Vorbereitung auf die Externistenreifeprüfung - keine Berufsausbildung iSd FLAG 1967 mangels zeitlicher Voraussetzungen
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache D.K., Anschr., gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom , betreffend Familienbeihilfe, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Aus Anlass der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass das im Spruch genannte Antragsdatum "" auf "" abgeändert wird.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang:
Mit amtlichem Vordruck Beih 100 (eingelangt am ) beantragte die Beschwerdeführerin die Zuerkennung von Familienbeihilfe für ihre Tochter F.K., geb. am xy1999, ab mit der Begründung, die Tochter habe die Schule 2019 abgeschlossen. Es habe ab Juli 2018 einen Stopp der Familienbeihilfe gegeben.
Bezugnehmend auf diesen Antrag ersuchte die Abgabenbehörde die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom folgende Fragen zu beantworten bzw. Unterlagen vorzulegen:
Beibringung eines Tätigkeitsnachweises der Tochter ab Juli 2018 (Schulbestätigung mit Angabe der Wochenstunden und Semesterzeugnisse)
Vorlage des Reifeprüfungszeugnisses der Tochter und Bekanntgabe ihrer weiteren Tätigkeit (Studium, Beschäftigung etc.)
Vorlage einer Fortsetzungsbestätigung/Inskriptionsbestätigung der Tochter
Vorlage eines Einkommensnachweises der Tochter
Dazu teilte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom Folgendes mit:
Zu Tätigkeitsnachweis:
Die Tochter habe aufgrund des Umstandes, dass sie nicht zur Matura habe antreten dürfen, gesundheitliche Probleme bekommen, die sich erst gegen September (gemeint September 2018) gebessert hätten. Sie (die Beschwerdeführerin) habe zwischenzeitig eine Schule in Salzburg ausfindig gemacht, an der es möglich gewesen sei, durch das Ablegen von Prüfungen in den Fächern, in denen sie negativ beurteilt worden sei, die Zulassung zur Matura zu bekommen.
Die Vorbereitungszeit habe ca. 15 Stunden pro Woche betragen. Die Schulbestätigung habe sie bereits abgegeben. Semesterzeugnisse gebe es in dieser Schulform nicht. Der Tochter seien die Fächer, die sie positiv abgeschlossen habe, angerechnet worden.
Zu Reifeprüfungszeugnis:
Nachdem die Tochter alle Fächer der 8. Klasse Gymnasium positiv abgeschlossen gehabt hätte, habe sie zur Zentralmatura zum allgemeinen Termin 2019 antreten dürfen. Hier habe der Vorbereitungsaufwand 10 bis 15 Stunden pro Woche betragen. Das Reifeprüfungszeugnis habe sie schon vor langer Zeit bei der Behörde abgegeben. Sie schließe es noch einmal diesem Schreiben bei. Zu bedenken sei auch, dass die Tochter regelmäßig nach Salzburg zur Schule gefahren sei.
Die Tochter habe sich auch ab November 2019 (gemeint wohl November 2018) für die Aufnahmeprüfung am Max Reinhardt Seminar vorbereitet. Der Vorbereitungsaufwand habe ca. 5-8 Stunden pro Woche betragen. Sie sei bei dieser Aufnahmeprüfung in die dritte Runde gekommen, in der von 250 Personen 7 Personen übrig geblieben und 2 davon genommen worden seien.
Zu Inskriptionsbestätigung:
Die Tochter studiere jetzt an der Universität Innsbruck. Das Studienblatt und die Studienbestätigung lägen bei. Sie bereite sich neben diesem Studium weiterhin auf einige Aufnahmeprüfungen an Universitäten für Schauspiel im Zeitraum 2019/2020 vor. Dies nehme einen Zeitaufwand von ca. 6-8 Stunden pro Woche in Anspruch.
Zu Einkommensbestätigung:
Die Tochter habe kurze Zeit im Cafe-A und kurz bei MS in der Schischule gearbeitet (siehe Lohnzettel und Meldungen).
Dem Schreiben fügte die Beschwerdeführerin folgende Unterlagen bei:
Externisten-Reifeprüfungszeugnis der Tochter vom über die Ablegung der Matura am Bundesgymnasium, Bundesrealgymnasium und Wirtschaftskundlichen Bundesrealgymnasium für Berufstätige, Franz-Josefs-Kai 41, 5020 Salzburg, samt Zahlungsbestätigung über die Entrichtung der Verwaltungsabgabe;
Studienblatt und Studienbestätigung der Universität Innsbruck, wonach die Tochter im Wintersemester 2019/2020 als ordentliche Studierende des Bachelorstudiums Sprachwissenschaft gemeldet ist;
Auszug aus dem Einkommensteuerbescheid 2018 vom der Tochter (Seite 3 Lohnzettel und Meldungen), wonach die Tochter im Zeitraum bis aufgrund der Tätigkeit bei der Hotel A-GmbH steuerpflichtige Bezüge (KZ 245) von € 363,96 und im Zeitraum bis aufgrund der Tätigkeit bei MS/Rennschule steuerpflichtige Bezüge (KZ 245) von € 44,00 bezogen hat.
Mit Bescheid vom wies die Abgabenbehörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung von Familienbeihilfe für die Tochter F. für den Zeitraum Juli 2018 bis September 2019 ab.
In der Bescheidbegründung führte sie aus, eine Berufsausbildung könne nach ständiger Rechtsprechung nur dann vorliegen, wenn ein wöchentliches Stundenausmaß von mindestens 20 Wochenstunden aufzuwenden sei. Die von der Tochter absolvierte Ausbildung am Gymnasium für Berufstätige sei im Vergleich mit Berufsausbildungen im herkömmlichen Sinn in zeitlicher Hinsicht mit wesentlich geringeren Anforderungen verbunden, sodass die erforderliche Ausbildungsintensität nicht gegeben sei. Trotz Aufforderung seien keine Semesterzeugnisse vorgelegt worden. Laut Angaben der Beschwerdeführerin seien ca. 15 Wochenstunden von der Tochter für das Gymnasium für Berufstätige in Salzburg aufgewendet worden. Aus diesem Grund sei der Antrag für den im Spruch genannten Zeitraum abzuweisen.
Diesem Abweisungsbescheid war folgendes Verwaltungsgeschehen vorausgegangen:
Mit Überprüfungsschreiben vom ersuchte die Abgabenbehörde die Beschwerdeführerin das Reifeprüfungszeugnis der Tochter F. vorzulegen und die weitere Tätigkeit der Tochter (Studium, Beschäftigung etc.) bekannt zu geben.
In Beantwortung dieses Schreibens teilte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom mit, die Tochter sei zur Matura nicht zugelassen worden, sie müsse die 8. Klasse wiederholen. Derzeit sei nicht ganz klar, ob sie diese Klasse wiederhole oder ob sie die Prüfungen in den nicht positiv absolvierten Fächern und im Anschluss daran die Matura als Externistin ablege und im Herbst parallel dazu ihr Studium als außerordentliche Hörerin beginne.
Dieser Eingabe fügte die Beschwerdeführerin eine Kopie des Jahreszeugnisses der Tochter für das Schuljahr 2017/18 über den Besuch der 8.Klasse-des-X-Gymnasiums-in-Innsbruck, vom bei, wobei sie in der Spalte "Beurteilung" die Noten abdeckte.
Mit Ergänzungsersuchen vom ersuchte die Abgabenbehörde die Beschwerdeführerin nachstehende Fragen zu beantworten bzw. Unterlagen beizubringen:
Vorlage eines Tätigkeitsnachweises der Tochter bzw. Bekanntgabe, ob die Tochter die 8. Klasse wiederhole bzw. ob im Herbst 2018 die Wiederholungsprüfung/Matura abgelegt worden sei oder werde; falls ja, wann;
Vorlage eines Einkommensnachweises der Tochter;
Bekanntgabe, ob sie (die Beschwerdeführerin) weiterhin einer selbständigen Tätigkeit in Österreich nachgehe.
Dazu äußerte sich die Beschwerdeführerin mit Antwortschreiben wie folgt:
Die Tochter wiederhole die 8. Klasse nicht. Da sie nicht berechtigt sei, im Herbst die Matura abzulegen, sei sie nun in einer Abendschule in Salzburg angemeldet, wo sie die Prüfungen aus den nicht positiv absolvierten Fächern und dann im Mai 2019 die Matura als Externistin ablegen werde.
Da es gesetzlich erlaubt sei, bei zu erwartendem Abschluss der Matura in angemessener Zeit auf der Universität Innsbruck zu studieren, habe sie diese Möglichkeit genutzt und werde dort als Studentin geführt. Sie besuche Vorlesungen, Seminare und sei berechtigt, einige Prüfungen abzulegen.
Die Tochter sei im September und Oktober einen Monat im Cafe-A geringfügig beschäftigt gewesen. Nun brauche sie die Zeit zum Lernen.
Sie (die Beschwerdeführerin) sei weiterhin als Psychotherapeutin in Österreich tätig.
Dem Schreiben schloss die Beschwerdeführerin in Kopie folgende Unterlagen bei:
Studienblatt und Studienzeitbestätigung der Universität Innsbruck, wonach die Tochter im Wintersemester 2018/2019 als außerordentliche Studierende des Studiums C 990 (Besuch einzelner Lehrveranstaltungen) gemeldet ist, samt Stammdaten und Zahlungsbestätigung über Entrichtung der Studiengebühr;
Lohn-Gehaltsabrechnungen der Tochter betr. ihre Tätigkeit im Zeitraum bis bei der Hotel A-GmbH;
Bestätigung der Externistenprüfungskommission des Landesschulrates für Salzburg am BG, BRG und Wirtschaftskundlichen Bundesrealgymnasium für Berufstätige Salzburg vom , wonach die Tochter Zulassungsprüfungen zur Reifeprüfung ablege. Für die Zulassung zur Hauptprüfung sei die Tochter zu Prüfungen aus Chemie, Latein und Mathematik angemeldet. Mit der erfolgreichen Ablegung dieser Prüfungen erfolge die Zulassung zur Hauptprüfung der Reifeprüfung. Ein Antreten zur Reifeprüfung im Sommersemester 2019 sei realistisch zu schaffen.
Mit Ergänzungsersuchen vom ersuchte die Abgabenbehörde die Beschwerdeführerin folgende Fragen zu beantworten bzw. Unterlagen vorzulegen:
Schulbesuchsbestätigung der Tochter am Gymnasium für Berufstätige in Salzburg mit Angabe der Wochenstunden ab Schulbeginn bis laufend;
Bekanntgabe, wann die Tochter die Matura ablege;
Bekanntgabe, aus welchen Gründen die Tochter die Matura am Gymnasium in Salzburg ablege;
Bekanntgabe, ob sich die Tochter nur zu Prüfungen in Salzburg aufhalte oder dort auch die Schule besuche;
Falls die Tochter in Salzburg die Schule besuche, Mitteilung, wo die Tochter in Salzburg untergebracht sei (eigene Wohnung, Schülerheim, Lebensgefährte/in, Verwandte/Bekannte etc.), Vorlage einer Bestätigung bzw. des Mietvertrages;Bekanntgabe, wie hoch die gesamten monatlichen Kosten der Tochter seien und wer diese in welcher monatlichen Höhe trage, Beibringung einer genauen Aufstellung samt Unterschrift der Tochter;
Nachweise der monatlichen Unterhaltsleistungen der Beschwerdeführerin an die Tochter;
Bekanntgabe, ob sich die Tochter nur zu Schulzwecken in Salzburg aufhalte, ob die Tochter die Ferien und Wochenenden im Haushalt der Beschwerdeführerin verbringe oder die Tochter aus dem Haushalt der Beschwerdeführerin ausgeschieden sei - samt schriftlicher Stellungnahme der Tochter.
Dazu äußerte sich die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom wie folgt:
Die Tochter sei als Externistin am Abendgymnasium in Salzburg gemeldet.
Sie fahre zu den Prüfungen, die einmal schriftlich und einmal mündlich in den Fächern Latein und Mathematik abgelegt werden müssten, nach Salzburg. In Chemie finde nur eine mündliche Prüfung in Salzburg statt. Das Stoffgebiet umfasse die gesamte achte Schulstufe. Wenn in den drei Fächern alle Prüfungen positiv absolviert seien, könne die Tochter am heurigen Termin der Zentralmatura ab Mai 2019 teilnehmen.
Die Fächer Chemie und Latein seien sehr gut abgeschlossen. Die Prüfungen in Mathematik fänden am und statt.
Die Tochter bereite sich selbständig bzw. mit Lernbegleitung auf die Prüfungen vor.
Die Entscheidung sei aus folgenden Gründen für Salzburg getroffen worden: "Dieses System wurde uns in Tirol sehr kompliziert erörtert und in Salzburg wurde es sehr einladend vermittelt."
Die Tochter halte sich nur während der Zeit der Prüfungen in Salzburg auf. Eine Prüfung sei um 08.00 Uhr gewesen, aus diesem Grund hätten die Tochter und ihr Vater, der sie mit dem Auto nach Salzburg gebracht habe, dort übernachtet. Auch bei Ablegung der Matura werde die Tochter in Salzburg übernachten müssen, denn die Fächer seien meist aneinandergereiht. Die Tochter werde von ihr oder dem Vater mit dem Auto zu den Prüfungen nach Salzburg gebracht.
Die Tochter sei nicht aus ihrem Haushalt bzw. gemeinsamen Haushalt ihrer Eltern ausgeschieden.
Die Tochter möchte nach Ablegen der Matura 2019 Schauspiel oder Gesang in Wien studieren. Da sie nur über Aufnahmeprüfungen diesen Berufswunsch realisieren könne, müsse sie sich auch auf diese Prüfungen vorbereiten. Ende Februar werde sie die Aufnahmeprüfung am Max Reinhardt Seminar absolvieren und Anfang März möchte sie die Aufnahmeprüfung an der MUK ablegen.
Alle diese Vorbereitungen und Lernbegleitungen seien mit hohem finanziellem und zeitlichem Aufwand verbunden.
Mit Eingabe vom teilte die Beschwerdeführerin der Abgabenbehörde Folgendes mit:
Die Tochter habe die für die Maturazulassung relevanten Prüfungen (Chemie, Latein, Mathematik) nunmehr alle bestanden. Somit sei sie für den heurigen Zentralmaturatermin zugelassen. Die Tochter habe am Max Reinhardt Seminar, das zur Universität für Musik und darstellende Kunst Wien gehöre, die Aufnahmeprüfung bis zum dritten und letzten Durchgang geschafft. Von 150 Bewerbern sei sie in den Kreis der 7 letzten Bewerber gekommen, von denen dann 2 aufgenommen worden seien.
Am folgte eine weitere Eingabe der Beschwerdeführerin, mittels der sie das Maturazeugnis der Tochter vorlegte (Externisten-Reifeprüfungszeugnis vom des BG, BRG und Wirtschaftskundlichen Bundesrealgymnasiums für Berufstätige Salzburg). In diesem Zusammenhang teilte sie mit, die Tochter möchte im Wintersemester studieren. Sobald die Inskriptionsbestätigung vorliege, werde sie diese übermitteln.
In der Folge erging der eingangs genannte Abweisungsbescheid vom .
Gegen diesen Bescheid brachte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom Beschwerde ein.
In der Rechtsmittelschrift wendet sie Folgendes ein:
Die Tochter habe ab Herbst 2018 ein Gymnasium für Berufstätige in Salzburg besucht und auch positiv absolviert (eine Kopie des Jahreszeugnisses liege diesem Schreiben bei). Dies sei erforderlich gewesen, da sie in Innsbruck aufgrund 3 negativer Beurteilungen in der letzten Schulstufe gar nicht zur Matura habe antreten dürfen. Die Matura habe sie somit in Salzburg nachgeholt.
Die Zuerkennung von Familienbeihilfe sei nun deshalb abgelehnt worden, weil die Ausbildung nur ca. 15 Wochenstunden in Anspruch genommen habe und nicht - wie laut Finanzamt erforderlich - 20 Wochenstunden. Die Tochter habe aber täglich mindestens 2 Stunden in Vor- und Nacharbeit (z.B. im Sinne von Hausaufgaben) investieren müssen. Hinzuzurechnen seien regelmäßig angefallene Pendelzeiten (ca. 2-mal wöchentlich) zwischen Innsbruck und Salzburg. Das Mindestausmaß von 20 Wochenstunden sei somit deutlich überschritten worden, sodass die Voraussetzungen für die Gewährung von Familienbeihilfe klar gegeben seien.
Der Rechtsmittelschrift fügte die Beschwerdeführerin (in Kopie) den Abweisungsbescheid vom , das Externisten-Reifeprüfungszeugnis der Tochter vom und die Bestätigung der Externistenprüfungskommission des Landesschulrates für Salzburg am BG, BRG und Wirtschaftskundlichen Bundesrealgymnasium für Berufstätige Salzburg vom bei.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom gab die Abgabenbehörde der Beschwerde keine Folge.
In der Begründung dieser Entscheidung wies sie darauf hin, es seien von der Beschwerdeführerin keine Unterlagen vorgelegt worden, die einen wesentlich höheren Zeitaufwand belegten. Nach auszugsweiser Zitierung des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 und Wiedergabe von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Begriff "Berufsausbildung" iSd FLAG führte sie Folgendes aus:
Nach der Judikatur des VwGH weise jede anzuerkennende Berufsausbildung ein qualitatives und ein quantitatives Element auf: Entscheidend sei sowohl die Art der Ausbildung als auch deren zeitlicher Umfang; die Ausbildung müsse als Vorbereitung auf die spätere konkrete Berufsausübung anzusehen sein (Ausnahme: allgemeinbildende Schulausbildung) und überdies die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehmen (Lenneis in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG Rz 36 zu § 2).
Neben dem qualitativen Element komme dem zeitlichen Umfang der betreffenden Ausbildung entscheidende Bedeutung zu; die Ausbildung müsse nach Ansicht des VwGH die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehmen bzw. die volle Arbeitskraft des Kindes binden (vgl. , ).
Von der Bindung der vollen Arbeitskraft könne nur dann ausgegangen werden, wenn die Bildungsmaßnahme durch den Besuch der theoretischen und praktischen Ausbildungseinheiten sowie der Vor- und Nachbearbeitungszeiten ein zeitliches Ausmaß in Anspruch nehme, das zumindest annähernd dem eines Vollzeitdienstverhältnisses (40-Stundenwoche) entspreche.
In der Entscheidung des , werde der zeitliche Aufwand für ein Vollzeitstudium mit 20 bis 25 Wochenstunden zuzüglich Hausaufgaben beziffert. Bei einer postgradualen Ausbildung zur klinischen Psychologin habe der UFS einen durchschnittlichen Arbeitsaufwand von mehr als 30 Wochenstunden als in zeitlicher Hinsicht genügend zielstrebig angesehen ().
Demnach werde regelmäßig ein wöchentlicher Zeitaufwand für Unterricht und Vorbereitungszeit von mindestens 30 Stunden erforderlich sein, um von einer Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 sprechen zu können (vgl. Lenneis in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG Rz 40 zu § 2, -I/12, , , , ). Im Übrigen komme regelmäßig der Aufwand für die Vorbereitung zu Hause noch dazu (vgl. Csaszar/Lenneis/Wanke FLAG Rz 40 zu § 2).
Die Tochter der Beschwerdeführerin habe im Schuljahr 2018/19 das Wirtschaftskundliche Bundesrealgymnasium für Berufstätige in Salzburg besucht und dort laut vorgelegtem Prüfungszeugnis die Reifeprüfung abgelegt. Laut den Ausführungen der Beschwerdeführerin habe die Tochter zusätzlich zu den rund 15 Stunden Zeitaufwand für den Schulbesuch täglich mindestens 2 Stunden Vor- und Nachbereitungszeit aufzuwenden gehabt. Das ergebe einen Gesamtzeitaufwand von etwa 25 Stunden pro Woche. Somit würden die oben angeführten Kriterien nicht erfüllt.
Mit Eingabe vom stellte die Beschwerdeführerin einen Vorlageantrag.
Darin bringt sie Folgendes vor:
Die Gewährung von Familienbeihilfe werde nunmehr deshalb abgelehnt, weil die Ausbildung nur ca. 15 Wochenstunden in Anspruch genommen habe und nicht wie laut ursprünglichem Ablehnungsbescheid vom 20 Wochenstunden. Laut Stundentafel hätten sich die sieben zu bestehenden Fächer auf gesamt 19 Wochenstunden belaufen ohne Vor- und Nacharbeit. Die Tochter habe täglich mindestens 2 Stunden in Vor- und Nacharbeit (z.B. im Sinne von Hausaufgaben) investieren müssen. Hinzuzurechnen seien regelmäßig angefallene Pendelzeiten (ca. 2-mal wöchentlich) zwischen lnnsbruck und Salzburg. Das Mindestausmaß von 20 Wochenstunden sei also deutlich überschritten worden. Da die überwiegende Arbeitskraft der Tochter somit eindeutig der Ausbildung gewidmet worden sei, lägen die Voraussetzungen für die Gewährung von Familienbeihilfe klar vor.
ln der Beschwerdevorentscheidung werde ausgeführt, dass zur Belegung des notwendigen höheren Zeitaufwandes keine Unterlagen eingereicht worden seien. Die Tochter habe zuerst jene 3 Fächer positiv absolvieren müssen, aufgrund deren vorheriger negativer Beurteilung sie in Tirol nicht zur Matura habe antreten dürfen. Durch die Absolvierung dieser Fächer sei sie berechtigt gewesen, zur Matura anzutreten. Nebenbei habe sie den Stoff für die Maturafächer bewältigen müssen. Die Matura habe sie schlussendlich in allen 5 Fächern positiv absolviert. Eine Kopie des Maturazeugnisses liege diesem Schreiben in Kopie bei. Auch eine Kopie des Zeugnisses der 8. Klasse liege bei, aus dem ersichtlich sei, dass sie nicht zur Matura habe antreten dürfen und ebenso eine Bestätigung der Schule in Salzburg, dass sie dort ihre Matura habe ablegen können. Sie habe das Finanzamt immer wieder informiert und auch einige diese Unterlagen sehr früh schon mitgeschickt.
Außerdem sei anzumerken, dass die Tochter im Februar 2019 und April 2019 bereits nebenbei zwei Aufnahmeprüfungen für das Studium Schauspiel absolviert habe. Für die Aufnahmeprüfungen sei eine intensive Vorbereitung notwendig gewesen (vorgegebene Anforderungen). An der MDW sei sie in die letzte Runde gekommen und für die heurige Prüfung wieder eingeladen worden. Die Dozenten/innen hätten ihr noch ein Jahr Jugend gönnen wollen. Bestätigungen über diese Aufnahmeprüfungen lägen diesem Schreiben ebenfalls bei.
Aufgrund der nunmehr vorgelegten Unterlagen werde der notwendige Zeitaufwand als Voraussetzung für die Gewährung der Familienbeihilfe für den Zeitraum 07/2018 - 09/2019 eindeutig erfüllt.
Dem Vorlageantrag fügte sie in Kopie folgende Unterlagen bei:
Abweisungsbescheid vom und Beschwerdevorentscheidung vom ;
Jahreszeugnis der Tochter vom für das Schuljahr 2017/18 betreffend den Besuch der 8.Klasse-des-X-Gymnasiums-in-Innsbruck;
Bestätigung der Externistenkommission des Landesschulrates für Salzburg am BG, BRG und Wirtschaftskundlichen Bundesrealgymnasiums für Berufstätige Salzburg vom ;
Externisten-Reifeprüfungszeugnis der Tochter vom ;
E-Mail der Studien- und Prüfungsabteilung der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien vom an die Tochter, wonach sie die Zulassungsprüfung zum Diplomstudium Darstellende Kunst Studienzweig Schauspiel für das Wintersemester 2019 nicht bestanden hat;
E-Mail des Studienreferates der Privatuniversität der Stadt Wien, Musik und Kunst, vom an die Tochter, dass sie die Zulassungsprüfung für Schauspiel nicht bestanden hat; sie möge sich für die Zulassungsprüfung im kommenden Studienjahr wieder bewerben.
Mit Bericht vom legte die Abgabenbehörde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.
Das Bundesfinanzgericht führte hinsichtlich der von der Tochter zu absolvierenden Wochenstunden Ermittlungen beim BG, BRG und Wirtschaftskundlichen Bundesrealgymnasium für Berufstätige in Salzburg durch. Im Rahmen dieser Ermittlungen teilte der Leiter der Externistenreifeprüfungskommission, OStR Prof. Mag. NN, mit, die Tochter habe keine Wochenstunden zu absolvieren gehabt. Als Externistin habe die Tochter nicht am Unterricht teilgenommen, sie habe das Bundesgymnasium für Berufstätige nicht besucht. Die Tochter sei nie Studierende am Bundesgymnasium für Berufstätige gewesen. Als Externistin habe die Tochter "extern" gelernt, sie habe lediglich vor der Kommission Prüfungen abgelegt. Sie habe in jenen drei Fächern, in denen sie in der 8. Klasse eines Innsbrucker Gymnasiums negativ beurteilt worden sei, Zulassungsprüfungen zur Reifeprüfung vor der Kommission zu absolvieren gehabt, darüber gebe es auch ein Zeugnis, alle positiv beurteilten Fächer seien ihr angerechnet worden. Die Tochter sei in etwa ca. 10 Mal vor der Kommission erschienen, fünf Mal davon für die Reifeprüfungen. Die weitere Frage des Bundesfinanzgerichtes, wie hoch der Zeitaufwand gewesen sei, der der Tochter aus der Ablegung der Prüfungen in Salzburg entstanden sei, beantwortete der Leiter damit, die Zulassungsprüfungen dauerten mündlich 15 Minuten und schriftlich jeweils 2 Stunden 30 Minuten über den Stoff der 8. Klasse. Der Zeitaufwand für drei Klausuren im Rahmen der schriftlichen Reifeprüfung belaufe sich rein rechtlich auf 14 Stunden mögliche Arbeitszeit, drei mündliche Reifeprüfungen umfassten 45 Minuten mit jeweils ca. 30 Minuten Vorbereitungszeit. Die vorwissenschaftliche Arbeit habe die Tochter bereits aus der Schule in Innsbruck mitgebracht, sie sei also Leistung der 8. Klasse des Innsbrucker Gymnasiums gewesen.
Mit Schreiben vom brachte das Bundesfinanzgericht der Beschwerdeführerin die durchgeführten Ermittlungen zur Kenntnis und räumte ihr die Möglichkeit ein, eine Stellungnahme abzugeben.
In der Eingabe vom äußerte sich die Beschwerdeführerin dahingehend, durch Einsichtnahme in die Stundentafel und Auflistung der einzelnen Fächer könnte ein seriöser Zeitaufwand gewonnen werden. Laut Stundentafel Gymnasium Oberstufe ergebe sich folgendes Bild:
"Prüfungen:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Latein | 7. Kl. 8. Kl. | 3 Wstd. 3 Wstd. | die Prüfung war einmal mündl. + 1 mal schriftl. | 6 Wstd. |
Chemie | 8. Kl. | 2 Wstd. | 2 Wstd. | |
Mathe | 8. Kl. | 3 Wstd. | jedoch aufbauend schriftl. + mündlich | 3 Wstd. |
Matura:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Englisch | 8. Kl. | 3 Wstd. | aufbauend mündl. + schriftl. | 3 Wstd. |
Deutsch | 8. Kl. | 3 Wstd. | schriftl. + mündl. | 3 Wstd. |
Psychologie + Philosophie | 7. Kl. 8. Kl. | 2 Wstd. 2 Wstd. | 4 Wstd. | |
Französisch | 8. Kl. | 3 Wstd. | aufbauend, mündl. | 3 Wstd. |
Summe der Wochenstunden wären 24. Wstd.
+ 11 mal anwesend in der Schule f. Prüfungen"
Betrachte man den zu beherrschenden Stoff unter Heranziehung der genannten Zeit, plus Pendelzeit, plus Zeit für die Vertiefung des Stoffes, so seien damit die Voraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe belegbar.
Zu bedenken sei, dass bei Ablegung der Reifeprüfung in der vorliegenden Form frei wählbar sei, wie und wann "die Wstd. verarbeitet werden" würden. Der Umfang des Stoffes bleibe jedoch derselbe wie in allen österreichischen Gymnasien, wo der Zeitaufwand in Wochenstunden ohne Vertiefungszeit bemessen werde.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Sachverhalt:
Die Tochter der Beschwerdeführerin, F.K., geb. am xy1999, besuchte im Schuljahr 2017/2018 die 8.Klasse-des-X-Gymnasiums-in-Innsbruck.
Dieses Schuljahr absolvierte sie nicht positiv. Im Jahreszeugnis vom wurde die Leistung der Tochter in drei Fächer (Chemie, Latein, Mathematik) mit "Nicht genügend" beurteilt.
Aus diesem Grund durfte sie im Sommer 2018 nicht zur Reifeprüfung antreten.
Zur Erlangung der Matura meldete sich die Tochter beginnend mit Herbst 2018 zur Ablegung der Externistenreifeprüfung am Bundesgymnasium, Bundesrealgymnasium und Wirtschaftskundlichen Bundesrealgymnasium für Berufstätige in-Salzburg, an.
Dort musste sie zunächst vor der Externistenprüfungskommission in jenen drei Fächern, in denen sie im Jahreszeugnis des Schuljahres 2017/2018 nicht positiv beurteilt worden war (Chemie, Latein, Mathematik), Prüfungen ablegen, um zur Reifeprüfung zugelassen zu werden.
Die Tochter absolvierte diese Prüfungen positiv.
Alle übrigen Fächer, in denen sie im Jahreszeugnis der 8. Klasse Gymnasium eine positive Note aufwies, wurden ihr angerechnet.
Im Juni 2019 legte die Tochter erfolgreich die Externistenreifeprüfung ab.
Als Externistin nahm die Tochter am Unterricht im Abendgymnasium nicht teil. Sie war nie Schülerin bzw. Studierende am Abendgymnasium. Die Tochter bereitete sich auf die für die Ablegung der Reifeprüfung erforderlichen Zulassungsprüfungen sowie die Reifeprüfung in Innsbruck, wo sie bei ihren Eltern wohnhaft war, vor und fuhr nur zur Ablegung der Prüfungen nach Salzburg.
Für die Vorbereitung auf die Externistenreifeprüfung (Zulassungsprüfungen zur Reifeprüfung und Reifeprüfung selbst) hatte die Tochter täglich 2 Stunden aufzuwenden.
Die Ablegung der Zulassungsprüfungen zur Reifeprüfung (schriftlich und mündlich) in den Fächern Chemie, Latein, Mathematik erforderte einen Zeitaufwand von insgesamt 8 Stunden 15 Minuten. Der Zeitaufwand für die Ablegung der Reifeprüfung selbst (in den schriftlichen Fächern Deutsch, Englisch, Mathematik und in den mündlichen Fächern Englisch, Psychologie und Philosophie, Französisch) belief sich auf insgesamt 16 Stunden 15 Minuten.
Die vorwissenschaftliche Arbeit wurde von der Tochter bereits in der 8. Klasse des X-Gymnasiums in Innsbruck angefertigt und wurde ihr für die Reifeprüfung anerkannt.
Neben der Vorbereitung auf die Externistenreifeprüfung bereitete sich die Tochter in den strittigen Monaten auf die Zulassungsprüfung für das Diplomstudium Darstellende Kunst Studienzweig Schauspiel an der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien und die Zulassungsprüfung für das Studium Schauspiel an der Privatuniversität der Stadt Wien, jeweils für das Wintersemester 2019/2020, vor.
Sie trat zu diesen Zulassungsprüfungen im Februar 2019 und April 2019 an, bestand sie jedoch nicht.
Mit Wintersemester 2019/2020 inskribierte die Tochter an der Universität Innsbruck das Bachelorstudium Sprachwissenschaft.
Beweiswürdigung:
Der vorhin angeführte Sachverhalt gründet sich auf die Angaben der Beschwerdeführerin und die von ihr vorgelegten Unterlagen sowie die vom Leiter der Externistenreifeprüfungskommission am Bundesgymnasium, Bundesrealgymnasium und Wirtschaftskundlichen Bundesrealgymnasium für Berufstätige in Salzburg erteilten Auskünfte und vorgelegten Unterlagen und ist weitgehend unbestritten.
Hinsichtlich der strittigen Punkte ist Folgendes festzuhalten:
Dass die Tochter der Beschwerdeführerin für die Vorbereitung auf die Externistenreifeprüfung (Zulassungsprüfungen zur Reifeprüfung und Reifeprüfung selbst) täglich 2 Stunden aufzuwenden hatte, ergibt sich für das Gericht aus den Angaben der Beschwerdeführerin, wonach die Tochter täglich mindestens zwei Stunden in "Vor- und Nacharbeit" investieren musste. Diese Angaben tätigt die Beschwerdeführerin in der Beschwerde und wiederholt sie noch einmal gleichlautend im Vorlageantrag.
Die Feststellung, dass die Tochter am Unterricht im Abendgymnasium nicht teilgenommen hat und nie Schülerin bzw. Studierende am Abendgymnasium war, sondern nur zur Ablegung der Prüfungen nach Salzburg fuhr, steht für das Gericht aufgrund der unbedenklichen Angaben des Leiters der Externistenreifeprüfungskommission fest.
Auf den unbedenklichen Angaben des Leiters der Externistenreifeprüfungskommission beruht auch der für die Ablegung der Prüfungen (Zulassungsprüfungen zur Reifeprüfung und Reifeprüfung selbst) festgestellte Zeitaufwand.
Rechtslage und rechtliche Erwägungen:
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
Unter den Begriff Berufsausbildung fallen nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildungen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz für das künftige Berufsleben erforderliches Wissen vermittelt wird. Für die Qualifikation als Berufsausbildung ist nicht allein der Lehrinhalt bestimmend, sondern auch die Art der Ausbildung und deren Rahmen. Zur Berufsausbildung gehört aber zweifellos die allgemein bildende Schulausbildung. Ziel einer Berufsausbildung im Sinn des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG ist es, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Das Ablegen von Prüfungen, die in einer Ausbildungsvorschrift vorgesehen sind, ist essenzieller Bestandteil der Berufsausbildung (vgl. ).
Zur Qualifikation als Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 kommt es überdies nicht nur auf das ernstliche und zielstrebige Bemühen um den Studienfortgang an, sondern die Berufsausbildung muss auch in quantitativer Hinsicht die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehmen (vgl. ).
Eine Berufsausbildung iSd FLAG 1967 kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch dann vorliegen, wenn ein Kind die Externistenreifeprüfung ablegen will und sich tatsächlich und zielstrebig auf die Ablegung der Reifeprüfung vorbereitet. Das wird nach Ansicht des Höchstgerichtes dann anzunehmen sein, wenn die Vorbereitung auf die Ablegung der Reifeprüfung die volle Zeit des Kindes in Anspruch nimmt und das Kind zu den von der Externistenreifeprüfungskommission festgesetzten Terminen zu den Prüfungen antritt (vgl. ).
Zur Frage, wann durch die Vorbereitung auf die Ablegung der Reifeprüfung die volle Zeit des Kindes in Anspruch genommen wird, trifft der Verwaltungsgerichtshof in seiner Judikatur keine konkreten Aussagen.
Ist das Ziel der Ausbildung die Ablegung der Matura, wird nach der Judikatur des UFS als Vergleichsmaßstab regelmäßig der für den Besuch einer AHS oder BHS erforderliche Zeitaufwand herangezogen, also mindestens 30 Wochenstunden (vgl. -F/07, , ), wobei im Übrigen dazu regelmäßig noch der Aufwand für die Vorbereitung zu Hause kommt (vgl. Lenneis in Lenneis/Wanke FLAG 2 § 2 Rz 40). In , wird der zeitliche Aufwand für ein Vollzeitstudium mit 20 bis 25 Wochenstunden zuzüglich Hausaufgaben beziffert. Bei einer postgradualen Ausbildung zur klinischen Psychologin hat der UFS einen durchschnittlichen Arbeitsaufwand von "mehr als 30 Wochenstunden" als in zeitlicher Hinsicht genügend zielstrebig angesehen ().
In der Literatur und in der Judikatur des Bundesfinanzgerichtes wird ein wöchentlicher Zeitaufwand für Unterricht und Vorbereitungszeit von mindestens 30 Stunden als erforderlich erachtet, um von einer Berufsausbildung iSd FLAG 1967 sprechen zu können (vgl. Lenneis in Lenneis/Wanke FLAG 2 § 2 Rz 40, , , , , u.a.).
Zieht man diesen Zeitmaßstab im Falle der Absolvierung einer Externistenreifeprüfung heran, so bedeutet dies, dass der zeitliche Einsatz für die Vorbereitung auf die Ablegung dieser Prüfung mindestens 30 Stunden pro Woche betragen muss, um den Anforderungen einer Berufsausbildung iSd FLAG 1967 in zeitlicher Hinsicht gerecht zu werden.
Im vorliegenden Fall belief sich der zeitliche Aufwand für die Vorbereitung auf die Externistenreifeprüfung (Zulassungsprüfungen zur Reifeprüfung und Reifeprüfung) auf 2 Stunden täglich (von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde und im Vorlageantrag als "Vor- und Nacharbeit" bezeichnet), also 10 Stunden pro Woche. Damit liegt der Aufwand aber weit unter der geforderten Mindestanzahl von 30 Wochenstunden. Da es an der zeitlichen Intensität für das Vorliegen einer Berufsausbildung iSd FLAG 1967 mangelt, hat die Abgabenbehörde zu Recht die Zuerkennung von Familienbeihilfe für den Zeitraum Juli 2018 bis September 2019 verneint.
Wenn die Beschwerdeführerin in der Beschwerde vorbringt und im Vorlageantrag noch einmal wiederholt, die Tochter habe im Schuljahr 2018/2019 das Gymnasium für Berufstätige in Salzburg besucht und sei regelmäßig ca. 2-mal wöchentlich zwischen Innsbruck und Salzburg gependelt, so entsprechen diese Angaben nicht den Tatsachen. Nach den vom Bundesfinanzgericht durchgeführten Ermittlungen hat die Tochter das Abendgymnasium nicht besucht, sie hat am Unterricht am Gymnasium für Berufstätige in Salzburg nicht teilgenommen. Laut Auskunft des Leiters der Externistenreifeprüfungskommission am Gymnasium für Berufstätige in Salzburg, legte die Tochter in Salzburg lediglich vor der am BG, BRG und Wirtschaftskundlichen Bundesrealgymnasium für Berufstätige Salzburg eingerichteten Externistenprüfungskommission Prüfungen ab. Sämtliche Angaben der Beschwerdeführerin hinsichtlich Unterrichtswochenstunden - in der Beschwerde legt die Beschwerdeführerin ihren Ausführungen 15 Wochenstunden zugrunde, im Vorlageantrag erhöht sie diese auf 19 Wochenstunden und in ihrer Stellungnahme vom schließlich auf 24 Wochenstunden - gehen daher ins Leere. Der zeitliche Aufwand, der der Tochter in Salzburg entstanden ist, belief sich rein auf den Zeitaufwand für die Ablegung der Prüfungen selbst. Dieser betrug insgesamt 24 Stunden 30 Minuten (Ablegung der Zulassungsprüfungen zur Reifeprüfung [schriftlich und mündlich] insgesamt 8 Stunden 15 Minuten und Ablegung der Reifeprüfung selbst [schriftlich und mündlich] insgesamt 16 Stunden 15 Minuten). Bezieht man diesen Zeitaufwand in die Berechnung mit ein, so ergibt sich eine minimale Erhöhung der Anzahl der Wochenstunden um ca. 0,7 Stunden auf 10,7 Wochenstunden. Bei der Vornahme dieser Berechnung wurde von 37 Arbeitswochen im Zeitraum ab der 2. Septemberwoche 2018 bis Ende Juni 2019 ausgegangen, 5 Wochen wurden als arbeitsfreie Wochen ausgeklammert (2 arbeitsfreie Wochen bis , 1 arbeitsfreie Woche im Februar 2019, 1 arbeitsfreie Woche zu Ostern 2019 und 1 weitere arbeitsfreie Woche). Anfahrtszeiten zum/vom Schulbesuch oder wie im vorliegenden Fall zur/von der Ablegung von Prüfungen sind grundsätzlich bei der Berechnung der Wochenstundenanzahl nicht zu berücksichtigen.
Auffallend in der gegenständlichen Beschwerdesache ist, dass die Beschwerdeführerin den der Tochter entstandenen Zeitaufwand zur Erlangung der Externistenreifeprüfung sukzessive steigert. Zunächst gab sie diesen gegenüber der Abgabenbehörde mit 15 Wochenstunden an. Nachdem die Abgabenbehörde den Antrag der Beschwerdeführerin im angefochtenen Bescheid mit dem Hinweis auf den Umstand, dass ein wöchentliches Stundenausmaß von mindestens 20 Wochenstunden erforderlich sei, abwies, erhöhte sie ihn in der dagegen erhobenen Beschwerde auf 25 Stunden pro Woche (15 Wochenstunden zuzüglich täglich mindestens 2 Stunden Vor- und Nacharbeit) zuzüglich regelmäßig angefallene Pendelzeiten (ca. 2-mal wöchentlich zwischen Innsbruck und Salzburg). Nachdem die Abgabenbehörde in der abweisenden Beschwerdevorentscheidung mit näheren Ausführungen darlegte, dass ein Gesamtzeitaufwand von 25 Stunden pro Woche nicht ausreichend sei, um die Kriterien für die Zuerkennung von Familienbeihilfe zu erfüllen, erhöhte sie ihn im dagegen eingebrachten Vorlageantrag auf 29 Stunden pro Woche (19 Wochenstunden laut Stundentafel zuzüglich täglich mindestens 2 Stunden Vor- und Nacharbeit) zuzüglich regelmäßig angefallene Pendelzeiten (ca. 2-mal wöchentlich zwischen Innsbruck und Salzburg). Nachdem das Bundesfinanzgericht der Beschwerdeführerin die beim Gymnasium für Berufstätige in Salzburg durchgeführten Ermittlungen bekannt gab, bezifferte sie ihn in ihrer Stellungnahme vom schließlich mit 24 Wochenstunden (laut Stundentafel Gymnasium Oberstufe, wobei sie hier bei einzelnen Fächern auch die Wochenstunden der 7. Klasse einbezog), plus Zeit für die Ablegung der Prüfungen, plus Pendelzeit, plus Zeit für die Vertiefung des Stoffes.
Wenn sich die Beschwerdeführerin im Vorlageantrag vom und in ihrer Stellungnahme vom auf die Stundentafel Gymnasium Oberstufe stützt, so geht sie damit fehl. Die Stundentafel gibt Aufschluss darüber, an wie vielen Stunden pro Woche Unterricht in dem jeweiligen Fach stattfindet. Die Stundentafel kann nur in solchen Fällen als Anhaltspunkt für den Zeitaufwand herangezogen werden, in denen Schüler am Unterricht teilnehmen und ihnen durch die Teilnahme am Unterricht eben dieser Zeitaufwand tatsächlich erwächst. Die Tochter der Beschwerdeführerin hat am Gymnasium für Berufstätige in Salzburg am Unterricht nicht teilgenommen und ist ihr diesbezüglich auch kein Zeitaufwand entstanden.
Auch mit ihrem Vorbringen betreffend Stoffumfang vermag die Beschwerdeführerin die Beschwerde nicht zum Erfolg zu führen. Im vorliegenden Fall geht es nicht darum, den Umfang des Stoffes zu bewerten und anhand eines fiktiven Zeitausmaßes festzumachen - der Stoff war für die Tochter im Übrigen nicht neu, sie war bereits in der 8. Klasse des X-Gymnasiums in Innsbruck damit befasst - sondern es geht darum, welcher Zeitaufwand der Tochter zur Erlangung der Externistenreifeprüfung t a t s ä c h l i c h entstanden ist. Dieser Aufwand ist - wie oben näher ausgeführt - weit unter der geforderten Mindestanzahl von 30 Wochenstunden anzusiedeln, sodass ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Familienbeihilfe nicht gegeben ist.
Am Umstand, dass der Beschwerdeführerin Familienbeihilfe für die streitgegenständlichen Monate Juli 2018 bis September 2019 nicht gebührt, vermag auch das Beschwerdevorbringen, die Tochter habe im strittigen Zeitraum neben der Vorbereitung auf die Externistenreifeprüfung auch 2 Aufnahmeprüfungen für die Ausbildung als Schauspielerin absolviert und sich darauf vorbereitet (Zulassungsprüfung für das Diplomstudium Darstellende Kunst Studienzweig Schauspiel an der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien und Zulassungsprüfung für das Studium Schauspiel an der Privatuniversität der Stadt Wien, jeweils für das WS 2019/2020), nichts zu ändern. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellen die einer tatsächlichen Ausbildung vorangehenden Schritte einer Bewerbung einschließlich eines Tests und eines Bewerbungsgespräches noch keine Ausbildung dar (vgl. , ).
Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.
Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wird das im Spruch des angefochtenen Bescheides versehentlich nicht korrekt wiedergegebene Antragsdatum richtiggestellt.
Zulässigkeit einer Revision:
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision wird nicht zugelassen, da das Gericht in seiner Entscheidung der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Vorliegen einer Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 folgt.
Diese Entscheidung ergeht von:
Bundesfinanzgericht, Außenstelle Salzburg, Aigner Straße 10, 5026 Salzburg
Salzburg, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer FLAG |
betroffene Normen | § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2020:RV.3100344.2020 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at