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Bescheidbeschwerde – Senat – Erkenntnis, BFG vom 28.09.2020, RV/7100130/2020

Rechtmäßigkeit eines Säumniszuschlages

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Senatsvorsitzenden***2***, den Richter***1*** sowie die fachkundigen Laienrichter ***3*** und ***4*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Grant Thornton Austria GmbH Wirtschaftsprüfungs- und Steuer- beratungsgesellschaft, Handelskai 92/Gate 2/Top 7A, 1200 Wien, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom betreffend Säumniszuschlag, Steuernummer ***BF1StNr1***, in der Sitzung am in Anwesenheit der Schriftführerin ***5*** zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Mit Bescheid vom setzte die Abgabenbehörde anlässlich der Geltendmachung der Haftung für die Lohnsteuer 2016 in Höhe von € 50.808,78 einen ersten Säumniszuschlag in Höhe von € 1.016,18 fest.

Mit Beschwerde vom bekämpfte die Beschwerdeführerin (Bf) den Bescheid sowohl in Ansehung der Abgabenvorschreibung als auch hinsichtlich der Verhängung des Säumniszuschlages.

Die Beschwerde richte sich gegen die Festsetzung von zusätzlicher Lohnsteuer in Höhe von € 49.336,73 für Abfertigungszahlungen sowie den in diesem Zusammenhang festgesetzten Säumniszuschlag idH von € 1.016,18.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies die Abgabenbehörde die Beschwerde als unbegründet ab.

Nach Verlängerung der Frist für die Einbringung eines Vorlageantrages bis zum beantragte die Bf mit Vorlageantrag vom die Vorlage der Beschwerde vom gegen den Bescheid über die Festsetzung eines Säumniszuschlages als Teil des Haftungsbescheides 2016 an das Bundesfinanzgericht, die Entscheidung durch den Senat iSd § 272 Abs. 2 BAO und die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung iSd § 274 Abs. 1 BAO.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß § 217 Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.

Gemäß § 217 Abs. 2 BAO beträgt der erste Säumniszuschlag 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.

Gemäß § 217 Abs. 8 BAO hat im Fall der nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld auf Antrag des Abgabepflichtigen die Berechnung der Säumniszuschläge unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen; dies gilt sinngemäß
a) für bei Veranlagung durch Anrechnung von Vorauszahlungen entstehende Gutschriften und
b) für Nachforderungszinsen (§ 205), soweit nachträglich dieselbe Abgabe betreffende Gutschriftszinsen festgesetzt werden.

Der Bestreitung des Säumniszuschlages aus dem Grunde, dass die dem Säumniszuschlag zugrunde liegende Abgabenfestsetzung unrichtig sei, ist zu entgegnen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () bei festgesetzten Abgaben die Pflicht zur Entrichtung des Säumniszuschlages ohne Rücksicht auf die sachliche Richtigkeit der Vorschreibung besteht, da die Säumniszuschlagsverpflichtung nur den Bestand einer formellen Abgabenzahlungsschuld voraussetzt.

Unbestritten ist, dass mit Bescheid vom auch die im angefochtenen Bescheid angeführte Nachforderung an Lohnsteuer festgesetzt wurde und diese Abgabe bis zum Zeitpunkt der Festsetzung des Säumniszuschlages nicht entrichtet wurden.

Auf Grund der gesetzlichen Fälligkeit der Lohnsteuer kann hinsichtlich dieser Selbstbemessungsabgabe die Anlastung eines Säumniszuschlages vom Nachforderungsbetrag im Allgemeinen auch nicht verhindert werden (vgl. ).

Auf Grund der zwingenden Bestimmung des § 217 Abs. 1 BAO erfolgte somit die Festsetzung von ersten Säumniszuschlägen im Ausmaß von 2% der nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbeträge zu Recht.

Da der gegenständliche Säumniszuschlag bei Stattgabe der Beschwerde gegen den Abgabenbescheid ohnehin gemäß § 217 Abs. 8 BAO amtswegig aufzuheben ist und aufgrund der mittelbaren Abhängigkeit des Säumniszuschlages von der Höhe der zugrunde liegenden Lohnsteuer auch ein Anspruch auf Aussetzung der Einhebung besteht bzw. der Ablauf einer bewilligten Aussetzung der Einhebung vor Entscheidung über die zugrunde liegende Abgabe nicht zu verfügen ist, sodass der Säumniszuschlag vor Entscheidung über die Lohnsteuer auch nicht zu entrichten ist, erscheint auch eine Beeinträchtigung der Rechtsschutzinteressen der Bf durch Entscheidung über die Beschwerde gegen den Säumniszuschlag vor der Entscheidung über die Beschwerde gegen die Lohnsteuer als nicht gegeben.

Hinsichtlich der beantragten mündlichen Verhandlung ist aufgrund der Bestreitung lediglich der sachlichen Richtigkeit der Abgabenvorschreibung davon auszugehen, dass sich dieser Antrag nur auf das Beschwerdeverfahren betreffend die Abgabenvorschreibung bezieht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Einer Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn das Erkenntnis von vorhandener Rechtsprechung des VwGH abweicht, diese uneinheitlich ist oder fehlt.

Da die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht erfüllt sind (siehe die in der Begründung zitierten Entscheidungen), ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7100130.2020

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at