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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 08.09.2020, RV/5100413/2020

Auch bei vermieteten Sattelanhängern ist das kraftfahrrechtlich höchste zulässige Gesamtgewicht um die Sattellast zu verringern.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch herger weilguny steuerberatung wirtschaftsprüfung G.m.b.H, Reichsstraße 24a, 3300 Amstetten, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs vom betreffend Kraftfahrzeugsteuer 2018 zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.

Die Kraftfahrzeugsteuer wird für die Monate 1 - 12 / 2018 festgesetzt mit 19.345,68 Euro.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG ) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Die beschwerdeführende Gesellschaft betreibt eine Spedition, welche drei Sattelzugfahrzeuge und 78 Sattelanhänger umfasst.

In der Jahressteuererklärung zur Kraftfahrzeugsteuer 2018 wurde bei der Berechnung der Steuer sämtlicher Sattelanhänger auch ein Betrag für die Sattellast abgezogen.

Seitens des Finanzamtes wurden Erhebungen im Rahmen einer Nachschau vorgenommen. Dabei wurde festgestellt, dass die überzähligen Anhänger vermietet werden.

Im Zuge der Nachschau wurde eine berichtigte Kraftfahrzeugsteuererklärung 2018 eingereicht und die Kraftfahrzeugsteuer 2018 mit 19.345,68 € ermittelt.

Im Bescheid über die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für die Monate 1-12/2018 vom wurde eine Anrechnung der Sattellast des Zugfahrzeuges beim Sattelanhänger vom Finanzamt nur für drei Sattelanhänger anerkannt. Die Kraftfahrzeugsteuer wurde mit 32.398,81 € festgesetzt. Bei den restlichen 75 Sattelanhängern wurde der Abzug der Sattellast nicht gewährt. Begründend wurde ua ausgeführt: Aus der gesetzlichen Bestimmung des § 5 Abs. 1 Z 2 lit. b KfzStG sei abzuleiten, dass es zu einem Abzug der Sattellast vom zulässigen Gesamtgewicht des Sattelanhängers nur kommen könne, wenn sowohl Sattelanhänger als auch das Zugfahrzeug beim selben Unternehmer steuerpflichtig behandelt werden würden.

Gegen diesen Bescheid wurde am Beschwerde erhoben. Als Begründung wurde ausgeführt, dass auf die Beschwerdeführerin (Bf.) drei Zugfahrzeuge und 78 Sattelanhänger angemeldet seien. Die teilweise sehr speziellen Sattelanhänger würden verschiedenen Frächtern vermietet werden. Die Berechnung gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 lit. b KfzStG laute im letzten Absatz: Bei Sattelanhängern sei das höchstzulässige Gesamtgewicht um die Sattellast zu verringern. Dieser Gesetzesstelle sei bei der Erstellung der Steuererklärung Rechnung getragen und die Sattellast, die in der Zulassung des Sattelanhängers ausgewiesen sei, abgezogen worden. Durch diesen Passus solle eine Doppelbesteuerung der Sattellast, die bereits beim Zugfahrzeug anfalle, vermieden werden. Aus dem Gesetz könne nicht abgelesen werden, dass Zugmaschine und Anhänger beim gleichen Steuerpflichtigen angemeldet sein müssen. Es sei doch logisch, dass ein Sattelanhänger immer gezogen werden müsse und den Betrieb einer Zugmaschine voraussetze. Genau auf diese Tatsache ziele der Gesetzgeber ab, sonst würde es zu der nicht beabsichtigten Doppelbesteuerung kommen.
Es werde somit die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Erlassung eines neuen Bescheides, der der Steuererklärung entspreche und die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer mit 19.345,68 € für das Jahr 2018 beantragt. Falls die Abgabenbehörde der Beschwerde nicht Folge leiste, werde die Direktvorlage an das Bundesfinanzgericht beantragt.

Mit ergänzendem Schreiben vom wurde der Eventualantrag zurückgezogen und die Direktvorlage der Beschwerde beim Bundesfinanzgericht ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beantragt.

Im Ergänzungsersuchen des Finanzamtes vom wurden weitere Unterlagen zur Vermietung der Sattelanhänger angefordert. Aus den am eingereichten Mietverträgen ist ersichtlich, dass die Bf. die überzähligen Sattelanhänger (Sattelauflieger) an ein rumänisches Unternehmen vermietete.

Mit Vorlagebericht vom wurde die Beschwerde (ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung) dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Die beschwerdeführende Gesellschaft betreibt eine Spedition, auf welche im beschwerdegegenständlichen Zeitraum drei Sattelzugfahrzeuge und 78 Sattelanhänger angemeldet waren. Die Zugfahrzeuge sind samt Sattelanhängern ständig in Betrieb. Aus ergänzenden Unterlagen geht hervor, dass die überzähligen Sattelanhänger im streitanhängigen Jahr an ein rumänisches Unternehmen vermietet wurden.

Beweiswürdigung

Der Sachverhalt geht aus den vorgelegten Akten der Abgabenbehörde und den eingereichten Unterlagen der Bf. hervor.

Rechtslage

Gemäß § 5 Abs. 1 KfzStG 1992 beträgt die Steuer je Monat bei

Z 1 Krafträdern je Kubikzentimeter Hubraum 0,0275 €;

Z 2 allen anderen Kraftfahrzeugen

a) mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 Tonnen je Kilowatt der um 24 Kilowatt verringerten Leistung des Verbrennungsmotors
-für die ersten 66 Kilowatt 0,682 €,
-für die weiteren 20 Kilowatt 0,726 € und
-für die darüber hinausgehenden Kilowatt 0,825 €,
mindestens 6,82 €. Bei anderen Kraftfahrzeugen als Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen beträgt die Steuer höchstens 80 €.
Für mit einem Fremdzündungsmotor ausgestattete Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen, die vor dem erstmals im Inland zum Verkehr zugelassen wurden, erhöht sich ab dem die Steuer um 20%, sofern nicht nachgewiesen wird, dass das Kraftfahrzeug die gemäß § 1d Abs. 1 Z 3 Kategorie A oder B der KDV 1967 , BGBI. Nr. 399/1967, in der Fassung der 34. Novelle, BGBI.Nr.579/1991, vorgeschriebenen Schadstoffgrenzwerte einhält;

b) mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen für jede angefangene Tonne höchstes zulässiges Gesamtgewicht
-bei Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis zu 12 Tonnen 1,55 €, mindestens 15 €;
-bei Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 12 Tonnen bis zu 18 Tonnen 1,70 €;
-bei Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 18 Tonnen 1,90 €, höchstens 80 €, bei Anhängern höchstens 66 €.

Bei Sattelanhängern ist das kraftfahrrechtlich höchste zulässige Gesamtgewicht um die Sattellast zu verringern.

4. Erwägungen

Strittig ist ausschließlich, ob bei den 75 Sattelanhängern, die vermietet werden, das kraftfahrrechtlich höchste zulässige Gesamtgewicht um die Sattellast zu verringern ist oder nicht.

Die Abgabenbehörde ermittelte die Kraftfahrzeugsteuer für jeden vermieteten Sattelanhänger ohne Abzug einer Sattellast, weil aus deren Sicht die Bf. keine Doppelbelastung hinsichtlich der Kraftfahrzeugsteuer erleide, da die Bf. die vermieteten Sattelanhänger ja mit keinem ihrer eigenen Zugfahrzeuge in einer Kombination verwendet. Das Finanzamt leitete aus der gesetzlichen Bestimmung des § 5 Abs. 1 Z 2 lit. b KfzStG 1992 ab, dass es zu einem Abzug der Sattellast vom zulässigen Gesamtgewicht des Sattelanhängers nur kommen kann, wenn sowohl Sattelanhänger als auch Zugfahrzeug beim selben Unternehmer steuerpflichtig behandelt werden.

Die steuerliche Vertretung führte ins Treffen, dass gerade diese Gesetzesstelle eine Doppelbesteuerung der Sattellast, die bereits beim Zugfahrzeug anfällt, vermieden wird und aus dem Gesetz nicht abgelesen werden kann, dass Zugmaschine und Anhänger beim gleichen Steuerpflichtigen angemeldet sein müssen.

§ 5 Abs. 1 Z 2 lit. b letzter Satz KfzStG lautet: Bei Sattelanhängern ist das kraftfahrrechtlich höchste zulässige Gesamtgewicht um die Sattellast zu verringern.

Der klare und eindeutige Wortlaut lässt keine andere Auslegung als die vom Gesetzeswortlaut zu. Für eine Analogie besteht nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes kein Raum.

Da sowohl beim Zugfahrzeug als auch beim Anhänger die höchste zulässige Sattellast einen Bestandteil des höchsten zulässigen Gesamtgewichts jeweils beider Fahrzeuge darstellt, gilt es eine doppelte Berücksichtigung der Sattellast zu vermeiden. Dem hat der Gesetzgeber insoweit Rechnung getragen, als er die Bestimmung § 5 Abs. 1 Z 2 lit. b letzter Satz KfzStG normierte.

Der eindeutige Gesetzeswortlaut sieht demnach nicht vor, dass es zu einem Abzug der Sattellast vom zulässigen Gesamtgewicht des Sattelanhängers nur dann kommen kann, wenn sowohl Sattelanhänger als auch Zugfahrzeug beim selben Unternehmer steuerpflichtig behandelt werden.

Selbst die für die Verwaltungspraxis maßgeblichen Richtlinien zum Kraftfahrzeugsteuergesetz und zur motorbezogenen Versicherungssteuer (MVSKR) sehen in den Rz 155 ff (Verringerung der Bemessungsgrundlage bei Sattelanhängern) die von der Abgabenbehörde vertretene rigide Einschränkung nicht vor.

Das Bundesfinanzgericht stellt sohin fest, dass bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Kraftfahrzeugsteuer auch bei vermieteten Sattelanhängern das kraftfahrrechtlich höchste zulässige Gesamtgewicht um die Sattellast zu verringern ist.

Für den beschwerdegegenständlichen Fall bedeutet dies, dass auch für alle 75 vermieteten Sattelanhänger der Abzug der Sattellast zu gewähren ist.

Die Kraftfahrzeugsteuer beträgt für die Monate 1 - 12 / 2018 19.345,68 €. Zur Berechnung wird auf die berichtigte Kraftfahrzeugsteuererklärung für 2018 und deren Beilage verwiesen.

5. Zur Nichtzulassung der Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im gegenständlichen Fall ergeben sich die Rechtsfolgen aus dem Gesetz. Diese schlichte Rechtsanwendung berührt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Eine Revision ist daher nicht zulässig.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.5100413.2020

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at