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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 26.05.2020, RV/7200024/2018

Einreihung von LED Flexstreifen in die Kombinierte Nomenklatur

Entscheidungstext

Im Namen der republik

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Josef Gutl in den Beschwerdesachen der ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Münzker & Riehs Rechtsanwälte OG, Neubaugasse 8, 1070 Wien, über die Beschwerden vom gegen die Bescheide des Zollamtes St. Pölten Krems Wiener Neustadt vom , Zahlen ***1*** und ***2***, betreffend Einfuhrabgaben, zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde gegen den Bescheid vom , Zahl: ***1***, wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird betreffend die von der Anlage zum angefochtenen Bescheid erfassten Warenanmeldungen, die nicht Gegenstand der Beilage 1 zu diesem Erkenntnis sind, aufgehoben.
Die Abgaben für die in der Beilage 1 angeführten Warenanmeldungen werden wie folgt festgesetzt:
Zoll: 186,97 Euro
Einfuhrumsatzsteuer: 1.850,32 Euro
Verzugszinsen: 8,83 Euro
Die Bemessungsgrundlagen und die Berechnung der Abgaben sind der angeschlossenen Beilage 1 zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

II. Der Beschwerde gegen den Bescheid vom , Zahl: ***2***, wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird betreffend die von der Anlage zum angefochtenen Bescheid erfassten Warenanmeldungen, die nicht Gegenstand der Beilage 2 zu diesem Erkenntnis sind, aufgehoben.
Die Abgaben für die in der Beilage 2 angeführten Warenanmeldungen werden wie folgt festgesetzt:
Zoll: 1.016,52 Euro
Einfuhrumsatzsteuer: 8.140,78 Euro
Verzugszinsen: 2,55 Euro
Die Bemessungsgrundlagen und die Berechnung der Abgaben sind der angeschlossenen Beilage 2 zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

III: Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach
Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Mit Bescheid des Zollamtes vom , Zahl ***1***, wurden für die Beschwerdeführerin gemäß Art. 201 Abs. 1 Buchstabe a und Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (Zollkodex, ZK) in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Zollrechts-Durchführungsgesetz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2010 (ZollR-DG idF ) für die mit den in der Anlage zum Bescheid angeführten, im Zeitraum bis angenommenen Warenanmeldungen in den freien Verkehr übergeführten Waren Eingangsabgaben in der Höhe von 293.948,69 Euro (Zoll: 52.693,07 Euro und Einfuhrumsatzsteuer: 241.255,62 Euro) festgesetzt und der in zu geringer Höhe erfasste Abgabenbetrag (20.593,85 Euro an Zoll) gemäß Art. 105 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Festlegung des Zollkodex der Union (UZK) nachträglich buchmäßig erfasst. Die nachträgliche buchmäßige Erfassung der Einfuhrumsatzsteuer unterbleibe gemäß § 62 ZollR-DG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 163/2015 (ZollR-DG idF ). Als Folge der Nacherhebung erfolgte die Vorschreibung von Verzugszinsen gemäß Art. 114 Abs. 2 UZK in der Höhe von 951,55 Euro. In der Begründung wurde neben der Wiedergabe von Rechtsvorschriften ausgeführt, eine bei der Beschwerdeführerin durchgeführte Betriebsprüfung-Zoll habe ergeben, dass die Beschwerdeführerin mit den Anmeldungen LED Flexstreifen und LED Steuerungen importiert habe. Bei den importierten LED Flexstreifen habe es sich um LED Lichtbänder auf Rollen mit Anschlusskabel gehandelt. Das Lichtband sei von einem hoch transparenten Schrumpfschlauch ummantelt und mit einem rückseitigen Doppelklebeband versehen. Eine Untersuchung eines näher bezeichneten LED Flexstreifens durch die Technische Untersuchungsanstalt der Abgabenverwaltung des Bundes (TUA) habe zu folgendem Untersuchungsbefund geführt:
"LED Band aus Kunststoff. Die Komponenten sind auf einem flexiblen Metallband angebracht. Dieses Band ist in Kunststoff eingegossen und auf der Rückseite mit einer Klebeschicht mit abziehbarem Kunststoffstreifen versehen. Es handelt sich um keine Ware entsprechend der VO (EU) Nr. 453/2014 (wo ein LED-Metallband direkt mit einer Klebeschicht mit Papierstreifen versehen ist), weil das Band mit den Dioden vollständig im Kunststoff eingegossen ist und somit ein anderer Beleuchtungskörper aus Kunststoff vorliegt."
Laut dem geprüften Unternehmen wiesen alle importierten LED Lichtbänder die gleiche Bauart auf.
Bei den LED Steuerungen habe es sich um Zubehör für die LED Beleuchtungssysteme gehandelt.
Da bei der untersuchten Ware (LED Flexstreifen) die Kunststoffummantelung nach dem Umfang den stofflichen Charakter des Erzeugnisses bestimme, seien die LED Lichtbänder aufgrund der Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur AV 1, AV 2b, AV 3b und AV 6 in die Warennummer 9405 4039 90 (Zollsatz 4,7%) einzureihen. Die LED Steuerungen seien, da sie für eine Spannung von 1.000 V oder weniger ausgelegt seien, aufgrund der Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur AV 1 und AV 6 in die Warennummer 8537 1099 99 (Zollsatz 2,1%) einzureihen gewesen. Die bei der Überprüfung der Tarifierung festgestellten Unstimmigkeiten seien in der beiliegenden Aufstellung angeführt und würden berichtigt werden.

Ebenfalls mit Bescheid vom , Zahl ***2***, wurden für die Beschwerdeführerin gemäß Art. 77 Abs. 1 Buchstabe a und Abs. 3 UZK in Verbindung mit § 2 Abs. 1 ZollR-DG idF für die mit den in der Anlage zu diesem Bescheid angeführten, im Zeitraum bis angenommenen Warenanmeldungen in den freien Verkehr übergeführten Waren Eingangsabgaben in der Höhe von 289.037,92 Euro (Zoll: 51.493,09 Euro und Einfuhrumsatzsteuer: 237.544,83 Euro) festgesetzt und der in zu geringer Höhe erfasste Abgabenbetrag (20.313,82 Euro an Zoll) gemäß Art. 105 Abs. 4 UZK nachträglich buchmäßig erfasst. Die nachträgliche buchmäßige Erfassung der Einfuhrumsatzsteuer unterbleibe gemäß § 62 ZollR-DG idF . Als Folge der Nacherhebung erfolgte die Vorschreibung von Verzugszinsen gemäß Art. 114 Abs. 2 UZK in der Höhe von 306,18 Euro. In der Begründung wurde neben der Wiedergabe von Rechtsvorschriften ergänzend zu den in der Begründung des Bescheides zu Zahl: ***1*** enthaltenen Ausführungen ausgeführt, mit den vom Bescheid erfassten Anmeldungen seien LED Flexstreifen, LED Downlights, LED Steuerungen und LED Netzteile importiert worden. Bei den LED Downlights habe es sich um andere elektrische Beleuchtungskörper gehandelt, deren wesentlicher Bestandteil Aluminium sei. Bei den LED Netzteilen habe es sich (so wie bei den LED Steuerungen) um Zubehör für LED Beleuchtungssysteme gehandelt.
LED Downlights seien, da Aluminium den stofflichen Charakter des Erzeugnisses bestimme, aufgrund der Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur AV 1, AV 2b, AV 3b und AV 6 in die Warennummer 9405 4099 90 (Zollsatz 2,7%) einzureihen.
LED Netzteile seien Gleichrichter für LED Module zum Umwandeln von Stromspannungen. Solche Erzeugnisse seien als "elektrische Stromrichter, nicht von der mit Telekommunikationsgeräten oder automatischen Datenverarbeitungsmaschinen verwendeten Art" in die Warennummer 8504 4082 90 (Zollsatz bis 3,3%, ab 2,5%) einzureihen.

Weiters wurde in der Begründung ausgeführt, für die mit zwei näher genannten Anmeldungen in den zollrechtlich freien Verkehr überlassenen Waren seien vom Lieferanten Werkzeugkosten in der Gesamthöhe von 800 USD in Rechnung gestellt worden.

Mit einer Anmeldung seien Waren im Wert von 13.095 USD zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen worden. Tatsächlich seien vom chinesischen Lieferanten 7.777,85 USD für diese Waren verrechnet und von der Beschwerdeführerin bezahlt worden.

Mit einer weiteren Anmeldung seien Waren im Wert von 19.680 USD zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen worden. Tatsächlich seien vom chinesischen Lieferanten 19.614,40 USD verrechnet und von der Beschwerdeführerin bezahlt worden.

Bei den genannten Anmeldungen seien die Zollwertbemessungsgrundlagen berichtigt worden.

Gegen diese Bescheide richteten sich die Beschwerden vom . Die Beschwerdeführerin, vertreten durch Münzker & Riehs Rechtsanwälte OG, brachte in den wortgleichen Beschwerden Folgendes vor:
"Von der Beschwerdeführerin wurde bereits gegen den Bescheid zu GZ ***3*** vom Beschwerde gegen die Einordnung des LED Flexstrip unter die Warengruppe "Beleuchtungskörper aus Kunststoff' am eingebracht.
Im Wesentlichen ist an diese Beschwerde anknüpfend festzuhalten, dass entgegen der Annahme der Behörde der LED Flexstreifen nicht in Kunststoff eingegossen wurden, sondern lediglich von einem Schrumpfschlauch umhüllt werden, welcher weder ein wesentliches Beschaffenheitsmerkmal ist, noch dem LED Flexstreifen seinen wesentlichen Charakter verleiht.
Beweis:
Beschwerde vom
Des Weiteren geht die belangte Behörde offenbar davon aus, dass der LED Flexstreifen in Kunststoff "eingegossen" ist, womit die Behörde von einem falschen Sachverhalt ausgeht. Tatsächlich werden die LED Flexstreifen nur mit einem Schrumpfschlauch umhüllt, welcher im Wesentlichen kein wesentliches Beschaffenheitsmerkmal darstellt und der Ware auch keinen eigenen Charakter verleiht, sondern ausschließlich als Schutz der einzelnen Produktbestandteile, konkret LEDs, Kupferplatine, Widerstände und Kabel, dient und für die Funktion und Montage sowie letztlich für den Betrieb keine Bedeutung hat. Dies geht sogar so weit, dass der Schrumpfschlauch problemlos entfernt werden kann, sollte dieser nicht erwünscht sein. Damit ändert sich an der Optik und Funktion der Ware nichts.
Beweis:
2 Fotos (LED Reflexstreifen, Schrumpfschlauch)
Der von der Beklagten Behörde eingeholte ETOS-Untersuchungsbefund
***4*** vom , in welchem eine Einreihung für die Einfuhr vorgenommen und unter der Annahme, dass die LEDs in Kunststoff eingegossen wären, als Tarifvorschlag der Warencode für LED aus Kunststoff Nummer 9405403990 vorgeschlagen wird, erweist sich demnach als unrichtig.
Die belangte Behörde bezieht sich in ihrer Begründung ausschließlich auf die ETOS-Untersuchung vom , in welcher unrichtig davon ausgegangen wird, dass die LEDs in Kunststoff eingegossen wären. Da dies nicht der Fall ist kann es sich auch um keinen Beleuchtungskörper aus Kunststoff handeln. Die Ansicht der Beklagten Behörde, dass die Kunststoffummantelung den stofflichen Charakter des Erzeugnisses bestimme lässt sich nicht nachvollziehen (Niederschrift vom , Seite 12), zumal der "Charakter" einer Ware sich nach deren "Charakteristik" definiert, somit das Konzept oder System von dem, was etwas ausmacht und/oder im Wesentlichen zusammenhält (Definition aus "Wiktionary"). So ist die Charakteristik eines Lautsprechers die Eigenschaft, den Schall in verschiedene Richtungen unterschiedlich stark abzugeben. Umgekehrt kennzeichnet die Charakteristik eines Mikrofons dessen Eigenschaft, den Schall aus verschiedenen Richtungen unterschiedlich stark aufzunehmen und zu verarbeiten. Im konkreten Fall ist die Charakteristik dieser Ware durch Dioden Licht abzugeben, somit kennzeichnen die dazu erforderlichen Einzelkomponenten die Ware und sind daher diese Bestandteile für die Beurteilung des Warencodes heranzuziehen. Bei dem gegenständlichen LED Flexstreifen ist das daher sicher nicht der "Kunststoff in Form eines "Schrumpfschlauches", der nicht die geringste "Charakteristik" für die Ware aufweist.
Diese Ware (LED Flexstreifen) ist daher bei richtiger Beurteilung der wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale bzw. ihres wesentlichen Charakters nach dem Warencode 94054099 unter der Bezeichnung Beleuchtungskörper/andere elektrische Beleuchtungskörper/aus anderen Stoffen/andere mit einem Zollsatz mit 2,7 % einzureihen.
Soweit von der belangten Behörde bei der Aufnahme der Niederschrift am immer nur auf in Deutschland vom Zollamt Hannover vorgenommene Einreihungen von LED Flexstreifen verwiesen wurde ohne die Ware selbst konkret zu prüfen, ist dieser vorzuhalten, dass die belangte Behörde den Hinweis der Beschwerdeführerin nachgehen hätte müssen, ob diese Beurteilung für die gegenständliche Ware überhaupt anwendbar ist oder eine andere Ware vorliegt, welche auch einer anderen Beurteilung zu unterwerfen ist. Stattdessen wurde ein ETOS-Befund (von der eigenen Behörde) eingeholt in welchem letztlich wieder nur die in Deutschland zu einer ganz anderen Ware getroffene Einreihung abgeschrieben wurde. Die belangte Behörde hätte statt dessen auf die Änderungen der Beschaffenheit der Ware im Zuge von Weiterentwicklungen eingehen müssen und eine dementsprechende Entscheidung (ohne sich immer auf das Zollamt Hannover zu verlassen) treffen sollen.
Die Beschwerdeführerin stellt aus den dargelegten Gründen bei der nachträglichen buchmäßigen Erfassung von Eingangsabgaben den
Antrag
die LED Flexstreifen mit Schrumpfschlauchummantelung unter den Warencode 94054099 für elektrische Beleuchtungskörper aus anderen Stoffen einzureihen und einen Zollsatz von 2,7 % heranzuziehen."

Mit der Beschwerde vom , auf die in den Beschwerden vom Bezug genommen wird, hatte die Beschwerdeführerin vorgebracht:
"Der ETOS-Untersuchungsbefund ***4*** beinhaltet keine korrekte Angabe des von uns importierten Artikels. Hier wurde, unter Annahme das es sich hier um einen Flexstreifen der in Kunststoff eingegossen ist, der Tarifierungsvorschlag von der TUA gemacht. Hier wurde davon ausgegangen, dass es ich um einen Flexstreifen mit einer Schutzart IP65 oder ähnlich handeln würde.
Wir importieren Flexstreifen mit einer Schutzart IP44 wo der Flexstrip nicht eingegossen wird. Das bedeutet das unsere Flexstreifen lediglich mit einem Schrumpfschlauch umhüllt und nicht eingegossen sind. Somit handelt es sich hier nicht um einen "anderen Beleuchtungskörper aus Kunststoff" mit Zolltarifnummer 9405403990 mit einem Zollsatz von 4,7% sondern um einen "andere elektrische Beleuchtungskörper aus anderen Stoffen/andere" mit Zolltarifnummer 9405409989 mit einem Drittlandszollsatz von 2,7%. Auch nochmals beigelegte Verbindliche Zollauskunft mit Tarifnummer 94054099 belegen dies.
Ich füge hier Bilder hinzu, wo auch klar ersichtlich ist, das bei zerlegen des Flexstreifens in Einzelteile bei einem Muster unseres Erzeugnisses Flexstrip 72 mit 1 Meter Länge, der komplette Flexstreifen (Flexstreifen inklusive Schrumpfschlauch, Doppelklebeband und Endstück ) 22-23 Gramm aufweist.
Bei zerlegen des Flexstreifens ergeben sich gewichts, - und mengenmässig folgende Einzelwerte:
das reine Flexband 16 Gramm
der Schrumpfschlauch 4 Gramm
das Doppelklebeband 2 Gramm
das Endstück 0-1 Gramm
Bei Wertbetrachtung ergeben sich folgende prozentuelle Einzelwerte der Bestandteile:
die einzelnen LED's 40,2% vom Warenwert
die Widerstände, Kupferplatine und Kabel 30,2% vom Warenwert
die Arbeitszeit 17,4% vom Warenwert
das Doppelklebeband Inkl. Endstück 8,7% vom Warenwert
der Schrumpfschlauch 2,5% vom Warenwert
die Verpackung 1,0% vom Warenwert
Das bedeutet, das der Schrumpfschlauch weder wert,- mengen,- oder gewichtsmäßig das ausschlaggebende Kriterium für die Einreihung In die Zolltarifnummer 9405403990 sein kann. Der Schrumpfschlauch dient lediglich als mechanischen Schutz für den Flexstreifen und stellt keine Funktion des Beleuchtungskörpers dar.
Weiters füge ich auch Verbindliche Zollauskünfte von 9405403990 hinzu, wo klar ersichtlich das es sich bei diesen Produkten um Flexstreifen In Kunststoff oder Silikon eingegossen handelt und somit NICHT unserem Produkt entsprechen. Ich füge auch weiters ein Beispielfoto eines Flexstreifens (nicht unser Erzeugnis) mit vergossenen LED Streifen IP65 hinzu, damit der Unterschied klar ersichtlich ist.
Bei von uns importierten Artikel ist der Schrumpfschlauch oder das Doppelklebeband aufgrund oben genannter Gründe NICHT das wesentliche Kriterium der zolltarifischen Einreihung bzw. kann auch nicht den wesentlichen Charakter des Erzeugnisses bestimmen. Es leuchtet ja auch der Flexstreifen und nicht der Schrumpfschlauch.
Des weiteren wurden in unserem Haus, nicht nur die Importrechnungen von Flexstreifen sondern auch Komponenten wie LED Controller auf korrekte Importverzollung und der korrekten Zolltarifnummer kontrolliert. Hier wurde festgestellt, das die Controller zu unseren Ungunsten zollabgefertigt wurden. Dies wurde aber in o.g. Bescheid gar nicht erwähnt. Hier bitten wir um Ihre Rückantwort.
Wir stellen gerne einen Muster Flexstrip zur nochmaligen Kontrolle der Technischen Untersuchungsanstalt zu Verfügung und bitten um weiteren Bescheid."

Mit den Beschwerdevorentscheidungen vom , Zahlen ***5*** (zu Zahl ***1***) und ***6*** (zu Zahl ***2***), wurden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen. In den gleichlautenden Begründungen führte die belangte Behörde (neben der Wiedergabe von Rechtsvorschriften und der Beschwerdevorbringen) aus:
"Das geprüfte Unternehmen (…) importierte im Zeitraum (…) bis (…) in großen Mengen LED-Flexstreifen, die mit einem Kunststoffschlauch ummantelt waren.
Bei den Waren handelt es sich um LED Lichtbänder auf Rollen mit Anschlusskabel. Das LED Lichtband ist von einem hoch transparenten Schrumpfschlauch ummantelt und mit einem rückseitigen Doppelklebeband versehen.
Eine im Auftrag des Zollamtes erfolgte Untersuchung durch die Technische Untersuchungsanstalt (ETOS Nr.
***4***) hat dazu ergeben, dass es sich um ein LED Band aus Kunststoff handelt, wobei die Komponenten auf einem flexiblen Metallband angebracht sind. Dieses Band ist in Kunststoff eingegossen und auf der Rückseite mit einer Klebeschicht mit abziehbarem Kunststoffstreifen versehen. Es handelt sich um keine Ware entsprechend der VO (EU) Nr. 453/2014 (wo ein LED-Metallband direkt mit einer Klebeschicht mit Papierstreifen versehen ist), weil das Band mit den Dioden vollständig im Kunststoff eingegossen ist und somit ein anderer Beleuchtungskörper aus Kunststoff vorliegt.
Einzureihen sind solche LED-Flexstreifen aufgrund der allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur AV 1, AV 2b), AV 3b) und AV 6 in die Warennummer 9405403990, mit einem Zollsatz von 4,7%. Diese Einreihung schlug auch die Technische Untersuchungsanstalt (TUA) in ihrem Untersuchungsbefund (ETOS Nr.
***4***) so vor.
Das geprüfte Unternehmen reihte jedoch die LED-Flexstreifen im überwiegenden Teil der überprüften Anmeldungen in die Warennummer 94054099 mit einem Zollsatz von 2,7% ein. Lediglich bei einem geringen Teil von Anmeldungen erfolgte auch tatsächlich die richtige Einreihung in Warennummer 94054039. Als Begründung gab der Geschäftsführer im Zuge der Betriebsprüfung an, sich zolltarifarisch nicht auszukennen und auch im Übrigen sich um solche Kleinigkeiten mangels verfügbarer Zeit nicht zu kümmern.
Das Zollamt forderte die weiterhin geschuldete Differenz der Eingangsabgaben mit Nachforderungsbescheid vom (…) nach.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht den Rechtsbehelf und begründete im Wesentlichen wie folgt:
(…)
Um Wiederholungen zu vermeiden wird hinsichtlich des Sachverhaltes auch auf die Feststellungen in der Niederschrift vom GZ: (…) der Betriebsprüfung/Zoll, sowie auf den bekämpften Bescheid verwiesen.
Das Zollamt hat dazu erwogen:
(…)
Eingangs ist gleich anzuführen, dass das Zollamt die Begründung des bekämpften Bescheides voll inhaltlich aufrecht hält und auch als Teil zu dieser Begründung erhebt.
Zu den Beschwerdepunkten ist auszuführen, dass die im ETOS-Antrag (und in weiterer Folge auch im ETOS-Untersuchungsbefund)
***4*** angeführte Handelsbezeichnung keinen Einfluss auf den Untersuchungsbefund bzw. das Untersuchungsergebnis hat. Von der SZKTUA wird beim Erstellen eines Untersuchungsbefundes - unabhängig davon, wie die Handelsbezeichnung im Untersuchungsantrag lautet und auch unabhängig von in anderen Ländern ergangener Verbindlicher Zolltarifauskünfte - vom übermittelten Artikel ausgegangen. Nach Untersuchung des übermittelten Artikels wird der Tarifierungsvorschlag der SZKTUA erstellt. Der Tarifierungsvorschlag im ETOS-Untersuchungsbefund ***4*** lautet auf 9405403990. Auf Grund der Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur AV 1, AV 2b), AV 3b) und AV 6 ist der untersuchte Artikel in die Warennummer 9405403990 einzureichen. Die SZKTUA untersteht zwar wie das Zollamt St. Pölten Krems Wiener Neustadt dem Bundesministerium für Finanzen (BMF), ist aber in seiner Entscheidung unabhängig. Die TUA-Labors sind nach der ISO-Norm 9001 zertifiziert und nach ISO 17025 akkreditiert. Sofern für eine Verbindliche Zolltarifauskunft (VZTA), an die alle Zollbehörden der EU gebunden sind, eine technische Untersuchung notwendig ist, wird diese für die Zentralstelle für Verbindliche Zolltarifauskünfte (ZVZ) auch von der SZKTUA durchgeführt.
Laut Punkt 4.2. der Niederschrift des Zollamtes St. Pölten Krems Wiener Neustadt Betriebsprüfung/Zoll GZ.: (…) aufgenommen am weisen alle importierten LED Lichtbänder die gleiche Bauart wie die untersuchte Ware auf. Auch im Katalog der Firma (…) weisen alle LED Flexstreifen die gleiche Beschreibung (... LED Flexstreifen ... Strip ummantelt von einem hoch transparentem Schrumpschlauch mit rückseitigem TESA Doppelklebeband..) auf. Es handelt sich somit bei der untersuchten Ware um die nämliche Ware, welche mit den im Bescheid des Zollamtes St. Pölten Krems Wiener Neustadt Betriebsprüfung Zoll GZ.: (…) vom angeführten Importabfertigungen verzollt wurden.
Nach den Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur kommt es bei der Einreihung nicht auf den gewichtsmäßigen bzw. den warenwertmäßigen Anteil an, sondern auf das entscheidende Kriterium des transparenten Schrumpfschlauches welcher die LED-Streifen vollständig ummantelt. Für die Einreihung ist es unerheblich, ob die LED Flexstreifen in Kunststoff eingegossen, nur von einem Schrumpfschlauch aus Kunststoff umhüllt sind oder sich dieser Schrumpfschlauch aus Kunststoff problemlos entfernen lässt. Auch liegen dazu mehrere Verbindliche Zolltarifauskünfte (VZTAs) vor, wobei hier nur auszugsweise drei VZTAs, die alle vom Hauptzollamt Hannover entschieden wurden, da für die Entscheidung über VZTAs in Deutschland laut dem im Amtsblatt der Europäischen Union C157/4 vom verlautbarten Verzeichnis der von den Mitgliedsstaaten für die Entgegennahme von Anträgen oder für Entscheidungen über verbindliche Zolltarifauskünfte benannten Zollbehörden, das gemäß Artikel 11 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission (ABI. L 343 vom , S.558) angenommen wurde, das Hauptzollamt Hannover zuständig ist, angeführt werden:
VZTA-Nummer: DE18099/13-1 gültig bis
Nomenklatur-Code 9405403990
Warenbeschreibung: ...Die Platinen können je nach Ausführung vollständig mit Kunststoff (Silikon) umschlossen sein. Auf der Rückseite sind sie mit einer Klebeschicht versehen. ...Der Kunststoff prägt im Hinblick auf den Umfang des stofflichen Charakters der Lichtbänder...
VZTA-Nummer DE17346/14-1 gültig bis
Nomenklatur-Code 94054039
Warenbeschreibung: ... Der LED-Streifen ist auf der Oberseite mit Lötstopplack weiß lackiert und vollständig mit Kunststoff (Silikon) ummantelt. ... Der Kunststoff bestimmt vom Umfang her gegenüber anderen Stoffen den Charakter des Erzeugnisses...
VZTA-Nummer DE10536/14-1 gültig bis
Nomenklatur-Code 9405403990
Warenbeschreibung: ... Der Beleuchtungskörper besteht im Wesentlichen aus einer flexiblen Platine aus Metall, auf die eine Vielzahl von Leuchtdioden (RGB) in SMD-Gehäusen montiert ist. Auf der Platine sind Widerstände als weitere elektronische Bauelemente mit den Leuchtdioden verschaltet Die Platinen sind vollständig mit Kunststoff (Silikon) umschlossen (charakterbestimmend im Hinblick auf den Umfang)...

Hingegen wird seitens des Zollamtes bei den in der Beschwerde angeführten VZTAs keine Ummantelung festgestellt.
Beispielhaft an der
VZTA-Nummer DE5135/15-1 gültig bis
Nomenklatur-Code 94054099
Warenbeschreibung: Bei der als "flexible Leiterplatte aus Kunststoff mit Kupferbahnen" bezeichneten Ware, siehe Abbildung, handelt es sich im Wesentlichen um eine biegsame Leiterplatte aus Kupferleiterbahnen auf einem Kunststoffträger, die mit elektrischen Kontaktflächen, Leuchtdioden in SMD-Gehäusen und Widerständen ausgestattet ist. Rückseitig ist ein doppelseitiges, mit einem Papierstreifen abgedecktes Klebeband aufgebracht, so dass der LED-Streifen auf einer beliebigen Fläche befestigt werden kann und der Beleuchtung in unterschiedlichen Anwendungsbereichen (z.B. Akzentbeleuchtung) dient. Das mehrere Meter lange, auf einer Rolle aufgewickelte LED-Band ist durch Schneiden zwischen den Einheiten individuell kürzbar und liegt in 12V und 24V-Ausführung vor. Einem 5-Meter-LED-Band sind 5 Einspeisestecker mit Kabel beigefügt. Keiner der verwendeten Stoffe (Kunststoff, Metall) bestimmt den Charakter des Erzeugnisses, so dass die Einreihung in die zuletzt genannte der gleichermaßen in Betracht kommenden Unterpositionen erfolgt....
Wie somit schon ersichtlich liegen hier unterschiedliche Waren vor. Bei den hier gegenständlichen LED-Streifen sind diese vollständig in transparenten Kunststoff eingegossen bzw. ummantelt und bildet somit die Kunststoffummantelung den stofflichen Charakter. Wobei hingegen bei den in der Beschwerde vorgebrachten VZTAs die LED-Streifen auf einem Kunststoffträger angebracht sind (somit eine Ummantelung nicht vorliegt) und daher auch der stoffliche Charakter ein anderer ist.
Da für die Einreihung von Waren die einführenden Vorschriften der Kombinierten Nomenklatur laut Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den gemeinsamen Zolltarif in der Fassung der VO (EG) Nr. 254/2000 des Rates, ABl. L 256 vom - Kombinierte Nomenklatur - Verordnung (KN-VO) gelten, kann für die Feststellung, welcher Stoff oder Bestandteil einer Ware den wesentlichen Charakter verleiht, nicht die Definition für "Charakter" oder "Charakteristik" eines Lexikons oder Wörterbuches (z.B.: Wiktionary) herangezogen werden.
Die Ware wurde vor der Aufnahme der Niederschrift am vom Betriebsprüfer/Zoll konkret geprüft/beschaut und festgestellt, dass die Ware in die Warennummer 9405403990 einzureihen ist. Zur Bestätigung dieser Feststellung wurde mit ETOS-Antrag
***4*** ein Muster der Ware an die SZKTUA geschickt.
Mit Vorhalt im Rahmen des rechtlichen Gehörs ZI (…) vom wurde die (…) vertreten durch die (…) über die beabsichtigte Abweisung der eingebrachten Beschwerde gegen den Bescheid des Zollamtes St. Pölten Krems Wiener Neustadt Betriebsprüfung Zoll - nachträgliche buchmäßige Erfassung von Eingangsabgaben - GZ.: (…) vom informiert und die Gelegenheit gegeben, gemäß Artikel 22 ZK iVm Artikel 8 Absatz 1 Delegierte Verordnung (ZK-DA) innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt dieses Schreibens dazu Stellung zu nehmen.
Am langte per e-mail fristgerecht die schriftliche Stellungnahme der Beschwerdeführerin beim Zollamt ein. In der Stellungnahme wird im Wesentlichen mit den bereits in der Beschwerde angeführten Argumenten - auf welche in dieser Begründung bereits ausführlich eingegangen wurde - ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde vollinhaltlich aufrecht hält.
Da somit die Beschwerde nicht geeignet ist, die Entscheidung des Zollamtes abzuändern und aufgrund des stofflichen Charakters die LED-Streifen in die Warennummer 9405403990 mit einem Zollsatz von 4,7% einzureihen waren, war daher auch spruchgemäß zu entscheiden."

Gegen diese Beschwerdevorentscheidungen richteten sich die (gleichlautenden) Vorlageanträge vom . Die Beschwerdeführerin brachte vor:
"Die Beschwerdeführerin hält den Inhalt der von ihr eingebrachten Beschwerde sowie in weiterer Folge abgegebenen Stellungnahme vollinhaltlich aufrecht. Zur Beschwerde Vorentscheidung und die darin angeführten Rechtsgrundlagen sowie daraus gezogenen rechtlichen Schlüsse wird seitens der Beschwerdeführerin ergänzend vorgebracht, dass die aus der kombinierten Nomenklatur-Verordnung für die Einreihung von Waren das Warenverzeichnis von der belangten Behörde gezogenen Schlussfolgerungen und Subsumption nicht zutreffen.
Dazu ist zunächst festzuhalten, dass sich aus der Nomenklatur-Verordnung ergibt, dass eine Hierarchie für die Interpretation hinsichtlich der Einordnung der Waren zugrunde gelegt wurde. Demnach ist für die Einreihung zunächst der "Wortlaut der Positionen und der Anmerkungen zu den Abschnitten der Kapiteln" maßgeblich und erst wenn nichts anderes bestimmt ist gelten subsidiär die in Punkt 2-6 geregelten Vorschriften. Es kann der belangten Behörde somit nicht beigepflichtet werden, dass ein eine Wortinterpretation vornehmendes Lexikon bzw. ein Wörterbuch für die Auslegung der Positionen und Waren für die Einreihung nicht herangezogen werden kann, wird eine solche Wortinterpretation durch die Nomenklatur-Verordnung in Punkt 1. doch ausdrücklich vorgeschrieben, wenn auf den "Wortlaut" abzustellen ist.
Nach 2b der Nomenklatur-Verordnung werden Mischungen aus mehr als einem Stoff nach den Grundsätzen der Vorschrift 3 eingereiht, in Punkt 3b werden Waren nach dem Stoff oder Bestandteil eingereiht, "der ihnen ihren wesentlichen Charakter verleiht, wenn dieser Stoff oder Bestandteil ermittelt werden kann." Um jedes Missverständnis zu vermeiden wird in Punkt 6. nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen, dass für "die Einreihung von Waren in die Unterpositionen einer Position (sind) der Wortlaut dieser Unterpositionen, die Anmerkungen zu den Unterpositionen und - sinngemäß - die vorstehenden Vorschriften (maßgeblich sind)."
Zu der von der belangten Behörde erstellten Beschwerde-Vorentscheidung ist anzumerken, dass die darin genannten Abkürzungen für einen außenstehenden Leser unverständlich sind und für die Bescheidadressatin auch nicht nachvollziehbar erläutert werden, so wird weder die Abkürzung "ETOS" noch "SZKTUA" erklärt.
Bei der "SZKTUA" handelt es sich offenbar um eine Abteilung bzw. Behörde welche dem Bundesministerium für Finanzen untersteht, somit trotz einer behaupteten "Unabhängigkeit" in den Behördenapparat eingegliedert ist. Schon aus den Äußerungen des Prüfers ging im Zuge der persönlichen Kontakte hervor, dass es einen ständigen Kontakt zu dieser Abteilung/Behörde und laufenden Informationsaustausch gibt, somit interne Kommunikation stattfindet und diese somit nicht als "unabhängig" betrachtet werden kann bzw. nach dem äußeren Anschein für einen Dritten eine solche "Unabhängigkeit" nicht erkennbar ist. Der erstellte Untersuchungsbefund erweist sich seinem Inhalt nach günstig für das Bundesministerium für Finanzen, in welchem eine nach Ansicht der Beschwerdeführerin sachlich berechtigte Unterscheidung zwischen mit Silikon umgossenen LED-Streifen und nur mit einem transparenten Schrumpfschlauch umgebenen (weil entfernbar) LED-Streifen, ohne sich sachlich damit auseinanderzusetzen, verworfen wird.
Entgegen der Ansicht der belangten Behörde ist es keineswegs unerheblich wie die LED-Streifen verarbeitet sind. Wie bereits mehrfach von der Beschwerdeführerin ausgeführt wurde, kann bei einem in Silikon "eingegossenen" LED-Streifen das Silikon nicht entfernt werden und verleiht - wie vom Hauptzollamt Hannover vertreten - der Ware dadurch ihren wesentlichen Charakter. Die von der belangten Behörde dazu zitierten Entscheidungen ergeben, dass das Hauptzollamt Hannover ausdrücklich in der Warenbeschreibung darauf verwiesen hat, dass die Ware "mit Kunststoff (Silikon) umschlossen" war und demgemäß aufgrund des verwendeten Materials "Silikon" keine Trennung vom LED-Streifen möglich war.
Dagegen ist der LED-Streifen der Beschwerdeführerin lediglich mit einem "Strumpfschlauch" umgeben, welcher keine feste Verbindung zum LED-Streifen eingeht, wodurch er nicht trennbar wäre. Dadurch ist es jederzeit möglich und durchaus auch praktiziert, dass der für den Transport und die Montagearbeiten zum Schutz angebrachte Schrumpfschlauch vor dem fixen Einbau bzw. der Inbetriebnahme entfernt wird (siehe auch Punkt 5b der Nomenklautur-Verordnung). Auch wenn die Entfernung des Schrumpfschlauches nicht zwingend erforderlich ist verleiht dieser der Ware keinen wesentlichen Charakter im Sinne des Punktes 3b der Nomenklatur-Verordnung. Da somit keine fixe Verbindung zwischen dem LED-Streifen und dem Schrumpfschlauch besteht, unterliegt dieser auch nicht dem von der belangten Behörde herangezogenen Nomenklatur-Code.
Soweit von der belangten Behörde in der Beschwerde-Vorentscheidung beispielhaft auf eine "flexible Leiterplatte aus Kunststoff mit Kupferbahnen" Bezug genommen wird, ähnelt dieses Produkt jenem der Beschwerdeführerin, zumal der Schrumpfschlauch NICHT mit den LED-Streifen fix verbunden ist, sodass dieser entfernt werden kann und damit der (verbleibenden) Ware keinen wesentlichen Charakter verleiht / verleihen kann (weil dann nicht mehr vorhanden).
Wie bereits in der Beschwerde ausgeführt wird nochmals auf die Definition des Wortes "Charakter" bzw. "Charakteristik" verwiesen, welche nach dem Wortlaut "das Konzept oder System von dem was etwas ausmacht und/oder im Wesentlichen zusammenhält" angibt. Diese Eigenschaft weist der Schrumpfschlauch definitiv nicht auf!!
Soweit die belangte Behörde sich auf den von der behördeninternen Anstalt SZKTUA erstellten ETOS- Untersuchungsbefund
***4*** vom stützt, ist dieser vorzuhalten, dass ohne eigene Beurteilung der Ware der Einreihungsvorschlag übernommen wurde. Sonst wäre der belangten Behörde aufgefallen, dass sich die von der SZKTUA genannte VO (EU) Nr. 453/2014 auf einen "TV-Simulator" bezieht. Von der SZKTUA wiederum wurde offensichtlich auf vom Hauptzollamt Hannover für "ähnliche" Waren vorgenommen Einreihungen Bezug genommen, wobei ein wesentlicher produktspezifischer Unterschied zwischen "Silikon" und "Schrumpfschlauch" besteht, jedoch nicht berücksichtigt wurde. Bei einer eigenen Prüfung und Nachschau hätte die belangte Behörde festgestellt, dass in der VO (EU) Nr. 708/2013 vom konkret ein LED-Band bestehend aus Leuchtdioden, Transistoren, Widerständen und Schutzdioden, montiert auf einem flexiblen Metallstreifen, wobei die Komponenten miteinander verschaltet sind - wie auch im gegenständlichen Fall - ausdrücklich unter den KN-Code 9405 40 99 als "anderer Beleuchtungskörper" eingereiht wurde (vgl, auch Hauptzollamt Hannover. VZTA-Nummer DE5135/15-1). Diese Einreihung hat auch für die Ware der Beschwerdeführerin zu erfolgen, zumal der Schrumpfschlauch - wie bereits dargelegt - sicher nicht der Ware ihren "wesentlichen Charakter" verleiht und damit kein Einreihungskriterium darstellt, somit fällt ein Drittlandzollsatz von 2,7% an (siehe TARIC-Information zu KN-Code 9405 40 99 90). Mit diesem Zollsatz wurde die Ware auch von der Beschwerdeführerin verzollt.
Letztlich verweist die Beschwerdeführerin auch auf den seit einigen Tagen vorliegenden Prüfbefund der
***7******8*** vom , in welchem eine Aufbaubeschreibung eines LED - Streifen mit der Bezeichnung "LED Flexstrip 72" vorgenommen wurde. Darin ist nach der optischen Produktabbildung im Text ausdrücklich festgehalten, dass anders als bei in Kunststoff eingegossenen LED-Streifen der Schrumpfschlauch bei Bedarf rückstandslos und ohne Beschädigung des Produktes entfernt werden kann. Dadurch unterscheidet sich der Band gegenständliche LED-Streifen wesentlich von den vom Hauptzollamt Hannover geprüften LED-Streifen, welche in Silikon "eingegossen" waren. Es zeigt sich auch aus diesem Prüfbefund, dass der gegenständliche LED-Streifen mit der in der Beschwerdevorentscheidung genannten VZTA-Nummer DE5135/15-1 genannten Ware (flexible Leiterplatte aus Kunststoff mit Kupferbahnen) gleichzusetzen ist, zumal auch bei der gegenständlichen Ware auf flexiblen Leiterbahnen LEDs aufgelötet sind und der transparente Schrumpfschlauch nur eine Schutzfunktion gegenüber äußeren Einflüssen aufweist und auch ohne Änderung der Eigenschaft der Ware rückstandslos und ohne Beschädigung entfernt werden kann. Damit verleiht auch nach dieser Definition im Prüfbefund der Schrumpfschlauch der Ware sicherlich nicht den wesentlichen Charakter, wie dies für die Einreihung von Waren in das Warenverzeichnis gefordert wird.
Beilagen:
• Durchführungsverordnung (EU) Nr. 453/2014 vom
• Durchführungsverordnung (EU) Nr. 708/2013 vom
• TARIC-Information zu KN-Code 9405 40 99 90
• Prüfbefund
***7******8*** vom
Die Beschwerdeführerin hält somit die von ihre bereits erhobene Beschwerde aufrecht und stellt den
Antrag
die Beschwerde unter Berücksichtigung der eingebrachten Stellungnahme sowie der Ausführungen im gegenständlichen Schriftsatz dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen."

Mit Schreiben vom ersuchte das Bundesfinanzgericht die belangte Behörde zu den Ausführungen der Beschwerdeführerin in der den Beschwerden beigelegten Beschwerde vom betreffend gewichts- und wertmäßige Aufteilung der einzelnen Bestandteile eines LED Flexstreifens Stellung zu nehmen und darzulegen, worauf sich die Ansicht der belangten Behörde stütze, die Kunststoffummantelung bestimme nach Umfang den stofflichen Charakter des Erzeugnisses.

Mit Schreiben vom teilte die belangte Behörde mit, die Beschwerdeführerin selbst habe angegeben, dass die importierten Flexstreifen der Schutzart IP44 entsprächen. Die IP-Schutzart sei international genormt, die gegenständlichen LED-Streifen seien demnach gegen Fremdkörper mit einem Durchmesser ab 1 mm und weiters gegen allseitiges Spritzwasser geschützt. Diese Schutzklasse werde nur durch die vollständige Ummantelung der LED-Streifen erreicht. Hingegen sei der Streifen der Schutzlasse IP20 ein geringerer Schutz gegen feste Fremdkörper gegeben, Schutz gegen Wasser gäbe es keinen. Auf Grund der hohen Leistung und der damit verbundenen Wärmeentwicklung hätten die zuletzt genannten Bänder keine Schrumpfschlauch Ummantelung und somit keine erhöhte Schutzart. Auch aus weiteren Angaben der Beschwerdeführerin zeige sich der Unterschied, so würden nach dem Konfektionieren bei den Bändern der Schutzart IP20 die Enden mit 10 cm langen Schrumpfschläuchen abgeschlossen, während bei der Schutzart IP44 die Enden damit abgedichtet werden würden. Durch die Ummantelung mit einem Schutzschlauch und der damit einhergehenden höheren Schutzklasse sei auch der Anwendungsbereich der Ware ein anderer. Die vollständige Ummantelung verleihe der Ware aufgrund ihres Umfangs den Charakter. Es möge zwar zutreffen, dass der Schrumpfschlauch problemlos entfernt werden könne und dadurch die Optik und Grundfunktion (als Leuchtmittel) nicht verändert werde, jedoch ändere sich dadurch die Verwendung der Ware. Der Schrumpfschlauch umhülle die LED-Streifen komplett. Auch wenn der Gewichtsanteil als auch der Wertanteil hier ein geringerer sei (es gäbe hier keine Rangordnung), so sei zumindest vom Umfang (Volumen) her der Schrumpfschlauch die größte Komponente. Schneide man den Schrumpfschlauch auf und lege die einzelnen restlichen Teile daneben, so weise der Schrumpfschlauch wohl die größte Fläche auf. Ohne Schrumpfschlauch läge ein Leuchtkörper mit anderen Eigenschaften (Charakter) und unterschiedlichem Anwendungsbereich vor.

Mit Schreiben vom übermittelte das Bundesfinanzgericht der Beschwerdeführerin die Stellungnahme der belangten Behörde zur Kenntnisnahme und räumte ihr die Möglichkeit zur Stellungnahme ein. In ihrer Stellungnahme vom führte die Beschwerdeführerin aus (auszugsweise):
"Die belangte Behörde hat nunmehr bereits mehrfach zugestanden, dass trotz Ummantelung weiterhin die Dioden des LED-Streifens das Licht als wesentliche Eigenschaft des Produktes abgeben. Bisher behauptete die belangte Behörde, dass es unerheblich sei wie die LED-Streifen verarbeitet sind. Bei einem in Silikon eingegossenen LED-Streifen kann das Silikon nicht entfernt werden ohne die Wesentliche Funktion des LED-Steifens - und zwar die Abgabe von Licht - zu beeinträchtigen. Hingegen ist der LED-Streifen der Beschwerdeführerin mit einem Schrumpfschlauch umgeben, der keine feste Verbindung mit dem LED-Streifen eingeht. Die Ansicht der belangten Behörde, dass die Art der Ummantelung die Charakteristik des Erzeugnisses bestimmt, ist für die Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar. Das Wort "Charakter" bzw. "Charakteristik" ist definiert als "ein Konzept oder ein System von dem was etwas ausmacht und/oder im Wesentlichen zusammenhält". So ist die Charakteristik eines Lautsprechers die Eigenschaft, den Schall in verschiedene Richtungen unterschiedlich stark abzugeben. Umgekehrt ist die Charakteristik eines Mikrofons die Eigenschaft, den Schall aus verschiedenen Richtungen unterschiedlich stark aufzunehmen und zu verarbeiten. Im verfahrensgegenständlichen Fall ist die Charakteristik des LED-Streifens die Eigenschaft, durch Dioden Licht abzugeben. Kennzeichnend für die Charakteristik des LED-Streifens sind daher jene Komponenten, welche die Abgabe von Licht ermöglichen.
Soweit die belangte Behörde sich auf den von der behördeninternen Anstalt SZKTUA erstellten ETOS-Untersuchungsbefund
***4*** vom stützt, ist dieser vorzuhalten, dass ohne eigene Beurteilung der Ware der Einreihungsvorschlag übernommen wurde. Bei eigener Nachschau wäre der belangten Behörde aufgefallen, dass sich die von der SZKTUA genannte VO (EU) Nr. 453/2014 auf einen "TV-Simulator" bezieht. Von der SZKTUA wurde wiederum auf vom Hauptzollamt Hannover für "ähnliche" Waren vorgenommene Einreihungen Bezug genommen, wobei unberücksichtigt blieb, dass ein wesentlicher produktspezifischer Unterschied zwischen "Silikon" und "Schrumpfschlauch" besteht. Im Rahmen einer eigenen Prüfung hätte die belangte Behörde festgestellt, dass in der VO (EU) Nr. 708/2013 vom konkret ein LED Band bestehend aus Leuchtdioden, Transistoren, Widerständen und Schutzdioden, montiert auf einem flexiblen Metallstreifen, wobei die Komponenten miteinander verschaltet sind - wie auch im gegenständlichen Fall ausdrücklich unter den KN-Code 9405 40 99 als "anderer Beleuchtungskörper" eingereiht wurde (vgl. auch Hauptzollamt Hannover, VZTA-Nummer DE5135/15-1). Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang auch, dass in der vorstehend genannten Verordnung eine Abbildung eines LED Streitens enthalten ist, der den verfahrensgegenständlichen LED Streiten zum Verwechseln ähnlich sieht.
Beweis:
- Durchführungsverordnung (EU) Nr. 708/2013 Vom
Gegen die rechtswidrige Tarifierung der verfahrensgegenständlichen Ware wurde von der Beschwerdeführerin gegen die nachfolgenden Entscheidungen Rechtsmittel eingebracht:
(…)
Trotz einer Verfahrensdauer von jeweils fast 3 Jahren, führt das Zollamt in der Stellungnahme vom nun erstmalig aus, dass die "IP-Schutzart" international genormt sei und Aufschluss über eine mögliche Verwendung geben könnte. Schon aus der nunmehr erstmaligen Relevierung der "lP Schutzart" ergibt sich, dass diese kein Beurteilungskriterium bei den angefochtenen Entscheidungen gewesen sein kann und von der Behörde versucht wird jeden erdenklichen Grund für die Rechtfertigung ihrer Entscheidung "nachzuschieben". Dem ist jedoch zu entgegnen, dass die Verwendung einer Ware für die Tarifierung nur dann relevant sein kann, wenn diese das Vorliegen eines Stoffes oder Bestandteiles bei der Ware notwendig macht, welcher der Ware ihren wesentlichen Charakter verleiht, sodass die Stellungnahme des Zollamtes aufgrund der bereits oben getroffenen Erwägungen bezüglich des Charakters der Ware ins Leere geht.
Überdies verkauft die Beschwerdeführerin die verfahrensgegenständlichen LED Streifen seit mehreren Jahren für den Innenbereich. Da die LED Streifen teilweise auch in Feuchträumen (Badezimmer, Küche) eingesetzt werden könnten, ist es branchenüblich und notwendig die IP-Schutzklasse anzugeben. Der Schrumpfschlauch dient dem Schutz der das Licht emittierenden Dioden vor Berührung und statischer Aufladung. Dies ändert jedoch nicht die Charakteristik des LED-Streifens, da die Dioden auch nach Entfernung des Schrumpfschlauches unverändert Licht abgegeben und auch ohne Schrumpfschlauch in Feuchträumen funktionieren würden. In diesem Fall wäre nur die Korrosionsbeständigkeit vermindert. Der Schrumpfschlauch stellt im Wesentlichen einen Teil der Verpackung der Ware dar, der rückstandslos entfernt werden kann, sodass es nach Auffassung der Beschwerdeführerin denkunmöglich ist anzunehmen, die Verpackung würde einen nennenswerten Beitrag zur Charakteristik beitragen. Bei einem Teil der LED-Streifen ist der Schrumpfschlauch sogar nur der Verpackung beigegeben, um die Enden des Streifens bzw. die Lötstellen zu schützen, deren Gebrauch steht jedoch dem jeweiligen Käufer frei.
Auch im
***7***-Gutachten vom wird dargelegt, dass der Schrumpfschlauch nur eine untergeordnete Rolle spielt und dem LED Streifen keine wesentliche Charakteristik verleiht, sondern entfernt werden kann ohne die Ware zu verändern oder zu beschädigen. Laut dem ***7***-Gutachten sind wesentlicher Stoffbestandteil der Ware die verarbeiteten Leuchtdioden und Widerstände (= elektrotechnisches Material), sodass diese als anderer Beleuchtungskörper mit einem Zollsatz von 2,7 % einzureihen ist.
Beweis:
(…)
Die Beschwerdeführerin hält aus den oben genannten Gründen an Ihrem bisherigen Rechtsstandpunkt fest und ihre Beschwerde unverändert aufrecht."

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Mit den in Beschwerde gezogenen Warenanmeldungen wurden so genannte LED Flexstreifen (LED Lichtbänder) zur Überführung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr angemeldet. Die importierten LED Flexstreifen mit einer Länge von rund 5 Metern und dem Schutzgrad (vor Wasser und Feuchtigkeit) IP 44 waren auf Kunststoffspulen aufgewickelt. Die LED Flexstreifen bestanden aus einem flexiblen Metallband, in das die Leiterbahnen (gedruckte Schaltungen) für die Stromführung eingearbeitet waren, aus Leuchtdioden (LED) und Vorwiderständen. Die rund 300 Leuchtdioden und die Vorwiderstände waren auf dem Trägermaterial aufgelötet. Die Kontakte an den Enden waren mit isolierten Anschlussdrähten verlötet. Die so hergestellten Streifen waren von einem transparenten Schrumpfschlauch umhüllt und auf der Rückseite war über die gesamte Länge ein doppelseitiges Klebeband mit abziehbaren Kunststoffstreifen angebracht (die Leuchtdioden, Vorwiderstände, Leiterbahnen, etc. sind sichtbar). Die LED Flexstreifen geben bei Versorgung mit elektrischem Strom Licht ab. Die importierten LED Flexstreifen unterschieden sich lediglich in ihrer Leistung (zum Beispiel 24 Watt, 48 Watt, etc.) und/oder Art und Farbe des Lichtes (zum Beispiel: warmes oder kaltes weiß sowie grün, blau, gelb oder rot).

Gemäß dem im Abgabenverfahren vorherrschenden Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 167 BAO) genügt es nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (zB ).

Unter Berücksichtigung der von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen, der Untersuchung eines LED Flexstreifens (konkret eines LED Flexstrip 48) durch die Technische Untersuchungsanstalt, der von der ***7*** ***8*** vorgenommenen Aufbaubeschreibung, die von der Beschwerdeführerin mit den Vorlageanträgen und mit ihrer Stellungnahme vorgelegt worden ist, und unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin im Internet veröffentlichten Warenbeschreibungen (die auch von der belangten Behörde mit Vorlagebericht vorgelegt worden sind) stand der vom Bundesfinanzgericht angenommene Sachverhalt unstrittig fest. Die Feststellungen und Ausführungen in den genannten Unterlagen ergaben ein klares und eindeutiges Bild und widersprachen sich nicht. Im Gegenteil, die produktbezogenen Ausführungen in den einzelnen Unterlagen decken sich mit den Angaben in den jeweils anderen Unterlagen und entsprechen auch der allgemeinen Lebenserfahrung.

Die bei Entstehen einer Zollschuld gesetzlich geschuldeten Abgaben stützten sich (bis ) gemäß Art. 20 Abs. 1 ZK auf den Zolltarif der Europäischen Gemeinschaften. Gemäß Art. 20 Abs. 3 ZK umfasst der Zolltarif der Europäischen Gemeinschaften unter anderem die Kombinierte Nomenklatur sowie jede andere Nomenklatur, die ganz oder teilweise auf der Kombinierten Nomenklatur - gegebenenfalls auch mit weiteren Unterteilungen - beruht und die durch besondere Gemeinschaftsvorschriften zur Durchführung zolltariflicher Maßnahmen im Warenverkehr erstellt worden ist. Der Österreichische Gebrauchszolltarif (ÖGebrZT) beruht auf der Grundlage des Zolltarifs der Europäischen Gemeinschaften (§ 45 Abs. 1 ZollR-DG idF ).

Seit stützen sich gemäß Art. 56 Abs. 1 UZK die zu entrichtenden Einfuhr- und Ausfuhrabgaben auf den Gemeinsamen Zolltarif. Dieser umfasst gemäß Art. 56 Abs. 2 UZK (so wie gemäß Art. 20 ZK) unter anderem die Kombinierte Nomenklatur nach der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sowie jede andere Nomenklatur, die ganz oder teilweise auf der Kombinierten Nomenklatur beruht oder weitere Unterteilungen für diese vorsieht, und die durch Unionsvorschriften zu bestimmten Bereichen im Hinblick auf die Anwendung zolltariflicher Maßnahmen im Warenverkehr erstellt wurde. Gemäß § 51 Abs. 1 ZollR-DG idF hat der Bundesminister für Finanzen auf der Grundlage des Zolltarifs der Europäischen Union im Sinn des Art. 56 Abs. 2 UZK einen Österreichischen Gebrauchszolltarif herauszugeben.

Die Kombinierte Nomenklatur wurde mit Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif festgelegt und ist im Anhang I dieser Verordnung enthalten. Für die verfahrensgegenständlichen Einfuhrabfertigungen findet Anhang I in den Fassungen der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 1001/2013 der Kommission (für das Jahr 2014), Nr. 1101/2014 der Kommission (für das Jahr 2015), Nr. 1754/2015 der Kommission (für das Jahr 2016) und Nr. 1821/2016 der Kommission (für das Jahr 2017) Anwendung. Gemäß Art. 1 Abs. 2 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 umfasst die Kombinierte Nomenklatur die Nomenklatur des Harmonisierten Systems (als Harmonisiertes System wird das "Internationale Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren" bezeichnet).

In Teil I (Einleitende Vorschriften) Titel I des Anhanges I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind die Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur normiert. Die Allgemeine Vorschrift 1 bestimmt, dass "die Überschriften der Abschnitte, Kapitel und Teilkapitel nur Hinweise sind. Maßgebend für die Einreihung sind der Wortlaut der Positionen und Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln und - soweit in den Positionen oder in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln nicht anderes bestimmt ist - die nachstehenden Allgemeinen Vorschriften."

Nach der Allgemeinen Vorschrift 2b gilt jede Anführung eines Stoffes in einer Position für diesen Stoff sowohl in reinem Zustand als auch gemischt oder in Verbindung mit anderen Stoffen. Jede Anführung von Waren aus einem bestimmten Stoff gilt für Waren, die ganz oder teilweise aus diesem Stoff bestehen. Solche Mischungen oder aus mehr als einem Stoff bestehenden Waren werden nach den Grundsätzen der Allgemeinen Vorschrift 3 eingereiht.

Die Allgemeine Vorschrift 3 lautet:
"Kommen für die Einreihung von Waren bei Anwendung der Allgemeinen Vorschrift 2b) oder in irgendeinem anderen Fall zwei oder mehr Positionen in Betracht, so wird wie folgt verfahren:
a) Die Position mit der genaueren Warenbezeichnung geht den Positionen mit allgemeiner Warenbezeichnung vor. Zwei oder mehr Positionen, von denen sich jede nur auf einen Teil der in einer gemischten oder zusammengesetzten Ware enthaltenen Stoffe oder nur auf einen oder mehrere Bestandteile einer für den Einzelverkauf aufgemachten Warenzusammenstellung bezieht, werden im Hinblick auf diese Waren als gleich betrachtet, selbst wenn eine von ihnen eine genauere oder vollständigere Warenbezeichnung enthält.
b) Mischungen, Waren, die aus verschiedenen Stoffen oder Bestandteilen bestehen und für den Einzelverkauf aufgemachte Warenzusammenstellungen, die nach der Allgemeinen Vorschrift 3a) nicht eingereiht werden können, werden nach dem Stoff oder Bestandteil eingereiht, der ihnen ihren wesentlichen Charakter verleiht, wenn dieser Stoff oder Bestandteil ermittelt werden kann.
c) Ist die Einreihung nach den Allgemeinen Vorschriften 3a) und 3b) nicht möglich, wird die Ware der von den gleichermaßen in Betracht kommenden Positionen in dieser Nomenklatur zuletzt genannten Position zugewiesen."

Gemäß der Allgemeinen Vorschrift 6 sind für die Einreihung von Waren in die Unterpositionen einer Position der Wortlaut dieser Unterpositionen, die Anmerkungen zu den Unterpositionen und (sinngemäß) die vorstehenden Allgemeinen Vorschriften maßgebend. Einander vergleichbar sind dabei nur Unterpositionen der gleichen Gliederungsstufe.

Maßgebend für die Einreihung einer Ware ist somit der Wortlaut der Positionen und der Anmerkungen zu den Abschnitten und Kapiteln. Dieser Wortlaut der Positionen und der Anmerkungen zu den Abschnitten und Kapiteln hat bei der Einreihung Vorrang vor jeder anderen Erwägung; wo erforderlich, sind die Bestimmungen der Allgemeinen Vorschriften für die Einreihung maßgebend.

Gemäß Art. 6 des Harmonisierten Systems ist im Rahmen dieses Übereinkommens ein Ausschuss einzusetzen; dieser Ausschuss hat unter anderem Erläuterungen, Einreihungsavise und sonstige Stellungnahmen zur Sicherstellung einer einheitlichen Auslegung und Anwendung des Harmonisierten Systems auszuarbeiten (Art. 7 Abs. 1 des Übereinkommens). Darüber hinaus hat die Kommission die Möglichkeit, Erläuterungen zu der Kombinierten Nomenklatur zu erlassen (Art. 9 Abs. 1 Buchstabe a 2. Anstrich iVm Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87). Nach der Vorbemerkung zu den Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Gemeinschaften ersetzen die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur nicht die zum Harmonisierten System, sondern sind als Ergänzung dieser zu betrachten. Die Erläuterungen zum Harmonisierten System und zur Kombinierten Nomenklatur müssen daher häufig in Verbindung miteinander verwendet werden.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) ist im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Position der Kombinierten Nomenklatur und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind. Die Anmerkungen zu den Kapiteln der Kombinierten Nomenklatur sind deshalb wichtige Hilfsmittel, um eine einheitliche Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs zu gewährleisten, und können als wertvolle Erkenntnismittel für die Auslegung des Tarifs angesehen werden. Der Inhalt dieser Anmerkungen muss daher mit den Bestimmungen der Kombinierten Nomenklatur in Einklang stehen und darf deren Bedeutung nicht verändern. Außerdem sind die von der Europäischen Kommission zur Kombinierten Nomenklatur und die von der Weltzollorganisation zum Harmonisierten System ausgearbeiteten Erläuterungen ein wichtiges, wenn auch nicht rechtsverbindliches Hilfsmittel für die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen ().

Darüber hinaus kann der Verwendungszweck der Ware ein objektives Tarifierungskriterium sein, sofern er der Ware innewohnt, was anhand der Eigenschaften und objektiven Merkmale zu beurteilen ist ().

Gemäß Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 (in den jeweiligen Fassungen der genannten Durchführungsverordnungen) sind in die Position 9405 "Beleuchtungskörper (einschließlich Scheinwerfer) und Teile davon, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleichten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen, mit fest angebrachter Lichtquelle, und Teile davon, anderweit weder genannt noch inbegriffen" einzureihen.

In die Unterposition 9405 40 des Harmonisierten Systems sind andere elektrische Beleuchtungskörper als Lüster und andere elektrische Decken- und Wandleuchten, ausgenommen solche von der für öffentliche Plätze oder Verkehrswege verwendeten Art, andere als Tisch-, Schreibtisch-, Nachttisch- oder Stehlampen und andere als elektrische Beleuchtungen von der für Weihnachtsbäume verwendeten Art einzureihen.

Nach den Erläuterungen zum Harmonisierten System zu Kapitel 94 gehören zu Kapitel 94, vorbehaltlich der in diesen Erläuterungen aufgeführten Ausnahmen, Beleuchtungskörper und Teile davon, anderweit weder genannt noch inbegriffen, aus Stoffen aller Art (ausgenommen der in Anmerkung 1 zu Kapitle 71 genannten Stoffe) und Reklameleuchten, Leuchtschilder, Namensschilder und dergleichen, mit fest angebrachter Lichtquelle, und Teile davon, anderweit weder genannt noch inbegriffen (Position 9405).

Nach den Erläuterungen zum Harmonisierten System zu Position 9405 können Beleuchtungskörper dieser Gruppe aus beliebigem Stoff bestehen (ausgenommen der in Anmerkung 1 zu Kapitel 71 genannten Stoffe) und jede beliebige Lichtquelle verwenden (Kerzen, Öl, Petroleum, Paraffin (oder Kerosin), Gas, Azetylen, Elektrizität usw.). Elektrische Beleuchtungskörper dieser Position können mit Lampenfassungen, Schaltern, Kabeln und Steckern, Transformatoren usw. oder, wie dies bei den Leisten für Entladungslampen der Fall ist, mit einem Starter und einem Vorschaltgerät ausgestattet sein.

Das Avis Nr.3 zum Harmonisierten System zu Unterposition 9504 40 lautet:
"Bandleuchte, flexibles LED-Bandlicht für den Innenbereich, 24 V, 1,3 W, kaltweiß. Die Bandleuchten sind verknüpfbare Abschnitte von modularen Beleuchtungskörpern, die aus 18 LEDs bestehen, die über die Länge jedes der Abschnitte angeordnet sind. Die Bandleuchten sind mit LEDs ausgestattet, die auf einer Leiterplatte (PCB) angeschlossen sind. Es gibt einen Konstantstromtreiber alle 102 mm (4") entlang des Bandes, der Spannungsabfall verhindert, und einen eingebauten Verbinder. Diese Waren können bis zu maximal 50 Abschnitten miteinander verbunden werden und sind auch alle 102 mm (4") für kundenspezifische Längen schneidbar. Die Waren werden ohne den 24 V-Treiber oder die 24 V- Hartdraht Box, die sie versorgt, gestellt. Sie werden beispielsweise für die Arbeits- und Akzentbeleuchtung in Küchenschränken, die Hintergrundbeleuchtung und schwer zugängliche Bereiche eingesetzt.
Anwendung der Allgemeinen Vorschriften 1 und 6."

Bei den von der Beschwerdeführerin importierten LED Flexstreifen handelte es sich um nicht aus Stoffen der Anmerkung 1 zu Kapitel 71 hergestellte elektrische Beleuchtungskörper, die zur Inbetriebnahme nur an eine Stromversorgung angeschlossen werden müssen. Solche Lichtbänder waren nach dem klaren und eindeutigen Wortlaut der Position und der Unterposition (und nach den vorstehend genannten Erläuterungen und nach dem Avis zum Harmonisierten System) in die Unterposition 9405 40 des Harmonisierten Systems einzureihen. Die Einreihung in diese Unterposition war unbestritten.

Die Unterposition 9405 40 des Harmonisierten Systems untergliedert sich wie folgt:
- - Scheinwerfer
- - andere
- - - aus Kunststoffen
- - - aus anderen Stoffen

Die verfahrensgegenständlichen LED Flexstreifen, bei denen es sich nicht um Schweinwerfer gehandelt hat, waren aus verschiedenen Bestandteilen zusammengesetzt. In den verfahrensgegenständlichen Beschwerdeverfahren war strittig, ob diese als Beleuchtungskörper aus Kunststoff oder als solche aus anderen Stoffen einzureihen waren. Für die Beantwortung dieser Frage waren die Bestimmungen der Allgemeinen Vorschrift 3 in Verbindung mit der Allgemeinen Vorschrift 6 zu berücksichtigen.

Mit der Allgemeinen Vorschrift 3a war diese Frage nicht zu beantworten.

Nach der bereits zitierten Allgemeinen Vorschrift 3b kann eine Ware nach dem Stoff oder Bestandteil eingereiht werden, der ihr den wesentlichen Charakter verleiht, wenn dieser Stoff oder Bestandteil ermittelt werden kann.

Die Erläuterungen zum Harmonisierten System zu der Allgemeinen Vorschrift 3b lauten (auszugsweise).
"(…)
VIII) Das Merkmal, das den Charakter einer Ware bestimmt, ist je nach Art der Ware verschieden. Der Charakter einer Ware kann sich z.B. aus der Art und Beschaffenheit des Stoffes oder der Bestandteile, aus ihrem Umfang, ihrer Menge, ihrem Gewicht, ihrem Wert oder ihrer Bedeutung in Bezug auf die Verwendung der Ware ergeben.
IX). Für die Anwendung dieser Allgemeinen Vorschrift gelten als aus verschiedenen Bestandteilen zusammengesetzte Waren nicht nur die Waren, deren Bestandteile zu einem praktisch untrennbaren Ganzen verbunden sind, sondern auch diejenigen Waren, deren Bestandteile voneinander trennbar sind, vorausgesetzt, dass diese Bestandteile zueinander passen, sich gegenseitig ergänzen und dass ihre Zusammensetzung ein Ganzes bildet, dessen Bestandteile üblicherweise nicht getrennt zum Kauf angeboten werden.
(…)"

Nach diesen Erläuterungen war es für die Einreihung der Ware nicht entscheidend, ob sich der transparente Schrumpfschlauch entfernen lässt oder nicht. Entscheidend war vielmehr, ob der Kunststoff den LED Flexstreifen den wesentlichen Charakter verleiht (und dieser Stoff ermittelt werden kann).

Die Beschwerdeführerin hat in den Beschwerden vom auf die Ausführungen in der Beschwerde vom verwiesen. In dieser hat die Beschwerdeführerin eine wertmäßige und gewichtsmäßige Aufteilung der einzelnen in den LED Flexstreifen verarbeiteten Bestandteile vorgenommen. Nach dieser Aufgliederung spielt der Schrumpfschlauch gewicht- und wertmäßig eine untergeordnete bzw. vernachlässigbare Rolle. Diese Aufgliederung erscheint nach allgemeiner Lebenserfahrung plausibel. Dass der transparente (dünne) Schrumpfschlauch, der das LED Band zum Zwecke des Schutzes vor Wasser und Feuchtigkeit zwar überzieht, jedoch - im Gegensatz zu Silkon-Schläuchen mit innen liegenden LED Streifen - die Konturen des LED Bandes nicht verändert und auch die Leuchtkraft der Leuchtdioden nicht beeinträchtigen soll, sowohl gewichts- als auch wertmäßig beinahe vernachlässigbar ist, ist nachvollziehbar. Der belangten Behörde ist zwar zuzustimmen, dass es betreffend Gewichts- und Wertanteil keine Rangordnung gibt, aus den Erläuterungen zur Allgemeinen Vorschrift 3b lässt sich aber auch kein Vorrang des (flächenmäßigen) Umfanges eines Stoffes ableiten.

Im Hinblick auf die Verwendung der LED Flexstreifen als Beleuchtungskörper kommt dem in der Ware vorhandenen Kunststoff (Schrumpfschlauch, etwaig im Trägerband verarbeiteter Kunststoff) nicht der der Ware bestimmende Charakter zu. Im Hinblick auf die Verwendung der LED Flexstreifen sind die einzelnen Leuchtdioden, Widerstände, Kupferplatinen, etc. die Merkmale, die den Charakter der gegenständlichen Waren bestimmen. Stütze findet die Ansicht des Bundesfinanzgerichtes auch darin, dass die LED Flexstreifen auch ohne den transparenten Schrumpfschlauch bestimmungsgemäß ohne Auswirkungen auf die Funktion als Beleuchtungskörper verwendet werden könnten (und sich dadurch lediglich der Schutzgrad vermindern würde); die importierten Bänder mit dem Schutzgrad IP 44 mögen zwar einen besseren Schutz bieten als solche mit einem Schutzgrad IP 20 und somit qualitativ höherwertiger sein, eine wesentlich andere Verwendungsmöglichkeit ergibt sich daraus aber nicht. So ist zum Beispiel eine Verwendung von Bändern mit dem Schutzgrad IP 44 unter Wasser nicht möglich (vgl. https//led-lichtband.info/ abgefragt am ), wodurch sich etwa eine Änderung der Verwendung ergeben könnte.

Da auszuschließen war, dass der Kunststoff den Charakter der verfahrensgegenständlichen LED Flexstreifen bestimmt (auch nicht nach dem Umfang), waren diese Bänder nicht in die von der belangten Behörde herangezogene Warennummer 9405 4039 90 des Österreichischen Gebrauchszolltarifs, sondern in die Position 9405 4090 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen. Bei der strittigen Ware handelte es sich um eine solche der Warennummer 9405 4099 90.

Stütze findet die Ansicht des Bundesfinanzgerichtes in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 708/2013 der Kommission vom zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur. Nach dieser ist eine Ware wie die verfahrensgegenständliche in die Position 9405 4099 einzureihen. Auch die Verbindliche Zolltarifauskunft Nr. DE5135/15-1 sieht die Einreihung einer mit den verfahrensgegenständlichen LED Flexstreifen vergleichbaren Ware in die Position 9405 4099 vor.

Der Ansicht des Bundesfinanzgerichtes standen auch nicht die von der belangten Behörde in den Beschwerdevorentscheidungen oder in ihrer Stellungnahme vom genannten, nicht an die Beschwerdeführerin ergangenen Verbindlichen Zolltarifauskünfte entgegen. Bei diesen waren die LED Bänder vollständig mit Kunststoff (Silikon) umschlossen, eingegossen oder ummantelt und nach den darin enthaltenen Ausführungen der Kunststoff somit auch charakterbestimmend im Hinblick auf den Umfang. Das war gegenständlich nicht der Fall. Die von der Verbindlichen Zolltarifauskunft Nummer DE10536/14-1 erfasste Ware wies den Schutzgrad IP 65 und somit einen wesentlich höheren als die verfahrensgegenständlichen LED Flexstreifen auf; bei einer Ware mit dem Schutzgrad IP 65 (wie zum Beispiel in Silikon eingegossene Bänder), bei dem im Gegensatz zu den verfahrensgegenständlichen Waren ein Schutz gegen starkes Strahlwasser besteht, kommt dem Kunststoff (Silikon) eine ganz andere Bedeutung zu als bei einem LED Lichtband mit dem Schutzgrad IP 44. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde ist der Unterschied zwischen Bänder mit dem Schutzgrad IP 20 (Schutz gegen fallendes Tropfwasser) und solchen mit dem Schutzgrad IP 44 (Schutz gegen allseitiges Spritzwasser) weitaus geringer (und somit eine wesentlich andere Verwendungsmöglichkeit ausgeschlossen) als der Unterschied zwischen Bändern mit dem Schutzgrad IP 44 und solchen mit dem Schutzgrad IP 65.

Im Untersuchungsbefund der Technischen Untersuchungsanstalt, auf den sich die angefochtenen Bescheide und die Feststellungen anlässlich der Betriebsprüfung stützen, ist von einem in Kunststoff eingegossenen Band die Rede. Ein solches war - wie bereits ausgeführt - nicht verfahrensgegenständlich. Dass in Kunststoff (Silikon) eingegossene Streifen (wie zum Beispiel solche ohne sichtbare Einzel-Leuchtdioden oder Silikon-Schläuche mit innen liegenden LED-Streifen) in die von der belangten Behörde herangezogene Warennummer einzureihen sind, ist hingegen nicht ausgeschlossen.

Der Regelzollsatz für die mit den verfahrensgegenständlichen Warenanmeldungen in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr überführten LED Flexstreifen der Warennummer 9405 4099 90 beträgt 2,7% vom Zollwert. Die Abgaben wurden anlässlich der Abfertigungen zum freien Verkehr in richtiger Höhe festgesetzt. Die angefochtenen Bescheide waren somit betreffend die Warenanmeldungen, die (nur) die Überführung von LED Flexstreifen in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr zum Gegenstand hatten und bei denen keine anderen Feststellungen getroffen worden sind, aufzuheben. Betreffend die in den Beilagen 1 und 2 angeführten Warenanmeldungen haben sich - mit Ausnahme der Abgabenberechnungen für LED Flexstreifen - gegenüber den Festsetzungen mit den Bescheiden vom keine Änderungen ergeben; diesbezüglich waren die Festsetzungen auch nicht bekämpft.

Art. 114 Abs. 2 UZK bestimmt Folgendes: "Entsteht die Zollschuld aufgrund von Artikel 79 oder 82 oder wird die Zollschuld aufgrund einer nachträglichen Kontrolle mitgeteilt, so werden ab dem Tag des Entstehens der Zollschuld bis zum Tag der Mitteilung der Zollschuld Verzugszinsen auf den Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag berechnet. Der Verzugszinssatz wird nach Absatz 1 bemessen."

Da für die von den Anlagen zu den bekämpften Bescheiden erfassten Warenanmeldungen, die nicht Gegenstand der Beilagen 1 und 2 zu diesem Erkenntnis sind, keine Abgaben nachzuerheben waren, waren für diese keine Verzugszinsen zu berechnen.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Beantwortung der Frage, in welche Warennummer eine Ware wie die gegenständliche einzureihen ist, stand zum einen auf Grund des Wortlautes der Positionen, der Bestimmungen der Allgemeinen Vorschriften, der hierzu ausgearbeiteten Erläuterungen und auch auf Grund der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union fest. Zum anderen handelte es sich dabei nicht um eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung.

Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren keine Rechtsfragen aufgeworfen worden sind, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, ist eine Revision nicht zulässig.

Aus den dargestellten Erwägungen war spruchgemäß zu entscheiden.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
Art. 20 Abs. 1 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 56 Abs. 1 UZK, VO 952/2013, ABl. Nr. L 269 vom S. 1
Verweise
EuGH, C-700/15
EuGH, C-267/13
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7200024.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at