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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 11.05.2020, RV/7101942/2020

Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri in der Beschwerdesache Bf., über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Wien 2/20/21/22 vom , betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für das Kind x im Zeitraum vom bis zum zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.

Die Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen wird auf den Zeitraum vom bis zum eingeschränkt, so dass der Rückforderungsbetrag nunmehr auf insgesamt 2.899,30 Euro [2.140,10 Euro (FB) und 759,20 Euro (KG)] zu lauten hat.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom wurde von der Bf. Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge als für das Kind x im Zeitraum vom bis zum zu Unrecht bezogen rückgefordert, wobei die belangte Behörde begründend nachstehendes ausführte: "Gemäß § 2 Abs. 2 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe für ein Kind, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhalts kosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist. Da Sie trotz Aufforderung die abverlangten Unterlagen nicht eingebracht haben und dadurch Ihrer Mitwirkungspflicht nach § 115 Bundesabgabenordnung nicht nachgekommen sind, muss angenommen werden, dass im oben genannten Zeitraum kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestanden hat bzw. besteht. Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) steht Familienbeihilfe nur dann zu, wenn das Kind in Berufsausbildung steht. Die wesentlichen Merkmale einer Berufsausbildung im Sinne des Gesetzes sind praktischer und theoretischer Unterricht, bei dem fachspezifisches, nicht auf Allgemeinbildung ausgerichtetes Wissen vermittelt wird, eine angemessene Unterrichtsdauer, sowie die Verpflichtung zur Ablegung einer Abschlussprüfung. Da Sie trotz mehrmaliger Aufforderung weder die Lehrabschlussprüfung, eine Verlängerung des Lehrvertrages, Schulbestätigungen der Berufsschule oder ein Zeugnis, sowie einen Nachweis Ihrer Kostentragung bzw. Heimfahrten nachgewiesen haben, musste davon ausgegangen werden, dass Ihnen ab o. a. Zeitraum keine Familienbeihilfe zustand und war folglich rückzufordern."

In der gegen vorgenannten Bescheid erhobenen Beschwerde vom führte die Bf. Ins Treffen, dass ihre Tochter bereits seit dem in y lebe und ebendort eine Lehre zum Pferdewirt/Pferdewirtin gemacht, respektive diese - gemäß dem nachgereichten Zeugnis - am erfolgreich abgeschlossen habe. Im Zuge der Ausbildung habe x ein an ihrem Arbeitsplatz gelegenes Zimmer bewohnt, wobei die Kosten desselben von ihrem Lohn in Abzug gebracht worden seien. Abschließend gab die Bf. bekannt ihrer Tochter stets die Familienbeihilfe überwiesen zu haben.

In der Folge wurde das Rechtsmittel der Bf. mit Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom mit nachstehender Begründung abgewiesen:

" Sachverhalt:

Laut den vorgelegten Unterlagen befindet sich die Tochter seit März 2014 durchgehend im Ausland (Deutschland). Vom - Ausbildungsabschnitt zur Pferdewirtin bei Reitanlage z in y (Berufsausbildungsvertrag vom 01-07-2014-; mtl. EK € 475,-bzw.€ 525,-im 2.Ausbildungsjahr minus € 125,-Wohngeld). Laut Berufsausbildungsvertrag mit Reitsportzentrum an der m in n vom - Ausbildung zum Pferdewirt (Klassische Reitausbildung; mtl.Vergütung € 890 brtto.). Prüfung zur Pferdewirtin vom , jedoch ohne Zeugnis. Laut eigenen Angaben keine (nur Weitergabe der Familienbeihilfe ) Kostentragung.

Gesetzliche Grundlagen:

Gemäß § 2 Abs.1 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 ( FLAG 1967 ) haben Personen , die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben , Anspruch auf Familienbeihilfe für minderjährige u.a. für volljährige Kinder, die sich in Berufsausbildung befinden. Anspruch auf Familienbeihilfe hat nach § 2 Abs.2 FLAG vorrangig die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist. Nach § 2 Abs.5 FLAG gehört ein Kind zum Haushalt einer Person dann , wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Gemäß § 5 Abs. 3 FLAG 1967 besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten. Hierbei ist der ständige Aufenthalt eines Kindes in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes nach Maßgabe der gemeinschaftlichen Bestimmungen dem ständigen Aufenthalt eines Kindes in Österreich gleichzuhalten.

Art. 1 lit. i der VO (EG) Nr.883/2004 lautet auszugsweise :

"Familienangehörige":

l. i) jede Person, die in den Rechtsvorschriften, nach denen die Leistungen gewährt werden, als Familienangehörige bestimmt oder anerkannt oder als Haushaltsangehörige bezeichnet wird ,..

3. wird nach den gemäß Nummern 1 und 2 anzuwendenden Rechtsvorschriften eine Person nur dann als Familien-oder Haushaltsangehöriger angesehen , wenn sie mit dem Versicherten in häuslicher Gemeinschaft lebt, so gilt diese Voraussetzung als erfüllt, wenn der Unterhalt der betreffenden Person überwiegend von dem Versicherten bestritten wird .

Würdigung:

Unionsrechtlich ist die Beihilfe entweder der den Unterhalt (überwiegend) leistenden Person oder der haushaltsführenden Person zu gewähren. Wer anspruchsberechtigt ist, ist nach nationalem Recht zu beurteilen. Entsprechend den nationalen Bestimmungen hat vorrangig jene Person Anspruch auf Familienbeihilfe für ein die Anspruchsvoraussetzungen erfüllendes Kind, zu dessen Haushalt das Kind gehört. Der Tatbestand der überwiegenden Kostentragung (§ 2 Abs.2 zweiter Satz FLAG ) ist als Anspruchsvoraussetzung subsidiär gegenüber den Tatbestand der Haushaltszugehörigkeit ( § 2 Abs.2 erster Satz FLAG ). Ein Kind gilt als haushaltszugehörig, wenn es in einem bestimmten Haushalt wohnt, betreut und versorgt wird . Für die Beurteilung der Haushaltszugehörigkeit ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausschließlich die Tatsache einer nachgewiesenen Wohn-und Wirtschaftsgemeinschaft von Bedeutung (vgl. ). Nicht von Bedeutung sind hingegen das Erziehungsrecht, ebenso polizeiliche Meldebestätigungen, die lediglich ein widerlegbares Indiz für das Bestehen einer Wohngemeinschaft darstellen , aber nicht geeignet sind , einen vollen Beweis über die tatsächlichen Verhältnisse zu liefern. Im Falle einer Lehr-bzw. Berufsausbildung über einen Zeitraum von mehreren Jahren liegt weder eine tatsächliche , noch eine fiktive Haushaltszugehörigkeit iSd § 2 Abs.5 FLAG vor. Ein Familienbeihilfenanspruch besteht nur dann , wenn die überwiegende Tragung der Kosten für die ausländische Lehr-bzw.Berufsausbildung nachgewiesen wird ( vgl. UFSI vom , RV/0073-I/12). Da die obgenannten Voraussetzungen nicht zutreffen bzw. auch laut eigenen Angaben keine Kostentragung stattfand, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen."

Mit Schriftsatz vom stellte die Bf. den Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das BFG und führte hierbei begründend ins Treffern, die Aufwendungen für die Lehrausbildung überwiegend getragen zu haben, widrigenfalls eine solche mit den ihrer Tochter monatlich zur Verfügung gestandenen, in der Bandbreite von 350 Euro bis 400 Euro angesiedelten Mitteln generell unmöglich gewesen wäre. Abschließend stellte die Bf. in Aussicht in Kürze eine genaue Aufstellung der von ihr getragenen Aufwendungen nachreichen zu wollen.

In einer mit datierten Ergänzung des Vorlageantrages betonte die Bf. nochmals die ab der am erfolgten Übersiedlung nach Deutschland angefallenen Kosten ihrer Tochter überwiegend getragen zu haben. In concreto habe die Bf. dem Kind x nicht nur die erstmalige Hausstandsgründung am nunmehrigen Arbeitswohnort finanziert, sondern sei sie auch für die, für das Handy, für Familienheimfahrten sowie für den Ankauf eines PKW angefallenen Aufwendungen aufgekommen. Darüber hinaus seien auch Arzt- bzw. Friseurbesuche, monatliche Großeinkäufe sowie vor allem die Kosten für - das zwecks Erlangung des Ausbildungsplatzes an der zweiten Lehrstelle im Reitsportzentrum l selbst beizustellende Pferd - zur Gänze aus den Mitteln der Bf. bestritten worden.

Mit Schriftsatz vom wurde an die Bf. ein Auskunftsersuchen nachstehenden Inhaltes gerichtet:

"Gemäß § 143 BAO ist die Abgabenbehörde berechtigt, Auskunft über alle für die Erhebung von Abgaben maßgebenden Tatsachen zu verlangen.

Sie werden aufgefordert, folgende Fragen bis zu beantworten bzw. die verlangten Nachweise vorzulegen:

Wird vom Kindesvater Unterhalt an x oder Sie geleistet? Wenn ja, wie hoch ist dieser Unterhalt? Wurde er direkt an x überwiesen? Bitte legen Sie eine Aufstellung der Lebenserhaltungskosten von x pro Monat vor. Zudem sind Ihre exakten Zahlungen an x pro Monat bekanntzugeben und nachzuweisen (z.B. mittels vollständigen den gegenständlichen Zeitraum abdeckenden Kontoauszügen). Wurden in Deutschland Familienleistungen beantragt? Wenn ja, wurden diese gewährt?

In der Folge legte die Bf. innerhalb verlängerter Frist die seitens der belangten Behörde angeforderten Unterlagen (Tierarztrechnungen, Kontoauszüge im Umfang von 104 Seiten etc.) und gab diese ergänzend bekannt, dass ihr geschiedener Ehegatte bereits im Zeitpunkt der Annahme der ersten Lehrstelle ihrer Tochter die Alimentationszahlungen eingestellt habe. Darüber hinaus seien in Deutschland weder Familienleistungen beantragt, noch solche bezogen worden.

Was nun das Ausmaß der seitens der Bf. gegenüber dem Kind x im der Zeitraum vom bis zum (Endzeitpunkt der Berufsausbildung) geleisteten Unterhaltszahlungen anlangt ist einer seitens des Finanzamtes einer aus den vorgelegten Kontoauszügen erstellten Berechnung die Zuzählung von monatlicher, in der Bandbreite von 678,15 Euro bis zu 3.845,80 Euro angesiedelter Geldbeträge zu entnehmen.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

1. Festgestellter Sachverhalt

In der Folge legt das BFG dem Erkenntnis nachstehenden, aus der Aktenlage und dem Vorbringen der Parteien resultierenden Sachverhalt zu Grunde:

Die im Rückforderungszeitraum volljährige Tochter der Bf. hat am in einem in Deutschland domizilierten Reitsportzentrum eine - nach deutschen Rechtsvorschriften (Berufsbildungsgesetz -BBiG) determinierte - Lehre zur Pferdewirtin in der Fachrichtung "Klassische Reitausbildung" begonnen und diese via am bestandener Abschlussprüfung erfolgreich abgeschlossen. Die Bf. tritt der für den Zeitraum vom bis zum verfügten, im Wesentlichen mit mangelnder Mitwirkungspflicht begründeten Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen mit dem Argument der bis dato andauernden, überwiegenden Tragung des Unterhaltskosten für das Kind x entgegen, wobei den nachgereichten Belegen (Kontoauszügen) - für den Zeitraum der Berufsausbildung der Tochter, sprich sohin in der Zeit vom bis zum unzweifelhaft die Zuzählung monatlicher, in der Bandbereite von Zahlungen 678,15 Euro bis zu 3.845,80 Euro angesiedelter Geldbeträge zu entnehmen ist. Einem nachgereichten Dienstzeugnis des Reitsportzentrums l gemäß war die Tochter der Bf. nach Abschluss der Berufsausbildung, sprich in der Zeit vom bis zum als Pferdewirtin/Klassische Reitausbildung in Vollzeit beschäftigt.

2. Streitgegenstand

Vor dem Hintergrund des unter Punkt 1 dargestellten Sachverhalt steht die Rechtmäßigkeit der Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen dem Grunde nach, eventualiter des Ausmaß des Rückforderungszeitraum und vice versa die Höhe des Rückforderungsbetrages in Streit.

3. Rechtliche Würdigung

3.1 Rechtsgrundlagen

Nach der Bestimmung des § 1 Abs. 2 lit. b FLAG 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.

Nach § 2 Abs. 2 FLAG 1967 hat Anspruch auf Familienbeihilfe vorrangig die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten überwiegend für das Kind trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.

Gemäß § 5 Abs. 3 FLAG 1967 besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten.

In diesem Zusammenhang bestimmt jedoch § 53 Abs. 1 FLAG, dass Staatsbürger von Vertragsparteien des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR), soweit es sich aus dem genannten Übereinkommen ergibt, in diesem Bundesgesetz österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt sind. Hierbei ist der ständige Aufenthalt eines Kindes in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes nach Maßgabe der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen dem ständigen Aufenthalt eines Kindes in Österreich gleichzuhalten.

Nach § 26 Abs. 1 FLAG 1967 hat derjenige, der Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.

Nach § 33 Abs. 3 EStG 1988 in der für den Beschwerdezeitraum geltenden Fassung steht Steuerpflichtigen, denen auf Grund des FLAG 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich € 58,40 für jedes Kind zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des FLAG 1967 anzuwenden.

3.2 Rechtliche Beurteilung

In Ansehung der Ausführungen unter Punkt 1 und 3.1 sowie dem Antrag der belengten Behörde im Vorlagebericht hat nach dem Dafürhalten des BFG betreffend die Anspruchsberechtigung der Bf., respektive andersrum gesprochen die Rechtmäßigkeit der Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen eine getrennte Beurteilung für den Zeitraum vom bis zum einerseits, sowie für jenen vom bis zum Platz zu greifen.

3.2.1 Anspruchsberechtigung vom bis zum

Unter Bezugnahme und in Übereinstimmung mit den Ausführungen in der BVE, denen gemäß im Falle des unstrittigen Vorliegens einer "auswärtigen" Berufsausbildung des Kindes x eine Anspruchsberechtigung der Bf. auf Familienbeihilfe ob aufgehobener Haushaltszugehörigkeit nur bei Nachweis der überwiegenden Tragung der Unterhaltskosten besteht und der Tatsache, dass vorerwähnter Nachweis im Zuge des Verwaltungsverfahrens via Vorlage der Kontoauszüge erbracht wurde, gelangt das BFG zur Überzeugung, dass die Anspruchsberechtigung der Bf. als gegeben zu erachten ist.

Demzufolge erweist sich die Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen als im Zeitraum vom bis zum als zuUnrecht verfügt und diesem Umstand - unter dem Aspekt der unter Punkt 3.3.2 getroffenen Erwägungen - im Rahmen der "Bemessung" des Rückforderungsbetrages Rechnung zu tragen.

3.2.2 Anspruchsberechtigung im Zeitraum vom bis zum

In Ansehung der Tatsache, dass die Berufsausbildung der Tochter der Bf. evidenter Maßen mit abgeschlossen wurde, bzw. diese mit Beginn als vollausgebildete vollzeitbeschäftigte Pferdewirtin im Reitsportzentrum l erwerbstätig war, kommt eine Anspruchsberechtigung der Bf. auf Familienbeihilfe für obigen Zeitraum nicht zum Tragen. In diesem Zusammenhang geht daher auch das Argument der Bf. einer bis dato andauernden überwiegenden Tragung des Unterhaltskosten für das Kind x ins Leere.

Ergo dessen erfolgte die für den Zeitraum vom bis zum verfügte Rückforderung der Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge rechtens und war daher der Beschwerde seitens des Verwaltungsgerichtes insoweit eine Absage zu erteilen.

Zusammenfassend war daher wie im Spruch zu befinden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine derartige Rechtsfrage liegt im zu beurteilenden Fall nicht vor, da die Erwägungen des Verwaltungsgerichts direkt auf den gesetzlichen Grundlagen des FLAG 1967 fußen und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfolgten.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7101942.2020

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at