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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 27.07.2020, RV/7400168/2018

§ 13 Abs. 3 KKG - pauschalierter Abzug der Abwassergebühr

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Diana Sammer in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratssabteilung 31 Wiener Wasser vom , ***1***, ***2*** betreffend Abwassergebühr zu Recht erkannt:

  • Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

  • Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang
  • Vorlage

Mit Bericht vom , ***1***, ***2***, legte der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 31 - Wiener Wasser, Fachgruppe Gebühren, die Beschwerde der Beschwerdeführerin (Bf) ***Bf1*** vom gegen den Gebührenbescheid betreffend Abwassergebühren, Antrag auf pauschale Ermäßigung, des Magistrats der Stadt Wien vom dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und führte unter anderem aus:

"Sachverhalt: Objektadresse: ***Bf1-Adr***

Gemäß § 13 Abs. 3 Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz - KKG, LGBI. für Wien Nr. 2/1978, in der geltenden Fassung, kann für Kleingärten im Sinne des Wiener Kleingartengesetz 1996 - WKIG 1996, LGBI. für Wien Nr. 57, in der Fassung des Gesetzes LGBI. für Wien Nr. 25/2014, für Kleingärtnervereine sowie für Baulichkeiten mit nicht mehr als zwei Wohnungen, insbesondere Kleinhäuser, Reihenhäuser und Sommerhäuser im Sinne des § 116 der Bauordnung für Wien - BO für Wien, LGBI. für Wien Nr. 11/1930, in der Fassung des Gesetzes LGBI. für Wien Nr. 21/2016, wenn die Nutzfläche der einzelnen Wohnungen 150 m² nicht übersteigt, mit Beschluss des Gemeinderats für zur Bewässerung von Grünflächen verwendete Wassermengen ein Pauschalbetrag festgesetzt werden, um den die gemäß § 12 Abs. 1, 2 und 4 KKG festgestellte Abwassermenge für die Ermittlung der Abwassergebühr vermindert wird. Der pauschale Abzug dieser Wassermengen erfolgt über Antrag des Gebührenschuldners bzw. der Gebührenschuldnerin für die der Antragstellung folgenden Kalenderjahre. Das Wegfallen der Voraussetzungen für den pauschalen Abzug ist vom Gebührenschuldner bzw. von der Gebührenschuldnerin unverzüglich mitzuteilen.

Die Regelung zum Pauschalbetrag gemäß § 13 Abs. 3 KKG findet sich in der Verordnung des Gemeinderates, mit der eine Gebührenordnung zum Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz 1978 erlassen wird (Kanalgebührenordnung 1988) wie folgt:

§ 2. (1) Der Pauschalbetrag gemäß § 13 Abs. 3 des Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetzes wird für

1.Baulichkeiten mit nicht mehr als zwei Wohnungen, wenn die Nutzfläche der einzelnen Wohnungen 150 Quadratmeter nicht übersteigt, mit 200 Liter je Tag,

2.für Kleingärten im Sinne des Wiener Kleingartengesetzes 1996, LGBI. für Wien Nr. 57, in der Fassung des Gesetzes LGBI. für Wien Nr. 25/2014, und für Kleingärtnervereine mit jeweils der Hälfte der gemäß § 12 Abs. 1 Z 1, Abs. 2 und 4 Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz festgestellten Abwassermenge festgesetzt.

(2) Von der festgestellten Abwassermenge ist der Pauschalbetrag gemäß Abs. 1 Z 1 nur insoweit in Abzug zu bringen, als dadurch eine tägliche Abwassermenge von 270 Litern je Baulichkeit mit nicht mehr als zwei Wohnungen nicht unterschritten wird.

Im vorliegenden Fall wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung eines pauschalen Abzugs von der Abwassergebühr gemäß § 13 Abs. 3 Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz - KKG, LGBI. für Wien Nr. 2/1978, in der geltenden Fassung, mit der Begründung stattgegeben, dass sich auf der gegenständlichen Liegenschaft 48 Baulichkeiten mit einer Wohnung, deren Wohnnutzfläche unter 150 m² liegt, befinden.

Beweismittel:

Verfahrensakt/e der MA 31 laut Aktenverzeichnis

Stellungnahme:

Da die Flächen der gegenständlichen Liegenschaft weder als Kleingartengebiet bzw. Kleingartengebiet für ganzjähriges Wohnen (Widmung "EKL" bzw. "EKL") sondern als Gartensiedlungsgebiet gewidmet sind, noch es sich bei der Nutzergemeinschaft um einen Kleingärtnerverein handelt, kann der Pauschalbetrag im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 2 Kanalgebührenordnung 1988 nicht zur Anwendung kommen."

  • Antrag auf Pauschalermäßigung der Abwassergebühren und angefochtener Bescheid

Mit E-Mail vom wurde durch die Frau ***3***, als Siedlungsverwalterin, der Antrag auf 50%-ige Pauschalermäßigung der Abwassergebühren für die Gartensiedlung "***4***" in der ***5*** beim Magistrat der Stadt Wien, MA 31, Fachgruppe Gebühren beantragt.

Dem vorgelegten Verwaltungsakt zufolge erließ der Magistrat der Stadt Wien mit Datum gegenüber der Bf einen Gebührenbescheid betreffend Abwassergebühr, mit welchem der pauschale Abzug der Abwassergebühr für die Liegenschaft ***Bf1-Adr***, ab gewährt wurde.

Begründend führte die belangte Behörde aus:

"Gemäß § 13 Abs. 3 Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz - KKG, LGBI. für Wien Nr. 2/1978, in der geltenden Fassung, kann für Kleingärten im Sinne des Wiener Kleingartengesetz 1996 - WKlG 1996, LGBI. für Wien Nr. 57, in der Fassung des Gesetzes LGBI. für Wien Nr. 25/2014, für Kleingärtnervereine sowie für Baulichkeiten mit nicht mehr als zwei Wohnungen, insbesondere Kleinhäuser, Reihenhäuser und Sommerhäuser im Sinne des § 116 der Bauordnung für Wien - BO für Wien, LGBI. für Wien Nr. 11/1930, in der Fassung des Gesetzes LGBI. für Wien Nr. 21/2016, wenn die Nutzfläche der einzelnen Wohnungen 150 m2 nicht übersteigt, mit Beschluss des Gemeinderats für zur Bewässerung von Grünflächen verwendete Wassermengen ein Pauschalbetrag festgesetzt werden, um den die gemäß § 12 Abs. 1, 2 und 4 KKG festgestellte Abwassermenge für die Ermittlung der Abwassergebühr vermindert wird. Der pauschale Abzug dieser Wassermengen erfolgt über Antrag des Gebührenschuldners bzw. der Gebührenschuldnerin für die der Antragstellung folgenden Kalenderjahre. Das Wegfallen der Voraussetzungen für den pauschalen Abzug ist vom Gebührenschuldner bzw. von der Gebührenschuldnerin unverzüglich mitzuteilen.

Nach der Aktenlage steht fest, dass sich auf der im Betreff angeführten Liegenschaft 48 Baulichkeiten mit einer Wohnung, deren Wohnnutzfläche unter 150 m² liegt, befinden und somit die Voraussetzungen für den pauschalen Abzug von der Abwassergebühr nach den im Spruch zitierten Bestimmungen gegeben sind."

Nach der Rechtsmittelbelehrung beinhaltete der Bescheid nachfolgende

"Mitteilung

Der pauschale Abzug von der Abwassergebühr wird bei Vorliegen der Voraussetzungen (Wasserbezug von mehr als 270 Liter/Tag und Baulichkeit) aus den jeweiligen Gebührenbescheiden auf Blatt 1/2, Rückseite, untere Tabelle, Spalte "berücksichtigte Ermäßigung in m³" ersichtlich sein. Er richtet sich nach der jeweils geltenden Kanalgebührenordnung und beträgt derzeit maximal 200 Liter pro Tag und Baulichkeit, wobei dieser insofern vermindert wird, als nach dessen Abzug eine Abwassermenge von mindestens 270 Liter pro Tag und Baulichkeit zur Verrechnung verbleibt. Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass der Wegfall der Voraussetzungen für den Pauschalabzug (Vergrößerung der Wohnnutzfläche auf über 150 m2; Vergrößerung/Änderung der Baulichkeit auf drei oder mehr Wohnungen) dem Magistrat unverzüglich mitzuteilen ist.

Ein pauschaler Abzug für Kleingärten (50 % der festgestellten Abwassermenge) ist für die gegenständliche Liegenschaft nicht möglich da diese nicht als Kleingarten gewidmet ist und sich auf dieser auch kein Kleingartenverein befindet."

  • Beschwerde

Mit fristgerecht eingebrachtem Schreiben vom erhob die Beschwerdeführerin das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte Nachfolgendes vor:

"Die Beschwerde richtet sich also lediglich gegen die unter Mitteilung angeführten Berechnungsmodi betreffend der Ermäßigung, da sie dem unter ,,Bescheid" bewilligten pauschalen Abzug von der Abwassergebühr ab widersprechen. Außerdem sind diese Berechnungsmodi administratorisch für uns nicht umsetzbar.

Ich ersuche daher um 50% pauschalierten Abzug der Abwassergebühr wie bei KGVs, da es keinen Unterschied bei der Größe von Rasenflächen bzw. Gießgewohnheiten gibt. In der Begründung ist außerdem gesondert ausgeführt, dass es "…für Kleingärtnervereine sowie mit Baulichkeiten mit nicht mehr als zwei Wohnungen, insbesondere Kleinhäuser, Reihenhäuser" ...gilt.

Sollte dieser Vorschlag zu keiner Einigung führen, sehe ich mich leider gezwungen, den gesamten Bezugsvertrag zu kündigen, damit jede/r Parzellenbesitzer/in einen eigenen mit Wiener Wasser errichten kann."

  • Schriftverkehr zwischen der Bf und der belangten Behörde

Mit E-Mail vom wurde die Beschwerdeführerin durch die belangte Behörde darüber informiert, dass die Voraussetzungen für den pauschalen Abzug von Abwassergebühr im § 13 Abs. 3 Kanalgebühren- und Kanalräumungsgesetz geregelt sei und die geltenden Tarife und Berechnungen der Ermäßigung in der Kanalgebührenverordnung zu finden seien. Der Bf wurden die genannten Gesetzestextes als Anhang übermittelt und wurde sie aufgefordert binnen 4 Wochen eine Stellungnahme abzugeben.

Die Bf gab am (auszugsweise) folgende Stellungnahme ab:

"Als letzten Punkt - ich habe mir das Landesgesetzblatt für Wien durchgelesen, das Sie freundlicherweise mitgeschickt haben: Da ist unter Artikel I, Punkt 3. Ziffer (3) folgendes angeführt: […]

Kurzform:

Für Kleingärten…, für Kleingärtnervereine sowie Baulichkeiten mit nicht mehr als zwei Wohnungen, insbesondere Kleinhäuser, Reihenhäuser und Sommerhäuser…, kann, wenn die Nutzfläche der einzelnen Wohnungen 150 Quadratmeter nicht übersteigt (was uns ja offenbar schon bewilligt wurde), mit Beschluss des Gemeinderates für zur Bewässerung von Grünflächen verwendete Wassermengen ein Pauschalbetrag festgesetzt werden.

Daraus kann ich die unterschiedliche Berechnungsart zwischen Kleingärten und Gartensiedlungen nicht lesen, da das Wort SOWIE Gleichstellung bei der Verrechnung bedeutete, wir also auch - ebenso wie Kleingärten - in den Genuss der pauschalierten 50% Abwasserreduktion fallen sollten. Für alle gilt hier der selbe Verrechnungsmodus, oder irre ich da?"

Mit weiterem E-Mail der belangten Behörde vom wurde der Bf mitgeteilt, dass der Berechnungsmodus des pauschalen Abzuges in der Kanalgebührenordnung Artikel I § 2 zu finden sei.

  • Beschwerdevorentscheidung

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Als Begründung wurde ausgeführt:

"Im vorliegenden Fall wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung eines pauschalen Abzugs von der Abwassergebühr gemäß § 13 Abs. 3 Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz - KKG, LGBI. für Wien Nr. 2/1978, in der geltenden Fassung, mit der Begründung stattgegeben, dass sich auf der gegenständlichen Liegenschaft 48 Baulichkeiten mit einer Wohnung, deren Wohnnutzfläche unter 150 m2 liegt, befinden.

In der dagegen erhobenen Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin vor, dass sie um 50% pauschalierten Abzug von der Abwassergebühr wie bei den KGVs ersuche, da es keine Unterschiede bei der Größe von Rasenflächen bzw. Gießgewohnheiten gäbe. In der Begründung sei außerdem gesondert ausgeführt, dass es "…für Kleingärtnervereine sowie für Baulichkeiten mit nicht mehr als zwei Wohnungen, insbesondere Kleinhäuser, Reihenhäuser" ...gelte Dazu wird festgestellt, dass gemäß § 11 Abs. 1 Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz - KKG, LGBI. für Wien Nr. 2/1978, in der geltenden Fassung, der Gebührenpflicht die unmittelbare oder oder mittelbare Einleitung von Abwässern von innerhalb der Stadt Wien gelegenem Grundbesitz (§ 1 Grundsteuergesetz 1955) in einen öffentlichen Straßenkanal unterliegt. Gemäß § 2 ist die Abwassergebühr nach der Menge des abgegebenen Abwassers zu bemessen und mit einem Betrag je Kubikmeter festzusetzen. Nach § 12 Abs. 1 KKG, gilt die von der öffentlichen Wasserversorgung bezogenen, nach § 11 Wasserversorgungsgesetz, LGBl. Für Wien Nr. 10/1960, in der jeweils geltenden Fassung, ermittelte Wassermenge in den öffentlichen Kanal abgegeben.

Gemäß § 13 Abs. 3 KKG kann für Kleingärten im Sinne des Wiener Kleingartengesetz 1996 - WKIG 1996, LGBI. für Wien Nr. 57, in der Fassung des Gesetzes LGBI. für Wien Nr. 25/2014, für Kleingärtnervereine sowie für Baulichkeiten mit nicht mehr als zwei Wohnungen, insbesondere Kleinhäuser, Reihenhäuser und Sommerhäuser im Sinne des § 116 der Bauordnung für Wien - BO für Wien, LGBI. für Wien Nr.11/1930, in der Fassung des Gesetzes LGBI. für Wien Nr. 21/2016, wenn die Nutzfläche der einzelnen Wohnungen 150 m2 nicht übersteigt, mit Beschluss des Gemeinderats für zur Bewässerung von Grünflächen verwendete Wassermengen ein Pauschalbetrag festgesetzt werden, um den die gemäß § 12 Abs. 1, 2 und 4 KKG festgestellte Abwassermenge für die Ermittlung der Abwassergebühr vermindert wird. Der pauschale Abzug dieser Wassermengen erfolgt über Antrag des Gebührenschuldners bzw. der Gebührenschuldnerin für die der Antragstellung folgenden Kalenderjahre. Das Wegfallen der Voraussetzungen für den pauschalen Abzug ist vom Gebührenschuldner bzw. von der Gebührenschuldnerin unverzüglich mitzuteilen.

Die Regelung zum Pauschalbetrag gemäß § 13 Abs. 3 KKG findet sich in der Verordnung des Gemeinderates, mit der eine Gebührenordnung zum Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz 1978 erlassen wird (Kanalgebührenordnung 1988) wie Folgt:

§ 2. (1) Der Pauschalbetrag gemäß § 13 Abs. 3 des Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetzes wird für

1. Baulichkeiten mit nicht mehr als zwei Wohnungen, wenn die Nutzfläche der einzelnen Wohnungen 150 Quadratmeter nicht übersteigt, mit 200 Liter je Tag,

2. für Kleingärten im Sinne des Wiener Kleingartengesetzes 1996, LGBI. für Wien Nr. 57, in der Fassung des Gesetzes LGBI. für Wien Nr. 25/2014, und für Kleingärtnervereine mit jeweils der Hälfte der gemäß § 12 Abs. 1 Z 1, Abs. 2 und 4 Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz festgestellten Abwassermenge festgesetzt.

(2) Von der festgestellten Abwassermenge ist der Pauschalbetrag gemäß Abs. 1 Z 1 nur insoweit in Abzug zu bringen, als dadurch eine tägliche Abwassermenge von 270 Litern je Baulichkeit mit nicht mehr als zwei Wohnungen nicht unterschritten wird.

Da die Flächen der gegenständlichen Liegenschaft weder als Kleingartengebiet bzw. Kleingartengebiet für ganzjähriges Wohnen (Widmung "EKL" bzw. "EKLW") sondern als Gartensiedlungsgebiet gewidmet sind, noch es sich bei der Nutzergemeinschaft um einen Kleingärtnerverein handelt, kann der Pauschalbetrag im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 2 Kanalgebührenordnung 1988 nicht zur Anwendung kommen."

  • Vorlageantrag

Im Vorlageantrag vom führte die Beschwerdeführerin ergänzend zu ihren bisher getätigten Ausführungen aus:

"Im Bescheid und in der Begründung wird erfreulicherweise festgehalten, dass wir einen pauschalierten Abzug der Abwassergebühr rückwirkend ab gewährt bekommen.

Wie schon im Rechtsmittel vom ausgeführt, besteht kein sachlicher Grund, zwischen einem Kleingartenverein und einer Gartensiedlung zu unterscheiden. Es kann doch wohl schwerlich angenommen werden, dass jemand, dessen Garten in einer Gartensiedlung gelegen ist, andere "Gießgewohnheiten hat als das Mitglied eines Kleingartenvereins. Außerdem ist der Verrechngsmodus - ein Hauptzähler mit der Direktverrechnung an eine Person (in dem Fall ich), die wiederum mit den einzelnen Eigentümern subabrechnet - der Verrechnungsart in KLGs gleichzusetzen.

Es ist daher davon auszugehen, dass dem Landesgesetzgeber bei Normierung des § 13 Abs. 3 KKG und § 2 der Gebührenordnung ein Redaktionsversehen unterlaufen ist und es vom Zweck der Norm daher hatte lauten müssen: "(3) Für Kleingärten und Gartensiedlungen ....".

Festhalten muss ich auch, dass ein nachträglicher Wasserzählereinbau zur exakten Messung der Gartenwassermenge bei uns aus technischen und baulichen Gegebenheiten völlig unmöglich ist, da teilweise Gartenwasserleitungen durch die Häuser mit frostsicheren Selbstentleerungshähnen geführt sind und dadurch eine nachträgliche Messanlage nicht installierbar ist.

Außerdem ist der derzeit für uns festgesetzte Berechnungsmodus für mich als Privatperson administratorisch nicht umsetzbar.

Da ich die Rechnungsempfängerin für die Wasser- und Abwasserrechnung der gesamten Siedlungsgemeinschaft bin, die Arbeit und Haftung über die Subverrechnung inne habe, stellt sich die Frage, ob wir als Gartensiedler unbeschadet der SDL Widmung einen "Kleingartenverein" gründen, dessen einziger Zweck darin bestünde, die Abrechnung mit der MA 31 wie bisher zu bündeln und nicht jedem Einzelnen zu überlassen und ob somit der Voraussetzung genüge getan wäre, die selbe Pauschalsumme (50%) wie KLGs in Abzug gestellt zu bekommen."

Die Beschwerde wurde dem Bundesfinanzgericht am vorgelegt.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Aufgrund des Antrages der Siedlungsverwalterin der Gartensiedlung "***4***", Liegenschaft ***5***, auf Pauschalermäßigung der Abwassergebühren um 50%, erging am der Bescheid der belangten Behörde an die Bf., mit welchem der pauschale Abzug von der Abwassergebühr ab gewährt wurde.

Dies im Sinne der Bestimmung des § 13 Abs. 3 Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz- KKG, LGBl. Für Wien Nr. 2/1978 für Baulichkeiten mit nicht mehr als zwei Wohnungen (insbesondere Kleinhäuser, Reihenhäuser und Sommerhäuser im Sinne des § 116 der Bauordnung für Wien - BO für Wien, LGBl. Für Wien Nr. 11/1930, idF LGBl. Für Wien Nr. 21/2016), wenn die Nutzfläche der einzelnen Wohnungen 150 m² nicht übersteigt.

Dieser pauschale Abzug betrug zum verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt maximal 200 Liter pro Tag und Baulichkeit, wobei dieser sich insofern vermindert, als nach dessen Abzug eine Abwassermenge von mindestens 270 Litern pro Tag und Baulichkeit zur Verrechnung verbleibt.

Ein pauschaler Abzug für Kleingärten, nämlich 50% der festgestellten Abwassermenge, war für die verfahrensgegenständliche Liegenschaft nicht möglich, da es sich - unbestritten und aus dem Flächenwidmungs- und Bebauungsplan ersichtlich - um eine als Gartensiedlung gewidmete Liegenschaft handelt und keine Widmung als Kleingarten vorliegt bzw. sich auch kein Kleingärtnerverein auf der Liegenschaft befindet.

Beweiswürdigung

Die Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus der Aktenlage, aus den vom Bundesfinanzgericht eingesehenen Unterlagen, insbesondere auch dem Einblick in den Flächenwidmungs- und Bebauungsplan (www.wien.at/flaechenwidmung/public), aus dem Vorbringen der Bf. in ihren schriftlichen Eingaben sowie den vorgelegten Magistrats-Akt der belangten Behörde MA 31 inklusive Aktenverzeichnis. Der Sachverhalt kann daher als erwiesen angenommen werden.

Die Bf stellte in ihrer Beschwerde die Art der Pauschalierung dahingehend in Frage, als sie einen pauschalen Abzug von 50%, welcher für Kleingärten bzw. Kleingärtnervereine vorgesehen ist, für die gegenständliche Liegenschaft beanspruchen wollte.

Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

Rechtslage

§ 11 KKG (Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz, LGBl. Nr. 02/1978 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 39/2016) lautet:

Gebührenpflicht und Ausmaß der Gebühr

§ 11. (1) Der Gebührenpflicht unterliegt die unmittelbare oder mittelbare Einleitung von Abwässern von innerhalb der Stadt Wien gelegenem Grundbesitz (§ 1 Grundsteuergesetz 1955) in einen öffentlichen Straßenkanal.

(2) Die Abwassergebühr ist nach der Menge des abgegebenen Abwassers zu bemessen und mit einem Betrag je Kubikmeter festzusetzen.

(3) Keine Gebühren sind zu entrichten, wenn

1. die Wasserentnahme für Feuerlöschzwecke erfolgt. Der Wasserbezug für Feuerlöschzwecke ist vom Gebührenschuldner bzw. von der Gebührenschuldnerin durch geeignete Unterlagen (zB Protokoll über Feuerwehreinsatz) nachzuweisen.

2. die Abwassermengen auf Grund von Schäden an der Wasserzähleranlage, die durch die Stadt Wien bzw. durch in ihrem Auftrag handelnde Personen verschuldet wurden, ohne Verschulden des Gebührenschuldners bzw. der Gebührenschuldnerin entstanden sind.

3. trotz Anschluss des Grundbesitzes an den öffentlichen Straßenkanal nachweislich keine Möglichkeit zur Einleitung von Abwassermengen in den öffentlichen Straßenkanal besteht. Entsprechende Nachweise sind vom Gebührenschuldner bzw. von der Gebührenschuldnerin zu erbringen. Das Wegfallen der Voraussetzungen für den Gebührenentfall ist vom Gebührenschuldner bzw. von der Gebührenschuldnerin dem Magistrat unverzüglich mitzuteilen.

§ 12 KKG (Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz, LGBl. Nr. 02/1978) lautet:

Ermittlung der Abwassermenge

§ 12. (1) In den öffentlichen Kanal abgegeben gelten

1. die von der öffentlichen Wasserversorgung bezogene, nach § 11 Wasserversorgungsgesetz, LGBl. für Wien Nr. 10/1960, in der jeweils geltenden Fassung, ermittelte Wassermenge und

2. bei Eigenwasserversorgung die im Wasserrechtsbescheid festgestellte Wassermenge, deren Benutzung eingeräumt wurde (§ 111 Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959, in der Fassung BGBl. I Nr. 123/2006).

(2) Ist im Wasserrechtsbescheid das eingeräumte Maß der Wassernutzung nicht enthalten oder liegt eine nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 nicht bewilligte Eigenwasserversorgung vor, ist die bezogene Wassermenge vom Magistrat unter Zugrundelegung der Verbrauchsmenge gleichartiger Wasserabnehmer und Wasserabnehmerinnen zu schätzen. Diese Menge gilt als in den öffentlichen Kanal abgegeben.

(3) Besteht eine Wasserversorgung nach Abs. 1 oder Abs. 2, sind die aus einer zusätzlichen Eigenwasserversorgungsanlage bezogenen Wassermengen bei der Ermittlung der Abwassermenge nicht zu berücksichtigen, wenn diese nachweislich zur Gänze nicht in einen öffentlichen Kanal eingeleitet werden.

(4) Der Gebührenschuldner bzw. die Gebührenschuldnerin kann bei Eigenwasserversorgung die Anbringung eines Wasserzählers zur Messung der entnommenen Wassermenge beantragen. Die vom Wasserzähler angezeigte Wassermenge gilt in diesen Fällen als in den öffentlichen Kanal abgegeben. Die §§ 11, 15 Abs. 3, § 20 Abs. 5 und § 27 Wasserversorgungsgesetz sind sinngemäß anzuwenden. Zusätzlich hat der Gebührenschuldner bzw. die Gebührenschuldnerin die Kosten der Anschaffung, des Einbaues, der Auswechslung und der Entfernung des beigestellten Wasserzählers zu tragen. Verlangt der Gebührenschuldner bzw. die Gebührenschuldnerin die Beseitigung des Wasserzählers, sind ihm bzw. ihr die vorgeschriebenen Anschaffungskosten, vermindert um 10 v. H. für jedes Kalenderjahr, in dem ein Wasserzähler beigestellt war, rückzuerstatten.

§ 13 KKG (Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz, LGBl. Nr. 02/1978 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 39/2016) lautet:

Herabsetzung der Abwassergebühr

§ 13. (1) Für nach § 12 Abs. 1, 2 und 4 festgestellte Abwassermengen, die nicht in den öffentlichen Kanal gelangen, ist über Antrag die Abwassergebühr herabzusetzen, wenn die im Kalenderjahr oder in einem kürzeren Zeitraum nicht eingeleiteten Abwassermengen 5 vH der für diesen Zeitraum festgestellten Abwassermengen, mindestens jedoch 100 Kubikmeter, übersteigen und

1. der Nachweis der nicht in den öffentlichen Kanal gelangenden Abwassermengen (zB für die Bewässerung von Grünflächen, für Produktionszwecke) durch den Einbau geeichter Wasserzähler (Subzähler) erbracht wird. Diese Subzähler sind vom Gebührenschuldner bzw. von der Gebührenschuldnerin auf seine bzw. ihre Kosten durch einen dazu befugten Gewerbetreibenden bzw. eine dazu befugte Gewerbetreibende einbauen zu lassen, zu warten und instand zu halten.

2. der Nachweis der nicht in den öffentlichen Kanal gelangenden Abwassermengen bei Schäden an der Verbrauchsanlage durch prüfungsfähige Unterlagen (zB Arbeitsbestätigung oder Rechnung einer Installationsfirma) vom Gebührenschuldner bzw. der Gebührenschuldnerin erbracht wird.

(2) Der Antrag ist bei sonstigem Anspruchsverlust für in einem Kalenderjahr oder in einem kürzeren Zeitraum nicht eingeleitete Abwassermengen bis zum Ende des folgenden Kalenderjahres einzubringen.

(3) Für Kleingärten im Sinne des Wiener Kleingartengesetz 1996 - WKlG 1996, LGBl. für Wien Nr. 57, in der Fassung des Gesetzes LGBl. für Wien Nr. 25/2014, für Kleingärtnervereine sowie für Baulichkeiten mit nicht mehr als zwei Wohnungen, insbesondere Kleinhäuser, Reihenhäuser und Sommerhäuser im Sinne des § 116 der Bauordnung für Wien - BO für Wien, LGBl. für Wien Nr. 11/1930, in der Fassung des Gesetzes LGBl. für Wien Nr. 21/2016, kann, wenn die Nutzfläche der einzelnen Wohnungen 150 Quadratmeter nicht übersteigt, mit Beschluss des Gemeinderates für zur Bewässerung von Grünflächen verwendete Wassermengen ein Pauschalbetrag festgesetzt werden, um den die gemäß § 12 Abs. 1, 2 und 4 festgestellte Abwassermenge für die Ermittlung der Abwassergebühr vermindert wird. Der pauschale Abzug dieser Wassermengen erfolgt über Antrag des Gebührenschuldners bzw. der Gebührenschuldnerin für die der Antragstellung folgenden Kalenderjahre. Das Wegfallen der Voraussetzungen für den pauschalen Abzug ist vom Gebührenschuldner bzw. der Gebührenschuldnerin dem Magistrat unverzüglich mitzuteilen.

Verordnung des Gemeinderates, mit der eine Gebührenordnung zum Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz 1978 erlassen wird (Wiener Kanalgebührenordnung 1988) (GZ F860/020/2017) lautet:


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Fundstellen der Rechtsvorschrift
Datum
Publ.Blatt
Fundstelle
ABl
1987/51
ABl
1992/15
ABl
1992/52a
ABl
1993/52
ABl
1994/49
ABl
1996/28
ABl
2001/01
ABl
2006/09a1
ABl
2006/10
ABl
2007/47
ABl
2008/52a
ABl
2009/15
ABl
2011/41
ABl
2013/47
ABl
2016/44
ABl
2016/46

Auf Grund des § 15 Abs. 3 Z 4 Finanzausgleichsgesetz 2008, BGBl. I Nr. 103/2007, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 118/2015, und auf Grund der §§ 10 Abs. 1 und 13 Abs. 3 des Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetzes, LGBl. für Wien Nr. 2/1978, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 39/2016, wird verordnet:

Artikel I

§ 1. Die Gebühr für die Einleitung von Abwasser in einen öffentlichen Kanal wird mit 2,04 Euro je Kubikmeter festgesetzt.

§ 2. (1) Der Pauschalbetrag gemäß § 13 Abs. 3 des Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetzes wird für

1. Baulichkeiten mit nicht mehr als zwei Wohnungen, wenn die Nutzfläche der einzelnen Wohnungen 150 Quadratmeter nicht übersteigt, mit 200 Liter je Tag,

2. für Kleingärten im Sinne des Wiener Kleingartengesetzes 1996, LGBl. für Wien Nr. 57, in der Fassung des Gesetzes LGBl. für Wien Nr. 25/2014, und für Kleingärtnervereine mit jeweils der Hälfte der gemäß § 12 Abs. 1 Z 1, Abs. 2 und 4 Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz festgestellten Abwassermenge festgesetzt.

(2) Von der festgestellten Abwassermenge ist der Pauschalbetrag gemäß Abs. 1 Z 1 nur insoweit in Abzug zu bringen, als dadurch eine tägliche Abwassermenge von 270 Litern je Baulichkeit mit nicht mehr als zwei Wohnungen nicht unterschritten wird.

§ 3. entfällt; ABl Nr. 15/2009 vom

§ 4.

§ 5. (1) In der Gebühr gemäß § 1 ist die Umsatzsteuer in Höhe von 10 Prozent enthalten.

(2) Der Magistrat hat die in § 1 angeführte Gebühr zu erhöhen oder zu verringern, wenn sich der von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarte und im Amtsblatt der Stadt Wien kundgemachte Verbraucherpreisindex 2005 (VPI 2005) oder ein an dessen Stelle tretender Index seit und in weiterer Folge seit der letzten Änderung der Gebühren zum Stichtag 30. Juni eines Jahres um mindestens 3 % (Schwellenwert) erhöht bzw. vermindert hat.

(3) Die Valorisierung hat im Ausmaß der Erhöhung bzw. Verminderung des in Abs. 2 angeführten Indexes zum Stichtag 30. Juni eines Jahres durch den Magistrat zu erfolgen, wobei Teilbeträge von weniger als 0,5 Cent auf den vorigen vollen Centbetrag abzurunden und Teilbeträge ab 0,5 Cent auf den nächsten vollen Centbetrag aufzurunden sind. Die Valorisierung tritt mit Beginn des der Indexanpassung nachfolgenden 1. Jänner in Kraft. Die Valorisierung der Gebühren ist vom Magistrat im Amtsblatt der Stadt Wien kundzumachen.

Artikel II

§ 6. Die Kanalgebührenordnung 1988 tritt mit in Kraft. Mit dem Inkrafttreten der Kanalgebührenordnung 1988 verliert die mit Verordnung des Gemeinderates vom (Beschluß PrZ 2899, Amtsblatt der Stadt Wien Nr 42/1985) in der Fassung der Verordnungen des Gemeinderates vom (Beschluß PrZ 1178, Amtsblatt der Stadt Wien Nr 20/1986) und vom (Beschluß PrZ 4059, Amtsblatt der Stadt Wien Nr 52/1986) erlassene Kanalgebührenordnung ihre Wirksamkeit. Sie findet jedoch weiter Anwendung bei der Festsetzung der Gebühren für die vor dem gelegenen Zeiträume.

Rechtliche Erwägungen

Der Bf. wurde mit Bescheid vom der pauschale Abzug von der Abwassergebühr für die Liegenschaft, ***Bf1-Adr*** gewährt. Dies gemäß § 13 Abs. 3 Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz - KKG, für Baulichkeiten mit nicht mehr als 2 Wohnungen, insbesondere Kleinhäuser, Reihenhäuser und Sommerhäuser, deren Nutzfläche der einzelnen Wohnungen 150 m² nicht übersteigt.

Diese Voraussetzungen gem. § 13 Abs. 3 KKG treffen im gegenständlichen Fall auf die Liegenschaft der Beschwerdeführerin zu.

Die von der Bf vorgebrachte Argumentation, es müsse für sie die Regelung für die Kleingärten, nämlich ein 50% pauschalierter Abzug der Abwassergebühr, gelten, da es bei Gartensiedlungen und Kleingärten keinen Unterschied bei der Größe von Rasenflächen bzw. Gießgewohnheiten gäbe, geht ins Leere, da laut gesetzlicher Bestimmung des § 13 Abs. 3 Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz eine Pauschalierung der Abwassergebühr entweder Kleingärten oder Kleingartenvereine oder Baulichkeiten mit nicht mehr als 2 Wohnungen beanspruchen können. Im Falle von Kleingärten oder Kleingärtnervereinen im Sinne des Artikel I, § 2 Abs. 2 Kanalgebührenverordnung mit jeweils der Hälfte der gemäß § 12 Abs. 1 Z1 Abs. 2 und 4 Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz festgestellten Abwassermenge und im Falle von - der die Bf. betreffende - Baulichkeit mit nicht mehr als 2 Wohnungen, wenn die Nutzfläche 150 m² nicht übersteigt, gemäß Artikel I, § 2 Abs. 1 Kanalgebührenverordnung, mit 200 Liter je Tag. Der Gesetzeswortlaut ist hier klar und eindeutig. Dass es sich bei der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft nicht um eine als Gartensiedlung gewidmete Liegenschaft handelt wurde weder von der Bf. vorgebracht noch ergibt sich aus den eingesehen Unterlagen eine andere Widmung.

Gartensiedlungen sind von der durch die Bf. angestrebte 50% Pauschalierung nicht umfasst, eine analoge Anwendung der gesetzlichen Bestimmung kommt nicht in Betracht.

Die Beschwerde und die weiteren Eingaben des Bf im Verfahren vermochten daher keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen, die Beschwerde war gemäß § 279 BAO als unbegründet abzuweisen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist im vorliegenden Fall unzulässig, weil sich die maßgebliche Rechtslage unmittelbar aus dem Gesetz ergibt und sich die getroffene Entscheidung auf diese stützt.

Wien, am

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Zusatzinformationen


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Materie
Landesabgaben Wien
betroffene Normen
§ 11 KKG, Wiener Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz, LGBl. Nr. 02/1978
§ 13 KKG, Wiener Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz, LGBl. Nr. 02/1978
§ 12 KKG, Wiener Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz, LGBl. Nr. 02/1978
Wiener Kanalgebührenordnung 1988, ABl. Nr. 51/1987
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7400168.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at