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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 11.09.2020, RV/1200040/2020

Zurückweisung wegen "entschiedener Sache"

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Walter Summersberger in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend Beschwerde vom gegen den Bescheid des Zollamtes Feldkirch Wolfurt vom , GZ 920000/xxxx/35/2015 betreffend Einfuhrabgaben (Zoll, Einfuhrumsatzsteuer und Verzugszinsen) beschlossen:

Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. a iVm lit b BAO zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG ) nicht zulässig.

Begründung

Zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde ist gemäß § 246 Abs 1 BAO jeder befugt, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist.

Die Bescheidbeschwerde hat gemäß § 250 Abs. 1 BAO zu enthalten: a) die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet; b) die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird; c) die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden; d) eine Begründung.

Gemäß § 83 Abs. 1 BAO können sich die Parteien und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen, die sich durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen haben. Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis des Bevollmächtigten richten sich gemäß Abs 2 nach der Vollmacht; hierüber sowie über den Bestand der Vertretungsbefugnis auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes zu beurteilen. Die Abgabenbehörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 83 Abs. 2 von Amts wegen zu veranlassen.

Ausnahmen vom Grundsatz, wonach sich der Vertreter durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen hat, bestehen für bestimmte Berufsgruppen wie zB Rechtsanwälte, Notare und Wirtschaftstreuhänder.

§ 260 Abs. 1 BAO lautet:

"Die Bescheidbeschwerde ist mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie a) nicht zulässig ist oder b) nicht fristgerecht eingebracht wurde."

Gemäß § 264 Abs. 1 erster Satz BAO kann gegen eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Zur Einbringung eines Vorlageantrages ist gemäß Abs 2 befugt a) der Beschwerdeführer, ferner b) jeder, dem gegenüber die Beschwerdevorentscheidung wirkt.

Die Prüfung, ob eine Beschwerde oder ein Vorlageantrag von einem hiezu Berechtigten erhoben wurde, hat sich am äußeren Tatbestand zu orientieren (vgl 03/0641/80; , 82/10/0087; , 81/10/0077).

Ein Vermerk wie zB "Vollmacht erteilt" oder "Vollmacht ausgewiesen", der ausreichend wäre, um den urkundlichen Nachweis der Bevollmächtigung zu ersetzen (), fehlt. Die Worte "Namens und Auftrags meiner Mandantschaft", die ebenfalls als wirksame Berufung auf die Bevollmächtigung genügen würden (), finden sich im gegenständlichen Vorlageantrag ebenfalls nicht.

Selbst eine Wendung wie "vertreten durch ...", die ohnedies nicht zwingend auf eine erteilte Bevollmächtigung schließen lassen würde (; , 5 Ob 1020/93; , 5 Ob 1022/96), ist in der Eingabe nicht enthalten.

Da ändert es auch nichts, wenn im Betreff des Vorlageantrags der Name des Bescheidadressaten, so dient dies lediglich zur Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet (s. RV76101073). Der Betreff allein lässt nicht darauf schließen, dass für die darin genannte Person eingeschritten wird, wenn sich dies aus dem Inhalt des Schreibens nicht ergibt.

Der VwGH führt in seinem Erkenntnis vom , 86/13/0175, zur Frage, wem das Schreiben einer Steuerberatungsgesellschaft zuzurechnen ist, aus:

"Der Betreff eines Schreibens enthält regelmäßig einen Hinweis auf die Angelegenheit, die Gegenstand des Schreibens ist. Dies kann in verschiedener Weise, insbesondere durch Bezugnahme auf ein Schriftstück oder durch die Bezeichnung einer (Rechts-)Sache oder einer Person oder durch Kombination solcher Bezeichnungen erfolgen.

Der Betreff eines Schreibens kann auch Aufschluß darüber geben, wem das Schreiben zuzurechnen ist. Dies vor allem dann, wenn das Schreiben von einem Parteienvertreter stammt, der es namens der von ihm vertretenen Partei einbringt, ohne ausdrücklich darauf hinzuweisen, in wessen Namen er dabei handelt.

Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom eine Beschwerde zu Zahl "920000/xxxx/35/2015" eingebracht, dabei handelt es sich um einen Bescheid, mit dem gegen GG eine Abgabenschuld in Höhe von € 36.172,12 geltend gemacht wurde.

Dieser angefochtene Bescheid wurde aber schon mit Beschwerde vom angefochten. Diese Beschwerde vom wurde mit GZ RV/1200003/2018 als verspätet eingebracht zurückgewiesen. Eine Revision wurde nicht erhoben, der Beschluss ist rechtskräftig. Die Beschwerde war sohin aus drei Gründen zurückzuweisen. Zum Ersten ist über eine neuerliche Beschwerde in derselben Sache nicht zu entscheiden wegen des Grundsatzes der "res iudicata". Zum zweiten hat ***Bf1*** auf kein Vollmachtsverhältnis hingewiesen und die Beschwerde sohin nach ständiger Rsp in eigenem Namen eingebracht, deswegen ist sie auch aus diesem Grunde unzulässig (; , 90/15/0078; RV/0071-G/10, , , RV/6100289/2019). Zum Dritten ist sie auch verspätet, weil die Beschwerdefrist des mit zugestellten Bescheides von einem Monat bereits seit mehreren Jahren abgelaufen ist.

Aus den oa Sach- und Rechtsgründen war sohin die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Der Beschluss folgt allgemeinen Rechtsgrundsätzen und ergibt sich zwingend aus dem Gesetz.

Salzburg, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
§ 246 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 250 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 83 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 260 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 264 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.1200040.2020

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at