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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 24.06.2020, RV/7102283/2016

Versagung der Anerkennung diverser Betriebsausgaben

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin Mag. Mirha Karahodzic MA über die Beschwerde des ***Bf***, ***Bf-Adr***, gegen die Bescheide des Finanzamtes Baden Mödling vom 13. und , Steuernummer **2** (frühere Steuernummer: **1**), betreffend

1. Umsatzsteuer 2009 und 2010,

2. Einkommensteuer 2009, 2010, 2011, 2012 und 2013 sowie

3. Anspruchszinsen 2009 und 2010 zu Recht:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang:

Auf Grund der vielschichtigen Verfahrenshandlungen werden die einzelnen Verfahrensschritte im Folgenden näher dargestellt:

1. Betriebsprüfung der Jahre 2005 bis 2008

Für die Jahre 2005 bis 2008 fand beim Beschwerdeführer eine Betriebsprüfung für Einkommen- und Umsatzsteuer sowie eine Nachschau für den Zeitraum 1/2009 bis 10/2010 statt, die ihren Niederschlag im Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung vom gefunden hat.

Aufgrund der darin getroffenen Feststellungen wurde die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 4 BAO betreffend Umsatzsteuer 2005-2008 und betreffend Einkommensteuer 2005-2008 empfohlen.

2. Wiederaufnahmeanträge des Beschwerdeführers

Mit Schreiben vom ersuchte der Beschwerdeführer um "Berichtigung der Steuerbescheide für 2009 und 2010", indem er die Wiederaufnahme dieser Verfahren beantragte. Zusammengefasst führte er darin aus, auf Grund gesundheitlicher und privater Probleme sei es ihm nicht möglich gewesen, alle Unterlagen lückenlos zu dokumentieren und rechtzeitig beizubringen. Dem Schreiben legte er Einnahmen- und Ausgabenrechnungen für die Jahre 2009 und 2010 bei.

3. Ergänzungsersuchen der belangten Behörde und Antworten des Beschwerdeführers

3.1. Mit Schreiben vom betreffend Einkommen- und Umsatzsteuererklärung 2012 und 2013 wurde der Beschwerdeführer ersucht, die "sonstigen Erlöse" zu belegen, den betrieblichen Anteil des Gebäudes bekanntzugeben, da nur die Aufwendungen für den betrieblichen Teil abzugsfähig seien, einen Nachweis der betrieblichen Nutzung des Kfz betreffend Kilometergeld zu erbringen, einen Privatanteil für die geltend gemachten Telefonkosten auszuscheiden sowie den Versicherungsaufwand 2012 und 2013, sowie die geltend gemachten Vorsteuern und Gebühren 2013 zu belegen.

Mit Schreiben vom gab der Beschwerdeführer bekannt, die Details zum Versicherungsaufwand, zu den Gebühren und den Vorsteuern seien den beigelegten Auflistungen zu entnehmen. Bei den Telefonkosten sei kein Privatanteil gerechnet worden, weil es sich bei den Handykosten um eine Pauschale handle, Festnetztelefon und Internet würden ausschließlich betrieblich genutzt. Die betriebliche Nutzung des Kfz sei erforderlich, weil die Anbindung an das öffentliche Netz unzumutbar wäre. Bei den sonstigen Erlösen handle es sich um weitere Goldmünzen, die steuerfrei seien. Aus dem beigelegten Raumplan könne die Verwendung des Gebäudes entnommen werden. Das gesamte Objekt werde seit dem Jahr 2009 betrieblich genutzt, zum Teil als Lager, zum Teil als Besprechungs- und Büroräume.

3.2. Mit Schreiben vom ersuchte die belangte Behörde den Beschwerdeführer um Ergänzung betreffend Einkommen- und Umsatzsteuererklärungen 2009-2013. Zu den Ergänzungspunkten wurde Folgendes angegeben:

Ab Kauf des Gebäudes in **Adr2** 1998 sei der Beschwerdeführer unter der dortigen Adresse, dem Sitz des Gewerbebetriebes, als Nebenwohnsitz gemeldet gewesen. Ab 2012 sei er unter dieser Adresse hauptwohnsitzlich gemeldet. Für 2005-2008 sei im Jahr 2010 eine Betriebsprüfung durchgeführt worden. Von der Betriebsprüfung sei ein Privatanteil iHv 31,35% festgestellt worden. Eine 100%ige betriebliche Nutzung werde daher nicht anerkannt, für 2009 werde ein Privatanteil iHv 31,35 % ausgeschieden. Private Versicherungen sei nicht abzugsfähig. Ein Aufwand iHv 484,78 Euro werde daher nicht anerkannt. 2009 seien 89 % des Umsatzes als unecht befreit erklärt worden, die Vorsteuer sei daher auch zu 89 % nicht abzugsfähig. Ab 2010 seien nunmehr geringe Umsätze gemeldet. Die eBay Bewertungen hätten mit Oktober 2009 geendet. Weiters sei ab 2010 der Wareneinkauf höher als die Erlöse. 2012 sei der Betrieb ruhend gemeldet und die UID-Nummer vom Finanzamt 2012 begrenzt worden. Ab 2012 sei unter der ehemaligen Betriebsadresse der Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers angemeldet. Aufgrund der Änderung der Verhältnisse im Jahr 2010 liege ab 2010 Liebhaberei vor. Weder die Einkünfte noch die Umsätze würden ab 2010 festgesetzt. Auf die Liebhabereiverordnung werde verwiesen. Sollte in Zukunft wieder ein Geschäftsbetrieb in geeigneter Form eröffnet werden, sei dies dem Finanzamt mitzuteilen.

Mit Schreiben vom antwortete der Beschwerdeführer, er erkenne nicht an, dass sein Betrieb als Liebhaberei eingestuft werde. Aus diversen vorangegangenen Schreiben gehe seine private Situation und die sich daraus ergebende geschäftliche Situation hervor. Seine Buchhaltung sowie die Steuererklärungen seien gemeinsam mit seinem Steuerberater nach den tatsächlichen Gegebenheiten erstellt worden. Es werde daher um Veranlagung gemäß den abgegebenen Steuererklärungen ersucht.

4. Angefochtene Bescheide

Am erging der Einkommensteuerbescheid 2009 zunächst erklärungsgemäß und wies eine Abgabengutschrift iHv 1.290,04 Euro aus. Der am selben Tag ergangene Einkommensteuerbescheid 2010 ergab eine festgesetzte Einkommensteuer iHv -485,07 Euro und aufgrund der bisher festgesetzten Einkommensteuer eine Abgabengutschrift iHv 2.905,00 Euro. Die Umsatzsteuer 2009 wurde mit Bescheid vom selben Tag mit 1.562,10 Euro festgesetzt; auf Grund der bisher vorgeschriebenen Umsatzsteuer von 2.525 Euro ergab sich eine Abgabennachforderung iHv 4.087,10 Euro. Begründend wurde ausgeführt die Vorsteuer sei um den Privatanteil "Gebäude" gekürzt worden. 89 % des Umsatzes sei unecht steuerbefreit erklärt worden, weshalb die Vorsteuer nur zu 11 % abzugsfähig sei.

Die Einkommensteuer 2011 wurde ebenfalls am festgesetzt, und zwar mit -281,00 Euro, weshalb sich aufgrund der bisher festgesetzten Einkommensteuer eine Abgabengutschrift iHv 13.962,00 Euro ergab. Die Einkommensteuer 2012 wurde mit Bescheid vom mit -614,00 Euro festgesetzt, die Einkommensteuer 2013 am selben Tag mit -245,00 Euro.

Mit Bescheid vom wurde das Verfahren hinsichtlich "Umsatzsteuer 2010" gemäß § 303 Abs. 1 BAO wiederaufgenommen, der Umsatzsteuerbescheid 2010 aufgehoben und ausgesprochen, dass ab 2011 keine (Umsatzsteuer-)Festsetzungen erfolgen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass anlässlich der am eingereichten Anträge auf Wiederaufnahme gemäß § 303 Abs. 1 BAO durch die Prüfung der Erklärungsangaben die in der zusätzlichen Begründung angeführten Tatsachen und/oder Beweismittel neu hervorgekommen seien, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens erforderlich machten. Aus der zusätzlichen Begründung ergibt sich, der Beschwerdeführer habe in seiner Stellungnahme zum Vorhalt vom keine Hinweise darauf geben können, dass und auf welche Weise künftig der Erwirtschaftung von Verlusten Einhalt geboten und positive Einkünfte erzielt werden könnten. Es sei nicht dokumentiert, warum es sich ab Oktober 2009 noch um einen aufrechten Geschäftsbetrieb handle. Weiters habe der Beschwerdeführer im September 2009 eine nichtselbständige Tätigkeit aufgenommen. Ab 2010 seien somit Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit zur Verfügung gestanden, mit denen er den Lebensunterhalt bestritten und die Verluste aus dem Handel abdecken habe können. 2009 sei der Umsatz noch bei über 100.000,00 Euro gelegen; 2010 sei ein Umsatz von 2.000,00 Euro erklärt worden. Daher liege ab Oktober 2009 eine Änderung der Bewirtschaftung vor. In den eingereichten Erklärungen 2010-2013 seien keine Gewinne erzielt worden und der Umsatz sei unter dem Wareneinkauf gelegen. Im Mai 2012 sei der Betrieb außerdem ruhend gemeldet worden. Der Handel mit Goldmünzen und Golfausrüstungen stelle somit ab 2010 Liebhaberei gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 der Liebhabereiverordnung dar.

5. Beschwerde

Nach mehreren (zeitgerechten und bewilligten) Fristverlängerungsersuchen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom Beschwerde gegen die Umsatzsteuerbescheide 2009 und 2010, sowie gegen die Einkommensteuerbescheide 2009-2013 und die Anspruchsverzinsungsbescheide "von Jänner 2015" (gemeint: sämtliche vom Jänner 2015, sohin jene betreffend die Jahre 2009 und 2010).

Begründend führte er an, er erkenne nicht an, dass sein Betrieb als Liebhaberei besteuert werde. Er habe schon in diversen Schreiben seine private Situation und die sich daraus ergebende geschäftliche Situation dargestellt. Seine Buchhaltung sowie die Steuererklärungen seien gemeinsam mit seinem Steuerberater nach den tatsächlichen Gegebenheiten erstellt worden; er ersuche daher um erklärungsgemäße Veranlagung.

Aus der beigelegten Prognoserechnung sei ersichtlich, dass er "in absehbarer Zeit" einen Gewinn erwirtschaften werde und dann die Verluste vorangegangener Jahre geltend machen möchte. Der zu erwartende Gewinn betrage für das Jahr 2016 10.000,00 Euro, für das Jahr 2017 18.000,00 Euro und für das Jahr 2018 37.000,00 Euro. Die Gewinne der Jahre 2017 und 2018 dürften aufgrund besserer Zahlungskonditionen noch höher ausfallen. Für diese Gewinne würde er gerne seine Verlustvorträge der letzten Jahre verwenden, es liege also kein Liebhabereibetrieb vor.

6. Beschwerdevorentscheidung

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde vom gegen die genannten Bescheide abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, ab dem Jahr 2010 habe der Beschwerdeführer den Handel mit Golfartikeln und Münzen nunmehr in geringem Umfang betrieben. Die erklärten Umsätze hätten 2010 1.129,48 Euro, 2011 4.241,43 Euro, 2012 1.908,64 Euro und 2013 514,94 Euro betragen. Wie in den Vorjahren seien nur Verluste erwirtschaftet worden, darüber hinaus sei der Gewerbebetrieb 2012 ruhend und unter der ehemaligen Betriebsadresse der Hauptwohnsitz gemeldet worden. Daraus ergebe sich eine Änderung der wirtschaftlichen Betätigung ab dem Jahr 2010, die dazu geführt habe, dass der Handel mit Goldmünzen und Golfartikeln als Liebhaberei beurteilt werden müsse. Die mit der Beschwerde vorgelegte Prognose für 2015-2018 sei in keiner Weise nachvollziehbar und könne daher die Annahme der Liebhaberei ab dem Jahr 2010 nicht entkräften. Zu der Beschwerde gegen die Umsatz- und Einkommensteuerbescheide 2009 sei festzuhalten, dass die erklärten Vorsteuern und der Verlust entsprechend den Begründungen der angefochtenen Bescheide gekürzt worden seien, jedoch die gewerbliche Tätigkeit als solche anerkannt worden sei. Die Anspruchszinsenbescheide seien an die Höhe der im Spruch des Einkommensteuerbescheides ausgewiesene Nachforderungen oder Gutschriften gebunden; Zinsenbescheide seien daher nicht mit der Begründung anfechtbar, der zugrundeliegende Stammabgabenbescheid sei rechtswidrig; eine Rechtswidrigkeit der Anspruchszinsenbescheide werde damit nicht aufgezeigt.

7. Vorlageantrag

Mit Schreiben vom stellte der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag an das Bundesfinanzgericht. Darin führte er aus, bei seinem Unternehmen handle es sich keinesfalls um einen Liebhabereibetrieb, auch nicht in den Jahren 2009-2014. Laut Betriebsprüfung habe er im Jahre 2008 angeblich einen Gewinn erwirtschaftet und laut Gesetz gelte ein Beobachtungszeitraum von sieben Jahren, der bis zu 15 Jahre ausgedehnt werden könne, um festzustellen, ob es sich bei einem Unternehmen um einen Liebhabereibetrieb handle. In seinem Fall sei der Beobachtungszeitraum viel kürzer gewesen. Zum Hauptwohnsitz-Problem werde ausgeführt, er lebe aus verschiedenen Gründen erst seit 2012 allein. Er gehe davon aus, dass es auch andere Unternehmen gebe, die auf der Wohnadresse des Inhabers bzw. des Geschäftsführers gemeldet seien und trotzdem nicht als Liebhabereibetrieb angesehen würden.

8. Mängelbehebungsauftrag

Aufgrund mangelnder Angaben im Vorlageantrag ersuchte das Bundesfinanzgericht den Beschwerdeführer um Mängelbehebung und daher Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung, auf welche sich der Vorlageantrag beziehe. Der Beschwerdeführer teilte mit, der Vorlageantrag beziehe sich auf die Beschwerdevorentscheidung vom , die am hinterlegt worden sei, und betreffe den Umsatzsteuerbescheid 2009 und 2010, die Einkommensteuerbescheide 2009-2013 und die Anspruchszinsenbescheide 2009 und 2010.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Der Beschwerdeführer gab am die Eröffnung eines Gewerbebetriebes bekannt. Als Gewerbetätigkeit führte der Beschwerdeführer die Vermittlung von Versicherungsverträgen an. Als Wohnanschrift wurde die **Adr1**, und als Betriebsanschrift die **Adr2** angeführt (vgl. die im finanzbehördlichen Verwaltungsakt befindliche Bekanntgabe der Gewerbeeröffnung aus dem Jahr 1998). Der Beschwerdeführer ermittelte den Gewinn mittels Einnahmen/Ausgabenrechnung. In den Streitjahren betrieb er einen Handel mit Goldmünzen und Golfartikeln (vgl. die im Verwaltungsakt einliegenden Steuererklärungen).

Tatsächlich war der Beschwerdeführer von April 1998 bis Juni 2012 an der Betriebsanschrift mit seinem Nebenwohnsitz gemeldet, während sich sein Hauptwohnsitz bis Juni 2012 in **Adr1** befand. Von Juni 2012 bis September 2016 war der Beschwerdeführer dann an der Betriebsadresse mit seinem Hauptwohnsitz gemeldet, danach wieder an der Adresse in **Adr1**; seit Dezember 2017 ist er wieder in **Adr2**, mit seinem Hauptwohnsitz gemeldet und hat einen Nebenwohnsitz in **Adr1** (vgl. historischer ZMR-Auszug, BFG-Akt).

Die Liegenschaft der Betriebsanschrift wurde im Dezember 1997 erworben, um für die Finanz- und Vorsorgeberatung ein repräsentatives Büro zur Verfügung zu haben (vgl. Angabe des Beschwerdeführers im Rahmen der Betriebsprüfung 2005-2008, Verwaltungsakt). Der Beschwerdeführer war zusammen mit seiner damaligen Ehefrau Hälfte-Miteigentümer dieser Liegenschaft. Seit einem Scheidungsvergleich aus dem Jahr 2013 gehört ihm die Liegenschaft zur Gänze. Auf der Liegenschaft wurde im Jahr 2013 ein Pfandrecht iHv 36.110,12 Euro für die Republik Österreich (Finanzamt) angemerkt (vgl. Grundbuchsauszug EZ ****, BFG-Akt).

Die Wohnnutzfläche der Liegenschaft in **Adr2** beträgt ca. 88,29 m². Die Einteilung ist wie folgt: Küche 9,80 m², Arbeitszimmer 14,52 m², Schlafzimmer 14,08, Bad 5,04 m², WC 1,43 m², Gang 8,52 m², Altbestand Wohnen/Besprechung 32,50 m², Abstellraum 2,40 m² (vgl. die im Zusammenhang mit der Betriebsprüfung 2005 bis 2008 im Verwaltungsakt befindliche Skizze im Maßstab 1:100). Im Jahr 2009, in dem die gewerbliche Tätigkeit des Beschwerdeführers in Zusammenhang mit seinem Handel mit Golf- und Münzartikeln jedenfalls noch aufrecht war, betrug der betriebliche Anteil der Nutzung - wie in den Vorjahren - ca. 68,65%, während der Privatanteil ca. 31,35% betrug.

Der Beschwerdeführer machte in seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 2009 als Betriebsausgaben Versicherungsbeiträge iHv 784,78 Euro geltend; davon waren 300,00 Euro betrieblich veranlasst. Weiters gab er 89% seines Umsatzes aus dem Münzhandel als unecht steuerbefreit an (vgl. die entsprechenden Angaben des Beschwerdeführers im Verwaltungsakt). Abschließend machte er Telefonkosten zu 100% als betriebliche Ausgaben geltend.

Im Jahr 2010 erklärte in diesem Zusammenhang Umsätze iHv 1.129,48 Euro, im Jahr 2011 einen iHv 4.241,43 Euro, im Jahr 2012 einen iHv 1.908,64 Euro und im Jahr 2013 einen iHv 516,94 Euro (vgl. die im Verwaltungsakt unter "2009 - 2013 neu" einliegenden Umsatzsteuererklärungen). In all diesen Jahren wurden Verluste erwirtschaftet.

Im Jahr 2012 machte der Beschwerdeführer weiters einen Versicherungsaufwand iHv 1.439,62 Euro, im Jahr 2013 einen Versicherungsaufwand iHv 1.461,85 Euro sowie Vorsteuern iHv 4.535,28 Euro und Gebühren iHv 1.622,13 Euro als Betriebsausgaben geltend (vgl. eingereichte Erklärungen). Belege für diese Aufwendungen wurden nicht vorgelegt.

Der Beschwerdeführer befand sich seit September 2009 in einem nichtselbständigen Dienstverhältnis. Das Dienstverhältnis wurde mit beendet. Seit bezieht der Beschwerdeführer Notstandshilfe/Überbrückungshilfe (vgl. SV-Auszug, Lohnzettel in Zusammenhang mit dem Einkommensteuerbescheid 2009 sowie Abfrage im AIS im Verwaltungs- und BFG-Akt). Der Beschwerdeführer leistet seit August 2016 monatlich Zahlungen im Ausmaß von 150 Euro an das Finanzamt (vgl. Steuerkontoabfrage vom , BFG-Akt). Zum hafteten noch 9.381,66 Euro am Abgabenkonto des Beschwerdeführers aus, 1.127,82 Euro waren gemäß § 212a BAO von der Einhebung ausgesetzt (vgl. Steuerkontoabfrage vom , BFG-Akt). Der am Abgabenkonto befindliche Rückstand ergibt sich in erster Linie aus den Verfahren in Zusammenhang mit der für die Jahre 2005 bis 2008 durchgeführten Betriebsprüfung und den darauf basierenden, rechtskräftigen Bescheiden (vgl. Steuerkontoabfrage vom , BFG-Akt).

Am ersuchte der Beschwerdeführer "um Wiederaufnahme der Betriebsprüfung" betreffend die Jahre 2005-2008 mit der Begründung, er habe seine Unterlagen nochmals geprüft und sei zu dem Schluss gekommen, dass nicht alle Einnahmen betrieblicher Natur gewesen seien und es sich bei einigen Eingängen um "Durchläufer" gehandelt habe, für die er lediglich Provisionen erhalten habe. Dieser Antrag wurden letztlich mit Bescheid vom wegen Verspätung zurückgewiesen. Die dagegen eingebrachte Berufung wurde abgewiesen. Das diesbezügliche Beschwerdeverfahren wurde vom Bundesfinanzgericht mit Erkenntnis vom heutigen Tag zZ RV/7101183/2017 abgewiesen.

2. Beweiswürdigung

Soweit der festgestellte Sachverhalt nicht ohnehin auf den jeweils in Klammer angeführten Beweismitteln gründet, ist beweiswürdigend ergänzend Folgendes auszuführen:

Betreffend die Feststellung zu den geltend gemachten Aufwendungen (Versicherungsbeiträge, Kfz, Gebühren, Telefonkosten, Vorsteuern) ist zunächst darauf hinzuweisen, dass Voraussetzung für die steuerliche Berücksichtigung von (betrieblichen) Aufwendungen grundsätzlich ist, dass solche aus dem behaupteten Veranlassungszusammenhang heraus überhaupt angefallen sind. Dem Abgabepflichtigen obliegt es hierbei, den entscheidungsrelevanten Sachverhalt darzutun und die geltend gemachten Kosten dem Grunde und der Höhe nach zu belegen oder zumindest durch geeignetes Vorbringen und zweckdienliche Unterlagen glaubhaft zu machen. Nach § 119 Abs. 1 BAO sind nämlich die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände vom Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offen zu legen. Die Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen. In diesem Zusammenhang sieht § 138 Abs. 1 BAO vor, dass die Abgabepflichtigen auf Verlangen der Abgabenbehörde zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie dessen Richtigkeit zu beweisen haben. Kann ihnen ein Beweis nach den Umständen nicht zugemutet werden, so genügt die Glaubhaftmachung.

§ 138 Abs. 1 BAO betrifft vor allem die Feststellung solcher Verhältnisse, die für die Abgabenbehörde nur unter Mithilfe des Abgabepflichtigen aufklärbar sind, also Umstände, denen der Abgabepflichtige hinsichtlich der Beweisführung nähersteht als die Abgabenbehörde. Aus diesem Grund wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde in diversen Ergänzungsersuchen aufgefordert, die von ihm geltend gemachten Aufwendungen nicht nur dem Grunde, sondern auch der Höhe nach zu belegen und geeignete Unterlagen dazu vorzulegen. Im Rahmen eines Ergänzungsersuchens der belangten Behörde vom wurde der Beschwerdeführer u.a. aufgefordert, seine sonstigen Erlöse ohne Umsatzsteuer zu belegen, den betrieblichen Anteil des Gebäudes bekanntzugeben, da Aufwendungen nur für den betrieblichen Anteil abzugsfähig sein, die betriebliche Nutzung des Kraftfahrzeugs nachzuweisen, da nur dann Kilometergeld abzugsfähig sei, sowie den Versicherungsaufwand 2012 und die Gebühren 2013 zu belegen. Da der Beschwerdeführer dazu Excel-Tabellen diverser Versicherungsbeträge und Vorsteuern vorgelegt hat, ohne beispielsweise die Versicherungspolizzen vorzulegen oder die Umsätze genau zu belegen, ist ihm der nach den obigen Vorschriften geforderte Nachweis bzw. die Glaubhaftmachung nicht gelungen. Hinsichtlich des Jahres 2009 konnte der Beschwerdeführer in Zusammenhang mit den Versicherungskosten einen Betrag iHv 300,00 Euro - wie schon von der belangten Behörde anerkannt - glaubhaft machen.

Die Feststellung zu den Verlusten der Jahre 2010 bis 2013 ergibt sich aus dem Umstand, dass der Wareneinkauf in diesen Jahren höher war als die Verkaufserlöse.

Zur Annahme eines Privatanteils iHv 31,35% an der Wohnung im Jahr 2009 ist beweiswürdigend auszuführen, dass sich aus den im Verwaltungsakt der belangten Behörde befindlichen Unterlagen (Betriebsprüfungsbericht betreffend die Jahre 2005 bis 2008; die im Anhang dazu befindliche Skizze der Wohnung; Berechnungsaufstellung des Beschwerdeführers für das Jahr 2006) eine 100%ige betriebliche Nutzung der Wohnung nicht ergibt. Die belangte Behörde hat die Feststellung des Privatanteils mit den Ausführungen des Betriebsprüfungsberichts begründet. Aus dem Arbeitsbogen zur Betriebsprüfung betreffend die Jahre 2005 bis 2008 lassen sich nachvollziehbare Aufschlüsselungen zum Aufteilungsverhältnis gewinnen: Der Beschwerdeführer selbst hat der belangten Behörde Berechnungen zum Aufteilungsverhältnis vorgelegt, aus denen die Einstufung 31,35% private Nutzung und 68,65% betriebliche Nutzung hervorgeht. Diese Aufteilung wurde seitens der belangten Behörde bereits für die Beurteilung der Jahre 2005 bis 2008 zugrunde gelegt. Letztlich ist diese Berechnung des Beschwerdeführers auch rechnerisch nachvollziehbar, wenn man den Wohnraum Altbestand, das Arbeitszimmer, den Gang und das Bad (ca. 60,58m²) als betrieblich genutzt einstuft, während die Küche, der Abstellraum, das Schlafzimmer und das Bad (ca. 27,7m²) als privat genutzt gelten. Setzt man diese 27,7m² in Relation zur Wohnungsgröße von 88,29m² ergibt dies einen Privatanteil iHv 31,35%.

Vor diesem Hintergrund durfte das Bundesfinanzgericht die obigen Sachverhaltsfeststellungen gemäß § 167 Abs. 2 BAO als erwiesen annehmen.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

Vorweg ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren jeweils nur die Sachbescheide, die auf Grund der Wiederaufnahmebescheide vom 13. bzw. ergangen sind, bekämpft hat.

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die angefochtenen Bescheide im Wesentlichen mit der Begründung, hinsichtlich des Jahres 2009 sei es zu unzutreffenden Feststellungen auf Grund der Betriebsprüfung für die Jahre 2005 bis 2008 in Zusammenhang mit dem Ausscheiden des Privatanteiles gekommen, während seit 2010 keine Liebhaberei bei seinem Handel von Münz- und Golfprodukten vorliege, wie dies unzutreffenderweise von der belangten Behörde festgestellt worden sei. Sinngemäß führt der Beschwerdeführer ins Treffen, sein Betrieb stelle sehr wohl noch eine Einkunftsquelle dar.

Zunächst ist dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, dass er sich mit seinem Vorbringen der Sache nach gegen einen Betriebsprüfungsbericht richtet, der die Jahre 2005 bis 2008 betroffen hat. Hinsichtlich dieser Jahre (2005 bis 2008) sind Wiederaufnahmen der Verfahren betreffend Einkommen- und Umsatzsteuer auf Grundlage des Betriebsprüfungsberichtes erfolgt. Diese Verfahren sind rechtkräftig geworden (siehe dazu die hg. Entscheidung vom heutigen Tag, RV/7101183/2017).

Angefochten und damit verfahrensgegenständlich sind lediglich die Einkommensteuerbescheide der Jahre 2009 bis 2013 bzw. der Umsatzsteuerbescheid 2009, der (Aufhebungs)Bescheid betreffend Umsatzsteuer 2010 sowie die Anspruchszinsenbescheide 2009 und 2010.

Im Wesentlichen ist strittig, ob die belangte Behörde zu Recht für das Jahr 2009 davon ausgehen durfte, dass die betrieblich genutzte (Eigentums)Wohnung des Beschwerdeführers nicht zu 100% betrieblich einzustufen und daher ein Privatanteil iHv 31,35 % auszuscheiden war. In diesem Zusammenhang wurde der Beschwerdeführer im Verfahren ersucht, den betrieblichen Anteil des Gebäudes bekanntzugeben sowie die betriebliche Nutzung des Kraftfahrzeugs nachzuweisen und den Versicherungsaufwand 2012 und die Gebühren 2013 zu belegen. Außerdem sollte ein Privatanteil für die Telefonkosten ausgeschieden werden. Dazu ist im Einzelnen wie folgt auszuführen:

3.1.1. Zu Versicherungsaufwand, Gebühren, Telefon und Kfz

Gemäß § 4 Abs. 4 EStG 1988 sind Betriebsausgaben die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind.

Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung muss der Abgabepflichtige die als Betriebsausgaben geltend gemachten Aufwendungen grundsätzlich über Verlangen der Abgabenbehörde nach Art und Umfang nachweisen oder, wenn dies nicht möglich ist, wenigstens glaubhaft machen. Aufwendungen, für die keine oder ungenügende Belege vorhanden sind, kann in freier Beweiswürdigung der Abzug versagt werden, wenn es dem Steuerpflichtigen nicht gelingt, seine Behauptungen über diese Aufwendungen glaubhaft zu machen (vgl. zB ).

Der Beschwerdeführer machte für das Jahr 2009 als Betriebsausgaben Versicherungsbeiträge iHv 784,78 Euro geltend, von denen ein Betrag iHv 300,00 Euro als glaubhaft einzustufen und damit anzuerkennen war.

Einen Privatanteil für die Telefonkosten des Jahres 2009 hat der Beschwerdeführer deshalb nicht ausgeschieden, weil er seiner Ansicht nach zu 100% sein Handy und Internet beruflich nutze. Gegen den im Schätzungswege von der belangten Behörde in Ansatz gebrachten 10%igen Anteil für die private Nutzung wurde vom Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren nichts vorgebracht. Da auch keine Rechnungen vorgelegt wurden, mit denen die behaupteten Ausgaben einfach nachgewiesen hätten werden können, wurden die Telefonkosten zu Recht im reduzierten Ausmaß als Betriebsausgaben berücksichtigt.

Trotz mehrfacher Aufforderungen seitens der belangten Behörde, die geltend gemachten Beträge für die Versicherungen nachzuweisen, hat der Beschwerdeführer lediglich Excel-Tabellen mit Auflistungen der Versicherungsbeiträge des Jahres 2012 und 2013 vorgelegt. Die konkreten Versicherungspolizzen hat der Beschwerdeführer nicht vorgelegt, sodass er letztlich keinen Nachweis erbracht hat. Da ihm durch diese Auflistung auch keine Glaubhaftmachung gelungen ist, hat die belangte Behörde die Anerkennung zu Recht versagt.

Nachweise zur betrieblichen Nutzung des Kfz hat der Beschwerdeführer ebenso wenig vorgelegt, weshalb die belangte Behörde zu Recht die Geltendmachung des Kilometergeldes als Betriebsausgabe versagt hat.

Die Beschwerde ist daher in diesen Punkten als unbegründet abzuweisen.

3.1.2. Zum Münzhandel im Jahr 2009

Gemäß § 6 Abs. 1 Z 8 lit. j UStG 1994 sind Umsätze u.a. mit Goldmünzen und die Vermittlung dieser Umsätze unecht steuerfrei. Diese Steuerbefreiung stellt eine Begünstigung dar. Will der Abgabepflichtige eine Begünstigung in Anspruch nehmen, so liegt es an ihm, den Nachweis zu erbringen, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der Begünstigung erfüllt sind.

Da der Beschwerdeführer 2009 89% seines Umsatzes aus dem Münzhandel als unecht steuerbefreit erklärt hat, wurde seitens der belangten Behörde die Vorsteuer auch zu 89% als nicht abzugsfähig behandelt und nur ein Vorsteuerabzug iHv 11% zugelassen.

Die Beschwerde ist daher in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen.

3.1.3. Zum Ausmaß der betrieblichen Nutzung der Wohnung in **Adr2** im Jahr 2009

3.1.3.1. Gemäß § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994, BGBl. 1994 in der für den Beschwerdefall geltenden Fassung, gelten Lieferungen und sonstige Leistungen oder Einfuhren, deren Entgelte überwiegend keine abzugsfähigen Ausgaben (Aufwendungen) im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 1 bis 5 des EStG 1988 oder der §§ 8 Abs. 2 und 12 Abs. 1 Z 1 bis 5 des KStG 1988 sind, als nicht für das Unternehmen ausgeführt.

Gemäß § 20 Abs. 1 Z 1 und Z 2 lit. a EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge sowie Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, nicht abgezogen werden.

§ 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994 knüpft an die einkommensteuerliche Behandlung des Gebäudes an. Für die Zuordnung von gemischt genutzten Gebäuden zum Betriebsvermögen ergibt sich aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass grundsätzlich für jeden Raum, der zeitlich abwechselnd betrieblich und privat verwendet wird, das Überwiegen der einen oder der anderen Nutzung maßgeblich ist (vgl. ). Ergibt sich sodann, dass bei manchen Räumen die betriebliche Nutzung, bei anderen hingegen die außerbetriebliche Nutzung überwiegt, so gehört das Gebäude in jenem Ausmaß dem notwendigen Betriebsvermögen an, in dem die Räume mit überwiegender betrieblicher Nutzung zu den Räumen mit überwiegend privater Nutzung stehen. Erreicht der privat genutzte räumliche Gebäudeanteil bloß ein untergeordnetes Ausmaß, was der Fall ist, wenn er weniger als ca. 20 % des Gebäudes umfasst, gehört das Gebäude insgesamt zum Betriebsvermögen.

Gemischt genutzte unbewegliche Wirtschaftsgüter wie Gebäude sind nach allgemeiner Rechtsmeinung in einen betrieblich sowie einen privat genutzten Teil aufzuteilen. Ausgaben sind dementsprechend verhältnismäßig aufzuteilen (Jakom/Marschner, EStG, 2018, § 4 Rz 166).

3.1.3.2. Für das Jahr beantragte der Beschwerdeführer die 100%ige betriebliche Anerkennung der Wohnung in **Adr2**. Er legte nach Aufforderung durch die belangte Behörde dieselbe Skizze vor, wie sie zur Umsatzsteuererklärung 1997 im Akt enthalten ist, jedoch mit der Angabe, dass die Wohnung ca. 100m² habe und ohne konkrete Maßangaben. Dass die belangte Behörde die Wohnung zu ca. einem Drittel als privat genutzt angesehen hat, ist vor dem Hintergrund der auf Sachverhalts- und Beweiswürdigungsebene festgestellten Umstände nicht zu beanstanden, zumal diese Feststellungen wie dargestellt letztlich auf Eingaben des Beschwerdeführers selbst fußen. Wie bereits dargelegt erscheint es nicht glaubhaft, dass sich die Verhältnisse der Wohnung binnen eines Jahres derart geändert haben, dass diese zu 100% als betrieblich anzusehen wäre.

Die Beschwerde ist daher in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen.

3.1.4. Zur Einstufung der Tätigkeit des Beschwerdeführers als Liebhaberei ab dem Jahr 2010, zum (Aufhebungs)Bescheid betreffend Umsatzsteuer 2010 und den Einkommensteuerbescheiden 2010 bis 2013

3.1.4.1. Nach § 2 Abs. 2 EStG 1988 ist Einkommen der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den im Abs. 3 aufgezählten Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus einzelnen Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug der Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen sowie der Freibeträge nach den §§ 105 und 106a EStG 1988.

Gemäß § 4 Abs. 4 erster Satz EStG 1988 sind Betriebsausgaben die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind.

Bei Wirtschaftsgütern, deren Verwendung oder Nutzung durch den Steuerpflichtigen zur Erzielung von Einkünften sich erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt (abnutzbares Anlagevermögen), sind gemäß § 7 Abs. 1 EStG 1988 die Anschaffungs- oder Herstellungskosten gleichmäßig verteilt auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abzusetzen (Absetzung für Abnutzung), wobei sich die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer sich nach der Gesamtdauer der Verwendung oder Nutzung bemisst.

Gemäß § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 und § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a und b EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften abgezogen werden:

"1. Die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge.

2. a) Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.

b) Betrieblich oder beruflich veranlaßte Aufwendungen oder Ausgaben, die auch die Lebensführung des Steuerpflichtigen berühren, und zwar insoweit, als sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung unangemessen hoch sind. Dies gilt für Aufwendungen im Zusammenhang mit Personen- und Kombinationskraftwagen, Personenluftfahrzeugen, Sport- und Luxusbooten, Jagden, geknüpften Teppichen, Tapisserien und Antiquitäten."

Die §§ 1 und 2 Liebhabereiverordnung lauten:

"§ 1. (1) Einkünfte liegen vor bei einer Betätigung (einer Tätigkeit oder einem Rechtsverhältnis), die

- durch die Absicht veranlaßt ist, einen Gesamtgewinn oder einen Gesamtüberschuß der Einnahmen über die Werbungskosten (§ 3) zu erzielen, und

- nicht unter Abs. 2 fällt.

Voraussetzung ist, daß die Absicht anhand objektiver Umstände (§ 2 Abs. 1 und 3) nachvollziehbar ist. Das Vorliegen einer derartigen Absicht ist für jede organisatorisch in sich geschlossene und mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestattete Einheit gesondert zu beurteilen.

(2) Liebhaberei ist bei einer Betätigung anzunehmen, wenn Verluste entstehen

1. aus der Bewirtschaftung von Wirtschaftsgütern, die sich nach der Verkehrsauffassung in einem besonderen Maß für eine Nutzung im Rahmen der Lebensführung eignen (zB Wirtschaftsgüter, die der Sport- und Freizeitausübung dienen, Luxuswirtschaftsgüter) und typischerweise einer besonderen in der Lebensführung begründeten Neigung entsprechen oder

2. aus Tätigkeiten, die typischerweise auf eine besondere in der Lebensführung begründete Neigung zurückzuführen sind oder

3. aus der Bewirtschaftung von Eigenheimen, Eigentumswohnungen und Mietwohngrundstücken mit qualifizierten Nutzungsrechten.

Die Annahme von Liebhaberei kann in diesen Fällen nach Maßgabe des § 2 Abs. 4 ausgeschlossen sein. Das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und 2 ist für jede organisatorisch in sich geschlossene und mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestattete Einheit gesondert zu beurteilen.

(3) Liebhaberei liegt nicht vor, wenn eine Betätigung bei einer einzelnen Einheit im Sinn des Abs. 1 vorletzter Satz, die im wirtschaftlichen Zusammenhang mit weiteren Einheiten steht, aus Gründen der Gesamtrentabilität, der Marktpräsenz oder der wirtschaftlichen Verflechtung aufrechterhalten wird.

§ 2. (1) Fallen bei Betätigungen im Sinn des § 1 Abs. 1 Verluste an, so ist das Vorliegen der Absicht, einen Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuß der Einnahmen über die Werbungskosten (§ 3) zu erzielen, insbesondere anhand folgender Umstände zu beurteilen:

1. Ausmaß und Entwicklung der Verluste,

2. Verhältnis der Verluste zu den Gewinnen oder Überschüssen,

3. Ursachen, auf Grund deren im Gegensatz zu vergleichbaren Betrieben, Tätigkeiten oder Rechtsverhältnissen kein Gewinn oder Überschuß erzielt wird,

4. marktgerechtes Verhalten im Hinblick auf angebotene Leistungen,

5. marktgerechtes Verhalten im Hinblick auf die Preisgestaltung,

6. Art und Ausmaß der Bemühungen zur Verbesserung der Ertragslage durch strukturverbessernde Maßnahmen (zB Rationalisierungsmaßnahmen).

(2) Innerhalb der ersten drei Kalenderjahre (Wirtschaftsjahre) ab Beginn einer Betätigung (zB Eröffnung eines Betriebes) im Sinn des § 1 Abs. 1, längstens jedoch innerhalb der ersten fünf Kalenderjahre (Wirtschaftsjahre) ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen (Ausgaben) für diese Betätigung liegen jedenfalls Einkünfte vor (Anlaufzeitraum). Dieser Zeitraum wird durch die Übertragung der Grundlagen der Betätigung auf Dritte nicht unterbrochen. Nach Ablauf dieses Zeitraumes ist unter Berücksichtigung der Verhältnisse auch innerhalb dieses Zeitraumes nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu beurteilen, ob weiterhin vom Vorliegen von Einkünften auszugehen ist. Ein Anlaufzeitraum im Sinn des ersten Satzes darf nicht angenommen werden, wenn nach den Umständen des Einzelfalls damit zu rechnen ist, daß die Betätigung vor dem Erzielen eines Gesamtgewinnes (Gesamtüberschusses) beendet wird.

(3) Abs. 2 gilt nicht für Betätigungen im Zusammenhang mit der entgeltlichen Überlassung von Gebäuden. Das Vorliegen einer Absicht im Sinn des § 1 Abs. 1 ist in diesem Fall nach dem Verhältnis des Zeitraumes, innerhalb dessen ein Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuß geplant ist, zu einem absehbaren Zeitraum zu beurteilen. Als absehbarer Zeitraum gilt ein Zeitraum von 25 Jahren ab Beginn der entgeltlichen Überlassung, höchstens 28 Jahren ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen (Ausgaben).

(4) Bei Betätigungen gemäß § 1 Abs. 2 liegt Liebhaberei dann nicht vor, wenn die Art der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit in einem absehbaren Zeitraum einen Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuß der Einnahmen über die Werbungskosten (§ 3) erwarten läßt. Andernfalls ist das Vorliegen von Liebhaberei ab Beginn dieser Betätigung so lange anzunehmen, als die Art der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit nicht im Sinn des vorstehenden Satzes geändert wird. Bei Betätigungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 3 gilt als absehbarer Zeitraum ein Zeitraum von 20 Jahren ab Beginn der entgeltlichen Überlassung, höchstens 23 Jahren ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen (Ausgaben)."

3.1.4.2. Nach § 2 Abs. 2 LVO liegen innerhalb der ersten drei Kalenderjahre (Wirtschaftsjahre) ab Beginn einer Betätigung (zB Eröffnung eines Betriebes) im Sinn des § 1 Abs. 1, längstens jedoch innerhalb der ersten fünf Kalenderjahre (Wirtschaftsjahre) ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen (Ausgaben) für diese Betätigung jedenfalls Einkünfte vor (Anlaufzeitraum). Nach Ablauf dieses Zeitraumes ist unter Berücksichtigung der Verhältnisse auch innerhalb dieses Zeitraumes nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu beurteilen, ob weiterhin von Vorliegen von Einkünften auszugehen ist. Ein Anlaufzeitraum im Sinn des ersten Satzes darf nicht angenommen werden, wenn nach den Umständen des Einzelfalles damit zu rechnen ist, dass die Betätigung vor dem Erzielen eines Gesamtgewinnes (Gesamtüberschusses) beendet wird ().

Die nach der Liebhabereiverordnung maßgebliche Absicht des Steuerpflichtigen, einen Gesamtgewinn zu erzielen ist ein innerer Vorgang (Willensentschluss), der erst dann zu einer steuerlich erheblichen Tatsache wird, wenn er durch seine Manifestation in die Außenwelt tritt. Es genügt daher nicht, dass der Steuerpflichtige die subjektive Absicht hat, Gewinne zu erzielen, sondern es muss die Absicht anhand der in § 2 Abs. 1 LVO beispielsweise aufgezählten objektiven Kriterien beurteilt werden. Auf Wunschvorstellungen des Beschwerdeführers kommt es hiebei nicht an, sondern auf ein Streben, auf das an Hand objektiver Umstände geschlossen werden kann (vgl. zB und , 2005/15/0151).

Dabei ist zu beachten, dass das Ertragsstreben eines Steuerpflichtigen auf die Erzielung eines Gesamtgewinnes oder Gesamtüberschusses gerichtet sein muss. Die im Laufe der Betätigung erwirtschafteten Gewinne oder Überschüsse dürfen nicht nur die angefallenen Verluste ausgleichen, sondern müssen darüber hinaus bei einer betrieblichen Einkunftsquelle zu einer Mehrung des Betriebsvermögens, bei einer außerbetrieblichen zu einem Überhang der Überschüsse gegenüber den Verlusten führen.

3.1.4.3. Dem Beschwerdeführer ist zunächst darin zuzustimmen, dass eine Betätigung solange als Einkunftsquelle anzusehen ist, wenn ein positives steuerliches Ergebnis innerhalb einer absehbaren Zeit erzielbar ist.

So hat der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen, dass eine Betätigung nur dann als Einkunftsquelle anzusehen ist, wenn nach der ausgeübten Art der Betätigung objektive Ertragsfähigkeit vorliegt, dh wenn nach der konkreten Art der Wirtschaftsführung ein positives steuerliches Gesamtergebnis innerhalb eines absehbaren Zeitraumes erzielbar ist. Eine Zeitspanne ist dann als absehbarer Zeitraum anzusehen, wenn sie nach den wirtschaftlichen Gepflogenheiten der betroffenen Verkehrskreise als übliche Rentabilitätsdauer des geleisteten Mitteleinsatzes kalkuliert wird ().

In diesem Zusammenhang ist dem Beschwerdeführer aber entgegenzuhalten, dass die belangte Behörde bis zur Betriebsprüfung für die (rechtskräftig gewordenen) Jahre 2005 bis 2008 und auf Grund der Nachschau auch hinsichtlich des Jahres 2009 - angesichts der bis dahin eingereichten Erklärungen - zutreffend davon ausgegangen ist, dass es sich beim Handel mit Golf- und Münzartikeln um eine Betätigung mit Einkunftsquellencharakter (§ 1 Abs. 1 LVO) gehandelt hat. Sie hat daher zu Recht für das Jahr 2009 einen Gewerbebetrieb angenommen und die daraus entstandenen Verluste im Gesamtausmaß von 9.504,51 im Rahmen der Einkommensteuer 2009 berücksichtigt. Ab dem Jahr 2010 kam es aber de facto zu einer Betriebsaufgabe, da kaum Umsätze gemacht und gemeldet wurden und die Wareneinkaufskosten beträchtlich höher waren als die Verkaufszahlen. Zudem wurden ab Mitte des Jahres 2012 keine Umsatzsteuervoranmeldungen mehr abgegeben. Hinzukam, dass der Beschwerdeführer auf der Betriebsadresse ab dem Jahr 2012 seinen Hauptwohnsitz hatte und auch bis dato kein Geschäftsbetrieb zu erkennen ist. Der Beschwerdeführer war im Übrigen ab September 2009 zunehmend unselbständig beschäftigt oder arbeitslos gemeldet und hat AMS-Gelder bezogen. Ein auf die Erzielung eines Gesamtgewinnes oder -überschusses gerichtetes Ertragsstreben in Zusammenhang mit dem Handel von Goldmünzen und Golfartikeln war ab diesem Zeitpunkt nicht mehr erkennbar. Auf Grund dieser eklatanten Änderung der Gesamtverhältnisse ab dem Jahr 2010 durfte die belangte Behörde daher zu Recht Liebhaberei annehmen. Im Übrigen wurde entgegen der Annahme des Beschwerdeführers bei ihm nicht deshalb Liebhaberei festgestellt, weil er seinen Hauptwohnsitz an seiner bisherigen Betriebsadresse hat(te), sondern weil es ab dem Jahr 2010 wie bereits dargelegt zu einem Verlust der Einkunftsquelleneigenschaft in Bezug auf den Münz- und Golfhandel gekommen ist. Das pauschale Vorbringen des Beschwerdeführers, es liege keine Liebhaberei vor, war letztlich nicht geeignet, dies in Zweifel zu ziehen.

Vor diesem Hintergrund geht auch das vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Argument, in seinem Fall hätte ein längerer Prognosezeitraum angesetzt werden müssen genauso ins Leere wie die von ihm für das Jahre 2015 bis 2018 vorgelegten Prognoserechnungen.

Die Beschwerde ist daher in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen.

3.1.5. Zu den Anspruchszinsenbescheiden 2009 und 2010

§ 205 BAO lautet auszugsweise:

"Anspruchszinsen

§ 205. (1) Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3), nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, sind für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen). Dies gilt sinngemäß für Differenzbeträge

a) aus Aufhebungen von Abgabenbescheiden,

b) Bescheiden, die aussprechen, dass eine Veranlagung unterbleibt,

c) auf Grund völkerrechtlicher Verträge oder gemäß § 240 Abs. 3 erlassenen Rückzahlungsbescheiden.

(2) Die Anspruchszinsen betragen pro Jahr 2% über dem Basiszinssatz. Anspruchszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Anspruchszinsen sind für einen Zeitraum von höchstens 48 Monaten festzusetzen."

Anspruchszinsen im Sinne des § 205 BAO sind eine objektive Rechtsfolge, um (mögliche) Zinsvorteile oder Zinsnachteile auszugleichen, die sich aus unterschiedlichen Zeitpunkten der Abgabenfestsetzung ergeben (). Anspruchszinsenbescheide sind an die Stammabgabenbescheide gebunden. Wenn sich diese nachträglich als rechtswidrig erweisen und abgeändert oder aufgehoben werden, sind neue, an die geänderten Stammabgabenbescheide gebundene Anspruchszinsenbescheide zu erlassen ().

Wegen der genannten Bindung ist der Zinsenbescheid nicht (mit Aussicht auf Erfolg) mit der hier erfolgten Begründung anfechtbar, der maßgebende Einkommensteuerbescheid sei inhaltlich rechtswidrig (vgl. Ritz, BAO6, § 205 Tz 34).

Die dagegen gerichtete Beschwerde ist daher auch in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Unzulässigkeit der Revision)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrageb vor.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7102283.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at