Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 14.09.2020, RV/5100049/2020

Polizeigrundausbildung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des ***FA*** vom zu VNR ***1***, mit dem ein Antrag auf Gewährung von Familienbeihilfe für das Kind ***K*** (VNR ***2***) für den Zeitraum ab März 2019 abgewiesen wurde, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer beantragt am die Gewährung der Familienbeihilfe für seinen am ***3*** geborenen Sohn ***K*** ab , da dieser ab diesem Zeitpunkt die im Bildungszentrum der Sicherheitsakademie ***4*** die Polizeigrundausbildung absolviere. Dazu wurde eine entsprechende Ausbildungsbestätigung angeschlossen. Als Wohnanschrift des Kindes wurde die Adresse des Beschwerdeführers angeführt. Dieser beantragte die Direktauszahlung der Familienbeihilfe auf ein näher bezeichnetes Bankkonto seines Sohnes.

Das Finanzamt wies diesen Antrag für den Zeitraum ab März 2019 mit Bescheid vom ab. Der Verwaltungsgerichtshof habe in seinem Erkenntnis vom , Ra 2018/16/0203, ausgesprochen, dass es sich bei der Polizeiausbildung um keine Berufsausbildung im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes handle und daher kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestehe. In den Rz 17 und 18 habe der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt: "Der Umstand, dass der öffentlich Bedienstete in der ersten Zeit seines Dienstverhältnisses im Rahmen einer Grundausbildung oder Ausbildungsphase die für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten erlangen soll, nimmt dem Dienstverhältnis auch nicht zum Teil die Qualität eines Berufs. Mit der Berufsausübung sind die Tatbestandsvoraussetzungen in § 2 Abs. 1 lit b FLAG nicht erfüllt."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vom . In der Begründung wurde zunächst darauf hingewiesen, dass der angefochtene Bescheid keine Unterschrift trage. Sodann wurden aus der Begründung des zitierten VwGH-Erkenntnisses (Rz 4) auszugsweise jene Textpassagen aus der damals angefochtenen Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes zitiert, aufgrund derer dieses das Vorliegen einer Berufsausbildung im Sinne des FLAG für die Zeiten der Basisausbildung und der Ergänzungsausbildung eines Grenzpolizisten bejaht hatte. Auf die Entscheidungsgründe des VwGH-Erkenntnisses (Rz 7 ff.) geht die vorliegende Beschwerde dagegen nicht ein. Schließlich wurde noch auf das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom , RV/5100538/2014, verwiesen, in dem das Gericht die von Polizeischülern bezogenen Ausbildungsentschädigungen den Entschädigungen aus einem anerkannten Lehrverhältnis im Sinne des § 5 Abs. 1 lit. b FLAG gleichgehalten hatte.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab. Laut Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Ra 2018/16/0203, stelle die Ausbildungsphase/Grundausbildung eines (Grenz-)Polizisten keine Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit b FLAG 1967 dar. Dieses Erkenntnis betreffe zwar den Zeitraum, in dem der Sohn des Revisionswerbers nach Absolvierung der ersten Ausbildungsphase seinen Dienst als Grenzpolizist ausgeübt hat, jedoch verneine der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis das Vorliegen einer Berufsausbildung für die gesamte Grundausbildung oder Ausbildungsphase von öffentlich Bediensteten und qualifiziere dies als Berufsausübung (vgl. Rz 16, 17). Es sei daher unerheblich, ob eine Grundausbildung, praktische Verwendung oder Ergänzungsausbildung absolviert wird (vgl. ). Mit einer Berufsausübung seien die Tatbestandsvoraussetzungen des § 2 Abs. 1 lit b FLAG nicht erfüllt und es spiele daher auch keine Rolle, ob das Ausbildungsentgelt einer Entschädigung aus einem anerkannten Lehrverhältnis iSd § 5 Abs. 1 lit b FLAG 1967 gleichgehalten werden könnte. Im Erkenntnis vom , RV/2101014/2019, habe das Bundesfinanzgericht zur exekutivdienstlichen Ausbildung mit Verweis auf das oben angeführte VwGH-Erkenntnis entschieden, dass ein Anspruch auf Familienbeihilfe nicht bestehe. Da der Sohn des Beschwerdeführers keine Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit b FLAG 1967 absolviere, bestehe für den Zeitraum ab März 2019 kein Anspruch auf Familienbeihilfe.

Dagegen richtet sich der Vorlageantrag vom , der vom Beschwerdeführer unterfertigt wurde und diesen auch als Einschreiter ausweist. Das darin erstattete Vorbringen stammte aufgrund der verwendeten "Ich-Form" aber offenkundig vom Sohn des Beschwerdeführers:

"Das im bekämpften Bescheid als Begründung für die Nichtgewährung der begehrten Familienbeihilfe angeführte Erkenntnis des VwGh zu ZI. 2018/16/0203 - insbesondere die Annahme einer gegebenen Berufsausübung während der Grundausbildung - ist auf meinen Fall nicht anzuwenden!

Zunächst möchte ich klarstellen, dass ich ein Sonderfall eines privatrechtlichen Dienstverhältnisses, welches per Sondervertrag zwischen mir und dem Bund geschlossen wurde, bin. Demzufolge erhalte ich während der Grundausbildung für den Exekutivdienst einen fix festgesetzten Ausbildungsbeitrag (im Sinne einer Lehrlingsentschädigung) und bin in keiner Besoldungs- oder Verwendungsgruppe eingestuft, wie dies der Regelfall im öffentlichen Dienst ist.

Ich bin somit als "Ausnahmefall" im öffentlichen Dienst zu werten und findet auf mich das grundsätzlich für öffentlich Bedienstete - im privatrechtlich und öffentlich- rechtlichen Dienstverhältnis - geltende Prinzip, dass bereits die Ausbildungszeit am Beginn des Dienstverhältnisse mit einer entsprechender Einstufung in eine Gehaltsstufe und Zuordnung zu einer Verwendungsgruppe verbunden ist, keine Anwendung (Anmerkung: Die vormals praktizierte Vorgangsweise, "Polizeischüler" bereits im Zuge ihrer Grundausbildung in die Verwendungsgruppe E2c zu übernehmen, findet aktuell keine Anwendung mehr).

Folglich werde ich erst nach erfolgreichem Abschluss meiner zweijährigen Grundausbildung, welche mit einer abzulegenden Dienstprüfung endet, in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis der Verwendungsgruppe E2b überstellt.

Somit sind klar die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 lit. b FLAG erfüllt und steht dies auch in keinem Widerspruch zum Erkenntnis des Vwgh zu ZI. 2018/16/0203.

Zu dem zitierten Erkenntnis des Vwgh im Falle eines in Ausbildung zur Verwendung zum grenz- und fremdenpolizeilichen Exekutivdienst stehenden Bediensteten ist darauf hinzuweisen, dass diese Ausbildung zwar ebenfalls im Rahmen eines Sondervertrags erfolgt, aber im Unterschied zu meinem Fall die erste Phase der Ausbildung auch eine praktische Verwendung (nach einer Erstausbildung und vor einer Ergänzungsausbildung) einschließt. Dieser Ausbildungsabschnitt ist bereits von einer faktischen Berufsausübung geprägt, was dieser Phase der Grundausbildung auch nicht zum Teil die Qualität eines Berufs nimmt. Folglich erfolgt in diesem Zeitraum auch eine verwendungs- und besoldungsspezifische Einordnung (hier in die Entlohnungsgruppe v 4, Bewertungsgruppe 1), wie dies auch in anderen öffentlichen Dienstverhältnissen üblicherweise der Fall ist. Somit ist eben für diese Fallkonstellation von keiner Berufsausbildung als Tatbestandsvoraussetzung gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG auszugehen.

Der VwGh stellt darüber hinaus dezidiert fest, dass dieser Zeitraum einer praktischen Verwendung (zwischen zwei Ausbildungsmodulen) deshalb keiner Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 gleichzustellen ist, da damit weder die Erlangung einer fachlichen Qualifikation noch die Ablegung entsprechender Prüfungen verbunden ist. Die erfolgreiche Absolvierung dieser "ersten Phase der Dienstausübung" stelle auch keine Voraussetzung für die Überstellung in ein anderes (öffentliches oder öffentlich- rechtliches) Dienstverhältnis dar, sondern diene lediglich dazu, die zur Erfüllung kommender Aufgaben erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten zu erlangen.

In meinem - gegenständlichen Antrag zu Grunde liegenden - Fall eines außerordentlichen Dienstverhältnisses sind jedoch genau diese Erfordernisse im Sinne des FLAG gegeben und erfolgt bei mir während des zweijährigen Zeitraums meiner Grundausbildung zu keiner Zeit die Einordnung in eine Entlohnungsgruppe bzw. Bewertungsgruppe.

Dazu hat auch das Bundesfinanzgericht in seiner Entscheidung vom zu GZ. RV/5100538/2014 unter Berufung auf eine einschlägige Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes festgestellt, dass selbstverständlich auch unter der Grundausbildung zum Exekutivdienst ein "anerkanntes Lehrverhältnis" im Sinne des § 5 Abs. 1 lit. b FLAG zu verstehen ist.

Ich beantrage daher, den bekämpften Bescheid entsprechend abzuändern und meinem Antrag auf Auszahlung und Nachzahlung der mir gebührenden Familienbeihilfe vollinhaltlich zu entsprechen."

Am legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und beantragte eine Abweisung derselben.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Laut aktenkundiger Ausbildungsbestätigung des Bildungszentrums der Sicherheitsakademie ***4*** absolviert der Sohn des Beschwerdeführers dort den Polizeigrundausbildungslehrgang, der vom bis eine theoretische Ausbildung im Bildungszentrum, vom bis das Berufspraktikum I bei der LPD ***5***, vom bis eine weitere theoretische Ausbildung im Bildungszentrum und vom bis das Berufspraktium II bei der LPD ***5*** umfasst.

Der Sohn des Beschwerdeführers ist (wie alle anderen Polizeischüler auch) aufgrund eines Sondervertrages gemäß § 36 VBG 1948 für die exekutivdienstliche Ausbildung Vertragsbediensteter des Bundes.

Die Polizeigrundausbildung ist in der Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Grundausbildungen für den Exekutivdienst (Grundausbildungsverordnung - Exekutivdienst BMI), BGBl. II Nr. 153/2017, geregelt. Diese Verordnung wurde aufgrund der Bestimmungen der §§ 26 und 144 BDG, des § 67 VBG und des §§ 1 Abs. 4 SPG erlassen.

Diese Verordnung regelt gemäß § 1 Zif. 1 für den Ressortbereich des Bundesministeriums für Inneres (BMI) die Grundausbildung für den Exekutivdienst - Polizeigrundausbildung.

Ausbildungsziel der Grundausbildungen ist die inhaltliche und methodische Vermittlung jener Kompetenzen, die erforderlich sind, um den Anforderungen des jeweiligen Aufgabenbereichs professionell und verantwortungsvoll nachzukommen. Der Lehrstoff ist entsprechend dem neuesten Stand der Wissenschaft, den dienstlichen Erfordernissen sowie den aktuellen pädagogisch-didaktischen Grundsätzen zu vermitteln (§ 2 der VO).

Die Sicherheitsakademie (SIAK) hat für die in § 1 angeführten Grundausbildungen nach Maßgabe des dienstlichen Bedarfes Grundausbildungslehrgänge bereitzustellen. Die Leitung der Grundausbildungslehrgänge obliegt der SIAK (§ 3 Abs. 1 der VO).

Die Grundausbildungen sind in Form von Grundausbildungslehrgängen zu gestalten. Die Inhalte und die Mindeststundenanzahl der Lehrgegenstände der Grundausbildungslehrgänge für die jeweilige Grundausbildung sind in den Anlagen 1 bis 3 festgelegt (§ 4 Abs. 1 der VO).

Die Zuweisung zu einem Grundausbildungslehrgang erfolgt durch die zuständige Dienstbehörde nach Maßgabe der im BDG 1979 sowie im VBG vorgesehenen Voraussetzungen. (§ 5 Abs. 1 der VO).

Die Grundausbildung wird durch die Ablegung einer Dienstprüfung vor einem Prüfungssenat (§ 11) abgeschlossen. Die Anlagen 1 bis 3 beinhalten Aufbau, Ablauf und Inhalt der Dienstprüfung für die jeweilige Grundausbildung. Die Bediensteten sind von Amts wegen zur Dienstprüfung zuzuweisen. Voraussetzung für die Zulassung zur Dienstprüfung ist das Erreichen der gemäß § 4 Abs. 2 definierten Lernziele aller Ausbildungsmodule der jeweiligen Grundausbildung (§ 9 Abs. 1 und 2 der VO).

Nach der Anlage 1 zu dieser Verordnung umfasst die Polizeigrundausbildung neben dem Berufspraktikum folgende Lehrgegenstände:

Personale und sozial-kommunikative Kompetenzen (Einführung und Behördenorganisation, angewandte Psychologie, Kommunikation und Konfliktmanagement, Berufsethik und Gesellschaftslehre, Menschenrechte), polizeifachliche Kompetenzen (Dienstrecht, sicherheitspolizeiliche Handlungslehre, Straf- und Privatrecht, Verfassungsrecht und Europäische Union, Verkehrsrecht, Verwaltungsrecht, Kriminalistik, Bürokommunikation) und situationsadäquate Handlungskompetenzen sowie Wahrnehmungs- und Reflexionskompetenzen (modulares Kompetenztraining, Einsatztraining, Sport, Erste Hilfe, Fremdsprachen, themenzentrierter Unterricht).

Die Grundausbildung gliedert sich dabei in die Basisausbildung (12 Monate Theorie), Berufspraktikum I (3 Monate), Vertiefung (5 Monate Theorie mit anschließender Dienstprüfung) und das viermonatige Berufspraktikum II (Quellen: https://bmi.gv.at/104/Beruf_und_Karriere/start.aspx sowie die vorgelegte Ausbildungsbestätigung der Sicherheitsakademie).

Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt ist unstrittig und ergibt sich aus den angeführten Aktenteilen, den Angaben des Beschwerdeführers, den zitierten Informationen des Bundesministeriums für Inneres auf seiner Homepage, sowie den im Abgabeninformationssystem und in der Beihilfendatenbank gespeicherten Daten sowie den aus dem AJ-WEB ersichtlichen Versicherungsdaten des Sohnes des Beschwerdeführers.

Zu klären ist im vorliegenden Fall die Rechtsfrage, ob die Ausbildung des Sohnes des Beschwerdeführers zum Polizisten eine Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 darstellt.

Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet werden.

§ 5 Abs. 1 lit. a bis c FLAG 1967 lauten in der seit geltenden Fassung des ARÄG 2013 (BGBl I 138/2013):

(1) Ein zu versteuerndes Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) eines Kindes führt bis zu einem Betrag von 10.000 € in einem Kalenderjahr nicht zum Wegfall der Familienbeihilfe. Übersteigt das zu versteuernde Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) eines Kindes in einem Kalenderjahr, das nach dem Kalenderjahr liegt, in dem das Kind das 19. Lebensjahr vollendet hat, den Betrag von 10.000 €, so verringert sich die Familienbeihilfe, die für dieses Kind nach § 8 Abs. 2 einschließlich § 8 Abs. 4 gewährt wird, für dieses Kalenderjahr um den 10.000 € übersteigenden Betrag. § 10 Abs. 2 ist nicht anzuwenden. Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) des Kindes bleiben außer Betracht:

a) das zu versteuernde Einkommen, das vor oder nach Zeiträumen erzielt wird, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht,

b) Entschädigungen aus einem anerkannten Lehrverhältnis,

c) Waisenpensionen und Waisenversorgungsgenüsse, …

Der Begriff der Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG wird im Gesetz nicht näher definiert. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung eine Reihe von Kriterien entwickelt, die erfüllt sein müssen, um vom Vorliegen einer Berufsausbildung im Sinne des FLAG ausgehen zu können. Im Erkenntnis vom , Ra 2018/16/0203, hat der Verwaltungsgerichtshof diese in der Rz 11 wie folgt zusammengefasst:

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fallen unter den Begriff der "Berufsausbildung" alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildung, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz für das künftige Berufsleben erforderliches Wissen vermittelt wird ( 2006/15/0178, 2006/15/0076, 2007/15/0050). Für die Qualifikation als Berufsausbildung ist nicht allein der Lehrinhalt bestimmend, sondern auch die Art der Ausbildung und deren Rahmen. Ziel einer Berufsausbildung in diesem Sinn ist es, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Das Ablegen von Prüfungen, die in einer Ausbildungsvorschrift vorgesehen sind, ist essentieller Bestandteil der Berufsausbildung ( 2009/15/0089). Dass im Zuge einer Berufsausbildung praktische und nicht nur theoretische Kenntnisse vermittelt werden können und etwa im Praktikum zu vermittelnde praktische Grundkenntnisse unter die Berufsausbildung fallen, hat der Verwaltungsgerichtshof etwa im Erkenntnis vom , 2009/16/0315, ausgesprochen. Wie sich auch aus § 5 Abs. 1 lit. b FLAG ergibt, fällt unter eine Berufsausbildung auch ein "duales System" der Ausbildung zu einem anerkannten Lehrberuf ( Ro 2015/16/0005; zur Berufsausbildung im Rahmen einer Lehre 2011/16/0077).

Die oben eingehend dargestellte Polizeigrundausbildung erfüllt alle diese Voraussetzungen. Angesichts dessen war es bis zum Ergehen des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom auch Verwaltungspraxis, dass diese Grundausbildung als Berufsausbildung im Sinne des FLAG anerkannt wird. In dem vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten, vom Bundesfinanzgericht mit Erkenntnis vom , RV/5100538/2014, entschiedenen Fall vertrat auch das Finanzamt in der Beschwerdevorentscheidung (gestützt auf Lenneis in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 2 Rz 45) diese Ansicht. Während der 24-monatigen Grundausbildung erfolge eine umfassende Ausbildung des Polizeischülers auf theoretischem und praktischem Gebiet, die den Großteil der Zeit des Auszubildenden in Anspruch nehme, mit einer Abschlussprüfung ende und unabdingbare Voraussetzung für die Ausübung des Polizeiberufes sei. Im Vordergrund stehe die Ausbildung für den Beruf und nicht die Ausübung des Berufes. Da in diesem Fall das Vorliegen einer Berufsausbildung von beiden Verfahrensparteien bejaht wurde, dies auch der damals herrschenden Ansicht entsprach und die oben vom Verwaltungsgerichtshof entwickelten Kriterien erfüllt waren, bedurfte diese Frage damals "keiner näheren Erörterung".

Dennoch hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom das Vorliegen einer Berufsausbildung im Sinne des FLAG verneint, weil die Berufsausbildung im Rahmen eines Dienstverhältnisses zum Bund erfolgt.

Mit der Begründung eines solchen Dienstverhältnisses (im Sinne des VBG ) übernimmt der Dienstnehmer die Erfüllung der ihn treffenden Dienstpflichten. Hinsichtlich der allgemeinen Dienstpflichten verweist § 5 Abs. 1 VBG auf die einschlägigen Bestimmungen des BDG. § 67 Abs. 2 VBG bestimmt, dass die Vertragsbediensteten verpflichtet sind, jene Grundausbildung zu absolvieren, die nach dem BDG 1979 und den auf Grund des BDG 1979 erlassenen Grundausbildungsverordnungen als Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis für einen Beamten vorgesehen ist, der auf dem betreffenden Arbeitsplatz verwendet wird oder verwendet werden soll. Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass dem Vertragsbediensteten die Grundausbildung so rechtzeitig vermittelt wird, dass er die Dienstprüfung innerhalb der nach § 66 Abs. 2 VBG für seine Entlohnungsgruppe vorgesehenen Ausbildungsphase ablegen kann. Die Absolvierung der Grundausbildung stellt damit die Erfüllung einer Dienstpflicht dar, die aus dem mit dem Bund eingegangenen Dienstverhältnis resultiert, und ist deswegen Teil der Erfüllung des Dienstvertrages und damit Teil der Berufsausübung.

Auch aus diesem Grund stellte der Verwaltungsgerichtshof in den Rz 16 bis 18 seiner Entscheidung vom zutreffend fest:

16 Absolviert der öffentlich Bedienstete (hier: in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund nach § 1 Abs. 1 VBG) seine Grundausbildung oder Ausbildungsphase erfolgreich, hat dies nicht eine Überstellung in ein anderes (öffentliches oder öffentlich-rechtliches) Dienstverhältnis zur Folge. Dem öffentlich Bediensteten soll die für seine erfolgreiche Verwendung notwendige Ausbildung in seinem Dienstverhältnis vermittelt werden (vgl. die zit. ErläutRV zu § 66 VBG), worin bereits die Ausübung eines Berufs liegt.

17 Der Umstand, dass der öffentlich Bedienstete in der ersten Zeit seines Dienstverhältnisses im Rahmen einer Grundausbildung oder Ausbildungsphase die für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten erlangen soll, nimmt dem Dienstverhältnis auch nicht zum Teil die Qualität eines Berufs.

18 Mit einer Berufsausübung sind die Tatbestandsvoraussetzungen in § 2 Abs. 1 lit. b FLAG nicht erfüllt. Schon deshalb ermangelte es (auch) während des revisionsgegenständlichen Zeitraumes eines Anspruchs auf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge.

Damit erübrigt sich ein Eingehen auf die weitere von der Revision aufgeworfene Frage, ob die Bezüge des Sohnes (den vorgelegten Akten zufolge im Kalenderjahr 2016 19.852,57 € und im Kalenderjahr 2017 38.402,76 € brutto) Entschädigungen aus einem anerkannten Lehrverhältnis (§ 5 Abs. 1 lit. b FLAG) gleich gehalten werden könnten.

Dass diese Rechtsprechung nicht nur auf die Ausbildung zum Grenzpolizisten und hier allein auf die Zeit der praktischen Verwendung im fremden- und grenzpolizeilichen Bereich während der Kursunterbrechung anzuwenden ist, geht schon aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes hinreichend deutlich hervor (Rz 16 und 17: "der öffentlich Bedienstete"; Rz 18: "auch").

Im Vorlageantrag wurde zutreffend darauf hingewiesen, dass die Ausbildung für den exekutivdienstlichen Dienst im Rahmen eines Sondervertrages erfolgt. Wie dem Bundesfinanzgericht aus zahlreichen Beschwerdefällen hinlänglich bekannt ist, handelt es sich dabei um Sonderverträge gemäß § 36 VBG. Die Stellung des Sohnes des Beschwerdeführers als Vertragsbediensteter des Bundes wird auch in den oben zitierten, aus dem AJ-WEB ersichtlichen Versicherungsdaten dokumentiert. Der Frage der besoldungsrechtlichen Einstufung bzw. der Regelung des Ausbildungsbeitrages in Sonderbestimmungen des Ausbildungsvertrages kommt in diesem Zusammenhang keine Bedeutung zu. Es trifft zwar zu, dass eine Übernahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis erst nach Abschluss der Grundausbildung und erfolgreicher Ablegung der Dienstprüfung erfolgt. Dieser Umstand ändert aber nichts daran, dass sich der Polizeischüler bereits während seiner Ausbildung in einem Dienstverhältnis (nach dem Vertragsbedienstetengesetz) zum Bund befindet, ihn deswegen die oben aufgezeigten Dienstpflichten treffen, zu denen auch die Absolvierung der Grundsaubildung zählt, und er wegen dieser Dienstleistung im öffentlichen Dienst einen Beruf ausübt.

Aus dem in der Beschwerde ins Treffen geführten Erkenntnis des ist schon deswegen nichts (mehr) zu gewinnen, weil von einem "anerkannten Lehrverhältnis" im Sinne des § 5 Abs. 1 lit. b FLAG bzw. von einem "anerkannten Ausbildungsverhältnis" im Sinne der zitierten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nur dann ausgegangen werden kann, wenn überhaupt eine Berufsausbildung im Sinne des FLAG vorliegt. Aus eben diesem Grund hat auch der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom in der Rz 18 ausdrücklich ausgeführt, dass sich mangels Vorliegens einer Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG ein Eingehen auf die weitere von der Revision aufgeworfene Frage, ob die Bezüge des anspruchsvermittelnden Kindes Entschädigungen aus einem anerkannten Lehrverhältnis im Sinne des § 5 Abs. 1 lit. b FLAG gleich gehalten werden könnten, erübrigt.

Aus all diesen Gründen vertritt das Bundesfinanzgericht nunmehr einhellig die Ansicht, dass die Polizeigrundausbildung keine Berufsausbildung im Sinne des FLAG darstellt (vgl. etwa die zahlreichen Judikaturnachweise in ). Zu der in diesem Sinne ergangenen Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes vom , RV/3100794/2019, wird darauf hingewiesen, dass der Verfassungsgerichtshof die Behandlung einer gegen diese Entscheidung eingebrachten Beschwerde mit Beschluss vom , E 4587/2019, abgelehnt hat.

Da es im beschwerdegegenständlichen Fall somit an den tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG fehlt, wurde das Bestehen eines Beihilfenanspruches des Beschwerdeführers vom Finanzamt zutreffend verneint.

Zum Einwand in der Beschwerde, dass der angefochtene Bescheid keine Unterschrift trage, genügt ein Hinweis auf die Bestimmung des § 96 BAO. Demnach bedürfen Ausfertigungen von Bescheiden, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt werden, weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung und gelten, wenn sie weder eine Unterschrift noch eine Beglaubigung aufweisen, als durch den Leiter der auf der Ausfertigung bezeichneten Abgabenbehörde genehmigt.

Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da im gegenständlichen Verfahren die entscheidungsrelevanten Rechtsfragen bereits ausreichend durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () geklärt sind, und die Entscheidung von dieser Rechtsprechung nicht abweicht, ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Linz, am

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