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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 01.10.2020, RV/6100245/2020

Beschwerde gegen die Abweisung eines Ansuchens um Zahlungserleichterung (Stundung); Abweisung wegen Zeitablauf und mangels Rückstand

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***1*** über die Beschwerde der Fa. ***2***, vertreten durch ***3***, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt, vertreten durch ***4***, vom , betreffend die Abweisung eines Ansuchens um Zahlungserleichterung (Stundung) gem. § 212 Bundesabgabenordnung (BAO) zu Recht erkannt:


Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Anbringen (im Wege von FinanzOnline) vom beantragte die Beschwerdeführerin (Bf) ***2*** ihr die Lohnabgaben (L, DB, DZ) für den Zeitraum 02/2020 bis zum zu stunden und begründete dies mit der aktuellen Krisenlage.

Dieses Ansuchen wurde mit Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom für diese Abgaben als unbegründet abgewiesen.

Begründet wurde dies damit, dass auf dem Abgabenkonto der Bf derzeit kein Rückstand bestehe.

Dagegen brachte die Beschwerdeführerin durch ihre ausgewiesene Vertreterin am das Rechtsmittel der Beschwerde ein.

In der Begründung wurde ausgeführt, dass der Antrag die Lohnabgaben für Februar 2020 zu stunden deshalb eingebracht wurde, da auf Grund der aktuellen Situation ein Liquiditätsengpass bestehe. Aus der UVA Jänner entstand ein Gutschrift iHv € 129.406,29 welche dringend für die weiteren Zahlungen benötigt würde. Das dadurch entstehende Guthaben wurde vom Finanzamt automatisch mit den Lohnabgaben Februar verrechnet. Es werde ersucht der Stundung stattzugeben, damit das Unternehmen die schwierige Zeit leichter überstehen könne.

Diese Beschwerde wurde seitens des Finanzamtes mit Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen.

In der Begründung wurde ausgeführt, dass eine Stundung nur für bestehende Abgabenrückstände in Betracht komme.
Dazu wurde darauf hingewiesen, dass zum Zeitpunkt der Verbuchung der Lohnabgaben 02/2020 auf dem Abgabenkonto ein Guthaben von € 40.522,06 bestand, welches zur deren Abdeckung verwendet wurde.

Hingewiesen wurde auch darauf, dass mit ein Rückzahlungsantrag über € 122.255,92 eingebracht wurde, welchem zur Gänze entsprochen wurde.

Daraufhin stellte die Bf durch ihre ausgewiesene Vertreterin mit Anbringen vom einen Vorlageantrag.

Mit Hinweis auf die BVE wurde bestätigt, dass die Lohnabgaben durch ein bestehendes Guthaben (€ 40.522,06) und durch einen Teil des Guthabens aus der UVA 01/2020 zur Abdeckung der Lohnabgaben in Höhe von € 47.672,43 verwendet wurde.

Der Finanzbehörde wurde entgegengehalten, dass gem. RZ 247 RAE eine Stundung vorliege, wenn der Zeitpunkt, bis zu dem der gesamte den Gegenstand der Zahlungserleichterung bildende Abgabenbetrag zu entrichten ist, hinausgeschoben werde.
Weiters könne gem. RZ 249 RAE eine Stundung entweder rückstandsbezogen oder abgabenbezogen bewilligt werden.

Keine Voraussetzung sei jedoch, dass am Abgabenkonto auch tatsächlich ein Rückstand bestehe, was die Möglichkeit einer abgabenbezogenen Stundung sinnlos erscheinen ließe.

Hingewiesen wurde auch darauf, dass die Richtlinien und der VwGH, Erk. vom , 332/78, lediglich den Fall regeln, wonach für einen Abgabenrück-stand, für den bis zu einem bestimmten Termin eine Stundung bewilligt wurde, dies gegenstandslos werde, wenn das Abgabekonto, auf dem die gestundete Abgabe gebucht ist, durch Gutschriften welcher Art auch immer, vor Ablauf der Stundungsfrist ausgeglichen werde.

Der vorliegende Sachverhalt weiche insofern davon ab, als am Abgabenkonto bereits eine Gutschrift bestanden hat und erst in weiterer Folge ein Stundungs-ansuchen eingebracht wurde.
Das Nichtvorliegen eines Rückstandes am Abgabenkonto könne daher keine Begründung für die Ablehnung eines Stundungsansuchens in vorliegender Konstellation sein.

Auf das weitere Vorbringen zu den allgemeinen Voraussetzungen für eine Zahlungserleichterung - erhebliche Härte und nicht Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgaben wird verwiesen.

Zum Ermessen wurde auf eine Kundmachung des verwiesen, wonach die Finanz angewiesen wurden von der Beschränkungsmöglichkeit gem. § 239 Abs. 2 BAO vorläufig keinen Gebrauch zu machen.

Es werde daher ersucht, der Beschwerde stattzugeben.

Aus dem Akteninhalt werden noch folgende Feststellungen getroffen:

Aus dem Abgabenkonto der Bf zu StNr. ***5***, ist zu ersehen, dass die Lohnabgaben für 02/2020 € 47.672,43 betrugen und durch eine bestehende Gutschrift iHv. € 40.522,06 bzw. durch eine Gutschrift aus der UVA 01/2020 (mehr als € 120.000,--) mit Wirkung am Fälligkeitstag, dem , abgedeckt und damit getilgt (§ 215 Abs. 1 BAO) wurde.

Rechtslage und Erwägungen

Gemäß § 212 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Vo-raussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinaus-schieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die so-fortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten ver-bunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird. Eine vom Ansuchen abweichende Bewilligung von Zahlungserleichterungen kann sich auch auf Abgaben, deren Gebarung mit jener der den Gegenstand des Ansuchens bildenden Abgaben zusammengefasst verbucht wird (§ 213), erstrecken.

Zunächst ist festzustellen, dass von der Bf eine Stundung bis beantragt wurde.

Der Zeitraum, für den um Zahlungserleichterung angesucht wurde, ist demnach bereits ver-strichen.

Wenn der im Zahlungserleichterungsansuchen (bzw. hier im Vorlageantrag) begehrte letzte Zahlungstermin (hier Stundung) im Zeitpunkt der Entscheidung über die Berufung bereits ab-gelaufen ist, ist aber nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Berufung als gegen-standslos abzuweisen (). Gleiches hat demnach für Beschwerden vor dem BFG zu gelten.

Da bereits aus den oben genannten Gründen die Beschwerde abzuweisen ist, ist eine Auseinandersetzung mit den gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Zahlungserleichterungen (Vorliegen einer erheblichen Härte und Nichtvorliegen einer Gefährdung der Einbringlichkeit;) bzw. dem Berufungsvorbringen nicht mehr geboten.

Festzuhalten ist aber, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das Finanzamt das Vorhan-densein eines Rückstandes aufgrund des Gesetzes (§ 212 Abs. 1 BAO), wie auch aufgrund der vom Bf selbst zitierten VwGH-Entscheidung, Voraussetzung für eine Stundung gewesen ist. Die gegenteilige Ansicht der Bf (durch ihre Vertreterin) ist daher nicht nachvollziehbar.

Dabei blieb unbestritten, dass mit Fälligkeit der gegenständlichen Lohnabgaben diese gleichzei-tig getilgt wurden. Daran ändert das am Fälligkeitstag eingereichte Ansuchen um Stundung nichts.

Ohne Relevanz bleibt auch das Vorbringen betreffend Rückzahlung gem. § 239 Abs. 2 BAO, da über die Sache Zahlungserleichterung gem. § 212 BAO abzusprechen ist.

Zudem blieb auch unstrittig, dass dem Rückzahlungsantrag (betreffend die UVA 01/20) über
€ 122.255,92 zur Gänze entsprochen wurde.
Von der UVA 01/20 (€ 129.406,29) wurden lediglich € 7.672,43 auf die Lohnabgaben verrechnet. Weshalb gerade dieser Betrag die Liquidität des Unternehmens beeinträchtigt haben sollte, blieb unbegründet.

Die Abweisung des Ansuchens um Stundung erfolgte seitens des Finanzamtes somit zu Recht.

Die Revision ist nicht zulässig, weil die zu lösende Rechtsfrage (Zeitraum für den um Stundung angesucht wurde ist bereits abgelaufen) durch die höchstgerichtliche Rechtsprechung des VwGH (wie oben zitiert) geklärt ist.

Salzburg, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.6100245.2020

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at