Grundausbildung für den Exekutivdienst - keine Berufsausbildung iSd FLAG 1967
Revision beim VwGH anhängig zur Zahl Ra 2020/16/0171. Einstellung des Verfahrens mit Beschluss vom .
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Helga Hochrieser in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart vom betreffend Abweisung des Antrags auf Familienbeihilfe für den Zeitraum März 2019 bis Mai 2019 sowie ab September 2019 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerdeführerin (Bf.) stellte am einen Antrag auf Gewährung von Familienbeihilfe für ihren Sohn S., der ab September 2019 eine exekutivdienstliche Ausbildung als Polizeischüler ("Polizeigrundausbildung") aufgenommen habe.
Der Antrag wurde mit Bescheid vom (in Bezug auf den nunmehr strittigen Zeitraum ab September 2019) mit Hinweis auf das Erkenntnis des mit der Begründung abgewiesen, dass die exekutivrechtliche Ausbildung keine Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 darstelle. Es erfolgte auch ein Hinweis auf das Erkenntnis RV/20101014/2019 des Bundesfinanzgerichts vom , in welchem klargestellt werde, dass sich das Urteil des VwGH auf alle Grundausbildungen beziehe und nicht nur auf die die fremden- und grenzpolizeiliche exekutivdienstliche Ausbildung.
Dagegen richtete sich die Beschwerde der Bf. vom mit folgender Begründung:
"Der angefochtene Bescheid wurde damit begründet, dass der VwGH in seinem Erkenntnis vom , ZI. Ra 2018/16/0203, die Rechtsauffassung vertreten habe, dass Grundausbildungen oder sonstige Ausbildungsphasen, die öffentlich Bedienstete in der ersten Zeit ihres Dienstverhältnisses absolvieren, als Berufsausübung und nicht als Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 anzusehen seien. Diesbezüglich wurde begründend auch auf ein jüngst ergangenes Urteil [gemeint wohl: Erkenntnis] des Bundesfinanzgerichtes vom , ZI. RV/2101014/2019, verwiesen, womit -so die Ausführungen im angefochtenen Bescheid - klargestellt worden sei, dass sich das Erkenntnis des VwGH auf alle Grundausbildungen beziehe und nicht nur auf die fremden- und grenzpolizeiliche exekutivdienstliche Ausbildung.
Vorab muss an dieser Stelle ausgeführt werden, dass sich eine Auseinandersetzung meinerseits mit dem Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom , RV/2101014/2019, als gänzlich unmöglich erwiesen hat, zumal diese Entscheidung bis dato nicht veröffentlicht wurde. Deshalb blieb es mir auch verwehrt, auf diesen Begründungsteil des angefochtenen Bescheides näher einzugehen.
Unabhängig davon möchte ich darauf hinweisen, dass der auf die Entscheidung des ZI. Ra 2018/16/0203, gestützten Rechtsansicht im angefochtenen Bescheid und dem sich daraus ergebenden Ergebnis nicht zu folgen ist, da im gegenständlichen Fall die Annahme einer Berufsausübung während der Grundausbildung zum Exekutivdienst nicht der ständigen Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts und insbesondere auch nicht der Entscheidung des entspricht.
Zwischen meinem Sohn und dem Bund wurde ein Sondervertrag geschlossen, der einen
Sonderfall eines privatrechtlichen Dienstverhältnisses darstellt. Demzufolge bezieht mein
Sohn während der Grundausbildung für den Exekutivdienst einen fix festgesetzten
Ausbildungsbeitrag (im Sinne einer Lehrlingsentschädigung) und er wurde in keiner
Besoldungs- oder Verwendungsgruppe eingestuft, wie dies der Regelfall im öffentlichen
Dienst ist.
Das Vertragsverhältnis, das mein Sohn durch den Abschluss des Sondervertrages mit dem
Bund eingegangen ist, stellt sich somit als "Ausnahmefall" im öffentlichen Dienst dar und ist
auch als solcher zu werten, weshalb auf diesen Fall das grundsätzlich für öffentlich Bedienstete
-im privatrechtlich und öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis-geltende Prinzip, dass bereits
die Ausbildungszeit am Beginn des Dienstverhältnisse mit einer entsprechenden Einstufung in
eine Gehaltsstufe und Zuordnung zu einer Verwendungsgruppe verbunden ist, keine
Anwendung findet (Anmerkung: Die vormals praktizierte Vorgangsweise, "Polizeischüler"
bereits im Zuge ihrer Grundausbildung in die Verwendungsgruppe E2c zu übernehmen, findet
keine Anwendung mehr).
Im Fall meines Sohnes wird dieser erst nach erfolgreichem Abschluss seiner zweijährigen
Grundausbildung, welche mit einer abzulegenden Dienstprüfung endet, in ein öffentlichrechtliches Dienstverhältnis der Verwendungsgruppe E2b übernommen werden.
Gestützt darauf sind im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 lit. b FLAG
eindeutig erfüllt und steht dies auch mit den Grundaussagen der Entscheidung des VwGH vom
, ZI. Ra 2018/16/0203, im Einklang.
Zu dem vom VwGH in dieser Entscheidung behandelten Fall ist auszuführen, dass es dabei um
einen in Ausbildung zur Verwendung zum "grenz- und fremdenpolizeilichen Exekutivdienst"
stehenden Bediensteten gegangen ist. Hinzuweisen ist diesbezüglich darauf, dass die
Ausbildung zum grenz- und fremdenpoiizeilichen Exekutivdienst zwar ebenfalls im Rahmen
eines Sondervertrages erfolgt, aber im Unterschied zum gegenständlichen Fall bzw. zur
"Grundausbildung zum Exekutivdienst" nach einer sechsmonatigen Basisausbildung auch eine
14-monatige praktische Verwendung umfasst. Dieser 14-monatige Ausbildungsabschnitt ist
von einer faktischen Berufsausübung geprägt, weshalb ab diesem Ausbildungsabschnitt in der
Ausbildungslaufbahn zum "grenz- und fremdenpolizeilichen Exekutivdienst" nach Ansicht des
VwGH im oben zitierten Erkenntnis nicht mehr von einer Berufsausbildung gesprochen
werden kann.
Diese Rechtsansicht des VwGH zur "Ausbildung zur Verwendung zum grenz- und
fremdenpolizeilichen Exekutivdienst" kann aber nicht undifferenziert auf die Ausbildung
"Grundausbildung für den Exekutivdienst" übertragen werden, zumal während der
Grundausbildung für den Exekutivdienst gemäß der Verordnung des Bundesministers für
Inneres über die Grundausbildungen für den Exekutivdienst - Grundausbildungsverordnung -
Exekutivdienst BMI, BGBl. II Nr. 153/2017, kein von einer faktischen Berufsausübung
geprägter Ausbildungsabschnitt vorgesehen wurde. Im Ausbildungsplan für die
Grundausbildung für den Exekutivdienst sind neben der zwölfmonatigen Basisausbildung und
der fünfmonatigen Vertiefungsphase sowie der mündlichen Gesamtprüfung und
Dienstprüfung lediglich zwei Berufspraktika im Ausmaß von insgesamt sieben Monaten
vorgesehen, wobei das dreimonatige Berufspraktikum I zum Kennenlernen des
Dienstbetriebes, das eine Schulung und Betreuung durch Exekutivbedienstete umfasst, und
das viermonatige Berufspraktikum II zur Einführung in den Dienstbetrieb in den
Grundausbildungsplan aufgenommen wurden.
Der VwGH betont im oben genannten Erkenntnis unter anderem auch, dass die Entscheidung
des Bundesfinanzgerichtes vom , RV/5100538/2014, wonach der von einem
Polizeischüler bezogene Ausbildungsbeitrag unter die Bestimmung des § 5 Abs. 1 lit. b FLAG
fällt, im Hinblick auf die 14-monatige Kursunterbrechung im Rahmen der Ausbildung zur
Verwendung zum "grenz- und fremdenpolizeilichen Exekutivdienst" nicht anwendbar sei,
zumal es in diesem Zusammenhang an der Vergleichbarkeit der Ausbildung im "fremden- und
grenzpolizeilichen Bereich" mit der "Grundausbildung für den Exekutivdienst" fehlt.
Hervorgehoben sei auch, dass das Bundesfinanzgericht in seiner Entscheidung vom
, RV/5100538/2014, unter Berufung auf eine einschlägige Entscheidung des
Verfassungsgerichtshofes entschieden hat, dass selbstverständlich auch unter der
Grundausbildung zum Exekutivdienst ein "anerkanntes Lehrverhältnis" im Sinne des § 5 Abs. 1 lit. b FLAG zu verstehen ist.
Der VwGH führte in seiner Entscheidung vom auch dezidiert aus, dass der 14-
monatige Zeitraum einer praktischen Verwendung (zwischen zwei Ausbildungsmodulen) im
Rahmen der "Ausbildung zur Verwendung zum grenz- und fremdenpolizeilichen
Exekutivdienst" deshalb keiner Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 gleichzustellen sei,
da damit weder die Erlangung einer fachlichen Qualifikation noch die Ablegung
entsprechender Prüfungen verbunden ist. Die erfolgreiche Absolvierung dieser "ersten Phase
der Dienstausübung" würde auch keine Voraussetzung für die Überstellung in ein anderes
(öffentliches oder öffentlich-rechtliches) Dienstverhältnis darstellen, sondern diene lediglich
dazu, die zur Erfüllung kommender Aufgaben erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und
Fertigkeiten zu erlangen.
Im Ergebnis sind jedoch im gegenständlichen Fall - wobei das Dienstverhältnis auf einem
Sondervertrag zwischen meinem Sohn und dem Bund beruht, in Folge dessen der
Ausbildungsplan gemäß der Verordnung des Bundesministers für Inneres über die
Grundausbildungen für den Exekutivdienst - Grundausbildungsverordnung - Exekutivdienst
BMI, BGBl. II Nr. 153/2017, Anwendung findet - die Erfordernisse im Sinne des FLAG gegeben
und erfolgt im Falle meines Sohnes während des zweijährigen Zeitraums seiner
Grundausbildung zu keiner Zeit die Einordnung in eine Entlohnungsgruppe bzw.
Bewertungsgruppe.
Insgesamt gesehen ist somit unter der Grundausbildung zum Exekutivdienst ein "anerkanntes
Lehrverhältnis" im Sinne des § 5 Abs. 1 lit. b FLAG zu verstehen."
Die belangte Behörde schloss sich der Ansicht der Bf. nicht an und wies die Beschwerde u.a. unter nochmaliger Bezugnahme auf das an oberer Stelle zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes () mit Beschwerdevorentscheidung vom ab.
Mit Schriftsatz vom stellte die Bf. einen Vorlageantrag an das Bundesfinanzgericht ohne weitere Begründung.
Mit Vorhalt vom wurde die Bf. vom Bundesfinanzgericht aufgefordert, bekanntzugeben, ob sie ihre Beschwerde auf den Zeitraum ab September 2019 einschränken möchte sowie auf die Möglichkeit der Zurücknahme der Beschwerde hingewiesen.
Mit Schreiben vom teilte die Bf. dem Bundesfinanzgericht mit, dass der Beschwerdegegenstand auf den Zeitraum ab September 2019 eingeschränkt wird und die Beschwerde ansonsten aufrecht erhalten werde.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Sachverhalt
Der Sohn der Bf. hat einen auf 24 Monate befristeten Sondervertrag gemäß § 36 VBG 1948 für die exekutivdienstliche Ausbildung mit der Landespolizeidirektion Burgenland abgeschlossen und die Ausbildung am begonnen.
Im Zusammenhang damit beantragte die Bf. die Zuerkennung der Familienbeihilfe, welche das Finanzamt unter Hinweis auf das Erkenntnis des , wonach die gegenständliche exekutivdienstliche Ausbildung keine Berufsausbildung iSd FLAG darstelle, nicht gewährte.
Die Bf. erachtet das angeführte Erkenntnis des VwGH auf ihren Fall für nicht anwendbar, da ihr Sohn keine dem Erkenntnis zugrunde liegende Ausbildung zum Grenzpolizisten ("grenz- und fremdenpolizeilicher Exexkutivdienst") absolviere. Insgesamt gehen sei nach Meinung der Bf. unter der Grundausbildung zum Exekutivdienst ein "anerkanntes Lehrverhältnis" im Sinne des § 5 Abs. 1 lit. b FLAG zu verstehen.
Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf die Aktenlage, die Angaben der Beschwerdeführerin (Bf.) sowie die von ihr vorgelegten Unterlagen und ist unstrittig.
Rechtslage und rechtliche Beurteilung
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fallen unter den Begriff der "Berufsausbildung" alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildung, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz für das künftige Berufsleben erforderliches Wissen vermittelt wird (, , 2016/15/0076, , 2007/15/0050). Für die Qualifikation als Berufsausbildung ist nicht allein der Lehrinhalt bestimmend, sondern auch die Art der Ausbildung und deren Rahmen. Ziel einer Berufsausbildung in diesem Sinn ist es, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Das Ablegen von Prüfungen, die in einer Ausbildungsvorschrift vorgesehen sind, ist essentieller Bestandteil der Berufsausbildung (). Dass im Zuge einer Berufsausbildung praktische und nicht nur theoretische Kenntnisse vermittelt werden können und etwa im Praktikum zu vermittelnde praktische Grundkenntnisse unter die Berufsausbildung fallen, hat der Verwaltungsgerichtshof etwa im Erkenntnis vom , 2009/16/0315, ausgesprochen. Wie sich auch aus § 5 Abs. 1 lit. b FLAG ergibt, fällt unter eine Berufsausbildung auch ein "duales System" der Ausbildung zu einem anerkannten Lehrberuf (; zur Berufsausbildung im Rahmen einer Lehre ) - hinsichtlich der wiedergegebenen Judikatur siehe die Ausführungen im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Ra 2018/16/0203.
In dem genannten Erkenntnis - - hat sich das Höchstgericht mit der familienbeihilfenrechtlichen Relevanz der Ausbildungsphase im öffentlichen Dienst befasst und in diesem Zusammenhang Folgendes ausgeführt:
"15 […] § 66 VBG über die "Ausbildungsphase" des Vertragsbediensteten trifft nähere Bestimmungen über die besoldungsrechtliche Einordnung des Vertragsbediensteten "am Beginn des Dienstverhältnisses bis zum Abschluss der Ausbildungsphase" (Abs. 1) und über die Dauer der Ausbildungsphase (Abs. 2 - in der Entlohnungsgruppe v4 das erste Jahr des Dienstverhältnisses). Den ErläutRV 1561 BlgNR 20. GP zur Neufassung des § 66 VBG durch das Vertragsbedienstetenreformgesetz, BGBl. I Nr. 10/1999, zufolge ist in der ersten Zeit des Dienstverhältnisses (Ausbildungsphase) vom Vertragsbediensteten noch nicht die vollwertige Ausübung aller Aufgaben seines Arbeitsplatzes zu erwarten.
§ 67 Abs. 1 VBG verweist nunmehr auf den 3. Abschnitt des Allgemeinen Teils des BDG 1979, der wiederum in seinem 1. Unterabschnitt über die dienstliche Ausbildung als Maßnahme der Personal- und Verwaltungsentwicklung in § 23 Abs. 1 BDG 1979 bestimmt, dass die dienstliche Ausbildung dem Beamten die für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten vermitteln, sie erweitern und vertiefen soll. Der 2. Unterabschnitt über die Grundausbildung bestimmt in § 25 Abs. 1 leg. cit. näher, die Grundausbildung hat die Grund- und Übersichtskenntnisse sowie fachliche, soziale und methodische Fähigkeiten, die für den vorgesehenen Aufgabenbereich erforderlich sind, zu vermitteln. Überdies soll die Grundausbildung zur Erfüllung von Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernissen führen.
Nach § 26 Abs. 1 BDG 1979 haben die obersten Dienstbehörden für ihren Zuständigkeitsbereich die Grundausbildung durch Verordnung zu regeln (Grundausbildungsverordnung).
16 Absolviert der öffentlich Bedienstete (hier: in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund nach § 1 Abs. 1 VBG) seine Grundausbildung oder Ausbildungsphase erfolgreich, hat dies nicht eine Überstellung in ein anderes (öffentliches oder öffentlich-rechtliches) Dienstverhältnis zur Folge. Dem öffentlich Bediensteten soll die für seine erfolgreiche Verwendung notwendige Ausbildung in seinem Dienstverhältnis vermittelt werden (vgl. die zit. ErläutRV zu § 66 VBG), worin bereits die Ausübung eines Berufs liegt.
17 Der Umstand, dass der öffentlich Bedienstete in der ersten Zeit seines Dienstverhältnisses im Rahmen einer Grundausbildung oder Ausbildungsphase die für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten erlangen soll, nimmt dem Dienstverhältnis auch nicht zum Teil die Qualität eines Berufs.
18 Mit einer Berufsausübung sind die Tatbestandsvoraussetzungen in § 2 Abs. 1 lit. b FLAG nicht erfüllt. Schon deshalb ermangelte es (auch) während des revisionsgegenständlichen Zeitraumes eines Anspruchs auf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge."
Im Hinblick auf das ergangene Erkenntnis liegt auf der Hand, dass der Bf. ein Anspruch auf Familienbeihilfe für den Sohn für den strittigen Zeitraum nicht gebührt. Der aufgrund eines Sondervertrages gemäß § 36 VBG seit in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehende Sohn absolviert die zwei Jahre dauernde Polizeigrundausbildung. Durch die erfolgreiche Absolvierung der Polizeigrundausbildung ändert sich für den Sohn insoferne nichts, als er weiterhin in einem öffentlichen Dienstverhältnis zum Bund (ver)bleibt. Er wird nach erfolgreicher Absolvierung der 24-monatigen Polizeigrundausbildung in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zum Bund ernannt (Exekutivdienst Verwendungsgruppe E 2b), wobei gemäß Pkt. 9 des abgeschlossenen Sondervertrages die im Ausbildungsverhältnis zurückgelegte Dienstzeit zur Gänze angerechnet wird. Die Polizeigrundausbildung dient dazu, dem Sohn die für seine erfolgreiche Verwendung notwendige Ausbildung in seinem Dienstverhältnis zu vermitteln. Darin liegt laut höchstgerichtlicher Rechtsprechung bereits die Ausübung eines Berufes. Mit einer Berufsausübung sind aber die Tatbestandvoraussetzungen des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 nicht erfüllt.
Dass durch die Polizeigrundausbildung den Auszubildenden die für ihre erfolgreiche Verwendung notwendige Ausbildung in ihrem Dienstverhältnis vermittelt werden soll, ergibt sich ganz klar aus dem von der Sicherheitsakademie gemäß § 4 Abs. 2 der Grundausbildungsverordnung - Exekutivdienst BMI, BGBl. II Nr. 153/2017, erstellten Ausbildungsplan.
Darin werden die Ausbildungsziele der Polizeigrundausbildung wie folgt definiert:
"BASISAUSBILDUNG - 12 MONATE
Die Polizeibediensteten sollen jenes rechtliche sowie einsatztaktische und -technische Basiswissen erlangen, das sie für den Dienst in einer Polizeiinspektion (PI) benötigen […]
BERUFSPRAKTIKUM I - KENNENLERNEN DES DIENSTBETRIEBES - 3 MONATE
Das Berufspraktikum dient zur Vermittlung des für die Verwendung in einer Polizeiinspektion nötigen dienstbetrieblichen Wissens sowie der Beurteilung der persönlichen und fachlichen Eignung für den exekutiven Außendienst […]
VERTIEFUNG - 5 MONATE
Die Polizeibediensteten sollen die Ausbildungsinhalte, Erlebnisse und Erfahrungen des Berufspraktikums reflektieren. Darüber hinaus sollen sie das in der Basisausbildung erworbene Wissen vertiefen und mit den Ausbildungsinhalten des Berufspraktikums vernetzen.
BERUFSPRAKTIKUM II - EINFÜHRUNG IN DEN DIENSTBETRIEB - 4 MONATE
Während der Einführung in den Dienstbetrieb werden die Auszubildenden von Exekutivbediensteten kontinuierlich in den Dienstbetrieb ihrer Polizeidienststelle eingeführt."
Wenn sich die Bf. in ihren Ausführungen auf die Entscheidung des , beruft, so lässt sich damit für ihren Standpunkt nichts gewinnen. Gegenstand dieses Verfahrens war die Frage, ob die Bezüge der Tochter des seinerzeitigen Beschwerdeführers während des Grundausbildungslehrganges für den Exekutivdienst unter die Bestimmung des § 5 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 einzureihen sind (Entschädigungen aus einem anerkannten Lehrverhältnis). Wenn das Bundesfinanzgericht in dieser Entscheidung die Polizeigrundausbildung als "anerkanntes Lehrverhältnis" im Sinne des § 5 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 eingestuft hat, so ist diese Rechtsansicht durch das Erkenntnis des , überholt.
In dem genannten Erkenntnis hat der VwGH allgemein gültige Aussagen zur familienbeihilfenrechtlichen Relevanz der Ausbildungsphase öffentlich Bediensteter getroffen. Die vom Höchstgericht in der Entscheidung getätigten Aussagen gelten nicht nur - wie die Bf. vermeint - für den fremden- und grenzpolizeilichen Exekutivdienst und hier wiederum für den Zeitraum der "Kursunterbrechung" zwischen der Basisausbildung und der Ergänzungsausbildung, sondern besitzen Gültigkeit für den öffentlichen Dienst insgesamt und zwar für die gesamte Ausbildungsphase. Hinsichtlich der im Anschluss an das erlassene VwGH-Erkenntnis ergangenen Judikatur des Bundesfinanzgerichtes siehe z.B. betr. Ausbildungsphase im Finanzdienst, betr. Grundausbildung für den Exekutivdienst, gleichfalls betr. Grundausbildung für den Exekutivdienst u.a.
Die Abgabenbehörde ist demnach im Recht, wenn sie die Zuerkennung von Familienbeihilfe mangels Vorliegens einer Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 versagt hat.
Zulässigkeit einer Revision:
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängig, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Eine Revision ist daher nicht zulässig. Das Bundesfinanzgericht folgt in seiner Entscheidung der Rechtsprechung des VwGH (Erkenntnis vom , Ra 2018/16/0203).
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer FLAG |
betroffene Normen | § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2020:RV.7100356.2020 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at