Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 08.05.2020, RV/7500232/2020

Parkometerabgabe: Verwendung eines Parkscheines, der mit Ende 2016 wegen Gebührenerhöhung ungültig geworden war

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. über die Beschwerde des Bf., Wien, vom , gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde Magistrat der Stadt Wien, MA 67, als Abgabenstrafbehörde vom , MA67/0000/2019, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird insoweit teilweise Folge gegeben, als die Geldstrafe von € 60,00 auf € 48,00 und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden auf 10 Stunden herabgesetzt wird.

Im Übrigen wird das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Der Beitrag zu den Kosten der belangten Behörde beträgt gemäß § 64 Abs. 2 VStG € 10,00.

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens keinen Beitrag zu leisten.

Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang:

Der Magistrat der Stadt Wien lastete dem Beschwerdeführer (Bf.) unter Zugrundelegung der Anzeigedaten des Kontrollorgans KO der Parkraumüberwachung der Landespolizeidirektion Wien mit Strafverfügung vom an, er habe das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna am um 12:14 Uhr in WienXY, abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach habe er die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.

Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung
iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe
iHv € 60,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von
14 Stunden verhängt.


Gegen die Strafverfügung wurde fristgerecht Einspruch erhoben (E-Mail vom ) und vom Bf. im Wesentlichen vorgebracht, dass er einen ca. 1 Stunde dauernden Zahnarzttermin gehabt habe. An der angegebenen Örtlichkeit sei das Parken nur 1,5 Stunden erlaubt. Er habe, da er nur 2 Stunden-Parkscheine bei sich gehabt habe, einen solchen ausgefüllt, um aber nur etwas mehr als 1 Stunde zu parken. Nachdem er zunächst aus Versehen einen Parkschein falsch ausgefüllt habe und dieser damit ungültig geworden sei, habe er einen zweiten Parkschein ausgefüllt, jedoch habe es sich um einen "alten" Parkschein gehandelt, was ihm nicht aufgefallen sei. Diesen Parkschein habe er korrekt ausgefüllt und am Armaturenbrett abgelegt. Die Gebühr eines alten 2-Stunden-Parkscheines sei höher als die Gebühr eines neuen 1,5-Stunden-Parkscheines, also habe er mehr Parkgebühr entrichtet als nötig gewesen wäre. Er ersuche, da er zwar unbewusster Weise einen alten Parkschein verwendet habe, aber für die erlaubte Parkgebühr von 1,5 Stunden sogar mehr Parkgebühr entrichtet habe, um Einstellung des Verfahrens.

Im Anhang zur E-Mail befanden sich zwei Parkscheine mit einer Parkdauer von jeweils 2 Stunden.

Der Parkschein Nr. 567 (4,20 EUR) trug die Entwertungen Jahr "2019", Monat "November", Tag "4" und "11".

Der Parkschein Nr. 123 (4,00 EUR) trug die Entwertungen Jahr "2019", Monat "November", Tag "4", Stunde "11" und Minute "45".


Der Magistrat der Stadt Wien lastete dem Bf. in der Folge mit Straferkenntnis vom an, er habe das in Rede stehende Fahrzeug an der bereits genannten Örtlichkeit abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Im Fahrzeug habe sich lediglich der ungültige Parkschein Nr. 123 befunden. Demnach habe der Bf. die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.

Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe von € 60,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt. Zudem wurde gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) ein Betrag von € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.

Zur Begründung wurden nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und des Einspruchsvorbringens die §§ 4a Abs. 3 und § 3 lit. b Parkometerabgabeverordnung zitiert:

"Gemäß § 4a Abs. 3 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 52/2011 vom , verlieren mit dem Inkrafttreten einer Änderung der Abgabenhöhe jeweils alle Parkscheine mit dem Aufdruck von nicht mehr gültigen Gebühren ihre Eigenschaft als Abgabenentrichtungsmittel. Diese Parkscheine können innerhalb von 6 Monaten ab dem Inkrafttreten einer Änderung der Abgabenhöhe gegen Rückerstattung des aufgedruckten Wertes zurückgegeben werden.

Gemäß § 3 lit. b Parkometerabgabeverordnung betrug das zu zahlende Entgelt zum Abstellzeitpunkt für eine Abstelldauer von zwei Stunden (120 Minuten, Parkschein gelb) EUR 4,20."

Der vom Bf. benutzte Parkschein Nr. 123 weise jedoch ein Entgelt von € 4,00 auf.

Bemerkt werde, dass der angeblich weitere hinterlegte Parkschein Nr. 567, welcher zudem unrichtig entwertet gewesen wäre, vom Kontrollorgan nicht wahrgenommen worden sei und auch auf den von diesem erstellten 3 Fotos nicht gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe des Fahrzeuges angebracht gewesen sei.

Somit hätte mit dem vom Bf. verwendeten Parkschein keine Abgabe mehr entrichtet werden können. Auch eine Aliquotierung sei insofern ausgeschlossen, als der Parkschein - wie bereits erwähnt - seine Gültigkeit zur Gänze verloren gehabt habe.

Unbestritten sei geblieben, dass sich besagtes Fahrzeug zur Tatzeit am Tatort befunden habe und vom Bf. abgestellt worden sei.

Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone
abstelle, müsse gemäß § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung bei Beginn des
Abstellens die Parkometerabgabe entrichten.

Dieser Verpflichtung sei der Bf. nicht nachgekommen.

Es werde daher der Sachverhalt als erwiesen angenommen, wie er aus den schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben in der Organstrafverfügung sowie aus der Tatumschreibung in diesem Straferkenntnis ersichtlich sei.

Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaube bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liege im gegenständlichen Fall nicht vor.

Nach § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 genüge zur Strafbarkeit des dort
umschriebenen Verhaltens Fahrlässigkeit. Fahrlässig handle, wer die Sorgfalt außer Acht
lasse, zu der er nach den Umständen verpflichtet, nach seinen geistigen und körperlichen
Verhältnissen befähigt und die ihm zuzumuten sei, und deshalb nicht erkenne, dass er
einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspreche.
Mangels Glaubhaftmachung fehlenden Verschuldens sei Fahrlässigkeit anzunehmen
gewesen.

Der Akteninhalt und das Vorbringen des Bf. hätten keinen Anhaltspunkt dafür geboten, dass der Bf. nach seinen persönlichen Verhältnissen im gegenständlichen Zeitpunkt nicht fähig gewesen wäre, die objektiv gebotene Sorgfalt einzuhalten oder den von ihm verursachten Verkürzungserfolg vorauszusehen, oder dass ihm rechtmäßiges Verhalten in der konkreten Situation unzumutbar gewesen wäre.

Der Bf. habe daher durch die Verletzung der für ihn bestehenden und ihm auch zumutbaren Sorgfaltspflicht, somit fahrlässig, die Abgabe verkürzt.

Somit seien sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen für die
Strafbarkeit gegeben.

Weiters enthält das Straferkenntnis die maßgeblichen Bestimmungen für die
Strafbemessung (§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, § 19 Abs. 1 und 2 VStG),
erläutert diese näher und führt die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Strafzumessungsgründe an (hier: keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen).


Der Bf. erhob gegen das Straferkenntnis binnen der Rechtsmittelfrist Beschwerde (E-Mail vom ) und brachte erneut vor, dass das Parken auf der YStraße nur für eineinhalb Stunden erlaubt sei. Ein Kurzparkschein für eineinhalb Stunden koste weniger als ein abgelaufener 2-Stunden-Parkschein. Somit habe er eine ausreichende Gebühr für das Parken von 1 Stunde und 10 Minuten entrichtet. Geparkt habe er sein Auto von 11:45 Uhr bis 12:55 Uhr. In dieser Zeit sei er beim Zahnarzt Z., gewesen, was nachgeprüft werden könne. Den von ihm falsch ausgefüllten Parkschein habe er nicht auf das Armaturenbrett gelegt, um Missverständnisse zu vermeiden. Es sei ihm auch der Preisunterschied auf den zwei Parkscheinen nicht aufgefallen. Er fülle im Jahr vielleicht max. 10 Parkscheine aus, deshalb fehle ihm auch die Erfahrung mit dem Ausfüllen. Aus diesem Grund habe er auch noch alte Parkscheine gehabt. Er habe aber keinen eineinhalb Stunden Parkschein bei sich gehabt und habe sich gedacht, dass ein 2-Stunden-Parkschein auch OK sein werde, da er doch nur für eine gute Stunde vor hatte, zu parken.


Der Magistrat der Stadt Wien legte die Beschwerde samt Verwaltungsstrafakt dem
Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: ).


Über die Beschwerde wurde erwogen:



Unstrittiger Sachverhalt:

Der Bf. hat das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna am um 12:14 Uhr in WienXY, abgestellt.

Im Fahrzeug war zur Beanstandungszeit der Parkschein Nr. 123 mit den Entwertungen Jahr "2019", Monat "November", Tag "4", Stunde "11" und Minute "45" hinterlegt.

Auf dem vom Bf. verwendeten Parkschein war als Entgelt ein Betrag von 4,00 EUR aufgedruckt.

Der Parkschein war zum Abstellzeitpunkt nicht mehr gültig, da zum neue Parkgebühren in Kraft getreten sind.

Das Fahrzeug war somit ohne gültigen Parkschein abgestellt.

Gesetzliche Grundlagen:

Gemäß § 1 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 ist die Gemeinde ermächtigt, durch Verordnung für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen gemäß § 25 StVO 1960 die Entrichtung einer Abgabe vorzuschreiben.

Gemäß § 25 Abs. 3 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) hat der Lenker beim Abstellen eines mehrspurigen Fahrzeuges in einer Kurzparkzone das zur Überwachung der Kurzparkdauer bestimmte Hilfsmittel bestimmungsgemäß zu handhaben.

Nach § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen
Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO) eine Abgabe zu entrichten.

Nach § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der
ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheines (der Parkscheine) oder mit der
Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.

Nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung hat jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten.

Nach § 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung sind als Hilfsmittel zur Überwachung
der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für
das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer
Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), Parkscheine nach dem
Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden.

Gemäß § 3 Abs. 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung haben Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, dafür zu sorgen, dass es während der Dauer seiner Abstellung mit einem richtig angebrachten und richtig entwerteten Parkschein gekennzeichnet ist.

§§ 2 bis 4 Parkometerabgabeverordnung regeln die Höhe der Abgabe und das bei Erwerb von Parkscheinen oder von elektronischen Parkscheinen zu entrichtende Entgelt.

In Wien traten mit neue Parkgebühren in Kraft. Diese wurden im Amtsblatt der Stadt Wien, Nr. 46, vom , veröffentlicht:

§ 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung:

"Die Abgabe beträgt für jede halbe Stunde Abstellzeit 1,05 Euro, wobei für angefangene halbe Stunden der volle Abgabenbetrag zu entrichten ist. Beträgt die gesamte Abstellzeit nicht mehr als fünfzehn Minuten, ist ein Abgabenbetrag nicht zu entrichten, wenn der hiefür vorgesehene Parkschein vorschriftsmäßig angebracht und entwertet oder aktiviert ist."

§ 3 Wiener Parkometerabgabeverordnung normiert:

"Das bei Erwerb von Parkscheinen zu zahlende Entgelt beträgt pro Parkschein

a) für eine Abstellzeit von einer halben Stunde (rot) 1,05 Euro,
b) für eine Abstellzeit von einer Stunde (blau) 2,10 Euro,
c) für eine Abstellzeit von eineinhalb Stunden (grün) 3,15 Euro
d) für eine Abstellzeit von zwei Stunden (gelb) 4,20 Euro."

§ 4a Wiener Parkometerabgabeverordnung lautet:

"(1) Der Magistrat hat die in den §§ 2 bis 4 angeführten Abgaben zu erhöhen oder zu verringern, wenn sich der von der Bundesanstalt Statistik Österreich berechnete und im Amtsblatt der Stadt Wien kundgemachte Verbraucherpreisindex 2005 (VPI 2005) oder ein an dessen Stelle tretender Index seit und in weiterer Folge seit der letzten Änderung der Abgabe zum Stichtag 30. Juni eines Jahres mindestens insoweit verändert hat, dass unter Zugrundelegung der Änderung eine Erhöhung bzw. Verminderung der jeweils geltenden Abgabenhöhe für jede halbe Stunde Abstellzeit in Höhe von mindestens 5 Cent (Schwellenwert) vorzunehmen ist. Die Änderung hat im Ausmaß der Erhöhung oder Verminderung des Indexes zum Stichtag 30. Juni dieses Jahres in Schritten von vollen 5 Cent zu erfolgen. Dabei sind Teilbeträge von weniger als 3 Cent auf die vorigen 10 Cent abzurunden und Teilbeträge von weniger als 8 Cent auf die vorigen 5 Cent abzurunden. Teilbeträge von mindestens 3 Cent sind auf die nächsten 5 Cent aufzurunden und Teilbeträge von mindestens 8 Cent auf die nächsten 10 Cent aufzurunden. Die Valorisierung ist vom Magistrat im Amtsblatt der Stadt Wien kundzumachen und tritt mit Beginn des der Indexanpassung nachfolgenden 1. Jänner in Kraft."

Rechtliche Beurteilung:

Der Bf. vertritt die Auffassung, dass ein Kurzparkschein für eineinhalb Stunden weniger als ein abgelaufener 2-Stunden-Parkschein koste. Somit habe er eine ausreichende Gebühr für das Parken von 1 Stunde und 10 Minuten entrichtet. Er habe in der YStraße von 11:45 Uhr bis 12:55 Uhr geparkt.

Nach § 4a Abs. 3 Parkometerabgabeverordnung verlieren mit dem Inkrafttreten einer Änderung der Abgabenhöhe jeweils alle Parkscheine mit dem Aufdruck von nicht mehr gültigen Gebühren ihre Eigenschaft als Abgabenentrichtungsmittel. Diese Parkscheine können innerhalb von 6 Monaten ab dem Inkrafttreten einer Änderung der Abgabenhöhe gegen Rückerstattung des aufgedruckten Wertes zurückgegeben werden.

Die Valorisierung der Parkscheintarife ist gemäß § 4a Abs. 1 Parkometerabgabeverordnung vom Magistrat im Amtsblatt der Stadt Wien kundzumachen und tritt mit Beginn des der Indexanpassung nachfolgenden 1. Jänner in Kraft.

Die mit eingetretene Erhöhung der Parkscheingebühren wurde ordnungsgemäß im Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 46 vom kundgemacht. Eine andere Form der Veröffentlichung ist nicht vorgesehen.

Verschiedene Medien enthielten aber Informationen über die Erhöhung der Parkgebühren ab Jänner 2017. So wurde zB im Kurier vom unter dem Titel "Was in Wien 2017 teurer wird" auf die Erhöhung der Parkgebühren ab Jänner 2017 und damit den Verlust der Gültigkeit von alten Parkscheinen mit Jahreswechsel hingewiesen. Alte Parkscheine könnten bis umgetauscht werden.

Der Bf. unterliegt einem Irrtum, wenn er vermeint, dass ein Kurzparkschein für eineinhalb Stunden weniger als ein abgelaufener 2-Stunden-Parkschein koste und dass er somit eine ausreichende Gebühr für das Parken von 1 Stunde und 10 Minuten entrichtet habe.

Tatsächlich betrug nämlich die Verkürzung der Parkometergebühr EUR 4,20, da - wie bereits unter den gesetzlichen Grundlagen (§ 4a Abs. 3 Parkometerabgabeverordnung, siehe oben) ausgeführt, jeweils alle Parkscheine mit dem Inkrafttreten einer Änderung der Abgabenhöhe mit dem Aufdruck von nicht mehr gültigen Gebühren ihre Eigenschaft als Abgabenentrichtungsmittel verlieren.

§ 5 Abs 1 VStG normiert, dass, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt.

Die den Straftatbestand normierende relevante Verwaltungsvorschrift findet sich in § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. 2006/09 idF LGBl. 2012/45, die keine besonderen Schuldvoraussetzungen fordert. Es genügt für die Strafbarkeit daher fahrlässiges Verhalten.

Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähig ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht.

Ein Lenker, der sein Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abstellt und nicht darauf achtet, dass er einen nicht mehr gültigen Parkschein (Änderung der Abgabenhöhe) verwendet, handelt fahrlässig.

Der Bf. hat dadurch, dass er bei Ausfüllen des Parkscheines nicht darauf geachtet hat, ob der Parkschein noch gültig ist, die erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen und ein fahrlässiges Verhalten gesetzt.

Bei der Verwaltungsübertretung handelt es sich zwar um ein subjektiv nachvollziehbares, aber in seinem Kern nicht gänzlich entschuldbares Delikt einer versehentlich und gerade darum fahrlässig begangenen Abgabenverkürzung.

Aus der Aktenlage waren keine Umstände ersichtlich, dass dem Bf. die Überprüfung des Parkscheines auf seine Gültigkeit zur Beanstandungszeit nicht möglich war.

Damit ist aber die Verschuldensfrage zu bejahen und muss sich der Bf. den Vorwurf gefallen lassen, ein zumindest leicht fahrlässiges Verhalten gesetzt zu haben.

Strafbemessung:

Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder
Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als
Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG 1991 ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung
des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung
durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG 1991 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies
die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und
Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander
abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen.
Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32
bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und
Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der
Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach
den vom Gesetzgeber in § 19 VStG 1991 festgelegten Kriterien vorzunehmen ist
(, ), allerdings
muss die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe
vertretbar erscheinen (vgl. , Ra
2015/09/0008).

Bei der Strafbemessung war gemäß § 19 VStG 1991 zu berücksichtigen, dass ein
öffentliches Interesse an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Abgabenentrichtung
besteht. Werden die hiefür vorgesehenen Kontrolleinrichtungen nicht richtig entwertet,
entgehen der Gemeinde Wien unter Umständen die entsprechenden Abgaben.

Der Bf. hat das öffentliche Interesse an der Erleichterung des Verkehrs und an der
Rationierung des in Wien vorhandenen Parkraums dadurch geschädigt, dass er das
Kraftfahrzeug mit einem nicht mehr gültigen Parkschein in einer gebührenpflichtigen
Kurzparkzone abgestellt hat.

Das Bundesfinanzgericht erachtet den Umstand, dass der Bf. einen - wenn auch einen nicht mehr gültigen - Parkschein mit einer Parkdauer von 2 Stunden entwertet hat und somit seiner Abgabepflicht nachkommen wollte, sowie die Unbescholtenheit des Bf. in Parkometerangelegenheiten als Milderungsgründe und sieht eine Geldstrafe von € 48,00 und eine für den Fall der Uneinbringlichkeit festzusetzende Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Stunden als schuld- und tatangemessen an.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung (eine solche war im gegenständlichen Verfahren nicht beantragt) konnte gemäß § 44 Abs. 3 Z 3 VwGVG abgesehen werden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Kostenentscheidung

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.

Zulässigkeit der Revision

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof (Art. 133 Abs. 4 B-VG) gemäß § 25a Abs. 4 VwGG nicht zulässig, da bei Verwaltungsstrafsachen, bei denen eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro verhängt werden darf und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wird, eine Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist.

Eine Revision durch die belangte Behörde ist gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 25 Abs. 3 StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960
Art. 133 Abs. 4 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
§ 25a Abs. 4 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
§ 19 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 52 Abs. 8 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
§ 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008
§ 2 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008
§ 3 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 4a Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 1 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 5 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 5 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 19 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
Verweise


ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7500232.2020

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