Keine Familienbeihilfe für Polizeischüler während der Grundausbildung: Die Grundausbildung im Exekutivdienst erfolgt im Rahmen eines öffenltich-rechtlichen Dienstverhältnisses, sodass Berufsausübung und nicht Berufsausbildung vorliegt
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Beschwerdesache Bf., Adresse, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf vom , betreffend Abweisung des Antrages auf Familienbeihilfe für S T, geb. x.1997, ab Mai 2019 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerdeführerin (Bf.) Bf. stellte am den Antrag auf Gewährung von Familienbeihilfe für ihr Kind T S, geb. x.1997, ab Mai 2019.
Das Finanzamt wies den Antrag mit Bescheid vom ab und führte begründend aus, dass für Polizeischüler ab sofort kein Anspruch auf Familienbeihilfe zustünde.
Die Bf. brachte fristgerecht Beschwerde ein und führte begründen aus:
"Der Abweisungsbescheid des Finanzamtes Wien vom , verletzt
mich in meinem subjektiven Recht. Diese Rechtsverletzung ergibt sich im Detail aus
folgenden Überlegungen:
ISd § 2 Abs 1 lit b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) besteht der Anspruch auf Familienbeihilfe bei Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz haben, für ein volljähriges Kind, welches das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und für einen Beruf ausgebildet wird.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fallen unter den Begriff der "Berufsausbildung" alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildung, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz für das künftige Berufsleben erforderliches Wissen vermittelt wird (, , 2016/15/0076, , 2007/15/0050). Für die Qualifikation als Berufsausbildung ist nicht allein der Lehrinhalt bestimmend, sondern auch die Art der Ausbildung und deren Rahmen.
Mein Sohn T S hat am die Polizeigrundausbildung im Bildungszentrum Wien - aufgrund eines Sondervertrages nach § 36 VBG 1948 für die exekutivdienstliche Ausbildung begründeten - privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund (§ 1 Abs. 1 VBG) - begonnen.
Die im angefochtenen Abweisungsbescheid angeführte Begründung, wonach ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis (einschließlich Grundausbildung oder Ausbildungsphase/n) hingegen bereits als "Berufsausübung" zu werten ist und nicht die Tatbestandsvoraussetzungen nach § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 erfüllt, weshalb in diesem Zusammenhang kein Anspruch auf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag besteht (vgl. VwGH Ra 2018/16/0203 vom ) geht ins Leere, da in casu mein Sohn keine fremden- und grenzpolizeiliche exekutivdienstliche Ausbildung absolviert.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sehr deutlich den Unterschied der im Bereich des Bundesministeriums für Inneres vorhandenen exekutivdienstlichen Ausbildungen aufgearbeitet:
Zur Verdeutlichung werden die Unterschiede der Ausbildungslaufbahn der "Grenzpolizisten" jenen der "Polizisten" (Exekutivdienst) überblicksmäßig gegenübergestellt:
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Fremden- u. grenzpolizeilicher Exekutivdienst (Erlass des BMI-SI1400/1082-SIAK-ZGA/2015 vom )Grundausbildung für den Exekutivdienst | Grundausbildung für Exekutivdienst (Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Grundausbildungen für den Exekutivdienst -Grundausbildungsverordnung Exekutivdienst BMI, BGBl. II Nr. 153/2017 |
Basisausbildung: 6 Monate (Lehrplan, Stundentafel - Unterrichtseinheiten 880, mündliche Prüfung, Zeugnis), Entgelt: 50,29% des Referenzbetrages (§ 3 Abs. 4 GG) | Basisausbildung: 12 Monate (Lehrplan, Stundentafel) Entgelt: 50,29% des Referenzbetrages ( § 3 Abs. 4 GG) während der gesamten Ausbildung |
Kursunterbrechung - Verwendung im fremden- und grenzpolizeilichen Bereich sowie Unterstützung im sicherheitspolizeilichen Bereich Entgelt: SONDERBESTIMMUNGEN - Normalentgelt Exekutivdienstliche Zulagen und Nebengebühren | Berufspraktikum 1 - 3 Monate Kennenlernen des Dienstbetriebes ... Die Polizeibediensteten werden dabei, ..., von Exekutivbediensteten geschult und betreut |
Ergänzungsausbildung - 9 Monate Lehrplan, Stundentafel 1166 Unterrichtseinheiten, Prüfungen, Zeugnis | Vertiefung - 5 Monate (Lehrplan, Stundentafel) |
Berufspraktikum II - 4 Monate Einführung in den Dienstbetrieb | |
Mündliche Gesamtprüfung; Dienstprüfung | |
Unterrichtseinheiten gesamt: 2046 | Unterrichtseinheiten gesamt: 2612 |
Der Verwaltungsgerichtshof hat ferner festgehalten, dass es unstrittig ist, dass die Basisausbildung der Grundausbildung für die exekutivdienstliche Verwendung im fremden- und grenzpolizeilichen Bereich (Dauer 6 Monate) und die Ergänzungsausbildung zur Grundausbildung für den Exekutivdienst (9 Monate) als Berufsausbildung im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes anzusehen sind.
Das Finanzamt Wien hat unzutreffend und rechtswidrig eine Ausbildungsphase der fremden- und grenzpolizeilichen exekutivdienstlichen Ausbildung, die keinen Anspruch auf Familienbeihilfe begründet (weil das FLAG 1967 den Begriff der Ausbildungsphase nicht kennt), bei der 24-monatigen durchgehenden Ausbildung meines Sohnes angenommen. Dass im Zuge einer Berufsausbildung praktische und nicht nur theoretische Kenntnisse vermittelt werden können und etwa im Praktikum zu vermittelnde praktische Grundkenntnisse unter die Berufsausbildung fallen, hat der Verwaltungsgerichtshof etwa im Erkenntnis vom , 2009/16/0315, ausgesprochen. Wie sich auch aus § 5 Abs. 1 lit. b FLAG ergibt, fällt unter eine Berufsausbildung auch ein "duales System" der Ausbildung zu einem anerkannten Lehrberuf (; zur Berufsausbildung im Rahmen einer Lehre ).
Die 24-monatige - nicht durch Ausbildungsphasen unterbrochene - durchgehende Grundausbildung für den Exekutivdienst, welche mein Sohn absolviert, ist daher als eine Berufsausbildung anzusehen und begründet den Anspruch auf Familie gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967."
Das Finanzamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung ab und führte begründend aus:
"In der ab gültigen Fassung steht Familienbeihilfe für volljährige Kinder nur unter bestimmten, im § 2 Abs. 1 lit.b bis e Familienlastenausgleichsgesetz 1967(FLAG 1967) genannten Voraussetzungen zu.
Als anspruchsbegründend wird Folgendes bestimmt:
- Zeiten einer Berufsausbildung bzw. - Fortbildung
- Zeiten zwischen dem Abschluss einer Schulausbildung und dem frühestmöglichen Beginn bzw. der frühestmöglichen Fortsetzung der Berufsausbildung
- Zeiten zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes und dem Beginn bzw. der frühestmöglichen Fortsetzung der Berufsausbildung
- das dauernde Unvermögen, sich selbst wegen einer Behinderung Unterhalt zu verschaffen
und zusätzlich ab unter folgenden Voraussetzungen:
- für Kinder die am Freiwilligen Sozialjahr nach Abschnitt 2 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012, oder am freiwilligen Umweltschutzjahr nach Abschnitt 3 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012, oder am Gedenkdienst, Frieden- und Sozialdienst im Ausland nach Abschnitt 4 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012, oder am Europäischen Freiwilligendienst nach der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 zur Einrichtung von "Erasmus+", AB. Nr. L 347 vom S 50 teilnehmen.
Unter den im Gesetz nicht definierten Begriff der Berufsausbildung fallen nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (jedenfalls) alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildung, in deren Rahmen noch nicht berufsmäßige Personen ohne Bezugnahmen auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird (vgl. z.B. die Erkenntnisse vom , 2006/15/0076 und vom , 2008/13/0127).
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis in einem vergleichbaren Fall wie folgt entschieden:
"Absolviert der öffentlich Bedienstete (hier: in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund nach § 1 Abs. 1 VBG) seine Grundausbildung oder Ausbildungsphase erfolgreich, hat dies nicht eine Überstellung in ein anderes (öffentliches oder öffentlich-rechtliches) Dienstverhältnis zur Folge. Dem öffentlich Bediensteten soll die für seine erfolgreiche Verwendung notwendige Ausbildung in seinem Dienstverhältnis vermittelt werden. (vgl. die zit. ErläutRV zu § 66 VBG), wobei bereits die Ausübung eines Berufs liegt.
Der Umstand, dass der öffentlich Bedienstete in der ersten Zeit seines Dienstverhältnisses im Rahmen einer Grundausbildung oder Ausbildungsphase die für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen oder Fertigkeiten erlangen soll, nimmt dem Dienstverhältnis auch nicht zum Teil die Qualität des Berufs.
Mit einer Berufsausübung sind die Tatbestandsvoraussetzungen in § 2 Abs. 1 lit. b FLAG nicht erfüllt. Schon deshalb ermangelt es (auch) während des revisionsgegeständlichen Zeitraumes eines Anspruchs auf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge."
Auch wenn es bei dieser Entscheidung um eine Ausbildung im Fremden- u. grenzpolizeilichen Exekutivdienst ging, ist auf Grund der, ebenso für den Bereich der Grundausbildung für den Exekutivdienst gleichermaßen zutreffenden Aussagen, auch in diesem Fall von einer Berufsausübung und nicht von einer Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 auszugehen.
Die Beschwerde muss daher als unbegründet abgewiesen werden."
Die Bf. stellte den Antrag die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Der Entscheidung wird der unstrittige Sachverhalt, wie er sich aus dem Verwaltungsakten ergibt, zu Grunde gelegt.
Demnach hat der Sohn der Bf. ab Mai 2019 auf Grund eines von ihm mit der Landespolizeidirektion Wien abgeschlossenen Sondervertrages gem. § 36 VBG 1948 die exekutivdienstliche Grundausbildung begonnen.
Im vorliegenden Fall ist strittig, ob der Sohn der Bf. durch die im Rahmen seines Dienstverhältnisses zu absolvierende exekutivdienstliche Grundausbildung in Berufsausbildung iSd FLAG 1967 steht und damit eine der Voraussetzungen für einen Anspruch auf Familienbeihilfe vorliegt.
Rechtliche ist folgendes auszuführen:
Anspruch auf Familienbeihilfe haben gemäß § 2 Abs. 1 lit. b erster Satz FLAG 1967 Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fallen unter den Begriff der "Berufsausbildung" alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildung, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz für das künftige Berufsleben erforderliches Wissen vermittelt wird (, , 2016/15/0076, , 2007/15/0050). Für die Qualifikation als Berufsausbildung ist nicht allein der Lehrinhalt bestimmend, sondern auch die Art der Ausbildung und deren Rahmen. Ziel einer Berufsausbildung in diesem Sinn ist es, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Das Ablegen von Prüfungen, die in einer Ausbildungsvorschrift vorgesehen sind, ist essentieller Bestandteil der Berufsausbildung (). Dass im Zuge einer Berufsausbildung praktische und nicht nur theoretische Kenntnisse vermittelt werden können und etwa im Praktikum zu vermittelnde praktische Grundkenntnisse unter die Berufsausbildung fallen, hat der Verwaltungsgerichtshof etwa im Erkenntnis vom , 2009/16/0315, ausgesprochen. Wie sich auch aus § 5 Abs. 1 lit. b FLAG ergibt, fällt unter eine Berufsausbildung auch ein "duales System" der Ausbildung zu einem anerkannten Lehrberuf (; zur Berufsausbildung im Rahmen einer Lehre ).
Wenn die Bf. vermeint, der Verwaltungsgerichtshof habe in seinem Erkenntnis vom lediglich über die beihilfenrechtliche Relevanz der Grundausbildung im fremden-und grenzpolizeilichen Dienst abgesprochen bzw. die Grundausbildung sowie die Ergänzungsausbildung in diesem Bereich als Berufsausbildung anerkannt so ist ihr folgendes entgegenzuhalten (vgl. ):
Die Bf. unterliegt einem Irrtum, wenn sie zur Stützung ihres Standpunktes Passagen aus dem zitierten Erkenntnis als Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofes interpretiert, die in Wahrheit die Wiedergabe der dem Erkenntnis zu Grunde liegenden Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes vom , RV/4100058/2018 im Rahmen der Sachverhaltsdarstellung durch den Verwaltungsgerichtshof darstellt.
Dabei handelt es sich im Konkreten um die von der Bf. dem Verwaltungsgerichtshof zugeschriebene "Aufarbeitung" der Unterschiede zwischen der Grundausbildung im fremden-und grenzpolizeilichen Exekutivdienst einerseits und der exekutivdienstlichen Grundausbildung andererseits, sowie um die Auffassung der Verwaltungsgerichtshof habe festgestellt:
Unstrittig ist, dass die Basisausbildung der Grundausbildung für die exekutivdienstliche Verwendung im fremden- und grenzpolizeilichen Bereich (Dauer 6 Monate) und die Ergänzungsausbildung zur Grundausbildung für den Exekutivdienst (9 Monate) als Berufsausbildung im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes anzusehen sind.
(Von der damals belangten Behörde wurden diese Zeiten als Berufsausbildung anerkannt, nicht jedoch die Zeit, in der das Kind Dienst als Grenzpolizist versah, die somit streitgegenständlich war).
Der Verwaltungsgerichtshofes begründete die Revisionszulassung wie folgt:
Die Revision erweist sich insofern als zulässig, als sich der Verwaltungsgerichtshof zur familienbeihilfenrechtlichen Relevanz der Ausbildungsphase eines öffentlichen Dienstverhältnisses noch nicht geäußert hat, jedoch aus den nachfolgenden Erwägungen als nicht als berechtigt.
Daraus ergibt sich klar, dass der Verwaltungsgerichtshof in diesem Verfahren nicht zwischen der Grundausbildung im fremden-und grenzpolizeilichen Dienst einerseits und im exekutivpolizeilichen Dienst andererseits unterschied, sondern die jeweilige Grundausbildung als im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses erbracht, erachtete.
Dies ergibt sich auch aus der Formulierung:
Absolviert der öffentlich Bedienstete (hier: in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund nach § 1 Abs. 1 VBG) seine Grundausbildung oder Ausbildungsphase erfolgreich, hat dies nicht eine Überstellung in ein anderes (öffentliches oder öffentlich-rechtliches) Dienstverhältnis zur Folge. Dem öffentlich Bediensteten soll die für seine erfolgreiche Verwendung notwendige Ausbildung in seinem Dienstverhältnis vermittelt werden (vgl. die zit. ErläutRV zu § 66 VBG), worin bereits die Ausübung eines Berufs liegt.
Der Umstand, dass der öffentlich Bedienstete in der ersten Zeit seines Dienstverhältnisses im Rahmen einer Grundausbildung oder Ausbildungsphase die für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten erlangen soll, nimmt dem Dienstverhältnis auch nicht zum Teil die Qualität eines Berufs.
Mit einer Berufsausübung sind die Tatbestandsvoraussetzungen in § 2 Abs. 1 lit. b FLAG nicht erfüllt. Schon deshalb ermangelte es (auch) während des revisionsgegenständlichen Zeitraumes eines Anspruchs auf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge.
Durch diesen Satz bringt der Verwaltungsgerichtshof zum Ausdruck, dass jedenfalls im beschwerdegegenständlichen Zeitraum, das war jener der Dienstverrichtung, kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestand und darüber hinaus auch nicht für Zeiten der Grundausbildung und Zusatzausbildung, weil jedenfalls mit Abschluss des Dienstvertrages (siehe oben) ein Dienstverhältnis begründet wurde und daher eine den Beihilfenbezug ausschließende Berufsausübung vorlag.
Das Bundesfinanzgericht gelangte daher im gegenständlichen gleichgelagerten Fall zu der Auffassung, dass der Verwaltungsgerichtshof in dem Erkenntnis vom bereits abschließend die Rechtsfrage entschied, dass öffentlich Bedienstete, und als solch zählen auch Personen, die auf Grund eines Sondervertrages nach § 36 VBG in die fremden-und grenzpolizeilichen Ausbildung bzw in die exekutivdienstliche Ausbildung aufgenommen werden, eine Beruf ausüben, im Rahmen dessen eine Ausbildung zu absolvieren ist, und daher mangels Berufsausbildung kein Anspruch auf Familienbeihilfe gem. § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 besteht (siehe dazu auch die bereits umfangreiche Judikatur des Bundesfinanzgerichtes, z.B. jüngst , vom , RV/3100894/2019, vom , BFG RV/7100641/2020, BFG RV/7100644/2020)
Mangels Vorliegens eines Anspruchsgrundes hatte die Beschwerdeführerin somit ab Mai 2019 keinen Anspruch auf Familienbeihilfe, weshalb wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden war.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Rechtsfrage, ob eine im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses absolvierte Grundausbildung Berufsausbildung oder Berufsausübung darstellt wurde im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom abschließend geklärt, sodass die Revision auszuschließen war.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer FLAG |
betroffene Normen | § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 2 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2020:RV.7100460.2020 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at