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Bescheidbeschwerde – Senat – Erkenntnis, BFG vom 06.11.2019, RV/2100650/2019

Nachforderung von Einkommensteuer nach Berücksichtigung eines (zu hohen) Freibetragsbescheides durch die pensionsauszahlende Stelle

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Senat in der Beschwerdesache der Bf über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Graz-Stadt vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2017 in der Sitzung am zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht z ulässig.

Entscheidungsgründe

Die Beschwerdeführerin (Bf) ist pensionierte Lehrerin. Laut dem vom Bundessozialamt übermittelten Sachverständigengutachten wurde ein Grad der Behinderung von 50% ausgewiesen. Mit Freibetragsbescheid vom wurde von der belangten Behörde ein Lohnsteuerjahresfreibetrag für das Jahr 2017 in Höhe von € 4.496,02 für die im Einkommensteuerbescheid für 2015 berücksichtigten Sonderausgaben in Höhe von € 697,82 und den nachgewiesenen Kosten aus der eigenen Behinderung nach der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen in Höhe von € 3.798,20 zugesprochen. In diesem Bescheid wurde darauf hingewiesen, dass dies eine vorläufige Maßnahme sei und die tatsächlichen Aufwendungen des Jahres 2017 beim Finanzamt geltend zu machen seien. Sollten die tatsächlichen Aufwendungen geringer sein, als die im Freibetragsbescheid angeführten, so müsse mit einer Nachforderung gerechnet werden. Der Freibetrag in Höhe von € 4.738,92 wurde laut Lohnzettel bei der Lohnverrechnung steuermindernd berücksichtigt.

In der elektronisch eingebrachten und beim Finanzamt am eingelangten Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2017 beantragte die Bf Aufwendungen für Katastrophenschäden in Höhe von € 600,00, einen Grad der Behinderung von 50%, den pauschalen Freibetrag für das auf die behinderte Person zugelassene Kfz wegen festgestellter Mobilitätseinschränkung und unregelmäßige Ausgaben für Hilfsmittel sowie Kosten der Heilbehandlung wegen eigener Behinderung in Höhe von 5.501,90 € als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen.

Mit Vorhalt vom und einer gesetzten Frist bis zum ersuchte die belangte Behörde um Ergänzung bzw. um Nachweis der geltend gemachten Aufwendungen.

Die Bf übermittelte daraufhin beim Finanzamt einlangend am ca. 250 Originalbelege, hauptsächlich Apothekenkassenzettel, und einige Erlagscheine über den Selbstbehalt der Krankenkasse für öffentlich Bedienstete in loser Form. Im Begleitschreiben führte die Bf aus, dass die Rücksendung der Belege eingeschrieben an A erwartet werde. Weitere Krankenkosten/Belege von DE, CH, NL, PL iwF EU seien in den Ausdrucken der BAWAG (die Kontonummer sei dem Finanzamt bekannt), welche pro Monat meist mehr als 500 Euro ausmachen würden, um ein halbwegs schmerzfreies Leben zu haben, für das Finanzamt jederzeit anforderbar und einsehbar. Auch diverse Rechnungen der BVA könnten dort jederzeit eingesehen werden. Das Gesundheitssystem Österreichs würde die meisten Medikamente für Österreicher nicht bezahlen (Sparpaket für die Reisen diverser Politiker und finanzielle Kosten der Migranten u.a.). Ihre Tochter sei Studentin und besitze kein Geld, da diese keine adäquate Arbeit bekommen würde, mit welcher man im Staate Österreich überleben könne. Der narzistischen Neidgesellschaft werde dies egal sein. Finanzbeamte (heute meist Lehrlinge) würden gut verdienen, daher müsse auch eine korrekte Arbeit erwartet werden dürfen. Sie hoffe, dass sich diverse Laien und Hauptschüler in der Mathematik fehlerlos üben/beweisen werden können. Die Einberechnung ihrer 50% Körperbehinderung solle nicht vergessen werden.

Mit dem am erlassenen und eine Einkommensteuernachforderung in Höhe von 1.302,00 € festsetzenden Einkommensteuerbescheid 2017 zog das Finanzamt lediglich Aufwendungen in Höhe von 27,05 €, allerdings unter Berücksichtigung des Selbstbehaltes in Höhe von € 2.313,30, und den Freibetrag wegen eigener Behinderung gemäß § 35 Abs. 3 EStG 1988 in Höhe von 243,00 € als außergewöhnliche Belastungen ab. Begründend wurde ausgeführt:

"Mit Ersuchen um Ergänzung vom wurden Sie gebeten, sämtliche beantragten Aufwendungen mittels geeigneter Unterlagen nachzuweisen.

Dem Antwortschreiben vom wurde ein Konvolut aus Apothekenrechnungen beigelegt. Nur einige wenige Rechnungen betreffen das Kalenderjahr 2017 und können daher nur diese zur Überprüfung gebracht werden. Lediglich eine Rechnung der B-Apotheke (vom ) sowie zwei Rechnungen der C-Apotheke (vom und ) können Ihnen aufgrund Ihres auf den Rechnungen vermerkten Namens zugeordnet werden. Die restlichen das Jahr 2017 betreffenden Rechnungen können Ihnen bzw. Ihrer Behinderung nicht zugeordnet werden.

Die Rechnung vom betrifft ein Nahrungsergänzungsmittel, einen Aloe Vera Saft, ein Vollkorn Edelkastanienmehl sowie eine Trinknahrung. Bei sämtlichen Posten handelt es sich weder um Krankheitskosten noch um Kosten im Zusammenhang mit Ihrer Behinderung. Aus diesem Grund waren diese steuerlich nicht zu berücksichtigen. Die Kytta Salbe sowie das Glandosane Aero Spray konnten als Krankheitskosten mit Selbstbehalt berücksichtigt werden.

Die Abgabenbehörde hat, soweit nötig, zu veranlassen, dass die Abgabepflichtigen unvollständige Angaben ergänzen und Zweifel beseitigen (§ 161 Bundesabgabenordnung). Mit dem Ersuchen um Ergänzung vom wurden Sie gebeten, geeignete Unterlagen zur Überprüfung Ihrer Angaben vorzulegen. Sie werden darauf aufmerksam gemacht, dass es nicht allein Aufgabe der Abgabenbehörde ist, den maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln, sondern auch der Abgabepflichtige dazu beizutragen hat.

Andere Unterlagen als die oben genannten wurden nicht beigebracht, weshalb eine weitere Überprüfung der restlichen beantragten Posten nicht möglich war. In freier Beweiswürdigung war daher aufgrund der Aktenlage zu entscheiden. Hinsichtlich des geltend gemachten Freibetrags für ein Behinderten-Kfz wird zudem auf den Bescheid über die Festsetzung einer Mutwillensstrafe vom verwiesen.

Sie werden darauf aufmerksam gemacht, dass Ausgaben für das Kalenderjahr abzusetzen sind, in dem sie geleistet worden sind (§ 19 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988). Eine Geltendmachung von Aufwendungen die Jahre 2012 bis 2016 und 2018 betreffend ist daher nicht möglich.

Sie verfügen über einen Zugang zu Finanz-Online. Sämtliche Unterlagen können auf diesem Wege elektronisch eingebracht werden und ist sohin die Anfertigung von Kopien Ihrerseits und in weiterer Folge die Rücksendung von Seiten des Finanzamts nicht erforderlich.

Die Aufwendungen für außergewöhnliche Belastungen haben wir nicht berücksichtigt.

Der Grund: Die Aufwendungen sind niedriger als der für Sie gültige Selbstbehalt in Höhe von 2.313,30 Euro."

Mit Schreiben vom (Poststempel vom ) erhob die Bf dagegen fristgerecht Beschwerde und führte begründend aus, dass ihr Antrag de facto ex tunc in Befangenheit und de iure gänzlicher Rechtswidrigkeit über eine Frau D bearbeitet und am als rechtswidrigen mit Nichtigkeit behafteten Bescheid erlassen worden sei, obwohl die offizielle Frist für die Ergänzung mit festgesetzt wurde. Der Bescheid entspreche de facto und de iure ex tunc nicht den Tatsachen. Es werde neben dem Aussetzungsantrag bez. der Einhebung des rechtswidrigen Betrages iHv 1.302 € der Antrag der Arbeitnehmerveranlagung vom in seiner Gesamtheit zur Gänze zurückgezogen.

Durch eine schwere Erkrankung mit Spitalsaufenthalt/Strahlentherapie sei es ihr derzeit nicht möglich, weitere Beweismittel iFd Gesundheitskosten, Rechnungen, Belege, Ergänzungen von mehreren tausend Euro zu übersenden. Ihre Tochter werde diese Eingaben zusätzlich per Brief zusenden. Zusätzlich zur Rechtswidrigkeit ex tunc, habe sich die Bearbeiterin angemaßt, ihrer Person mit Einkommen von 1500 €/Monat (minus 500 € Medikamente/Monat minus Steuern, Abgaben u.a./Monat = sozialer Härtefall) eine rechtswidrige Schuld/Nachforderung von 1.320 € u.ä. anzudrohen. Wider § 302 (1) StGB, § 76 (1) lit c BAO, § 270 BAO, Art. 7 B-VG iVm Art 2 StGG, EMRK inkl GRCh. Kurz, Löger, Moser, Prof. Ehrke-Rabel u.a. seien diesbezüglich informiert.

Mit E-Mail vom ergänzte die Bf ihr Vorbringen unter anderem unter Punkt A) wie folgt:

"IwF wurden dieses Exposè/Gesundheitskosten ("Konvolut an Apothekenrechnungen" im Stil Fr. D) an Rechnungen betreffend Heilbehandlungskosten seitens Fr. D/iA E (kein Stud. der Humanmedizin) oberflächlich lapidar in Willkür, Befangenheit und Rechtswidrigkeit wider Finanzrecht/Steuerrecht in generalis und BAO in specialis, wider StGB und wider den geltenden Gesetzen der Humanmedizin ex tunc in der Gesamtheit FALSCH beurteilt und begründet."

Weiters kommt die Bf in dieser E-Mail-Nachricht zu folgenden Ansichten (auszugsweise):

Frau D hätte sich als Nicht-Ärztin angemaßt, zu beurteilen, welche Belege anerkannt werden würden und welche nicht. Sie hätte sich als Nicht-Ärztin angemaßt zu beurteilen, bei welchen Gesundheits- und Krankenkosten ein Konnex zur Behinderung bestehen würde.

Rechtswidriger Abzug des Selbstbehaltes bei außergewöhnlichen Belastungen ohne Selbstbehalt bei Behinderung/Pflegegeld. Unabhängig davon falsche Berechnung des Selbstbehaltes gem. § 302 (1) StGB iVm §§ 34, 35 EStG.

Sämtliche steuerliche abschreibungswürdigen Positionen könnten mit jedem Antrag geltend gemacht werden, wenn diese im/in vergangenen Veranlagungszeitraum/-räumen noch nicht geltend gemacht worden seien. Jeder Antrag erfolge individuell pro Jahr/pro Monat, Restposten. Bspw. ANV Juni eines Jahres versus ANV Dezember nächsten Jahres, Zeitraum 18 Monate.

Zudem werde auf die Verletzung des Neuerungsverbotes iSd § 270 BAO, iwS Verstoß reformatio in peius iSd § 115 (3) BAO verwiesen.

Nachdem das Finanzamt grundsätzlich bei jedem Steuerzahler bei Bedarf jeweilige Erhebungen oder Anfragen tätigen würde (bspw. Abfrage Kfz), sei es mehr als bedenklich und de iure rechtswidrig, dass ex nunc keine Nachfrage seitens Fr. D bei den jeweiligen Apotheken erfolgt sei. Sie besitze in allen Apotheken ein Kundenkonto.

Ohne Anlass kein Rechtsanspruch, ohne Rechtsanspruch kein Abgabenanspruch, ohne Abgabenanspruch kein Bescheid

IwS Grundsatzverletzung "nulla poena sine lege"

IwS Verletzung §§ 1ff ZustellG iVm § 2 Z 6, 7, § 21 ZustellG iVm 98ff BAO, § 12 AVOG iVm iwS § 136 StGB, § 302 (1) StGB iVm § 1313a ABGB seitens natürlicher Personen/FP im Auftrag und im Wissen seitens Fr. D/E.

Unter Punkt B wird betreffend KFZ/Körperbehinderung/50% unter anderem zusammengefasst ausgeführt, dass sich Fr. D anmaßen würde, über eine Datenbank rechtswidrig zu beurteilen, wer ein Auto besitzen und wer dieses fahren und benützen würde. Ihr Auto sei 2002 gekauft worden und befinde sich bis zum heutigen Tag in ihrem Besitz. Sie zahle bis heute alle Abgaben/Steuern dafür. Eine Ummeldung würde nicht bedeuten, dass sie den Besitz mit Benützung aufgeben würde. Die Zulassung selbst sage nichts über den Besitz und die Benützung eines Autos aus. Die Kfz-Datenbank des BMI enthalte keine Angaben zu Besitz-, Gebrauchs- oder Benützungsverhältnisse der jeweiligen Fahrzeuge.

Es sei rechtlich ausreichend, wenn die behinderte Person als Steuerzahlerin angeben würde und beweisen könne, dass sie das Auto ihrer Benützung besitzen würde.

Ordentliche öffentliche Beamte mit ordentlich absolviertem Studium (ohne Plagiat), welche ihr Amt rechtmäßig im Rahmen der Gesetzgebung und iSd gebotenen Sorgfaltspflicht als Beamte ausüben würden, würden anders aussehen.

Es liege nicht im subjektiven und/oder persönlichen Ermessen der Bearbeiterinnen Fr. D/E eine Causa zu überprüfen oder zu entscheiden. Subjektive Meinungen, Ansichten, pers. Zweifel o.a., iwF die missbräuchliche Auslegung von Gesetzesgrundlagen, wie de facto der Fall, seien in der Jurisprudenz verboten und gesetzeswidrig.

Die Bearbeiterinnen Fr Mag. D und Fr Dr. E würden letztmalig aufgefordert werden, derartige den Tatsachen nicht entsprechenden und gegen die Bf gerichteten Aussagen und Handlungsweisen ex nunc für die Zukunft sofortig zu unterlassen.

Für den Wiederholungsfall würden rechtliche, disziplinarrechtliche und polizeiliche Abhilfemaßnahmen (LPD Pürstl/Ortner u.a) entgegen dieser natürlichen Personen Frau D und Frau E, die mit Kosten für diese persönlich verbunden seien, eingeleitet bzw. veranlasst werden.

Gemeinsam mit dem Beschwerdeakt legte das Finanzamt eine von F@a1.net per E-Mail vom an den damaligen Finanzminister Hartwig Löger gerichtete Eingabe an das BFG vor. Darin wird "A priori" ausgeführt, dass diese Eingabe ausschließlich für Juristen bestimmt sei, keinesfalls für natürliche Personen mit BWL-Std. o.ä. Gefertigt wurde mit G (DS BK Kurz, VK Strache, Dr. Resetarits, Presse, StA/Mühlbacher, KStA u.a.). Darin wird eingangs unter anderem ausgeführt:

"IdZ werden von Ihnen persönlich als BM des Bundesministeriums für Finanzen, vom Bundesministerium für Finanzen selbst und von allen in dieser Causa beteiligten und verantwortlichen Organen in deren persönlichem Interesse, ex nunc
-sofortige dringende gebotene effektive und für die Zukunft nachhaltige disziplinarrechtliche Abhilfemaßnahmen,
-bindende Weisungen,
-die Beseitigung der Missstände und
-eine Wiederherstellung der Rechtsstaatlichkeit und Rechtsordnung erwartet."

In der Beilage zu dieser E-Mail ist die Rede von schweren Missständen, Willkür und Rechtsbrüchen, persönlicher Animosität, Befangenheit, wiederholter vorsätzlicher Missbrauch der Amtsstellung im Versuch, einen materiellen Vorteil für sich persönlich als Sachbearbeiter oder für das Finanzamt 68 zu erlangen. Als Personen werden die Vorständin der belangten Behörde, die Fachvorständin, der Teamleiter und alle anderen in das Beschwerdeverfahren involvierten Organe genannt.

Mit Beschwerdevorentsscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde ab und führte begründend aus:

"Mit Bescheid vom wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 63 (1) EStG 1988 ein Lohnsteuerfreibetrag von monatlich EUR 374,66 für das Jahr 2017 zuerkannt. Am brachte die Beschwerdeführerin den Antrag zur Arbeitnehmerveranlagung (L1) elektronisch beim Finanzamt ein. Mittels Vorhalt vom wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, die geltend gemachten Aufwendungen (Katastrophenschäden, außergewöhnliche Belastungen bei Behinderung sowie den pauschalen Freibetrag für ein Behinderten-KFZ) bis spätestens durch entsprechende Unterlagen nachzuweisen.

Dem Antwortschreiben vom wurde ein Konvolut aus Apothekenrechnungen beigelegt. Nur einige wenige Rechnungen betrafen das Kalenderjahr 2017 und konnten daher nur diese zur Überprüfung gebracht werden. In der Folge wurde am der Einkommensteuerbescheid 2017 erlassen, mit dem die nicht nachgewiesenen beantragten Posten unberücksichtigt blieben.

Dazu ist auszuführen, dass beantwortete Vorhalte zeitnah zu bearbeiten sind, dh die Frist zur Beantwortung des Vorhaltes und der Zeitraum bis zum Ergehen des Bescheides bzw. bis zum Ende des Verfahrens muss in einem ausgewogenen Verhältnis stehen (BMF-280000/0010-I/8/2018). Gemäß § 270 BAO besteht im Rechtsmittelverfahren kein Neuerungsverbot. Auf neue Tatsachen, Beweise oder Anträge ist bei den Entscheidungen im Beschwerdeverfahren Bedacht zu nehmen, wenn sie vor Wirksamkeit der Entscheidung (Zustellung oder Verkündung) vorgebracht werden ( 88/17/0216; , 97/13/0187; , 99/13/0111). Mit Erlassung des Einkommensteuerbescheides 2017 nach Einlangen der Vorhaltsbeantwortung wurde die Beschwerdeführerin somit nicht in der Wahrung ihrer Rechte verletzt, da ihr auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vor der Abgabenbehörde bzw. dem Bundesfinanzgericht weiterhin die Möglichkeit offen stünde, die nicht anerkannten Aufwendungen nachzuweisen. Die sich aus § 115 BAO ergebende Pflicht zur amtswegigen Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes findet dort ihre Grenze, wo nach Lage des Falles nur die Partei Angaben zum Sachverhalt machen kann ( 2006/13/0136). In dem Ausmaß, in welchem die Partei die Verpflichtung zur Mitwirkung der Wahrheitsfindung unterlässt, tritt die Verpflichtung der Behörde, den Sachverhalt nach allen Richtungen zu überprüfen, zurück ( 2004/15/0144). Gemäß § 167 (2) BAO hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Betreffend die nicht anerkannten Aufwendungen wurden keine tauglichen Unterlagen vorgelegt. Mangels Nachweis der beantragten Posten waren diese nicht anzuerkennen.

Gemäß § 63 (1) EStG 1988 hat das Finanzamt für die Berücksichtigung bestimmter Ausgaben beim Steuerabzug vom Arbeitslohn gemeinsam mit einem Veranlagungsbescheid einen Freibetragsbescheid und eine Mitteilung zur Vorlage beim Arbeitgeber zu erlassen. Der Freibetragsbescheid und eine Mitteilung sind jeweils für das dem Veranlagungszeitraum zweitfolgende Jahr zu erstellen. Der Arbeitgeber hat gemäß § 64 (1) EStG 1988 den auf der Mitteilung zur Vorlage beim Arbeitgeber ausgewiesenen Freibetrag beim Steuerabzug vom Arbeitslohn zu berücksichtigen.

In § 41 (1) EStG 1988 werden die Voraussetzungen für eine Veranlagung von Amts wegen festgelegt, wenn im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten sind. Sind die Voraussetzungen nach § 41 (1) EStG 1988 gegeben, so wird ein fehlerhafter Lohnsteuerabzug - soweit nicht einer der in Abs 4 genannten Ausnahmefälle vorliegt - bei der Veranlagung korrigiert ( 2006/15/0320). Ein solcher Fall der Pflichtveranlagung liegt nach § 41 (1) Z 4 EStG 1988 vor, wenn ein Freibetragsbescheid für das Kalenderjahr gemäß § 63 (1) EStG 1988 bei der Lohnverrechnung berücksichtigt wurde.

Die Beschwerdeführerin erzielte im Jahr 2017 Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit von einem einzigen Dienstgeber. Mit Bescheid vom wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 63 (1) EStG 1988 ein Lohnsteuerfreibetrag von monatlich EUR 374,66 für das Jahr 2017 zuerkannt. Die diesbezügliche Mitteilung an den Arbeitgeber hat die Beschwerdeführerin bei ihrem Arbeitgeber eingereicht und wurde der Freibetrag bei der Berechnung der Lohnsteuer für das Jahr 2017 vom Arbeitgeber in voller Höhe berücksichtigt.

Da gegenständlich bei der Lohnverrechnung für das Jahr 2017 ein Freibetrag gemäß § 63 (1) EStG 1988 in Höhe von EUR 4.495,92 berücksichtigt worden ist, hat eine Veranlagung zu erfolgen. Bei Vorliegen eines Pflichtveranlagungstatbestandes (gegenständlich gemäß § 41 (1) Z 4 EStG 1988) kann ein Antrag auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung nicht zurückgezogen werden ( 2006/15/0320, , , RV/7102060/2014). Das Beschwerdebegehren, den Antrag auf Veranlagung der Einkommensteuer 2017 zurückzuziehen, war daher abzuweisen."

Die an den Hauptwohnsitz (laut Auskunft des ZMR) mit Zustellnachweis versendete Beschwerdevorentscheidung kam mit dem Vermerk des Zustellorgans zurück, dass ein "Nachsender ins Postfach H" bestehen würde.

Nach Abfrage im Zentralen Melderegister, wonach die Bf ihren Hauptwohnsitz an der vom Finanzamt verwendeten Zustelladresse hatte, allerdings mit dem Vermerk "Verzogen nach Ausland", verfasste das Finanzamt mit Schreiben vom eine Mitteilung gemäß § 23 Abs. 3 ZustG über die Hinterlegung der BVE vom betreffend den Einkommensteuerbescheid ohne vorausgehenden Zustellversuch gemäß §§ 8 Abs. 2 ZustG iVm 23 Abs. 1 ZustG beim Finanzamt am ; Bereithaltung der hinterlegten BVE zur Abholung bis beim Finanzamt.

Das Finanzamt übermittelte an das BFG eine weitere E-Mail vom von einem "F", gerichtet an Kurz Sebastian, gefertigt mit IJ mit Familie. Das gegenständliche Verfahren betreffend wird ausgeführt, dass, trotzdem BM Löger von den Missständen bez. Finanzamt (FA) 68/Fr. D berichtet worden wäre, die Bf persönlich als ordnungsgemäße Steuerzahlerin weiter seitens des FA 68 mit einer rechtswidrigen Nachforderung von 1.302 € bis verfolgt werde. BM Löger scheine sein Amt - nicht wie der damalige Bundeskanzler - innezuhaben. Sie habe von dortiger Seite/Löger bis zum heutigen Tage kein Bemühen, iwS Interesse am Bürger gesehen/erleben dürfen. Antwort von dort stehe bis zum heutigen Tage aus. Darum bitte sie innig und höflich mit Herrn BM Löger ein ernstes internes Gespräch zu führen, damit dieser und seine MA seinen Pflichten ordnungsgemäß/rechtmäßig für den Bürger nachkommen würden. Ansonsten der Staat Österreich ohne positives Zutun im Chaos versinken werde.

In einem weiteren vom Finanzamt an das BFG übermittelten E-Mail vom an BMF/FA 68 von einem Dr. K an Löger Hartwig gefertigt mit iA M wird unter "Betrifft" "Betrugsversuch, Amtsmissbrauch, Willkür, §§ 15, 146 StGB iVm § 302 (1) StGB, §§ 91ff BDGiwS § 105 StGB" genannt. Es wird festgehalten, dass das Finanzamt Graz-Stadt in Conclusio Dr. E in der gegenständlichen Causa wegen Befangenheit und unzähliger Willkürakte entgegen der Steuerzahlerin Bf abgelehnt werde.

Der Einkommensteuerbescheid vom sei fehlerhaft, iwF aufgrund des Formgebrechens, Rechtsmangels und Rechtbruchs gegenstandslos, nichtig und aufgrund der anhaftenden Nichtigkeit mit sofortiger Wirkung aufzuheben. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im weitesten Sinne iSd §§ 308 BAO vor habe aufgrund des Verschuldens Mag. D im Wissen Dr. E zugunsten der Bf ex nunc sofortig zu erfolgen.

Die eingebrachten Belege bez. Gesundheitskosten seien (iA/im Wissen Dr. E) seitens Mag. D rechtswidrig ignoriert worden, nicht de iure anerkannt und strafbar nicht angerechnet worden. Diese habe de facto vorsätzlich eine falschen mit Fehlern behafteten Bescheid erlassen.

Durch die rechtswidrige vorzeitige Erlassung dieses Bescheides sei sie gehindert worden, alle ihre Rechte wahrzunehmen und auszuüben. Sie sei wiederholend rechtswidrig gezwungen worden, einen Rechtsnachteil zu erleiden. Dr. E und Mag. D hätte sie durch deren rechtswidrige Nicht-Einhaltung der festgesetzten 4-wöchigen Frist in ihren Rechten vorsätzlich strafbar geschädigt.

Durch die vehemente widerholte fortfolgend versuchte Einhebung der festgesetzten Einkommensteuer werde der Tatbestand des Betruges bzw. Betrugsversuch gem. §§ 146, 15 StGB verwirklicht und sei disziplinarrechtlich, rechtlich und strafrechtlich zu ahnden.

Aufgrund der schweren Rechtsbrüche sei der Antrag auf Rückziehung und Aussetzung der rechtswidrigen Einkommensteuer iHv 1.302 € beim FA 68/AL N eingebracht worden. Jeder ausgesetzte Betrag bleibe iSd Rückziehungsantrages ausgesetzt, der Kontostand habe de iure auf 0 € zu bleiben. Eine Beschwerdevorentscheidung sei bei einem zurückgezogenen Antrag de iure unzulässig. Jedes diesbezügliche Zuwiderhandeln seitens Dr. E/Mag. D sei strafbar zu ahnden.

Nachdem bei ihr ein FinanzOnline-Account vorliegen würde und alle schriftlichen Eingaben seitens des FA 68 rechtsgültig per DataBox zugestellt werden und zuzustellen seien, sei eine sog. "Hinterlegung ohne Zustellversuch" iSd § 23 ZustellG gem. Mitteilung vom ohne bindende Rechtskraft, rechtswidrig und strafbar zu ahnden. Jeder Bescheid, jede Beschwerdevorentscheidung sei per DataBox zuzustellen, ansonsten per Post (uneingeschriebenem Brief).

Das Bundesministerium für Finanzen werde aufgefordert, die Causa einer prompten ordentlichen Prüfung, Kontrolle und Überwachung zu unterziehen. Als belangte Amtsorgane/Beamte werden die bereits in den früheren Eingaben genannten Personen angeführt. Condition sine Qua non sei Abtretung, der mit Nichtigkeit behaftete Bescheid vom sei mit sofortiger Wirkung aufzuheben, iwS Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Mit Schreiben vom , Poststempel auf dem Kuvert vom , wurde der Vorlageantrag beim Finanzamt samt Antrag auf Entscheidung durch den Senat gem. § 272 (2) Z 1 lit b BAO gestellt.

Die Bf verweist als Begründung ihres Begehrens auf ihre Beschwerde vom . Im Wesentlichen bemängelt die Bf die Nichtberücksichtigung von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt (bei Behinderung). Widerholt wird vorgebracht, dass kein rechtswirksame Zustellung isd Gesetzes gegeben sei. Durch die fehlende rechtmäßige Zustellung sei die Begründung der Beschwerdevorentscheidung bezüglich der Abweisung der Beschwerde nicht bekannt. Sie sei dadurch in ihren Rechten unzumutbar rechtswidrig beeinträchtigt und geschädigt worden, nachdem mit diesem Vorlageantrag ex tunc nicht auf alle Vorwürfe und de facto Falschaussagen seitens des FA eingegangen werden könne. Sie gehe davon aus, dass bei dieser eindeutigen Sach- und Rechtslage eine mündliche Verhandlung nicht notwendig sein werde. Falls notwendig, behalte sie sich gemäß § 274 BAO in getrennter Verhandlung vor, zu welcher alle in dieser Causa betroffenen verantwortlichen Amtsorgane (inkl. N) zu laden seien.

Das Finanzamt legte die Beschwerde mit Vorlagebericht vom an das Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

Am 12.6. und langten beim Bundesfinanzgericht im Zusammenhang mit der gegenständlichen Beschwerdesache weitere E-Mail-Nachrichten ein, in der sich die Bf darüber beschwerte, dass durch die Finanzpolizei versucht wurde, an ihrer Hauptwohnsitzadresse einen Brief des Finanzamtes zuzustellen. Sie befinde sich aus gesundheitlichen Gründen immer wieder im Ausland. Letztmalig gebe sie ihre Zustelladresse für eventuelle Briefe bekannt:

-FinanzOnline-Account
-Internet-Adresse werde auf der ganzen Welt von ihr tagtäglich und ordnungsgemäß eingesehen
-Postfach O
-P

Zum Vorlagebericht führte die Bf aus, dass dieser schwere verleumderische Falschaussagen (§ 302 StGB, iwS § 297 StGB) entgegen ihrer Person als österreichischer Steuerzahler enthalten würde. Wie im Internet/FinanzOnline öffentlich ersichtlich, sei u.a die Disziplinarkommission/BMF Wien bez. der rechtswidrigen Straftaten seitens der bereits mehrfach genannten Personen entgegen ihrer Person bereits informiert.

Den weiteren übermittelten zahlreichen Aktenvermerken über die mit dem Finanzamt geführten Telefonate kann zur Beschwerdesache nichts Entscheidungswesentliches entnommen werden.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Rechtzeitigkeit des Vorlageantrages

Zur Rechtzeitigkeit des Vorlageantrages ist anzumerken, dass laut Schreiben des Finanzamtes vom mit Hinterlegung am die Zustellung rechtswirksam bewirkt wurde. Die Bf hat den Vorlageantrag am , also innerhalb eines Monats und daher fristgerecht, zur Post gegeben.

Zum Antrag auf Zurückziehen des Antrages auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung:

Gemäß § 63 Abs. 1 EStG 1988 hat das Finanzamt für die Berücksichtigung bestimmter Ausgaben beim Steuerabzug vom Arbeitslohn gemeinsam mit einem Veranlagungsbescheid einen Freibetragsbescheid und eine Mitteilung zur Vorlage beim Arbeitgeber zu erlassen. Der Freibetragsbescheid und eine Mitteilung sind jeweils für das dem Veranlagungszeitraum zweitfolgende Jahr zu erstellen. Der Arbeitgeber hat gemäß § 64 Abs. 1 EStG 1988 den auf der Mitteilung zur Vorlage beim Arbeitgeber ausgewiesenen Freibetrag beim Steuerabzug vom Arbeitslohn zu berücksichtigen.

In § 41 Abs. 1 EStG 1988 werden die Voraussetzungen für eine Veranlagung von Amts wegen festgelegt, wenn im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten sind. Sind die Voraussetzungen nach § 41 Abs. 1 EStG 1988 gegeben, so wird ein fehlerhafter Lohnsteuerabzug - soweit nicht einer der in Abs. 4 genannten Ausnahmefälle vorliegt - bei der Veranlagung korrigiert (). Ein solcher Fall der Pflichtveranlagung liegt nach § 41 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 vor, wenn ein Freibetragsbescheid für das Kalenderjahr gemäß § 63 Abs. 1 EStG 1988 bei der Lohnverrechnung berücksichtigt wurde.

Die Beschwerdeführerin erzielte im Jahr 2017 Einkünfte aus einer Pension von einer pensionsauszahlenden Stelle. Mit Bescheid vom wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 63 Abs. 1 EStG 1988 ein Lohnsteuerfreibetrag von monatlich EUR 374,66 für das Jahr 2017 zuerkannt. Die diesbezügliche Mitteilung an den Arbeitgeber hat die Beschwerdeführerin bei ihrem Arbeitgeber eingereicht und wurde der Freibetrag bei der Berechnung der Lohnsteuer für das Jahr 2017 vom Arbeitgeber in voller Höhe berücksichtigt.

Da gegenständlich bei der Lohnverrechnung für das Jahr 2017 ein Freibetrag gemäß § 63 Abs. 1 EStG 1988 in Höhe von EUR 4.738,92 berücksichtigt worden ist, hat eine Veranlagung zu erfolgen. Bei Vorliegen eines Pflichtveranlagungstatbestandes (gegenständlich gemäß § 41 Abs. 1 Z 4 EStG 1988) kann ein Antrag auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung nicht zurückgezogen werden (, , , RV/7102060/2014). Das Beschwerdebegehren, den Antrag auf Veranlagung der Einkommensteuer 2017 zurückzuziehen, war daher abzuweisen.

Außergewöhnliche Belastungen:

Gemäß § 34 Abs. 1 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen:

"1. Sie muss außergewöhnlich sein (Abs. 2).
2. Sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs. 3).
3. Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4)."

Gemäß § 34 Abs. 2 EStG 1988 ist die Belastung außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse erwächst.

Gemäß § 34 Abs. 3 EStG 1988 erwächst die Belastung dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.

Schon das Fehlen einer einzigen dieser Voraussetzungen schließt die Anerkennung der geltend gemachten Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung aus und die Abgabenbehörde ist davon enthoben zu prüfen, ob auch die anderen Voraussetzungen zutreffen oder nicht ().

Die Belastung beeinträchtigt gemäß § 34 Abs. 4 EStG 1988 wesentlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen (§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 5) vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt.

"Der Selbstbehalt beträgt bei einem Einkommen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
von höchstens 7.300 Euro
6 %
mehr als 7.300 Euro bis 14.600 Euro
8 %
mehr als 14.600 Euro bis 36.400 Euro
10 %
mehr als 36.400 Euro
12 %.

Der Selbstbehalt vermindert sich um je einen Prozentpunkt

- wenn dem Steuerpflichtigen der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht

- wenn dem Steuerpflichtigen kein Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht, er aber mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragener Partner ist und vom (Ehe-)Partner nicht dauernd getrennt lebt und der (Ehe-)Partner Einkünfte im Sinne des § 33 Abs. 4 Z 1 von höchstens 6 000 Euro jährlich erzielt

- für jedes Kind (§ 106)."

Gemäß § 34 Abs. 6 EStG 1988 können folgende Aufwendungen ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes abgezogen werden (Wiedergabe der Bestimmung erfolgt auszugsweise): […]

"- Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung, wenn die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 vorliegen, soweit sie die Summe pflegebedingter Geldleistungen (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) übersteigen."

§ 35 Abs. 1 EStG 1988 lautet:

"Hat der Steuerpflichtige außergewöhnliche Belastungen
- durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung,
- bei Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag durch eine Behinderung des (Ehe-)Partners (§ 106 Abs. 3),
- ohne Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag durch eine Behinderung des (Ehe-) Partners, wenn er mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragener Partner ist und vom (Ehe-)Partner nicht dauernd getrennt lebt und der (Ehe-)Partner Einkünfte im Sinne des § 33 Abs. 4 Z 1 von höchstens 6 000 Euro jährlich erzielt,
- durch eine Behinderung eines Kindes (§ 106 Abs. 1 und 2), für das keine erhöhte Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 gewährt wird,

und erhält weder der Steuerpflichtige noch sein (Ehe-)Partner noch sein Kind eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage), so steht ihm jeweils ein Freibetrag (Abs. 3) zu."

Grundsätzlich sind durch Krankheit verursachte Aufwendungen außergewöhnlich () und sie erwachsen aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig (). Sie müssen mit einer Heilbehandlung bzw. -betreuung typischerweise verbunden sein (). Es genügt jedoch, wenn sie den Zweck verfolgen, die Krankheit erträglich zu machen, das heißt zu lindern bzw. das Fortschreiten einer Beeinträchtigung (Behinderung) zu vermeiden (vgl. Jakom, EStG Kommentar, Rz 90 zu § 34 unter Krankheitskosten). Keine außergewöhnlichen Belastungen sind Aufwendungen für die Erhaltung der Gesundheit, für Stärkungsmittel und zur Nahrungsergänzung oder zur Vorbeugung, es sei denn, sie sind medizinisch indiziert, sowie Ausgaben, die nur mittelbar mit einer Krankheit in Zusammenhang stehen, auch wenn sie sich auf den Krankheitsverlauf positiv auswirken können (). Der Begriff der Krankheitskosten ist grundsätzlich weit auszulegen ().

Nach dem an das Bundessozialamt gerichteten Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom leidet die Bf an folgenden Gesundheitsschädigungen (GS):

"GS1) Ausgeprägte posttraumatische psychische Belastungsstörung; Chronifizierte Depression (drei Stufen über dem untersten RSW entsprechend dem Ausmaß der psychischen Beeinträchtigung)
GS2) Multiple Gesichtsschädelfrakturen op. (zwei Stufen über dem untersten RSW entsprechend dem Ausmaß der funktionellen und optischen Restbeeinträchtigung)
GS3) Migräne (eine Stufe über dem untersten RSW entsprechend dem Ausmaß der Beeinträchtigung
GS4 Degenerative Veränderungen des rechten Knies (unterster RSW entsprechend dem Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigung des klinischen und radiologischen Bildes)

Gesamt Grad der Behinderung 50vH
Der GdB der führenden GS1 wird durch den GdB der GS2, GS3, GS4 insgesamt um zwei Stufen erhöht. Es besteht eine wechselseitige Leidensbeeinflussung. Die Handgelenksschmerzen beidseits führen zu keiner wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung."

Als Medikamente werden Aspirin, Mexalen, Voltaren, Relpax, Xanor, jeweils bei Bedarf angegeben.

Für das Jahr 2017 wurden folgende Apothekenkassabons als Nachweis für die Krankheitskosten vorgelegt:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Datum
Apotheke
Artikel
Verwendung
Betrag in €
B
2x Klacid
2x Halset
Antibiotikum
Halsschmerzen
12,30
14,40
C
Pure EN Dgl
Aloe Vera
Vollk Edelkastan Mehl
Fortimel Powder
Nahrungsergänzung
Schleimhaut Darmschutz
Aufbau- und Spezialnahrung
Spezial- Aufbaunahrung
29,25
16,60
8,50
15,15
B
Kytta Slb
Schmerzsalbe
16,95
C
Glandosane Syn
Mundtrockenheit
10,10
B
Azithromycin
KCL Ret Slow-K
Antibiotikum
Kalziummangel
71,55
17,25
Q
2xFenistil
zur Behandlung von Juckreiz
7,40
B
Omni Biotic Sac
Mexalen
Spezialnahrung
schmerzstillend fiebersenkend
21,20
7,20
B
Peha-Haft FixBd
Neurobion
Pflaster Verbandstoff
Nervenstoffwechsel
9,50
12,70
C
Schachtelhalmkraut Aponorm
Wundheilung
3,35
B
KCL Ret Slow-K
Voltaren Supp
ogestan
Kalziummangel
schmerzstillend
Menstruationszyklus
17,25
8,80
22,20
B
2xRelpax
2xFerretab
3xKCL Ret Slow-K
Migränekopfschmerzen
Eisenmangel
Kalciummangel
91,40
10,30
17,25
B
Aetherol Ment Pip
Pfefferminzöl
19,85
B
Ferretab
Eisenmangel
5,15
B
Neurobion
Vitamin B-Präparat
12,70
B
2xHalset
Halsschmerzen
13,80
B
4xKCL Ret Slow-K
Kalciummangel
23,00
B
Xanor Tbl
KCL Ret Slow-K
Carbo medicin Sanova
gegen Depressionen
Kalciummangel
gegen Durchfall
5,55
11,50
9,80
B
Dr. Böhm
Pantoprazol San
Ein/Durchschlaf
bei Reflux
19,00
3,40
B
Pure En Kps
4xKCL Ret Slow-K
Nahrungsergänzung
Kalciummangel
29,90
23,00
B
4xKCL Ret Slow-K
2xFerretab
Kalciummangel
Eisenmangel
23,00
10,30
B
Dr. Böhm
Vitamin D
16,60
B
Normhydral LSL
3xKCL Ret Slow-K
Durchfall
Kalciummangel
8,05
17,25
B
Bioflorin
Carbo Medicin Sanova
Peha-Haft Fixbd
Normhydral LSL
Durchfall
gegen Durchfall
Pflaster Verbandstoff
Durchfallserkrankung
14,95
9,50
9,50
8,05
R
Mucosolvan LSG
Schleimlöser
9,80
Summe
744,25

Mehraufwendungen, die aus der eigenen Behinderung erwachsen, unterliegen gem. § 4 der Verordnung über Außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996, der begünstigten Behandlung als außergewöhnliche Belastungen ohne Abzug des Selbstbehaltes gem. § 34 Abs. 4 EStG 1988. Alle anderen Krankheitskosten sind nur dann steuerwirksam, wenn sie den Selbstbehalt gemäß § 34 Abs. 4 EStG 1988 übersteigen.

Nach dem vorliegenden und dem Ausmaß des Grades der Behinderung zu Grunde liegenden ärztlichen Gutachten leidet die Bf an ausgeprägten posttraumatischen psychischen Belastungsstörungen, chronifizierter Depression, multiplen Gesichtsschädelfrakturen, Migräne und degenerativen Veränderungen des rechten Knies. Das bedeutet, dass alle mit diesen Leiden in einem Zusammenhang stehenden Krankheitskosten (im gegenständlichen Fall nur Medikamente) als außergewöhnliche Belastung ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes abgezogen werden können. Der erkennende Senat beurteilt folgende Aufwendungen als mit den Gesundheitsschädigungen zusammenhängend, die dem Grad der Behinderung zu Grunde liegen:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Kytta, Schmerzsalbe
€ 16,95
Neurobion, Nervenstoffwechsel
€ 12,70
Voltaren Supp, schmerzstillend
€ 8,80
2xRelpax, Migränekopfschmerz
€ 91,40
Xanor Tbl, gegen Depressionen
€ 5,55
Mexalen, schmerzstillend, fiebersenkend
€ 7,20
Glandosane Syn, Mundtrockenheit
€ 10,10
Summe
€ 152,70

Folgende Medikamente stellen zwar als Krankheitskosten außergewöhnliche Belastungen dar, stehen jedoch nicht in einem Zusammenhang mit den für den Grad der Behinderung maßgeblichen Gesundheitsschädigungen, weswegen sie nur unter Berücksichtigung des Selbstbehaltes abgezogen werden können:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
2x Klacid, Antibiotikum
€ 12,30
2x Halset, Halsschmerzen
€ 14,40
Azithromycin, Antibiotikum
€ 71,55
2x Fenistil, Juckreiz
€ 7,40
Peha-Haft, Pflaster
€ 9,50
Ogestan Menstruationszyklus
€ 22,20
2x Halset, Halsschmerzen
€ 13,80
Carbo Medizin, Durchfall
€ 9,80
Pantoprazol, Reflux
€ 3,40
Normhydral, Durchfall
€ 8,05
Bioflorin, Durchfall
€ 14,95
Carbo Medizin, Durchfall
€ 9,50
Peha-Haft, Pflaster
€ 9,50
Normhydral, Durchfall
€ 8,05
Mucosolvan, Schleimlöser
€ 9,80
Summe
€ 224,20

Alle anderen Produkte stellen Nahrungsergänzungs- oder Spezialnahrungsmittel bzw. Vitaminprodukte dar, die nur mit ärztlicher Verschreibung als Krankheitskosten anerkannt werden können. Derartige Befunde bzw. Verschreibungen hat die Bf jedoch nicht vorgelegt.

Zum Vorbringen der Bf, dass Organe des Finanzamtes sich als Nichthumanmediziner anmaßen würden, darüber zu urteilen, bei welchen Gesundheits- und Krankenkosten ein Konnex zur Behinderung bestehen würde, ist anzumerken, dass die angesprochenen Organe des Finanzamtes sowie auch der erkennende Senat lediglich in der Anwendung bestehender gesetzlicher Bestimmungen gehandelt haben, worin keine rechtswidrige Vorgangsweise gelegen sein kann, zumal entsprechende ärztliche Gutachten bzw. Befunde von der Bf nicht vorgelegt wurden.

Wenn die Bf die Ansicht vertritt, dass der Selbstbehalt gem. § 34 Abs. 4 EStG 1988 falsch berechnet worden sei, wobei sie nicht angibt, wie der Selbstbehalt ihrer Ansicht nach richtig zu berechnen wäre, wird klarstellend darauf hingewiesen, dass der Selbstbehalt aus der Summe der Bezüge laut Lohnzettel (Kennzahl 245) zuzüglich sonstige Bezüge laut Lohnzettel (Kennzahl 220) abzüglich Sozialversicherung für Sonstige Bezüge (Kennzahl 225) abzüglich Sonderausgaben und Werbungskosten, davon der jeweilige Prozentsatz gemäß § 34 Abs. 4 EStG 1988 berechnet wird (vgl. z.B. Sailer, Bernold, Mertens, Die Lohnsteuer in Frage und Antwort, Ausgabe 2008, Seite 575). Demnach ergibt sich folgender Selbstbehalt:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
20.088,02
Gesamtbetrag der Einkünfte
3.636,70
sonstige Bezüge lt. LZ (Kz 220)
-288,72
SV-Beiträge für sonstige Bezüge (Kz 225)
-60
Sonderausgaben
23.376,00
davon 10% ergibt € 2.337,60

Zu den Ausführungen des Finanzamtes im angefochtenen Bescheid, dass lediglich eine Rechnung der B-Apotheke und zwei Rechnungen der C-Apotheke der Bf auf Grund ihres darauf vermerkten Namens zugeordnet werden können, wird darauf hingewiesen, dass durch den Vermerk eines Namens auf einer Rechnung nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein Medikament für eine andere Person zur Anwendung gekauft wurde. Es muss daher ausreichen, wenn die vorgelegten Belege mit den aus dem Gutachten für die Beurteilung des Grades der Behinderung zu ersehenden Gesundheitsschädigungen annähernd in Verbindung gebracht werden können.

Zusammenfassend werden anstatt der vom Finanzamt berücksichtigten Aufwendungen in Höhe von Null Euro Aufwendungen in Höhe von € 152,70 als außergewöhnliche Belastung ohne Anrechnung auf den Selbstbehalt berücksichtigt. Die Aufwendungen in Höhe von € 224,20 stellen zwar Krankheitskosten dar, stehen jedoch in keinem Zusammenhang mit den im Gutachten über den Grad der Behinderung ausgewiesenen Gesungheitsschädigungen, liegen unter dem Selbstbehalt in Höhe von € 2.337,60 und können daher keine steuervermindernde Wirkung entfalten.

Bezüglich des Vorbringens der Bf, der angefochtene Bescheid sei vor dem Ende der Frist zur Vorlage von Beweismittel erlassen worden, kann sich die Bf nicht beschwert erachten, da sie seit Erlassung des angefochtenen Bescheides am im nachfolgenden Beschwerdeverfahren ausreichend Zeit und Gelegenheit hatte, die ihrer Ansicht nach versäumten Handlungen nachzuholen bzw. geeignete Beweismittel vorzulegen. Die Bf hat zwar zahlreiche Eingaben und Telefonate getätigt, jedoch bis auf die beim Finanzamt am eingelangten Belege keinerlei Beweismittel vorgelegt.

Bezüglich der von der Bf vorgebrachten Befangenheit der am Verwaltungsverfahren beteiligten Organe des Finanzamtes ist darauf hinzuweisen, dass es die Bf verabsäumt hat, die in § 76 Abs. 1 lit c BAO genannten wichtigen Gründe vorzubringen. Fest steht jedenfalls, dass sachliche Differenzen oder unbegründete Vorwürfe gegen einen Organwalter nicht zu einer Befangenheit führen (vgl. Ritz BAO Kommentar 6. Auflage, Rz 11 und 12 zu § 76). Der erkennende Senat kann eine Befangenheit der genannten Organe der belangten Behörde auf Grund des unsachlichen Vorbingens der Bf nicht ersehen.

Der von der Bf gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung ist zurückzuweisen, da die in § 308 Abs. 1 BAO genannte Voraussetzung der Versäumung einer Frist und der durch die Versäumung im Raum stehende Rechtsnachteil nicht vorliegt. Auch ist das Bundesfinanzgericht beim derzeitigen Stand des Verfahrens gemäß § 279 Abs. 1 BAO ohnehin berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

Wenn die Bf gegen die von der belangten Behörde gegen sie ausgesprochene Mutwillensstrafe Einwendungen vorbringt, ist darauf hinzuweisen, dass Sache im gegenständlichen Verfahren nicht die rechtmäßige Verhängung einer Mutwillensstrafe, sondern die Festsetzung der Einkommensteuer für das Jahr 2017 ist und daher in diesem Verfahren nicht darauf einzugehen war.

Zur Anmerkung der Bf in ihrer E-Mail-Nachricht vom , wonach es mehr als bedenklich und de iure rechtswidrig sei, dass ex tunc keine Nachfrage seitens des Finanzamtes bei den jeweiligen Apotheken erfolgt sei, wird darauf hingewiesen, dass einer diesbezügliche Anfrage des Bundesfinanzgerichtes bei der B-Apotheke mittels telefonischem Rückruf dahingehend geantwortet wurde, dass derartige Informationen aus Datenschutzgründen nicht bekannt gegeben werden. Damit wird die von der belangten Behörde im Vorlagebericht wiedergegebene und auch vom Bundesfinanzgericht vertretene Rechtsansicht bestätigt, wonach die sich auf § 115 BAO ergebende Pflicht zur amtswegigen Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts dort ihre Grenze findet, wo nach Lage des Falles nur die Partei Angaben zum Sachverhalt machen kann. Darüber hinaus tritt der Grundsatz der strikten Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung generell bei Begünstigungsbestimmungen in den Hintergrund. Dies hat der VwGH nicht nur in Bereichen vertreten, in denen die Begünstigungen antragsgebunden sind, sondern auch für von Amts wegen zu beachtende Begünstigungsbestimmungen, wie etwa zu § 34 EStG 1988 (Ritz, BAO Kommentar, Rz 12 zu § 115 und die dort zitierte Judikatur, vgl. z.B. ).

Zum Einwand, dass sämtliche steuerlichen abschreibungswürdigen Positionen mit jedem Antrag geltend gemacht werden könnten, wenn diese im vergangenen Veranlagungszeitraum noch nicht geltend gemacht worden seien, wird auf § 19 Abs. 2 EStG 1988 verwiesen, wonach Ausgaben für das Kalenderjahr abzusetzen sind, in dem sie geleistet worden sind. Dass die nicht aus dem Jahr 2017 stammenden Kassenbelege im Jahr 2017 bezahlt wurden, hat die Bf weder behauptet noch nachgewiesen. Es konnten daher nur die das Jahr 2017 betreffenden Belege berücksichtigt werden.

Autokosten:

Die Bf beantragte in der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung diesbezüglich den pauschalen Freibetrag für das auf die behinderte Person zugelassene Kfz wegen festgestellter Mobilitätseinschränkung. Mit Vorhalt vom wird die Bf vom Finanzamt zu dem Umstand um Stellungnahme ersucht, dass eine Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel aus den dem Finanzamt vorliegenden Unterlagen nicht ersichtlich sei. Des Weiteren hätten Recherchen ergeben, dass im Kfz-Zentralregister des Bundesministerium für Inneres keine Vormerkung aufscheinen würde und sohin kein auf die Bf zugelassenes Kfz ersichtlich sei.

Nachdem diesbezüglich keine Stellungnahme beim Finanzamt eingelangt ist, erfolgte die Veranlagung im angefochtenen Bescheid, ohne den Abzug des Freibetrages für ein Behinderten-Kfz. Begründend wurde bezüglich des geltend gemachten Freibetrages für ein Behinderten-Kfz auf den Bescheid über die Festsetzung einer Mutwillensstrafe verwiesen.

In der E-Mail-Nachricht vom führt die Bf betreffend KFZ/Körperbehinderung/50% zusammengefasst aus, dass sich Fr. D anmaßen würde, über eine Datenbank rechtswidrig zu beurteilen, wer ein Auto besitzen und wer dieses fahren und benützen würde. Ihr Auto sei 2002 gekauft worden und befinde sich bis zum heutigen Tag in ihrem Besitz. Sie zahle bis heute alle Abgaben/Steuern dafür. Eine Ummeldung würde nicht bedeuten, dass sie den Besitz mit Benützung aufgeben würde. Die Zulassung selbst sage nichts über den Besitz und die Benützung eines Autos aus. Die Kfz-Datenbank des BMI enthalte keine Angaben zu Besitz-, Gebrauchs-, oder Benützungsverhältnisse der jeweiligen Fahrzeuge.

Damit steht jedoch fest, dass ein zum Freibetrag für die Benützung eines Behinderten-Kfz führender Nachweis über das Vorliegen einer Körperbehinderung (Ausweis gemäß § 29 StVO 1960, Bescheid über die Befreiung von der Kfz-Steuer gemäß § 2 Abs. 2 KfzStG, eine vor dem erfolgte Feststellung des § 36 Abs. 2 Z 3 BBG, Eintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkungen auf Grund einer Behinderung im Behindertenpass) nicht vorgelegt werden konnte und das Finanzamt zu Recht diesen Freibetrag der Bf nicht gewährt hat.

Hingewiesen wird in diesem Zusammenhang darauf, dass grundsätzlich die im Zusammenhang mit einer Erkrankung nachweislich anfallenden Fahrtkosten bzw. Kosten des Krankentransportes im Ausmaß der tatsächlichen Kosten (z.B. Kosten des öffentlichen Verkehrsmittels oder Taxikosten) oder des amtlichen Kilometergeldes bei Verwendung des (familien)eigenen Kraftfahrzeuges Kosten der Heilbehandlung darstellen können. Nachweise darüber, dass tatsächlich Aufwendungen für Transporte im Zusammenhang mit der Erkrankung bzw. Behinderung der Bf erfolgt sind, wurden jedoch auch nicht vorgelegt, weswegen diesbezüglich keine außergewöhnlichen Belastungen berücksichtigt werden konnten.

Zustellung

Die Bf gibt in ihren Eingaben bekannt, dass sie die Zustellung der an sie zu übermittelnden Dokumente entweder
-in ihre Databox im FinanzOnline-System,
-in ihr E-Mail-Konto per E-Mail-Adresse oder
-auf das von ihr angegebene Postfach
wünscht, nicht hingegen an jene Adresse, an der sie nach dem Zentralen Melderegister ihren Hauptwohnsitz hat, da sie sich immer wieder im Ausland (Schlesien, genaue Adresse unbekannt) aufhalten würde. Demnach ist die Zustellung an die Adresse ihres Hauptwohnsitzes, wie der Versuch der nachweislichen Zustellung der Beschwerdevorentscheidung durch das Finanzamt ergeben hat, nicht möglich ist. Auch die nachweisliche Zustellung an einer vom Finanzamt ermittelten weiteren Abgabestelle (Nebenwohnsitz) war nicht mögllich.

Gemäß § 98 Abs. 1 BAO sind Zustellungen, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nach dem Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, ausgenommen Abschnitt III (Elektronische Zustellung), vorzunehmen.

Gemäß § 102 BAO hat die Abgabenbehörde die schriftlichen Ausfertigungen mit Zustellnachweis zuzustellen, wenn wichtige Gründe hiefür vorliegen. Bei Vorliegen besonders wichtiger Gründe ist die Zustellung zu eigenen Handen des Empfängers zu bewirken.

Gemäß § 1 ZustG regelt das Zustellgesetz die Zustellung der von Gerichten und Verwaltungsbehörden in Vollziehung der Gesetze zu übermittelnden Dokumente sowie die durch sie vorzunehmende Zustellung von Dokumenten ausländischer Behörden.

Gemäß § 2 Z 4 ZustG ist "Abgabestelle" die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum, die Kanzlei oder auch der Arbeitsplatz des Empfängers, im Falle einer Zustellung anlässlich einer Amtshandlung auch deren Ort, oder ein vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem laufenden Verfahren angegebener Ort;

Nachdem der erkennende Senat die Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des gegenständlichen Erkenntnisses als wichtig im Sinne des § 102 BAO erachtet hat, erfolgt die Zustellung dieses Erkenntnisses mit Zustellnachweis.

Die Bf hat Abgabestellen bekannt gegeben, an die das BFG nicht zustellen kann (Databox) oder an die eine Zustellung mit Zustellnachweis nicht möglich ist (Postfach bzw E-Mail-Adresse).

Dem Bundesfinanzgericht ist mangels Nennung in der Finanzonline-Verordnung eine Zustellung mittels Data-Box nicht möglich. Für die Zustellung der Gerichte gilt das Zustellgesetz bzw. die BAO.

Keine zulässige Abgabestelle ist ein Postfach (z.B. Walter/Mayer, Zustellrecht, 32; , SSV-NF 6/128; ; ; ; , ecolex 2004, 27; ).

Gemäß § 98 Abs. 1 BAO ist der Abschnitt über die elektronische Zustellung im Anwendungsbereich der BAO nicht anzuwenden. Die Zustellung abgabenbehördlicher Schriftstücke erfolgt daher in der Regel durch einen Zustelldienst, nämlich durch die Post. Eine elektronische Zustellung und auch eine Zustellung per E-Mail ist somit nicht zulässig, weswegen eine Übermittlung von Dokumenten per E-Mail an eine E-Mail-Adresse nicht als nachweisliche Zustellung im Sinne des Zustellgesetzes gilt.

Eine Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch hat gemäß § 8 Abs 2. ZustG zur Voraussetzung, dass die unverzügliche Mitteilung über die Änderung der Abgabestelle durch den Abgabepflichtigen unterlassen wurde und eine andere Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann.

Im gegenständlichen Fall hat die Bf zwar, nachdem das Finanzamt die Beschwerdevorentscheidung nicht am Hauptwohnsitz nachweislich zustellen konnte, andere Abgabestellen bekannt gegeben, die jedoch nicht geeignet sind, Zustellungen mit Zustellnachweisen vorzunehmen. Die Ermittlung weiterer Abgabestellen ist für das Bundesfinanzgericht nicht möglich.

Wenn die Bf als Abgabestelle ausdrücklich lediglich ein Postfach bzw. eine E-Mail-Adresse bekannt gibt und die Feststellung einer anderen Abgabestelle für das Bundesfinanzgericht nicht möglich ist, verbleibt mangels Bekanntgabe einer geeigneten Abgabestelle durch die Bf, an die eine nachweisliche Zustellung möglich ist, lediglich die Hinterlegung gemäß § 8 Abs. 2 iVm § 23 ZustG beim Bundesfinanzgericht. Eine derartige Situation hat auch die belangte Behörde bei der Zustellung der Beschwerdevorentscheidung vorgefunden, weswegen die Hinterlegung der Beschwerdevorentscheidung ohne Zustellversuch gemäß § 8 Abs. 2 iVm § 23 ZustG nicht als rechtswidrig zu beurteilen ist.

Es wird der Bf hiermit bekannt gegeben, dass das gegenständliche Erkenntnis am beim Bundesfinanzgericht, Außenstelle Graz, hinterlegt wird und zur Abholung bis zum bereit liegt (Parteienverkehrszeiten Montag, Dienstag und Donnerstag 09:00 Uhr bis 13:00 Uhr; Mittwoch 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr). Dieses Erkenntnis gilt daher, unabhängig davon, ob und wann es abgeholt wird, gemäß § 23 Abs. 4 ZustG als am ersten Tag der Hinterlegung, das ist der , nachweislich zugestellt.

Darüber wird die Bf am durch Übermittlung dieses Erkenntnisses an das bekannt gegebene Postfach und an die bekannt gegebene E-Mail-Adresse informiert.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nachdem die Beschwerde insoweit keine für die Entscheidung maßgeblichen Rechtsfragen aufwirft, denen im Sinne der zitierten Bestimmungen grundsätzliche Bedeutung zu käme, war unter Hinweis auf die zitierte eindeutige und einheitliche Rechtsprechung die Unzulässigkeit einer ordentlichen Revision auszusprechen.

Graz, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 102 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 34 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 34 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 34 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 34 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 35 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 76 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 98 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 1 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
§ 2 Z 4 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
§ 23 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
§ 63 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 64 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 115 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 41 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 41 Abs. 1 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 308 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 279 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 35 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 19 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Verweise


Sailer, Bernold, Mertens, Lohnsteuer, Ausgabe 2008, S. 575




Ritz, BAO Kommentar, 6. Auflage, Rz 12 zu 115


ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.2100650.2019

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at