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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 02.10.2020, RV/7102414/2020

Eingabegebühr gem. § 24a VwGG 1987

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die RichterinR in der Beschwerdesache Bf, Bf_Adr, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom betreffend Gebühren 2019 Steuernummer 10-StNr zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Mit Bescheiden vom setzte das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel die Gebühr gem. § 24a VwGG 1987 iHv € 240,00 sowie eine Gebührenerhöhung gem. § 9 Abs. 1 GebG 1957 iHv € 120,00 unter dem Betreff "Eingabe beim LVwG vom gegen Erkenntnis und Beschluss vom unter Zahl LVwG_1" fest.

Diesen Bescheiden zugrunde lag ein Amtlicher Befund über die Verkürzung von Stempel- oder Rechtsgebühren des Landesverwaltungsgerichtes (LVwG) Tirol, welcher als Gegenstand der Gebühr die Eingabe des Beschwerdeführers (Bf) vom ("Außerordentliche Revision") gegen Erkenntnis und Beschluss des LVwG vom bezeichnete.

Die gegen den Gebührenbescheid gerichtete Beschwerde begründete der Bf im Wesentlichen damit, dass er keine außerordentliche Revision erhoben habe, auch nicht mit der genannten Eingabe vom . Er habe unter Zahl LVwG_1 lediglich am einen Verfahrenshilfeantrag gestellt, und zwar betreffend die Entscheidung des LVwG vom , Zahl LVwG_2.

Nach Ergehen der abweisenden Beschwerdevorentscheidung stellte der Bf den mit der Beschwerde gleichlautenden Vorlageantrag.

II. Sachverhalt

Mit Erledigung des LVwG Tirol vom , Zahl LVwG_2, wurde die Beschwerde des Bf gegen die mit Bescheid der BH A vom Herrn B erteilte naturschutzrechtliche Bewilligung zum Schotterabbau mangels Parteistellung im naturschutzrechtlichen Verfahren zurückgewiesen, sowie die Beschwerde gegen die im selben Bescheid erteilte forstrechtliche Rodungsbewilligung als unbegründet abgewiesen.

Der Bf stellte in der Folge mit Eingabe vom an den Verwaltungsgerichtshof den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer außerordentlichen Revision gegen die genannte Erledigung. Dieser Antrag wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom abgewiesen.

In weiterer Folge machte der Bf am eine Eingabe ("Vorlage") ans Bundesverwaltungsgericht mit dem Betreff "Beschwerde gegen Bescheid gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG", Aktenzahl LVwG_2.

Diese Eingabe gelangte in der Folge ans LVwG Tirol und wurde von diesem am dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt.

Mit verfahrensleitender Anordnung vom stellte der Verwaltungsgerichtshof die Eingabe vom zur Mängelbehebung an den Bf zurück:

"In der Rechtssache des Revisionswerbers Bf in Bf_Adr, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom , Zl. LVwG_2, betreffend naturschutzrechtliche und forstrechtliche Bewilligung, wird der beiliegende Revisionsschriftsatz gemäß § 34 Abs. 2 VwGG zur Behebung folgenden Mangels zurückgestellt:

Es ist die Revision durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen (§ 24 Abs. 2 VwGG).

Zur Behebung dieses Mangels wird eine Frist von zwei Wochen vom Tage der Zustellung dieses Auftrages an gerechnet, bestimmt.

Die zurückgestellte Revision samt Ihrer Ausfertigungen (einschließlich der angeschlossen gewesenen, gesetzlich vorgeschriebenen Beilagen) ist auch dann wieder vorzulegen, wenn zur Ergänzung ein neuer Schriftsatz eingebracht wird.

Die Versäumung der Frist gilt als Zurückziehung der Revision."

Mit Beschluss vom stellte der VwGH das Verfahren ein, da der Bf dem Auftrag der Mängelbehebung nicht nachgekommen ist. Die Begründung des Beschlusses lautet wie folgt:

"Der Revisionswerber ist der am an ihn ergangenen Aufforderung, die Mängel der gegen das vorbezeichnete Erkenntnis eingebrachten Revision zu beheben, nicht fristgerecht nachgekommen.

Das Verfahren war daher gemäß §§ 34 Abs. 2 und 33 Abs. 1 VwGG einzustellen."

III. Rechtslage und Erwägungen

Gemäß § 24a Z. 1 VwGG 1987 ist für Revisionen, Fristsetzungsanträge und Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eine Eingabegebühr iHv € 240,00 zu entrichten.

Die Gebührenschuld entsteht gem. Z. 3 leg. cit. im Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe und wird in diesem Zeitpunkt fällig.

Gemäß Z. 4 der genannten Bestimmung ist die Gebühr unter Angabe des Verwendungszwecks durch Überweisung auf ein entsprechendes Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu entrichten. Die Entrichtung der Gebühr ist durch einen von einer Post-Geschäftsstelle oder einem Kreditinstitut bestätigten Zahlungsbeleg in Urschrift nachzuweisen. Wird eine Eingabe im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht, so ist die Gebühr gem. Z. 5 leg. cit. durch Abbuchung und Einziehung zu entrichten. Für die Erhebung der Gebühr ist das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zuständig.

Gemäß § 203 BAO ist bei Abgaben, die nach den Abgabenvorschriften in Wertzeichen zu entrichten sind, ein Abgabenbescheid nur zu erlassen, wenn die Abgabe in Wertzeichen nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden ist.

Gemäß § 3 Abs. 2 Z. 1 letzter Satz GebG 1957 ist § 203 BAO sinngemäß auf Gebühren anzuwenden.

Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist gem. § 9 Abs. 1 GebG 1957 eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben.

Die Gebührenpflicht wird vom Bf mit der Begründung bestritten, er habe überhaupt keine (außerordentliche) Revision erhoben. Mangels Revision könne demnach auch die Gebühr gem. § 24a VwGG 1987 nicht angefallen sein.

Die Beurteilung, ob die Eingabe des Bf vom eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof darstellte, oblag letztlich nicht dem Landesverwaltungsgericht, welches die Eingabe dem VwGH vorgelegt hatte, und auch nicht dem Bundesverwaltungsgericht, an welches die Eingabe ursprünglich gerichtet war und welches sie ans Landesverwaltungsgericht weitergeleitet hatte, sondern dem Verwaltungsgerichtshof, der gemäß § 32 VwGG 1987 seine Zuständigkeit in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen hat ().

Aufgrund der Vorgehensweise des Verwaltungsgerichtshofes, der zunächst einen Mängelbehebungsauftrag an den Bf richtete und in weiterer Folge den Beschluss über die Einstellung des Verfahrens fasste, ist eindeutig erkennbar, dass der Verwaltungsgerichtshof davon ausging, dass es sich bei der Eingabe vom um eine - wenn auch mängelbehaftete - außerordentliche Revision des Bf handelte.

Dies wird nicht zuletzt dadurch untermauert, dass der Bf vom Verwaltungsgerichtshof im Mängelbehebungsauftrag vom , zugestellt am , und im Beschluss vom als "Revisionswerber" bzw. seine Eingabe vom als "Revisionsschriftsatz" bezeichnet wird.

Da es sich bei der Eingabe vom , ausgehend von der dahingehenden Beurteilung durch den Verwaltungsgerichtshof, um eine außerordentliche Revision handelte, entstand mit deren Überreichung die Gebührenpflicht gem. § 24a VwGG 1987.

Da diese Gebühr gem. § 24a VwGG 1987 vom Bf nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden war, hatte ihre Festsetzung mit dem hier bekämpften Bescheid zu erfolgen.

Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung war im gegenständlichen Fall nicht zu lösen, zumal die Entscheidung in Übereinstimmung mit der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erging. Die Revision war daher nicht zuzulassen.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 24a VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
§ 24a Z 1 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
§ 203 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 3 Abs. 2 Z 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Verweise
§ 32 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
§ 9 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 34 Abs. 2 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7102414.2020

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at