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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 18.05.2020, RV/7400021/2020

Haftung für Kommunalsteuer und Dienstgeberabgabe

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, vom , MA 6/ARL-949501/2018 E, betreffend Haftung für Kommunalsteuer und Dienstgeberabgabe, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird - ersatzlos - aufgehoben.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Auf Vorhalt vom wies der Beschwerdeführer (Bf) mit Eingabe vom bezugnehmend auf das Schreiben auf folgende Punkte hin:

"Die C-GmbH befindet sich in Insolvenz, die offenen Forderungen sollten Teil des Insolvenzverfahrens sein.
Nach meiner Zeit als Geschäftsführer wurde die C-GmbH von Hrn. KB übernommen, mit allen Rechten und Pflichten und in dem Wissen, dass es diverse offene Forderungen gibt.
Ich kann also die Haftungs- und Zahlungspflicht nicht anerkennen. Ich bitte um die Einstellung sämtlicher Eintreibungsmaßnahmen."

Mit Haftungsbescheid vom , MA 6/ARL - 949501/2018 E, machte der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, den Bf gemäß § 6a KommStG 1993 für den Rückstand der C-GmbHan Kommunalsteuer samt Nebenansprüchen in der Höhe von Euro 5.787,70 und gemäß § 6a des Dienstgeberabgabegesetzes, LGBI. für Wien Nr. 17/1970 für den Rückstand der C-GmbH an Dienstgeberabgabe samt Nebenansprüchen .in der Höhe von Euro 644,64 für den Zeitraum Jänner bis September 2017 haftbar.

Zur Begründung wurde Folgendes ausgeführt:

"Gemäß § 6a Abs. 1 des zitierten Kommunalsteuergesetzes haften die in den §§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffende Kommunalsteuer insoweit, als diese Abgabe infolge schuldhafter Verletzung der ihnen auferlegten abgabenrechtlichen oder sonstigen Pflichten nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann, insbesondere im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

Nach § 6a Abs. 1 des Dienstgeberabgabegesetzes haften die in den §§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffende Dienstgeberabgabe insoweit, als diese Abgabe infolge schuldhafter Verletzung der ihnen auferlegten abgabenrechtlichen oder sonstigen Pflichten nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann, insbesondere im Falle der Konkurseröffnung. § 9 Abs. 2 BAO gilt sinngemäß.

Gemäß § 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

Mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom Da zur Zahl 1 wurde über das Vermögen der Primärschuldnerin ein Konkursverfahren eröffnet. Die bereits vom Gesetzgeber als typischer Fall der erschwerten Einbringung angeführte Voraussetzung für die Haftung ist durch die Eröffnung des Konkursverfahrens jedenfalls erfüllt.

Herr RH war bis im Firmenbuch als Geschäftsführer der oben angeführten Gesellschaft eingetragen und hat weder die Bezahlung veranlasst, noch irgendwelche Schritte zur Abdeckung des Rückstandes unternommen.

Er hat somit die ihm als Geschäftsführer der im Spruch genannten Gesellschaft auferlegten Pflichten verletzt und ist daher für den Rückstand haftbar, da dieser bei der Gesellschaft nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann.

Die Geltendmachung der Haftung entspricht auch den Ermessensrichtlinien der Zweckmäßigkeit und Billigkeit nach § 20 BAO, da nach der Aktenlage kein Hinweis darauf besteht, dass der nunmehr aushaftende Betrag bei der Primärschuldnerin überhaupt noch eingebracht werden könnte.

Der Rückstand setzt sich laut Abgabenkonto wie folgt zusammen:


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Rückstand
Zeitraum
Betrag in Euro
Kommunalsteuer
1-9/2017
5.674,22
Säumniszuschlag hiezu
113,48
Dienstgeberabgabe
1-9/2017
632,00
Säumniszuschlag hiezu
12,64
Summe
6.432,34"

Mit Eingabe vom erhob der Bf dagegen Beschwerde und führte wie folgt aus:

"Meine Tätigkeit als Geschäftsführer habe ich erst im April 2017 angetreten, davor war Hr. MR Geschäftsführer der C-GmbH.

Weiters ist für mich nicht ersichtlich, ob man sich seitens des Magistrates an dem Insolvenzverfahren beteiligt hat und welche Quote im Falle der Beteiligung erzielt werden konnte.

Weiters ist es nicht richtig, dass meinerseits keine Anstrengungen unternommen wurden, den Zahlungen nachzugehen. Dafür sprechen die laufenden Zahlungen, die regelmäßig (alle 1-2 Wochen) bei Ihrem Außendienstmitarbeiter getätigt wurden und die Tilgung der Außenstände beim Finanzamt.

Ich bitte daher um einen revidierten Bescheid und um die Einstellung sämtlicher Betreibungsmaßnahmen."

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, die Beschwerde vom als unbegründet ab.

Zur Begründung wurde Folgendes ausgeführt:

"Gemäß § 6a Abs. 1 des Kommunalsteuergesetzes 1993 - KommStG 1993, BGBI. Nr. 819/1993, in der derzeit geltenden Fassung, haften die in den §§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffende Kommunalsteuer insoweit, als diese Abgabe infolge schuldhafter Verletzung der ihnen auferlegten abgabenrechtlichen oder sonstigen Pflichten nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann, insbesondere im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

Gemäß § 6a Abs. 1 des Dienstgeberabgabegesetzes, LG BI. für Wien Nr. 17/1970, in der derzeit geltenden Fassung, haften die in den §§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffende Dienstgeberabgabe insoweit, als diese Abgabe infolge schuldhafter Verletzung der ihnen auferlegten abgabenrechtlichen oder sonstigen Pflichten nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann, insbesondere im Falle der Konkurseröffnung. § 9 Abs. 2 BAO gilt sinngemäß.

Nach § 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen; sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

Zu den im § 80 Abs. 1 BAO genannten Personen gehören auch die Geschäftsführer der Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die gemäß § 18 Abs. 1 des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBI. Nr. 58/1906, die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten haben.

Voraussetzungen für die Haftung sind also:
Eine Abgabenforderung gegen den Vertretenen, die Stellung als Vertreter, die erschwerte Einbringung der Abgabenforderung, eine Pflichtverletzung des Vertreters, dessen Verschulden an der Pflichtverletzung und die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für die erschwerte Einbringung.

Dass die im angefochtenen Bescheid angeführten Abgabenforderungen tatsächlich bestehen, steht nach der Aktenlage fest.

Weiters steht unbestritten fest, dass der Beschwerdeführer als Geschäftsführer der Gesellschaft zu dem im § 80 Abs. 1 BAO angeführten Personenkreis gehört.

Ferner wird nicht bestritten, dass die angeführten Abgabenrückstände bei der Gesellschaft erschwert einbringlich sind.

Es ist ferner Aufgabe des Vertreters, nachzuweisen, dass ihm die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten für die Gesellschaft unmöglich war, weil nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen derjenige, der eine ihm obliegende Pflicht nicht erfüllt, die Gründe darzutun hat, aus denen ihm die Erfüllung unmöglich war, widrigenfalls angenommen werden kann, dass er seiner Pflicht schuldhafterweise nicht nachgekommen ist.

Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerde vor, er wisse nicht, ob der Magistrat seine Forderungen im Insolvenzverfahren der Primärschuldnerin angemeldet hat und welche Quote im Insolvenzverfahren ausgeschüttet worden sei.

Er führt auch ins Treffen, ihm könne nicht nachgesagt werden, er hätte keine Anstrengungen zur Tilgung der Rückstände unternommen, da er laufende Zahlungen bei einem Außendienstmitarbeiter der Magistratsabteilung 6 getätigt hätte.

Diesen Argumenten muss Folgendes entgegengehalten werden:

Die Forderungen wurden seitens der Magistratsabteilung 6 zum Konkursverfahren angemeldet. Eine Quote wurde in diesem Verfahren bis dato keine erzielt.

Die vom Beschwerdeführer getätigten Zahlungen lassen zwar seinen Zahlungswillen erkennen, jedoch hat der Vertreter nach dem Gleichheitsgrundsatz vorhandene Mittel zwar nicht in erster Linie zur Begleichung der Abgabenschulden zu verwenden, er darf allerdings auch nicht den Abgabengläubiger schlechter behandeln, als alle anderen Gläubiger; er darf also nicht andere Verbindlichkeiten vor den Abgabeschulden erfüllen. Sind zwar Geldmittel vorhanden, reichen sie aber nicht zur Deckung aller fälligen Verbindlichkeiten aus, müssen - damit dem Gleichheitsgrundsatz entsprochen wird - alle Verbindlichkeiten anteilig im gleichen Verhältnis erfüllt werden (, 82/14/0070-0072).

Von einer anteiligen Begleichung kann nicht gesprochen werden, wenn z.B. die Löhne zur Gänze ausbezahlt werden und die Abgaben nicht entrichtet werden, denn zur Vermeidung eines haftungsrelevanten Verschuldens hätten die anfallenden Abgabenverbindlichkeiten zumindest anteilig entrichtet werden müssen und die Löhne nur in entsprechend geringerem Ausmaß ausbezahlt werden dürfen. ( ZI. 97/17/0144; , ZI. 99/14/0040).

Im gegenständlichen Fall wurden laut Aktenlage zwar die Löhne und Gehälter im Haftungszeitraum ausbezahlt, die damit fälligen Abgaben wurden jedoch nicht entrichtet. Durch die Schlechterstellung des Abgabengläubigers hat der Beschwerdeführer somit seine Pflicht zur Gleichbehandlung aller Gläubiger verletzt.

Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde somit nicht den Nachweis erbracht, dass ihm die Erfüllung seiner Pflichten unmöglich war.

Die Pflichtverletzung des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Missachtung der abgabenrechtlichen Bestimmungen. Der Beschwerdeführer hätte Sorge tragen müssen, dass die Kommunalsteuer und die Dienstgeberabgabe für den Haftungszeitraum fristgerecht entrichtet wird.

Auf Grund dieser Tatsachen war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen."

Mit Eingabe vom erhob der Bf dagegen einen Vorlageantrag und führte wie folgt aus:

"Bei der Ermittlung der Rückstände wurde aus meiner Sicht folgendes nicht berücksichtigt:
mein Antritt als Geschäftsführer April 2017 - davor Hr. MR
mein Austritt als Geschäftsführer Oktober 2017 - danach Hr. KB
Zeitraum der offenen Forderungen von Jänner bis Dezember 2017 ist also nicht korrekt.
Sollten (wie üblich) zum Zeitpunkt meines Eintretens als Geschäftsführer offene Posten bestehen, (wie es auch der Fall war) so hafte ich auch für diese. Dies gilt allerdings auch für meinen Nachfolger, dieser haftet ebenfalls für alle offene Posten die zum Zeitpunkt seiner Übernahme bestanden.
Hr. KB hatte den vollumfänglichen Überblick über die Außenstände, da er ständig bei der C-GmbH beschäftigt war und sämtliche Entscheidungen hinsichtlich der Clubführung gemeinsam getroffen wurden.
Die Insolvenz wurde erst ca. ein halbes Jahr nach meinem Abtreten als Geschäftsführer eröffnet.

Ich bitte daher um einen revidierten Bescheid und um die Einstellung sämtlicher Betreibungsmaßnahmen."

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 6a Abs. 1 Kommunalsteuergesetz haften die in den §§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffende Kommunalsteuer insoweit, als diese Abgabe infolge schuldhafter Verletzung der ihnen auferlegten abgabenrechtlichen oder sonstigen Pflichten nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann, insbesondere im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

Nach § 6a Abs. 1 Dienstgeberabgabegesetz haften die in den §§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffende Dienstgeberabgabe insoweit, als diese Abgabe infolge schuldhafter Verletzung der ihnen auferlegten abgaben rechtlichen oder sonstigen Pflichten nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann, insbesondere im Falle der Konkurseröffnung. § 9 Abs. 2 BAO gilt sinngemäß.

Gemäß § 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

Unbestritten ist, dass dem Bf als Geschäftsführer der C-GmbH laut Firmenbuchauszug von bis (Löschung der Funktion laut Eintragung im Firmenbuch vom ) die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten der Gesellschaft oblag.

Über das Vermögen der Gesellschaft wurde mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom Da, 1, das Konkursverfahren eröffnet.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Vertreter darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten unmöglich gewesen sei, widrigenfalls die Abgabenbehörde eine schuldhafte Verletzung im Sinne des § 9 Abs. 1 BAO annehmen darf. Hat der Vertreter schuldhaft seine Pflicht verletzt, für die Abgabenentrichtung aus den Mitteln der Gesellschaft zu sorgen, so darf die Abgabenbehörde davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit ursächlich war.

Mit seinem Vorbringen, dass sein Antritt als Geschäftsführer April 2017 nicht berücksichtigt worden sei und der Zeitraum der offenen Forderungen von Jänner bis Dezember 2017 also nicht korrekt sei, bestreitet der Bf die Haftung vorerst aus dem Grunde, dass der Rückstand bereits vor seiner Übernahme der Geschäftsführung der GmbH entstanden sei.

Dem ist zu entgegnen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sich ein Geschäftsführer bei Übernahme seiner Funktion auch darüber zu unterrichten hat, ob und in welchem Ausmaß die von ihm nunmehr vertretene GesmbH bisher ihren steuerlichen Verpflichtungen nachgekommen ist, weil die Pflicht der GesmbH zur Abgabenentrichtung erst mit deren Abstattung endet. Die GesmbH bleibt verpflichtet, Abgabenschuldigkeiten, mit deren Abfuhr oder Einzahlung sie in Rückstand geraten ist, zu erfüllen, und zur Erfüllung dieser Verpflichtung ist der Geschäftsführer der GesmbH verhalten (vgl ; vom , 2007/13/0005 bis 0007; und vom , 2012/16/0100). Der Geschäftsführer hat sich demnach darüber zu unterrichten, welchen Stand das Abgabenkonto der Gesellschaft im Zeitpunkt der Übernahme der Geschäftsführerfunktion hat, und die Pflicht, die Beträge eines allfälligen Rückstandes, wie er am Abgabenkonto ausgewiesen (verbucht) ist, zu entrichten. Eine darüber hinaus gehende Prüfung des gesamten Rechenwerkes sowie der Aufzeichnungen überspannt nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes die dem Geschäftsführer zumutbare Prüfungspflicht ().

Da eine Haftung im Sinn des § 9 BAO nur bei schuldhafter Verletzung der dem Vertreter auferlegten Pflichten besteht, ist auch zu prüfen, ob dem Bf die objektive Rechtswidrigkeit seines Verhaltens (nämlich die Nichtentrichtung der haftungsgegenständlichen Abgaben subjektiv vorwerfbar ist. Eine solche Vorwerfbarkeit wäre nur dann gegeben, wenn der Bf im Zeitpunkt der Verpflichtung zur Entrichtung der Abgabe (Fälligkeit) bei Aufwendung der zu fordernden Sorgfalt die Unrichtigkeit der Nichtentrichtung hätte erkennen können (vgl. ).

Feststellungen, wonach der Bf bei Übernahme seiner Funktion auch einen allfälligen Rückstand hätte erkennen können, sind dem Haftungsbescheid ebenso nicht zu entnehmen wie ein allfälliges Ergehen eines Abgabenbescheides dem Abgabenschuldner gegenüber.

Mit seinem Vorbringen wendet sich der Bf aber auch gegen die Richtigkeit der Höhe der geltend gemachten Haftungsschuld.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss sichergestellt sein, dass dem in Anspruch genommenen Haftungspflichtigen, wenn schon nicht vom Bescheid über den Abgabenanspruch, so doch von den Voraussetzungen, Inhalten und Gründen, die ein Bescheid über den Abgabenanspruch hätte, Kenntnis verschafft wird. Mitteilungen über den Haftungsgegenstand (Anspruch, Art, Höhe, Grund) müssen in dem Maß gemacht werden, dass der Haftende zumindest den Kenntnisstand gewinnen kann, den er einnehmen könnte, wäre ihm der Abgabenbescheid zugeleitet worden. Es muss dem Haftungspflichtigen von der Behörde über den haftungsgegenständlichen Abgabenanspruch Kenntnis in einer Weise verschafft werden, dass die Prüfung der Richtigkeit der Abgabenfestsetzung möglich ist und die Positionen der Rechtsverteidigung des herangezogenen Haftenden gegen den Anspruch nicht schwächer sind als diejenigen, die der Abgabepflichtige gegen den Abgabenbescheid einzunehmen in der Lage ist (; , 2000/16/0227).

Nach der Aktenlage wurde die Haftung für Kommunalsteuer 1-9/2017 in Höhe von € 5.674,22 und Dienstgeberabgabe 1-9/2017 in Höhe von € 632,00 in einem Gesamtbetrag geltend gemacht, ohne eine monatliche Aufgliederung der in Haftung gezogenen Abgaben zu übermitteln.

Wird die Kommunalsteuer lediglich in einem Jahresbetrag ohne monatliche Aufgliederung der in Haftung gezogenen Abgaben bekannt gegeben, bewirkt dies eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ().

Dem Bf wurde von der Behörde somit über den haftungsgegenständlichen Abgabenanspruch nicht Kenntnis in einer Weise verschafft, dass die Prüfung der Richtigkeit der Abgabenfestsetzung möglich ist und die Positionen der Rechtsverteidigung des herangezogenen Haftenden gegen den Anspruch nicht schwächer sind als diejenigen, die der Abgabepflichtige gegen den Abgabenbescheid einzunehmen in der Lage ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision:

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Einer Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn das Erkenntnis von vorhandener Rechtsprechung des VwGH abweicht, diese uneinheitlich ist oder fehlt.

Da die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht erfüllt sind (siehe die in der Begründung zitierten Entscheidungen), ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Landesabgaben Wien
betroffene Normen
§ 6a Wiener Dienstgeberabgabe, LGBl. Nr. 17/1970
§ 6a KommStG 1993, Kommunalsteuergesetz 1993, BGBl. Nr. 819/1993
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7400021.2020

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at