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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 17.09.2020, RV/6100584/2019

Familienbeihilfe: Frühestmöglicher Zeitpunkt

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die RichterinIBV in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Abweisungsbescheid des Finanzamtes vom betreffend die Gewährung der Familienbeihilfe für den Sohn So ab Jänner 2019 zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.

Die Familienbeihilfe ist für den Sohn So für die Monate Jänner 2019 bis einschließlich September 2019 zu gewähren.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Am reichte die Beschwerdeführerin (kurz: Bf) einen Antrag auf Zuerkennung der Familienbeihilfe für ihren Sohn So ab dem wegen Berufsausbildung ein.

Mit Bescheid vom wurde der Antrag der Bf vom auf Gewährung der Familienbeihilfe für den Sohn So ab Jänner 2019 mit der Begründung abgewiesen, dass der Sohn den Präsenzdienst am beendet und das Studium erst im Herbst 2019 begonnen habe; die Ausbildung sei somit nicht zum frühestmöglichen Zeitpunkt begonnen worden.

Mit Schriftsatz vom brachte die Bf gegen diesen Abweisungsbescheid Beschwerde ein und hielt begründend fest, dass der Sohn die Ausbildung in der FH als Ingenieurk zum frühestmöglichen Zeitpunkt am begonnen habe.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde ab und führte begründend Folgendes aus:

Der Sohn wolle mit Wintersemester 2019/20 sein Wunschstudium an der FH beginnen. Das Studium an der FH könne nur im Wintersemester begonnen werden. Um für die Zwischenzeit Februar 2019 bis September 2019 auch Anspruch auf Familienbeihilfe zu haben, hätte im Sommersemester 2019 (März 2019) ein Studium begonnen werden sollen, welches die Zeit bis zum Beginn des Wunschstudiums überbrücke. Da dies nicht der Fall gewesen sei, bestehe erst Anspruch auf Familienbeihilfe ab Oktober 2019.

Die Bf beantragte daraufhin mit Schriftsatz vom die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht und führte ergänzend aus:

Da ein Zwischenstudium nicht unbedingt die Fortsetzung bzw. den Beginn einer Berufsausbildung darstelle, könne sie dem Argument des Finanzamtes nicht folgen. Ein Studium zu beginnen, um einen eventuellen Anspruch auf Familienbeihilfe zu erlangen, entspreche nicht der Ernsthaftigkeit des Studiums.

Mit Bericht vom erfolgte die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht.

Mit eMail vom übermittelte das Finanzamt diverse Unterlagen betreffend das Studium des Sohnes der Bf.

DAZU WIRD ERWOGEN:

1 gesetzliche Grundlagen

Gemäß § 2 Abs. 1 FLAG 1967 haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
….
lit b: für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl Nr 305, genannten Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten.
….
lit e: für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder eines Freiwilligen Dienstes nach § 2 Abs. 1 lit. l sublit. aa bis dd und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder Freiwilligen Dienstes nach § 2 Abs. 1 lit. l sublit. aa bis dd begonnen oder fortgesetzt wird.

Die Familienbeihilfe wird gemäß § 10 Abs. 2 FLAG 1967 vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.

2 Sachverhalt

Der seit 2016 volljährige Sohn der Bf legte am die Reifeprüfung an der HTL erfolgreich ab und absolvierte anschließend ab bis den ordentlichen Präsenzdienst.

Laut einem Schriftsatz der F GmbH vom wurde der Sohn der Bf sodann im Studiengang "A" aufgenommen.
Dem Studienblatt für das Wintersemester 2020/21 ist zu entnehmen, dass der Sohn tatsächlich am das Studium "A", Kennzahl 1, an der FH1 als ordentlich Studierender begonnen hat.

Dieses Bachelorstudium hat laut dem dem Internet zu entnehmenden Kurzprofil eine Studiendauer von sechs Semestern und der Studienbeginn ist jeweils der 1. Oktober (abc/).

Die Bf bezog von der Geburt ihres Sohnes im Monat Mai 1998 bis zum Monat Juni 2018 und des Weiteren in der Zeit von Oktober 2019 bis August 2020 Familienbeihilfe.

3 rechtliche Würdigung

Der Gesetzgeber fordert für einen Familienbeihilfenanspruch nach § 2 Abs. 1 lit. e FLAG 1967, dass die Berufsausbildung nach Beendigung des (hier interessierenden) Präsenzdienstes zum frühestmöglichen Zeitpunkt begonnen oder fortgesetzt wird. Dabei kommt es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht darauf an, dass mit dem zeitlich nächstmöglichen Studium begonnen wird. Vielmehr ist erforderlich, dass mit der tatsächlich aufgenommenen Ausbildung zu dem für diese Ausbildung frühestmöglichen Zeitpunkt begonnen wird. (Vgl. , ).

Der Sohn der Bf beendete den Präsenzdienst am und nahm danach das Bachelorstudium "A" am auf. Da laut dem Kurzprofil dieses Studium jeweils am 01.Oktober startet, hat der Sohn der Bf dieses von ihm tatsächlich aufgenommen Studium zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende seines Präsenzdienstes begonnen und damit die Anspruchsvoraussetzungen des § 2 Abs. 1 lit. e FLAG 1967 erfüllt.

Die Entscheidung über die Gewährung von monatlich wiederkehrenden Leistungen, zu denen auch die Familienbeihilfe zählt, ist ein zeitraumbezogener Abspruch. Ein derartiger Abspruch gilt mangels eines im Bescheid festgelegten Endzeitpunktes für den Zeitraum, in dem die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse keine Änderung erfahren haben, jedenfalls aber bis zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides. (, , ).

Der Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid vom ist somit stattzugeben und die Familienbeihilfe für die Monate Jänner 2019 bis einschließlich September 2019 zu gewähren.

4 Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. (Art. 133 Abs. 4 B-VG)

Im gegenständlichen Fall ist die Revision nicht zuzulassen, da der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gefolgt.

Salzburg, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.6100584.2019

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at