zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Bescheidbeschwerde – Senat – Erkenntnis, BFG vom 02.09.2020, RV/5100210/2020

Die Polizeigrundausbildung ist keine Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Folgerechtssätze
RV/5100210/2020-RS1
wie RV/5100045/2020-RS1
§ 67 Abs. 2 VBG bestimmt, dass die Vertragsbediensteten verpflichtet sind, jene Grundausbildung zu absolvieren, die nach dem BDG 1979 und den auf Grund des BDG 1979 erlassenen Grundausbildungsverordnungen als Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis für einen Beamten vorgesehen ist, der auf dem betreffenden Arbeitsplatz verwendet wird oder verwendet werden soll. Die Absolvierung der Grundausbildung stellt damit die Erfüllung einer Dienstpflicht dar, die aus dem mit dem Bund eingegangenen Dienstverhältnis resultiert, und ist deswegen Teil der Erfüllung des Dienstvertrages und damit Teil der Berufsausübung.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Vorsitzenden ***Ri*** und die weiteren Senatsmitglieder ***1***, ***2*** und ***3*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom zu VNR ***4***, mit dem der am eingelangte Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe für das Kind ***K*** (VNR ***5***) für den Zeitraum ab Dezember 2018 abgewiesen wurde, in Anwesenheit der Schriftführerin ***6*** in der Sitzung am zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG ) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Mit einem am unterfertigten und am beim Finanzamt eingebrachten Formblatt Beih 100 beantragte die Beschwerdeführerin die Zuerkennung der Familienbeihilfe für ihre am ***7*** geborene Tochter ***K*** ab , da diese die Polizeigrundausbildung absolviere, die voraussichtlich bis dauere.

Als Wohnanschrift des Kindes wurde die Adresse ***Adr2***, angegeben. Ferner beantwortete die Beschwerdeführerin unter Punkt 3.2.8. des Formblattes die Frage, ob sie die Kosten für das Kind zu mehr als 50 % trage, mit Nein.

Diesem Beihilfenantrag war ein ausgefülltes Formblatt Beih 20 angeschlossen, mit dem die Tochter der Beschwerdeführerin die Direktauszahlung der Familienbeihilfe auf ihr näher bezeichnetes Bankkonto beantragte; die Beschwerdeführerin stimmte einer Überweisung der Familienbeihilfe auf dieses Girokonto ihrer Tochter zu.

Schließlich wurde dem Beihilfenantrag eine Bestätigung der Sicherheitsakademie beim Bundesministerium für Inneres vom angeschlossen, der zufolge die Tochter der Beschwerdeführerin seit für die Landespolizeidirektion Oberösterreich im Bildungszentrum der Sicherheitsakademie in ***8*** den VB/S-Polizeigrundausbildungslehrgang ***9*** besucht; voraussichtliches Ende: .

Mit Bescheid vom wies das Finanzamt den am eingelangten Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung der Familienbeihilfe für ihre Tochter für den Zeitraum ab Dezember 2018 ab. In der Begründung führte das Finanzamt aus, dass die Grundausbildung oder sonstige Ausbildungsphasen, die öffentlich Bedienstete in der ersten Zeit ihres Dienstverhältnisses absolvieren, als Berufsausübung und nicht als Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 anzusehen seien ().

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vom , die von der Beschwerdeführerin wie folgt begründet wurde:

"Das im bekämpften Bescheid als Begründung für die Nichtgewährung der begehrten Familienbeihilfe angeführte Erkenntnis des VwGh zu ZI. 2018/16/0203 - insbesondere die Annahme einer gegebenen Berufsausübung während der Grundausbildung - ist auf meinen Fall nicht anzuwenden! Die Entscheidung des VwGh nimmt eindeutig Bezug auf die exekutivdienstliche Grundausbildung im fremden- und grenzpolizeilichen Bereich und zwar konkret auf einen Zeitraum, welcher auf eine erste theoretische Ausbildungsphase (6 Monate) in Form einer praktischen Verwendungsdauer folgt, bevor die Ausbildung zum vollwertigen Exekutivbediensteten durch eine Ergänzungsausbildung (9 Monate) abgeschlossen wird.

Hierzu stellt der VwGh dezidiert fest, dass dieser Zeitraum einer praktischen Verwendung (zwischen zwei Ausbildungsmodulen) keiner Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 gleichzustellen ist, da damit weder die Erlangung einer fachlichen Qualifikation noch die Ablegung entsprechender Prüfungen verbunden ist. Die erfolgreiche Absolvierung dieser "ersten Phase der Dienstausübung" stelle auch keine Voraussetzung für die Überstellung in ein anderes (öffentliches oder öffentlich-rechtliches) Dienstverhältnis dar, sondern diene lediglich dazu, die zur Erfüllung kommender Aufgaben erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten zu erlangen, weshalb dieser Abschnitt des Dienstverhältnisses zur Gänze einer Berufsausübung gleichzustellen sei.

Dazu ist ergänzend anzumerken, dass die Betroffenen während dieses Zeitraums auch kein Ausbildungsentgelt erhalten, sondern ein "Normalentgelt" in der Höhe der Entlohnungsgruppe v4 Bewertungsgruppe 1 beziehen. Im Unterschied dazu befindet man sich während des Zeitraums der antragsgegenständlichen Grundausbildung für den Exekutivdienst zu keiner Zeit in einer derartigen Phase der praktischen Berufsausübung und zielt die gesamte Ausbildungszeit auf die Erlangung entsprechender Qualifikationen durchgehend begleitet von der Notwendigkeit der Ablegung von Prüfungen mit dem Zwecke der Überstellung auf ein anderes (öffentliches bzw. öffentlich-rechtliches) Dienstverhältnis im Sinne des FLAG ab. Demgemäß erhält man während dieses Zeitraums durchgehend einen Ausbildungsbeitrag und wird eben nicht - auch nicht vorübergehend - in eine Entlohnungsgruppe/Bewertungsgruppe eingestuft.

Dazu hat auch das Bundesfinanzgericht in seiner Entscheidung vom zu RV/5100538/2014 unter Berufung auf eine einschlägige Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes festgestellt, dass selbstverständlich auch unter der Grundausbildung zum Exekutivdienst ein "anerkanntes Lehrverhältnis" im Sinne des § 5 Abs. 1 lit. b FLAG zu verstehen ist. Dies deshalb, weil die Grundausbildung für den Exekutivdienst (Polizeigrundausbildung) in einer Verordnung des Bundesministeriums für Inneres entsprechend geregelt ist und der von der Tochter des Beschwerdeführers bezogene "Ausbildungsbeitrag" folglich unter die Bestimmung des FLAG § 5 Abs. 1 lit. b zu subsumieren ist.

Somit ist auch unter diesem Aspekt ganz klar davon auszugehen, dass die angeführte Entscheidung des VwGh nur für den Spezialfall der praktischen Verwendungsdauer im Zuge der exekutivdienstlichen Ausbildung zum fremden- und grenzpolizeilichen Bereich Geltung haben kann. Eine Anwendung auf meinen Fall gemäß der von mir bekämpften Auslegung des zitierten VwGh-Erkenntnisses steht jedoch eindeutig im Widerspruch zur Rechtsposition des VfGH.

Ich beantrage daher, den bekämpften Bescheid entsprechend abzuändern und meinem Antrag auf Auszahlung der Familienbeihilfe vollinhaltlich zu entsprechen."

Diese Beschwerde wies das Finanzamt mit Beschwerdevorentscheidung vom unter neuerlichem Hinweis auf das Erkenntnis des , ab. Dieses Erkenntnis betreffe zwar den Zeitraum, in dem der Sohn des Revisionswerbers nach Absolvierung der ersten Ausbildungsphase seinen Dienst als Grenzpolizist ausgeübt habe, jedoch verneine der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis das Vorliegen einer Berufsausbildung für die gesamte Grundausbildung oder Ausbildungsphase von öffentlich Bediensteten und qualifiziere dies als Berufsausübung (Rz 16, 17 des Erkenntnisses). Es sei daher unerheblich, ob eine Grundausbildung, praktische Verwendung oder Ergänzungsausbildung absolviert wird (vgl. ). Mit einer Berufsausübung seien die Tatbestandsvoraussetzungen in § 2 Abs. 1 lit b FLAG nicht erfüllt und es spiele daher auch keine Rolle, ob das Ausbildungsentgelt einer Entschädigung aus einem anerkannten Lehrverhältnis iSd § 5 Abs. 1 lit b FLAG 1967 gleichgehalten werden könnte. Da die Tochter der Beschwerdeführerin keine Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit b FLAG 1967 absolviere, bestehe ab Dezember 2018 kein Anspruch auf Familienbeihilfe.

Dagegen richtet sich der Vorlageantrag vom , in dem die Entscheidung durch den Senat beantragt wurde. Sowohl im Abweisungsbescheid vom als auch in der Beschwerdevorentscheidung vom werde auf das VwGH-Erkenntnis vom "" (richtig: ), Ra 2018/16/0230, verwiesen. Dabei werde dem Unterschied zwischen fremden- und grenzpolizeilichem Exekutivdienst und der Grundausbildung für den Exekutivdienst nicht ausreichend Rechnung getragen. Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes werde das Vorliegen einer Berufsausbildung für die gesamte Grundausbildung oder Ausbildungsphase eines Grenzpolizisten als Berufsausübung qualifiziert. Durch die Berufsausübung des Grenzpolizisten seien die Tatbestandsvoraussetzungen des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG nicht erfüllt und es bestehe kein Anspruch auf Familienbeihilfe. Das zitierte Erkenntnis verweise aber nicht explizit auf die Berufsausbildung "Grundausbildung für den Exekutivdienst". Darüber hinaus habe das Bundesfinanzgericht bezüglich § 2 Abs. 1 lit. b FLAG im Zusammenhang mit der Polizeigrundausbildung in einem Erkenntnis vom , RV/5100538/2014, folgendes erwogen:

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet werden.

Die Grundausbildung für den Exekutivdienst (Polizeigrundausbildung) ist in der Verordnung des BMI BGBl II 430/2006 idgF nunmehr BGBl I1153/2017 idgF geregelt.

Die Gestaltung der zweijährigen Ausbildung ist in der Anlage 1 zu dieser Verordnung näher ausgeführt. Die Grundausbildung schließt mit einer Dienstprüfung.

Dass die Polizeigrundausbildung eine Berufsausbildung im Sinne des FLAG darstellt, bedarf keiner näheren Erörterung und wurde auch vom Finanzamt zutreffend in der Berufungsvorentscheidung festgestellt.

Gemäß § 5 Abs. 1 FLAG bestand kein Anspruch auf Familienbeihilfe für ein Kalenderjahr das nach dem Kalenderjahr liegt, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet hat und in dem es ein zu versteuerndes Einkommen bezogen hat, das den Betrag von 10.000 € übersteigt. Dabei blieben bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens des Kindes Entschädigungen aus einem anerkannten Lehrverhältnis außer Betracht (lit. b leg. cit.).

Es ist daher im vorliegenden Fall zu klären, was unter einem "anerkannten Lehrverhältnis" im Sinne dieser Bestimmung zu verstehen ist.

Nach Nowotny (derselbe in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG-Kommentar, § 5 Tz 6 mit Hinweis auf und Verweis auf § 30j Rz 14ff) kann als anerkanntes Lehrverhältnis im Sinne dieser Bestimmung nur ein nach einschlägigen Rechtsvorschriften als Berufsausbildung anerkanntes Lehrverhältnis verstanden werden. Nach Wanke (derselbe in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG-Kommentar, § 30j Tz 23) sind anerkannte Lehrverhältnisse Ausbildungsverhältnisse nach dem Berufsausbildungsgesetz (Lehrberufsliste), nach dem Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz und in der Land- und Forstwirtschaft nach den in Ausführung des Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes ergangenen Landesgesetzen. Ein Lehrverhältnis sei nach der Verwaltungspraxis ferner anerkannt, wenn es nach kollektiv- oder individualarbeitsrechtlichen Bestimmungen (wie Kollektivvertrag, Dienstvertrag, Ausbildungsvertrag) folgende Merkmale aufweise: genau umrissenes Berufsbild; im Allgemeinen eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren; berufsbegleitender, fachlich einschlägiger Unterricht, der - vergleichbar mit einer Berufsschule - die grundlegenden theoretischen Kenntnisse des zu erlernenden Berufes vermittelt; Abschlussprüfung.

Der Verfassungsgerichtshof hat die Bestimmung des § 5 Abs. 1 lit. b FLAG idF BGBl 550/1979, die auf ein "gesetzlich anerkanntes Lehrverhältnis" abstellte, geprüft und die Einschränkung der nicht beihilfenschädlichen Bezüge des Kindes auf solche aus "gesetzlich" anerkannten Lehrverhältnissen als verfassungswidrig erkannt () und das Wort "gesetzlich" aufgehoben. Der Verfassungsgerichtshof beurteilte dabei in seinen Erwägungen bei der Auslegung des § 5 Abs. 1 lit. b FLAG nicht "Lehrverhältnisse" im engen Sinn (des Berufsausbildungsgesetzes ), sondern sprach von "Ausbildungsverhältnissen" (im beschwerdegegenständlichen Fall: zum Vermessungstechniker). Dies war schon deswegen geboten, weil unter "Lehrverhältnissen" im Sinne des FLAG bei enger Wortinterpretation nur solche verstanden werden könnten, die unter den Anwendungsbereich des Berufsausbildungsgesetzes fallen. Gerade diese Einschränkung erachtete der VfGH aber als unsachlich und damit verfassungswidrig. Abschließend führte der Gerichtshof ausdrücklich aus, dass unter einem "anerkannten Ausbildungsverhältnis" (im Sinne des § 5 Abs. 1 lit. b FLAG) dem Gesetzeszweck entsprechend nicht jedes privatrechtlich zulässige, sondern nur ein durch generelle Normen geregeltes verstanden werden kann.

Nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes ist daher unter einem "anerkannten Lehrverhältnis" im Sinne des § 5 Abs. 1 lit. b FLAG ein "anerkanntes Ausbildungsverhältnis" zu verstehen, wenn es durch generelle Normen (z.B. Gesetz oder Verordnung) geregelt ist. Diese Voraussetzungen sind im gegenständlichen Fall aber erfüllt. Wie bereits oben ausgeführt, ist die Grundausbildung für den Exekutivdienst (Polizeigrundausbildung) in der Verordnung der Bundesministerin für Inneres BGBl II 430/2006 idgF nunmehr BGBl I1153/2017 idgF geregelt.

Damit erweist sich der Abweisungsbescheid als rechtswidrig und dem Antrag auf Familienbeihilfe ist stattzugegeben.

Am legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und beantragte eine Abweisung derselben.

Am wurde die Beratung und Abstimmung über die Beschwerde durch den Senat vorgenommen.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Die Tochter der Beschwerdeführerin war laut Zentralem Melderegister bis mit Hauptwohnsitz an der Adresse der Beschwerdeführerin gemeldet, hatte anschließend bis verschiedene Hauptwohnsitze in ***8***, vom bis den Hauptwohnsitz in ***10*** und ist seit an der im Beihilfenantrag angeführten Adresse in ***11***, gemeldet.

Laut den vom Dachverband der österreichischen Sozialversicherung gespeicherten Daten ist die Tochter der Beschwerdeführerin seit Vertragsbedienstete der Landespolizeidirektion OÖ. Im Jahr 2018 erhielt sie dafür laut dem im Abgabeninformationssystem gespeicherten Lohnzettel für den Zeitraum bis Bruttobezüge in Höhe von 25.107,74 €.

Seit absolviert sie den Polizeigrundausbildungslehrgang an der Sicherheitsakademie in ***8***. Für den Zeitraum bis wurde vom Dienstgeber (Landespolizeidirektion OÖ) ein eigener Lohnzettel übermittelt. Die Bruttobezüge für diesen Monat werden darin mit 1.908,04 € angegeben. Im Lohnzettel für das Kalenderjahr 2019 werden die Bruttobezüge mit 24.887,59 € beziffert.

Bei derartigen Bezügen ist regelmäßig von der Selbsterhaltungsfähigkeit der die Einkünfte erzielenden Person auszugehen. Die Beschwerdeführerin hat im Beihilfenantrag auch angegeben, dass sie nicht die überwiegenden Unterhaltskosten für ihre Tochter trägt.

Die Polizeigrundausbildung ist nunmehr in der Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Grundausbildungen für den Exekutivdienst (Grundausbildungsverordnung - Exekutivdienst BMI), BGBl. II Nr. 153/2017, geregelt. Diese Verordnung wurde aufgrund der Bestimmungen der §§ 26 und 144 BDG, des § 67 VBG und des §§ 1 Abs. 4 SPG erlassen.

Diese Verordnung regelt gemäß § 1 Zif. 1 für den Ressortbereich des Bundesministeriums für Inneres (BMI) die Grundausbildung für den Exekutivdienst - Polizeigrundausbildung.

Ausbildungsziel der Grundausbildungen ist die inhaltliche und methodische Vermittlung jener Kompetenzen, die erforderlich sind, um den Anforderungen des jeweiligen Aufgabenbereichs professionell und verantwortungsvoll nachzukommen. Der Lehrstoff ist entsprechend dem neuesten Stand der Wissenschaft, den dienstlichen Erfordernissen sowie den aktuellen pädagogisch-didaktischen Grundsätzen zu vermitteln (§ 2 der VO).

Die Sicherheitsakademie (SIAK) hat für die in § 1 angeführten Grundausbildungen nach Maßgabe des dienstlichen Bedarfes Grundausbildungslehrgänge bereitzustellen. Die Leitung der Grundausbildungslehrgänge obliegt der SIAK (§ 3 Abs. 1 der VO).

Die Grundausbildungen sind in Form von Grundausbildungslehrgängen zu gestalten. Die Inhalte und die Mindeststundenanzahl der Lehrgegenstände der Grundausbildungslehrgänge für die jeweilige Grundausbildung sind in den Anlagen 1 bis 3 festgelegt (§ 4 Abs. 1 der VO).

Die Zuweisung zu einem Grundausbildungslehrgang erfolgt durch die zuständige Dienstbehörde nach Maßgabe der im BDG 1979 sowie im VBG vorgesehenen Voraussetzungen. (§ 5 Abs. 1 der VO).

Die Grundausbildung wird durch die Ablegung einer Dienstprüfung vor einem Prüfungssenat (§ 11) abgeschlossen. Die Anlagen 1 bis 3 beinhalten Aufbau, Ablauf und Inhalt der Dienstprüfung für die jeweilige Grundausbildung. Die Bediensteten sind von Amts wegen zur Dienstprüfung zuzuweisen. Voraussetzung für die Zulassung zur Dienstprüfung ist das Erreichen der gemäß § 4 Abs. 2 definierten Lernziele aller Ausbildungsmodule der jeweiligen Grundausbildung (§ 9 Abs. 1 und 2 der VO).

Nach der Anlage 1 zu dieser Verordnung umfasst die Polizeigrundausbildung neben dem Berufspraktikum folgende Lehrgegenstände:

Personale und sozial-kommunikative Kompetenzen (Einführung und Behördenorganisation, angewandte Psychologie, Kommunikation und Konfliktmanagement, Berufsethik und Gesellschaftslehre, Menschenrechte), polizeifachliche Kompetenzen (Dienstrecht, sicherheitspolizeiliche Handlungslehre, Straf- und Privatrecht, Verfassungsrecht und Europäische Union, Verkehrsrecht, Verwaltungsrecht, Kriminalistik, Bürokommunikation) und situationsadäquate Handlungskompetenzen sowie Wahrnehmungs- und Reflexionskompetenzen (modulares Kompetenztraining, Einsatztraining, Sport, Erste Hilfe, Fremdsprachen, themenzentrierter Unterricht).

Die Grundausbildung gliedert sich dabei in die Basisausbildung (12 Monate Theorie), Berufspraktikum I (3 Monate), Vertiefung (5 Monate Theorie mit anschließender Dienstprüfung) und das viermonatige Berufspraktikum II (Quelle: https://bmi.gv.at/104/Beruf_und_Karriere/start.aspx ).

Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt ist unstrittig und ergibt sich aus den angeführten Aktenteilen, den Angaben der Beschwerdeführerin, den zitierten Informationen des Bundesministeriums für Inneres auf seiner Homepage, sowie den im Abgabeninformationssystem und in der Beihilfendatenbank gespeicherten Daten sowie den aus dem AJ-WEB ersichtlichen Versicherungsdaten. Zu klären ist im vorliegenden Fall die Rechtsfrage, ob die Ausbildung der Tochter der Beschwerdeführerin zur Polizistin eine Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 darstellt.

Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

Rechtslage

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet werden.

Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind hat die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist (§ 2 Abs. 2 FLAG).

§ 5 Abs. 1 lit. a bis c FLAG 1967 lauten in der seit geltenden Fassung des ARÄG 2013 (BGBl I 138/2013):

(1) Ein zu versteuerndes Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) eines Kindes führt bis zu einem Betrag von 10.000 € in einem Kalenderjahr nicht zum Wegfall der Familienbeihilfe. Übersteigt das zu versteuernde Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988 ) eines Kindes in einem Kalenderjahr, das nach dem Kalenderjahr liegt, in dem das Kind das 19. Lebensjahr vollendet hat, den Betrag von 10.000 €, so verringert sich die Familienbeihilfe, die für dieses Kind nach § 8 Abs. 2 einschließlich § 8 Abs. 4 gewährt wird, für dieses Kalenderjahr um den 10.000 € übersteigenden Betrag. § 10 Abs. 2 ist nicht anzuwenden. Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens (§ 33 Abs. 1 EStG 1988 ) des Kindes bleiben außer Betracht:

a) das zu versteuernde Einkommen, das vor oder nach Zeiträumen erzielt wird, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht,

b) Entschädigungen aus einem anerkannten Lehrverhältnis,

c) Waisenpensionen und Waisenversorgungsgenüsse, …

Erwägungen

1) Vorliegen einer Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG

Der Begriff der Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG wird im Gesetz nicht näher definiert. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung eine Reihe von Kriterien entwickelt, die erfüllt sein müssen, um vom Vorliegen einer Berufsausbildung im Sinne des FLAG ausgehen zu können. Im Erkenntnis vom , Ra 2018/16/0203, hat der Verwaltungsgerichtshof diese in der Rz 11 wie folgt zusammengefasst:

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fallen unter den Begriff der "Berufsausbildung" alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildung, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz für das künftige Berufsleben erforderliches Wissen vermittelt wird ( 2006/15/0178, 2006/15/0076, 2007/15/0050). Für die Qualifikation als Berufsausbildung ist nicht allein der Lehrinhalt bestimmend, sondern auch die Art der Ausbildung und deren Rahmen. Ziel einer Berufsausbildung in diesem Sinn ist es, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Das Ablegen von Prüfungen, die in einer Ausbildungsvorschrift vorgesehen sind, ist essentieller Bestandteil der Berufsausbildung ( 2009/15/0089). Dass im Zuge einer Berufsausbildung praktische und nicht nur theoretische Kenntnisse vermittelt werden können und etwa im Praktikum zu vermittelnde praktische Grundkenntnisse unter die Berufsausbildung fallen, hat der Verwaltungsgerichtshof etwa im Erkenntnis vom , 2009/16/0315, ausgesprochen. Wie sich auch aus § 5 Abs. 1 lit. b FLAG ergibt, fällt unter eine Berufsausbildung auch ein "duales System" der Ausbildung zu einem anerkannten Lehrberuf ( Ro 2015/16/0005; zur Berufsausbildung im Rahmen einer Lehre 2011/16/0077).

Die oben eingehend dargestellte Polizeigrundausbildung erfüllt alle diese Voraussetzungen. Was soll die Ausbildung einer Person zum Polizisten auch anderes sein als eine typische Berufsausbildung? Angesichts dessen war es bis zum Ergehen des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom auch Verwaltungspraxis, dass diese Grundausbildung als Berufsausbildung im Sinne des FLAG anerkannt wird. In dem von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten, vom Bundesfinanzgericht mit Erkenntnis vom , RV/5100538/2014, entschiedenen Fall vertrat auch das Finanzamt in der Beschwerdevorentscheidung (gestützt auf Lenneis in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 2 Rz 45) diese Ansicht. Während der 24-monatigen Grundausbildung erfolge eine umfassende Ausbildung des Polizeischülers auf theoretischem und praktischem Gebiet, die den Großteil der Zeit des Auszubildenden in Anspruch nehme, mit einer Abschlussprüfung ende und unabdingbare Voraussetzung für die Ausübung des Polizeiberufes sei. Im Vordergrund stehe die Ausbildung für den Beruf und nicht die Ausübung des Berufes. Da in diesem Fall das Vorliegen einer Berufsausbildung von beiden Verfahrensparteien bejaht wurde, dies auch der damals herrschenden Ansicht entsprach und die oben vom Verwaltungsgerichtshof entwickelten Kriterien erfüllt waren, bedurfte diese Frage damals "keiner näheren Erörterung".

Dennoch hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom das Vorliegen einer Berufsausbildung im Sinne des FLAG verneint, weil die Berufsausbildung im Rahmen eines Dienstverhältnisses zum Bund erfolgt.

Mit der Begründung eines solchen Dienstverhältnisses (im Sinne des VBG ) übernimmt der Dienstnehmer die Erfüllung der ihn treffenden Dienstpflichten. Hinsichtlich der allgemeinen Dienstpflichten verweist § 5 Abs. 1 VBG auf die einschlägigen Bestimmungen des BDG. § 67 Abs. 2 VBG bestimmt, dass die Vertragsbediensteten verpflichtet sind, jene Grundausbildung zu absolvieren, die nach dem BDG 1979 und den auf Grund des BDG 1979 erlassenen Grundausbildungsverordnungen als Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis für einen Beamten vorgesehen ist, der auf dem betreffenden Arbeitsplatz verwendet wird oder verwendet werden soll. Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass dem Vertragsbediensteten die Grundausbildung so rechtzeitig vermittelt wird, dass er die Dienstprüfung innerhalb der nach § 66 Abs. 2 VBG für seine Entlohnungsgruppe vorgesehenen Ausbildungsphase ablegen kann. Die Absolvierung der Grundausbildung stellt damit die Erfüllung einer Dienstpflicht dar, die aus dem mit dem Bund eingegangenen Dienstverhältnis resultiert, und ist deswegen Teil der Erfüllung des Dienstvertrages und damit Teil der Berufsausübung.

Auch aus diesem Grund stellte der Verwaltungsgerichtshof in den Rz 16 bis 18 seiner Entscheidung vom zutreffend fest:

16 Absolviert der öffentlich Bedienstete (hier: in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund nach § 1 Abs. 1 VBG) seine Grundausbildung oder Ausbildungsphase erfolgreich, hat dies nicht eine Überstellung in ein anderes (öffentliches oder öffentlich-rechtliches) Dienstverhältnis zur Folge. Dem öffentlich Bediensteten soll die für seine erfolgreiche Verwendung notwendige Ausbildung in seinem Dienstverhältnis vermittelt werden (vgl. die zit. ErläutRV zu § 66 VBG), worin bereits die Ausübung eines Berufs liegt.

17 Der Umstand, dass der öffentlich Bedienstete in der ersten Zeit seines Dienstverhältnisses im Rahmen einer Grundausbildung oder Ausbildungsphase die für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten erlangen soll, nimmt dem Dienstverhältnis auch nicht zum Teil die Qualität eines Berufs.

18 Mit einer Berufsausübung sind die Tatbestandsvoraussetzungen in § 2 Abs. 1 lit. b FLAG nicht erfüllt. Schon deshalb ermangelte es (auch) während des revisionsgegenständlichen Zeitraumes eines Anspruchs auf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge.

Damit erübrigt sich ein Eingehen auf die weitere von der Revision aufgeworfene Frage, ob die Bezüge des Sohnes (den vorgelegten Akten zufolge im Kalenderjahr 2016 19.852,57 € und im Kalenderjahr 2017 38.402,76 € brutto) Entschädigungen aus einem anerkannten Lehrverhältnis (§ 5 Abs. 1 lit. b FLAG) gleich gehalten werden könnten.

Dass diese Rechtsprechung nicht nur auf die Ausbildung zum Grenzpolizisten und hier allein auf die Zeit der praktischen Verwendung im fremden- und grenzpolizeilichen Bereich während der Kursunterbrechung anzuwenden ist, geht schon aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes hinreichend deutlich hervor (Rz 16 und 17: "der öffentlich Bedienstete"; Rz 18: "auch"), und wurde vom Finanzamt in der Beschwerdevorentscheidung zutreffend festgestellt.

Aus dem im Vorlageantrag ins Treffen geführten Erkenntnis des ist schon deswegen nichts (mehr) zu gewinnen, weil von einem "anerkannten Lehrverhältnis" im Sinne des § 5 Abs. 1 lit. b FLAG bzw. von einem "anerkannten Ausbildungsverhältnis" im Sinne der zitierten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nur dann ausgegangen werden kann, wenn überhaupt eine Berufsausbildung im Sinne des FLAG vorliegt (vgl. neuerlich das bereits vom Finanzamt in der Beschwerdevorentscheidung zitierte Erkenntnis des ). Aus eben diesem Grund hat auch der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom in der Rz 18 ausdrücklich ausgeführt, dass sich mangels Vorliegens einer Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG ein Eingehen auf die weitere von der Revision aufgeworfene Frage, ob die Bezüge des anspruchsvermittelnden Kindes Entschädigungen aus einem anerkannten Lehrverhältnis im Sinne des § 5 Abs. 1 lit. b FLAG gleich gehalten werden könnten, erübrigt.

Aus all diesen Gründen vertritt das Bundesfinanzgericht nunmehr einhellig die Ansicht, dass die Polizeigrundausbildung keine Berufsausbildung im Sinne des FLAG darstellt (vgl. etwa die zahlreichen Judikaturnachweise in ). Zu der in diesem Sinne ergangenen Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes vom , RV/3100794/2019, wird darauf hingewiesen, dass der Verfassungsgerichtshof die Behandlung einer gegen diese Entscheidung eingebrachten Beschwerde mit Beschluss vom , E 4587/2019, abgelehnt hat.

Da es im beschwerdegegenständlichen Fall somit an den tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG fehlt, wurde das Bestehen eines Beihilfenanspruches der Beschwerdeführerin vom Finanzamt schon aus diesem Grund zutreffend verneint.

2) Keine Haushaltszugehörigkeit und keine überwiegende Kostentragung

Es fehlt im gegenständlichen Fall aber auch an den Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 FLAG für das Bestehen eines Beihilfenanspruches der Beschwerdeführerin.

Die Tochter der Beschwerdeführerin wohnt bereits seit dem Jahr 2014 () nicht mehr in einem gemeinsamen Haushalt mit der Beschwerdeführerin, sondern war nach diesem Zeitpunkt an den oben angeführten Adressen gemeldet, und hat ihren Hauptwohnsitz seit an der auch im Beihilfenantrag angeführten Adresse in ***11***.

Die Tragung der überwiegenden Unterhaltskosten im Sinne des § 2 Abs. 2 zweiter Satz FLAG hat die Beschwerdeführerin im Beihilfenantrag ausdrücklich verneint, was im Hinblick auf die dargestellte Höhe der eigenen Einkünfte ihrer Tochter auch naheliegend ist.

Auch aus diesen Gründen besteht daher kein Beihilfenanspruch der Beschwerdeführerin für ihre Tochter im beschwerdegegenständlichen Zeitraum ab Dezember 2018.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da im gegenständlichen Verfahren die entscheidungsrelevanten Rechtsfragen bereits ausreichend durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () geklärt sind, und die Entscheidung von dieser Rechtsprechung nicht abweicht, ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Linz, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at