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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 15.09.2020, RV/7104896/2019

Werbungskosten eines Journalisten

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen I. den gemäß § 200 Abs 2 Bundesabgabenordnung endgültigen Bescheid des Finanzamtes Wien 8/16/17 vom betreffend Umsatzsteuer 2014, II. den gemäß § 200 Abs 2 Bundesabgabenordnung endgültigen Bescheid des Finanzamtes Wien 8/16/17 vom betreffend Einkommensteuer 2014 und III. den Bescheid des Finanzamtes Wien 8/16/17 vom über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2014 beschlossen und entschieden:

I. Die Beschwerde gegen die endgültigen Umsatz- und Einkommensteuerbescheide 2014 wird insoweit als nicht zulässig zurückgewiesen, als mit ihr die gesondert ausgefertigte Bescheidbegründung vom angefochten wird.

II. Die Beschwerde gegen die endgültigen Umsatz- und Einkommensteuerbescheide 2014 wird insoweit als unbegründet abgewiesen, als mit ihr die Bescheidsprüche angefochten sind. Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

III. Die Beschwerde gegen den Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2014 wird als unbegründet abgewiesen.

IV. Gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

1. Der Beschwerdeführer (Bf.) hatte im Kalenderjahr 2014 u.a. Einkünfte aus selbständiger Arbeit als Journalist.

2. In der Umsatzsteuererklärung 2014 erklärte der Bf. Lieferungen, sonstige Leistungen und Eigenverbrauch in Höhe von EUR 4.310,09 und Vorsteuern in Höhe von EUR 854,23.

Als Vorsteuern in Höhe von EUR 854,23 wurden erklärt: 80% der Telefonkosten Festnetz, Mobil und Internet (EUR 271,74); Papierwaren, Filme, Fotos (EUR 128,61); Portokosten und Postfächer, teilweise (EUR 07,95); Reparaturmaterial, Reinigung, Bücher (EUR 84,20); Taxifahrten (EUR 26,34); Geldverkehrskosten 50% Privatanteil von EUR 1.399,09 (EUR 139,91); Informationsbeschaffungskosten EUR 1.123,50 abzüglich 20% Eigenverbrauch (EUR 153,34) und Reisekosten Recherchen außerhalb Wiens (EUR 42,14).

3. In der Einkommensteuererklärung 2014 erklärte der Bf. u.a. Einkünfte aus selbständiger journalistischer Arbeit in Höhe von EUR - 12.705,75 und Betriebsausgaben in Höhe von EUR 16.782,84.

Als Betriebsausgaben in Höhe von EUR 16.782,84 wurden erklärt: 80% der Telefonkosten Festnetz, Mobil und Internet (EUR 1.358,71); Papierwaren, Filme, Fotos (EUR 677,41); Portokosten/Postfächer, teilweise (EUR 556,93); Mitgliedsgebühren (EUR 174,00); Reparaturmaterial, Reinigung, Bücher (EUR 416,85); Fahrtkosten Pkw (EUR 2.345,42) abzüglich 5% Privatnutzung (EUR 2.116,74); Parkscheine, Parktickets (EUR 3.267,24); Taxifahrten (EUR 289,70); Geldverkehrskosten 50% Privatanteil von EUR 1.399,09 (EUR 699,55); Hauskosten/Pauschale, anteilige Kosten für Büro und Archiv (EUR 1.100,00); Informationsbeschaffungskosten EUR 1.123,50 abzüglich 20% Eigenverbrauch (EUR 898,97); Reisekosten bei Recherchen außerhalb Wiens (EUR 4.993,74); Abschreibung für Abnutzung (AfA) Asus (EUR 233,00).

4. Die Einkünfte aus selbständiger journalistischer Arbeit 2014 wurden wie folgt berechnet: Einnahmen brutto (EUR 4.924,83); Einnahmen netto (EUR 4.310,09); minus Betriebsausgaben (EUR 16.782,84), minus AfA (EUR 233,00): ergibt Einkünfte aus selbständiger journalistischer Arbeit in Höhe von EUR - 12.705.75.

5. Am erließ das Finanzamt zwar antragskonforme jedoch gemäß § 200 Abs 1 BAO idgF vorläufige Umsatz- und Einkommensteuerbescheide 2014 und verwies auf ein anhängiges Rechtsmittel. Diese Bescheide sind nicht die in diesem Beschwerdeverfahren angefochtenen Bescheide.

6. Aus dem Ermittlungsverfahren des Finanzamtes:

6.1. Im Auskunftsersuchen vom teilte das Finanzamt dem Bf. mit, dass und welchen 13 Kategorien die als Betriebsausgaben erklärten Ausgaben zugeordnet worden seien und ersuchte den Bf., die Belege auf eine Art und Weise vorzulegen, dass sie zweifelsfrei einer dieser 13 Kategorien zuordenbar seien. Bei Ausgaben mit Naheverhältnis zur privaten Sphäre müsse der Bf. nachweisen oder glaubhaft machen, dass sie ausschließlich oder überwiegend beruflich veranlasst seien.

6.2. Das Antwortschreiben vom enthielt auch eine Liste der Belege, die der Bf. nur auf Wunsch des Finanzamtes einem Finanzbeamten persönlich gegen Bestätigung übergeben werde. Über die als Betriebsausgaben erklärten Ausgaben gab der Bf. u.a. an:

Die Informationsbeschaffungskosten seien "… in aller Regel Bewirtungsausgaben, um für heikle Recherchen einen vom öffentlichen Leben abgeschiedenen, angenehmen kommunikativen Rahmen zu schaffen …" (© Bf.). Datum, Gesprächsort und Rechnungsbeträge seien einer handgeschriebenen Liste zu entnehmen. Die Originalrechnungen lege er dem Antwortschreiben bei. Die handgeschriebene Liste wurde dem Bundesfinanzgericht als nicht entzifferbare Ablichtung übersandt; Ablichtungen der Originalrechnungen wurden nicht übersandt.

Die Reisekosten seien die Ausgaben für eine Recherchereise nach Preßburg/Bratislava, eine Vortragsreise nach St. Pölten, eine Recherchereise via Arabische Emirate nach Südafrika mit Besuch einer Moschee in Abu Dhabi, worin der größte Teppich der Welt liegt, eine Türkeireise, eine zweitägige Reise nach Brüssel, eine Reise nach Linz und eine Reise nach Tirol, Erl und Kitzbühel.

6.3. Im Schreiben vom äußerte sich das Finanzamt auf 15 Seiten zu § 31 Abs 2 und 3 Mediengesetz, Art 18 Abs 1 B-VG, Art 7 Abs 1 B-VG, § 48 BAO idgF, § 184 BAO idgF, Art 10 EMRK und § 166 BAO idgF; übermittelte dem Bf. die rechtliche Würdigung der Eingaben des Bf. mit der daraus abgeleiteten ersten Schätzung und stellte fest: Der Bf. erwirtschafte bereits im 2. Jahr in Folge beträchtliche Verluste und unternehme nichts, um die Kosten zu senken.

7. Da seit dem für das Kalenderjahr 2013 erlassenen Erkenntnis , die Umsatz- und Einkommensteuer 2014 nicht mehr der Höhe nach ungewiss sei, erließ das Finanzamt die endgültigen Umsatz- und Einkommensteuerbescheide 2014vom .

Laut endgültigen Umsatzsteuerbescheid 2014 vom wurden von der festgesetzten Umsatzsteuer EUR 194,96 statt der erklärten EUR 854,23 als Vorsteuern abgezogen. Laut endgültigen Einkommensteuerbescheid 2014 vom betragen die Einkünfte aus selbständiger Arbeit EUR 752,14 statt der erklärten EUR - 12.705,75.

In den Begründungsteilen beider Bescheide verwies das Finanzamt auf die gesondert ausgefertigte Bescheidbegründung vom und in der gesondert ausgefertigten Bescheidbegründung vom verwies das Finanzamt auf das in Kopie beigelegte Erkenntnis und auf das auch in Kopie beigelegte Schreiben vom .

Die nicht antragskonforme Veranlagung wurde im Wesentlichen wie folgt begründet:

1. Telefon- und Internetkosten: Da der Bf. die beruflich veranlassten Telefon- und Internetkosten weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht habe, seien sie nach der in , angewendeten Methode zu schätzen. Als Vorsteuern seien EUR 653,17 und als Betriebsausgaben seien EUR 130,64 anzuerkennen.

2a. Bürokosten/Reparaturen - Erneuerung/Modernisierung der Beleuchtung: Die Ausgaben seien gemäß § 20 EStG 1988 idgF nicht als Betriebsausgaben abziehbar.

2b. Bürokosten/Reparaturen - Papierwaren, Druckerfarben und sonstiger Bürobedarf: Da der Bf. weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht habe, dass die Ausgaben beruflich veranlasst seien, seien sie zu schätzen. Als Vorsteuern seien EUR 20,22 und als Betriebsausgaben seien EUR 101,09 netto anzuerkennen.

3. Portokosten/Postfächer, teilweise: Auf § 20 EStG 1988 idgF und das Erkenntnis , wird verwiesen. Die Vorsteuern seien in Höhe von EUR 101,85 und die Betriebsausgaben seien in Höhe von EUR 509,23 zu schätzen.

4. Mitgliedsgebühren: Die Mitgliedsbeiträge für A (EUR 70,00) und B (EUR 50,00) seien als Betriebsausgaben abziehbar; die Mitgliedsbeiträge für "C", "D" und "E" seien Privatausgaben.

5. Reparaturmaterial, Reinigung und Bücher: Wie dem Erkenntnis , zu entnehmen sei, seien die Ausgaben für Reinigung und Reparaturmaterialien nicht als Betriebsausgaben abziehbar. Die Ausgaben für Fachliteratur seien keine Betriebsausgaben, da der Bf. mit "... es muss der Steuerbehörde genügen, dass ein Fachbuch die Recherche- und Dokumentationsbedürfnisse eines Journalisten befriedigt" (© Antwortschreiben vom ) nicht glaubhaft gemacht habe, dass diese Ausgaben beruflich veranlasst seien.

6a. Fahrtkosten Pkw - Pkw-Kosten: Das Finanzamt schätzt die beruflich veranlassten Pkw-Kosten mit 20% der erklärten Ausgaben (= EUR 469,08 Betriebsausgaben).

6b. Fahrtkosten Pkw - Parkscheine: Das Finanzamt schätzt die beruflich veranlassten Ausgaben für Parkscheine mit 20% der erklärten Ausgaben (= EUR 653,45).

6c. Fahrtkosten Pkw - Taxifahrten: Das Finanzamt schätzt die beruflich veranlassten Ausgaben für Taxifahrten mit 20% der erklärten Ausgaben (= EUR 52,68 Betriebsausgaben; EUR 05,27 Vorsteuern).

7. Geldverkehrskosten: Auf das Auskunftsersuchen vom und das Erkenntnis , verweisend wird entschieden, dass diese Ausgaben keine Betriebsausgaben seien.

8. Hauskostenpauschale (EUR 1.100,00): Die Hauskostenpauschale wird antragskonform als Betriebsausgabe anerkannt.

9. Informationsbeschaffungskosten: Das Finanzamt verweist auf das Erkenntnis , und entscheidet, dass diese Ausgaben keine Betriebsausgaben seien.

10. Reisekosten: Auf das Schreiben vom verweisend wird entschieden, dass diese Ausgaben keine Betriebsausgaben seien.

11. Abschreibung für Abnutzung Asus: Da die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehbar ist, ist die Abschreibung für Abnutzung vom Nettowert zu berechnen (= Abschreibung für Abnutzung EUR 194,17; Vorsteuer EUR 38,83).

12: Betriebsausgaben: In Summe seien EUR 3.445,49 als Betriebsausgaben abziehbar.

13. Vorsteuern: In Summe seien EUR 194,96 als Vorsteuern abziehbar.

Alle Bescheide waren innerhalb 1 Monats ab Zustellung mit Beschwerde anfechtbar und wurden mit der Beschwerde vom angefochten.

8. Im Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2014 vom stellte das Finanzamt fest, dass die Nachforderung EUR 5.013,00 beträgt, wenn die am festgesetzten Einkommensteuer (EUR 130,00) vom bisher vorgeschriebenen Betrag abgezogen wird. Dieser Differenzbetrag wurde gemäß § 205 BAO idgF wie folgt verzinst:

Zeitraum bis : Differenzbetrag EUR 5.013,00; entrichtete Anzahlung EUR 0,00; Bemessungsgrundlage EUR 5.013,00; Anzahl Tage 167; Tageszinssatz 0,0052; ergibt Zinsen in Höhe von EUR 43,53.

Zeitraum bis : Differenzbetrag EUR 5.013,00; entrichtete Anzahlung EUR 0,00; Bemessungsgrundlage EUR 5.013,00; Anzahl Tage 1122; Tageszinssatz 0,0038; ergibt Zinsen in Höhe von EUR 213,73.

Diese Berechnung der Anspruchszinsen ergab für das Jahr 2014 eine Abgabenschuld (aus Anspruchszinsen) in Höhe von EUR 257,26. Die Anspruchszinsen 2014 wurden mit EUR 257,26 festgesetzt.

Dieser Bescheid war innerhalb 1 Monats ab Zustellung mit Beschwerde anfechtbar und wurde mit der Beschwerde vom angefochten.

9. In der nicht eigenhändig unterschriebenen Beschwerde vom behauptete der Bf., die Abgabenbescheide seien nicht nachvollziehbar und stimmen nicht mit den Steuererklärungen überein. Berechnungsunterlagen seien nicht vorgelegt worden. Die Bescheide seien gesetzwidrig. Die Beweiswürdigung sei widersprüchlich und verletze geltendes Recht. Er habe nicht beantragt, EUR 5.013,00 zu stunden, weshalb keine Anspruchszinsen zu berechnen seien.

Im Schreiben vom erklärte der Bf., er fechte die Bescheidbegründungen vom an, da sie geltendes Recht und dabei insbesondere das österreichische Medienrecht und die in BMF-240101/1823-1/8/2015 geäußerte Rechtsansicht des Finanzministers vom verletze. Die Abgabenbehörde habe die Ausfertigung der Bescheide grundlos verzögert, weshalb sie keine Anspruchszinsen berechnen dürfe. Er bezahle die nachgeforderten Abgabenschulden und fordere sie zurück, da sie rechtswidrig festgesetzt seien. Die Betriebsausgaben seien zu schätzen, wie sie bis 2012 geschätzt worden sind. Der Bf. sei redaktionsgeheimnisbedingt berechtigt, die vom Finanzamt gestellten Fragen auch in eigenen Steuerangelegenheiten nicht zu beantworten.

10. Mit den Beschwerdevorentscheidungen vom wurde die Beschwerde gegen den Umsatzsteuerbescheid 2014 und den Einkommensteuerbescheid 2014 abgewiesen. In der gesonderten Bescheidbegründung äußerte sich das Finanzamt zu den Beschwerdepunkten "Verstoß der Abgabenbehörde gegen das österreichische Mediengesetz", "die von der Finanzbehörde vorgenommenen Schätzungen der beruflich bedingten Kosten finden im Gesetz keine Deckung", "es wurden seitens der Abgabenbehörde plötzlich andere Schätzwerte herangezogen" und "Nicht-Nachvollziehbarkeit der Berechnung". Zwei Berechnungstabellen waren in die gesonderte Bescheidbegründung eingefügt.

Die Beschwerdevorentscheidungen waren innerhalb 1 Monats ab Zustellung mit Vorlageantrag anfechtbar und wurden mit dem Vorlageantrag vom angefochten.

Im Vorlageantrag vom brachte der Bf. vor, dass "als unbegründet abgewiesen" im Spruch des Einkommensteuerbescheides 2014 inhaltlich falsch sei, da er die Beschwerde begründet habe. Er habe den Umsatzsteuerbescheid 2014 und den Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2014 angefochten, da sachlich nicht akzeptabel sei, nur den Einkommensteuerbescheid 2014 anzufechten. Der Bf. wiederholt Textpassagen aus seinen Eingaben um nachzuweisen, dass er seine Beschwerden inhaltlich ausführlich begründet habe. Ob die Steuerberechnungen rechtmäßig sind oder nicht, sei anhand der Angaben im Schreiben vom zu prüfen. Der Bf. empfiehlt, die Ausführungen des Finanzministers über die Steuerabsetzbeträge für Journalistinnen und Journalisten vom in BMF-240101/1823-I/8/2015 zu würdigen.

11. Mit der Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde gegen den Bescheid über die Festsetzung der Anspruchszinsen 2014 abgewiesen. Die Entscheidung begründend führte das Finanzamt aus: Anspruchszinsen gleichen (mögliche) Zinsvorteile oder Zinsennachteile aus, die entstehen, wenn Abgaben höher oder niedriger als bereits vorgeschrieben, festgesetzt werden. Sie sind daher nicht mit der Begründung anfechtbar, dass eine offene Abgabenschuld nicht bekannt gewesen ist.

Die Beschwerdevorentscheidung war innerhalb 1 Monats ab Zustellung mit Vorlageantrag anfechtbar und wurde mit dem Vorlageantrag vom angefochten.

Im Vorlageantrag vom wurde im Wesentlichen vorgebracht, das Finanzamt müsse zuerst einen Zahlungstermin setzen und dürfe erst danach Anspruchszinsen berechnen.

12. Ein mit datiertes Schreiben befand sich nicht in den Verwaltungsakten. Im Schreiben vom äußerte sich der Bf. zur Begründung der Beschwerdevorentscheidungen. Die Einkünfte aus selbständiger Arbeit lt. Berechnungstabelle sollen nicht mit der Buchungsmitteilung Nr. 1/2019 vom übereinstimmen, weshalb er beantrage, die Einkommensteuer 2014 neu zu berechnen. Das Finanzamt verwende § 162 BAO idgF, um gesetzliche Verschwiegenheitspflichten zu umgehen. Auch bei Bewirtungsspesen könne der Nachweis, dass sie beruflich veranlasst seien, das Redaktionsgeheimnis verletzen: "Daher dürfen die Finanzämter von Journalisten nicht die Bekanntgabe der Namen von Informanten verlangen" (© aus BMF-240101/1823-I/8/2015). Den vom Bf. geschätzten beruflichen Ausgaben habe das Finanzamt bis 2012 nicht widersprochen. Er habe EUR 6.945,68 an das Finanzamt überwiesen, beantragte EUR 6.045,68 zurückzuzahlen und behalte sich vor, dem Finanzamt Verzugszinsen zu berechnen.

13. Im Mängelbehebungsbeschluss vom trug das Bundesfinanzgericht dem Bf. auf, innerhalb von 2 Wochen ab Zustellung des Beschlusses eine eigenhändig unterschriebene Ausfertigung der Beschwerde vorzulegen.

Am legte der Bf. eine eigenhändig unterschriebene Ausfertigung der Beschwerde vor.

14. Im Mängelbehebungsbeschluss vom trug das Bundesfinanzgericht dem Bf. auf, innerhalb 1 Monats ab Zustellung des Beschlusses die Beschwerdepunkte und beantragten Änderungen bekannt zu geben, da er in der Beschwerde nur die nicht mit Beschwerde anfechtbaren Bescheidbegründungen angefochten habe.

Im Schreiben vom gab der Bf. an, alle Beschwerdepunkte seien der Beschwerde zu entnehmen, kopierte die gesamte Beschwerde in das Schreiben und beantragte folgende Änderungen:

1. Änderung: Er habe die Stundung aushaftender Steuerbeträge nicht begehrt. Eine Aufstellung der mit Anspruchszinsen für welchen Zeitraum belegten Beträge fehle.

2. und 3. Änderung: Der Umsatzsteuerbescheid 2014 sei wie der Einkommensteuerbescheid 2014 fehlerhaft, da in beiden Bescheiden die Legaldefinition des Finanzministers aus 2015 missachtet werde. Auch könne dem Gesetz nicht entnommen werden, dass das Finanzamt Ausgaben schätzen dürfe.

Im Schreiben vom wiederholte der Bf. seine Ausführungen aus dem Schreiben vom .

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Alle Vorlageanträge sind frist- und formgerecht eingebracht. Deshalb scheiden die Beschwerdevorentscheidung mit dieser Entscheidung aus dem Rechtsbestand aus und werden zum Vorhalt. Da der Bf. die Beschwerde frist- und nach rechtzeitig und vollständig behobenen Mängeln auch formgerecht eingebracht hat, ist über die Beschwerde "in der Sache" zu entscheiden.

1. Entscheidung über die Beschwerde gegen den gemäß § 200 Abs 2 BAO idgF endgültigen Umsatz- und Einkommensteuerbescheid 2014:

1.1. Der Bf. beantragt, das Medienrecht und die Rechtsansicht des Finanzministers aus BMF-240101/1823-I/8/2015 anzuwenden und antragskonform zu veranlagen: Mit diesem Beschwerdebegehren werden keine Bescheidsprüche sondern die (im Beschwerdefall gesondert ausgefertigte) Bescheidbegründung vom angefochten. Da nur Bescheidsprüche mit Beschwerde anfechtbar sind, ist die Beschwerde insoweit als nicht zulässig zurückzuweisen, als sie sich gegen die Bescheidbegründung vom richtet.

1.2. Gesetze werden vom Verwaltungsgerichtshof (VwGH) ausgelegt, weshalb das Bundesfinanzgericht in seinen Entscheidungen ausschließlich die VwGH-Rechtsprechung anzuwenden hat und anwendet. Die vom Bf. in seinen Eingaben angesprochenen Legaldefinitionen sind daher keine verbindlichen Rechtsquellen.

1.3. Da der Bf. Einnahmen in Höhe von EUR 4.310,09 netto, Betriebsausgaben in Höhe von EUR 16.782,84 und Vorsteuern in Höhe von EUR 854,23 erklärte, das Finanzamt nicht erklärungskonform veranlagte und der Bf. beantragte, erklärungskonform zu veranlagen, ist strittig, ob die vom Finanzamt entweder ganz oder teilweise nicht als Betriebsausgaben abgezogene Ausgaben für 1.) Telefon- und Internet, 2.) Reparaturen im Büro - Erneuerung/Modernisierung der Beleuchtung, Papierwaren, Druckerfarben und sonstigen Bürobedarf, 3.) Porto/Postfächer, 4.) Mitgliedsbeiträge für "C", "D" und "E", 5.) Reparaturmaterial, Reinigung und Bücher, 6.) Pkw - Fahrtkosten, Parkscheine und Taxifahrten, 7.) Geldverkehr, 8.) Informationsbeschaffung und 9.) für Reisen Betriebs- oder Privatausgaben sind und ob die auf diese Ausgaben entfallende Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehbar ist.

Gemäß § 4 Abs 4 Einkommensteuergesetz - EStG 1988 idgF sind betrieblich oder beruflich veranlasste Ausgaben als Betriebsausgaben abziehbar. Dass Ausgaben betrieblich oder beruflich veranlasst sind, ist nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wenn dies von den Abgabenbehörden verlangt wird.

Gemäß § 184 Abs 1 Bundesabgabenordnung - BAO idgF hat die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung zu schätzen, die sie weder ermitteln noch berechnen kann. Gemäß § 184 Abs 2 BAO idgF hat die Abgabenbehörde dann zu schätzen, wenn Abgabepflichtige über ihre Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermögen oder weitere Auskünfte über Umstände verweigern, die für die Ermittlung der Grundlagen nach § 184 Abs 1 BAO idgF wesentlich sind. Gemäß § 184 Abs 3 BAO idgF ist zu schätzen, wenn Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die sie nach den Abgabenvorschriften zu führen haben, nicht vorlegen oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen zu bezweifeln.

In dieser Beschwerdesache hat das Finanzamt den Bf. ersucht, bei allen als Betriebsausgaben erklärten Ausgaben dem Grunde und der Höhe nach nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass sie beruflich veranlasst sind. Der Bf. behauptet, er könne dies nicht tun, da er andernfalls das Redaktionsgeheimnis verletze.

Der Bf. verletzt das Redaktionsgeheimnis, wenn er die Namen seiner Informanten bekannt gibt. Tatsächlich muss er keine Namen nennen, um seine beruflich veranlassten Ausgaben dem Grunde und der Höhe nach nachzuweisen oder glaubhaft zu machen:

Die Telefon- und Internetkosten sind beispielsweise durch Einzelgesprächsnachweise nachweisbar. In diesen Einzelgesprächsnachweisen werden keine Namen und keine Adressen sondern teilweise anonymisierte Telefonnummern angegeben, weshalb die Telefonnummern keinen bestimmten Personen zuordenbar sind. Um die bereits im Schreiben vom gestellte Frage, ob im Festnetz- und Internetpaket auch Kabelfernsehen enthalten ist, zu beantworten, muss der Bf. auch keine Informanten namhaft machen. Das Finanzamt darf daher vom Bf. verlangen, dass er die Telefon- und Internetkosten nachweist oder zumindest glaubhaft macht.

Da Telefon- und Internetkosten in Wohnungen und Wohnhäusern sowohl beruflich als auch privat veranlasst sein können und privat veranlasste Ausgaben keine Betriebsausgaben sind, sind die beruflich veranlassten Telefon- und Internetkosten zu schätzen. Das Finanzamt hat die Telefon- und Internetkosten nach der in , im Kalenderjahr 2013 angewendeten Methode geschätzt. Auch damals sind die beruflich veranlassten Telefon- und Internetkosten eines Festnetzanschlusses und von zwei Mobiltelefonen strittig gewesen. Diese Methode zu schätzen ist daher wegen der sich gleichenden Sachlagen zulässig. Das Finanzamt hat dem Bf. am nachweislich mitgeteilt, dass und wie zu schätzen geplant ist, wenn nichts nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird und hat daher ohne Verfahrensvorschriften zu verletzen geschätzt. Das Beschwerdebegehren, nicht zu schätzen und die gesamten Telefon- und Internetkosten als Betriebsausgaben abzuziehen, ist daher abzuweisen.

Die als Bürokosten/Reparaturen - Erneuerung/Modernisierung der Beleuchtung erklärten Ausgaben sind Ausgaben für Einrichtungsgegenstände, dienen primär dazu, um Räume den Wohnbedürfnissen entsprechend zu gestalten und sind daher gemäß § 20 EStG 1988 idgF auch dann nicht als Betriebsausgaben abziehbar, wenn sie belegmäßig nachgewiesen werden. Das Beschwerdebegehren, diese Ausgaben als Betriebsausgaben abzuziehen, ist daher abzuweisen.

Die als Bürokosten/Reparaturen - Papierwaren, Druckerfarben und sonstiger Bürobedarf erklärten Ausgaben fallen an, wenn etwas ausgedruckt wird. Was ausgedruckt wird, kann ein Werk aus der journalistischen Tätigkeit des Bf. oder kein Werk aus seiner journalistischen Tätigkeit sein. Der Bf. muss daher bei diesen Ausgaben nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, dass und in welcher Höhe diese Ausgaben nicht privat veranlasst sind sondern unmittelbar mit Einnahmen aus seiner journalistischen Tätigkeit zusammenhängen. Um dies zu tun, muss der Bf. keine Informanten namhaft machen. Davon abgesehen gibt es kein Redaktionsgeheimnis (mehr), wenn Werke aus einer journalistischen Tätigkeit vorbereitet werden, damit sie veröffentlicht werden können. Da der Bf. nicht nachgewiesen oder glaubhaft gemacht hat, in welcher Höhe diese Ausgaben privat veranlasst sind, sind sie zu schätzen und dürfen geschätzt werden. Das Beschwerdebegehren, nicht zu schätzen und die gesamten Ausgaben für Reparaturen, Papierwaren, Druckerfarben und sonstigen Bürobedarf als Betriebsausgaben abzuziehen, ist daher abzuweisen.

Da die als Portokosten/Postfächer erklärten Ausgaben sowohl beruflich als auch privat veranlasst sein können, muss der Bf. nachweisen oder glaubhaft machen, in welcher Höhe diese Ausgaben beruflich und in welcher Höhe sie privat veranlasst. Um dies zu tun, muss der Bf. keine Informanten namhaft machen. Da der Bf. nicht nachgewiesen oder glaubhaft gemacht hat, in welcher Höhe diese Ausgaben beruflich und privat veranlasst sind, sind sie zu schätzen und dürfen geschätzt werden. Das Beschwerdebegehren, nicht zu schätzen und die gesamten Portokosten und Ausgaben für Postfächer als Betriebsausgaben abzuziehen, ist daher abzuweisen.

Der Bf. erzielt seine Einnahmen aus journalistischer Tätigkeit auch dann, wenn er keine Mitgliedsgebühren für "C", "D" und "E" zahlt. Die Mitgliedsgebühren sind daher auch dann keine Betriebsausgaben, wenn sie beruflich, wirtschaftlich oder gesellschaftlich fördernd sind. Das Beschwerdebegehren, diese Mitgliedsgebühren als Betriebsausgaben abzuziehen, ist daher abzuweisen.

Da der Bf. keinen Betrieb hat, dessen Unternehmensgegenstand Reparaturen sind, ist Reparaturmaterial nicht als Betriebsausgaben absetzbar. Das Beschwerdebegehren, die Ausgaben Reparaturmaterial als Betriebsausgaben abzuziehen, ist daher abzuweisen.

Der Bf. erzielt seine Einnahmen aus journalistischer Tätigkeit auch dann, wenn er nichts reinigt. Die Ausgaben für Reinigung sind daher schon aus diesem Grund nicht als Betriebsausgaben absetzbar. Das Beschwerdebegehren, die Ausgaben für Reinigung als Betriebsausgaben abzuziehen, ist daher abzuweisen.

Der Bf. irrt, wenn er meint "... es muss der Steuerbehörde genügen, dass ein Fachbuch die Recherche- und Dokumentationsbedürfnisse eines Journalisten befriedigt" (© Antwortschreiben vom ). Da der Bf. die im Schreiben vom gestellten Fragen zu Titel, Inhalt und Leserkreis nicht beantwortet hat, sind die Ausgaben für Bücher nicht als Betriebsausgaben absetzbar. Das Beschwerdebegehren, die Ausgaben für Bücher als Betriebsausgaben abzuziehen, ist daher abzuweisen.

Die beruflich veranlassten tatsächlichen Pkw - Fahrtkosten sind als Betriebsausgaben abziehbar, wenn alle beruflichen und privaten Fahrten in einem Fahrtenbuch aufgezählt werden, das fortlaufend, zeitnah und übersichtlich geführt sein muss und Datum, Kilometerstrecke, Ausgangspunkt, Zielpunkt und Zweck jeder Fahrt enthält. Ein Fahrtenbuch ist nicht zu führen, wenn andere Aufzeichnungen zumindest Datum, Beginn, Ende, Dauer, Ziel und Zweck der Fahrten enthalten. Einem Fahrtenbuch oder anderen Aufzeichnungen über Pkw - Fahrtkosten sind daher die Namen von Informanten nicht zu entnehmen. Werden Namen von Informanten in Medien wie beispielsweise Pressekonferenzen, Seminaren, Kamingesprächen, Prospekten oder Bild- und Tonaufzeichnungen veröffentlicht, wird das Redaktionsgeheimnis auch dann nicht verletzt, wenn diese Medien angegeben werden, um nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass Fahrtkosten beruflich veranlasst sind. Da der Bf. die Pkw - Fahrtkosten für das gesamte Kalenderjahr 2014 als Betriebsausgaben erklärt hat, sind sie für den Zeitraum vom bis zum nachzuweisen. Das vom Bf. vorgelegte Fahrtenbuch ist nur das Fahrtenbuch eines Monats. Deshalb sind die Pkw - Fahrtkosten für das gesamte Kalenderjahr 2014 schon aus diesem Grund zu schätzen. Die beruflichen Pkw - Fahrtkosten mit 20% der erklärten Ausgaben zu schätzen, ist daher zulässig, weshalb das Beschwerdebegehren, nicht zu schätzen und die gesamten Pkw - Fahrtkosten als Betriebsausgaben abzuziehen, abzuweisen ist.

Bei den Ausgaben für Pkw - Parkscheine hat der Bf. weder nachgewiesen noch zumindest glaubhaft gemacht, dass sie beruflich veranlasst sind. Deshalb ist zulässig gewesen, die beruflich veranlassten Ausgaben für Parkscheine mit 20% der erklärten Ausgaben zu schätzen und das Beschwerdebegehren, nicht zu schätzen und die gesamten Ausgaben für Pkw - Parkscheine als Betriebsausgaben abzuziehen, ist daher abzuweisen.

Auch bei den Ausgaben für Taxifahrten hat der Bf. weder nachgewiesen noch zumindest glaubhaft gemacht, dass sie beruflich veranlasst sind. Deshalb ist zulässig gewesen, die beruflich veranlassten Ausgaben für Taxifahrten mit 20% der erklärten Ausgaben zu schätzen und das Beschwerdebegehren, nicht zu schätzen und die gesamten Ausgaben für Taxifahrten als Betriebsausgaben abzuziehen, ist daher abzuweisen.

Die Geldverkehrskosten sind die Ausgaben für ein Bankkonto mit Bankomat- und Kreditkarte und die Ausgaben für ein Wertpapierdepot. Da das Bankkonto offenbar (auch) ein Privatkonto ist und das Wertpapierdepot ebenso offensichtlich der privaten Vermögensbildung dient, sind die Geldverkehrskosten wegen des aus § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG 1988 idgF ableitbaren Aufteilungsverbotes nicht als Betriebsausgaben abziehbar. Das Beschwerdebegehren, die Geldverkehrskosten als Betriebsausgaben abzuziehen, ist daher abzuweisen.

Wer heikle Sachverhalte recherchiert und verhindern will, dass seine Informanten als solche identifiziert werden, meidet öffentlich zugängliche Orte. Unglaubwürdig ist daher, dass sich der Bf. mit seinen Informanten ausgerechnet an öffentlich zugängliche Orte begibt, um - © Bf. - "einen vom öffentlichen Leben abgeschiedenen, angenehmen kommunikativen Rahmen zu schaffen". Dass diese Treffen an öffentlich zugänglichen Orten stattfinden, spricht daher dafür, dass die als Informationsbeschaffungskosten erklärten Bewirtungskosten in Wirklichkeit privat veranlasste Ausgaben sind. Das Beschwerdebegehren, die Informationsbeschaffungskosten als Betriebsausgaben abzuziehen, ist daher abzuweisen.

Die als Reisekosten erklärten Ausgaben sind als Betriebsausgaben abziehbar, wenn der Bf. nachweist, dass die Reisen ausschließlich oder fast ausschließlich beruflich veranlasst sind. Der Bf. hat zwar bei jeder Reise bestimmte berufliche Termine und mit der Besichtigung des größten Teppichs der Welt in einer Moschee in Abu Dhabi einen privaten Termin angegeben; jedoch hat er für keine dieser Reisen die Tagesprogramme vorgelegt. Deshalb ist nicht nachprüfbar, ob und in welchem Umfang diese Reisen auch privaten (Urlaubs-) Zwecken gedient haben. Da Reisekosten typische Ausgaben der privaten Lebensführung sind, ist der Bf. beweispflichtig und da er nicht nachgewiesen hat, dass die Reisekosten fast ausschließlich beruflich veranlasst sind, sind sie nicht als Betriebsausgaben abziehbar. Das Beschwerdebegehren ist daher auch in diesem Punkt abzuweisen.

Gemäß § 12 Abs 1 Z 1 lit a Umsatzsteuergesetz - UStG 1994 idgF kann ein Unternehmer die von anderen Unternehmern in einer Rechnung an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen. Die Umsatzsteuer, die auf nicht als Betriebsausgaben abziehbare Ausgaben entfällt, ist daher nicht als Vorsteuer abziehbar und das Beschwerdebegehren, die Vorsteuer antragskonform zu veranlagen, ist abzuweisen.

1.4. Revision: Gemäß Art 133 Abs 1 Z 4 B-VG ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage mit grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Eine grundsätzlich bedeutende Rechtsfrage musste das Bundesfinanzgericht nicht beantworten, da 1.) das Gesetz die Rechtsfrage, was mit Beschwerde anfechtbar ist, beantwortet und 2.) primär Sach- und Beweisfragen zu beantworten waren, deren Beantwortung nicht Gegenstand eines Revisionsverfahrens ist (). Die (ordentliche) Revision ist daher nicht zulässig.

2. Entscheidung über die Beschwerde gegen den Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2014:

2.1. Der Bf. hat diesen Bescheid angefochten, da er keine Abgabenschulden und deren Stundung nicht beantragt habe, bevor der Bescheid erlassen war, mit dem die Anspruchszinsen 2014 festgesetzt worden sind. Ohne davor einen Zahlungstermin gesetzt zu haben, dürfe das Finanzamt keine Anspruchszinsen festsetzen. Man möge ihm mitteilen, für welche Beträge in welchen Zeiträumen das Finanzamt Anspruchszinsen berechnet habe.

2.2. Rechtsgrundlage für die Festsetzung von Anspruchszinsen ist § 205 Abs 1 Bundesabgabenordnung - BAO idgF. Nachdem ein Einkommensteuerbescheid erlassen ist, ist der Differenzbetrag zwischen der Einkommensteuer laut Abgabenbescheid ohne Einkommensteueranzahlungen und den Einkommensteuervorauszahlungen oder der bisher festgesetzten Einkommensteuer zu verzinsen ("Anspruchszinsen"; § 205 Abs 1 BAO idgF).

Über § 205 Abs 1 BAO idgF wird festgestellt, dass der Abgabenanspruch für Anspruchszinsen entsteht, wenn der in § 205 Abs 1 BAO idgF umschriebene Tatbestand verwirklicht ist. Zu diesem Tatbestand gehören daher ein Einkommensteuerbescheid und eine darin festgesetzte Einkommensteuer, die entweder höher als die Einkommensteuervorauszahlungen oder höher als die bisher festgesetzte Einkommensteuer ist.

Wie dem angefochtenen Bescheid zu entnehmen ist, ist dieser Tatbestand erfüllt: Im endgültigen Einkommensteuerbescheid 2014 vom ist die Einkommensteuer in Höhe von EUR 130,00 und im vorläufigen Einkommensteuerbescheid 2014 vom ist sie in Höhe von EUR - 4.883,00 festgesetzt worden, weshalb die Nachforderung jene EUR 5.013,00 beträgt, die die Berechnungsgrundlage für die Anspruchszinsen sind.

Für welche Zeiträume die Anspruchszinsen berechnet sind, die Differenzbeträge, die Bemessungsgrundlagen, die Anzahl der Tage, die Tageszinssätze und die Höhe der Zinsen sind auch dem angefochtenen Bescheid zu entnehmen. Der Antrag mitzuteilen, für welche Beträge in welchen Zeiträumen das Finanzamt Anspruchszinsen berechnet hat, wird daher abgewiesen.

Da der Abgabenanspruch für Anspruchszinsen entsteht, wenn der in § 205 Abs 1 BAO idgF beschriebene Tatbestand erfüllt ist, muss das Finanzamt keinen Zahlungstermin setzen, um Anspruchszinsen festsetzen zu dürfen.

Die Beschwerde ist daher auch in diesem Punkt abzuweisen.

2.3. Revision: Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig, da das Gesetz die Rechtsfrage, wann und wie Anspruchszinsen festgesetzt werden dürfen, beantwortet.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 184 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 184 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7104896.2019

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at