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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 26.08.2020, RV/7101117/2018

Zurückziehung einer Beschwerde

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***1*** in der Beschwerdesache ***2***, nunmehr infolge Rechtsnachfolge ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Mag. Rivo Java Killer, Hauptplatz 26, 2700 Wiener Neustadt, betreffend die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling vom betreffend Sicherstellungsauftrag, Steuernummer ***BF1StNr1***, beschlossen:

Die Beschwerde wird gemäß § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos erklärt.

Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

Mit Sicherstellungsauftrag vom ordnete die Abgabenbehörde gemäß § 232 BAO die Sicherstellung folgender Abgabenansprüche in das Vermögen des Beschwerdeführers (Bf) an:


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Abgabenart
Zeitraum
(voraussichtliche) Höhe in Euro
Einkommensteuer
2013
107.555,00
Umsatzsteuer
2013
1.030,40
Summe:
108.585,40

Dagegen erhob der Bf mit Eingabe vom Beschwerde.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies die Abgabenbehörde die Beschwerde vom ab.

Mit Vorlageantrag vom stellte die Beschwerdeführerin den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht.

Mit Einantwortungsbeschluss des Bezirksgerichtes Baden vom , ***3***, sei der Nachlass des verstorbenen ***4***, verstorben am ***5***, der Beschwerdeführerin ***Bf1*** zur Gänze eingeantwortet worden, sodass diese nun zur Beschwerde legitimiert sei.

Mit Eingabe vom zog die Bf die Beschwerde zurück.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 256 Abs. 1 BAO können Beschwerden bis zur Bekanntgabe (§ 97) der Entscheidung über die Beschwerde zurückgenommen werden. Die Zurücknahme ist schriftlich oder mündlich zu erklären.

Wurde eine Beschwerde zurückgenommen (Abs. 1), so ist sie gemäß § 256 Abs. 3 BAO mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () ist die Zurücknahme einer Berufung (eines Vorlageantrages) eine (unwiderrufliche) einseitige prozessuale Erklärung, die mit dem Einlangen der Zurücknahmeerklärung bei der Behörde rechtsverbindlich und damit wirksam wird, und zwar ohne dass es hier einer formellen Annahmeerklärung der Behörde bedürfte.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit der Revision:

Eine Revision gegen diese Gegenstandsloserklärungen ist gemäß Art.133 Abs. 4 und Abs. 9 B-VG nicht zulässig, da nach einer Zurücknahme einer Beschwerde die Erlassung eines Beschlusses, welcher die Beschwerde als gegenstandslos erklärt, aufgrund des eindeutigen Wortlautes des § 256 Abs. 3 BAO nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 256 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7101117.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
SAAAC-25261