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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 20.08.2020, RV/7100016/2020

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Verlust der Schriftstücke am Postweg

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Mag. Christian Thomas Gerhard Puck, Dorotheergasse 7, 1010 Wien, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf vom betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 308 BAO zu Recht:

  • Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.
    Das Verfahren tritt in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.

  • Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin ***Bf1*** (in der Folge Bf.) übermittelte am einen Antrag auf Feststellung einer Unternehmensgruppe für das Veranlagungsjahr 2017. Die Bf. soll als Gruppenträger, die ***1*** GMBH (mittlerweile ***1_neu*** GmbH), die ***2*** GmbH (mittlerweile ***2_neu*** GmbH), die ***3*** GmbH (mittlerweile ***3_neu*** GmbH) und die ***4*** GmbH als Gruppenmitglieder fungieren.

Die gesetzlichen Vertreter der beantragten Gruppenmitglieder unterfertigten die Gruppenfeststellungsanträge am . Der gesetzliche Vertreter der Bf. unterfertigte den Antrag auf Gruppenfeststellung ebenfalls am .

Am verfasste die steuerliche Vertretung ein Begleitschreiben (per Einschreiben) an das zuständige Finanzamt, zur Übermittlung der Gruppenfeststellungsanträge sowie des Gruppenvertrages. Dem Vorbringen der Bf. nach, wurden diese Unterlagen aufgrund des Umfangs der Materialien auf zwei Kuverts verteilt. An diesem Tag wurden von der steuerlichen Vertretung vier Schriftstücke zur Post gegeben: 1 Brief klein, 1 Briefpaket und zwei Einschreiben. Beide Einschreiben sind an die Postleitzahl 1030 gerichtet. Das Einschreiben mit der Sendungsnummer ***Sendungsnummer1*** (Einschreiben 1) trägt als händische Ergänzung den Zusatz "***BF_Gruppenfestst.-Antrag***". Das zweite Einschreiben mit der Sendungsnummer ***Sendungsnummer2*** (Einschreiben 2) hat keinen Zusatz.

Laut Nachschau der Post wurden beide Sendungen am zugestellt.

Die Gruppenfeststellungsanträge der Betroffenen langten beim zuständigen Finanzamt nie ein. Der Verbleib dieser Schriftstücke kann nicht mehr festgestellt bzw. aufgeklärt werden. Glaubhaft gemacht ist, dass die steuerliche Vertretung der Bf. den Antrag auf Gruppenfeststellung tatsächlich verfasst hat. Ebenfalls ist glaubhaft gemacht, dass die (mittlerweile ehemalige) Mitarbeiterin der steuerlichen Vertretung, Frau ***5***, das Begleitschreiben auf Basis eines Diktats abfasste, samt Gruppenantrag kuvertierte, zur Post brachte und eingeschrieben an die belangte Behörde versandte.

Trotz Zustellnachweis der Post gingen die Schriftstücke am Postweg verloren.

Die Bf. erfuhr vom Verlust der Schriftstücke am Postweg durch ein Telefonat mit der belangten Behörde am .

Die Bf. traf ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis. Es liegt ein minderer Grad des Verschuldens vor.

Die Beschwerde gegen den abweisenden Antrag auf Wiedereinsetzung langte wiederum bei der belangten Behörde nicht ein, weswegen eine weitere - zu diesem Zeitpunkt aber verspätete - Übermittlung mittels Beschwerdevorentscheidung von der belangten Behörde als nicht fristgerecht zurückgewiesen wurde. Die Beschwerde hinsichtlich Wiedereinsetzung wurde der belangten Behörde nachweislich am zugestellt.

Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Vorbringen der Bf., der Stellungnahme der belangten Behörde sowie der folgenden Beweiswürdigung:

Dass am zwei eingeschriebene Poststücke an eine Adresse in 1030 Wien bei der Post aufgegeben wurde, ergibt sich aus dem aktenkundigen Postaufgabeschein vom .

Dass diese Schreiben laut Post zugestellt wurden, ergibt sich aus der von der Bf. beigebrachten und aktenkundigen Sendungsverfolgung der Post.

Glaubhaftmachung hat den Nachweis der Wahrscheinlichkeit zum Gegenstand (vgl. ). Ein Sachverhalt ist glaubhaft gemacht, wenn die Umstände des Einzelfalles dafür sprechen, der vermutete Sachverhalt habe von allen anderen denkbaren Möglichkeiten die größte Wahrscheinlichkeit für sich (vgl. mwN). Eine Glaubhaftmachung setzt die schlüssige Behauptung der maßgeblichen Umstände durch den Abgabepflichtigen voraus (vgl. ).

Für das Bundesfinanzgericht ist es glaubhaft gemacht, dass der Antrag auf Gruppenfeststellung sowie das Begleitschreiben tatsächlich verfasst und von einer Mitarbeiterin der steuerlichen Vertretung auf zwei Kuverts aufgeteilt zur Post gebracht wurde. Aus dem Dokumentensystem der steuerlichen Vertretung, das im Rahmen des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beigebracht wurde, ergibt sich die Erstellung eines Dokuments "FA 12.13.14 Gruppenvertrag ". Zudem ergibt sich auf Basis des aktenkundigen Arbeitsberichts der Mitarbeiterin der steuerlichen Vertretung, dass sie am den Gruppenfeststellungsantrag der Bf. nach Diktat archiviert und per Post versendet hat. Aus dem von der steuerlichen Vertretung beigebrachten, aktenkundigen Postausgangsbuch ergibt sich ebenfalls, dass der Gruppenfeststellungsantrag am per Einschreiben aufgegeben wurde.

Sofern die belangte Behörde im Rahmen ihres Erstbescheides darlegt, dass der Arbeitsbericht und die Leistungstabelle der Mitarbeiterin der steuerlichen Vertretung nicht fälschungssicher seien und jederzeit abgeändert werden könnten, wurden keine Beweise vorgebracht, die für eine tatsächliche Fälschung dieser Dokumente sprechen.

Sofern die belangte Behörde im Rahmen des Erstbescheides darauf verweist, dass die späte Urgenz der Bf. (Telefonat vom ) gegen eine rechtzeitige Antragstellung spräche, genügt es darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde zur Entscheidung über den Antrag grundsätzlich sechs Monate Zeit hat. Eine Urgenz erst nach Ablaufen der Entscheidungsfrist der belangten Behörde ist daher nicht ungewöhnlich.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde Frau ***5***, (ehemalige) Mitarbeiterin der steuerlichen Vertretung, zeugenhaft einvernommen (vgl. das aktenkundige und den Parteien im Rahmen der mündlichen Verhandlung übergebene Protokoll der Zeugeneinvernahme). Nach Vorlage ihres Leistungsverzeichnisses bzw. Arbeitsberichtes und des Postausgangsbuches des fraglichen Tages, konnte die Zeugin glaubhaft darstellen, dass sie das Begleitschreiben nach Diktat erstellte, samt dem Gruppenantrag kuvertierte und sodann persönlich zur Post brachte. Die Zeugin brachte weiters glaubhaft vor, dass ihr um die Wichtigkeit des Gruppenantrages bewusst war und eingeschriebene Briefe immer am gleichen Tag zur Post gegeben wurden. Das Bundesfinanzgericht zweifelt nicht an den Aussagen der Zeugin. Denn einerseits konnte sie ihre Arbeitsabläufe konkret anhand des vorgelegten Arbeitsberichtes/Leistungsverzeichnisses sowie des Postausgangsbuches darstellen. Andererseits ist die Zeugin mittlerweile nicht mehr bei der steuerlichen Vertretung angestellt. Die Beendigung ihres Dienstverhältnisses erfolgte im Einvernehmen auf Anstoß der Zeugin. Damit ist für das Bundesfinanzgericht nicht ersichtlich, dass die Zeugin ihren ehemaligen Arbeitgeber in Schutz nehmen wollte.

Die belangte Behörde weist im Rahmen der mündlichen Verhandlung darauf hin, dass die letzte Zeiterfassung der Zeugin um 15:55 Uhr (vgl. die aktenkundige Leistungstabelle der Zeugin), die Postaufgabe laut Postaufgabeschein aber erst um 17:45 Uhr erfolgte. Für die belangte Behörde sei daher fraglich, was in der Zwischenzeit passierte und ob die Schriftstücke tatsächlich zur Post gegeben wurden. Die Zeugin konnte darauf schlüssig darlegen, dass es einen Unterschied zwischen ihrer Arbeitszeit und der an Klienten verrechenbaren Zeit laut Leistungserfassung gibt.

Die belangte Behörde argumentiert ihre abweisende Wiedereinsetzungsentscheidung maßgeblich damit, dass die Bf. den Gruppenantrag tatsächlich nie zur Post gebracht hat. Zur Stützung dieses Arguments, bringt die belangte Behörde zwei Indizien vor. Einerseits wurde das Kuvert des Einschreiben 1 (Sendungsnummer ***Sendungsnummer1***) einer Beschwerde für ein Zahlungserleichterungsansuchen zugeordnet (vgl. die Eingabe der belangten Behörde vom , die der Bf. sodann elektronisch per E-Mail vom übermittelt wurde). Andererseits wurden durch die Gruppenmitglieder der zu bildenden Unternehmensgruppe keine Anzeigen gemäß § 9 Abs. 8 TS 5 letzter Satz KStG 1988 bei den zuständigen Finanzämtern abgegeben.

In der elektronischen Eingabe der belangten Behörde in PDF-Form vom ist neben der einseitigen Beschwerde betreffend Zahlungserleichterung auf der zweiten Seite ein Kuvert mitangehängt. Das Kuvert trägt das Logo und die Firmenbezeichnung der steuerlichen Vertretung sowie die Sendungsnummer der Post ***Sendungsnummer1***. Diese Sendungsnummer ist mit dem Einschreiben, das nach steuerlicher Vertretung einen Teil des Gruppenantrages beinhaltet, ident. Der Poststempel ist nicht lesbar und es wurde händisch das Datum "15.12." ergänzt. Daraus schließt die belangte Behörde in ihrer schriftlichen Stellungnahme: "Festgehalten wird darüber hinaus, dass die Beschwerde laut Eingangsstempel auf der Beschwerde selbst am eingelangt ist (der Eingangsstempel auf dem Kuvert des Einschreibens ist nicht leserlich), der Postaufgabeschein mit dem Einschreiben, mit welchem angeblich der Gruppenantrag versendet worden sein soll, stammt allerdings vom ." Im Rahmen der mündlichen Verhandlung argumentiert die belangte Behörde hingegen nun, dass aufgrund der Unleserlichkeit des Poststempels wohl ein früheres Datum auf dem Kuvert vermerkt wurde, das dann gleichzeitig für das "Scandatum" herangezogen wurde.

Das Bundesfinanzgericht forderte das Finanzamt Wien 8/16/17, das für die gemeinsame Posteingangsstelle des Finanzzentrums Wien zuständig ist, auf, die Vorgehensweise bei Schriftstücken, die einen unlesbaren Poststempel oder gar keinen Poststempel aufweisen, zu erörtern. Das Finanzamt Wien 8/16/17 teilte dazu mit, dass gemäß dem Organisationshandbuch zur Festlegung des verfahrensrelevanten Datums zumindest ein Tag als Postlauf anzunehmen ist. Die tatsächliche Praxis der Posteingangsstelle ist jedoch, als Postaufgabedatum das Eingangsdatum in der Poststelle zu vermerken (vgl. das aktenkundige E-Mail vom des Teamleiters ***6***, das den Verfahrensparteien weitergeleitet wurde).

Wenn im vorliegenden Fall das Schriftstück mit der Sendungsnummer ***Sendungsnummer1*** gemäß Postaufgabeschein am zur Post gegeben wurde, so findet die Argumentation der belangten Behörde in der Vorgehensweise der Posteingangsstelle keine Deckung. Wenn nämlich in der Praxis als Postaufgabedatum bei unleserlichen Poststempeln das Eingangsdatum in der Posteingangsstelle vermerkt wird, kann ein Schriftstück, das am versendet wurde, nicht bereits am eingelangt sein. Dem entgegnet die belangte Behörde (vgl. das aktenkundige E-Mail vom ), dass der nicht zwangsläufig das tatsächliche Eingangsdatum des Schriftstückes sein muss, dass der Bearbeiter der Posteingangsstelle den Poststempel wohl mit entziffert oder vom Datum des Schriftstücks auf das Datum der Postaufgabe geschlossen habe. Außerdem sei eine zufällige Vermischung von Kuverts/Dokumenten bei der händischen Nachbearbeitung, deren Eingang mehrere Tage auseinanderliegen, höchst unwahrscheinlich. Die Bf. hingegen argumentiert (vgl. das aktenkundige E-Mail vom ), dass die Identifikation des Poststempels im vorliegenden Fall vollkommen undenkbar, und eine Vermischung von Kuverts/Dokumenten aufgrund eines Wochenendes im relevanten Zeitraum nicht auszuschließen sei.

Für das Bundesfinanzgericht lässt sich abschließend nicht feststellen, was mit den fraglichen Schriftstücken nun tatsächlich passiert ist und ob das Kuvert vertauscht und einem anderen Schriftstück zugeordnet wurde. Dass die steuerliche Vertretung eine Beschwerde hinsichtlich Zahlungserleichterung am verfasste, ergibt sich aus der, im Rahmen der Beschwerde beigebrachten, Dokumentenübersicht der steuerlichen Vertretung. Der vorliegende Fall ist insofern bemerkenswert, als nicht nur die Gruppenfeststellungsanträge nie bei der belangten Behörde eingelangt sind, sondern auch die verfahrensauslösende Beschwerde gegen den abweisenden Wiedereinsetzungsbescheid bei der belangten Behörde postalisch nicht einlangte. Hinsichtlich der verfahrensauslösenden Beschwerde wurde von der belangten Behörde im Rahmen der mündlichen Verhandlung jedoch anerkannt, dass diese doch eingelangt ist (vgl. dazu im Detail unten). Es ist daher nicht auszuschließen, dass ein Fehler bei der händischen Nachbearbeitung durch die Posteingangsstelle passierte. Dies auch deshalb, weil der Posteingang - zumindest laut Zustellnachweis der Post - zwischen den Weihnachtsfeiertagen und Silvester stattfand. Aufgrund der Feiertags- und damit zusammenhängenden Urlaubssituation ist es naheliegend, dass von der Posteingangsstelle im Nachhinein geballt die Posteingänge bearbeitet werden. Wenn also von der steuerlichen Vertretung mehrere Schriftstücke an die belangte Behörde versendet wurden, was sich aus der beigebrachten Dokumentenübersicht ergibt, ist es nicht unwahrscheinlich, dass es mangels lesbarem Posteingangsstempel zu einem Versehen bei der Zuordnung von Schriftstücken gekommen ist.

Im Lichte der ständigen Rechtsprechung des VwGH genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewißheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen läßt (vgl. mwN). Im Lichte der Umstände des Verfahrens (Nichteinlangen des Gruppenantrages und der Beschwerde), dem Zeitpunkt der vermeintlichen Zustellung laut Post (zwischen Weihnachten und Silvester) und der Tatsache, dass von der steuerlichen Vertretung mehrere Schriftstücke an die belangte Behörde übermittelt wurden, nimmt das Bundesfinanzgericht es als erwiesen an, dass die Schriftstücke am Postweg verloren gingen.

Hinsichtlich des Vorbringens, dass die Gruppenmitglieder, die in die zu bildende Gruppe aufzunehmen sind, keine Anzeigen gemäß § 9 Abs. 8 TS 5 letzter Satz KStG 1988 bei den zuständigen Finanzämtern einbrachten, wurde die steuerliche Vertretung der Gruppenmitglieder, Mag. ***7***, zeugenhaft einvernommen. Befragt danach, warum für die fraglichen Körperschaften keine Anzeige erfolgte, gab er zu Protokoll, dass er dies versäumt habe.

In Gesamtwürdigung der Umstände gelangt daher das Bundesfinanzgericht zum Ergebnis, dass die fraglichen Gruppenanträge samt Begleitschreiben geschrieben, kuvertiert und bei der Post aufgegeben wurden. Diese Schriftstücke langten jedoch bei der belangten Behörde nicht ein. Wenn aber feststeht, dass die fraglichen Schreiben verfasst und bei der Post aufgegeben wurden, bei der belangten Behörde aber nie einlangten, so können die Schreiben nur am Postweg verloren gegangen sein. Dass eine Anzeige nach § 9 Abs. 8 TS 5 letzter Satz KStG 1988 durch die aufzunehmenden Gruppenmitglieder als Versäumnis der steuerlichen Vertretung unterlieb, ist für die Anerkennung der Unternehmensgruppe unschädlich (vgl. Achatz/Kirchmayr, KStG (2011) § 9 Rn 548 mwN; Vock in Renner/Strimitzer/Vock (Hrsg), Die Körperschaftsteuer (KStG 1988) (26. Lfg 2015) § 9 Abs 8 Rz 872 mwN).

Dass die Bf. vom Verlust der Schriftstücke am Postweg am erfuhr, ergibt sich aus dem Vorbringen der Bf. im Rahmen des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und dem Vorlagebericht der belangten Behörde.

Zum Vorliegen eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses:

Ein unvorhergesehenes Ereignis liegt dann vor, wenn die Partei das Geschehnis tatsächlich nicht einberechnet hat und sie dessen Eintritt auch unter Berücksichtigung ihrer persönlich zumutbaren Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten hätte können. Ein Ereignis ist unabwendbar, wenn es die Partei mit den, einem Durchschnittsmenschen zur Verfügung stehenden Mitteln, nicht verhindern konnte, auch wenn sie dessen Eintritt voraussah (vgl. ; ). Geht die Sendung nach Übergabe an die Post verloren und langt daher nicht bei der Behörde ein, ist dies ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis (vgl. ; Ritz, BAO6 (2017) § 308 Rn 11).

Im vorliegenden Fall ist glaubhaft gemacht, dass die steuerliche Vertretung der Bf. den Antrag auf Gruppenfeststellung verfasste und zur Post brachte. Der Antrag langte trotz Zustellnachweis jedoch bei der belangten Behörde nicht ein und ging daher am Postweg verloren. Dies haben die Bf., sowie der ihr zurechenbare Vertreter weder einberechnet, noch konnten sie dies unter Berücksichtigung ihrer persönlich zumutbaren Aufmerksamkeit und Vorsicht erwarten. Auch war es ihnen nicht möglich, den Verlust des Antrages auf dem Postweg, im Rahmen ihrer zur Verfügung stehenden Mittel, zu verhindern.

Zum Vorliegen eines minderen Grad des Verschuldens:

Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit iSd § 1332 ABGB zu verstehen (vgl. ). Diese liegt definitionsgemäß bei einem Fehler, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht, vor. Handelt eine Partei mit auffallender Sorgfaltswidrigkeit, in einer Weise wie es ein ordentlicher Mensch in dieser Situation keinesfalls täte, ist das Vorliegen leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen (vgl. Fischerlehner, Abgabenverfahren2 BAO § 308). Die nicht bescheinigte Aufgabe einer Sendung ist nicht als auffallend sorgloses Verhalten einzustufen, da diese vom Gesetzgeber nicht ausdrücklich vorgesehen ist (vgl. ). Auch die Überprüfung des Einlangens eines Antrages bei der Abgabenbehörde ist nicht erforderlich und steht bei Unterlassung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht entgegen (vgl. ). Das Verschulden des Vertreters wird dem Vertretenen zugerechnet (vgl. ). Das Verschulden von Kanzleiangestellten gewillkürter Vertreter wird der Partei hingegen in der Regel nicht zugerechnet. Eine Ausnahme bilden jene Fälle, in denen den Parteienvertreter an dem Fehlverhalten seiner Angestellten ein, den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden trifft oder den Parteienvertreter ein Auswahlverschulden in Bezug auf dessen Kanzleimitarbeiter trifft. In diesen Fällen wird dem Vertretenen das Verschulden des Kanzleimitarbeiters indirekt über den Parteienvertreter zugerechnet (vgl. ).

Im vorliegenden Fall liegt kein eigenes Verschulden der Bf. an der Versäumung der Frist vor. Auch der zurechenbare steuerliche Vertreter kam seiner gebotenen Sorgfaltspflicht nach. Er stellte mittels Fristenkalender die Einhaltung von Terminen und Fristen sicher, sorgte mit der Implementierung eines Leistungserfassungssystems für ein ordnungsgemäßes Kontrollsystem innerhalb der Organisation und stellte eine fähige Sekretärin ein. Dies ist der Zeugenaussagen von Herrn Mag. ***7*** zu entnehmen, in welcher er angab, dass Frau ***5*** gewissenhaft gearbeitet habe, arbeitsmäßig nicht überlastet gewesen sei, ihre Arbeitsleistung durch ein Leistungserfassungssystem erfasst worden wäre und die Einhaltung von Terminen und Fristen durch einen Fristenkalender sichergestellt werde.

Demnach liegt weder ein eigenes Verschulden der Bf., noch ein ihr zurechenbares Verschulden des steuerlichen Vertreters vor. Auch Frau ***5***, deren Verschulden der Bf. nicht zurechenbar wäre, trifft im vorliegenden Fall kein, über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden. Sie hat den Antrag auf Gruppenfeststellung eingeschrieben mit der Post verschickt, ohne das Einlangen des Antrages zu überprüfen. Dies ist, wie auch der VwGH bereits entschieden hat, ein Fehler, den auch ein sorgfältiger Mensch gelegentlich begeht und der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht entgegensteht (vgl. ).

Zum Einlangen der Beschwerde betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:

Hinsichtlich der Beschwerde gegen den gegenständlich abweisenden Wiedereinsetzungsbescheid wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung zwischen den Parteien außer Streit gestellt, dass die Beschwerde tatsächlich bei der belangten Behörde einlangte. Dies ergibt sich auch aus der aktenkundigen Sendungsverfolgung der Beschwerde durch die Post, die die steuerliche Vertretung der Bf. im Rahmen des Vorlageantrages beibrachte.

Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt I. (Stattgabe)

Zum Einlangen der Beschwerde hinsichtlich Wiedereinsetzung

Mit stellte die Bf. einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, da der Antrag auf Feststellung einer Unternehmensgruppe für das Jahr 2017 bei der belangten Behörde nicht einlangte. Zeitgleich brachte die Bf. den Antrag auf Feststellung einer Unternehmensgruppe ein.

Die belangte Behörde wies den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ab. Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass eine fristwahrende Postaufgabe nicht nachgewiesen sei.

Dagegen richtete die Bf. das Rechtsmittel der Beschwerde, das - dem Vorbringen der belangten Behörde nach - bei ihr nie einlangte. Die belangte Behörde wies daher den Antrag auf Feststellung einer Unternehmensgruppe ab.

Die Bf. brachte sohin die Beschwerde hinsichtlich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - außerhalb der Beschwerdefrist - elektronisch über FinanzOnline nochmals ein.

Diese Beschwerde gegen den abweisenden Bescheid betreffend Wiedereinsetzung wies die belangte Behörde als verspätet zurück.

Im Lichte der Rechtsprechung des VwGH erfolgt die Beförderung einer Sendung durch die Post auf Gefahr des Absenders (vgl. ; ; ; ; vgl. auch Ritz, BAO6 (2017) § 108 Rn 10). Die Beweislast für das Einlangen des Schriftstückes bei der Behörde trifft nach der Judikatur den Absender (zB ). Hiefür reicht der Beweis der Postaufgabe nicht (vgl zB ; , 2010/17/0067; , 2008/13/0149; , 2009/13/0001).

Im vorliegenden Fall ist es im Lichte der Beweiswürdigung für das Bundesfinanzgericht auf Basis der von der Bf. im Rahmen des Vorlageantrages beigebrachten Sendungsverfolgung und Nachforschung der Post evident, dass die Beschwerde bei der belangten Behörde fristgerecht einlangte. Dies wird von der belangten Behörde im Rahmen der mündlichen Verhandlung ebenfalls außer Streit gestellt. Die Beschwerde ist daher fristgerecht eingebracht worden.

Zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

§ 308 BAO normiert:

"§ 308.

(1) Gegen die Versäumung einer Frist (§§ 108 bis 110) oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen. Daß der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

(3) Der Antrag auf Wiedereinsetzung muss binnen einer Frist von drei Monaten nach Aufhören des Hindernisses bei der Behörde (Abgabenbehörde oder Verwaltungsgericht), bei der die Frist wahrzunehmen war bzw. bei der die Verhandlung stattfinden sollte, eingebracht werden. Bei Versäumnis einer Beschwerdefrist (§ 245) oder einer Frist zur Stellung eines Vorlageantrages (§ 264) gilt § 249 Abs. 1 dritter Satz sinngemäß. Im Fall der Versäumung einer Frist hat der Antragsteller spätestens gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag die versäumte Handlung nachzuholen.

(4) Wenn die Zuständigkeit zur Abgabenerhebung auf eine andere Abgabenbehörde übergegangen ist, kann der Antrag unter gleichzeitiger Nachholung der versäumten Handlung auch bei der Abgabenbehörde eingebracht werden, die im Zeitpunkt der Antragstellung zur Abgabenerhebung zuständig ist."

Die Voraussetzungen für die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind: (1) die Versäumung einer Frist (bzw. einer mündlichen Verhandlung), (2) ein hierdurch entstandener Rechtsnachteil, (3) ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis sowie (4) ein, den minderen Grad des Versehens nicht übersteigendes Verschulden (Ritz, BAO6, § 308 Tz 2).

Versäumung einer Frist

Der Gruppenantrag ist - im vorliegenden Fall - vom Gruppenträger bei dem für den Antragsteller für die Erhebung der Körperschaftsteuer zuständigen Finanzamt, unter Verwendung des amtlichen Vordruckes, innerhalb eines Kalendermonats nach der Unterfertigung des letzten gesetzlichen Vertreters zu stellen (vgl. § 9 Abs. 8 TS 5 KStG 1988). Im vorliegenden Fall hätte demnach spätestens am ein Antrag auf Feststellung der Unternehmensgruppe zwischen der Beschwerdeführerin ***Bf1***, der ***1*** GMBH, der ***2*** GmbH, der ***3*** GmbH und der ***4*** GmbH für das Wirtschaftsjahr 2017 eingebracht werden müssen, weil der letzte gesetzliche Vertreter den Gruppenantrag am unterfertigte. Diese Frist wurde versäumt, da bis zum genannten Datum kein Antrag auf Feststellung einer Unternehmensgruppe beim zuständigen Finanzamt einlangte.

Rechtsnachteil

Antragslegitimiert ist nur jene Partei des Verfahrens, die durch die Versäumung einer Frist, einen Rechtsnachteil erleidet. Eine Partei erleidet einen Rechtsnachteil, wenn ihre Säumnis zur Folge hat, dass sie eine Handlung, die zur Wahrung ihrer rechtlichen Interessen notwendig und zweckmäßig ist, nicht mehr vornehmen kann. Ob sich die versäumte Handlung letztlich zum Vorteil der Partei auswirken würde, ist unerheblich (Ritz, BAO6, § 308 Tz 7). Durch den Verlust der Schriftstücke auf dem Postweg, erleidet die Bf. einen Rechtsnachteil. Dieser ergibt sich aus dem ungenutzten Verstreichen der Frist zur Beantragung der Feststellung einer Unternehmensgruppe und der hierdurch verwehrten Möglichkeit der Gruppenbesteuerung für das Wirtschaftsjahr 2017.

Unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis

Wie festgestellt, liegt ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis vor. Den Verlust der Schriftstücke am Postweg haben die Bf., sowie der ihr zurechenbare Vertreter weder einberechnet, noch konnten sie dies unter Berücksichtigung ihrer persönlich zumutbaren Aufmerksamkeit und Vorsicht erwarten. Auch war es ihnen nicht möglich, den Verlust des Antrages auf dem Postweg, im Rahmen ihrer zur Verfügung stehenden Mittel, zu verhindern.

Minderer Grad des Versehens

Wie festgestellt, ist weder der Bf. noch mittelbar ihrer steuerlichen Vertretung ein Verschulden an der Versäumung der Frist vorzuwerfen, das darüber hinausgeht, was einem sorgfältigen Menschen gelegentlich passiert. In der Unterlassung der Überprüfung des Einlangens der Schriftstücke bei der belangten Behörde ist kein auffallend sorgloses Verhalten zu erblicken (vgl. mwN).

Wiedereinsetzungsantrag und Schlussfolgerung

§ 309a BAO normiert:

Der Wiedereinsetzungsantrag hat zu enthalten:

  • die Bezeichnung der versäumten Frist oder der versäumten mündlichen Verhandlung;

  • die Bezeichnung des unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses (§ 308 Abs. 1);

  • die Angaben, die zur Beurteilung des fehlenden groben Verschuldens an der Fristversäumung oder der Versäumung der mündlichen Verhandlung notwendig sind;

  • die Angaben, die zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Antrags notwendig sind.

Die Bf. hat im Wiedereinsetzungsantrag vom vorgebracht, dass aufgrund eines zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand berechtigenden Ereignisses (das Verlorengehen des Gruppenfeststellungsantrages auf dem Postweg), die Frist gemäß § 9 Abs. 8 TS 5 KStG 1988 versäumt wurde. Zudem steht fest, dass die Bf. hierbei kein, den minderer Grad des Versehens übersteigendes Verschulden anzulasten ist, da der Gruppenfeststellungsantrag eingeschrieben mit der Post versendet wurde.

Der Wiedereinsetzungsantrag gilt als rechtzeitig eingebracht, wenn sowohl die relative, als auch die absolute Frist gewahrt wurde. Die relative Frist ergibt sich aus § 308 Abs. 3 BAO, welcher normiert, dass ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand drei Monate nach Wegfall des Hindernisses eingebracht werden muss. Abzustellen ist hierbei auf den Entfall des unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses, das die Fristeinhaltung verhindert hat. Liegt das Hindernis in einem Irrtum, gilt dieses als weggefallen, sobald der Irrtum für den Betroffenen erkennbar ist. Es wird hierbei nicht auf das tatsächliche Erkennen des Irrtums abgestellt, sondern auf den Zeitpunkt, zu dem das Erkennen des Irrtums möglich und zumutbar gewesen ist (vgl ). Im vorliegenden Fall liegt das Hindernis in dem Irrtum der Partei, die Schrifttücke wären ordnungsgemäß zugestellt worden und nicht auf dem Postweg verloren gegangen. Das Erkennen dieses Irrtums war für den Beschwerdeführer möglich und zumutbar, als sich Herr Mag. ***7***, die steuerliche Vertretung der Bf., am telefonisch nach dem Antrag auf Feststellung einer Unternehmensgruppe erkundigte und ihm der zuständige Mitarbeiter mitteilte, dass ihm ein solcher Gruppenantrag nicht bekannt sei und dieser auch nicht in den Eingängen ersichtlich wäre. Der Beschwerdeführer brachte in weiterer Folge, am , innerhalb der relativen Frist einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ein. Die absolute Antragsfrist ergibt sich aus § 309 BAO. Dieser normiert, dass die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach dem Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig ist. Auch diese Frist wurde im vorliegenden Fall gewahrt.

§ 308 Abs. 3 BAO ordnet an, dass der Antragsteller gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag die versäumte Handlung nachzuholen hat. Unterlässt er dies, ist mangels Erfüllung der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu verwehren. Im vorliegenden Fall wurde gleichzeitig mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, der Antrag auf Feststellung einer Unternehmensgruppe zwischen der Beschwerdeführerin ***Bf1***, der ***1*** GMBH, der ***2*** GmbH, der ***3*** GmbH und der ***4*** GmbH eingebracht. Damit erfolgte gleichzeitig mit dem Einbringen des Wiedereinsetzungsantrages, die Nachholung der versäumten Handlung.

Da somit sämtliche Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vorliegen, wird der Beschwerde stattgegeben. Das Verfahren tritt gemäß § 310 Abs. 3 BAO in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.

Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Das Bundesfinanzgericht folgt der Rechtsprechung des VwGH zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (vgl. vor allem ). Die maßgeblichen Entscheidungsgründe ergeben sich außerdem aus der Beweiswürdigung. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt daher nicht vor. Die Revision ist unzulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 308 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 9 Abs. 8 TS 5 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
§ 309a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 308 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 309 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 310 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7100016.2020

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at