Vorschreibung fester Gebühren im Zusammenhalt mit §§ 4a Abs. 3 und 4 des Tiroler Schischulgesetzes 1995 erfolgte zu Recht
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Beschwerdesache Bf. ,über die Beschwerde gegen
1) den Sammelbescheid der belangten Behörde Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom , ERFNR bbb, betreffend Festsetzung der Gebühr gemäß § 14 TP 6 Abs.2 Z 1 GebG 1957,Festsetzung der Gebühr gemäß § 14 TP 2 Abs.1 Z Z 1GebG 195, Festsetzung der Gebühr gemäß § 14 TP 5 Abs.1 GebG 1957, sowie Festsetzung der Gebühr gemäß § 14 TP 14 Abs.1 GebG 1957 und gegen
2) den Bescheid über die Festsetzung einer Abgabenerhöhung gemäß § 9 Abs.1 GebG 1957,zu Recht erkannt:
Der unter 1) angeführte Sammelbescheid wird insoweit abgeändert, als die Festsetzung der Gebühr gemäß § 14 TP 14 Abs.1 GebG 1957 aufgehoben wird
Der unter 2) angeführte Bescheid wird insoweit abgeändert, als die Abgabenerhöhung gemäß § 9 Abs.1 GebG 1957 mit € 69,35 festgesetzt wird.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerdeführerin, (Bf.), ist Inhaberin einer Schneesportschule in Deutschland. Mit Schreiben vom brachte sie bei der Bezirkshauptmannschaft, (BH), Innsbruck die Meldung des Ausflugsverkehrs für die Schilehrerin B. gemäß § 4a Abs.4 Tiroler Schischulgesetz 1995 ein. Dieser schriftlichen Meldung waren folgende Beilagen angeschlossen:
-Zertifikat des Deutschen Skilehrerverbandes über die, von der genannten Schilehrerin bestandene, Prüfung: "Skilehrer Grundstufe":
-Kopie deren Lichtbildausweises, sowie
-Kopie des Ausweises des Deutschen Skilehrerverbandes.
Daraufhin kam der Bf. von der BH Innsbruck, als zuständiger Behörde, am zu Geschäftszahl: xxx die Mitteilung der Anerkennung der fachlichen Befähigung dieser Schilehrerin im Rahmen des Ausflugsverkehrs gemäß § 4a Abs.3 Tiroler Schischulgesetz 1995 in der Fassung LGBl. Nr.126/2016 per E-Mail zu.
Der, am gleichen Tage- mittels elektronischer Zustellung- an die Bf. ergangene Bescheid dieser Behörde, betreffend die Vorschreibung der Landes-Verwaltungsabgabe, enthielt den Hinweis, dass die Bf. folgende Bundesgebühren nach dem Gebührengesetz 1957 zu entrichten hat:
"€ 47,30 gemäß § 14 Tarifpost 6 Abs.2 Ziffer 1 Gebührengesetz 1957 (Meldung Ausflugsverkehr)
€ 83,60 gemäß 14 Tarifpost 2 Abs.1 Z 1 Gebührengesetz 1957 (amtliche Ausfertigung)
€ 7,80 gemäß 14 Tarifpost 5 Abs.1 Gebührengesetz 1957 (2 Beilagen a 3,90)
€ 14,30 gemäß § 14 Tarifpost 14 Abs.1 Gebührengesetz 1957 (Kopie Lichtbildausweis)"
Dazu wurde der Bf. folgendes zur Kenntnis gebracht:
Aufgrund fehlender Zuständigkeit ist eine bescheidmäßige Vorschreibung von Bundesgebühren gemäß Gebührengesetz 1957 seitens hiermatlicher Behörde rechtlich nicht möglich.
Gemäß § 34 Abs.1 Gebührengesetz 1957 sind Organe der Gebietskörperschaften verpflichtet für die ordnungsgemäße Entrichtung der Gebühren der bei ihrer Behörde eingebrachten oder anfallenden Schriften Sorge zu tragen. Die Bundesgebühren gemäß Gebührengesetz 1957 sind demgemäß von der bearbeitenden Behörde "anzufordern" und anschließend an das Finanzamt abzuführen.
Bei Nichtbezahlung dieser Bundesgebühren haben die Organe der Körperschaften hierüber einen Befund aufzunehmen und an das zuständige Finanzamt zu übersenden."
Am wurde die Bf. von der BH Innsbruck, im Wege der vollautomatischen Poststraße, an die Bezahlung der o.a. Gebühren gemäß GebG 1957erinnert.
Mit amtlichen Befund gemäß § 34 Abs 1 GebG 1957 vom , informierte die BH Innsbruck die belangte Behörde über die Nichtentrichtung dieser Gebühren.
Mit dem, im Spruch dieses Erkenntnisses angeführten, Sammelbescheid setzte die belangte Behörde gegenüber der Bf. die Gebühr gemäß § 14 TP 14 Abs.1 GebG 1957 im Betrage von € 14,30.-, die Gebühr gemäß § 14 TP 2 Abs.1 Z 1 GebG 1957 mit € 83,60.- ,die Gebühr gemäß § 14 TP 5 Abs.1 GebG 1957 mit € 7,80.-, sowie die Gebühr gemäß § 14 TP 6 Abs.2 GebG 1957 mit € 47,30.- (Gesamtbetrag sohin € 153,00.- ) fest., und setzte gleichzeitig mit Bescheid über eine Gebührenerhöhung die Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs.1 GebG 1957 mit € 76,50.-(= 50% von € 153,00) fest.
Gegen diesen Sammelbescheid erhob die Bf. fristgerecht Beschwerde. Sowohl die Vorschriften des Tiroler Schischulgesetzes als auch die Vorschreibung der Gebühren würden die Dienstleistungsfreiheit insoweit behindern und einschränken, als dadurch vorübergehende Dienstleistungen im Bereich des Ski-und Snowboardunterrichtes praktisch verhindert werden würden. Sie würden daher gegen europarechtliche Vorgaben verst0ßen. Die Gebühren seien höher als die Kosten der Dienstleistung selbst und würden von Inländern nicht verlangt werden. Deren Vorschreibung sei daher inakzeptabel.
Diese Beschwerde wies die belangte Behörde mit Beschwerdevorentscheidung als unbegründet ab. Das Gebührengesetz 1957 knüpfe an formale Kriterien an und werde vom Prinzip der Schriftlichkeit beherrscht. Werden die formellen Kriterien erfüllt so entstehe die Gebührenschuld unabhängig davon, wer die Schrift errichtet oder eingebracht hat. Das Vorbringen der Unionsrechtswidrigkeit des Tiroler Schischulgesetzes sei für das Entstehen der Gebührenschuld grundsätzlich irrelevant. Dazu komme, dass der Verwaltungsgerichtshof, (VwGH), sowie der Oberste Gerichtshof, (OGH) in ihrer Rechtsprechung bereits festgestellt hätten, dass die Bestimmung des § 4a Tiroler Schischulgesetzes 1955 nicht gegen das Unionsrecht verstoße.
Dagegen brachte die Bf. fristgerecht einen Vorlageantrag, gemäß § 264 BAO, auf Entscheidung ihrer Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht, (BFG),ein.
Als Beilage zum Vorlageantrag wurde ein privates Gutachten zur unionsrechtlichen Zulässigkeit bestimmter österreichischer Meldemodalitäten für ausländische Skischulbetreiber im Rahmen des Ausflugsverkehrs vorgelegt. Demnach sei die Gebührenerhebung im Zusammenhang mit der Meldepflicht ausländischer Skischulbetreiber unionsrechtswidrig, da sie mit den Zielen der Berufsqualifikationsanerkennungs-Richtlinie nicht vereinbar sei. Sie sei auch nicht mit dem in der Berufsqualifikationsanerkennungs-Richtlinie verankerten Grundsatz der Inländergleichbehandlung vereinbar, da ausländische Skischulbetreiber gegenüber inländischen Wettbewerbern höhere Kosten zu tragen hätten. Die Wirtschaftlichkeit der Erbringung von Skilehrtätigkeiten in Österreich durch ausländische Skischulen sei dadurch grundsätzlich in Frage gestellt. Die Gebühren würden eine unverhältnismäßig hohe Belastung darstellen. Die Zahlung der Gebühren sei lediglich als Gegenleistung für die Inanspruchnahme der Verwaltung zu betrachten. Es sei jedoch keine Leistung der Verwaltung ersichtlich, die im Rahmen der Meldung in Anspruch genommen wird. Eine nationale Gesetzeslage, die ein Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Meldung von Skilehrkräften vorsehe, sei eine überschießende Umsetzung und als solche regelmäßig geeignet, die Dienstleistungsfreiheit gemäß Art 56 ff AEUV zu beschränken.
Das Gericht hat dazu erwogen:
Rechtslage
Gemäß § 14 TP 2 Abs.1 Z 1 GebG 1957 unterliegt die Erteilung einer Befugnis oder Anerkennung einer Befähigung oder sonstigen gesetzlichen Voraussetzung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, sofern nicht unten besonders angeführt vom ersten Bogen einer festen Gebühr von € 83,60.
Gemäß § 14 TP 5 Abs.1 GebG 1957 unterliegen Beilagen, das sind Schriften und Druckwerke aller Art, wenn sie einer gebührenpflichtigen Eingabe (einem Protokolle) beigelegt werden, von jedem Bogen feste Gebühr von € 3,90, jedoch nicht mehr als 21,80 Euro je Beilage
Gem. § 14 TP 6 Abs. 1 unterliegen Eingaben von Privatpersonen (natürlichen und juristischen Personen) an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen, einer festen Gebühr idHv 14,30 Euro.
Der erhöhten Eingabegebühr von 47,30 EUR unterliegen gemäß § 14 TP 6 Abs. 2 Z 1 Ansuchen um Erteilung einer Befugnis oder die Anerkennung einer Befähigung oder sonstigen gesetzlichen Voraussetzung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.
Gemäß § 14 TP 14 Abs.1 GebG 1957 unterliegen amtliche Zeugnisse, das sind Schriften, die von Organen der Gebietskörperschaften oder von ausländischen Behörden oder Gerichten ausgestellt werden und durch die persönlichen Eigenschaften oder Fähigkeiten oder tatsächliche Umstände bekundet werden, von jedem Bogen einer feste Gebühr von € 14,30.
Die Gebührenschuld entsteht bei Eingaben und Beilagen gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 GebG 1957 in dem Zeitpunkt, in dem die, das Verfahren in einer Instanz abschließende (schriftlich oder "elektronisch" ergehende), Erledigung über die in der Eingabe enthaltenen Anbringen zugestellt wird.
Gemäß Z 2 leg.cit. entsteht die Gebührenschuld bei amtlichen Ausfertigungen bei deren Hinausgabe und bei Zeugnissen, sobald von Ihnen im Inland ein amtlicher Gebrauch gemacht wird.
Gemäß § 3 Abs.2 Z 1 GebG 1957 sind die festen Gebühren durch Barzahlung, durch Einzahlung mit Erlagschein, mittels Bankomat- oder Kreditkarte oder durch andere bargeldlose elektronische Zahlungsformen zu entrichten. Die über die Barzahlung und Einzahlung mit Erlagschein hinausgehenden zulässigen Entrichtungsarten sind bei der Behörde, bei der die gebührenpflichtigen Schriften oder Amtshandlungen anfallen, nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Voraussetzungen zu bestimmen und entsprechend bekannt zu machen. Die Behörde hat die Höhe der entrichteten oder zu entrichtenden Gebühr im Bezug habenden Verwaltungsakt in nachprüfbarer Weise festzuhalten. Im Übrigen gelten § 203 BAO und § 241 Abs. 2 und 3 BAO sinngemäß Gemäß § 3 Abs.2 Z 1 GebG 1957
Gemäß § 13 Abs.1 Z 1 GebG ist zur Entrichtung der Stempelgebühren bei Eingabe deren Beilagen und den die Eingaben vertretenden Protokollen sowie sonstigen gebührenpflichtigen Protokollen derjenige verpflichtet, in dessen Interesse die Eingabe eingebracht oder das Protokoll verfasst wird; gemäß Z 2 leg. cit. bei amtlichen Ausfertigungen und Zeugnissen derjenige, für den oder in dessen Interesse diese ausgestellt werden:
Gemäß Z 2 leg. cit. bei amtlichen Ausfertigungen und Zeugnissen derjenige, für den oder in dessen Interesse diese ausgestellt werden:
§ 9 Abs 1 GebG lautet: "Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben."
Gemäß § 34 Abs.1 GebG 1957 sind Organe der Gebietskörperschaften verpflichtet, die bei ihnen anfallenden Schriften und Amtshandlungen auf die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes zu überprüfen. Stellen sie hiebei eine Verletzung der Gebührenvorschriften fest, so haben sie hierüber einen Befund aufzunehmen und diesen dem Finanzamt für Gebühren Verkehrsteuern und Glücksspiel zu übersenden.
§ 4a Abs.3 Tiroler Schischulgesetz 1995 lautet idF LGBl. Nr. 126/2016 lautet:
"Fachlich befähigt sind Personen, die eine Ausbildung zum Schilehrer aufweisen, die unter Berücksichtigung auch der Berufspraxis in den zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Berufsausbildung wesentlichen theoretischen und praktischen Fachbereichen jene Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt, die zur Gewährleistung der Sicherheit der Gäste und Dritter unbedingt erforderlich sind."
Abs.4 leg.cit lautet:
"Die beabsichtigte Ausübung der Tätigkeit als Schilehrer im Rahmen des Ausflugsverkehrs ist vom Schilehrer oder, wenn die betreffende Tätigkeit im Rahmen einer Schischule ausgeübt wird, von der Schischule dem Tiroler Schilehrerverband spätestens drei Wochen vor der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit schriftlich zu melden. Die Meldung hat den Namen des Schilehrers bzw. der Schischule, die Adresse der Niederlassung sowie Angaben über die Haftpflichtversicherung im Sinn des Abs. 1 lit. b, und zwar zumindest den Namen und die Adresse des Versicherers, die Polizzennummer und die Versicherungssumme, zu enthalten. Wird beabsichtigt, Gäste nicht nur im betreffenden Land oder Staat aufzunehmen, so ist in der Meldung darüber hinaus jenes Schischulgebiet anzugeben, in dem die Aufnahme der Gäste überdies erfolgen soll. Gäste dürfen in Tirol jedenfalls nur im angegebenen Schischulgebiet aufgenommen werden. Der Meldung sind anzuschließen:
a) eine Bescheinigung einer Behörde oder eines Berufsverbandes des betreffenden Landes oder Staates, dass der Schilehrer bzw. die Schischule rechtmäßig niedergelassen ist und dass ihm (ihr) die Berufsausübung nicht, und sei es auch nur vorübergehend, untersagt ist,
b) im Fall des Abs. 1 dritter Satz ein Nachweis in beliebiger Form über die entsprechende Dauer der Berufsausübung,
c) Bescheinigungen über die einschlägige Ausbildung einschließlich allfälliger Zeiten der Berufspraxis der Schilehrer, die im Rahmen des Ausflugsverkehrs tätig bzw. eingesetzt werden sollen, im Original oder als Kopien.
Der Nachweise nach den lit. a, b und c bedarf es nicht, wenn der Schilehrer oder, wenn die betreffende Tätigkeit im Rahmen einer Schischule ausgeübt wird, deren Schilehrer über einen Europäischen Berufsausweis verfügen. In diesem Fall ist mit der Meldung der Europäische Berufsausweis vorzulegen. Ist die Meldung nicht vollständig, so hat der Tiroler Schilehrerverband den Einschreiter unverzüglich darauf hinzuweisen und ihm gleichzeitig mitzuteilen, welche Ergänzungen notwendig sind. Die Art bzw. die Arten des Schilaufens, auf die sich die Tätigkeit dieser Schilehrer beziehen soll, sind in der Meldung zu bezeichnen.
Der Nachweise nach den lit.a,b, und c bedarf es nicht, wenn der Schilehrer oder, wenn die betreffende Tätigkeit im Rahmen einer Schischule ausgeübt wird, deren Schilehrer über einen Europäischen Berufsausweis verfügen. In diesem Fall ist mit der Meldung der Europäische Berufsnachweis vorzulegen. Ist die Meldung nicht vollständig, so hat der Tiroler Schilehrerverband den Einschreiter unverzüglich darauf hinzuweisen und ihn gleichzeitig mitzuteilen, welche Ergänzungen notwendig sind."
Erwägungen
Der Einlassung der Bf., sowohl die Bestimmung des § 4a Tiroler Schischulgesetzes 1995 als auch die Bestimmungen des GebG 1957, betreffend die Festsetzung der verfahrensgegenständlichen Gebühren, widerspräche den unionsrechtlichen Vorgaben der Dienstleistungsfreiheit als auch den der Berufsqualifikationsanerkennungsrichtlinie, ist wie folgt zu entgegnen:
Nach der Rechtsprechung ist eine Anzeigepflicht im Zusammenhang mit der Erbringung von Dienstleistungen einer Schischule aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gerechtfertigt, weil die zuständigen Aufsichtsbehörden zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben in den Schigebieten hinreichende Kenntnisse über den zu erwartenden Schischulbetrieb benötigen. Sie verletzt den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht, weil keine gelinderen Mittel vorstellbar sind, die dennoch die erforderlichen Ordnungs- und Sicherungsmaßnahmen ermöglichen. Die Anzeigepflicht gilt für ausländische wie auch für Schischulen aus anderen österreichischen Bundesländern in gleicher Weise (; ).
Der Verwaltungsgerichtshof hat auch ausdrücklich ausgesprochen, dass die im § 4a Abs 4 lit c iVm Abs 6 Tiroler Schischulgesetz 1995 geregelte Anzeigepflicht unionsrechtlich zulässig ist und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht verletzt ().
Das Bundesfinanzgericht erkennt vor diesem Hintergrund keine Unionsrechtswidrigkeit der Gebührenerhebung im Zusammenhang mit der Anzeigepflicht nach dem Tiroler Schischulgesetz, da die hier anzuwendenden Tatbestände des Gebührengesetzes keine Differenzierung danach enthalten, ob sie von in- oder ausländischen Rechtssubjekten verwirklicht werden. Entgegen der Behauptung der Bf. unterliegen nicht nur Eingaben von ausländischen Schischulbetreibern im Zusammenhang mit der Anzeigepflicht nach Tiroler Schischulgesetz 1995 dem Grunde nach einer Gebührenpflicht nach dem Gebührengesetz, sondern auch vergleichbare Eingaben von Schischulbetreibern aus anderen (österreichischen) Bundesländern.
Zur Festsetzung der streitverfangenen Gebühren, auf Grundlage der aufgezeigten. Bestimmungen des GebG 1957, ist festzuhalten:
Unter einer Eingabe iSd § 14 TP 6 GebG 1957 ist ein schriftliches Ansuchen zu verstehen, wodurch ein bestimmtes Verhalten einer Privatperson zur amtlichen Kenntnis gebracht wird oder im Interesse einer Privatperson eine Anordnung oder Verfügung der Behörde innerhalb ihres gesetzlichen Wirkungskreises veranlasst werden soll.( vgl. z.B. ; ,2003/16/0060)
Eine gebührenpflichtige Eingabe muss nur ein bestimmtes Begehren aber keinen bestimmten Antrag enthalten. .1040/66). Sie muss nicht auf die Herbeiführung einer Entscheidung gerichtet sein; es genügt, dass durch die Eingabe eine amtliche Tätigkeit der angerufenen Behörde im Rahmen des ihr zustehenden Wirkungskreises begehrt wird. ()
Der Tatbestand von § 14 TP 6 Abs 2 Z 1 ist weit gefasst, sodass jedes Ansuchen um Erteilung irgendeiner Befugnis oder um jede Anerkennung einer Befähigung oder sonstigen gesetzlichen Voraussetzung zur Ausübung irgendeiner Erwerbstätigkeit bereits der erhöhten Eingabegebühr von € 47,30 unterliegt (vgl. Twardosz, GebG-ON6.01 § 14 TP 6 Rz 33 (Stand , rdb.at).
Bezogen auf den zu beurteilenden Fall bedeuten diese rechtlichen Ausführungen, dass die, von der Bf. an die zuständige Behörde gerichtete, Meldung als Eingabe iSd § 14 TP 6 Abs.2 Z 1 GebG 1957 anzusehen ist. Inhalt der Meldung der Bf. ist, im Rahmen des beabsichtigten Ausflugsverkehrs ihrer Schischule nach Österreich, eine, lt. Zertifikat des Deutschen Schilehrerverbandes, geprüfte Schilehrerin einzusetzen. Diese Meldung ist auf Anerkennung (Mitteilung) dieser fachlichen Befugnis durch die dafür zuständige Behörde gerichtet. Für diese Eingabe ist, gemäß § § 11 Abs.1 Z 1;13 Abs.1 Z 1 GebG 1957, für die Bf., als Person in deren Interesse die Eingabe erfolgte ist, die Gebührenschuld (= Verpflichtung zur Entrichtung dieser Gebühr) in der Höhe von € 47,30 zu dem Zeitpunkt entstanden, in dem ihr die Mitteilung der BH Innsbruck, dass die Schilehrerin, iSd § 4a Abs.3 Tiroler Schischulgesetzes, fachlich befähigt ist, zugestellt worden ist (= ).
Die Mitteilung der fachlichen Befähigung, iSd § 4a Abs.3 Tiroler Schischulgesetzes, unterliegt der Gebühr nach § 14 TP 2 Abs.1 Z 1 GebG 1957 im Betrage von € 83,60.- Für die Bf. ist, iSd §§ 13 Abs.1 Z 2 GebG 1957, § 11 Abs.2 GebG 1957, die Gebührenschuld iim Zeitpunkt der Zustellung dieser Mitteilung (=) entstanden.
Der o.a. Eingabe iSd § 14 TP 6 Abs.2 Z 1 GebG 1957 sind folgende Schriften beigelegt worden:
1 Blatt Papier (= Bogen gemäß § 5 Abs.2 GebG 1957) mit der Kopie des Personalausweises der o.a. Schilehrerin
1 Blatt Papier (= Bogen gemäß § 5 Abs.2 GebG 1957) mit der Kopie des Ausweises des Deutschen Schilehrerverbandes
1 Blatt Papier (= Bogen gemäß § 5 Abs.2 GebG 1957) mit der Kopie des Zeugnisses des Deutschen Schilehrerverbandes über die bestandene Prüfung: "Skilehrer Grundstufe"
Die unter 1) -2) angeführten Bögen sind von der belangten Behörde zu Recht, als- der Gebührenpflicht nach § 14 TP 5 Abs.1 GebG 1957 im Betrage von jeweils € 3,90- unterliegende- Beilagen gewertet worden. Gemäß § § 11 Abs.1 Z 1,13 Abs.1 Z 1 GebG 1957, ist für die Bf., als Person in deren Interesse die Vorlage dieser Beilagen zur o.a. Eingabe erfolgt ist, die Gebührenschuld in dem Zeitpunkt entstanden ist, an der ihr die Mitteilung der BH Innsbruck über die fachlichen Befähigung der Schilehrerin iSd § 4a Abs.3 Tiroler Schischulgesetzes, zugestellt worden ist (= ).
Diese Gebühren sind von der Bf., entgegen der Bestimmung des § 3 Abs.2 Z 1 GebG 1957, nicht entrichtet worden.
Die Festsetzung dieser Gebühren mit dem bekämpften Bescheid iSd § 203 BAO erfolgte daher, nach Befundlegung, iSd § 34 Abs.1 GebG 1957, zu Recht.
Zur Aufhebung der Vorschreibung der Gebühr nach § 14 TP 14 Abs.1 GebG 1957 für das, der Eingabe in Kopie beigelegten, Zeugnis ist festzuhalten:
Die Gebührenpflicht von Zeugnissen wurde durch Art VI AbgÄG 2001, BGBl I 2001/144 mit Wirksamkeit vom wesentlich geändert, als danach nur mehr amtliche (= Schriften die von Organen der Gebietskörperschaften oder von ausländischen Behörden oder Gerichten ausgestellte) Zeugnisse der Gebühr unterliegen, ohne dass dadurch die grundsätzliche Bestimmung des Begriffs des Zeugnisses verändert wurde.
Das zu beurteilende Zeugnis ist von Deutschen Schilehrerverband ausgestellt worden. Aus Sicht des BFG handelt es sich dabei um keine Einrichtung zur Durchführung von Aufgaben der öffentlichen Verwaltung, die ermächtigt ist einseitig verbindliche Rechtsakte zu setzen und diese allenfalls mit Zwangsmittel durchzusetzen (vgl. Art 83 GG, Art.85 Abs.1 GG Art 73,74 GG), sondern um einen freiwilligen Personenzusammenschluss zur Unterstützung der professionell tätigen Schneesportschulen und der Lehrkräfte bei ihrer Arbeit.(https://skilehrervernand.de/ueber-den-dslv).
Das in Rede stehende Zeugnis kann sohin nicht als amtliches angesehen werden. Die Subsummierung unter § 14 TP 14 Abs.1 Z 1 GebG 1957 erfolgte sohin zu Unrecht.
Eine erstmalige Festsetzung einer allfälligen Gebühr für diese Schrift kommt für das BFG nicht in Betracht, weil die Abänderungsbefugnis des BFG gemäß § 279 Abs.1 Bundesabgabenordnung idF BGBl I 2013/14 (FVwGG 2012), (BAO), durch die Sache begrenzt ist. Sache ist die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches erster Instanz gebildet hat. (z.B. ). Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung (z.B. ) ist es dem BFG verwehrt, bei Gebührenbescheiden den Gebührentatbestand (eine andere Tarifpost) auszutauschen.
Die Festsetzung der Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs.1 GebG stellt die zwingende Rechtsfolge der nicht entrichteten Gebühren gemäß § 14 TP 6 Abs.2 Z 1, § 14 TP 5 Abs.1 und § 14 TP 2 Abs.1 Z 1 GebG 1957 im Gesamtbetrag von € 138,70 dar und war, aufgrund der Aufhebung der Zeugnisgebühr nach TP 14 Abs.1 leg.cit im Betrage von € 14,30, auf € 69,35 (=50% von € 138,70) abzuändern.
Der Unterschiedsbetrag zu den, im bekämpften Sammelbescheid festgesetzten Gesamtbetrag an Gebühren betragt € 14,30.
Der Unterschiedsbetrag zu der, mit dem, bekämpften Bescheid über die Festsetzung der Abgabenerhöhung festgesetzten, Abgabenerhöhung beträgt sohin € 7,15.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Entscheidung basiert auf der aufgezeigten höchstgerichtlichen Rechtsprechung. Daher ist die ordentliche Revision nicht zulässig
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Hinweis zum 2. COVID-19-Gesetz
Abweichend von der folgenden Rechtsbelehrung beginnt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof gegen diese Entscheidung-sofern diese vor dem zugestellt wurde-mit 1-Mai 2020 zu laufen ( § 6 Abs.2 i. V. m § 1 Abs.1 Art.16 2. COVID-19-Gesetz BGBl. I Nr. 16/2020)
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 14 TP 14 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 14 TP 6 Abs. 2 Z 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 14 TP 2 Abs. 1 Z 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 14 TP 5 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2020:RV.7101631.2018 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at