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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 08.07.2020, RV/7102432/2020

Beschwerde gegen Säumniszuschlag mit Einwendungen gegen den Grundlagenbescheid

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***1*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch NWT Wirtschaftsprüfung & Steuerberatung GmbH, Döblinger Hauptstraße 37, 1190 Wien, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling vom betreffend Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages, Steuernummer (16) zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt von der Umsatzsteuer 2018 in Höhe von € 8.044,08 gemäß § 217 Abs. 1 und 2 BAO einen ersten Säumniszuschlag in Höhe von € 160,88 mit der Begründung fest, dass die Abgabenschuldigkeit nicht bis entrichtet worden sei.

Die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde vom richtet sich gegen die Einkommensteuerbescheide 2014 bis 2018, gegen die Bescheide über die Festsetzung von Anspruchszinsen sowie gegen den Umsatzsteuerbescheid 2018, alle vom , sowie gegen den Bescheid über die Festsetzung des Säumniszuschlages.

Mit der gegenständlichen Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin (in der Folge kurz Bf. genannt) ausschließlich Einwendungen gegen die Höhe der zugrunde liegenden Abgabenschuldigkeiten vor, die mangels Relevanz für die gegenständliche Entscheidung nicht wiedergegeben werden.

Kein Beschwerdevorbringen wird in Bezug auf den hier vorliegenden Säumniszuschlag erstattet, sondern insoweit der Antrag gestellt, den Säumniszuschlag aufzuheben.

Weiters wurde beantragt, gemäß § 262 Abs. 2 BAO von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung Abstand zu nehmen und Beschwerden direkt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen. Dieses möge eine mündliche Verhandlung durchführen.

Mit Eingabe vom zog die Bf. den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung hinsichtlich des Säumniszuschlages zurück.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß § 217 Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.

Gemäß § 217 Abs. 2 BAO beträgt der erste Säumniszuschlag 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.

Gemäß § 217 Abs. 8 BAO hat im Fall der nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld die Berechnung der Säumniszuschläge unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen; dies gilt sinngemäß

a) für bei Veranlagung durch Anrechnung von Vorauszahlungen entstehende Gutschriften und

b) für Nachforderungszinsen (§ 205), soweit nachträglich dieselbe Abgabe betreffende Gutschriftszinsen festgesetzt werden.

Der Bestreitung des Säumniszuschlages aus dem Grunde, dass der dem Säumniszuschlag zugrunde liegende Umsatzsteuerbescheid unrichtig sei, ist zu entgegnen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () bei festgesetzten Abgaben die Pflicht zur Entrichtung des Säumniszuschlages ohne Rücksicht auf die sachliche Richtigkeit der Vorschreibung besteht, da die Säumniszuschlagsverpflichtung nur den Bestand einer formellen Abgabenzahlungsschuld voraussetzt.

Laut Aktenlage wurde mit Bescheid vom die bereits angeführte Nachforderung an Umsatzsteuer festgesetzt. Auf Grund der gesetzlichen Fälligkeit der Umsatzsteuer kann hinsichtlich dieser Selbstbemessungsabgaben die Anlastung eines Säumniszuschlages vom Nachforderungsbetrag im Allgemeinen nicht verhindert werden (vgl. ).

Im Falle der nachträglichen Herabsetzung oder Aufhebung der dem Säumniszuschlag zugrunde liegenden Abgabenschuldigkeit infolge der dagegen eingebrachten Beschwerde hat die Berechnung des Säumniszuschläge ohnehin auf Grund der Bestimmung des § 217 Abs. 8 BAO unter rückwirkender Berücksichtigung der Herabsetzungsbeträge neu zu erfolgen.

Auf Grund der zwingenden Bestimmung des § 217 BAO erfolgte die Festsetzung des ersten Säumniszuschlages im Ausmaß von je 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages zu Recht.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Einer Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn das Erkenntnis von vorhandener Rechtsprechung des VwGH abweicht, diese uneinheitlich ist oder fehlt.

Da die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht erfüllt sind (siehe die in der Begründung zitierten Entscheidungen), ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 217 Abs. 1 und 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7102432.2020

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at