Abweisung eines Antrages auf Familienbeihilfe ob Nichtvorliegens einer Schul Berufsausbildung
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den RichterRi in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom betreffend Abweisung des Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe für das Kind x im Zeitraum vom bis zum Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 279 teilweise BAO Folge gegeben.
Soweit der abweisende Abspruch des angefochtenen Bescheides für oben genanntes Kind den Zeitraum vom bis zum umfasst, wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, während der angefochtene Bescheid betreffend den Zeitraum vom bis zum aufgehoben wird.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom beantragte der Bf. die Gewährung der Familienbeihilfe für seinen Sohn x für den Zeitraum vom bis zum . Hierbei war der Beilage zu vorgenanntem Antrag ein mit Mai 2014 datiertes Zeugnis der d des Inhaltes zu entnehmen, dass der Sohn der Bf. im Rahmen des "b" (in der Folge kurz c) im Fach m negativ beurteilt wurde. Nach einer im November 2014 negativ beurteilten Wiederholungsprüfung hat das Kind x das Fach m, respektive das c im November 2015 schlussendlich absolviert. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass der Bf. als Ergebnis eines der Antragstellung vom vorausgehenden Vorhalteverfahrens bereits am das mit datierte, die erfolgreiche Absolvierung des c Programmes dartuende Zeugnis seines Sohnes vorgelegt hat.
In der Folge wurde der Antrag des Bf. auf Gewährung der Familienbeihilfe für das Kind x für den Zeitraum vom bis zum mit Bescheid vom mit nachstehender Begründung abgewiesen:
"Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) steht Familienbeihilfe nur dann zu, wenn das Kind in Berufsausbildung steht.
Die wesentlichen Merkmale einer Berufsausbildung im Sinne des Gesetzes sind praktischer und theoretischer Unterricht, bei dem fachspezifisches, nicht auf Allgemeinbildung ausgerichtetes Wissen vermittelt wird, eine angemessene Unterrichtsdauer, sowie die Verpflichtung zur Ablegung einer Abschlussprüfung. Familienbeihilfenanspruch besteht nur dann, wenn die Ausbildung ernsthaft und zielstrebig betrieben wird. Dies wird dann anzunehmen sein, wenn die Vorbereitung auf die Ablegung der Prüfungen die volle Zeit des Kindes in Anspruch nimmt und das Kind zu den Prüfungsterminen innerhalb eines angemessenen Zeitraums antritt.
Da Ihr Sohn die Matura erst im Februar 2016 abgeschlossen hat, kann von keiner ernsthaften und zielstrebigen Berufsausbildung ausgegangen werden."
Mit Schriftsatz vom erhob der Bf. gegen vorgenannten Bescheid Beschwerde und begründete dieselbe wie folgt:
"Mein Sohn x hat bis Juni 2014 die Abschlussklasse der d1 (d2) besucht und im Mai und Juni an den Abschlussprüfungen zur Erlangung von c (Matura) teilgenommen. Bei einem Prüfungsfach hat er die ausreichende Note nicht erreicht, sodass er gezwungen war an einer Wiederholungsprüfung teilzunehmen. Dies war aber erstmals im November 2014 möglich. Nachdem die ausreichende Note für das c auch bei dieser Prüfung nicht erreicht wurde, war er zu einer weiteren Wiederholung gezwungen, die wiederum nur und frühestens im November 2015 möglich war (dies ist das System der d3 und auch bereits belegt). Bei dieser Prüfung hat er die notwendige Punktezahl erreicht und es wurde ihm das c im Februar 2016 verliehen.
Danach und nachdem die Anmeldung und somit die Aufnahme eines Studiums nach der Frist vom (dies ist die gesetzliche Regelung aller österreichischen Universitäten) nicht mehr möglich war, musste er bis zum Wintersemester 2016/17 auf die Aufnahme an der TU Wien warten.
Der von Ihnen zitterte § 2 Abs. 1 lit. b beinhaltet folgende Bestimmung:
"für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet werden"
Dies ist der einzige relevante Teil des genannten lit. b für den gegenständlichen Fall, da der Rest sich ausschließlich auf ein Universitätsstudium bezieht.
Eine Ausbildung bis zur Matura gilt im Sinne des Gesetzes jedenfalls als Berufsausbildung, während dessen FB zu gewähren ist. Hätte mein Sohn die Maturaklasse wiederholt und eine Schulbesuchsbestätigung vorgelegt, hätte die FB ja auch weiter gewährt werden müssen. Eine Klassenwiederholung im d2 nur zum Zwecke der Erlangung einer Schulbesuchsbestätigung war aber aus den u.a. Gründen nicht möglich und nicht zumutbar;
a. Kosten von Euro 18.000,- pro Schuljahr "nur" zur Sicherung von ca. Euro 2.500,- FB?
b. Schulplatz-Inanspruchnahme wegen nur eines Faches an der d2 nicht möglich
c. Beginn des Schuljahres im d2 in der letzten Augustwoche 2014, während die erstmögliche Wiederholung der einen Prüfung im November 2014 war.
Mein Sohn hat sich dann im Selbststudium für die Prüfung vorbereitet. Diese Prüfung, an der er im November 2014 teilgenommen hat, war aber leider nicht erfolgreich. Danach war die nächstmögliche Wiederholung im November 2015, für die er dann Privatunterricht genommen hat und die restliche Zeit auch mit Lernen verbracht hat. Diese Prüfung war dann auch erfolgreich. Das c-Zeugnis wurde aber erst im Februar 2016 ausgestellt, wo die Anmeldefrist für die österreichischen Universitäten jedoch vorbei war, und der erstmöglichen Immatrikulation Wintersemester 2016/17.
Die von Ihnen zitierten "wesentlichen Merkmale" einer Berufsausbildung "im Sinne des Gesetztes" waren alle und zur Gänze gegeben;
- Er hat praktischen und theoretischen Unterricht genossen,
- Dieser war Matura-fachspezifisch,
- Studiendauer war "angemessen". Die Angemessenheit zur Erlangung der Matura ist nicht normieret, aber 13,5 Jahre bis zur Matura entspricht sogar der Dauer einer HTL-Matura im österreichischen Schulsystem, während und obwohl das c sogar höherwertig ist.
- Verpflichtung zur Ablegung einer Abschlussprüfung war gegeben und auch erfüllt.
Des Weiteren führen Sie an, dass die Ausbildung ernsthaft und zielstrebig betrieben werden soll. Dies war der Fall (siehe auch oben). Er hat ernsthaft und zielstrebig im Selbststudium und mit Privatlehrern für dieses Fach gelernt und letzendes auch Erfolg gehabt, obwohl er in der genannten Periode und unmittelbar nach der nichtbestandenen ersten Wiederholung für ca. 8 Monate erkrankt ist.
Nichtbestandene Prüfung als Beweis für mangelnde Ernsthaftigkeit und/oder Zielstrebigkeit einer Person zu nehmen ist weit hergeholt und verkennt, dass mehrere verschiedenartigste Faktoren zu einem Misserfolg bei einer Prüfung führen können, und nicht unbedingt eine mangelnde Ernsthaftigkeit oder Zielstrebigkeit. Diese Argumentation würde bedeuten, dass aus der Sicht der Finanzbehörde, jede auf dieser Welt nichtbestandene Prüfung aus mangelnder Ernsthaftigkeit und Zielstrebigkeit des Geprüften herrührt!!
Die Verbreitung für die Ablegung der Prüfung HAT die volle Zeit des Kindes in Anspruch genommen, und das Kind hat ALLE möglichen Prüfungstermine, jeweils im November 2014 und 2015 wahrgenommen, und nicht nur innerhalb eines angemessenen Zeitraumes, sondern immer die und alle möglichen. Wie aus den oben genannten Tatsachen klar hervorgeht, sind die von Ihnen angeführten Gründe der Abweisung eindeutig widerlegt. Ich ersuche Sie daher höflichst, den Abweisungsbescheid aufzuheben und die ausständige FB zur Auszahlung zu bringen."
Die belangte Behörde schloss sich den Ausführungen des Bf. nicht an und wies das Rechtsmittel mit Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom ab, wobei die Begründung derselben wie folgt lautete:
Sachverhalt:
Ihr Sohn x ist im Mai 2014 zur Matura angetreten und das Fach m nicht bestanden. Die Wiederholungsprüfung im November 2014 war wieder negativ. Bei der nächsten Wiederholungsprüfung im November 2015 wurde das Fach m positiv bestanden. Im Februar 2016 erhielt x das Maturazeugnis.
Gesetzliche Grundlagen und rechtliche Würdigung:
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, "für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist."
Allgemein fallen unter den im Gesetz nicht definierten Begriff der Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (jedenfalls) alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildungen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird (vgl. zB , mwN). Zur Berufsausbildung gehört (ihrem Inhalt nach) zweifellos die allgemein bildende Schulausbildung ().
Zur Qualifikation als Berufsausbildung iSd § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 kommt es nach der stRsp des VwGH allerdings nicht nur auf das ernstliche und zielstrebige Bemühen um einen Ausbildungserfolg an, sondern die Berufsausbildung muss auch "in quantitativer Hinsicht die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehmen" (vgl ; , mwN).
Unstrittig ist, dass die Vorbereitung auf die Reifeprüfung grundsätzlich Berufsausbildung ist, wenn sie ein bestimmtes Maß an zeitlicher Intensität (etwa im Rahmen des Besuchs der 8. Klasse einer höheren Schule) erreicht. Eine Berufsausbildung i. S. d. FLAG 1967 liegt in zeitlicher Hinsicht nur vor, wenn ein wöchentlicher Zeitaufwand von etwa 30 Stunden für Kurse und Vorbereitung auf eine Prüfung entfällt (vgl. Lenneis in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG § 2 Rz 40; ; u. v. a.).
Es widerspricht der Lebenserfahrung, dass die Vorbereitung auf die Maturaprüfung für einen einzigen Unterrichtsgegenstand bei einem über mehrere Monate verteilten Lernen weit mehr als 10 Wochenstunden in allen Monaten in Anspruch nimmt.
Eine Berufsausbildung von x iSd § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 lag somit vor dem Hintergrund obiger Ausführungen im streitgegenständlichen Zeitraum nicht vor.
Daher ist Ihre Beschwerde als unbegründet abzuweisen."
Den gegen die BVE eingebrachten Vorlageantrag vom begründete der Bf. wie folgt:
1. Der gesamte Inhalt meiner Beschwerde vom bleibt voll aufrecht, siehe bitte die Kopie in der Anlage.
2. In meiner o.a. Beschwerde wurden sämtliche Punkte des Abweisungsbescheides detailliert behandelt und widerlegt.
3. In der o.a. Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes wurden diese Punkte nicht mehr angeführt, da ja zur Gänze in meiner Beschwerde widerlegt. Es wurde aber auch auf meine Argumentationen und Begründungen keinerlei Bezug genommen, da Diese nicht wiederlegbar sind.
4. Stattdessen wurden 3 VwGH-Urteile zur Ablehnung meiner Beschwerde herangezogen, die jedoch keinen konkreten Widerspruch zu meiner Beschwerde beinhalten, da sie anders gelagerte Fälle betreffen.
5. In meiner Beschwerde vom wurde eindeutig dargelegt, dass ein Schulbesuch während der Vorbereitung der nicht bestandenen Prüfung in diesem Fall nicht möglich und nicht zumutbar war.
6. Bei den zitierten VfGH- Fällen handelt es sich ausschließlich um Fälle, die sich auf das österreichische Schul- und Prüfungssystem mit deren Rahmenbedingungen und Terminen beziehen und daher in diesem Fall nicht anwendbar sind.
7. Wieviel an zeitlicher Aufwand "pro Woche" zur Vorbereitung der nicht bestandenen Prüfung notwendig gewesen ist, kann nicht von "Amts wegen" beurteilt bzw. bestimmt werden, da dies von mehreren Faktoren abhängt, die in der Natur und den Umständen der Prüfung und des Prüflings liegen.
Es wurde aber auch nicht behauptet, dass die Vorbereitung auf die c-Prüfung in dem einen Gegenstand mehrere Monate und weit über 10 Wochenstunden in Anspruch genommen hätte, so dass es, laut Berufungsvorentscheidung, der "Lebenserfahrung" widerspräche.
9. Von den 25 Monaten, in denen keine FB gewährt wurde sind, abgesehen von mehreren Ferienwochen, über 11 Monate schul- und universitätsfreie Zeit, (3x3 Monate Sommer und 2X1 Monat Winter) in denen in der Regel FB immer und für jedes andere Kind gewährt wird, obwohl in diesen Zeiten kein Schulbesuch und in der Regel auch keine Lehr- und/oder Lerntätigkeit stattfindet.
In weiteren 8 von den 25 Monaten war mein Sohn erkrankt und somit entschuldigt. Die diesbezügliche medizinische Bestätigung kann jederzeit vorgelegt werden. Des Weiteren hat er während dieser Zeit für 3 Semester als außerordentlicher Hörer Lehrveranstaltungen an der Montanuniversität Leoben besucht.
10. Somit war mein Sohn während der gesamten Zeit entweder in Berufsausbildung oder gesundheitlich verhindert. Er hat keinerlei andere bzw. sonstige Tätigkeit ausgeübt, die den Anspruch auf FB verwirken würde.
11. Die Vorgangsweise des Finanzamtes, die FB weder für die Vorbereitungszeit der ersten Wiederholung, noch für die der zweiten Wiederholung, noch während der 11- monatigen Ferienzeit, noch während der 8- monatigen gesundheitlichen Verhinderung zu gewähren ist nicht rechtens.
12. Im Lichte der o.a. Gründe, sind sowohl die Abweisung vom als auch die Berufungsvorentscheidung vom rechtswidrig.
Ich ersuche daher höflichst, die ausständige FB zur Auszahlung zu bringen."
Mit Schriftsatz vom erließ das BFG gegenüber dem Bf. einen Vorhalt nachstehenden Inhaltes:
In Ihrer Beschwerdesache werden Sie ersucht, nachstehende Fragen bis zum zu beantworten und die angesprochenen Unterlagen vorzulegen:
1. Ausgehend von Ihren Ausführungen, wonach das Kind x in Vorbereitung auf die Wiederholungsprüfungen im Fach "m" Unterricht durch Privatlehrer genossen habe, wird um Vorlage diesbezüglicher Unterlagen ersucht.
2. In Ihrem Vorlageantrag vom ist erstmals von einer, einen Zeitraum von 8 Monaten umfassenden Erkrankung Ihres Sohnes x die Rede, weswegen Sie das Verwaltungsgericht um die Nachreichung entsprechender ärztlicher Bestätigungen ersucht.
3. Zwecks Dartuen des (erst) am erfolgten Studienbeginnes Ihres Sohnes x an der TU- Wien werden Sie um Aufklärung für die zwischen der im November 2015 erfolgreichen Absolvierung der Wiederholungsprüfung und der am erfolgten Ausstellung des Zeugnisses betreffend "c" gelegene Zeitspanne gebeten (eventualiter via Nachreichung einer Stellungnahme der d).
Aus den seitens des Bf. fristgerecht nachgereichten Unterlagen, geht hervor, dass dem Sohn des Bf. in den Zeiträumen September 2014 bis Oktober 2014 sowie August 2015 bis November 2015 Privatunterricht erteilt wurde bzw. sich dieser im Anschluss an die nichtbestandene erste Wiederholungsprüfung, sprich im Zeitraum Dezember 2014 bis Juli 2015 ob "n" in ärztlicher Behandlung gestanden ist. Aus dem zwischen dem Bf. und der d2 gepflogenen E-Mail-Verkehr ist ableitbar, dass das auf Grund der im November 2015 positiv absolvierten Wiederholungsprüfung ausgestellte c- Diplom das Datum aufweist, wobei dieses nachweislich am (E- Mail einer Bediensteten der d2 an den Bf. vom mit Sendezeit 18:52 Uhr) an der d2 einlangte, respektive abholbereit war.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
1. Festgestellter Sachverhalt
In der Folge legt das BFG dem Erkenntnis nachstehenden, aus der Aktenlage und dem Parteienvorbringen resultierenden Sachverhalt zu Grunde:
Der im streitgegenständlichen Zeitraum volljährige Sohn des Bf. besuchte bis zum Mai 2014 die Vienna National School mit dem Ziel des Erwerbs des c. Nachdem das Abschlusszeugnis im Fach "m" eine negative Beurteilung beinhaltete, bzw. dieses Fach auch im Zuge der im November 2014 stattgefundenen Wiederholungsprüfung nicht erfolgreich absolviert wurde, gelang es dem Kind x via erfolgreichen Bestehens der im November 2015 abgehaltenen zweiten Wiederholungsprüfung mit Februar 2016 (Ausstellung des c- Diploms) seine Schulausbildung abzuschließen. Zwecks Vorbereitung auf diese Prüfung wurde dem Kind x in den Zeiträumen vom September 2014 bis Oktober 2014, sowie vom August 2015 bis zum November 2015 Privatunterricht im Fach "m" erteilt. In Ansehung des Umstandes, dass das Abschlussdiplom mit Datum ausgestellt, respektive dieses erst tatsächlich im März 2016 überreicht wurde, betreibt der Sohn des Bf. nunmehr seit dem das Studium der Architektur.
2. Streitgegenstand
Ausgehend von dem unter Punkt 1 dargelegten Sachverhalt steht die Rechtmäßigkeit des den Antrag auf Familienbeihilfe für das Kind x für den Zeitraum vom bis zum abweisenden Bescheides, bzw. andersrum formuliert, das Vorliegen einer für den Zeitraum vom bis zum (Schulausbildung) auf § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, sowie für den Zeitraum vom bis zum (Zeitraum zwischen Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung) auf lit. d leg. cit. basierenden Anspruchsberechtigung des Bf. auf dem Prüfstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens.
3. Rechtliche Würdigung
3.1. Rechtsgrundlagen
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b erster Satz FLAG 1967 haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule ausgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung eines Berufes nicht möglich ist.
Nach der - für den vorliegenden Fall relevanten - Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. d erster Halbsatz FLAG 1967 besteht ferner ein Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildungbegonnen wird.
3.2. Rechtliche Beurteilung
3.2.1. Anspruch des Bf. auf Familienbeihilfe im Zeitraum vom bis zum
3.2.2.1. Allgemeine Ausführungen
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Frage, ob für einen bestimmten Zeitraum Familienbeihilfe zusteht, an Hand der rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten im Anspruchszeitraum zu beantworten (, ).
Der gesetzlich festgelegte Anspruchszeitraum für die Familienbeihilfe ist zufolge den Bestimmungen des § 10 Abs. 2 und 3 FLAG der Monat. Das Bestehen des Familienbeihilfenanspruches für ein Kind kann somit je nach Eintritt von Änderungen der Sach- und/oder Rechtslage von Monat zu Monat anders zu beurteilen sein (vgl. , , ).
Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) enthält keine Definition des Begriffes "Berufsausbildung" (, ).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung in Auslegung des Beihilfentatbestandes nach § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 (außerhalb der Sonderbestimmungen dieses Tatbestandes betreffend Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen) Kriterien entwickelt, wann eine Berufsausbildung vorliegt (siehe z.B. ; ; , , , , ). Nur nach diesen Regeln ist zu beurteilen, ob eine bestimmte Tätigkeit als Berufsausbildung iSd FLAG 1967 anzusehen ist ().
3.2.2.2. Definition und Ziel einer Berufsausbildung iSd FLAG 1967
Nach der ständigen Judikatur des VwGH fallen unter den Begriff "Berufsausbildung" alle Arten schulischer und kursmäßiger Ausbildung, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz für das künftige Berufsleben erforderliches Wissen vermittelt wird (vgl. z.B. , , , , ).
Ziel einer Berufsausbildung iSd FLAG 1967 ist es, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen (vgl. ). Das Kind muss durch den Abschluss dieser Ausbildung zur Ausübung eines konkreten Berufes befähigt werden (vgl. u.a. , , ).
3.2.2.3. Ernstliches, zielstrebiges und nach außen erkennbares Bemühen um den Ausbildungserfolg
In Auslegung des Beihilfentatbestandes nach § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 (außerhalb der Sonderbestimmungen dieses Tatbestandes betreffend Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen) hat der Verwaltungsgerichtshof die Rechtsprechung entwickelt, dass ein ernstliches, zielstrebigesund nach außen erkennbares Bemühen um einen Ausbildungserfolg erforderlich ist, um von einer Berufsausbildung sprechen zu können.
Neben dem laufenden Besuch von Unterrichts- oder Lehrveranstaltungen (vgl. ) gehört regelmäßig auch der Nachweis der Qualifikation (des Ausbildungserfolges) dazu, vom Vorliegen einer Berufsausbildung ausgehen zu können. Das Ablegen von Prüfungen, die in einer Ausbildungsvorschrift vorgesehen sind, ist somit ein weiterer essentieller Bestandteil jeder Berufsausbildung (vgl. , und ).
Ein reines Abstellen auf das Gelingen einer erfolgreichen Ablegung der Prüfungen ist zwar nicht zulässig (vgl , , ), doch ist von einer Berufsausbildung nur dann auszugehen, wenn die Absicht zur erfolgreichen Ablegung der vorgeschriebenen Prüfungen als gegeben angenommen werden kann (, , , , ).
3.2.2.4. Zeitlicher Einsatz der schulischen Ausbildung
Maßgeblich ist der erforderliche zeitliche Einsatz der schulischen Ausbildung, der - soll eine Berufsausbildung vorliegen - so beschaffen sein muss, dass die "volle Zeit" des Kindes in Anspruch genommen wird (vgl. , , ). Der VwGH sieht zur Erfüllung dieses Kriteriums ein Ausmaß von (im Durchschnitt) 20 Unterrichtsstunden wöchentlich zuzüglich der dafür notwendigen Lern- und Vorbereitungszeiten, wodurch wiederum ein Gesamtstundenausmaß von zumindest 30 Wochenstunden gewährleistet ist, als ausreichend an.
Nach der Judikatur des VwGH kommt der zeitlichen Gestaltung und Verteilung einer Ausbildung einschließlich der erforderlichen Vorbereitungs- und Lernzeit Indizwirkung für die zeitliche Inanspruchnahme zu (vgl. , ).
Generell liegt ein dem Begriff der Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 genügender Zeitaufwand in Übereinstimmung mit der in der Literatur vertretenen Ansicht nur dann vor, wenn ein wöchentlicher Zeitaufwand für Kurse und Vorbereitungszeit von mindestens 30 Stunden anfällt (vgl , , -I/12, , , , , , vgl. weiters Lenneis in Csazar/Lenneis/Wanke [Hrsg], FLAG § 2 Rz 40;).
3.2.2.5. Schlussfolgerungen des BFG betreffend das Vorliegen/Nichtvorliegen einer Schul- bzw. Berufsausbildung im Zeitraum vom bis zum
Ausgehend von den in obigen Punkten - an das Vorliegen einer zum Bezug der Familienbeihilfe berechtigenden Schul- Berufsausbildung - dargelegten Parametern, gelangt das Verwaltungsgericht - als Ergebnis der Sachverhaltsfeststellungen, respektive in Würdigung der nachgereichten Beweismittel - zur Überzeugung, dass die vom Sohn des Bf. teils Selbststudium, teils durch temporär begrenzten Privatunterricht geschöpfte Prüfungsvorbereitung zwecks Erlangung des c- Diploms , der in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Anspruchsvoraussetzung, wonach die Prüfungsvorbereitung ein wöchentliches Ausmaß von zumindst 30 Stunden zu umfassen hat, aus - nachstehend näher auszuführenden Gründen - nicht Rechnung getragen worden ist. Einleitend ist der Bf. - ungeachtet der aus den nachgereichten Unterlagen resultierenden Nachvollziehbarkeit des Vorliegens des ernsten Bemühens des Kindes x um den Ausbildungserfolg, sprich der positiven Absolvierung der Wiederholungsprüfung sowie unter Berücksichtigung seiner ebenfalls belegten Erkrankung - nochmals auf diesbezüglichen Ausführungen der belangten Behörde in Richtung der Unmöglichkeit der Verursachung eines derartigen auf den gesamten Anspruchszeitraum bezogenen Zeitaufwandes durch ein Unterrichtsfach abzielenden Ausführungen zu verweisen.
Der Vollständigkeit halber ist der Bf. seitens des Verwaltungsgerichtes - bei grundsätzlicher Übereinstimmung mit seinen Ausführungen, wonach ob der der d2 immanenten Rahmenbedingungen (wie beispielsweise die Höhe des Schulgeldes) - eine Wiederholung des Schuljahres untunlich, wenn nicht gar unmöglich sei -, hinzuwiesen, dass das Goutieren nämlicher Umstände im Rahmen der Anspruchsprüfung auf Familienbeihilfe keinesfalls in eine Außerachtlassung der an das Vorliegen einer Schul- Berufsausbildung in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Grundsätze münden darf.
Korrespondierend mit letztangeführter Überlegung sind behufs abschließender Beurteilung der Anspruchsberechtigung - wider der im Vorlageantrag zum Ausdruck gebrachten Ansicht des Bf. -, die im österreichischen Schul- und Prüfungssystem angesiedelten höchstgerichtlichen Erkenntnisse sehr wohl einschlägig.
Darüber hinaus übersieht der Bf. in seiner Argumentation, wonach die Wiederholung der Abschlussklasse samt vorgelegter Schulbesuchsbestätigung jedenfalls in eine Anerkennung der Familienbeihilfe gemündet hätte, dass ungeachtet dessen, dass sein Sohn über bereits im vorgelegten Abschlusszeugnis positiv bewertete Fächer nicht nur nochmals (positive) Prüfungen hätte ablegen müssen, ein positiv beschiedener Anspruch auf Familienleistungen auch in nämlicher Konstellation (Wiederholung des Schuljahrs) zwingend an einen in quantitativer sowie qualitativer Hinsicht entsprechenden Ausbildungserfolg geknüpft worden wäre.
In Ansehung vorstehender Ausführungen ist nach dem Dafürhalten des BFG zwingend von einem - nicht wie vom Bf. vermeint -, auf der negativen ersten Wiederholungsprüfung, sondern einzig allein auf mangelnder Erfüllung der an oberer Stelle ausführlich dargelegten Zeitkomponente im Zeitraum vom bis zum gegründeten - Nichtvorliegen einer Schul- Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG bzw. der Rechtmäßigkeit der Abweisung des auf vorgenannten Zeitraum bezogenen Antrages auszugehen.
Ergo dessen war dem Rechtsmittel in diesem Punkt der Erfolg zu versagen.
3.2.2. Anspruch des Bf. auf Familienbeihilfe im Zeitraum vom bis zum
Ausgehend von der Diktion der Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. d erster Halbsatz FLAG 1967 und der im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Ra 2020/16/0001, getroffenen Feststellung der gemäß eine (Berufs) -ausbildung nicht mit positiver Absolvierung der letzten Prüfung, sondern erst mit Ausstellung entsprechenden Diploms als abgeschlossen zu erachten ist, gelangt das BFG in Ansehung der Tatsache, dass - im zu beurteilenden Fall - die Ausfolgung des c - Diploms evidenter Maßen erst im März 2016 erfolgt ist, zur Überzeugung, dass der frühestmögliche Beginn einer weiteren Berufsausbildung, sprich die Aufnahme des Studiums der Architektur nach Abschluss der Schulausbildung auf das WS 2016/2017 zu lauten hat. In Ansehung der Tatsache, dass der Sohn des Bf. zu vorgenanntem Zeitpunkt nämliches Studium begonnen hat, steht nach dem Dafürhalten des BFG die auf § 2 Abs. 1 lit. d erster Halbsatz FLAG 1967 fußende Anspruchsberechtigung des Bf. auf Familienbeihilfe für den Zeitraum vom bis zum außer Zweifel, weswegen der den Anspruch für nämlichen Zeitraumes negierende Bescheid aufzuheben war.
Zusammenfassend war daher wie im Spruch zu befinden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine derartige Rechtsfrage liegt im vorliegenden Fall nicht vor, da die sowohl die auf den Zeitraum vom bis zum bezogene mangelnde Anspruchsberechtigung des Bf. bzw. die auf den Zeitraum vom bis zum bezogene Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides direkt auf den gesetzlichen, - im Erkenntnis dezidiert dargestellten - Grundlagen des FLAG 1967 basiert.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer FLAG |
betroffene Normen | § 2 Abs. 1 lit. b Satz 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 2 Abs. 1 lit. d Halbsatz 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2020:RV.7102799.2020 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at