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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 24.09.2020, RV/5200011/2015

Neuerliche Vorschreibung einer Eingangsabgabenschuld nach Aufhebung eines vorher ergangenen Eingangsabgabenbescheides in derselben Sache

Entscheidungstext

Im Namen der republik

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch ***V***, ***V-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Zollamtes Linz Wels vom , Zahl ***5***/5/2011, betreffend Eingangsabgaben, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133
Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom , Zahl ***1***, teilte das Zollamt Linz Wels dem Beschwerdeführer die buchmäßige Erfassung nach Art. 204 Zollkodex (ZK) entstandener Eingangsabgaben in Höhe von insgesamt € 2.560,00 (Zoll: € 800,00 und Einfuhrumsatzsteuer: € 1.760,00) mit, weil dieser die Pflichten, die sich aus der Inanspruchnahme des Zollverfahrens der vorübergehenden Verwendung ergeben haben, nicht erfüllt habe.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom , Zahl ***2***, wurde der dagegen erhobenen Berufung stattgegeben und der Bescheid aufgehoben. Die Eingangsabgaben wurden auf dem Abgabenkonto gutgeschrieben.

Mit Bescheid vom , Zahl ***5***/4/2011 (Subzahl händisch korrigiert auf 5) schrieb das Zollamt die Eingangsabgaben gemäß Art. 203 ZK in gleicher Höhe neuerlich vor.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom Berufung und brachte begründet im Wesentlichen vor, dass er das gegenständliche Fahrzeug nicht über die Grenze gebracht und damit auch nicht der zollamtlichen Überwachung entzogen habe. Er sei unter Zugrundelegung des Art. 203 Abs. 3 ZK nicht der Zollschuldner. Darüber hinaus wurde vorgebracht, dass der Berufung vom gegen den Bescheid des Zollamtes vom mit Berufungsvorentscheidung vom vollinhaltlich stattgegeben worden sei und damit eine entschiedene Sache vorliege. Die neuerliche Vorschreibung der Eingangsabgaben sei deshalb auch aus diesem Grund rechtswidrig.

Das Zollamt wies die Berufung (nunmehr Beschwerde) mit Beschwerdevorentscheidung vom , ***6***, als unbegründet ab. Auf das Vorbringen, dass eine entschiedene Sache vorliege, wurde nicht eingegangen.

Dagegen richtet sich der Antrag auf Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag) vom .

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Am wurde von Organen des Zollamtes Linz Wels bei einer Kontrolle im Stadtgebiet Linz festgestellt, dass der in Österreich ansässige Beschwerdeführer einen in Bosnien-Herzegowina auf die MGM d.o.o. zugelassenen Klein-LKW für die Fahrt von seinem Wohnort zu einem Probearbeitstag verwendet hat. Das Beförderungsmittel wurde zuvor von einer in Bosnien-Herzegowina ansässigen Person in das Zollgebiet der Union verbracht und bei der Einfahrt konkludent in das Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung unter vollständiger Befreiung von den Einfuhrabgaben übergeführt.

Das Zollamt sah in der Verwendung des Beförderungsmittels durch den in Österreich ansässigen Beschwerdeführer die Einfuhrzollschuld wegen Pflichtverletzung als nach Art. 204 Abs. 1 der im Beschwerdefall noch anzuwendenden Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, ABl. L 302 vom , (Zollkodex - ZK) entstanden an.

Der dagegen erhobenen Berufung vom , mit der die Aufhebung des Bescheides beantragt wurde, wurde vollinhaltlich stattgegeben und die Eingangsabgaben gutgeschrieben.

Mit Bescheid vom , Zahl ***5***/5/2011, teilte das Zollamt dem Beschwerdeführer neuerlich die buchmäßige Erfassung der Eingangsabgaben mit. Das Zollamt stützte sich nunmehr auf Art. 203 Abs. 1 ZK, der eine Entstehung der Einfuhrabgabenschuld bei Entziehung einer Ware aus der zollamtlichen Überwachung vorsieht. Sowohl der Bescheid vom als auch die Beschwerdevorentscheidung vom stellen auf den gleichen Sachverhalt, nämlich die Verwendung des Beförderungsmittels für eine Fahrt im Zollgebiet durch den im Zollgebiet der Union ansässigen Beschwerdeführer, ab.

Nach § 263 Abs. 1 BAO ist der angefochtene Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen, wenn in der Beschwerdevorentscheidung die Bescheidbeschwerde
a) weder als unzulässig oder als nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen (§ 260) noch
b) als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3, § 261) zu erklären ist.

Eine ersatzlose Aufhebung (meritorische Entscheidung) darf nur dann erfolgen, wenn in dieser Sache keine weitere Entscheidung in Betracht kommt (vgl. ; ).

Eine Beschwerdevorentscheidung, die eine in Betracht kommende ersatzlose Aufhebung des bekämpften Bescheides zu Unrecht ausspricht, anstatt diesen abzuändern, stellt das Hindernis der entschiedenen Sache für eine neuerliche Bescheiderlassung dar (vgl. ; ), auch wenn die Aufhebung lediglich zur Ermöglichung "formal richtiger" Bescheide beabsichtigt war (vgl. ).

Dem Zollamt wäre es offen gestanden, den angenommene Sachverhalt unter Art. 203 ZK anstatt unter Art. 204 ZK zu subsumieren und den Bescheid in der Beschwerdevorentscheidung abzuändern. Es hat aber mit der Beschwerdevorentscheidung vom (zugestellt am ) den angefochtenen Bescheid vom aufgehoben und die Vorschreibung der Eingangsabgaben unter Abänderung des Zollschuldtatbestandes mit dem Abgabenbescheid vom neuerlich vorgenommen, anstatt mit der Beschwerdevorentscheidung vom die entsprechende Änderung vorzunehmen.

Mit der mit datierten, am durch Zustellung wirksam gewordenen Berufungsvorentscheidung steht dem mit datierten und am zugestellten Abgabenbescheid in derselben Sache daher jedenfalls das Hindernis der entschiedenen Sache (res iudicata) entgegen (vgl. ).

Der im gegenständlichen Beschwerdeverfahren bekämpfte Bescheid vom war daher aufzuheben. Auf die Frage, unter welchen Tatbestand der Sachverhalt zu subsumieren ist und wer Zollschuldner geworden ist, braucht daher nicht mehr eingegangen zu werden.

Zur Unzulässigkeit einer Revision:

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Das Bundesfinanzgericht ist von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abgewichen. Aus dem Beschwerdefall ergibt sich auch sonst keine zu lösende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Die (ordentliche) Revision war daher als unzulässig zu erklären.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
§ 263 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.5200011.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at