Anteilskäufe und € 43.025,00 auf Kapitalerhöhungen entfallen.

Die Agios (Aufgeld oder Aufschlag) für die Beteiligungskäufe vom und würden 147.810,12% (im Jahr 2007) und 24.900,00% (im Jahr 2010) betragen. Üblicherweise bewege sich das Agio im einstelligen Prozentbereich. Entweder liege ein Fehler im Anlagespiegel vor oder es liege ein Beteiligungserwerb vor, der jeglicher Lebenserfahrung und Fremdüblichkeit widerspreche.

Am Papier habe die G. Ltd. über ein Stammkapital von GBP 1.000.000,00 verfügt, tatsächlich überschritt das einbezahlte Kapital aber nie die Summe von GBP 2.778,--. Die Kapitalausstattung der G. Ltd. sei daher äußerst niedrig gewesen. Das vorhandene Rein- und Nettovermögen der G. Ltd. stehe im krassen Missverhältnis zur getätigten Investition, zumal für die Investitionssumme nicht einmal das ganze Unternehmen G., sondern nur ein Anteil erworben worden sei.

Zusammengefasst seien somit betreffend die G. Ltd. folgende Ungereimtheiten festzustellen:
-Widerspruch über den Eintritt des Bf. in die operative Tätigkeit der G. Ltd. (dieser sei schon drei Monate nach Gründung Director der G. Ltd. und ab alleine verantwortlich gewesen);
- trotz Kapitalerhöhung um € 43.025,00 keine Erhöhung des Stammkapitals;
-keine GuV;
-unerklärliche Schwankungen in den Gewinnrücklagen;
-plötzliches Auftauchen und Verschwinden von Sachanlagevermögen;
-kein Lizenzvertrag;
-keine Beschäftigten in den Jahren 2010 - 2012;
-unüblich hohes Agio;
-Missverhältnis zwischen investierter Summe und faktischer Kapitalausstattung sowie Werthaltigkeit des Unternehmens.

All dies lasse darauf schließen, dass die G. Ltd. nie operativ tätig gewesen sei und die Beteiligung an ihr mangels irgendeiner Geschäftstätigkeit nie als notwendiges Betriebsvermögen des Einzelunternehmens des Bf. anzusehen sei. Es bestehe daher die Vermutung, der einzige Zweck der Beteiligung an der G. Ltd. sei die Erzielung einer Gewinnminderung im Jahr 2012 durch die hohe Abschreibung.

Mit gleichem Datum wie der Einkommensteuerbescheid 2012 erließ die belangte Behörde auch einen Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2012 betreffend die Einkommensteuer. Die Bescheide betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2012 und Festsetzung von Anspruchszinsen 2012 wurden nachweislich am und die händische Begründung (Verf. 67) zum Einkommensteuerbescheid 2012 am übernommen.

Mit Anbringen vom ersuchte der Bf. lediglich betreffend den Einkommensteuerbescheid 2012 um Verlängerung der Beschwerdefrist bis .

Mit Schriftsatz vom erhob der Bf. Beschwerde sowohl gegen den Einkommensteuerescheid 2012 als auch gegen den Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2012. Begründend führte er aus, dass seine Funktionen in der G. Ltd. keinesfalls einen Widerspruch darstellen würden, da ein Director genauso wie ein Geschäftsführer eine Funktion sei, im Innenverhältnis habe es jedoch Aufgabenteilung gegeben. Der Bf. habe sich zur besseren Kontrolle seiner Investitionen ausbedungen, dass er ebenfalls als Director eingetragen würde. Damit würden sich Kontrollrechte, wie etwa die Einsichtnahme in die Bücher, die Führung der Geschäfte ergeben. Mit den täglichen Geschäften der Gesellschaft sei der Bf. erst Ende 2009 mit Ausscheiden des anderen Directors betraut worden.

Wie sich die Anteile des Bf. an der G. Ltd. entwickelt hätten, sei aus der Beilage 1 zu ersehen. Aus den Konten der Buchhaltung des Bf. (Beilage 2 und 3) sei ersichtlich, dass die Beträge per Überweisung geflossen seien. Desweiteren legte der Bf. eine undatierte und nicht unterschriebene Vereinbarung zwischen ihm (in der Folge auch Investor genannt) und der G. Ltd. vor, wonach er unter bestimmten Voraussetzungen "Capital Shares" an der G. Ltd. erworben habe (Beilage 4).

Im Einzelnen führte der Bf. aus:

Kapital:

Die Darstellung des Finanzamtes in der Bescheidbegründung über die Höhe des Stammkapitals treffe zwar zu, jedoch habe das Finanzamt nicht dargestellt, dass im Jahresabschluss der G. Ltd. vom ein Agio in Höhe von GBP 277.373,00 ausgewiesen sei. Bereits mit Jahresabschluss sei ein Agio in Höhe von GBP 180.870,00 ausgewiesen gewesen.

Bilanzanalyse und Analyse der Geschäftstätigkeit:

Die G. Ltd. sei ursprünglich als Projektentwicklungsfirma geplant gewesen, die eine Lizenz für die Vermarktung eines neuartigen Grillkonzepts innehatte. Die ersten Jahre seien geprägt gewesen, durch die Suche nach einem Investor, mit dem die Produktion des bereits bestehenden Prototyps vorangetrieben werden konnte.

Im Zuge eines Rahmenvertrages mit einer österreichischen Firma (Ac. GmbH) sei die Bedingung aufgestellt worden, dass die Produktion in Österreich unter einer österreichischen Firma stattzufinden habe. Aus diesem Grund sei die S. GmbH gegründet worden.

Beim Anlagevermögen der G. Ltd. handle es sich daher um die Beteiligung an der S. GmbH, in Höhe von GBP 22.413,00 (im Jahr 2010) und ein Darlehen an die S. GmbH in Höhe von GBP 90.595,00; somit im Jahr 2011 insgesamt in Höhe von GBP 113.008,00.

Die Forderungen LuL seien nicht Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, sondern Vorauszahlungen. Die dargestellten Barmittel seien Guthaben bei der Bank, die Verbindlichkeiten würden aus Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen stammen.

Die G. Ltd. habe Beteiligungen angeschafft, Darlehen vergeben und Lizenzverträge abgeschlossen.

Auf Grund der dargestellten Entwicklung des Eigenkapitals handle es sich keinesfalls um heftige Schwankungen, sondern sei auf Grund der Geschäftsentwicklung weiteres Kapital zugeführt worden, um notwendige Investitionen in die österreichische Produktionsgesellschaft zu tätigen und eine Überschulung zu vermeiden.

Im Jahr 2011 habe die S. GmbH bereits Umsätze erzielt. Jedoch auf Grund von Produktionsproblemen sei das Lizenzprodukt nicht in eine Serienproduktion gegangen und die S. GmbH 2012 in Konkurs gegangen.

Mit habe die G. Ltd. (als Lizenznehmer) mit der "E. OEG" (als Lizenzgeber) einen Lizenzvertrag abgeschlossen, wonach ab Jänner 2010 die G. Ltd. ein laufendes Lizenzentgelt gezahlt habe. Diese Lizenzentgelte seien im Jahresabschluss 2010 im Aufwand dargestellt.

Da die G. Ltd. eine Vermarktungsgesellschaft gewesen sei und sich Lizenzrechte gesichert habe, sei es nicht notwendig gewesen, Angestellte zu beschäftigen. Diese Tätigkeiten hätten auch die Geschäftsführer durchführen können.

Betreffend das Agio wurde ausgeführt, dass im Jahr 2007 der Businessplan sehr erfolgversprechend ausgesehen habe, womit für die Anteile ein dementsprechend hohes Agio verlangt worden sei.

Auf Grund der sinkenden Erwartungen im Laufe der Zeit seien auch die Agios gesunken, was der Fremdüblichkeit entspreche. Hinzuweisen sei, dass die Anteile nicht nur durch den Bf., sondern auch durch fremde Dritte erworben worden seien. Es entspreche der Lebenserfahrung, dass ein Gegenstand so viel Wert sei, wie ein anderer bereit sei zu bezahlen. Bei einem neuen Unternehmen mit erheblichem Risiko- aber auch Gewinnpotenzial sei dies schwer einzuschätzen.

Zusammenfassend sei daher festzuhalten, dass ein Widerspruch zwischen der Innehabung der Funktion und der Ausübung der Funktion als Geschäftsführer nicht zu sehen sei.

Wenn ein Agio beschlossen worden sei, so sei dieses auch als Agio gebucht worden. Eine Erhöhung des Stammkapitals hänge von der Gesellschafterversammlung ab.

Die GuV-Rechnung der englischen Limited für die Jahre 2010-2012 sei vorgelegt worden.

Das Finanzamt habe Gewinnrücklagen angenommen, wo keine seien. Diese würden ausschließlich das Agio betreffen. Außerdem hätte der Bf. bei Nachfrage des Finanzamtes jederzeit die Unterlagen bereitgestellt.

Ein plötzliches Auftauchen und Verschwinden von Anlagevermögen liege nicht vor.

Der Lizenzvertrag sei vorgelegt und diese Erfindung offiziell ins Patentregister eingetragen worden.

Ein behauptetes Missverhältnis zwischen investierter Summe und faktischer Kapitalausstattung sei zurückzuweisen, da die G. Ltd. mit jenem Kapital ausgestattet worden sei, welches laut Businessplan notwendig gewesen sei, bis die Marktreife des Produktes und somit Rückflüsse zu erwarten gewesen seien. Die Nachschüsse seien erforderlich gewesen, um das Unternehmen nicht in Konkurs zu bringen.

Bei neuen Unternehmen, die noch über keine Vergangenheitswerte verfügen würden, sei es schwer einen Unternehmenswert festzustellen. Dieser Unternehmenswert basiere hauptsächlich auf dem Ertragswert und gebe es genaue Gutachten, wie eine Bewertung zu erfolgen habe. Wenn sich im Nachhinein herausstelle, dass der Ertragswert nicht haltbar sei, könne nicht behauptet werden, dass der Unternehmenswert von vornherein nicht gegeben sei.

Abschließend stellte der Bf. den Antrag, bei nicht stattgebender Erledigung die Beschwerde direkt dem Verwaltungsgericht vorzulegen.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde gegen den Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2012 von der belangten Behörde als verspätet zurückgewiesen und ausgeführt, dass sich der Antrag auf Verlängerung der Rechtsmittelfrist nur auf das Einkommensteuerverfahren bezogen habe. Die Frist für die Einbringung einer Beschwerde gegen den Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2012 sei am abgelaufen.

In der Folge legte das Finanzamt die Beschwerden dem Bundesfinanzgericht (BFG) vor.

Mit Schriftsatz vom führte der Bf. aus, dass er in der Energiewirtschaft das System IOPT gewartet und Instand gehalten habe. Auf dieses System sei der Bf. spezialisiert gewesen. In den Jahren 2000-2005 sei er direkt bei der I. AG (I.AG) als Produktmanager angestellt gewesen. Ab 2007 sei er in dieser Branche selbständig tätig gewesen, wobei seine Hauptkunden die B. AG (B.AG) und die R. AG (R.AG) gewesen seien. Die B.AG sei ein international tätiges Energie- und Infrastrukturunternehmen mit Sitz in Bern und die R.AG sei eine der größten Energieversorger Europas mit Sitz in Deutschland.

Bei der R.AG sei die interne Bezeichnung des Systems IOPT "GPOR" gewesen. Einige Angebote und Rechnungen der Jahre 2007 und 2008 legte der Bf. bei. Ebenso legte der Bf. Rechnungen aus den Jahren 2007-2009 vor, in denen Leistungen an die B.AG erbracht worden seien. Nach dem Jahr 2009 gab es von der B.AG und der R.AG keine Umsätze mehr.

Durch den Verkauf der I.AG sei das System IOPT vom neuen Eigentümer nicht mehr in dem Maße weiterentwickelt worden, wie es die großen Unternehmen B.AG und R.AG benötigt hätten. Aus diesem Grund sei von R.AG ein neues Handelssystem gesucht worden. Im Jahr 2008 hätte das System IOPT bzw. GPOR lauffähig gehalten werden sollen, bis es durch eine andere Lösung abgelöst worden wäre. Auch die B.AG hat einen Systemwechsel durchgeführt, womit die Expertise des Bf. nicht mehr benötigt worden sei.

Des Weiteren wurden noch die gewünschten Jahresabschlüsse inklusive GuV der G. Ltd. sowie den Jahresabschluss zum übermittelt.

In einem weiteren Vorhalt vom ersuchte das BFG den Bf. darzulegen, in wie weit die Beteiligung an der G. Ltd. als notwendiges Betriebsvermögen zu beurteilen sei und um Vorlage der Vereinbarung zwischen dem Bf. und der G. Ltd., wonach der Bf. sämtliche geplanten Beratungsleistungen im IT-Bereich für die G. Ltd. übernehmen würde.

In Beantwortung des Vorhaltes teilte der Bf. abermals mit, dass die Anteile an der G. Ltd. angeschafft worden seien, um seine Einnahmensituation aufrecht zu erhalten. Danach wiederholte der Bf. sein Vorbringen aus dem Schriftsatz vom und stellte abermals die Entwicklung seiner Umsätze in den Jahren 2007 - 2009 dar.

Zur Begründung, wann eine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft zum notwendigen Betriebsvermögen gehöre, verwies der Bf. auf die Einkommensteuerrichtlinen Rz 492 und auf eine Entscheidung des -F/10, wonach "eine Beteiligung den Betriebszweck nicht nur dann fördere, wenn sie dazu diene, den Absatz von Produkten des Steuerpflichtigen zu steigern, sondern auch dann, wenn sie dazu geeignet sei, die Betriebseinnahmen des Steuerpflichtigen zu sichern und zu erweitern".

Die G. Ltd. habe einen Lizenzvertrag mit einem Patentinhaber betreffend die Entwicklung und Herstellung von Produkten aus nachwachsenden Rohstoffen mit Mikroorganismen abgeschlossen. Zwischen der G. Ltd. und dem Bf. sei vereinbart worden, dass der Bf. sämtliche Beratungsleistungen im IT-Bereich übernehmen werde, die u.a. im Zuge der Verwertung dieses Patente anfallen würden. Im speziellen hätte der Bf. die Konzeption und Umsetzung der Bestellsysteme und die Planung und Umsetzung der Produktionssteuerungssoftware gemacht. Laut Planung seien die zu erwartenden Umsätze weit höher gewesen als die Anfangsinvestition im Jahr 2007.

Aus der vorgelegten Vereinbarung vom (siehe Beilage 3), in der der Bf. die ersten Anteile erworben habe, gehe hervor, dass der Bf. auch Arbeitsgesellschafter gewesen sei. Die Bestellung als Director der G. Ltd. sei ein Nachweis, dass es sich bei dieser Beteiligung nicht nur um ein Finanzinvestment gehandelt habe, sondern auch eine enge wirtschaftliche Beziehung geplant gewesen sei.

Alle Bemühungen seien jedoch nicht zielführend gewesen, sodass die G. Ltd. wegen Vermögenslosigkeit mit Beschluss vom geschlossen worden sei. Da die G. Ltd. vermögenslos geworden sei, sei es bei deren Liquidation zu keinen Geldflüssen gekommen.

Die Werthaltigkeit der Beteiligung in den Jahren 2007 bis 2011 sei damit zu belegen, dass der Bf. am noch weitere Anteile an der G. Ltd. erworben habe. Hätte die G. Ltd. keinen Wert mehr gehabt, hätte der Bf. die weiteren Anteile nicht entgeltlich erwerben müssen.

Mit Erstellung des Jahresabschlusses der G. Ltd. für das Jahr 2012 habe sich herausgestellt, dass die G. Ltd. keinen Wert mehr gehabt habe und vermögenslos gewesen sei. Aus diesem Grund sei im Jahr 2012 eine Abschreibung gemacht worden.

Hinsichtlich des BFG-Ersuchens die Vereinbarung zwischen der G. Ltd. und dem Bf. vorzulegen, wonach der Bf. im IT-Bereich der G. Ltd. sämtliche Beratungsleistungen übernehmen würde, legte der Bf. eine Bestätigung vom des Herrn MH. (MH.) vor. Darin bestätigte MH., dass der Bf. seine G.-Anteile unter der mündlichen Vereinbarung erworben habe, sämtliche geplanten IT relevanten Dienstleistungen für das Unternehmen (gemeint: G. Ltd.) zu erbringen. Diese Dienstleistungen würden sich auf ein zu schaffendes CRM System, ein Produktionsplanungssystem und ein Vertriebssystem beziehen.

Im Erörterungsgespräch ergänzte der Bf., dass er Betriebswirtschaft mit Schwerpunkt Informatik studiert habe und seit über 20 Jahren in der Energiewirtschaft, zuerst operativ und danach immer im IT-Bereich tätig gewesen sei. Nach seiner Tätigkeit im Produktmanagement einer Software-Herstellerfirma, habe er in der Folge auf Basis einer selbständigen Tätigkeit Systeme betreut. Dies habe jedoch nicht so gut geklappt, sodass sich der Bf. ein neues Betätigungsfeld gesucht habe. Das Start-Up-Unternehmen G. Ltd. mit seiner Brennstofferzeugung aus Biomasse (energiewirtschaftlicher Hintergrund) habe für den Bf. gut gepasst, zumal es klar gewesen sei, dass diese Firma große IT-Aufwendungen haben werde. Die Entwicklung eines Grillsystems sei geplant gewesen, welches so ähnlich wie das Nespresso-System funktionieren hätte sollen. Der Bf. hätte sich in der G. Ltd. um die IT-Systeme kümmern sollen. In Österreich hätte die Produktion der G. (= Brennstoff aus Biomasse) im Rahmen der S. GmbH aufgebaut werden sollen. Das ganze Projekt sei jedoch daran gescheitert, weil die Serienproduktion der G. nicht der Qualität der Prototypen entsprochen habe.

Auf die Frage der Richterin, inwiefern die Beteiligung an der G. Ltd. den Betriebszweck des Einzelunternehmens des Bf. gefördert habe, führte dieser aus, dass diese Beteiligung seinen Betriebszweck nicht gefördert habe. Er habe nicht vorgehabt in der G. Ltd. unentgeltlich zu arbeiten, sondern aus Liquiditätsgründen keine Honorarnoten an die englische Ltd. gestellt. Im Nachhinein betrachtet, sei der Businessplan zu optimistisch gewesen.

Die engen wirtschaftlichen Beziehungen zwischen dem Bf. und der G. Ltd. habe der Bf. darin gesehen, dass er in das Unternehmen investiert und Managementaufgaben übernommen habe. Der Bf. sei Director der G. Ltd. gewesen und habe, um das Unternehmen nicht zu gefährden, keine Rechnungen an dieses gelegt.

Befragt, warum eine HB. GmbH trotz Verpflichtung des Bf. nicht gegründet worden sei, antwortete dieser, dass das Investment früher stattgefunden habe und er sich mit der GmbH-Gründung nicht unter Druck bringen habe lassen wollen. Deshalb habe er über sein Einzelunternehmen in die G. Ltd. investiert. Erst im Jahr 2008 habe er eine GmbH gegründet, die auch IT-Dienstleistungen erbringe.

An einen Unterschied zwischen der Vereinbarung Arbeitsgesellschafter und Zusammenarbeitsvereinbarung HB. - MH. könne sich der Bf. wegen der lang zurückliegenden Zeit nicht mehr erinnern. Es habe mehrere Arbeitsgesellschafter gegeben, die ihren Investitionsanteil durch Arbeit in die englische Ltd. eingebracht hätten.

Dem Bf. wurde aufgetragen die unterfertigte Zusammenarbeitsvereinbarung HB. - MH. dem Gericht vorzulegen.

Mit Schriftsatz vom wurde eine Vereinbarung vom zwischen HB. und MH., ein Protokoll vom und eine Rechnung vom vorgelegt. Der Bf. ergänzte, dass in der "Zusammenarbeitsvereinbarung" lediglich auf die Funktionen eingegangen worden sei und nicht auf die Abrechnung der Leistungen durch den Bf. Zu diesem Zweck wurde ein Protokoll vom in Wien beigelegt, wonach vereinbart worden sei, dass der Bf. derzeit noch keine Leistungen verrechne (siehe Punkt 7 des Protokolls).

Aus der vorgelegten Rechnung vom an die S. GmbH sei ersichtlich, dass der Bf. als Einzelunternehmer Leistungen erbracht habe, die auch verrechnet hätten werden sollen.

Wenn Zweifel bestünden, dass das Investment des Bf. nicht dem Betrieb gedient habe, weil dadurch Aufträge in erheblichem Ausmaß für den Betrieb lukriert hätten werden sollen, könne der Bf. noch Zeugen nennen, die bei diversen Besprechungen zugegen gewesen seien.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Folgender Sachverhalt ist erwiesen:

Der Bf. übte als Einzelunternehmer die Tätigkeit eines IT-Dienstleisters aus und ermittelte seinen Gewinn nach § 4 Abs. 1 EStG 1988.

Das Bestandsverzeichnis der betrieblichen Anlagegüter seines Einzelunternehmens betreffend die Beteiligung an angeschlossene Unternehmen stellte sich im Jahr 2012 wie folgt dar:

Anlageentwicklung für die Zeit vom bis

[...]

Das Finanzamt anerkannte die Teilwertabschreibung der Beteiligung an der G. Ltd. in Höhe von € 214.978,48 nicht an.

Im vorliegenden Fall steht somit in Streit, ob die vom Bf. gehaltene Beteiligung an der G. Ltd. notwendiges Betriebsvermögen darstellt und die in diesem Zusammenhang geltend gemachte Wertberichtigung dieser Anteile (Teilwertabschreibung) als Betriebsausgabe abzugsfähig ist.

Rechtliche Grundlagen:

§ 4 Abs. 1 EStG 1988 lautet auszugsweise:

Gewinn ist der durch doppelte Buchführung zu ermittelnde Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres. Der Gewinn wird durch Entnahmen nicht gekürzt und durch Einlagen nicht erhöht.

Um den Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres zu ermitteln, ist die Zuordnung eines Wirtschaftsgutes zum Betriebsvermögen oder zum Privatvermögen von wesentlicher Bedeutung. Zählt ein Wirtschaftsgut zum Betriebsvermögen, sind Einnahmen und Ausgaben, die mit diesem Wirtschaftsgut in Zusammenhang stehen, steuerlich zu erfassen.

Nach der Lehre wird zwischen notwendigem Betriebsvermögen, gewillkürtem Betriebsvermögen und notwendigem Privatvermögen unterschieden. Laut Doralt, EStG, 7. Aufl., § 4, Tz 61 besteht noch eine vierte Vermögensart, nämlich das sonstige Privatvermögen.

Gewillkürtes Betriebsvermögen ist nur bei der Gewinnermittlung nach § 5 Abs. 1 EStG 1988 zulässig; d.h. bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG 1988 kommen nur Wirtschaftsgüter in Betracht, die entweder zum notwendigen Betriebsvermögen oder zum notwendigen Privatvermögen gehören. Eben diese Zuordnung des Wirtschaftsgutes "Beteiligung" ist im vorliegenden Fall strittig.

Notwendiges Betriebsvermögen sind jene Wirtschaftsgüter, die objektiv erkennbar zum unmittelbaren Einsatz im Betrieb bestimmt sind und ihm auch tatsächlich dienen. Die Zugehörigkeit zum notwendigen Betriebsvermögen richtet sich grundsätzlich nach der Zweckbestimmung des Wirtschaftsgutes, den Besonderheiten des Betriebes und der Verkehrsauffassung (vgl. ).

Stammanteile an einer GmbH weisen ihrer Art nach eindeutig weder in den privaten noch in den betrieblichen Bereich. Eine Beteiligung gehört dann zum notwendigen Betriebsvermögen, wenn sie den Betriebszweck des Beteiligten fördert oder wenn zwischen diesem und demjenigen, an dem die Beteiligung besteht, enge wirtschaftliche Beziehungen bestehen. Beteiligungen an einer branchengleichen Kapitalgesellschaft oder an einer Vertriebsgesellschaft gehören zum notwendigen Betriebsvermögen (vgl. ; vom , Ro 2015/15/0040).

Für den vorliegenden Fall sind somit die Fragen zu beantworten, ob die Beteiligung an der G. Ltd. den Betriebszweck des Einzelunternehmens HB. fördert oder ob zwischen dem Bf. und der G. Ltd. enge wirtschaftliche Beziehungen bestehen.

Die Tätigkeit der G. Ltd. wurde laut Angaben des Bf. mit der Anschaffung von Beteiligungen, dem Vergeben von Darlehen und dem Abschließen von Lizenzverträgen beschrieben. Der Betriebszweck des Einzelunternehmens HB. ist hingegen die Beratung und Durchführung von IT-Dienstleistungen. Allein daraus ist schon ersichtlich, dass der Unternehmensgegenstand der G. Ltd. auf völlig anderen Gebieten liegt als jenen, in denen der Bf. tätig ist. Wenn der Bf. vermeint, mit dem Erwerb der Beteiligung an der G. Ltd. habe er seine Einnahmensituation aufrecht erhalten wollen, weil er bereits in der IT-Beratung in der Energiewirtschaft tätig gewesen sei, ist darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden Fall nicht ersichtlich ist, inwiefern der Erwerb der Beteiligung an der G. Ltd. den Betriebszweck des Einzelunternehmens gefördert hat. Der Bf. hat im Erörterungsgespräch selbst zugestanden, dass die Beteiligung seinen Betriebszweck nicht gefördert hat.

Auch aus der vorgelegten "Zusammenarbeitsvereinbarung HB. - MH." vom ist eine Förderung des Betriebszweckes des Einzelunternehmens HB. nicht erkennbar. Der Bf. hat zwar vorgebracht, dass vereinbart gewesen sei, er solle sich um die IT-Systeme der Gesellschaft kümmern, aber in der Vereinbarung vom (Beilage 3, Erwerb der ersten Anteile an der G. Ltd.) ist von diesen Aufgaben nicht die Rede. Diese Vereinbarung beinhaltet die Feststellung, dass der Bf. "die Position eines Directors in der G. Ltd. erhält und damit Mitglied der Geschäftsführung ist. Seine Zuständigkeitsbereiche sind CIO und COO. Eine Detaillierung im Sinne von Unternehmensfunktionen wird noch erfolgen." Aus dieser Vereinbarung ist nicht zu erkennen, wie die G.-Beteiligung das Einzelunternehmen HB. gefördert hat. Vielmehr wurde im Protokoll vom festgehalten, dass der Bf. an die G. Ltd. derzeit keine Rechnungen legt, wobei ein grundsätzlicher Verrechnungssatz von € 70,00 und eine spätere Abrechnung vereinbart worden sei. Aus der Vereinbarung vom gehe auch hervor, dass der Bf. Arbeitsgesellschafter der englischen Gesellschaft sei, die genauen Arbeitsleistungen sind darin jedoch nicht enthalten. Aus all diesen Unterlagen lässt sich vielmehr ableiten, dass der Bf. die Beteiligung an der G. Ltd. vor dem Hintergrund einer dauerhaften Geschäftsbeziehung eingegangen ist, was der Bf. auch in seiner Vorhaltsbeantwortung vom bestätigt. Das Gericht vertritt hierzu die Ansicht, dass diese Überlegungen zwar betrieblicher Natur sind, sie stellen jedoch subjektive Gründe des Bf. dar und sind für die Zuordnung der G.-Beteiligung zum Betriebsvermögen des Einzelunternehmens HB. nicht entscheidungswesentlich (vgl. auch ).

Mit Vorhalt vom wurde der Bf. ersucht eine Vereinbarung zwischen der G. Ltd. und ihm vorzulegen, wonach der Bf. sämtliche Beratungsleistungen im IT-Bereich übernehmen würde. Der Bf. vertrat dann in der Vorhaltsbeantwortung vom die Ansicht, er lege mit der Beilage 4 die Vereinbarung zwischen der G. Ltd. und ihm vor. Diesem Vorbringen ist zu erwidern, dass dieses Dokument keine Vereinbarung zwischen der G. Ltd. und dem Bf. darstellt, sondern eine Bestätigung des Herrn MH. vom . Darin bestätigte Herr MH., dass der Bf. die Anteile an der G. Ltd. unter der mündlichen Vereinbarung erworben habe, sämtliche geplanten IT relevanten Dienstleistungen für das Unternehmen zu erbringen. Diese Bestätigung verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg; auch wenn es zuträfe, dass eine mündliche Vereinbarung zwischen der G. Ltd. und dem Bf. bestanden habe, und dass durch die berufliche Tätigkeit des Bf. und sein Know-how im IT-Bereich gewisse Synergie-Effekte nicht von der Hand zu weisen sind, sagt diese Bestätigung nichts über den unmittelbaren Einsatz der G.-Beteiligung im Einzelunternehmen HB. aus. Der Bf. könnte sehr vielen Unternehmen sein Know-how als IT-Berater zur Verfügung stellen und müsste deshalb keine Beteiligung an diesen Unternehmen erwerben. Insoweit ist diese mündliche Vereinbarung, künftige geplante IT-Dienstleistungen zu erbringen, vergleichbar mit einem Auftrag an den Bf., bestimmte Dienstleistungen zu erbringen. Wenn nun der Bf. diese Beweggründe für die Anschaffung der G.-Beteiligung angibt, wurde ein Wirtschaftsgut erworben, deren künftiger betrieblicher Nutzen für das Einzelunternehmen HB. in keiner Weise feststand, zumal der Bf. im Protokoll vom auf eine Abrechnung seiner Leistungen zu diesem Zeitpunkt verzichtete. Mangels Vorliegens eines betrieblichen Nutzens gehört die G.-Beteiligung daher nicht zum notwendigen Betriebsvermögen des Einzelunternehmens HB..

Soweit der Bf. im Verlauf des Erörterungsgesprächs zu den engen wirtschaftlichen Beziehungen zwischen ihm und der G. Ltd. ausführt (siehe die diesbezügliche Niederschrift), er sehe das Bestehen der engen wirtschaftlichen Beziehungen durch die Investition in die G. Ltd. und die Übernahme der Managementaufgaben als gegeben an, ist darauf hinzuweisen, dass diese Umstände nicht ausreichen, um das Vorliegen von engen wirtschaftlichen Beziehungen zwischen dem Bf. und der G. Ltd. anzunehmen. Der Verwaltungsgerichtshof hat hierzu mehrfach ausgesprochen (zuletzt im Erkenntnis vom , Ro 2015/15/0040), dass eine Beteiligung - wie oben bereits ausgeführt - zum notwendigen Betriebsvermögen gehört, wenn sie den Betriebszweck des Beteiligten fördert oder wenn zwischen diesem und demjenigen, an dem die Beteiligung besteht, enge wirtschaftliche Beziehungen bestehen. Diese engen wirtschaftlichen Beziehungen sieht der Bf. darin, dass er in die G. Ltd. investiert und Managementaufgaben übernommen habe. Nach Ansicht des Gerichts kann aus diesen Gründen jedoch nicht von engen wirtschaftlichen Beziehungen zwischen der G. Ltd. und dem Bf. gesprochen werden. Denn jede Person kann ihr Kapital in Start-Up-Unternehmen einsetzen, ohne dass durch die Geldanlage ein näherer Bezug zu diesem Start-Up-Unternehmen entstanden ist. Auch die Übernahme von Managementaufgaben in der G. Ltd. genügt nicht, um die Beteiligung an dieser als notwendiges Betriebsvermögen des Einzelunternehmens HB. anzuerkennen. Die Tätigkeit als Manager der G. Ltd. ist der Bestellung zum CIO und COO geschuldet und besteht lediglich ein personeller Zusammenhang zwischen dem Bf. und der englischen Gesellschaft. Somit reichen strukturelle Verbindungen in Form von gemeinsamer Geschäftsführung zwischen dem Einzelunternehmen HB. und der G. Ltd. nicht aus, um die diesbezügliche Beteiligung als notwendiges Betriebsvermögen anzusehen.

Betreffend das Vorbringen des Bf., mit der Erstellung des Jahresabschlusses der G. Ltd. für das Jahr 2012 habe sich herausgestellt, dass diese keinen Wert mehr habe, sodass aus diesem Grund im Jahr 2012 eine Abschreibung zu machen sei, ist darauf hinzuweisen, dass diese Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert nur bei Wirtschaftsgütern des notwendigen Betriebsvermögens durchgeführt werden kann. Festgestellt wurde, dass die Beteiligung des Bf. an der G. Ltd. dem notwendigen Privatvermögen des Bf. zuzuordnen ist, sodass eine Teilwertabschreibung steuerlich nicht in Betracht zu ziehen ist.

Wenn der Bf. mit Schriftsatz vom die Rechnung vom an die S. GmbH vorlegt, worin ersichtlich sei, dass er als Einzelunternehmer Leistungen an die S. GmbH erbracht habe, die verrechnet hätten werden sollen, ist darauf hinzuweisen, dass für die Annahme von engen wirtschaftliche Beziehungen, die das Vorliegen von notwendigem Betriebsvermögen rechtfertigen, es nicht genügt, wenn mit der Beteiligungsgesellschaft lediglich Geschäftsbeziehungen unterhalten werden. Üblicherweise bestehen auch mit anderen Unternehmen wirtschaftliche Verbindungen, sodass ein besonderer Vorteil der konkreten Kapitalgesellschaft nicht ersichtlich ist. Jede Geschäftsverbindung kann durch eine gleichartige Verbindung zu einem anderen Unternehmen ersetzt werden.

Betreffend das Vorbringen des Bf., das Investment habe dem Betrieb gedient, weil dadurch Aufträge in erheblichem Ausmaß für den Betrieb hätten lukriert werden sollen, ist zu erwidern, dass nicht erkennbar ist, inwieweit die Beteiligung an der G. Ltd. tatsächlich dem Einzelunternehmen HB. gedient hat. Damit ein Wirtschaftsgut dem notwendigen Betriebsvermögen zugehört, muss es objektiv erkennbar zum Einsatz im Betrieb bestimmt sein und auch tatsächlich diesem Betrieb dienen. Beim gegenständlichen Wirtschaftsgut "Beteiligung an G. Ltd." sind gerade diese Voraussetzungen nicht gegeben. Demnach ist zusammenfassend festzuhalten, dass die Beteiligung des Bf. an der G. Ltd. nicht zum notwendigen Betriebsvermögen, sondern zum notwendigen Privatvermögen des Bf. gehört. Der eingetretene Verlust stellt eine Wertminderung im Privatvermögen des Bf. dar und kommt demnach eine Teilwertabschreibung dieser Beteiligung nicht in Betracht.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Das Gericht hat im Rahmen der freien Beweiswürdigung das Wirtschaftsgut "Beteiligung an der G. Ltd." als zum notwendigen Privatvermögen des Bf. gehörig beurteilt. Da jedoch eine Abschreibung der diesbezüglichen Beteiligung auf den niedrigeren Teilwert bei Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens zulässig ist, wurde die Teilwertabschreibung nicht anerkannt. Es liegt weder eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, noch fehlt eine Rechtsprechung oder wurde die Rechtsfrage uneinheitlich vom Verwaltungsgerichtshof beantwortet. Eine Revision ist demnach nicht zulässig.

Betreffend die Beschwerde gegen den Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2012 wird gem. § 281a BAO mitgeteilt, dass die belangte Behörde die diesbezügliche Beschwerde mittels Beschwerdevorentscheidung vom erledigt hat. Ein diesbezüglicher Vorlageantrag des Bf. ist nicht aktenkundig. Die Beschwerdevorentscheidung vom ist damit in Rechtskraft erwachsen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7105131.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at