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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 14.09.2020, RV/7102422/2014

Einwendungen gegen den Grundlagenbescheid im abgeleiteten Bescheid

Beachte

VfGH-Beschwerde zur Zahl E 3801/2020 anhängig. Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom abgelehnt.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Dieter Fröhlich über die Bescheidbeschwerde vom des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Cash-Flow Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsges.m.b.H, gegen den Bescheid über Beiträge und Abgaben von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart, vom , StNr. ***1***

zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Sachverhalt und Verfahrensgang

Die Abgabenbehörde führte in den Katastralgemeinden A. und B. in der Zeit von August 2010 bis Oktober 2010eine Überprüfung der Bodenwertschätzung durch. Diese wurde durch öffentliche Bekanntmachung über die Auflegung der Ergebnisse der Bodenschätzung im Mai 2011 abgeschlossen. Das Finanzamt (FA) gelangte zu der Auffassung, dass durch diese Form der Bekanntmachung der Bodenschätzungsergebnisse gemäß § 97 Abs. 1 lit. a BAO iVm. § 11 des Bodenschätzungsgesetztes (BoSchätzG 1970) ein rechtswirksamer Grundlagenbescheid zur Feststellung der Bodenschätzungsergebnisse erlassen worden ist.

Aus diesem Grunde nahm das Finanzamt (FA) mit Bescheid vom eine Wertfortschreibung gemäß § 21 Abs. 1 Z. 1 Bewertungsgesetz (BewG) zur Feststellung des Einheitswertes des landwirtschaftlichen Grundbesitzes des Beschwerdeführers (Bf) zum mit € 7.600 vor. Außerdem erfolgte in diesem Sammelbescheid vom auch eine Fortschreibungsveranlagung der Grundsteuer gemäß § 21 Grundsteuergesetz (GrStG)zum . In Abhängigkeit zum geänderten Einheitswertbescheid wurde in diesem Bescheid auch gemäß § 18 und 19 GrStG der Grundsteuermessbetrag mit € 13,74 festgesetzt.

Gegen den Feststellungsbescheid zur Feststellung des Einheitswertes vom , zugestellt am , erhob der Beschwerdeführer (in der Folge Bf. genannt) mit Schreiben vom das Rechtsmittel der Berufung. Der Bf. begehrte die Aufhebung des wegen Wertfortschreibung erlassenen Einheitswertbescheides, weil der dafür erforderliche Grundlagenbescheid über die Feststellung der Bodenschätzungsergebnisse nicht entsprechend den Erfordernissen des § 11 Bodenschätzungsgesetz bekanntgegeben worden sei.

Das FA teilte dem Bf. mit Schriftsatz vom den Sachverhalt und Verfahrensverlauf zur Überprüfung der Ergebnisse der Bodenschätzung und die Rechtslage dazu mit. Daraus ergebe sich, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg habe.

Mit Berufungsvorentscheidung (BVE) vom wurde die Berufung vom gegen den Einheitswertbescheid als unbegründet abgewiesen.

Der Bf. brachte gegen diese Beschwerdevorentscheidung (zugestellt am ) mit Abbringen vom einen Vorlageantrag ein. Er beantragte die Berufung gegen den Bescheid zur Feststellung des Einheitswertes zum der Abgabenbehörde zweiter Instanz (UFS) zur Entscheidung vorzulegen. Es möge ein korrektes Verfahren zur Ermittlung des Einheitswertes durchgeführt und der angefochtene Bescheid aufgehoben werden.

Weil im Verfahren hervorkam, dass das Finanzamt bei der Bekanntgabe der Bodenschätzungsergebnisse nur zwei Offenlegungstage im zuständigen Gemeindeamt - anstatt der vorgesehenen dreitätigen Auflage - vorgenommen hat, wurde dem Bf. am die Möglichkeit einer nochmaligen Einsicht in die Schätzungsergebnisse im Gemeindeamt B. ermöglicht.

Für den Fall, dass mit diesem nachträglichen dritten Offenlegungstag im Gemeindeamt die gesetzmäßige Bekanntgabe der Schätzungsergebnisse gemäß § 11 Bodenschätzungsgesetz saniert worden und damit ein rechtswirksamer Grundlagenbescheid an den Bf. ergangen ist, erhob der Bf. mit Schreiben vom gegen den durch öffentliche Auflage erlassenen Feststellungsbescheid betreffend die Bodenschätzungsergebnisse in der KG B. (Einheitswert-Aktenzeichen: X1) Berufung. In der Berufungsbegründung führte er aus, dass dieser Feststellungsbescheid sei rechtswidrig ergangen, weil bei der öffentlichen Auflage der Schätzungsergebnisse im Gemeindeamt die im § 1 Abs. 3 Bodenschätzungsgesetz genannten Feldschätzungsbücher und Feldschätzungskarten nicht vorgelegt worden seien. Dadurch habe die tatsächliche Tätigkeit der Bodenprüfung nicht nachvollzogen werden können. Ebenso seien die prozentuellen Abschläge für bestimmte Eigenschaften des landwirtschaftlichen Betriebes bis dato undokumentiert geblieben.

Mit Mängelbehebungsauftrag vom wurde der Bf. unter detaillierter Bekanntgabe der Beschaffenheit der einzelnen Grablöcher betreffend Grundstücke X2, bzw. X3 der KG B. aufgefordert eine inhaltlichen Unrichtigkeit der Bodenwertschätzung betreffend die angeführten Klassenflächenanteile bezüglich Bodenart (Lehm, toniger Lehm, lehmiger Ton) Gründigkeit (Durchwurzelungstiefen), Humusentwicklungen, Steingehalt, Wasserverhältnisse und Klassenflächenabgrenzungen unter Berücksichtigung des Mikrogeländes, darzulegen.

Der Bf. reichte zu dem Mängelbehebungsauftrag mit Schreiben vom eine Stellungnahme ein.

Mit Berufungsvorentscheidung (BVE) vom wurde die Berufung vom gegen den durch Auflage gemäß § 11 BoSchätzG 1970 erlassenen Feststellungsbescheid über die Bodenwertschätzung als unbegründet abgewiesen. Gegen diese BVE brachte der Bf. rechtzeitig den Vorlageantrag vom ein.

Mit Zurückweisungsbescheid vom wies das FA den Vorlageantrag vom gegen die abweisende BVE vom betreffend den Einheitswertbescheid vom zur Feststellung des Einheitswertes zum als gemäß § 273 iVm. § 276 Abs. 4 BAO idF BGBl 112/2012 dafür zuständige Abgabenbehörde als unzulässig zurück.

In der Bescheidbegründung wurde angeführt, dass der Grundlagenbescheid über die Ergebnisse der Bodenwertschätzung aus dem Jahr 2011 wegen eines Auflegungsmangels gegenüber dem Bf. ein Nichtbescheid gewesen sei. Die Ergebnisse der Bodenschätzung würden erst im Jahre 2013 gegenüber dem B. wirksam geworden sein. Dieser Mangel schlage auch auf den sich darauf stützenden, abgeleiteten Einheitswertbescheid mit der vorgenommenen Wertfortschreibung zum durch.

Gegen den Zurückweisungsbescheid erhob der Bf. kein Rechtsmittel, sodass dieser in formelle Rechtskraft erwuchs.

Mit Beschluss vom , RV/7100969/2014 hat das Bundesfinanzgericht (BFG) die Berufung vom gegen den vermeintlichen Grundlagenbescheid zur Feststellung der Ergebnisse der Bodenschätzung in der KG B. und den Vorlageantrag vom gegen die BVE betreffend diesen Grundlagenbescheid als nicht zulässig zurückgewiesen, weil wegen eines Bekanntmachungsmangels dieser Feststellungsbescheid nicht rechtswirksam geworden ist. Dem für die Rechtswirksamkeit dieses Grundlagenbescheides maßgebenden Bekanntmachungserfordernis nach § 11 BoSchätzG sei nicht entsprochen. Es habe nämlich während der veröffentlichten einmonatigen Einsichtsfrist beim Finanzamt eine durchgängige dreitägige Auflage der Schätzungsergebnisse im Gemeindeamt zu erfolgen. Dies ist nicht geschehen und eine Sanierung dieser Bekanntmachung durch nachträgliches Nachholen des fehlenden dritten Auflagetages im Gemeindeamt sei nicht möglich.

Auf Grund des Grundsteuermessbetrages sind mit einem gesetzlich normierten Hebesatz die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, BGBl 1960/166 idF BGBl 2012/22 sowie der Beitrag von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe, der Beitrag zur Unfallversicherung bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern und die Landwirtschaftskammerumlage zu berechnen und vom FA mit Sammelbescheid festzusetzen.

Auf Grundlage des mit Bescheid vom , zugestellt am , durch Fortschreibungsveranlagung gemäß § 21 GrStG festgestellten Grundsteuermessbetrages in Höhe von € 13,74 wurden vom FA für die Jahre 2012 bis 2014 unter anderem folgende Bescheide über Beiträge und Abgaben von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben erlassen:

  • Aufgrund einer nachträglichen Anhebung des Hebesatzes (auf 300%) für den Beitrag zur Unfallversicherung ab wurde gemäß § 298 BAO der Bescheid über Beiträge und Abgaben von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben für das Jahr 2012 durch den Abgabenbescheid vom ersetzt.

  • Aufgrund einer nachträglichen Anhebung des Hebesatzes für die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (auf 600%) wurde gemäß § 298 BAO der Bescheid über Beiträge und Abgaben von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben für das Jahr 2013 und die Folgejahre durch den Abgabenbescheid vom ersetzt.

  • Aufgrund einer nachträglichen Anhebung des Hebesatzes (auf 850%) für die Landwirtschaftskammerumlage wurde gemäß § 298 BAO der Bescheid über Beiträge und Abgaben von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben für das Jahr 2013 und die Folgejahre vom durch den Abgabenbescheid vom für das Jahr 2014 und die Folgejahre ersetzt.

Diese Abgabenbescheide sind dem Bf. ohne Zustellnachweis zugestellt worden.

Mit Schriftsatz vom erhob der Bf. gegen den Bescheid über Beiträge und Abgaben von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben für das Jahr 2014 und die Folgejahre, vom Bescheidbeschwerde und beantragt diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben. Diese Abgaben und Beiträgen für das Jahr 2014 berechnen sich durch Anwendung des Hebesatzes auf einen Grundsteuermessbetrag von € 13,74. Gegen die Art des Zustandekommens des Feststellungsbescheides über die Ergebnisse der Bodenwertschätzung durch Auflage sei ein Beschwerdeverfahren anhängig. Ein lapidarer Hinweis auf einen zuletzt festgestellten Grundsteuermessbetrag sei in diesem Lichte keinesfalls ausreichend. Der gegenständliche Bescheid sei mangels ausreichender Begründung mit formeller Rechtswidrigkeit belastet.

Mit Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom wurde die Bescheidbeschwerde vom gegen den Bescheid über Beiträge und Abgaben von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben für 2014 und die Folgejahre vom als unbegründet abgewiesen. Der Bescheid über Beiträge und Abgaben von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben sei ein vom Grundsteuermessbescheid abgeleiteter Abgabenbescheid, wobei der Grundsteuermessbescheid wiederum vom Einheitswertbescheid abgeleitet sei und dessen Wertfortschreibung mit Bescheid vom schließlich die Feststellung der geänderten Ergebnisse der Bodenschätzung zur Grundlage habe. Soweit Gründe vorgebracht werden, die die Feststellung der Ergebnisse der Bodenwertschätzung, bzw. die Einheitswertfeststellung betreffen, könnten diese Einwendungen nicht gegen den am Ende der Ableitungskette stehenden Abgabenbescheid erhoben werden, sondern nur gegen den betreffenden Grundlagenbescheid.

Gegen diese BVE vom , zugestellt am , brachte der Bf. binnen offener Frist den Vorlageantrag vom ein. Mit Vorlagebericht vom wurde die Beschwerde gegen den Bescheid über Beiträge und Abgaben von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben für 2014 und die Folgejahre vom dem BFG samt den bezugshabenden Verwaltungsakten zur Entscheidung vorgelegt.

Ergänzend wird angemerkt, dass der Bf. erklärte die ohne Zustellnachweis versendeten Abgabenbescheide vom betreffend Beiträge und Abgaben von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben für das Jahr 2012 und das Jahr 2013 nicht erhalten zu haben. Er beantragte daher eine neuerliche Zustellung dieser Bescheide, die ihm laut seiner Erklärung am nunmehr zugegangen seien. Mit Anbringen vom erhob er auch gegen diese Abgabenbescheide Bescheidbeschwerde, die vom FA im Hinblick auf das gegenständliche Verfahren vor dem BFG ausgesetzt wurde.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Der vorstehend geschilderte Sachverhalt liegt der Entscheidung zu Grunde. Dieses Geschehen ist aktenkundig und wird daher als erweisen beurteilt. Zu prüfen sind Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Rechtmäßigkeit und Rechtswirksamkeit der maßgebenden abgeleiteten Feststellungs- und Abgabenbescheide.

Gemäß § 279 Abs. 1 BAO hat das Verwaltungsgericht, außer in den Fällen des § 278, immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

Die Änderungsbefugnis des Verwaltungsgerichts ist durch die Sache begrenzt. Sache ist die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der belangten Behörde gebildet hat (Ritz, BAO6, § 279 Tz 10).

Das BFG hat volle Kognitionsbefugnis und daher die beschwerdegegenständliche Sache so zu entscheiden, als ob diese Sache erstmals nach den für sie geltenden materiell-rechtlichen Bestimmungen behandelt würde. Dabei ist dem BFG in Ermessensfragen eine uneingeschränkte eigene Ermessensübung übertragen (Art. 1030 Abs. 3 B-VG).

Feststeht, dass das Finanzamt mit dem kombinierten Bescheid vom (auch Sammelbescheid bezeichnet), der dem Bf. am zugestellt worden ist, zwei Feststellungsbescheide erlassen hat. Auf Grundlage einer Wertfortschreibung gemäß § 21 Abs. 1 Z. 1 BewG wurde der Einheitswert zum mit € 7.600 festgestellt. Dieser Einheitswertbescheid enthält eine eigene Bescheidbegründung und eigene Rechtsmittelbelehrung. Im selben Schriftstück, jedoch vom Einheitswertbescheid optisch deutlich getrennt, ist auf Grundlage einer Fortschreibungsveranlagung gemäß § 21 GrStG der Grundsteuermessbescheid zum erlassen wurden. In diesem Feststellungsbescheid wurde der Grundsteuermessbetrag auf Grundlage des geänderten Einheitswertes mit € 13,74 festgesetzt. Auch der Grundsteuermessbetragsbescheid enthält ein eigene Bescheidbegründung und eigene Rechtsmittelbelehrung.

Mit der Beschwerde vom wurden vom Bf. der Einheitswertbescheid zum und der Bescheid über Beiträge und Abgaben von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben für 2012 und Folgejahre vom angefochten. Eindeutig nicht bekämpft wurde mit dieser Berufung jedoch der Grundsteuermessbescheid vom . Das Berufungsbegehren und die gestellten Anträge sowie die Berufungsbegründung beziehen sich ausdrücklich nur auf den Einheitswertbescheid und den Abgabenbescheid. Es erfolgten verfahrensrechtliche Einwendungen (u.a. Begründungsmängel und mangelnde Ermittlungen) in dessen Zentrum die Feststellung der Ergebnisse der Bodenwertschätzung - auf die sich der geänderte Einheitswert gründete - standen.

Damit seht zweifelsfrei fest, dass der Grundsteuermessbescheid vom , zugestellt am , in formelle Rechtskraft erwachsen ist.

Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ist der Bescheid über Beiträge und Abgaben von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben für 2014 und die Folgejahre vom . Dieser Abgabenbescheid ist aufgrund einer nachträglichen Erhöhung des Hebesatzes für die Landwirtschaftskammerumlage auf 850% gemäß den Anordnungen des § 298 BAO erlassen worden. Durch diesen Abgabenbescheid vom wurde der bis dahin für den Leistungszeitraum 2014ff im Rechtsbestand gestandene Bescheid über Beiträge und Abgaben von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben ersetzt. Zu Recht wurden im angefochtenen Abgabenbescheid die Hebesätze auf den, im rechtskräftigen Grundsteuermessbescheid vom , festgestellten Grundsteuermessbetrag von € 13,74 angewandt.

Der Umstand, dass die Ergebnisse der Bodenwertschätzung wegen eines Bekanntmachungsmangels gemäß § 97 BAO i.V.m. § 11 BoSchätzG bislang nicht in einem rechtswirksamen Grundlagenbescheid festgestellt worden sind - wie im entschieden wurde - hat nämlich keine Auswirkung auf die Rechtswirksamkeit und Rechtskraft des Grundsteuermessbescheides vom .

Im angefochtene Abgabenbescheid vom über Beiträge und Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben für 2014 und die Folgejahre wurde zu Recht an den rechtskräftigen Grundsteuermessbescheid vom angeknüpft. Mit der Beschwerde wurde somit keine Rechtswidrigkeit dieses Abgabenbescheides vom aufgezeigt und war diese deshalb ohne Aussicht auf Erfolg.

§ 252 BAO lautet:

"(1) Liegen einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden sind, so kann der Bescheid nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind.

(2) Liegen einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem Abgaben-, Mess-, Zerlegungs- oder Zuteilungsbescheid getroffen worden sind, so gilt Abs. 1 sinngemäß.

(3) Ist ein Bescheid gemäß § 295 Abs. 3 geändert oder aufgehoben worden, so kann der ändernde oder aufhebende Bescheid nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die in dem zur Änderung oder Aufhebung Anlass gebenden Bescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind."

Diese Bestimmung schränkt das Beschwerderecht gegen abgeleitete Bescheide ein; Einwendungen gegen im Grundlagenbescheid getroffene Feststellungen sollen nur im Verfahren betreffend den Grundlagenbescheid vorgebracht werden können. Werden sie im Rechtsmittel gegen den abgeleiteten Bescheid vorgebracht, so ist die Bescheidbeschwerde diesbezüglich als unbegründet abzuweisen (zB ; , 2000/15/0001; , 2002/14/0005; , 2004/13/0069) und nicht als unzulässig zurückzuweisen (vgl ). Eine solche Abweisung setzt voraus, dass der Grundlagenbescheid dem Bescheidadressaten des abgeleiteten Bescheides gegenüber wirksam geworden ist ( ). § 252 Abs 1 und 2 betrifft nur Grundlagen­bescheide iSd §§ 185 ff ( ). § 252 Abs 3 betrifft grundlagen­bescheidähnliche Bescheide (vgl. Ritz, BAO6, § 252, Tz 1 - 5).

Vom Finanzamt wurde in der BVE vom betreffend den Bescheid über Beiträge und Abgaben von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben vom auf Grundlage dieser Bestimmung daher zutreffend die Beschwerde vom abgewiesen. Die Einwendungen des Bf. richten sich nämlich nicht gegen den Abgabenbescheid vom , sondern gegen die darin erfolgte Heranziehung eines Grundsteuermessbetrages von € 13,74, welcher aber im Grundsteuermessbescheid vom festgestellt worden ist.

Zudem ist noch Folgendes festzustellen:

Der Bf. hat mit der Berufung vom den Einheitswertbescheid vom angefochten. Im Hinblick auf den steht fest, dass dieser Einheitswertbescheid insoweit rechtswidrig ist, als er auf Ergebnisse einer Bodenwertschätzung abstellt, für die ein Grundlagenbescheid fehlte. Aus dem sogenannten Fehlerkalkül folgt, dass rechtswidrige Bescheide grundsätzlich rechtswirksam werden und daher mit Rechtsmittel angefochten werden müssen. Es ist daher evident, dass dieser Einheitswertbescheid vom 7.1.202013 - trotz Vornahme einer Wertfortschreibung gemäß § 21 Abs. 1 Z. 1 lit. a BewG ohne rechtswirksamen Grundlagenbescheid über die Ergebnisse der Bodenwertschätzung - rechtswirksam geworden ist.

Deshalb hat der Bf. auch den Einheitswertbescheid vom mit Berufung vom bekämpft und diese Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen. Gegen diese Berufungsvorentscheidung vom , zugestellt am , hat der Bf. dann den Vorlageantrag vom eingebracht, sodass damit die Berufung wieder als unerledigt galt.

Jedoch wurde dieser Vorlageantrag vom betreffend den Einheitswertbescheid zum vom Finanzamt in der Folge mit Zurückweisungsbescheid vom , zugestellt lt. Postrückschein am , als nicht zulässig zurückgewiesen. Gemäß § 273 i.V.m § 276 Abs. 4 BAO in der bis zum geltenden Fassung war die Abgabenbehörde erster Instanz im Rechtsmittelverfahren auch noch nach Vorlage der Berufung an den Unabhängigen Finanzsenat weiterhin für die Zurückweisung von Vorlageanträgen zuständig (vgl. Ritz, BAO3 § 276 Tz 42 u. 43).

Da der Bf. gegen den Zurückweisungsbescheid vom keine Berufung erhoben hat, ist dieser Bescheid in formelle Rechtskraft erwachsen, mit der Wirkung, dass die Berufung vom gegen den Einheitswertbescheid vom mit der abweisenden BVE vom rechtswirksam erledigt worden ist. Damit ist auch der Einheitswertbescheid vom in formelle Rechtskraft erwachsen.

Normative Wirkung kommt nur dem Spruch eines Bescheides, nicht aber seiner Begründung zu. Die Frage der Rechtmäßigkeit des Zurückweisungsbescheides, also ob der Vorlageantrag vom tatsächlich unzulässig war, wäre nur in einem Rechtsmittelverfahren gegen diesen Zurückweisungsbescheid zu behandeln gewesen. Da der Bf. gegen den Zurückweisungsbescheid jedoch kein Rechtsmittel (damals Berufung) erhoben hat, bedarf dieses Thema keiner weiter Erörterung.

Nur im Falle einer Aufhebung oder Abänderung des rechtswirksamen und mit formell rechtskräftig gewordenen Einheitswertbescheides zum , könne sich die Frage einer Änderung des vom Einheitswertbescheides abgeleiteten Grundsteuermessbescheides vom stellen.

Eine Bescheidänderung von Amts wegen gemäß § 295 BAO fällt in die Zuständigkeit der Abgabenbehörde und nicht des BFG und setzt eine inhaltliche Änderung, also eine Abänderung der Höhe des festgestellten Einheitswertes von € 7.600 voraus. Dazu ist anzumerken, dass der Feststellungsstichtag von einer Änderung nicht betroffen sein kann, weil die Schätzungsergebnisse - unabhängig vom Zeitpunkt der Rechtskraft des Grundlagenbescheides nach § 11 BoSchätzG -gemäß der Normierung des § 2 Abs. 4 BoSchätzG immer auf das dem Beginn der Überprüfung nachfolgende Kalenderjahres wirken. Im betreffenden Fall ist daher der maßgebende Feststellungszeitpunkt unabhängig vom Zeitpunkt der Bescheiderlassung stets der . Ohne eine inhaltliche Änderung der Schätzungsergebnisse sind die betroffenen Verfahrensangelegenheiten aber nur rein rechtsformaler Natur.

Für das gegenständliche Rechtsmittelverfahren ist zusammenfassend festzuhalten, dass der Grundsteuermessbescheid vom , zugestellt am , mit einem festgestellten Grundsteuermessbetrag von € 13,74 sich seit Februar 2013 in formeller Rechtskraft befindet. In dem angefochtenen Abgabenbescheid vom wurden daher zu Recht die Hebesetze auf einen Grundsteuermessbetrag von € 13,74 angewandt. Der angefochtene Bescheid weist keine Rechtswidrigkeit auf, weshalb die Bescheidbeschwerde abzuweisen war.

Zulässigkeit der Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständliche Fall war keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu behandelt. Die Lösung der Rechtsfragen folgt der ständigen Rechtsprechung des VwGH und die getroffenen Tatsachenfeststellungen im Zusammenhang mit der Rechtswirksamkeit und Rechtskraft der maßgebenden Bescheide sind einer Revision nicht zugänglich.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 252 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7102422.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at