Gegenstandsloserklärung nach Zurücknahme des Vorlageantrages
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin **** in der Beschwerdesache Bf, AdresseBf, vertreten durch Urbanek Lind Schmied Reisch Rechtsanwälte OG, Kremser Gasse 4, 3100 St. Pölten, gegen die Bescheide der belangten Behörde Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs vom , betreffend
1.Haftungsbescheid für die Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer für das Jahr 2008
2.Festsetzung eines Säumniszuschlages
3.Festsetzung des Dienstgeberbeitrages zum Familienlastenausgleichsfonds für das Jahr
2008 sowie
4.Festsetzung des Zuschlags zum Dienstgeberbeitrag für das Jahr 2008
beschlossen:
Der Vorlageantrag vom betreffend die gegenständlichen Bescheide wird gemäß § 256 Abs. 3 BAO iVm § 264 Abs 4 lit.d BAO als gegenstandslos erklärt.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Übergang der Zuständigkeit vom UFS auf das BFG
Gemäß § 323 Abs. 38 BAO, in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2013, sind die am
beim unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängige
Berufungen vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinne des Art. 130 Abs. 1 BVG
zu erledigen.
II. Verfahrensgang
Im Zuge einer Außenprüfung der Firma Bf am wurden mehrere Bescheide durch die belangte Behörde erlassen:
1. Haftungsbescheid für die Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer für das Jahr 2008 in Höhe von 6.792,02 €
2. Festsetzung eines Säumniszuschlages in Höhe von 135,84 €
3. Festsetzung des Dienstgeberbeitrages zum Familienlastenausgleichsfonds für das Jahr
2008 in Höhe von 976,15 € sowie
4. Festsetzung des Zuschlags zum Dienstgeberbeitrag für das Jahr 2008 in Höhe von 91,12 €.
Diese Nachforderungen basierten auf einer Qualifizierung eines Disponenten der Bf als Arbeitnehmer, der nach Angaben der Bf aber als Werkvertragspartner für die Bf gearbeitet hat. Gegen diese Bescheide richteten sich die gegenständliche Berufungen.
Im Zuge der Prüfung lohnabhängiger Abgaben wurden dem Disponenten von der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse (NÖGKK) eine Vielzahl an Fragen gestellt, die dieser beantwortete. Die Bf nahm dazu am Stellung, beurteilte viele der Antworten des Disponenten als unrichtig und nahm dazu ihrerseits Stellung. Die Antworten waren öfter sehr widersprüchlich insbesondere in Hinblick auf die Bezahlung des Disponenten für seine Tätigkeit im Unterschied zu Kollegen, die als Dienstnehmer bei der Bf beschäftigt waren bzw. betreffend der Ausbezahlung des letzten Monatsentgeltes für den Monat Juni 2008 sowie der Verrechnung von Tankkosten.
Am erließ die belangte Behörde eine Berufungsvorentscheidung, die den Berufungen teilweise stattgab. Die Stattgabe bezog sich allerdings ausschließlich darauf, dass die Prüfung ergeben hätte, dass letzte Monatsentgelt für Juni 2008 nicht mehr ausbezahlt worden wäre und die Bescheide wurden daher dementsprechend angepasst. Die belangte Behörde blieb aber bei ihrer Einschätzung der Tätigkeit des gegenständlichen Disponenten als Dienstnehmer und nicht Werkvertragspartner, insbesondere auf Grund seiner Beantwortung der umfangreichen Fragen des NÖGKK.
Die Bf erhob dagegen am Vorlageantrag an den Unabhängigen Finanzsenat (mittlerweile Bundesfinanzgericht), stellte darin ausführlich die Tätigkeit des Disponenten als Werkvertragspartner dar und beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Vernehmung des Geschäftsführers der Bf sowie des Disponenten selbst.
In Vorbereitung der mündlichen Verhandlung erließ das Bundesfinanzgericht am einen Beschluss, in dem der aktuelle Stand des Verfahrens abgefragt wurde insb. in Hinblick auf den Ausgang des Verfahrens betreffend das letzte Monatsentgelt für den Monat Juni 2008, das nicht mehr ausbezahlt und anwaltlich eingeklagt worden sei.
Desweiteren wurde um Übermittlung von diversen Belegen und Abrechnungen auch in Hinblick auf strittige Tankkosten ersucht bzw. um die Nennung der Namen von ehemaligen Mitarbeitern der Bf, die im verfahrensgegenständlichen Zeitraum von einer anderen Firma übernommen worden seien, um diese als Zeugen in der beantragten mündlichen Verhandlung vernehmen zu können.
Am übermittelte die Bf ein Schreiben, in dem der Vorlageantrag vom - und damit auch der Antrag auf mündliche Verhandlung - gem. § 276 Abs 2 BAO zurückgezogen wurde, sodass die teilweise stattgebende Berufungsvorentscheidung vom der belangten Behörde rechtskräftig werden könne.
III. Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 256 Abs. 3 BAO ist eine Beschwerde vom Bundesfinanzgericht mit Beschluss (§
278) als gegenstandslos zu erklären, wenn sie zurückgenommen wird.
Gem. § 264 Abs 4 lit.d BAO gilt dies sinngemäß auch für den Vorlagentrag.
Gem. § 264 Abs. 3 BAO gilt eine Berufung (Beschwerde) gegen die belangte Behörde durch einen rechtzeitigen Vorlageantrag als unerledigt. Die Wirksamkeit der Berufungsvorentscheidung wird durch den Vorlageantrag nicht berührt.
Die Zurücknahme des Vorlageantrages vom bedeutet, dass dadurch die als Beschwerden zu behandelnden Berufungen wieder als durch die Berufungsvorentscheidung der belangten Behörde erledigt gelten.
Demzufolge ist der Vorlageantrag nunmehr als gegenstandslos zu erklären und die teilweise Stattgabe der belangten Behörde erwächst in Rechtskraft.
Das Beschwerdeverfahren ist daher einzustellen.
IV. Zur Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision gem. Art 133 Abs
4 und Abs 9 B-VG iVm § 25a Abs 1 VwGG zulässig, wenn sie von der Lösung einer
Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der
Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche
Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung
des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Diese Voraussetzungen treffen im Beschwerdefall nicht zu. Die Entscheidung ist
im Einklang mit der angesprochenen umfangreichen, ständigen Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes und folgt mit diesem Beschluss gemäß § 278 BAO der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (;
2006/11/0150). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung wird daher nicht
aufgeworfen.
Demzufolge ist die Revision nicht zulässig.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 256 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2020:RV.7102172.2011 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
ZAAAC-25211