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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 30.08.2020, RV/7400043/2019

§ 11 WVG, Wasserzähler Stillstand

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Diana Sammer in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratssabteilung 31 Wiener Wasser vom , ***1***, betreffend Wasserbezugs- und Abwassergebühren für den Zeitraum von bis zu Recht erkannt:

  • Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

  • Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang
  • Vorlage

Mit Bericht vom , ***1***, legte der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 31 - Wiener Wasser, Fachgruppe Gebühren, die Beschwerde des Beschwerdeführers (Bf) ***Bf1*** vom gegen den Gebührenbescheid betreffend Wasser- und Abwassergebühren des Magistrats der Stadt Wien vom dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und führte unter anderem aus:

"Sachverhalt: Objektsadresse: ***2***

Im Zuge der amtlichen Jahresablesung am wurde durch den Ableser der MA 31 Fachgruppe Gebühren ein Stand von 988 m³ am Wasserzähler Nr 11553 festgestellt, welcher dem festgestellten Stand per (Stand: 988 m³) entsprach Daraufhin erfolgte eine Meldung an die Fachgruppe Wasserzahler zwecks Überprüfung der Anzeigefähigkeit des Wasserzählers Nr 11553. Am wurde der Wasserzähler Nr. 11553 ausgebaut und gegen den Wasserzähler Nr. 51684 ersetzt.

Seitens der Fachgruppe Wasserzähler wurde der Wasserzähler Nr. 11553 Im Sinne des Maß- und Eichgesetzes (MEG - BGBI Nr 152/1950 d g F) überprüft und dabei ein Stillstand des Wasserzählers festgestellt.

§ 11 Abs. 1 Wasserversorgungsgesetz - WVG, LGBI, für Wien Nr 10/1960, in der geltenden Fassung bestimmt, dass das Wasser grundsätzlich über einen von der Stadt Wien beigestellten Wasserzähler abgegeben wird, nach dessen Angaben die bezogene Wassermenge ermittelt wird.

Wenn die Anbringung eines Wasserzählers unmöglich ist, hat der Magistrat die bezogene Wassermenge zu schätzen.

Ergeben sich Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Wasserzählers, so ist dieser von Amts wegen oder auf Antrag des Wasserabnehmers bzw der Wasserabnehmerin zu überprüfen. Die Angaben des Wasserzahlers sind verbindlich, wenn sie die in den Eichvorschriften festgelegten Verkehrsfehlergrenzen nicht überschreiten. Sind diese nicht überschritten, so hat der Antragsteller bzw. die Antragstellerin die Prüfungskosten zu tragen (Abs. 3)

Wenn kein Wasserzähler eingebaut ist oder der Wasserzähler die in Abs. 3 angeführten Grenzen überschreitet oder still steht, ist der Wasserbezug nach einem Wert zu ermitteln, der sich unter Zugrundelegung der Ablesungen in den jeweils zwei vorangegangenen Jahren beim Wasserabnehmer bzw. bei der Wasserabnehmerin ergibt. Falls dieser nicht feststellbar ist, sind die Angaben des neuen Wasserzählers für die Bezugsermittlung heranzuziehen (Abs.4).

Gemäß § 20 Abs 1 WVG sind vom Wasserabnehmer bzw. von der Wasserabnehmerin für das abgegebene Wasser Wasserbezugsgebühren und für die Beistellung und laufende Instandhaltung der Wasserzähler Wasserzählergebühren zu entrichten. Keine Gebühren sind zu entrichten, wenn die Wasserentnahme für Feuerlöschzwecke erfolgt Der Wasserbezug für Feuerlöschzwecke ist vom Wasserabnehmer bzw. von der Wasserabnehmerin durch geeignete Unterlagen (zB Protokoll über Feuerwehreinsatz) nachzuweisen. Weiters sind keine Gebühren für solche Wassermengen zu entrichten, die auf Grund von Gebrechen an der Wasserzähleranlage, die durch die Stadt Wien bzw. durch in ihrem Auftrag handelnde Personen verschuldet wurden, ohne Verschulden des Wasserabnehmers bzw der Wasserabnehmerin verbraucht wurden Die Bestimmungen über die Obsorgepflichten (§ 15) sind dabei zu beachten.

Diese Wassermenge gilt zufolge § 12 Abs. 1 Z 1 Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz - KKG, LGBI für Wien Nr. 2/1978 in der geltenden Fassung als in den öffentlichen Kanal abgegeben und bildet daher auch die Grundlage für die Berechnung der Abwassergebühr

Gemäß § 16 Abs 3 Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz - KKG, LGBI, für Wien Nr 2/1978, In der geltenden Fassung sind bescheidmäßig zuerkannte Herabsetzungen gemäß § 13 dieses Gesetzes bei der Festsetzung der Teilzahlungen zu berücksichtigen. Wird ein Antrag gemäß § 13 vor Festsetzung der Abwassergebühr eingebracht, so ist die Abwassergebühr zunächst unter Berücksichtigung bescheidmäßig zuerkannter Herabsetzungen vorläufig und nach Entscheidung über den Antrag endgültig testzusetzen. Jede Änderung der Voraussetzungen für die Herabsetzung der Abwassergebühr ist dem Magistrat unverzüglich mitzuteilen.

Bei der Berechnung der Abwassergebühr wurde der bereits bewilligte pauschale Abzug von der Abwassergebühr für Grünflächenbewässerung gemäß § 13 Abs. 3 KKG berücksichtigt.

Beweismittel:

Verfahrensakte der MA 31 laut Aktenverzeichnis.

Stellungnahme:

Die vom Beschwerdeführer als Nachweis der bezogenen Wassermenge vorgelegten Berechnungsmodelle konnten insofern keine Berücksichtigung finden als diesen zuerst die Durchschnittsverbrauche der Jahre 2012 bis 2017 und danach die Ablesungen am Wasserzähler Nr. 11553 vom und vom zugrunde gelegt wurden. Zum einen findet die Heranziehung von 5 Jahren im WVG keine Deckung und zum anderen waren die Anzeigen des Wasserzählers Nr, 11553 im Zeitraum vom bis bereits vom Stillstand des Wasserzählers belastet.

Für die Berechnung des Wasserbezugs im Zeitraum bis wurden daher die Ablesungen des Wasserzählers Nr. 11553 vorn (Stand: 471 m³) und vom (Stand: 783 m³) herangezogen. Der daraus resultierende Wasserbezug von 0.85714 m³ pro Tag (312 m³ in 364 Tagen) wurde der Berechnung für den Zeitraum bis (292 Tage x 0,85714 m³ = 250 m³) zugrunde gelegt.

Für die Berechnung des Wasserbezugs im Zeitraum bis konnte jedoch der Zeitraum (Stand 783 m³) bis (Stand. 988 m³) nicht herangezogen werden, da die Ablesung vom bereits vom Stillstand belastet war (der Zählerstand von 988 m³ wurde auch bei der Ablesung am und beim Ausbau des Wasserzählers Nr 11553 festgestellt) Eine Ermittlung des Wasserbezuges nach § 11 Abs. 4 WVG war für diesen Zeitraum ebenfalls nicht plausibel, da es sich bei den Angaben des neuen Wasserzählers Nr. 51684 (Stand : 1 m³ Stand : 30 m³, durchschnittlicher Wasserbezug pro Tag daher 1.11538 m³) um einen reinen Sommerverbrauch handelt.

Soweit die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabeneinhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese nach § 184 Abs 1 Bundeabgabenordnung (BAO) zu schätzen, Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen. die für die Schätzung von Bedeutung sind.

Aus diesem Grund wurden für die Ermittlung des Wasserbezuges für den Zeitraum bis ebenso die Ablesungen des Wasserzählers Nr 11553 vom und vom herangezogen und der Berechnung für den Zeitraum bis (158 Tage x 0,85714 m³ = 135 m³) zugrunde gelegt, zumal dieser den wahrscheinlichen Verbrauchsusancen am nächsten kommt. Der heiße Sommer 2018, durch welchen im Zeitraum

bis sogar ein durchschnittlicher Wasserbezug von 1,11538 m³ pro Tag vom Wasserzahler Nr 51684 angezeigt wurde, untermauert diese Annahme."

  • Überprüfung des Wasserzählers und angefochtener Bescheid

Dem vorgelegten Verwaltungsakt zufolge erließ der Magistrat der Stadt Wien mit Datum gegenüber dem Bf einen Gebührenbescheid betreffend Wasser- und Abwassergebühren.

Dem vorangegangen war eine Beauftragung des Magistrates der Stadt Wien, Fachgruppe Gebühren, zur Überprüfung des Wasserzählers an der Objektadresse ***Bf1-Adr*** Wasserzähler Nr. 11553, da bei der amtlichen Jahresablesung am ein unveränderter Zählerstand zum Ablesedatum aufgefallen war. Im Zuge der Erhebung am wurde ein Stillstand des Wasserzählers im eingebauten Zustand festgestellt. Infolgedessen erfolgte eine Überprüfung des zuvor eingebaut gewesenen Wasserzählers im Sinne des Maß- und Eichgesetzes durchgeführt und erfolgte am die Beurteilung "Stillstand".

Dem Bf wurde im daraufhin erfolgten Gebührenbescheid für den Zeitraum bis Wasserbezugsgebühr von € 463,14 (für eine Menge von 249 Kubikmetern) und Abwassergebühr von € 389,64 (für eine Menge von 191 Kubikmetern) und für den Zeitraum bis Wasserbezugsgebühr von € 306,90 (für eine Menge von 165 Kubikmetern) und Abwassergebühr von € 261,12 (für eine Menge von 128 Kubikmetern) sowie Wasserzählergebühr für das 2. und 3. Quartal 2018 von € 37,38 vorgeschrieben, insgesamt brutto 1.458,18 €. Unter Anrechnung der vorgeschriebenen Teilzahlungen ergab sich ein Abrechnungsbetrag von € 633,28.

In der Detailansicht wurde der Durchschnittsverbrauch von bis für 451 Tage mit 0,85365 m³ pro Tag angegeben, jener ab bis (mit neuem Wasserzähler Nr. 51684) für 26 Tage mit 1,11538 m³.

  • Beschwerde

Mit Schreiben vom erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte vor, dass aufgrund dessen, dass der Wasserzähler im angeführten Zeitraum nicht funktionsfähig gewesen sei, die Abrechnungen seitens der Behörde geschätzt worden seien und seiner Meinung nach nicht richtig sein dürften.

Wenn man seinen Durchschnittsverbrauch rückblickend betrachte, scheine erst nach dem Jahr 2012 ein teilweise erhöhter Verbrauch auf. Dies sei der Zeitpunkt gewesen, an welchem die Bewässerungsanlage eingebaut worden sei. Diese sei aber nur bei Bedarf (extremer Hitze) manuell eingeschaltet worden.

Wörtlich führte der Bf aus:

"Wenn Sie meinen Durchschnittsverbrauch von den vergangenen Jahren betrachten werden Sie feststellen, dass auch ab dem Jahr 2012 nur teilweise ein erhöhter Verbrauch feststellbar ist:

2010 - 0,19780 2014 - 1,03000

2011- 0,21153 2015 - 0,42857

2012- 0,33972 2016 - 0,85714

2013 - 0,45161 2017 - 0,55405

Aufgrund dieser Verbrauchsmengen ergäbe dies einen durchschnittlichen tagesverbrauch von 0,50880.

Wenn man auch nur die Jahre 2012-2017 zur Berechnung heranzieht ergibt dies einen durchschnittlichen Tagesverbrauch von 0,61018.

Diesen Wert hochgerechnet mit 477 Tagen ergibt einen Verbrauch von 291 Kubikmeter und nicht wie von Ihnen angegeben 414."

  • Ermittlungsergebnis des Magistrates Wien

Mit Schreiben vom teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die bisherigen Ermittlungsergebnisse mit und räumte ihm die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme ein:

"Im Rahmen des anhängigen Beschwerdeverfahrens teilen wir lhnen nach der Bestimmung des § 183 Abs. 4 Bundesabgabenordnung (BAO) das bisherige Ermittlungsergebnis mit:

Sie haben mit Beschwerde gegen den Gebührenbescheid vom eingebracht unter anderem mit der Begründung, dass - da der Wasserzähler in dem von uns angeführten Zeitraum nicht funktionsfähig war - die Abrechnungen von der MA 31 geschätzt worden und diese Ihrer Meinung nach nicht richtig seien. Wenn man lhren Durchschnittsverbrauch rückblickend betrachte müsste der MA 31 aufgefallen sein, dass erst nach dem Jahr 2012 ein teilweise erhöhter Verbrauch aufscheine.

Dazu wird zunächst festgestellt, dass Wasser gemäß § 11 Abs. 1 Wasserversorgungsgesetz -WVG, LGBI. für Wien Nr. 10/1960, in der geltenden Fassung, grundsätzlich über einen von der Stadt Wien beigestellten Wasserzähler abgegeben und die bezogene Wassermenge nach dessen Angaben ermittelt wird. Diese Angaben sind verbindlich, wenn sie die in den Eichvorschriften festgelegten Verkehrsfehlergrenzen nicht überschreiten (n. Abs. 3).

Für den Zeitraum bis war jedoch eine Ermittlung des Wasserbezugs nach derart verbindlichen Anzeigen nicht möglich, da bei dem am ausgebauten Wasserzähler Nr. 11553 ein Stillstand festgestellt wurde. Die gebührenpflichtige Wassermenge hatte daher für den Zeitraum bis in sinngemäßer Anwendung der Vorschrift des § 11 Abs. 4 WVG zu erfolgen. Danach ist, wenn kein Wasserzähler eingebaut ist oder der Wasserzähler die in Abs. 3 angeführten Grenzen überschreitet oder still steht, der Wasserbezug nach jenem Wert zu ermitteln, der sich unter Zugrundelegung der Ablesungen in den jeweils zwei vorangegangenen Jahren beim Wasserabnehmer bzw. bei der Wasserabnehmerin ergibt. Falls dieser nicht feststellbar ist, sind die Angaben des neuen Wasserzählers für die Bezugsermittlung heranzuziehen. Der Gesetzgeber geht aber in beiden Fällen von im Wesentlichen gleich bleibenden Verhältnissen aus.

Für die Berechnung des Wasserbezugs im Zeitraum bis wurden daher die Ablesungen des Wasserzählers Nr. 11553 vom (Stand: 471 m³) und vom (Stand 783 m³) herangezogen. Der daraus resultierende Wasserbezug von 0,85714 m3 pro Tag (312 m³ in 364 Tagen) wurde der Berechnung für den Zeitraum bis (292 Tage x 0,85714 m³ = 250 m³, im Gebührenbescheid mit 249 m³ angeführt) und für den Zeitraum vom bis (159 Tage x 0,85714 m³ = 136 m³) zugrunde gelegt.

Für den Zeitraum bis wurde der Wasserbezug von 29 m³ nach den verbindlichen Angaben des seit eingebauten Wasserzählers Nr. 51684 ermittelt.

Diese Wassermenge gilt zufolge § 12 Abs. 1 Z 1 Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz -KKG, LGBI. für Wien Nr. 2/1978, in der geltenden Fassung, als in den öffentlichen Kanal abgegeben und bildet daher auch die Grundlage für die Berechnung der Abwassergebühr. Bei der Berechnung der Abwassergebühr für den Zeitraum bis wurde auf den pauschalen Abzug von der Abwassergebühr gemäß § 13 Abs. 3 KKG bereits Bedacht genommen."

  • Stellungnahme des Bf.

Nach Fristverlängerung gab der Bf nachfolgende Stellungnahme ab:

"Ihre Berechnung des Wasserbezuges im Zeitraum bis stammt von der Wasserabrechnung bis laut Wasserzähler 11553 vom .

Meine Berechnung stammt von der Wasserabrechnung (Stand 783 m³) bis (Stand 988 m³) laut Wasserzähler 11553 vom .

Den daraus resultierenden Wasserbezug von 0,55405 pro Tag (205 m³ in 370 Tagen) lege ich als Berechnung für den Zeitraum bis (292 Tage x 0,55405 m³ = 161,7826 m³) und für den Zeitraum bis (159 Tage x 0,550405 m³ = 88,09395 m³) zugrunde. Für den Zeitraum bis wurde der Wasserbezug bereits nach dem eingebauten Wasserzähler 51684 ermittelt.

Somit ergibt duies nach meiner Berechnung für den Zeitraum bis 162 m³ und vom bis 117 m³, insgesamt also 279 m³ statt der von Ihnen angegebenen 414 m³. Differenz daher 135 m³.

Das heißt: 135 m³ Wasserbezug x 1,86 = € 251,10

135 m³ Abwasser x 2,04 = € 275,40

Das ist ein Mehrbetrag von € 526, 50 der von Ihnen in Rechnung gestellt wurde."

  • Neuerliches Schreiben der belangten Behörde

Mit Schreiben vom nahm die belangte Behörde Bezug auf die Stellungnahme des Beschwerdeführers und führte aus:

"Wie bereits mit Schreiben vom festgehalten, erfolgte eine Ermittlung des Wasserbezuges für den Zeitraum bis anhand der Ablesungen am Wasserzählers Nr. 11553 vom (Stand: 471 m³) und vom (Stand 783 m³).

§ 11 Abs. 4 Wasserversorgungsgesetz - WVG, LGBI. für Wien Nr. 10l1960, in der geltenden Fassung, bestimmt, dass, wenn der Wasserzahler unter anderem still steht, der Wasserbezug nach jenem Wert zu ermitteln ist, der sich unter Zugrundelegung der Ablesungen der jeweils zwei vorangegangenen Jahre beim Wasserabnehmer bzw. bei der Wasserabnehmerin ergibt. Falls dieser nicht feststellbar ist, sind die Angaben des neuen Wasserzählers für die Bezugsermittlung heranzuziehen.

Für den Zeitraum 2017 wurden daher, entsprechend der gesetzlichen Grundlage, die Ablesungen aus 2015 und 2016 herangezogen.

Für den Zeitraum 2018 können jedoch die Ablesungen aus 2016 (Stand per : 783 m³) und 2017 (Stand per : 988 m³), wie lhrer Berechnung zugrunde gelegt, nicht für die Ermittlung herangezogen werden, da der Stillstand offensichtlich genau in diesen Zeitraum fiel (der Wasserzähler Nr. 11553 hat sowohl am als auch am und bei seinem Ausbau am einen Stand von 988 m³ aufgewiesen).

Grundsätzlich wären daher für den Zeitraum 2018 die Angaben des neuen Wasserzählers (Stand : 1 m³; Stand : 30 m³; durchschnittlicher Wasserbezug pro Tag daher 1,1538 m³) für die Ermittlung des Wasserbezuges im Zeitraum bis heranzuziehen gewesen; hiervon wurde jedoch Abstand genommen, da es sich um einen reinen Sommerverbrauch gehandelt hat."

  • Persönliche Vorsprache des Bf.

Laut Aktenvermerk der belangten Behörde vom , führte der Bf im Zuge einer persönlichen Vorsprache erneut aus, dass seiner Ansicht nach für die Berechnung ein Tagesdurchschnitt von 0,64 m³ (ergäbe sich aus den Zeiträumen bis ) bzw. ein Durchschnitt aus den Jahren 2010 bis 2016 heranzuziehen sei.

  • Beschwerdevorentscheidung

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Als Begründung wurde ausgeführt:

"Gegen die Wasserbezugs- und Abwassergebührenfestsetzung für den Zeitraum bis wendet sich der Beschwerdeführer mit der Begründung, dass, da der Wasserzähler in dem angeführten Zeitraum nicht funktionsfähig gewesen wäre, die Abrechnungen von der Behörde geschätzt worden seien und seiner Meinung nach nicht richtig sein dürften. Wenn man seinen Durchschnittstagesverbrauch rückblickend betrachte müsste aufgefallen sein, dass erst nach dem Jahr 2012 ein teilweise erhöhter Verbrauch aufscheine. Dies wäre der Zeitpunkt gewesen, wo er eine Bewässerungsanlage einbauen habe lassen. Diese werde aber von ihm nur bei Bedarf (extreme Hitze) manuell eingeschaltet. Wenn man seinen Durchschnittstagesverbrauch von den vergangenen Jahren betrachte, werde man feststellen, dass auch ab dem Jahr 2012 nur teilweise ein erhöhter Verbrauch feststellbar sei:

2010 - 0,19780 2014 - 1,03000

2011 - 021153 2015 - 0,42857

2012 - 0,33972 2016 - 0,85714

2013 - 0,45161 2017 - 0,55405

Aufgrund dieser Verbrauchsmengen ergäbe dies einen durchschnittlichen Tagesverbrauch von 0,50880. Wenn man auch nur die Jahre 2012-2017 zur Berechnung heranziehe, ergebe dies einen durchschnittlichen Tagesverbrauch von 0,61018. Diesen Wert hochgerechnet mit 477 Tagen ergebe einen Verbrauch von 291 Kubikmeter und nicht wie von der MA 31 angegeben von 414. Er ersuche hiermit um eine diesbezügliche Korrektur des Bescheides und erwarte eine positive Erledigung.

Dazu wird zunächst festgestellt, dass Wasser gemäß § 11 Abs. 1 Wasserversorgungsgesetz -WVG, LGBI. für Wien Nr. 10/1960, in der geltenden Fassung, grundsätzlich über einen von der

Stadt Wien beigestellten Wasserzähler abgegeben und die bezogene Wassermenge nach dessen Angaben ermittelt wird. Diese Angaben sind verbindlich, wenn sie die in den Eichvorschriften festgelegten Verkehrsfehlergrenzen nicht überschreiten (vgl. Abs. 3).

Für den Zeitraum bis war jedoch eine Ermittlung des Wasserbezuges nach derart verbindlichen Anzeigen nicht möglich, da bei dem am ausgebauten Wasserzähler Nr. 11553 bei einem Stand von 988 m³ ein Stillstand festgestellt wurde. Die gebührenpflichtige Wassermenge hatte daher für den Zeitraum bis in sinngemäßer Anwendung der Vorschrift des § 11 Abs. 4 WVG zu erfolgen. Danach ist, wenn kein Wasserzähler eingebaut ist oder der Wasserzahler die in Abs. 3 angeführten Grenzen überschreitet oder still steht, der Wasserbezug nach jenem Wert zu ermitteln, der sich unter Zugrundelegung der Ablesungen in den jeweils zwei vorangegangenen Jahren beim Wasserabnehmer bzw. bei der Wasserabnehmerin ergibt. Falls dieser nicht feststellbar ist, sind die Angaben des neuen Wasserzählers für die Bezugsermittlung heranzuziehen. Der Gesetzgeber geht aber in beiden Fällen von im Wesentlichen gleich bleibenden Verhältnissen aus.

Für die Berechnung des Wasserbezugs im Zeitraum bis wurden daher die Ablesungen des Wasserzählers Nr. 11553 vom (Stand: 471 m³) und vom (Stand: 783 m³) herangezogen. Der daraus resultierende Wasserbezug von 0,85714 m3 pro Tag (312 m³ in 364 Tagen) wurde der Berechnung für den Zeitraum bis (292 Tage x 0,85714 m³ = 250 m³) zugrunde gelegt.

Für die Berechnung des Wasserbezugs im Zeitraum bis konnte jedoch der Zeitraum (Stand: 783 m³) bis (Stand: 988 m³) nicht herangezogen werden, da die Ablesung vom bereits vom Stillstand belastet war (der Zählerstand von 988 m³ wurde auch bei der Ablesung am und beim Ausbau des Wasserzählers Nr. 11553 festgestellt). Eine Ermittlung des Wasserbezuges nach § 11 Abs. 4 WVG war für diesen Zeitraum ebenfalls nicht plausibel, da es sich bei den Angaben des neuen Wasserzählers Nr. 51684 (Stand : 1 m³; Stand : 30 m³; durchschnittlicher Wasserbezug pro Tag daher 1,11538 m³) um einen reinen Sommerverbrauch handelt.

Soweit die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabeneinhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese nach § 184 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.

Aus diesem Grund wurden für die Ermittlung des Wasserbezuges für den Zeitraum bis ebenso die Ablesungen des Wasserzählers Nr. 11553 vom und vom

herangezogen und der Berechnung für den Zeitraum bis (158 Tage x 0,8514 m³ = 135 m³) zugrunde gelegt, zumal dieser den wahrscheinlichen Verbrauchsusancen am nächsten kommt. Der heiße Sommer 2018, durch welchen im Zeitraum bis sogar ein durchschnittlicher Wasserbezug von 1,11538 m3 pro Tag vom Wasserzähler Nr. 51684 angezeigt wurde, untermauert diese Annahme.

Für den Zeitraum vom bis wurde der Wasserbezug von 29 m3 nach den verbindlichen Anzeigen des seit eingebauten Wasserzählers Nr. 51684 ermittelt.

Folglich ergibt sich für die Zeit vom bis eine Wasserbezugsmenge von 250 m³ und für die Zeit vom bis eine Wasserbezugsmenge von 164 m³. Dass durch die vom Verrechnungssystem automatisch durchgeführte Aliquotierung dem Zeitraum bis eine Wasserbezugsmenge von 249 m³ und dem Zeitraum bis eine Wasserbezugsmenge von 165 m³ zugerechnet und der Berechnung der Wasserbezugsgebühren (n. § 20 Abs. 1 WVG) zugrunde gelegt wurden, geht nicht zu Lasten des Beschwerdeführers, da in beiden Zeiträumen der Tarif der Wassergebühren (und auch der Abwassergebühren) gleich geblieben ist.

Weiters gilt diese ermittelte Wassermenge zufolge § 12 Abs. 1 Z 1 Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz - KKG, LGBI. für Wien Nr. 2/1978, in der geltenden Fassung, als in den öffentlichen Kanal abgegeben und bildet somit auch die Grundlage für die Berechnung der Abwassergebühren (vgl. § 11 Abs. 2 KKG). Bei dieser Berechnung wurde der bereits bewiIligte pauschale Abzug von der Abwassergebühr für Grünflächenbewässerung gemäß § 13 Abs. 3 KKG bereits berücksichtigt.

Mit Schreiben vom wurde der Beschwerdeführer über die gesetzlichen Bestimmungen sowie die Berechnungsgrundlagen der Wasserbezugsmenge in Kenntnis gesetzt und ihm die Möglichkeit geboten, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eine Stellungnahme abzugeben.

ln seiner Stellungnahme vom bringt der Beschwerdeführer vor, dass die Berechnung des Wasserbezuges im Zeitraum bis von der Wasserabrechnung bis laut Wasserzähler Nr. 11553 vom stamme. Seine Berechnung stamme von der Wasserabrechnung (Stand 783 m³) bis (988 m³) laut Wasserzähler 11553 vom . Den daraus resultierenden Wasserbezug von 0,55405 pro Tag (205 m3 in 370 Tagen) Iege er als Berechnung für den Zeitraum bis (292 Tage x 0,55405 m³ = 161,7826 m³) und für den Zeitraum bis (159 Tage x 0,55405 m³ = 88,09395 m³) zugrunde. Für den Zeitraum bis wäre der Wasserbezug bereits nach dem eingebauten Wasserzähler 51684 ermittelt worden. Somit ergebe dies nach seiner Berechnung für den Zeitraum bis 162 m³ und vom bis 117 m³, insgesamt also 279 m³ statt der von der MA 31 angegebenen 414 m³. Differenz daher 135 m³.

Das heiße: 135 m³ Wasserbezug x 1,86 = € 251,10

135 m³ Abwasser x 2,04 = € 275,40

Das sei ein Mehrbetrag von € 526,50 der von der MA 31 in Rechnung gestellt worden wäre.

Mit Schreiben vom , nachweislich zugestellt am , wurde der Beschwerdeführer über Folgendes in Kenntnis gesetzt:

"Wie bereits mit Schreiben vom festgehalten, erfolgte eine Ermittlung des Wasserbezuges für den Zeitraum bis anhand der Ablesungen am Wasserzählers Nr.11553 vom (Stand: 471 m³) und vom (Stand 783 m³).

§ 11 Abs. 4 Wasserversorgungsgesetz - WVG, LGBI. für Wien Nr. 10/1960, in der geltenden Fassung, bestimmt, dass, wenn der Wasserzähler unter anderem still steht, der Wasserbezug nach jenem Wert zu ermitteln ist, der sich unter Zugrundelegung der Ablesungen der jeweils zwei vorangegangenen Jahre beim Wasserabnehmer bzw. bei der Wasserabnehmerin ergibt. Falls dieser nicht feststellbar ist, sind die Angaben des neuen Wasserzahlers für die Bezugsermittlung heranzuziehen.

Für den Zeitraum 2017 wurden daher, entsprechend der gesetzlichen Grundlage, die Ablesungen aus 2015 und 2016 herangezogen.

Für den Zeitraum 2018 können jedoch die Ablesungen aus 2016 (Stand per : 783 m³) und 2017 (Stand per : 988 m³), wie lhrer Berechnung zugrunde gelegt, nicht für die Ermittlung herangezogen werden, da der Stillstand offensichtlich genau in diesen Zeitraum fiel (der Wasserzähler Nr. 11553 hat sowohl am als auch am und bei seinem Ausbau am einen Stand von 988 m³ aufgewiesen).

Grundsätzlich waren daher für den Zeitraum 2018 die Angaben des neuen Wasserzählers (Stand : 1 m³; Stand : 30 m³; durchschnittlicher Wasserbezug pro Tag daher 1,11538 m³) für die Ermittlung des Wasserbezuges im Zeitraum bis heranzuziehen gewesen; hiervon wurde jedoch Abstand genommen, da es sich um einen reinen Sommerverbrauch gehandelt hat.

Sie können dazu innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eine Stellungnahme abgeben."

Anlässlich einer persönlichen Vorsprache des Beschwerdeführers am wurde dieser neuerlich über die Berechnungsmodalitäten sowie die gesetzlichen Grundlagen in Kenntnis gesetzt.

  • Vorlageantrag

Mit Schreiben vom beantragte der Beschwerdeführer dass die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt werde. Als Stellungnahme legte er seine Schreiben vom und bei. Es wurden keine weiteren Ausführungen getätigt.

Die Beschwerde wurde dem Bundesfinanzgericht am vorgelegt.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Im Zuge der amtlichen Jahresablesung am beim Bf. stellte der Ableser der MA 31 -Fachgruppe Gebühren einen Defekt am Wasserzähler Nr. 11553 dahingehend fest, dass der Wasserzähler einen Stand von 988 m³ aufwies, welcher dem Stand der Ablesung vom entsprach.

Am wurde der Wasserzähler Nr. 11553 ausgebaut und durch den Wasserzähler Nr. 51684 ersetzt.

Nach der Feststellung der Fachgruppe Wasserzähler wies der ausgetauschte Wasserzähler den Fehler "Stillstand" auf.

Seitens der belangten Behörde wurde die gebührenpflichtige Wassermenge für den Zeitraum bis aufgrund der Tatsache, dass für diesen Zeitraum eine Ermittlung des Wasserbezuges nach derart verbindlichen Anzeigen, wie sie das Wasserversorgungsgesetz vorsieht, nicht möglich gewesen war, gemäß § 11 Abs. 4 WVG ermittelt. Die diesbezüglich herangezogenen Ermittlungsunterlagen waren die gültigen Ablesungen des bis eingebaut gewesenen Wasserzählers Nr. 11553

• vom und zur Berechnung des Wasserbezugs für den Zeitraum vom bis und

• ebenfalls vom und zur Berechnung des Wasserbezugs für den Zeitraum bis .

Die Ablesungen des neu eingebauten Wasserzählers Nr. 51684 wurden nicht zur Ermittlung des Wasserbezuges für den Zeitraum bis herangezogen, da es sich bei dessen abgelesenen Werten um einen reinen Sommerbezug - wodurch der durchschnittliche Verbrauch sich bedeutend höher darstellte - handelte.

Die Ablesungen des Wasserzählers Nr. 51584 wurden zur Ermittlung des Wasserbezuges von bis herangezogen.

Beweiswürdigung

Die Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus der Aktenlage, auf den vom Bundesfinanzgericht eingesehenen Unterlagen, das Vorbringen des Bf. in seinen schriftlichen Eingaben sowie den vorgelegten Magistrats-Akt der belangten Behörde MA 31 inklusive Aktenverzeichnis.

Der Bf stellte die Art der Berechnung des Wasserbezuges der belangten Behörde für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum bis in Frage und legte eigene Berechnungen zur Feststellung des Wasserverbrauches vor.

Die Höhe des Wasserverbrauchs der vorangegangenen (gültigen) Ablesungen vom und blieben durch den Bf. unbestritten.

Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

Rechtslage

Gesetz betreffend die Zuleitung und Abgabe von Wasser (Wasserversorgungsgesetz - WVG) LGBl Nr. 58/2009

§ 7 WVG Wasserabnehmer

(1) Wasserabnehmer bzw. Wasserabnehmerin im Sinne dieses Gesetzes ist jeder bzw. jede, der oder die über eine selbstständige Anschlussleitung Wasser aus der städtischen Wasserleitung entnimmt, und zwar

a) der Hauseigentümer bzw. die Hauseigentümerin für die über den Wasserzähler seines bzw. ihres Hauses bezogene Wassermenge,

b)der Bauherr bzw. die Bauherrin für Bauzwecke,

c)der bzw. die Nutzungsberechtigte von unbebauten Grundstücken,

d)der Betriebsinhaber bzw. die Betriebsinhaberin,

e)der sonstige Wasserbezieher bzw. die sonstige Wasserbezieherin.

(2) Bei Miteigentum haften für die aus diesem Gesetz sich ergebenden Verpflichtungen die Miteigentümer bzw. Miteigentümerinnen zur ungeteilten Hand. Die Erfüllung durch einen Miteigentümer bzw. eine Miteigentümerin befreit die anderen Miteigentümer bzw. Miteigentümerinnen; bis zur Erfüllung bleiben sämtliche Miteigentümer bzw. Miteigentümerinnen verpflichtet.

(3) Wird Wasser für mehrere Häuser, die im Eigentum verschiedener Personen stehen, über eine einzige Anschlussleitung und einen einzigen Wasserzähler abgegeben, so gilt Abs. 2 sinngemäß.

§ 11 WVG Wasserzähler

(1) Das Wasser wird grundsätzlich über einen von der Stadt Wien beigestellten Wasserzähler abgegeben, nach dessen Angaben die bezogene Wassermenge ermittelt wird. Wenn die Anbringung eines Wasserzählers unmöglich ist, hat der Magistrat die bezogene Wassermenge zu schätzen.

(2) Der Magistrat bestimmt die Anschlussgröße des Wasserzählers nach dem Wasserbedarf; er bestimmt weiters den Standort des Wasserzählers und veranlasst die erstmalige Einschaltung auf Kosten des Wasserabnehmers bzw. der Wasserabnehmerin.

Der Wasserzähler bleibt Eigentum der Stadt Wien und wird von ihr instandgehalten; er kann jederzeit ausgewechselt werden. Die Behebung von Schäden, die nicht auf mangelhaftes Material, normale Abnützung, höhere Gewalt, auf Verschulden Dritter oder Verschulden der Organe des Magistrates zurückzuführen sind, erfolgt auf Kosten des Wasserabnehmers bzw. der Wasserabnehmerin. Sofern der Wasserzähler über Verlangen des Wasserabnehmers bzw. der Wasserabnehmerin außerhalb der normalen Arbeitszeit ausgewechselt wird, sind die hiefür auflaufenden Mehrkosten vom Wasserabnehmer bzw. von der Wasserabnehmerin zu tragen. Das eigenmächtige Ausbauen oder Umsetzen des Wasserzählers ist verboten.

(3) Ergeben sich Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Wasserzählers, so ist dieser von Amts wegen oder auf Antrag des Wasserabnehmers bzw. der Wasserabnehmerin zu überprüfen. Die Angaben des Wasserzählers sind verbindlich, wenn sie die in den Eichvorschriften festgelegten Verkehrsfehlergrenzen nicht überschreiten. Sind diese nicht überschritten, so hat der Antragsteller bzw. die Antragstellerin die Prüfungskosten zu tragen.

(4) Wenn kein Wasserzähler eingebaut ist oder der Wasserzähler die in Abs. 3 angeführten Grenzen überschreitet oder still steht, ist der Wasserbezug nach jenem Wert zu ermitteln, der sich unter Zugrundelegung der Ablesungen in den jeweils zwei vorangegangenen Jahren beim Wasserabnehmer bzw. bei der Wasserabnehmerin ergibt.

Falls dieser nicht feststellbar ist, sind die Angaben des neuen Wasserzählers für die Bezugsermittlung heranzuziehen.

(5) Bei Auflassung des Wasseranschlusses wird der Wasserzähler auf Kosten des Wasserabnehmers bzw. der Wasserabnehmerin entfernt.

§ 20 WVG Wasserbezugs- und Wasserzählergebühren

(1) Vom Wasserabnehmer bzw. von der Wasserabnehmerin sind für das abgegebene Wasser Wasserbezugsgebühren und für die Beistellung und laufende Instandhaltung der Wasserzähler Wasserzählergebühren zu entrichten. Keine Gebühren sind zu entrichten, wenn die Wasserentnahme für Feuerlöschzwecke erfolgt. Der Wasserbezug für Feuerlöschzwecke ist vom Wasserabnehmer bzw. von der Wasserabnehmerin durch geeignete Unterlagen (zB Protokoll über Feuerwehreinsatz) nachzuweisen. Weiters sind keine Gebühren für solche Wassermengen zu entrichten, die auf Grund von Gebrechen an der Wasserzähleranlage, die durch die Stadt Wien bzw. durch in ihrem Auftrag handelnde Personen verschuldet wurden, ohne Verschulden des Wasserabnehmers bzw. der Wasserabnehmerin verbraucht wurden. Die Bestimmungen über die Obsorgepflichten (§ 15) sind dabei zu beachten.

(2) Die Stadt Wien als Gemeinde wird ermächtigt, für den Bezug von Wasser und für die Beistellung und laufende Instandhaltung der Wasserzähler, Gebühren auf Grund eines Gemeinderatsbeschlusses einzuheben. Die Wasserbezugsgebühren sind durch Multiplikation der Gebühr für einen Kubikmeter Wasser mit der Kubikmeteranzahl der bezogenen Wassermenge zu errechnen. Die Wasserzählergebühren sind mit einem festen Jahresbetrag festzusetzen. Der mutmaßliche Jahresertrag dieser Gebühren darf das doppelte Jahreserfordernis für die Erhaltung und den Betrieb der benützten Einrichtungen sowie für die Verzinsung und Tilgung der Errichtungskosten unter Berücksichtigung einer der Art der Einrichtungen entsprechenden Lebensdauer nicht übersteigen.

(3) Die Ermächtigung nach Abs. 2 ist nur anwendbar, sofern die auf Basis des § 7 Abs. 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45/1948, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 100/2003, bundesgesetzlich bestehende Ermächtigung oder eine an deren Stelle tretende Ermächtigung zur Einhebung dieser Gebühren entfällt oder eingeschränkt wird.

(4) Die Wasserbezugsgebühren und die Wasserzählergebühren können gestaffelt werden. Die Staffelung der Wasserbezugsgebühren kann sich auf die Höhe des Wasserverbrauches, auf die Verwendung des Wassers in erwerbswirtschaftlichen Betrieben, insbesondere in solchen, bei denen das Wasser einen wesentlichen Faktor darstellt, in Krankenanstalten, in Kleingartenanlagen oder zu Bauzwecken beziehen. Die Staffelung der Wasserzählergebühren kann nach der Anschlussgröße der Wasserzähler vorgenommen werden.

(5) Ferner wird der Gemeinderat ermächtigt, Gebühren unter Bedachtnahme auf die Personal- und sonstigen Kosten festzusetzen, die für eine außer der Reihe vorgenommene Wasserzählerablesung entstehen, wenn die normale Ablesung des Wasserzählers trotz nachgewiesener Verständigung des Wasserabnehmers bzw. der Wasserabnehmerin nicht vorgenommen werden konnte.

(6) In der Wassergebührenordnung kann der Magistrat ermächtigt werden, Wasserabnehmern bzw. Wasserabnehmerinnen, denen ein niedrigerer Satz an Wasserbezugsgebühren eingeräumt ist, für Verrechnungsabschnitte, in denen sie ihrer Obsorgepflicht gemäß § 15 dieses Gesetzes nicht voll nachkommen, den Höchstsatz vorzuschreiben; die Vorschreibung mit dem Höchstsatz kann auch für immer oder für einen bestimmten Zeitraum im Falle einer von der Behörde festgestellten Verschwendung von Wasser erfolgen.

Gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz (KKG) gilt in den öffentlichen Kanal abgegeben die von der öffentlichen Wasserversorgung bezogene, nach § 11 Wasserversorgungsgesetz, LGBl. für Wien Nr. 10/1960, in der jeweils geltenden Fassung, ermittelte Wassermenge.

Gemäß § 184 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde soweit sie die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, diese zu schätzen. Dabei sidn alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.

Erwägungen

Dem Bf. wurde mit Gebührenbescheid die Wasserbezugs- und Abwassergebühr für die Zeit von bis für einen Wasserbezug von insgesamt 414 m³ vorgeschrieben.

Im Hinblick auf den festgestellten Defekt des Wasserzählers war gemäß § 11 Abs. 4 WVG der Wasserbezug zunächst nach jenem Wert zu ermitteln gewesen, der sich unter Zugrundelegung der Ablesungen in den jeweils zwei vorangegangenen Jahren beim Wasserabnehmer bzw. bei der Wasserabnehmerin ergibt.

Dies erfolgte durch die belangte Behörde im Sinne der gesetzlichen Bestimmung auch dahingehend, dass sie für den Zeitraum bis und bis die Abrechnungsergebnisse des Wasserzählers Nr. 11553 vom (Stand 471 m³) und (Stand 783 m³) heranzog und sich daraus der Wasserbezug von 0,85714 m³ pro Tag als Berechnungsbasis für den oben angeführten Zeitraum ergab.

Die vom Bf. vorgebrachte Argumentation, dass zur Berechnung des Wasserverbrauches die Abrechnung vom Zeitraum bis (Stand 988m³) heranzuziehen sei, geht deshalb ins Leere, da nicht festgestellt werden kann, ab welchem Zeitpunkt der Wasserzähler den Defekt "Stillstand" aufwies und sohin auch nicht auszuschließen ist, dass dieser bereits zu jenem Ablesezeitpunkt defekt war.

Für den Zeitraum bis konnte daher durch die Behörde die Ablesung des Jahres 2017 (Stand per ) nicht der Berechnung zugrunde gelegt werden.

Für den Fall, dass es nicht möglich ist, den Wasserbezug nach jenem Wert zu ermitteln, der sich unter Zugrundelegung der Ablesungen in den jeweils zwei vorangegangenen Jahren ergibt, bestimmt § 11 Abs. 4 WVG, dass die Angaben des neuen Wasserzählers für die Bezugsermittlung heranzuziehen sind.

Der neue Wasserzähler Nr. 51684 wies für den Zeitraum bis einen durchschnittlichen Wasserbezug pro Tag von 1,11538 m³ auf und wäre es der Behörde aufgrund der gesetzlichen Bestimmung möglich gewesen, diese Ablesungsergebnisse als Berechnungsbasis für den Zeitraum bis heranzuziehen.

Da dies aufgrund des von der Behörde selbst angeführten heißen Sommers 2018 und dem somit erhöhten Verbrauch im Ablesezeitraum bis zu einem nicht den durchschnittlichen (Jahres-)Verbrauch wiederspiegelndem Ergebnis bzw. zu einer bedeutenden Erhöhung bei der Berechnung des Wasserbezuges für den Zeitraum bis geführt hätte, entschied sie sich - im Sinne einer Schätzung nach § 184 BAO - unter Heranziehung aller Umstände des Falles - für den Zeitraum 1.1.218 bis ebenfalls die Berechnungsgrundlage der Jahre 2015 und 2016 (nämlich 0.85714 m³ pro Tag) zu verwenden.

Im Abgabenverfahren gilt die Bundesabgabenordnung. Soweit die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese gemäß § 184 BAO zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist die Schätzung dem Wesen nach ein Beweisverfahren, bei dem der Sachverhalt unter Zuhilfenahme mittelbarer Beweise (indirekte Beweisführung) ermittelt wird (). Ziel der Schätzung ist, den wahren Besteuerungsgrundlagen (den tatsächlichen Gegebenheiten) möglichst nahe zu kommen (vgl. z.B. ; , 2009/17/0119 bis 0122; , 2007/15/0265; , 2008/15/0122). Jeder Schätzung ist eine gewisse Ungenauigkeit immanent (; , 97/15/0076; , 95/16/0222; , 2000/14/0166; , 2009/17/0127).

Die Befugnis (Verpflichtung) zur Schätzung beruht allein auf der objektiven Voraussetzung der Unmöglichkeit, die Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln oder zu berechnen (; , 2002/16/0255; , 2001/13/0022; , 2002/15/0174; ; vgl. , Schätzung als ultima ratio), nicht aber bloße "Schwierigkeiten" sachlicher oder rechtlicher Natur. Deren Überwindung mag Mühe kosten, die aber aufzuwenden ist (z.B. ).

Die Schätzungsberechtigung setzt kein Verschulden der Partei z.B. am Fehlen von Aufzeichnungen voraus (; vgl auch , wonach es ohne Belang ist, aus welchem Grund Aufzeichnungsmängel aufgetreten sind; ; , 97/13/0033; , 96/13/0210).

Nach Ritz, BAO5, § 184, Rz.12, steht die Wahl der Schätzungsmethode der Abgabenbehörde grundsätzlich frei (z.B. ; , 2000/14/0187; , 2006/13/0150; , 2009/15/0006; , 2009/15/0201). Es ist jene Methode (allenfalls mehrere Methoden kombiniert) zu wählen, die im Einzelfall zur Erreichung des Zieles, den tatsächlichen Gegebenheiten (der tatsächlichen Besteuerungsgrundlage) möglichst nahe zu kommen, am geeignetsten erscheint (vgl. ; , 98/13/0061; , 99/13/0094; , 2004/17/0211; , 2008/15/0196; , 2008/15/0122; , 2007/15/0226).

Nach Ritz, BAO5, § 184, Rz.19ff., besteht im Schätzungsverfahren die Mitwirkungspflicht der Partei (; , 2008/15/0017). Das Parteiengehör ist bei der Schätzung von Besteuerungsgrundlagen zu wahren (; , 92/13/0037; , 96/15/0260; , 2008/13/0230). Der Partei sind daher vor Bescheiderlassung die Ausgangspunkte, Überlegungen, Schlussfolgerungen, die angewandte Schätzungsmethode und das Schätzungsergebnis zur Kenntnis zu bringen. Es liegt danach an der Partei, begründete Überlegungen vorzubringen, die z.B. für eine andere Schätzungsmethode oder gegen einzelne Elemente der Schätzung sprechen ().

Die Behörde hat auf alle substantiiert vorgetragenen, für die Schätzung relevanten Behauptungen einzugehen und sich damit auseinanderzusetzen, auch wenn die Richtigkeit der Behauptungen erst durch weitere Erhebungen geklärt werden muss (z.B. ; , 2001/15/0137; , 2005/17/0199; , 2012/13/0015).

Auch Schätzungsergebnisse unterliegen der Pflicht zur Begründung. Die Begründung hat die für die Schätzungsbefugnis sprechenden Umstände, die Schätzungsmethode, die der Schätzung zugrunde gelegten Sachverhaltsannahmen und die Ableitung der Schätzungsergebnisse (Darstellung der Berechnung) darzulegen (vgl. z.B. ; , 2002/14/0152; , 2007/15/0229; , 2007/15/0040; , 2007/15/0226; , 2009/15/0181).

Aus folgenden Gründen war die Beschwerde gegen den Wasser- und Abwassergebührenbescheid vom abzuweisen:

Die Bestimmung des § 11 Abs. 4 WVG lautet:

"Wenn kein Wasserzähler eingebaut ist oder der Wasserzähler die in Abs. 3 angeführten Grenzen überschreitet oder still steht, ist der Wasserbezug nach jenem Wert zu ermitteln, der sich unter Zugrundelegung der Ablesungen in den jeweils zwei vorangegangenen Jahren beim Wasserabnehmer bzw. bei der Wasserabnehmerin ergibt. Falls dieser nicht feststellbar ist, sind die Angaben des neuen Wasserzählers für die Bezugsermittlung heranzuziehen."

Die zuvor zitierte Bestimmung hatte die belangte Behörde bei der Ermittlung der Wasserverbrauchsmenge anzuwenden, weil der beim Bf. angebrachte Wasserzähler Nr. 11553 infolge Ausfalls der Aufzeichnungsfunktion des Gerätes "still" gestanden war. Dadurch war der Wasserbezug von der Behörde kraft Gesetzes nach jenem Wert zu ermitteln, der sich unter Zugrundelegung der Ablesungen in den jeweils zwei vorangegangenen Jahren beim Bf. als Wasserabnehmer ergeben hatte.

Dies war für den Zeitraum bis möglich, in dem die Ablesungen der Jahre 2015 und 2016 herangezogen wurden. Für den Zeitraum bis für die belangte Behörde die Grundlagen für die Berechnung des Wasserbezuges nicht korrekt ermittelbar, da die Ablesung des neuen Wasserzählers aufgrund des reinen Sommerverbrauches (in Kombination mit dem heissen Sommer 2018) keine realistischen Werte für den gegenständlichen Zeitraum lieferte Es kann der belangten Behörde daher nicht entgegengetreten und kann darin auch keine Rechtswidrigkeit erkannt werden, dass sie die Werte der Ablesungen 2015 und 2016 als Berechnungsbasis für die Schätzung heranzog. Hätte sie die Berechnung anhand des Ablesewertes des neuen Wasserzählers durchgeführt, wäre noch eine wesentlich höhere Gebühr für den Bf. angefallen.

Aufgrund der Aktenlage bestanden für das Bundesfinanzgericht daher keine Bedenken, dem Ermittlungsergebnis der Behörde zu folgen und das Schätzungsergebnis hinsichtlich der Abwassergebühr für den Zeitraum bis im gegenständlichen Beschwerdeverfahren anzuerkennen.

Da eine rechnerische Unrichtigkeit bei der abgabenbehördlichen Ermittlung der Bemessungsgrundlagen gemäß § 11 Abs. 4 WVG weder in der Beschwerde, den Stellungnahmen oder im Vorlageantrag, behauptet worden war, noch für das Bundesfinanzgericht anhand der Aktenlage feststellbar war, waren die Gebühren, die die belangte Behörde dem Bf. mit dem angefochtenen Bescheid vom vorgeschrieben hatte, auch der Höhe nach zu bestätigen.

Es war dem Antrag auf Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend, dass als bezogene Wassermenge 279 m³ zugrunde gelegt und die Wassergebühren entsprechend reduziert vorgeschrieben werden, nicht zu folgen.

Die Beschwerde und die weiteren Eingaben des Bf im Verfahren vermochten daher keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen, die Beschwerde war daher gemäß § 279 BAO als unbegründet abzuweisen.

Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Diese Voraussetzungen treffen im Beschwerdefall nicht zu. Die Entscheidung ist im Einklang mit der angesprochenen umfangreichen, ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, sodass keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen wurde.

Demzufolge ist die Revision nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Landesabgaben Wien
betroffene Normen
KKG, Wiener Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz, LGBl. Nr. 02/1978
§ 20 WVG, Wiener Wasserversorgungsgesetz 1960, LGBl. Nr. 10/1960
§ 184 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
WVG, Wiener Wasserversorgungsgesetz 1960, LGBl. Nr. 10/1960
§ 7 WVG, Wiener Wasserversorgungsgesetz 1960, LGBl. Nr. 10/1960
§ 11 WVG, Wiener Wasserversorgungsgesetz 1960, LGBl. Nr. 10/1960
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7400043.2019

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at