Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 07.09.2020, RV/7105984/2019

Zwangsstrafe bei Unterlassen der Meldung nach WiEReG

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela Fischer in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Mag. Walter Dienstl & Partner KG, Prinz Eugenstr 58, 1040 Wien, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom betreffend Festsetzung einer Zwangsstrafe gem. § 16 WiEReG zu Recht erkannt:

Entscheidungsgründe

Die Beschwerdeführerin (Bf.) eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung wurde mit Gesellschaftsvertrag vom gegründet.

Laut Firmenbuchauszug ist Herr Mag. WD Geschäftsführer seit .

Als Gesellschafter seit zumindest Ende 2009 sind eingetragen:
DrWT, TreuhandG., DrMK, KW und CoKG.

Mit Erinnerungsschreiben vom teilte die Abgabenbehörde der Bf. mit, dass sie offenbar übersehen habe, die den gesetzlichen Bestimmungen des § 5 Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) entsprechende und von ihr zu erstattende Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer abzugeben. Die Bf. wurde ersucht, diese Meldung bis längstens nachzuholen oder, falls die Meldung inzwischen erfolgt sein sollte, die Abgabenbehörde zu kontaktieren.
Sollte dem Ersuchen nicht Folge geleistet werden, werde gemäß § 111 BAO eine Zwangsstrafe iHv Euro 1.000,00 festgesetzt werden. Auf die Unzulässigkeit eines abgesonderten Rechtsmittels gegen die Androhung der Zwangsstrafe wurde hingewiesen. Das Erinnerungsschreiben wurde am der Bf. nachweislich zugestellt.

Am wurde der "Bescheid über die Festsetzung einer Zwangsstrafe" iHv Euro 1.000,00 erlassen und am nachweislich der Bf. zugestellt.

Die Abgabenbehörde führte u.a. aus, dass die mit Erinnerung vom angedrohte Zwangsstrafe nunmehr gemäß § 111 BAO iHv Euro 1.000,00 festgesetzt wurde, da die den gesetzlichen Vorschriften entsprechende Meldung der Daten über die wirtschaftlichen Eigentümer der Bf. an die Statistik Austria als Dienstleisterin der Registerbehörde im Wege des Unternehmensserviceportals gemäß § 5 WiEReG nicht erfolgt sei. Die Bf. wurde neuerlich aufgefordert, bis die bisher unterlassene Handlung nachzuholen. Falls auch dieser Aufforderung nicht Folge geleistet werde sollte, werde eine weitere Zwangsstrafe iHv Euro 4.000,00 festgesetzt werden.

Die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer iSd § 5 WiEReG dient dem Zweck der Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung.

§ 16 WiEReG sieht vor, dass die Abgabenbehörde die Vornahme der Meldung nach § 5 WiEReG durch Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO erzwingen kann, wenn diese nicht oder nicht vollständig erstattet werde.

Die steuerliche Vertretung der Bf. erhob mit Schreiben vom Beschwerde gegen den Bescheid betreffend Festsetzung einer Zwangsstrafe vom .

Die Beschwerde richtete sich gegen die Festsetzung der Zwangsstrafe gemäß § 16 WiEReG. Es wurde beantragt keine Zwangsstrafe festzusetzen.

Es wurde vorgebracht, dass aus dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer zu entnehmen sei, dass sämtliche Daten aus dem Firmenbuch übernommen wurden und diese richtig seien. Es wäre daher keine Änderung gegenüber dem Firmenbuch zu melden gewesen. Es hätte eine formale Meldung erfolgen können, inhaltlich sei nichts zu melden gewesen.
Es wurde ersucht, die Zwangsstrafe aufzuheben, zumal in der Zwischenzeit die formale Meldung durch die Bf. nachgeholt worden sei.

Mit Beschwerdevorentscheidung (BVE) der Abgabenbehörde vom wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Die Bf. habe trotz Mahnschreiben und darin festgesetzter Nachfrist die gesetzlich geforderte Meldung gem. § 5 WiEReG nicht abgegeben und die wirtschaftlichen Eigentümer nicht bekanntgegeben. Die Beschwerde sei daher abzuweisen gewesen.

Mit Schreiben vom stellte die steuerliche Vertretung der Bf. einen Vorlageantrag.

Als Begründung wurde u.a. vorgebracht, dass infolge der Beschwerdevorentscheidung vom festgestellt worden sei, dass die Eingabe der Bf. aus offensichtlich technischen Gründen "nicht verspeichert" worden sei. Mittlerweile sei die Meldung nachgeholt und gemäß § 5 WiEReG durchgeführt worden. Die Bf. hoffe, dass dies nun erfolgreich von Statten gegangen und die Meldung erfasst worden sei.
Worauf die technischen Gründe beruhten, könne nicht mehr eruiert werden. Es sei nicht mehr feststellbar, ob ein Bedienungsfehler der Bf. oder ein anderer technischer Fehler für die "Nichtverspeicherung" der Meldung ausschlaggebend gewesen sei.

Die Bf. ersuchte, dem Antrag auf Aufhebung der Zwangsstrafe stattzugeben, da der "Fehler" von "uns" leider nicht erkannt worden sei.

Die Abgabenbehörde legte die Beschwerde mit Vorlagebericht vom dem Bundesfinanzgericht (BFG) zur Entscheidung vor. Außer den Eingaben der Bf. und der BVE wurde u.a. ein Auszug aus dem "Register der wirtschaftlichen Eigentümer" vom vorgelegt.
Im Vorlagebericht wurde seitens des zuständigen Finanzamtes nach Darstellung des Sachverhalts und unter Verweis auf die gesetzlichen Bestimmungen die zur Festsetzung der Zwangsstrafe führten u.a. wie folgt Stellung genommen:
"…
Die Bf. bestreitet im Rahmen der Beschwerde nicht, die Meldung gem. § 5 WiEReG nicht fristgerecht vorgenommen zu haben, sondern beruft sich darauf, dass aufgrund der (automatischen) Übernahme der Firmenbuchdaten ins WiEReg nur eine formale Meldung hätte erfolgen können. Auch eine solche vermeintlich formale Meldung ist jedoch nicht fristgerecht erfolgt, obwohl die Bf. mit Erinnerung vom unter Setzung einer mehr als dreimonatigen Frist bis zum darum ersucht wurde. Zu der vermeintlich formalen Meldung sei festgehalten, dass es sich bei der Bf. um eine Gesellschaft mbH handelt, an der neben drei natürlichen Personen auch zwei Gesellschaften mit begrenzter Haftung beteiligt sind. Aus den Firmenbuchdaten der Bf. ist daher deren wirtschaftliche Eigentümer iSd § 2 WiEReG, bei dem es sich um eine natürliche Person handeln muss, nicht ersichtlich. Gerade bei derartig ausgestalteten Gesellschaftsformen ist daher die Meldung gem. § 5 WiEReG zweckmäßig vorzunehmen und diese natürliche Person als wirtschaftlicher Eigentümer offenzulegen (keine Meldebefreiung gem. § 6 Abs. 2 WiEReG). Von einer bloß formalen Meldung kann gegenständlich daher nicht gesprochen werden. Deutlich veranschaulicht wird dies auch anhand der nunmehr erfolgten Meldung, die Herrn
WD als direkten wirtschaftlichen Eigentümer aufweist, welcher in den Firmenbuchdaten der Bf. lediglich als Geschäftsführer aufscheint.

…. Die Meldung erfolgte erst am .
….
"

Die Abgabenbehörde beantragte die Abweisung der Beschwerde.

Über die Beschwerde wurde erwogen

Die Beschwerdeführerin (Bf.) ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Die Gründung erfolgte mit Gesellschaftsvertrag vom .

Im Firmenbuch ist Herr Mag. WD als Geschäftsführer seit x.2009 eingetragen. Als Gesellschafter seit zumindest Ende 2009 sind eingetragen:
DrWT, TreuhandG., DrMK, KW und CoKG.

Verfahrensgegenständlich ist die Frage, ob die Bf. ihrer Verpflichtung nach dem WiEReG (Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz) nachgekommen ist und jene natürlichen Personen, denen die Bf. wirtschaftlich zuzurechnen ist, den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend, bekanntgegeben hat.

Das Bundesgesetz über die Einrichtung eines Registers der wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften, anderen juristischen Personen und Trusts (Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz - WiEReG) BGBl I 2017/136 ist auf die in § 1 Abs. 2 WiEReG genannten Rechtsträger anzuwenden.

Abs. 2 lautet auszugsweise - Rechtsträger im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die folgenden Gesellschaften und sonstigen juristischen Personen mit Sitz im Inland sowie Trusts und trustähnliche Vereinbarungen nach Maßgabe von Z 17 und 18:

1. …
2. ….
3. …
4. Gesellschaften mit beschränkter Haftung;
5. ...

Nach § 2 WiEReG sind Wirtschaftliche Eigentümer alle natürlichen Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle ein Rechtsträger letztlich steht; hierzu gehört zumindest folgender Personenkreis:

1. Bei Gesellschaften insbesondere bei Rechtsträgern gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 bis 11, 13 und 14
a) alle natürlichen Personen, die direkt oder indirekt einen ausreichenden Anteil von Aktien oder Stimmrechten (einschließlich in Form von Inhaberaktien) halten, ausreichend an der Gesellschaft beteiligt sind (einschließlich in Form eines Geschäfts- oder Kapitalanteils) oder die Kontrolle auf die Geschäftsführung der Gesellschaft ausüben.

….

Gemäß § 5 Abs. 1 WiEReG haben die Rechtsträger die konkret angeführten Daten über ihre wirtschaftlichen Eigentümer an die Bundesanstalt Statistik Österreich als Auftragsverarbeiterin der Registerbehörde zu melden.

Gemäß § 5 Abs. 2 WiEReG hat die Meldung der in Abs. 1 genannten Daten von den Rechtsträgern im elektronischen Wege über das Unternehmensserviceportal (§ 1 USPG) an die Bundesanstalt Statistik Österreich zu erfolgen. Eine Übermittlung der Daten durch berufsmäßige Parteienvertreter gem. § 5 Abs. 1 Z 2 USPG ist zulässig. Es dürfen nur Geräte zum Einsatz kommen, die über ein nach Maßgabe des jeweiligen Standes der Technik anerkanntes Protokoll kommunizieren.

Gemäß § 16 Abs. 1 WiEReG kann die Abgabenbehörde, wenn die Meldung nach § 5 WiEReG nicht oder nicht vollständig erstattet wird, die Vornahme durch Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO erzwingen.

Gemäß § 18 Abs.1 WiEReG haben die Rechtsträger die Meldung gemäß § 5 Abs. 1 WiEReG erstmalig bis zum zu erstatten.

Nach § 111 Abs. 1 BAO sind die Abgabenbehörden berechtigt, die Befolgung ihrer auf Grund gesetzlicher Befugnisse getroffenen Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen. Zu solchen Leistungen gehört auch die elektronische Übermittlung von Anbringen und Unterlagen, wenn eine diesbezügliche Verpflichtung besteht.
Abs. 2 - Bevor eine Zwangsstrafe festgesetzt wird, muss der Verpflichtete unter Androhung der Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen Frist zur Erbringung der von ihm verlangten Leistung aufgefordert werden. Die Aufforderung und die Androhung müssen schriftlich erfolgen, außer wenn Gefahr im Verzug ist.

Die Festsetzung einer Zwangsstrafe liegt im Ermessen der Behörde und hat daher unter Beachtung der Kriterien der Billigkeit und Zweckmäßigkeit zu erfolgen.

Wie den dem BFG vorliegenden Unterlagen zu entnehmen war, wurde die Bf. mit Erinnerungsschreiben vom über das Fehlen der Meldung der wirtschaftlichen Eigentumer gem. § 5 WiEReG informiert. Für das Nachholen der Meldung wurde eine Frist bis längstens gewährt. Im Falle der Nichtmeldung wurde die Festsetzung einer Zwangsstrafe gem. § 111 BAO iHv Euro 1.000,00 angedroht.

Da seitens der Bf. auf das Erinnerungsschreiben keine Meldung erfolgte, wurde der nunmehr angefochtene Bescheid über die Festsetzung einer Zwangsstrafe iHv Euro 1.000,00 am erlassen. Für den Fall der Nichtbefolgung bis wurde die Festsetzung einer weiteren Zwangsstrafe iHv Euro 4.000,00 angedroht.

In der gegen den angeführten Bescheid am eingebrachten Beschwerde der Bf. wurde argumentiert, dass aus dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer zu entnehmen sei, dass sämtliche Daten aus dem Firmenbuch übernommen worden seien und daher keine Änderung gegenüber dem Firmenbuch zu melden gewesen sei. Es war auch angegeben, dass die Meldung bereits nachgeholt worden sei.

Nach Abweisung der Beschwerde mit BVE der Abgabenbehörde vom wurde am ein Vorlageantrag gestellt.

Die Bf. brachte u.a. vor, dass die Meldung gem. § 5 WiEReG offensichtlich aus technischen Gründen nicht "verspeichert" worden sei. Die Bf. habe diesen Fehler nicht bemerkt. Mittlerweile sei die Meldung nachgeholt worden und es wurde ersucht dem Antrag auf Aufhebung der Zwangsstrafe stattzugeben.

Aus dem angeführten Sachverhalt, der der Entscheidung des BFG zugrunde gelegt wurde, war festzustellen, dass die Bf. der gesetzlichen Verpflichtung gem. § 5 WiEReG nicht nachgekommen war und die Meldung nicht dem § 18 Abs. 1 WiEReG entsprechend bis zum erstattet hatte.

Das Vorbringen der Bf. in der Beschwerde vom , dass aus dem Register für wirtschaftliche Eigentümer zu entnehmen war, dass sämtliche Daten aus dem Firmenbuch übernommen wurden und daher keine Änderung gegenüber dem Firmenbuch zu melden gewesen war, stand den gesetzlichen Bestimmungen des WiEReG entgegen.

In § 5 Abs. 1 WiEReG ist enthalten, dass die Rechtsträger (hier die Bf. als Gesellschaft mit beschränkter Haftung) die angeführten Daten an die Bundesanstalt Statistik Österreich zu melden haben.

Im Fall der Bf. lag auch keine Befreiung gem. § 6 Abs. 2 WiEReG von der Meldung gem. § 5 leg cit vor, da es sich bei den Gesellschaftern der Bf. nicht ausschließlich um natürliche Personen handelte. Der durch die Bf. angeführte Umstand, dass sich die Daten gegenüber dem Firmenbuch nicht geändert hätten, rechtfertigte das Unterlassen der Meldung über die wirtschaftlichen Eigentümer nicht. Von einer, nach Ansicht der Bf., rein formalen Meldung war ebenfalls nicht auszugehen.

Nach § 18 Abs. 1 WiEReG hätte die Meldung gem. § 5 leg cit längstens bis erfolgen sollen.

Die gesetzliche Frist zur Meldung wurde seitens der Bf. ebenso unbeachtet gelassen wie die mit Erinnerungsschreiben unter Androhung einer Zwangsstrafe iHv Euro 1.000,00 gesetzte Nachfrist bis zum .

Vom Ende der gesetzlichen Meldefrist () bis zur Festsetzung der Zwangsstrafe am waren mehr als 7 Monate gelegen. Die Bf. hatte somit ausreichend Zeit, die nicht gesetzeskonform vorgenommene Meldung nachzuholen.

Auch das erst im Vorlageantrag erstattete Vorbringen der Bf., dass offenbar aus technischen Gründen die Meldung iSd § 5 Abs. 1 WiEReG nicht "verspeichert" worden war, konnte der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen.

Nach Ansicht des Gerichts hätte der Bf. bereits bei Erhalt des Erinnerungsschreibens auffallen müssen, dass bei der Behörde keine Meldung eingegangen war. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätte die Bf. iS der gebotenen Sorgfalt der Ursache für das Nichtvorliegen der Meldung auf den Grund gehen müssen. Dies war aber augenscheinlich nicht der Fall, da die Bf. erst im Vorlageantrag auf ein "technische Problem" verwies.

Das Argument, ein technisches Problem betreffend, war insofern nicht nachvollziehbar, als aufgrund der aus dem Register abrufbaren Daten der Behörde keine Hinweise vorgelegen waren, die auf eine fehlerhafte Verarbeitung im Register hätte schließen lassen können.

Im Hinblick auf die durch die Bf. zu erfüllende Sorgfaltspflicht war festzuhalten, dass die Meldung weder, wie durch die Bf. in der Beschwerde behauptet, bis zur Einbringung der Beschwerde () nachgeholt worden war, noch bis zum Zeitpunkt des Ergehens der BVE () vorlag.

Wie dem Register der Wirtschaftlichen Eigentümer zu entnehmen war, wurde die Meldung erst am , d.h. einen Tag vor Einbringung des Vorlageantrages, erstattet.

Da die erforderlichen Daten wie oben ausgeführt, jedenfalls erst Monate nach dem Ablauf der Fristen erstattet worden waren, war die Verhängung der Zwangsstrafe iSd § 16 WiEReG iVm § 111 BAO zu Recht erfolgt.

Der verlangten Meldung kam angesichts des Zwecks der Meldung, der Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung, hohe Bedeutung zu.

Es war nicht erkennbar, dass das von der Abgabenbehörde angewandte Zwangsmittel mit dem angestrebten Ziel der Meldungsabgabe unvereinbar wäre. Gelindere Mittel, mit denen die Bf. zur Erfüllung ihrer Meldeverpflichtung bewegt hätte werden können, waren nicht erkennbar. Zudem begründete sich die Zweckmäßigkeit der Verfügung einer Zwangsstrafe auch darin, als in § 16 WiEReG selbst darauf verwiesen wird, im Falle keiner oder einer unvollständigen Meldung die Meldung durch Verhängung einer Zwangsstrafe iSd § 111 BAO zu erzwingen.

Die Festsetzung der Zwangsstrafe erschien aber auch nicht als unbillig, denn die Bf. hatte nach Ablauf der gesetzlichen Meldefrist bis zum Ergehen des Bescheides über die Zwangsstrafe über 7 Monate Zeit, die Meldung nachzuholen.

Da die Bf. zudem die Meldung tatsächlich erst einen Tag vor Einbringung des Vorlageantrages, somit nochmals mehr als drei Monate später erstattete und auch keine Begründung für die Behauptung, es habe ein technischer Fehler vorgelegen, beigebracht hatte, war diese als Schutzbehauptung aufzufassen.

Was die Höhe der verhängten Zwangsstrafe anbelangte, war darauf hinzuweisen, dass das Gesetz für die Ermessensübung hinsichtlich der Höhe der Zwangsstrafe keine verbindlichen Vorgaben vorsieht.

Bei Beurteilung des Sachverhalts erschien die Höhe der festgesetzten Zwangsstrafe (Euro 1.000,00, somit 20% des möglichen Höchstbetrages) nicht als unangemessen. Die Bf. hatte erst nach Festsetzung der Zwangsstrafe unter Androhung einer weiteren Zwangsstrafe iHv. Euro 4.000,00 die notwendigen Schritte zur Meldung vorgenommen.
Der erste Eingangsvermerk der verpflichtend vorzunehmenden Meldung datierte mit ; somit 11 Monate nach Ablauf der gesetzlichen Frist.

Die Festsetzung der Zwangsstrafe erfolgte daher sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach zu Recht.

Über die Beschwerde war wie im Spruch angeführt zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Festsetzung der Zwangsstrafe ergibt sich aus dem klaren Wortlaut des Gesetzes (§ 16 WiEReG). Tatsachenfragen sind einer Revision im Allgemeinen nicht zugänglich. Eine über den Einzelfall hinausgehenden Rechtsfrage war im gegenständlichen Fall nicht zu lösen. Die ordentliche Revision war deshalb als unzulässig zu erklären.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7105984.2019

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at