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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 13.08.2020, RV/3100480/2020

Säumniszuschlag bei Nichtbeachtung einer Bescheidzustellung in die Databox

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den RichterR in der Beschwerdesache Bf., über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom betreffend Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG ) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit dem an die Beschwerdeführerin gerichteten Vorauszahlungsbescheid 2019 vom wurden die Vorauszahlungen an Einkommensteuer für 2019 und Folgejahre mit € 14.876,00 festgesetzt. In diesem Bescheid wurde unter anderem darauf hingewiesen, dass die festgesetzten Vorauszahlungen mit je einem Viertel jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig sind.

Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt Innsbruck von der Einkommensteuer 04-06/2019 in Höhe von € 7.438,00 einen Säumniszuschlag mit 2% fest, das sind € 148,76.

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Festsetzung erforderlich gewesen sei, weil die Beschwerdeführerin die angeführte Abgabenschuldigkeit nicht bis entrichtet habe.

Gegen diesen Säumniszuschlagsbescheid richtet sich die Beschwerde vom , mit welcher die Aufhebung des gegenständlichen Bescheides beantragt und begründend ausgeführt wurde, die Zustellung des Vorauszahlungsbescheides 2019 am in die Databox sei nicht rechtswirksam gewesen. Die Beschwerdeführerin habe FinanzOnline zwar beantragt, aber nie genutzt und sei daher nicht als FinanzOnline-Teilnehmerin anzusehen. Als sie seinerzeit den Zugang beantragt habe, habe man zur Verhinderung einer rechtsstaatlich bedenklichen Zustellung in die Databox (mit der Gefahr, davon nicht verständigt zu werden mangels zwingend erforderlicher Eingabe einer e-Mail-Adresse) noch nicht aktiv widersprechen müssen. Der Vorauszahlungsbescheid 2019 sei daher noch nicht rechtwirksam zugestellt.

Mit (weiterer) Eingabe vom wurde vorgebracht, die Beschwerdeführerin sei durch ein unvorhergesehenes Ereignis daran gehindert gewesen, die Zahlungsfrist für die Einkommensteuer 2. Quartal 2019 einzuhalten. Es sei unvorhersehbar gewesen, dass das Finanzamt entgegen der bisherigen Übung den Steuervorauszahlungsbescheid 2019 nur mehr in die Databox zustellt. Ein Ereignis sei unvorhergesehen, wenn die Partei es tatsächlich nicht einberechnet hat und mit zumutbarer Aufmerksamkeit nicht habe erwarten können. Da finanzamtseits keine Verständigung an die Partei erfolgt sei, dass in Zukunft nur mehr in die Databox zugestellt werde und der FinanzOnline-Zugang von ihr vor Jahren zwar beantragt, aber nie genutzt worden sei, habe sie die geänderte Zustellungspraxis des Finanzamtes trotz zumutbarer Aufmerksamkeit nicht erwarten können.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom hat das Finanzamt Innsbruck die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und begründend im Wesentlichen ausgeführt, die mit fällig gewesene Einkommensteuervorauszahlung für das 2. Quartal 2019 sei verspätet am 11.6., 26.6. und entrichtet worden. Den Beschwerdeausführungen sei entgegen-zuhalten, dass mit Anmeldung zu FinanzOnline der (jederzeit mögliche) Verzicht auf die elektronische Zustellung nicht in Anspruch genommen worden sei. Bezüglich der elektro-nischen Zustellung sei auf § 98 Abs. 2 BAO zu verweisen. Danach gelte ein Dokument als zugestellt, wenn es in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt ist, wovon auszugehen sei, wenn die Daten bei FinanzOnline in die sogenannte Databox eingebracht wurden. Demzufolge sei der Bescheid über die Einkommensteuervorauszahlung für 2019 am rechtmäßig zugestellt worden. Die Databox sei bei Inanspruchnahme der elektronischen Zustellung regelmäßig wie ein Postfach auf mögliche Eingänge zu kontrollieren.

Mit Vorlageantrag vom beantragte die Beschwerdeführerin die Entscheidung über die Beschwerde durch das das Bundesfinanzgericht und brachte ergänzend im Wesentlichen vor, bis dato sei keine Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung ergangen, sondern sei nur die Beschwerde abgewiesen worden. Die Beschwerdeführerin habe keine Informationen gehabt, dass plötzlich und ohne Information der Einkommensbescheid 2018, Umsatzsteuerbescheid 2018 und offensichtlich auch der Vorauszahlungsbescheid 2019 am elektronisch in der Databox bereitgestellt worden wären. Aus welchem Grund dies gerade zu diesem Zeitpunkt erfolgte und nicht schon mit der Beantragung des FinanzOnline-Zugangs vorgesehen wurde, könne nicht nachvollzogen werden und würde völlig willkürlich erscheinen. Bis dato seien sämtliche Bescheide, Zahlungsausweise etc. in Papierform übermittelt worden. Es gäbe keinen Anlass, dass völlig unerwartet und ohne entsprechende Informationen oder Veranlassungen durch die Beschwerdeführerin mit einer elektronischen Zustellung von einem Tag auf den anderen zu rechnen sei, zumal sie FinanzOnline bereits mehrere Jahre habe und Zustellungen immer wie von ihr gewünscht in Papierform ergangen seien.

Im Übrigen sei um neuerliche Zustellung der Bescheide ersucht worden. Diese seien dann auch postalisch übermittelt worden. Nicht übermittelt worden sei jedoch der Vorauszahlungsbescheid 2019 (wie dies die zuständige Sachbearbeiterin des Finanzamtes in X sicherlich bestätigen könne, die diesen Vorauszahlungsbescheid 2019 eben nicht neuerlich übermittelt habe), sodass die Beschwerdeführerin auch keine Ahnung davon gehabt habe, dass ein solcher bereits erlassen sei. Es möge daher diese Sachbearbeiterin als Zeugin geladen werden zum Beweis dafür, dass sie den Vorauszahlungsbescheid 2019 nicht neuerlich zugestellt habe.

Erst mit Zusendung des gegenständlichen Bescheids über die Festsetzung des ersten Säumniszuschlags vom habe die Beschwerdeführerin Kenntnis davon erlangt, dass ein Rückstand vorgelegen sei, jedoch nicht auf welcher Grundlage. Ihre Steuerberater hätten ihr in weiterer Folge den Grund mitgeteilt und für sie die neuerliche Zustellung des Vorauszahlungsbescheid 2019 beantragt. Diesen habe sie bis heute nicht erhalten, sondern nur die Mitteilung, dass ihr dieser Bescheid bereits am in der Databox bereitgestellt worden wäre. Die Beschwerdeführerin habe jedoch zu diesem Zeitpunkt davon keine Kenntnis gehabt und auch nicht haben müssen, wie bereits ausgeführt.

Das FinanzOnline habe die Beschwerdeführerin seit mehreren Jahren und sie habe noch nie dieses genutzt, da sie ihren Steuerberater beauftragt habe, die steuerlichen Agenden für sie zu erledigen. Es habe bis immer nur Zustellungen in Papierform gegeben und die Beschwerdeführerin habe nicht mit einer plötzlichen - von außen bzw. Dritten gesteuerten - Umstellung auf elektronische Zustellung rechnen müssen. Es sei ihr auch nicht zumutbar gewesen, diese plötzlich (von ihr nicht initiierte) Umstellung vorherzusehen und rechtzeitig eine Änderung im FinanzOnline durchzuführen, sodass sie nach wie vor in Papierform die Zustellungen erhalte.

Weiters wird auf die Ausführungen im Antrag auf Wiedereinsetzung und der gleichzeitig erhobenen Beschwerde verwiesen und beantragt, diese dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen.

Mit E-Mail vom brachte die Beschwerdeführerin ergänzend vor, die Ausführungen des Vorlageberichts würden zur Gänze bestritten, da sie bereits 2009, als sie als XX selbständig war, den FinanzOnline-Zugang beantragt habe. Sie habe nicht die elektronische Zustellung aktiviert, was damit auch bestätigt werde, dass sie nach wie vor immer per Post die Zusendungen vom Finanzamt erhalten habe - mit Ausnahme der Einkommenssteuervorauszahlungsmitteilung für das 2. Quartal 2019. Es würde daher weder den Tatsachen entsprechen, dass sie erstmals in das FinanzOnline am eingestiegen sei, noch dass sie die elektronische Zustellung aktiviert hätte, noch dass solche ab diesem Zeitpunkt hätte vorgenommen werden dürfen, zumal eben sonst alle Zusendungen per Post erfolgt seien. Erst mit November 2019 habe sie die elektronische Zustellung aktiviert, erhalte jedoch nach wie vor die meisten Zustellungen per Post. Sie beantrage zum Beweis für das Beschwerdevorbringen ihre Parteieneinvernahme und könne gerne bei Bedarf entsprechende weitere Unterlagen vorlegen.

Mit Vorhalt vom ersuchte das Bundesfinanzgericht das Finanzamt Innsbruck um Vorlage von Logfiles betreffend Einstiege der Beschwerdeführerin in FinanzOnline ab dem Jahr 2009 sowie um Stellungnahme zur Frage, wann und auf welche Weise die Beschwerdeführerin auf die Verzichtsmöglichkeit der elektronischen Zustellung hingewiesen wurde.

In der Vorhaltbeantwortung vom führte das Finanzamt Innsbruck unter Anschluss eines Logfile-Ausdrucks und von Screenshots (erstmaliger Hinweis auf elektronische Zustellung; Hinweis, dass die elektronische Zustellung nicht aktiviert ist) sowie des diesbezüglichen E-Mail-Verkehrs mir der zuständigen Abteilung des Bundesministeriums für Finanzen aus, die Beschwerdeführerin sei am bei FinanzOnline angemeldet worden. Davor habe kein FinanzOnline-Zugang unter der aktuellen Subjektidentifikationsnummer bestanden. Am sei der erstmalige Einstieg in FinanzOnline erfolgt, dabei sei auch der Hinweis auf die elektronische Zustellung angezeigt worden. Die elektronische Zustellung sei dabei vom Tag des erstmaligen Einstieges am bis zum aktiviert und vom bis deaktiviert gewesen und sei am wiederum aktiviert worden. Sie sei bis zum aktuellen Zeitpunkt aufrecht.

Die Vorhaltbeantwortung samt Anlagen wurde der Beschwerdeführerin in Kopie als Beilage zur Ladung zu einem Erörterungstermin (§ 269 Abs. 3 BAO) zur Kenntnisnahme übermittelt.

Anlässlich des Erörterungstermins am führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe sich bereits im Jahr 2009 im Zuge ihrer Tätigkeit als XX in FinanzOnline angemeldet. 2018 habe sie auf Anraten ihres Steuerberaters einen FinanzOnline-Zugang benötigt, um einen Dienstleistungsscheck zu erhalten. Letztlich habe sie diesen Scheck aber erst um Herbst benötigt. Sie hätte ohne Hinterlegung einer E-Mail-Adresse nie einer elektronischen Zustellung zugestimmt und habe das entsprechende Fenster wahrscheinlich gleich wieder zugemacht, als sie gesehen habe, dass der Dienstleistungsscheck nicht über FinanzOnline verfügbar ist.

Weiters legte die Beschwerdeführerin eine Bestätigung der Post vor, wonach sie am eine Abwesenheitsmitteilung betreffend RSa- und RSb-Briefe für den Zeitraum von bis erteilt hat.

Rechtslage und Erwägungen:

Wird eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so ist gemäß § 217 Abs. 1 und 2 BAO ein erster Säumniszuschlag in Höhe von 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages zu entrichten.

Der Säumniszuschlag ist somit eine objektive Säumnisfolge. Die Gründe, die zum Zahlungsverzug geführt haben sind grundsätzlich unbeachtlich (vgl. Ritz, BAO6, § 217 Tz. 2f).

Gemäß § 217 Abs. 5 BAO entsteht die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages gemäß Abs. 2 nicht, soweit die Säumnis nicht mehr als fünf Tage beträgt und der Abgabepflichtige innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eintritt der Säumnis alle Abgabenschuldigkeiten, hinsichtlich derer die Gebarung (§ 213 BAO) mit jener der nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenschuldigkeit zusammengefasst verbucht wird, zeitgerecht entrichtet hat. In den Lauf der fünftägigen Frist sind Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage, der Karfreitag und der 24. Dezember nicht einzurechnen; sie beginnt in den Fällen des § 211 Abs. 2 BAO erst mit dem Ablauf der dort genannten Frist.

Gemäß § 217 Abs. 7 BAO sind auf Antrag des Abgabepflichtigen Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt.

Grobes Verschulden fehlt, wenn überhaupt kein Verschulden oder nur leichte Fahrlässigkeit vorliegt. Eine lediglich leichte Fahrlässigkeit liegt vor, wenn ein Fehler unterläuft, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht (vgl. Ritz, aaO, § 217 Tz. 44 mwN).

Keine leichte Fahrlässigkeit liegt vor, wenn jemand auffallend sorglos handelt. Auffallend sorglos handelt, wer im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und nach den persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht lässt ().

§ 5b der FinanzOnline-Verordnung 2006 (FOnV 2006 ), BGBl. II Nr. 97/2006 idF BGBl. II Nr. 373/2012 lautete:

"Abs. 1: Die Abgabenbehörden haben nach Maßgabe ihrer technischen Möglichkeiten Zustellungen an Empfänger, die Teilnehmer von FinanzOnline sind, elektronisch vorzunehmen.
Abs. 2: Jeder Teilnehmer kann in FinanzOnline eine elektronische Adresse angeben, an welche er über eine elektronische Zustellung zu informieren ist. Die Wirksamkeit der Zustellung der Erledigung selbst wird durch die Nichtangabe, durch die Angabe einer nicht dem Teilnehmer zuzurechnenden oder durch die Angabe einer unrichtigen oder ungültigen elektronischen Adresse nicht gehindert.
Abs. 3: Ein Teilnehmer kann in FinanzOnline auf die elektronische Form der Zustellung verzichten. Zu diesem Zweck ist ihm bei seinem ersten nach dem erfolgenden Einstieg in das System unmittelbar nach erfolgreichem Login die Verzichtsmöglichkeit aktiv anzubieten. Die Möglichkeit zum Verzicht ist auch nach diesem Zeitpunkt jederzeit zu gewährleisten. Die in § 2 Abs. 2 genannten Parteienvertreter können den Verzicht für die Zustellungen in ihren eigenen Angelegenheiten und davon getrennt für die Zustellungen in den Angelegenheiten als Parteienvertreter erklären."

§ 5b FOnV 2006 in der zitierten Fassung war von bis in Geltung.

Gemäß § 98 Abs. 2 BAO gelten elektronisch zugestellte Dokumente als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt des Einlangens von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.

Der Zeitpunkt, an dem die Daten in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind (und damit gemäß § 98 Abs. 2 BAO als zugestellt gelten), ist bei FinanzOnline der Zeitpunkt der Einbringung der Daten in die Databox, zu der der Empfänger Zugang hat (). Auf das tatsächliche Einsehen der Databox durch die FinanzOnline-Teilnehmerin (z.B. Öffnen, Lesen oder Ausdrucken eines Bescheides) kommt es nicht an (vgl. Ritz, aaO, § 98 Tz. 4 mwN).

Aus den vorgelegten Akten und dem Parteivorbringen ergeben sich folgende Feststellungen:

Die Anmeldung zu FinanzOnline unter der Subjektidentifikationsnummer der Beschwerdeführerin (SID xx) erfolgte am . Davor bestand kein FinanzOnline-Zugang. Der erstmalige Login zu FinanzOnline erfolgte am , davor hat kein FinanzOnline-Zugang bestanden. Dabei erfolgte ein Hinweis auf die elektronische Zustellung (ANWEND "Z1"). Hier wurde unter anderem ausgeführt:

"Auf Grund neuer gesetzlicher Bestimmungen haben die Abgabenbehörden Zustellungen an Empfänger, die Teilnehmer von FinanzOnline sind, elektronisch vorzunehmen. Daher wurde bei Ihnen die elektronische Zustellung automatisch aktiviert, somit werden ab sofort Steuerbescheide elektronisch in die Nachrichten zugestellt. (…)
U
m automatisch eine Verständigung über die elektronische Zustellung zu erhalten, geben Sie uns bitte Ihre Email-Adresse in der Funktion "Zustellung" bekannt Falls Sie bereits eine Email-Adresse bekanntgegeben haben, wurde auch die Email-Verständigung automatisch aktiviert. Falls Sie keine Verständigung erhalten möchten, deaktivieren Sie die Email-Verständigung.
Wollen Sie die Zustellung weiter in Papierform, haben Sie die Möglichkeit, auf die elektronische Zustellung zu verzichten. Dieser Verzicht kann jederzeit durchgeführt
werdenundistinderFunktion"Zustellung"zufinden.
MitdemnachfolgendenLinkkönnenSiesofort in die Funktion "Zustellung" wechseln".

Die elektronische Zustellung war von bis aktiviert. Am wurde die elektronische Zustellung wieder aktiviert und ist derzeit aufrecht.

Eine Abwesenheit der Beschwerdeführerin von der Abgabestelle im Sinne des § 98 Abs. 2 letzter Satz BAO lag zum Zeitpunkt der Zustellung am nicht vor. Die anlässlich der Erörterungstermins vorgelegte Bestätigung betreffend Abwesenheitsmitteilung bei der Post wegen urlaubsbedingter Abwesenheit betrifft erst einen Zeitraum ab .

Somit ist der Einkommensteuervorauszahlungsbescheid 2019 der Beschwerdeführerin am elektronisch zugestellt worden. Die Einkommensteuervorauszahlung für 04-06/2019 war demnach am fällig (§ 45 Abs. 2 EStG 1988). Deren Entrichtung erfolgte laut Abgabenkonto der Beschwerdeführerin am .

Damit steht fest, dass Säumnis im Sinne des § 217 BAO eingetreten ist. Die Voraussetzungen des § 217 Abs. 5 BAO für die Nichtfestsetzung eines Säumniszuschlages liegen nicht vor, weil die Säumnis mehr als fünf Tage betragen hat.

Die Feststellungen betreffend Anmeldung bei FinanzOnline ergeben sich aus den im Zuge der Vorhaltsbeantwortung vom Bundesministerium für Finanzen übermittelten Daten. Für das Bundesfinanzgericht besteht kein Anlass, deren inhaltliche Richtigkeit in Zweifel zu ziehen, zumal die Beschwerdeführerin vorbrachte, die Anmeldung in FinanzOnline selbst vorgenommen zu haben.

Für das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe sich bereits 2009 in FinanzOnline angemeldet, ergeben sich aufgrund der Logfiles sowie der Ausführungen in der Vorhaltsbeantwortung hingegen keine Anhaltspunkte. Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass laut Logfiles die Hinweise betreffend elektronische Zustellung am angezeigt wurden, weshalb eine allfällige frühere Anmeldung der Beschwerdeführerin in FinanzOnline in diesem Zusammenhang nicht von Belang wäre.

Ist ein Dokument zugestellt, so löst die neuerliche Zustellung des gleichen Dokuments keine Rechtswirkungen aus (§ 6 ZustellG). Es ist daher für den Eintritt der Fälligkeit der Einkommensteuervorauszahlung und die Verwirkung des Säumniszuschlages irrelevant, ob bzw. wann die Abgabenbehörde zu späteren Zeitpunkten weitere Bescheidausfertigungen an die Beschwerdeführerin übermittelt hat. Aus diesem Grund konnte auch von der im Vorlageantrag beantragten Zeugeneinvernahme einer Sachbearbeiterin des "Finanzamtes in X" (gemeint offenkundig: des Finanzamtes X1) zum Beweisthema der neuerlichen Zustellung des Einkommensteuervorauszahlungsbescheides abgesehen werden.

Für die Herabsetzung des Säumniszuschlages bzw. die Unterlassung der Festsetzung eines solchen (§ 217 Abs. 7 BAO) kommt es auf die Umstände der konkreten Säumnis an. Entscheidend ist nach der zitierten Gesetzesstelle, ob ihn an der Säumnis ein grobes Verschulden trifft ().

Die Beschwerdeführerin ist als ausgebildete Juristin seit langem in juristischen Berufen tätig, vormals als XX und nunmehr als YY.

Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, sie habe ihren Steuerberater mit der Erledigung ihrer steuerlichen Agenden beauftragt, so ist darauf zu verweisen, dass sie ihrer steuerlichen Vertretung keine Zustellvollmacht erteilt hat und die Zustellungen daher an die Beschwerdeführerin selbst - im gegenständlichen Fall aufgrund ihrer Veranlassung in die Databox - zu erfolgen hatten.

Wenn die Beschwerdeführerin weiter vorbringt, es seien plötzlich und ohne Information der Einkommensbescheid 2018, der Umsatzsteuerbescheid 2018 und der Vorauszahlungsbescheid 2019 am elektronisch in der Databox bereitgestellt worden, so ist zunächst zu bemerken, dass sich dieses Vorbringen offenkundig auf den Einkommensteuer- und den Umsatzsteuerbescheid 2017 (nicht 2018) jeweils vom bezieht. Die hier nicht relevanten Einkommensteuer- und Umsatzsteuerbescheide 2018 ergingen am bzw. .

Die Beschwerdeführerin bringt vor, es hätte bis nur Zustellungen in Papierform gegeben und es hätte nicht mit einer plötzlichen Umstellung auf elektronische Zustellung gerechnet werden müssen. Zutreffend ist, dass der Einkommensteuerbescheid 2016 und der Umsatzsteuerbescheid 2016, jeweils vom , der Beschwerdeführerin in Papierform zugestellt wurden. Aufgrund der danach, am , durch die Beschwerdeführerin erfolgten Anmeldung in FinanzOnline und der Nichtinanspruchnahme der Verzichtsmöglichkeit wurden jedoch in der Folge der Einkommensteuerbescheid 2017 und der Umsatzsteuerbescheid 2017 vom ebenso wie der gegenständliche Einkommensteuervorauszahlungsbescheid vom rechtskonform in die Databox zugestellt. Dies wurde durch die Vorgangsweise der Beschwerdeführerin selbst initiiert.

Es wäre der Beschwerdeführerin möglich und zumutbar gewesen, entsprechende Dispositionen zwecks Feststellung von Zustellungen in der Databox zu treffen, wie etwa die Einrichtung einer E-Mail-Verständigung in FinanzOnline oder die regelmäßige Prüfung der Databox auf Eingänge. Dies hat sie jedoch unterlassen. Wenn die Beschwerdeführerin anlässlich des Einstiegs in FinanzOnline die Hinweise betreffend Zustellung und Einrichtung einer Benachrichtigungsfunktion nicht beachtet hat, so geht dies zu ihren Lasten.

Indem die Beschwerdeführerin die Anmeldung in FinanzOnline ohne Widerspruch der elektronischen Zustellung vorgenommen hat und in der Folge - wie sie selbst im Vorlageantrag ausführt - nie genutzt hat, liegt es in ihrer Verantwortung, wenn aufgrund der Nichtbeachtung von in die Databox zugestellten Bescheiden Säumnisfolgen eintreten, dies umso mehr, als der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer juristischen Kenntnisse und beruflichen Erfahrungen die Notwendigkeit der Beachtung behördlicher Hinweise auch im Online-Verkehr zweifellos bekannt war.

Auch die von der Beschwerdeführerin am der Post erteilte Abwesenheitsmitteilung vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern. Diese Abwesenheitsmitteilung betraf RSa- und RSb-Briefe, welche nicht nur bei Finanzbehörden, sondern auch bei allen anderen Behörden und Gerichten Verwendung finden können. Bei Beachtung der entsprechenden Hinweise anlässlich des Einstieges in FinanzOnline wäre der Beschwerdeführerin bekannt gewesen, dass neben allfälligen RSa- und RSb-Zustellungen eben auch mit elektronischen Zustellungen in die Databox zu rechnen war.

In diesem Zusammenhang ist auch darauf zu verweisen, dass die Einkommensteuererklärung für 2017 und die Umsatzsteuererklärung für 2017 am elektronisch eingebracht wurden. Wenige Tage später, am , ergingen der entsprechende Einkommensteuer- und Umsatzsteuerbescheid sowie der Vorauszahlungsbescheid 2019 auf Basis der Veranlagung für 2017 (§ 45 Abs. 1 EStG 1988). Es bestand also gerade im Hinblick auf die eingereichten Abgabenerklärungen umso mehr Anlass, zeitnah das Augenmerk auf allfällige Eingänge in der Databox zu legen, zumal auch die vorangegangene Veranlagung für 2016 entsprechend zeitnah zur Erklärung erfolgte, indem die Erklärungen am eingereicht wurden und die Bescheide am ergingen.

Unter Berücksichtigung der dargestellten Umstände und der aufgrund ihrer akademischen und beruflichen Erfahrungen zweifellos vorhandenen Kenntnisse und Fähigkeiten der Beschwerdeführerin ist ein über eine nur leichte Fahrlässigkeit hinausgehendes Verschulden festzustellen.

Die Voraussetzungen des § 217 Abs. 7 BAO für eine Nichtfestsetzung bzw. Herabsetzung des Säumniszuschlages liegen damit nicht vor, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist.

Zu der im Vorlageantrag als Wiedereinsetzungsantrag bezeichneten Eingabe der Beschwerdeführerin vom ist zu bemerken, dass die Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand der Behörde obliegt, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war (§ 310 Abs. 1 BAO), sohin dem Finanzamt Innsbruck. Der Umstand, dass bei der Abgabenbehörde ein - nach der vorliegenden Aktenlage - unerledigter Wiedereinsetzungsantrag anhängig ist, hindert das Bundesfinanzgericht nicht an der Erledigung der hier gegenständlichen Beschwerde.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG die Revision zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Einer Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn es von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Dies ist vorliegend nicht der Fall, die Entscheidung erfolgte in Übereinstimmung mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Auf die zitierte Rechtsprechung wird verwiesen. Die Revision ist daher nicht zulässig.

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 269 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 98 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 5b Abs. 3 FOnV 2006, FinanzOnline-Verordnung 2006, BGBl. II Nr. 97/2006
§ 217 Abs. 1 und 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 217 Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 217 Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 5b FOnV 2006, FinanzOnline-Verordnung 2006, BGBl. II Nr. 97/2006
§ 98 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 45 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 310 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Art. 133 Abs. 4 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
§ 45 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Schlagworte
Verschulden
Databox
FinanzOnline
elektronische Zustellung
Säumniszuschlag
Verweise




Ritz, BAO, 6. Aufl., § 98 Tz. 4
Ritz, BAO, 6. Aufl., § 217 Tz. 2
Ritz, BAO, 6. Aufl., § 217 Tz. 44
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.3100480.2020

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at