zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 22.07.2020, RV/7400093/2020

Einsatzgebühr Wiener Rettung - kein Absehen von der Einhebung der Gebühr

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin Dr. Adebiola Bayer in der Beschwerdesache Bf., Bf.-Adresse, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 70 Fachbereich Gebühren Gebühren, vom , MA70-***2***, betreffend Einsatzgebühr Wiener Rettung zu Recht:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Am wurde die Wiener Berufsrettung zur Beschwerdeführerin (im Folgenden "Bf.") berufen.

Aus dem Einsatzprotokoll geht hervor, dass die Bf. ansprechbar gewesen sei und die Tür geöffnet habe. Die Beschwerden der Bf. seien laut Einsatzprotokoll Ohrenschmerzen, Sinusitis, ein Kribbeln in Händen, Füßen und Nacken sowie Hyperventilation gewesen. Beim Eintreffen der Einsatzkräfte habe die Bf. noch eine etwas erhöhte Atmung und einen erhöhten Puls gehabt und sei sehr aufgebracht gewesen. Zurzeit leide sie unter familiären Stress. Ihre Vitalwerte seien unauffällig. Nach einigen Minuten und Reden habe sich der Zustand der Bf. verbessert. Derzeit bestehe keine Krankenhaus-Indikation, die Bf. habe auch nicht ins Krankenhaus gewollt.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Bf. in Folge für diesen Einsatz eine Gebühr iHv EUR 694,00 vorgeschrieben. In ihrer Begründung wies die belangte Behörde darauf hin, dass die Gebühr der Bf. als Gebührenschuldnerin (§ 29 WRKG) vorzuschreiben sei, wenn der in Betracht kommende Sozialversicherungsträger im Einzelfall angebe, dass mangels eines ihm gegenüber bestehenden Anspruchs auf Kostenübernahme seine Eintrittserklärung (§ 30 WRKG) keine Anwendung finde.

Dagegen erhob die Bf. Beschwerde. Am Nachmittag des Einsatzes des öffentlichen Rettungsdienstes habe sie unter massiven Kreislaufbeschwerden mit Druckgefühl in der Brust und Atemnot gelitten, sodass sie schließlich die Wiener Berufsrettung verständigt habe. Als sich die Atemnot verschlimmert habe und ein starkes Schwindelgefühl hinzugetreten sei, habe sie die Tür zu ihrem französischen Balkon geöffnet, sich festgehalten und nach frischer Luft gerungen. Eine Dame im Haus gegenüber (Adresse2) habe ihren Zustand als bedrohlich erkannt und gefragt, ob es der Bf. schlecht ginge, was diese bejaht habe. Sie habe wohl in weiterer Folge die Rettung verständigt. Ein Besatzungsteam eines Einsatzfahrzeuges der Wiener Berufsrettung sei wenig später bei der Bf. eingetroffen und habe sie professionell versorgt. In diesem Fall sei es offensichtlich zu einer zweiten Ausfahrt gekommen, welche aus den leicht von einander abweichenden Adressangaben resultiere (Adresse1 und Adresse2). Die Gebührenvorschreibung würde die Bf. in ihrer finanziellen Situation außerordentlich hart treffen. Sie beziehe ein Monatsgehalt von ca. EUR 2.100,00, nach Abzug der Fixkosten (Miete, Heizung, Strom, Versicherungen, etc.) verblieben ihr lediglich knapp EUR 900,00 im Monat.

Nach einer kurzen Stellungnahme des Sozialversicherungsträgers der Bf. vom , wonach dieser der belangten Behörde mitteilte, eine Kostenübernahme für den Einsatz abzulehnen, da dafür keine ausreichende medizinische Begründung bestanden habe, wies die belangte Behörde die Beschwerde mit ihrer Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet ab. Nach Eintreffen der Sanitäter der Berufsrettung Wien sei eine Verbesserung des Gesundheitszustandes der Bf. eingetreten. Zudem seien diverse Messwerte erhoben worden (Blutdruck, Herzfrequenz, Atemfrequenz, Sauerstoffsättigung, Blutzucker, Temperatur). Da keine tatsächliche Notwendigkeit einer Hospitalisierung vorgelegen sei und durch die Bf. ein Krankenhaustransport ebenso nicht gewünscht gewesen sei, sei sie am Berufungsort belassen worden. Die Berufsrettung Wien sei generell bestrebt, sämtliche anfallenden Einsatzgebühren mit dem jeweiligen Sozialversicherungsträger zu verrechnen. Wenn jedoch der in Betracht kommende Sozialversicherungsträger im Einzelfall angebe, dass mangels eines ihm gegenüber bestehenden Anspruchs auf Kostenübernahme seine Eintrittserklärung keine Anwendung finde, sei die Gebühr dem Gebührenschuldner nach § 29 vorzuschreiben. Eine Übernahme der Einsatzgebühren sei seitens des Sozialversicherungsträgers mit der Begründung abgelehnt worden, dass die Bf. am Berufungsort belassen worden sei und somit keine Notwendigkeit für einen Rettungseinsatz bestanden habe. Auf die Entscheidung des Sozialversicherungsträgers, eine Gebührenübernahme abzulehnen, habe die belangte Behörde keinen Einfluss. Für die Bf. bestehe allerdings die Möglichkeit, den Rettungseinsatz gegenüber dem Sozialversicherungsträger zu begründen und eine nachträgliche Gebührenübernahme abzuklären. Im Falle einer positiven Beurteilung durch den Sozialversicherungsträger könnte der gegenständliche Bescheid als nichtig erachtet werden. Einer Herabsetzung der Gebühr könne nicht stattgegeben werden. Das Mindesteinkommen und der daraus abgeleitete Richtsatz für Alleinstehende für das Jahr 2020 belaufe sich auf EUR 966,65. Jedoch könne das Angebot unterbreitet werden, die Gebühr in Teilbeträgen zu begleichen.

In Folge stellte die Bf. einen Vorlageantrag. In der Beschwerdevorentscheidung habe sich die belangte Behörde nicht mit dem Vorbringen der Bf. auseinandergesetzt. Sie wiederholte ihre bisherigen Ausführungen und ergänzte, dass es entgegen der Feststellung der Beschwerdevorentscheidung (Bl 1, letzter Absatz) an der Adresse Adresse2 zu keiner Behandlung der Bf. durch das Rettungsteam gekommen sei. Die Gebührenvorschreibung würde die Bf. in ihrer finanziellen Situation außerordentlich hart treffen. Derzeit beziehe sie ein Monatsgehalt von ca. EUR 2.100,00, wobei ihr nach Abzug der Fixkosten (Miete, Heizung, Strom, Versicherungen, etc.) lediglich knapp EUR 900,00 pro Monat verblieben. Ab dem verringere sich ihr Monatseinkommen auf ca. EUR 1.500,00, weshalb ihr ab diesem Zeitpunkt nur mehr etwa EUR 300,00 pro Monat für den täglichen Bedarf (Lebensmittel, Medikamente, etc.) verblieben.

Die belangte Behörde legte den Beschwerdeakt dem Bundesfinanzgericht vor. In ihrer Stellungnahme wies sie u.a. darauf hin, dass zwei Alarmierungen in der Wiener Rettungsleitstelle erfasst worden seien. Demzufolge sei das Fahrzeug ***1*** entsandt worden. Da sich am Berufungsort herausgestellt habe, dass beide Alarmierungen dieselbe Adresse beträfen, sei kein weiteres Fahrzeug entsandt worden.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Festgestellter Sachverhalt

Das Bundesfinanzgericht stellte den folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt fest:

Am verständigte die Bf. die Wiener Berufsrettung. Diese traf an der Wohnadresse der Bf. in Adresse1 ein. Die Bf. war ansprechbar und öffnete den Einsatzkräften die Tür. Die Beschwerden der Bf. waren laut Einsatzprotokoll Ohrenschmerzen, Sinusitis, ein Kribbeln in Händen, Füßen und Nacken sowie Hyperventilation. Die Einsatzkräfte konnten bei ihrem Eintreffen eine etwas erhöhte Atmung und einen erhöhten Puls der Bf. wahrnehmen. Der Gesundheitszustand der Bf. verbesserte sich nach dem Eintreffen der Einsatzkräfte. Es wurden diverse Messwerte erhoben (Blutdruck, Herzfrequenz, Sauerstoffsättigung, Blutzucker, Temperatur). Diese waren unauffällig. Weder lag aus Sicht der Einsatzkräfte die Notwendigkeit einer Hospitalisierung vor noch wurde eine solche von der Bf. gewünscht.

Mit E-Mail vom teilte der Sozialversicherungsträger der Bf. der belangten Behörde mit, dass er eine Kostenübernahme für den Einsatz ablehne, da dafür keine ausreichende medizinische Begründung bestanden habe.

Darüber hinaus erfasste die belangte Behörde am in Bezug auf die Bf. eine weitere Alarmierung in der Rettungsleitstelle. Da sich jedoch am Berufungsort herausstellte, dass die zweite Alarmierung dieselbe Angelegenheit betraf, wurde kein weiteres Einsatzfahrzeug entsandt.

Das derzeitige monatliche Nettoeinkommen der Bf. liegt bei ca. EUR 2.100,00. Ab dem wird sich ihr monatliches Nettoeinkommen auf ca. EUR 1.500,00 verringern. Ihre Fixkosten (Miete, Heizung, Strom, Versicherungen, etc.) betragen ca. EUR 1.200,00.

Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage. Anders, als von der Bf. angenommen, nimmt das Bundesfinanzgericht auf Grund des entsprechenden Vorbringens der belangten Behörde als erwiesen an, dass am in Bezug auf die Bf. nur ein Einsatzfahrzeug entsandt wurde.

Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt 1: Abweisung

§ 1 Z 1 bis 4 Wiener Rettungs- und Krankentransportgesetz (WRKG ) besagen Folgendes:

"§ 1. Aufgaben eines Rettungsdienstes sind:

1. Personen, die eine erhebliche Gesundheitsstörung oder erhebliche Verletzung erlitten haben, erste Hilfe zu leisten, sie transportfähig zu machen und sie erforderlichenfalls unter sachgerechter Betreuung mit geeigneten Transportmitteln in eine Krankenanstalt zu befördern oder ärztlicher Hilfe zuzuführen;

2. Personen wegen unmittelbarer Lebensgefahr sofortige erste notärztliche Hilfe zu leisten, die anders nicht gewährleistet ist;

3. den Transport von Personen durchzuführen, bei denen lebenswichtige Funktionen ständig überwacht oder aufrecht erhalten werden müssen;

4. akute Blut-, Blutprodukte- oder Organtransporte durchzuführen;"

§ 28 Abs. 1 und 2 WRKG lauten wie folgt:

"(1) Für die Inanspruchnahme des öffentlichen Rettungsdienstes der Stadt Wien, insbesondere für die Betreuung (Hilfeleistung, Transport), ist eine Gebühr zu entrichten, wenn es zur Ausfahrt eines Einsatzfahrzeuges kommt.

(2) In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann von der Einhebung der Gebühr ganz oder teilweise abgesehen werden."

§ 29 Abs. 1 bis 3 WRKG lauten wie folgt:

"(1) Gebührenschuldner ist derjenige, für den der öffentliche Rettungsdienst in Anspruch genommen wurde, und zwar auch dann, wenn die Hilfeleistung oder der Transport wegen des Verhaltens oder der Änderung des Zustandes des Gebührenschuldners unterblieb. Die Gebühr ist auch dann zu entrichten, wenn der öffentliche Rettungsdienst zu Personen gerufen wird, ohne dass die im § 1 Z 1 bis 4 geforderten Voraussetzungen gegeben waren, sofern das Vorliegen dieser Voraussetzungen auf Grund des Zustandsbildes mit gutem Grunde angenommen werden konnte.

(2) Bei Zahlungsunfähigkeit des Gebührenschuldners haften für die Entrichtung der Gebühr nach Abs. 1 Personen im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht. Ist die Verletzung oder Gesundheitsstörung, die zu einer Inanspruchnahme des öffentlichen Rettungsdienstes geführt hat, auf ein Ereignis zurückzuführen, für das zufolge gesetzlicher Vorschrift ein Dritter einzustehen hat, haftet dieser bis zur Höhe der noch unbeglichenen Gebühr.

(3) Unbeschadet eintretender Straffolgen und privatrechtlicher Schadenersatzpflicht sind Gebührenschuldner die Personen, die einen vergeblichen Einsatz des öffentlichen Rettungsdienstes veranlassen, obwohl kein Anlass für einen Einsatz besteht."

§ 30 Abs. 1 und 2 WRKG besagen Folgendes:

"(1) Mit Zustimmung der Stadt Wien können die hiefür in Betracht kommenden Sozialversicherungsträger oder mit deren Einvernehmen der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger sowie Krankenfürsorgeanstalten öffentlich Bediensteter durch schriftliche Erklärung an Stelle von Gebührenpflichtigen als Gebührenschuldner eintreten. Nach Abgabe dieser Erklärung sind die Sozialversicherungsträger oder Krankenfürsorgenanstalten öffentlich Bediensteter allein die Gebührenpflichtigen (-schuldner).

(2) Wenn jedoch der in Betracht kommende Sozialversicherungsträger oder die Krankenfürsorgeanstalt öffentlich Bediensteter im Einzelfall angibt, dass mangels eines ihm (ihr) gegenüber bestehenden Anspruchs auf Kostenübernahme seine (ihre) Eintrittserklärung keine Anwendung findet, ist die Gebühr dem Gebührenschuldner im Sinne des § 29 Abs. 1 vorzuschreiben."

Aus § 28 Abs. 1 WRKG geht hervor, dass maßgeblich für die Verpflichtung zur Entrichtung einer Gebühr für den Einsatz der Wiener Rettung die Ausfahrt eines Einsatzfahrzeuges ist. Es ist unstrittig, dass es am in Bezug auf die Bf. zur Ausfahrt eines Einsatzfahrzeuges kam. Nicht als erwiesen angenommen wird jedoch, dass es am selben Tag in Bezug auf die Bf. zur Ausfahrt eines weiteren Einsatzfahrzeuges kam: Die belangte Behörde erfasste zwar eine weitere Alarmierung in der Rettungsleitstelle. Da sich jedoch am Berufungsort herausstellte, dass die zweite Alarmierung dieselbe Angelegenheit betraf, wurde kein weiteres Einsatzfahrzeug entsandt.

Gebührenschuldnerin nach § 29 WRKG ist die Bf., da für diese die Wiener Rettung in Anspruch genommen wurde. Dies gilt unabhängig davon, ob eine Hilfeleistung oder ein Transport wegen des Verhaltens oder der Änderung des Zustandes der Bf. als Gebührenschuldnerin unterblieb.

Zwar sieht § 30 Abs. 1 WRKG vor, dass der in Betracht kommende Sozialversicherungsträger an Stelle von Gebührenpflichtigen als Gebührenschuldner eintreten kann. Wenn dieser jedoch nach Abs. 2 angibt, dass mangels eines ihm gegenüber bestehenden Anspruchs auf Kostenübernahme seine Eintrittserklärung keine Anwendung findet, ist die Gebühr dem Gebührenschuldner nach § 29 Abs. 1 WRKG - in diesem Fall der Bf. - vorzuschreiben.

Da der Sozialversicherungsträger der Bf. laut E-Mail vom die Übernahme der Gebühr mangels ausreichender medizinischer Begründung ablehnte, schrieb die belangte Behörde die Gebühr für die Inanspruchnahme des öffentlichen Rettungsdienstes zu Recht der Bf. vor.

Die Bf. machte geltend, die Gebührenvorschreibung würde sie in ihrer finanziellen Situation außerordentlich hart treffen. Derzeit beziehe sie ein Monatsgehalt von ca. EUR 2.100,00, wobei ihr nach Abzug der Fixkosten (Miete, Heizung, Strom, Versicherungen, etc.) lediglich knapp EUR 900,00 pro Monat verblieben. Ab dem verringere sich ihr Monatseinkommen auf ca. EUR 1.500,00, weshalb ihr ab diesem Zeitpunkt nur mehr etwa EUR 300,00 pro Monat für den täglichen Bedarf (Lebensmittel, Medikamente, etc.) verblieben.

Gemäß § 28 Abs. 2 WRKG kann in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen von der Einhebung der Gebühr ganz oder teilweise abgesehen werden. Es entspricht sowohl der Verwaltungspraxis als auch der Rechtsprechung (), dass in Ausübung des durch § 28 Abs. 2 WRKG eingeräumten Ermessens besonders berücksichtigungswürdige Gründe für eine Herabsetzung der Gebühr vorliegen, wenn das Einkommen das unpfändbare Existenzminimum unterschreitet. Der Grundbetrag des unpfändbaren Existenzminimums ist unmittelbar an den Ausgleichszulagenrichtsatz nach § 293 Abs. 1 ASVG gekoppelt. Dieser soll ein Mindesteinkommen sichern und entspricht für alleinstehende Personen im Jahr 2019 einem Nettoeinkommen von EUR 933,06 und im Jahr 2020 einem Nettoeinkommen von EUR 882,78. Die Abstellung auf das unpfändbare Existenzminimum ist sachgerecht, würde doch durch die Einhebung der Gebühr der notdürftige Unterhalt gefährdet. Da das Nettoeinkommen der Bf. den genannten Ausgleichszulagenrichtsatz überschreitet, wird von § 28 Abs. 2 WRKG nicht Gebrauch gemacht.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt 2: Unzulässigkeit einer Revision

Gemäß § 25a Abs. 2 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gegen eine Entscheidung des Bundesfinanzgerichts ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wurde.

Die Frage, wann eine Einsatzgebühr nach dem WRKG vorzuschreiben ist, wurde durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits geklärt (; ; ; ). Da das Erkenntnis dieser Rechtsprechung folgt, ist die Revision unzulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Landesabgaben Wien
betroffene Normen
§ 30 Abs. 1 und 2 WRKG, Wiener Rettungs- und Krankentransportgesetz, LGBl. Nr. 39/2004
§ 28 Abs. 1 und 2 WRKG, Wiener Rettungs- und Krankentransportgesetz, LGBl. Nr. 39/2004
§ 29 Abs. 1 bis 3 WRKG, Wiener Rettungs- und Krankentransportgesetz, LGBl. Nr. 39/2004
§ 1 Z 1 bis 4 WRKG, Wiener Rettungs- und Krankentransportgesetz, LGBl. Nr. 39/2004
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7400093.2020

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at