Reisekosten oder Familienheimfahrten in die Slowakei
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Wolfgang Freilinger in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2012, Steuernummer ***, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe betragen:
Gesamtbetrag der Einkünfte: 12.707,33 €
Einkommen: 12.606,98 €
Einkommensteuer: 359,43 €
anrechenbare Lohnsteuer: - 2.418,00 €
Rundung gem. § 39 Abs. 3 EStG 1988: - 0,43 €
festgesetzte Einkommensteuer: - 2.059,00 €
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge Bf.) war im strittigen Jahr 2012 in der Slowakei wohnhaft und bezog als Leiharbeitskraft von seinem österreichischen Dienstgeber, einem Personalbereitstellungsunternehmen, Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
Der Bf. war im Jahr 2012 aufgrund seines Antrages gem. § 1 Abs. 4 EStG 1988 in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig.
In der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2012 machte der Bf. u.a. Reisekosten i.H.v. € 15.020,97 sowie Kosten für eine Umschulung geltend.
Im angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2012 vom fanden die Reisekosten sowie die Aufwendungen für die Umschulung keine Berücksichtigung. Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte, wurden nur in Höhe von 153,56 € anerkannt.
In der Bescheidbegründung wurde ausgeführt:
Bei einem allein stehenden Arbeitnehmer mit eigenem Hausstand können für eine gewisse Übergangszeit Fahrtkosten und der Mietaufwand am Beschäftigungsort als Werbungskosten anerkannt werden. Als vorübergehend werden bei einem Alleinstehenden 6 Monate angesehen. Da in Ihrem Fall die Voraussetzungen für eine auf Dauer angelegte doppelte Haushaltsführung nicht zutreffen und Sie seit Juli 2011 im Inland beschäftigt sind, konnten die geltend gemachten Aufwendungen nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden.
Gegen diesen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2012 erhob der Bf. mit Schriftsatz vom Beschwerde, welche am beim Finanzamt einlangte. Der Bf. behauptete, den angefochtenen Bescheid erst am erhalten zu haben und wandte sich gegen die Nichtberücksichtigung der beantragten Reisekosten sowie der beantragten Aufwendungen für eine Umschulung.
Er führte aus, dass er seit 2011 Fernstudent an einer juristischen Hochschule sei. Die Studienbeiträge und sämtliche mit der Bildungsmaßnahme zusammenhängenden Kosten seien abzugsfähig.
Er sei außerhalb des Dienstortes tätig sei und arbeite ständig auf anderen Baustellen. Eine Dienstreise sei dann gegeben, wenn man außerhalb seines Dienstortes tätig werde. Er wohne in der Slowakei, dort befinde sich auch sein Wohnsitz und von dort fahre er jede Woche zur Baustelle. Die Fahrten vom Wohnsitz zu den Baustellen mit dem eigenen PKW seien Dienstreisen und deshalb mit Kilometergeld zu berücksichtigen.
Im Ergänzungsvorhalt vom führte die Abgabenbehörde zu den beantragten Umschulungskosten aus:
"Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind nur jene Aufwendungen, die die berufsspezifische Bedingtheit einwandfrei erkennen lassen, als Werbungskosten abzugsfähig.
Die übermittelten Angaben erlauben keine wirkliche Überprüfung. Unter Angabe einer Berufsbildschilderung und einer Erläuterung zu den verausgabten Bildungskosten sowie der Vorlage von Belegen und einer Belegauflistung ist der Nachweisverpflichtung zu entsprechen. Unter Vorlage eines Fahrtenbuches, einer Studienbestätigung, der Zahlungsbelege 2012 für Studienbeiträge und Fachliteratur und einer Belegauflistung sind Bildungskosten im Sinne obiger Ausführung nachzuweisen."
Zu den beantragten Reisekosten führte die Abgabenbehörde aus:
"Hinsichtlich der beantragten Reisekosten ist die Vorlage geeigneter Unterlagen erforderlich. Als formale Voraussetzung muss ein Fahrtenbuch, um aus ihm die für die Ermittlung erforderlicher Tatsachen einwandfrei feststellen zu können, fortlaufend und übersichtlich geführt sein und Datum, Kilometerstrecke, Ausgangs- und Zielpunkt sowie Zweck jeder einzelnen Fahrt zweifelsfrei und klar angeben.
Werden Fahrten zu einem Einsatzort in einem Kalendermonat überwiegend unmittelbar vom Wohnort aus angetreten, liegen hinsichtlich dieses Einsatzortes ab dem Folgemonat Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte vor.
Zu den Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ersuchte die Abgabenbehörde den Bf., die Erklärung zur Berücksichtigung des Pendlerpauschales Formular L 34 auszufüllen und an das Finanzamt zu retournieren. Weiters ersuchte die Abgabenbehörde den Bf. um Vorlage einer Dienstzeitbestätigung und einer Bestätigung des Arbeitgebers betreffend die Nichtzurverfügungstellung einer Unterkunft am Arbeitsplatz.
In der Vorhaltsbeantwortung vom führte der Bf. aus:
Er sei Student an der Rechtsfakultät der Hochschule V in S. Das Studium sollte ihm eine neue berufliche Tätigkeit ermöglichen sowie seine Berufschancen und Verdienstmöglichkeiten verbessern. Er legte den Vertrag mit der Hochschule, eine Studienbestätigung sowie Rechnungen über den Studienbeitrag und Fachliteratur bei.
Zu den Reisekosten führte er aus, dass er immer auf eine andere Baustelle gefahren sei. Er sei nie einen ganzen Monat auf dieselbe Baustelle gefahren und könne daher das Formular L 34 nicht ausfüllen. Er legte eine Dienstzeitbestätigung und ein Fahrtenbuch für das Jahr 2012 bei.
Aus den vorgelegten Unterlagen ging hervor, dass die beantragten Reisekosten i.H.v. € 15.020,97 aus Fahrtkosten i.H.v. € 17.123,40 abzüglich der vom Dienstgeber vergüteten Fahrtkosten i.H.v. € 2.102,43 bestanden.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom änderte die Abgabenbehörde den angefochtenen Bescheid vom ab.
Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte, wurden nunmehr in Höhe von 1.823,56 € anerkannt. Die beantragten Reisekosten wurden nicht gewährt, jedoch wurden die Fahrten zwischen Berufs- und Familiensitz als Familienheimfahrten gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988 mit dem höchsten Pendlerpauschale berücksichtigt.
In der gesondert zugestellten Begründung wurde u.a. ausgeführt:
"Eine Reise i.S.d. § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 liegt nach der Judikatur dann vor, wenn sich der Steuerpflichtige aus beruflichem Anlass von seinem Mittelpunkt der Tätigkeit entfernt, die Entfernung mindestens 25 km beträgt (), bei Inlandsreisen eine Reisedauer von mehr als drei Stunden bzw. bei Auslandsreisen eine Reisedauer von mehr als fünf Stunden vorliegt und an dem Ort, an den sich der Steuerpflichtige begibt, kein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit begründet wird ().
Familienheimfahrten sind die Fahrten zwischen Berufs- und Familienwohnsitz. Es liegt sohin ein Sachverhalt vor, der grundsätzlich in den Bereich der privaten Lebensführung zu verweisen wäre. Steuerlich absetzbar werden diese Kosten nur dann, wenn die Voraussetzungen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung vorliegen, und nur insoweit, als den Steuerpflichtigen ein Mehraufwand trifft und die durch § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e gesetzte Begrenzung mit dem höchsten Pendlerpauschale nicht überschritten wird (Lenneis in Jakom, EStG, § 16 Rz. 56, Stichwort "Doppelte Haushaltsführung, Abzugsfähige Kosten für Familienheimfahrten").
Familienheimfahrten liegen daher vor, wenn der Familienwohnsitz
- vom Beschäftigungsort des Steuerpflichtigen so weit entfernt ist, dass ihm eine tägliche
Rückkehr nicht zugemutet werden kann und entweder
- die Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb des Beschäftigungsortes nicht privat veranlasst ist oder
- die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort nicht zugemutet werden kann.
Aus der von Ihnen eingebrachten Reisekostenauflistung ergibt sich für durchgeführte Fahrten vom Beschäftigungsort zum Familienwohnsitz und vom Familienwohnsitz zum (neuen) Beschäftigungsort eine Gesamtkilometerleistung von 33.179, welche mit dem höchsten Pendlerpauschalwert in Höhe von € 3.672,-- abgegolten sind.
In der Vorhaltbeantwortung zur eingebrachten Beschwerde führen Sie weiter aus im Jahr 2012 für Reisen 40.770 Kilometer zurückgelegt zu haben. An nicht steuerbaren Reisekostenersetzen wurden laut eigenen Angaben dazu € 2.102,43 durch Ihren Dienstgeber geleistet.
Nach Abzug von Familienheimfahrten ergibt sich laut dargestellter Berechnung somit ein beruflicher Reisekostenaufwand von € 1.081,59:
40.770 Gesamtkilometer
abzüglich 33.189 km Fahrten zum Familienwohnsitz und zum Beschäftigungsort
= 7.581 x 0,42 € (Kilometergeld)
= € 3.184,02
Eine Reise im Sinne des § 16 EStG liegt vor, wenn sich der Steuerpflichtige aus beruflichem Anlass mindestens 25 km vom Mittelpunkt seiner Tätigkeit entfernt, eine Reisedauer von mehr als drei Stunden bei Inlandsreisen (mehr als fünf Stunden bei Auslandsreisen) vorliegt und kein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit begründet wird. Steuerfreie Reisekostenersatzleistungen des Dienstgebers sind vom pauschalen Verpflegungsmehraufwand (Diäten) in Abzug zu bringen. Entsprechend dieser gesetzlichen Bestimmung verbleiben an beantragten Tages- und Nächtigungsgeldern € 377,- welche durch den von Ihnen bekanntgegeben Reisekostenersätzen von € 8.374,- gedeckt sind.
Mit Eingabe vom beantragte der Bf. die Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht.
Er führte aus, dass er Anspruch auf Kilometergeld habe und nicht auf Pendlerpauschale. Alle seine beruflichen Reisen seien in Österreich gewesen. Er arbeitete österreichweit, habe aber in der Slowakei gewohnt. Die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort sei wegen der ständig wechselnden Arbeitsstätte unzumutbar. Beruflich veranlasste Kosten für ein privates Kfz könnten entweder in Form der Kilometergelder oder im tatsächlich nachgewiesenen Umfang als Werbungskosten berücksichtigt werden. Das Massenbeförderungsmittel sei ihm nicht zumutbar, weil es mehr als 2,5 Stunden benötige. Im Jahr 2012 sei er mit dem Auto jeden Monat auf eine andere Baustelle gefahren. Er beantragte die Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung und die Berücksichtigung der Kilometergelder als Werbungskosten.
Mit Vorlagebericht vom legte das Finanzamt Freistadt Rohrbach Urfahr die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.
Die Abgabenbehörde beantragte, der Beschwerde in Bezug auf die Fahrtkosten teilweise stattzugeben, und zwar i.H.v. € 1.081,59 (vgl. Beschwerdevorentscheidung vom ).
Begründet wurde dieser Antrag wie folgt:
Bei den Fahrten zwischen Berufs- und Familienwohnsitz können Familienheimfahrten vorliegen. Dies wäre ein Sachverhalt, der grundsätzlich in den Bereich der privaten Lebensführung zu verweisen wäre. Steuerlich absetzbar werden diese Fahrtkosten nur dann, wenn die Voraussetzungen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung vorliegen, und nur insoweit, als den Steuerpflichtigen ein Mehraufwand trifft und die durch § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e gesetzte Begrenzung mit dem höchsten Pendlerpauschale nicht überschritten wird (Lenneis in Jakom, EStG, §16 Rz 56, Stichwort "Doppelte Haushaltsführung, i) Abzugsfähige Kosten für Familienheimfahrten").
Familienheimfahrten liegen daher vor, wenn der Familienwohnsitz
- vom Beschäftigungsort des Steuerpflichtigen so weit entfernt ist, dass ihm eine tägliche Rückkehr nicht zugemutet werden kann und entweder
- die Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb des Beschäftigungsortes nicht privat veranlasst ist oder
- die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort nicht zugemutet werden kann.
Für den Bf. war aufgrund der ständig wechselnden Dienstorte eine Verlegung des Wohnsitzes an den Beschäftigungsort nicht zumutbar. Die Beschäftigungsorte waren unstrittig soweit vom Familienwohnsitz des Bf. entfernt, dass eine tägliche Rückkehr nicht zugemutet werden konnte.
Laut der eingebrachten Reisekostenauflistung in der Vorhaltsbeantwortung wurden vom Bf. im Streitjahr insgesamt 40 770 km beruflich zurückgelegt. Dabei ergeben sich für Fahrten vom Beschäftigungsort zum Familienwohnsitz und vom Familienwohnsitz zum (neuen) Beschäftigungsort insgesamt 33 179 km, welche mit dem höchsten Pendlerpauschalwert i.H.v. € 3.672,-- abgegolten sind.
Somit verbleiben 7 581 km, welche nicht abgegolten sind. Der Bf. hat also beruflich veranlasste Fahrtkosten i.H.v. € 3.184,02 (7.581 km x € 0,42).
Durch den Dienstgeber wurden Fahrtkosten i.H.v. € 2.102,43 vergütet.
Demnach verbleibt dem Bf. ein Fahrtkostenaufwand i.H.v. € 1.081,59.
Abschließend verwies die Abgabenbehörde darauf, dass eine derartige Betrachtungsweise der Fahrten zwischen Berufs- und Familienwohnsitz insbesondere auch i.S.d. Gleichmäßigkeit der Besteuerung, nach der gleiche Sachverhalte zu gleichen steuerlichen Ergebnissen zu führen haben, geboten sei: Jede andere rechtliche Beurteilung würde zu einer (sachlich eben nicht gerechtfertigten) steuerlichen Besserstellung von Leiharbeitskräften gegenüber jenen Arbeitnehmern führen, welche für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte keine nicht steuerbaren Fahrtkostenersätze, sondern dafür nur ein Pendlerpauschale erhalten (UFSG vom , RV/0468-G/07).
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Der Sachverhalt ist im Wesentlich unstrittig und ergibt sich aus dem oben dargestellten Verfahrensgang.
Beweiswürdigung
Die Beweiswürdigung erfolgte aufgrund des Vorbringens des Bf. sowie der von der Abgabenbehörde vorgelegten Aktenteile.
Gewürdigt wurden insbesondere die vom Bf. mit der Vorhaltsbeantwortung vom vorgelegten Beweismittel, vor allem die Reisekostenauflistung.
Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchpunkt I. (teilweise Stattgabe)
Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 (Einkommensteuergesetz 1988) sind die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen Werbungskosten.
Aufwendungen für Umschulung
Werbungskosten sind nach § 16 Abs. 1 Z. 10 EStG 1988 auch Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen.
Absicht des Gesetzgebers war es, die Berücksichtigung von Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen als vorweggenommene Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten zu ermöglichen (vgl. und die Erläuterungen zum AbgÄG 2004, 686 BlgNR, XXII. GP,11)
In der Vorhaltsbeantwortung vom gibt der Bf. an, dass er sei Student an einer Rechtsfakultät in der Slowakei sei. Das Studium sollte ihm eine neue berufliche Tätigkeit ermöglichen sowie seine Berufschancen und Verdienstmöglichkeiten verbessern.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (s. und ) sind Aufwendungen abzugsfähig, die - auch unter Berücksichtigung der zunächst angefallenen Ausbildungskosten - zur Sicherung des künftigen Lebensunterhaltes des Steuerpflichtigen beitragen sollen und daher künftiges Steuersubstrat darstellen.
Aus dieser Rechtsprechung ist ableitbar, dass Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen nur dann abzugsfähig sind, wenn sie künftiges Steuersubstrat darstellen. Dies ist bei einer juridischen Ausbildung für eine spätere berufliche Tätigkeit in der Slowakei nicht der Fall. Eine geplante spätere berufliche Tätigkeit in Österreich hat der Bf. nicht behauptet und ist aufgrund der einschlägigen Ausbildung auch nicht anzunehmen.
Aus den angeführten Gründen konnten daher die beantragten Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen nicht berücksichtigt werden.
Reisekosten
Gemäß § 16 Abs. 1 Z. 6 EStG 1988 sind Werbungskosten auch die Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.
Für die Berücksichtigung dieser Aufwendungen gilt, dass diese Ausgaben durch den Verkehrs-absetzbetrag und ein - gegebenenfalls zustehendes - Pendlerpauschale (betragsmäßig gestaffelt nach Länge der Fahrtstrecke sowie Zumutbarkeit der Benützung eines Massen-beförderungsmittels) abgegolten sind. Die steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen in tatsächlicher Höhe (z.B. Kilometergeld) ist daher für derartige Fahrten ausgeschlossen.
Gemäß § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. e EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden:
Kosten der Fahrten zwischen Wohnsitz am Arbeits-(Tätigkeits-)ort und Familienwohnsitz (Familienheimfahrten), soweit sie den auf die Dauer der auswärtigen (Berufs-)Tätigkeit bezogenen höchsten in § 16 Abs. 1 Z 6 lit. d angeführten Betrag übersteigen.
Als Arbeitsstätte (Dienstort) ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes der regelmäßige Mittelpunkt des tatsächlichen dienstlichen Tätigwerdens des Arbeitnehmers anzusehen. In der Regel wird der Dienstort eines Arbeitnehmers mit dem Betriebsort des Unternehmens zusammenfallen. Liegt jedoch die tatsächliche ständige Arbeitsstätte außerhalb des Betriebsortes, dann ist diese als Dienstort anzusehen (zB. ).
Bei den Fahrten zwischen Berufs- und Familienwohnsitz können Familienheimfahrten vorliegen. Gemäß § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. e EStG 1988 fallen diese Aufwendungen grundsätzlich in den Bereich der privaten Lebensführung.
Steuerlich absetzbar sind diese Fahrtkosten nach der Judikatur der Höchstgerichte und der daraus abgeleiteten Verwaltungspraxis nur dann, wenn die Voraussetzungen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung vorliegen, und nur insoweit, als den Steuerpflichtigen ein Mehraufwand trifft und die durch § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e gesetzte Begrenzung mit dem höchsten Pendlerpauschale nicht überschritten wird.
Familienheimfahrten liegen daher vor, wenn der Familienwohnsitz
- vom Beschäftigungsort des Steuerpflichtigen so weit entfernt ist, dass ihm eine tägliche Rück-kehr nicht zugemutet werden kann und entweder
- die Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb des Beschäftigungsortes nicht privat veranlasst ist oder
- die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort nicht zugemutet werden kann.
Für den Bf. war aufgrund der ständig wechselnden Dienstorte eine Verlegung des Wohnsitzes an den Beschäftigungsort nicht zumutbar. Die Beschäftigungsorte waren unstrittig soweit vom Familienwohnsitz des Bf. entfernt, dass eine tägliche Rückkehr nicht zugemutet werden konnte.
Aus der Vorhaltsbeantwortung vom und der beigelegten Aufstellung der getätigten Fahrten ergibt sich, dass der Bf. im Streitjahr insgesamt 40.770 km beruflich zurückgelegt hat. Dabei ergaben sich für Fahrten vom Beschäftigungsort zum Familienwohnsitz und vom Familienwohnsitz zum (neuen) Beschäftigungsort insgesamt 33.179 km, welche mit dem höchsten Pendlerpauschalwert i.H.v. € 3.672.- abgegolten sind. Somit verbleiben 7.581 km, welche nicht abgegolten sind. Der Bf. hat also beruflich veranlasste Fahrtkosten i.H.v. € 3.184,02 (7.581 km x € 0,42). Durch den Dienstgeber wurden Fahrtkosten i.H.v. € 2.102,43 vergütet. Demnach verbleibt dem Bf. ein Fahrtkostenaufwand i.H.v. € 1.081,59.
Aus den angeführten Gründen war daher der Beschwerde teilweise stattzugeben und wie in der Beschwerdevorentscheidung vom ein zusätzlicher Fahrtkostenaufwand i.H.v. € 1.081,59 anzuerkennen.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das Bundesfinanzgericht ist der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gefolgt und es war deshalb zu entscheiden, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig ist.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2020:RV.5101290.2018 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at