Pfändungsgebühren bei erfolglosem Pfändungsversuch
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***1*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Dr. Vera Margarethe Weld, Weihburggasse 4 Tür 40, 1010 Wien, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf vom betreffend Pfändungsgebühren gemäß § 26 AbgEO, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird - ersatzlos - aufgehoben.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Mit Bescheid vom setzte die Abgabenbehörde für die Amtshandlung vom gemäß § 26 AbgEO eine Pfändungsgebühr in Höhe von 1% von 26.190,67 mit dem Betrag von € 261,91 und Auslagenersätzen des Vollstreckungsverfahrens in Höhe von € 15,52 fest.
Gemäß § 26 Abs.1 und 3 AbgEO habe der Beschwerdeführer (Bf) die im Vollstreckungsverfahren anfallenden Gebühren und Auslagenersätze zu entrichten.
Mit Beschwerde vom führte der Bf durch seine Vertreterin aus wie folgt:
"I. Zulässigkeit und Rechtzeitigkeit
"Gegen den vorgenannten Bescheid ist die Erhebung einer Beschwerde zulässig. Der gegenständliche Bescheid wurde der ausgewiesenen Rechtsvertreterin am zugestellt. Die am heutigen Tage erhobene Beschwerde ist daher jedenfalls rechtzeitig.
II. Anfechtungsumfang
Das gegenständliche Straferkenntnis wird seinem gesamten Umfang angefochten.
III. Anfechtungsgrund
Geltend gemacht wird der Anfechtungsgrund der inhaltlichen Rechtswidrigkeit.
Der Anfechtungsgrund im Einzelnen:
Der gegenständliche Bescheid ist auf Grundlage der Bestimmung des § 26 der Abgabenexekutionsordnung erlassen worden. Diese regelt die Vorschreibung von Gebühren und Aufwandersätzen für Vollstreckungsverfahren.
Gegen mich waren ein Vollstreckungsverfahren und ein gerichtliches Insolvenzverfahren anhängig. Insbesondere im gerichtlichen Insolvenzverfahren ist noch ein Rekurs anhängig.
Die Vorschreibung des Auslagenersatzes mit dem angefochtenen Bescheid ist daher jedenfalls verfrüht.
Darüber hinaus hat die Behörde bei einer Bescheiderlassung nach der AbgEO die Gesamtsituation entsprechend zu würdigen und die BAO anzuwenden.
Gemäß § 206 Abs. 1lit b BAO hat die Behörde von der Festsetzung der Abgaben ganz oder teilweise Abstand nehmen, wenn auf Grund der der Abgabenbehörde zur Verfügung stehenden Unterlagen und der durchgeführten Erhebungen mit Bestimmtheit anzunehmen ist, dass der Abgabenanspruch gegenüber dem Abgabenschuldner nicht durchsetzbar sein wird.
Der Behörde war und ist meine Situation bekannt. Die Behörde hat Kenntnis darüber, dass gegen mich ein Insolvenzverfahren anhängig ist, welches mich an meine Existenzgrenze bringt. Dies hätte die Behörde bei der Vorschreibung entsprechend zu berücksichtigen gehabt, jedoch hat sie dies unterlassen, weshalb der angefochtene Bescheid rechtswidrig ist.
Darüber hinaus können Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen gemäß § 236 Abs. 1 BAO durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre.
Eine solche Unbilligkeit der Einhebung ist in meinem Fall gegeben. Da ich im Abgabenverfahren bis dato unvertreten war, hatte ich keine Kenntnis von der Bestimmung des § 236 Abs. 1 BAO. Ich wäre daher von der belangten Behörde entsprechend zu manuduzieren gewesen. Dies hat die belangte Behörde jedoch unterlassen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mehrfach judiziert, dass nicht jede Im Vollstreckungsverfahren gesetzte Amtshandlung den Abgabenschuldner zum Kostenersatz gem § 26 AbgEO verpflichtet. Bei der Entscheidung über die Kostenersatzpflicht ist vielmehr zu prüfen, ob die von der Abgabenbehörde unternommene Vollstreckungshandlung überhaupt der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung diente (Hinweis E , 92/15/0176). Zweckentsprechend ist die Rechtsverfolgung nur dann, wenn der Abgabengläubiger von mehreren Wegen, die zur Rechtsdurchsetzung führen, den kostengünstigsten wählt (VwGH 94/17/0311 vom ).
Hätte die belangte Behörde diese Überprüfung angestellt, wäre sie zu dem Ergebnis gelangt, dass die Vollstreckungshandlung angesichts meines Insolvenzverfahrens keinesfalls der zweckentsprechend en Rechtsverfolgung entsprechen kann.
Nicht jede im Vollstreckungsverfahren gesetzte Amtshandlung verpflichtet den Abgabenschuldner zum Kostenersatz gem § 26 AbgEO. Bei der Entscheidung über die Kostenersatzpflicht ist zu prüfen, ob die von der Abgabenbehörde unternommene Vollstreckungshandlung überhaupt der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung diente. Handlungen, die sich von vornherein als objektiv ungeeignet darstellen, begründen keine Kostenpflicht (VwGH 96/15/0044 vom ).
Da die gegenständllche Vollstreckungshandlung aus den oben genannten Gründen denklogisch schon nicht der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung gedient haben kann, begründet diese keine Kostenpflicht.
Der angefochtene Bescheid Ist daher inhaltlich rechtswidrig.
Ich stelle daher an das Bundesfinanzgericht die nachstehenden Anträge. Das Bundesfinanzgericht möge
1.) eine mündliche Verhandlung durchführen,
2.) den angefochtenen Bescheid vollinhaltlich ersatzlos aufheben und die mir vorgeschriebene Abgabenschuld aufheben
in eventu:
3.) den angefochtenen Bescheid vollinhaltlich aufheben und der ersten Instanz die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auftragen."
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies die Abgabenbehörde die Beschwerde als unbegründet ab und führte zur Begründung wie folgt aus:
"Das Schuldenregulierungsverfahren über Ihr Vermögen wurde am aufgehoben. Das Abschöpfungsverfahren wurde am beendet, dem Schuldner wurde vom BG Hietzing keine Restschuldbefreiung erteilt. Über einen anhängigen Rekurs im gerichtlichen Insolvenzverfahren ist dem gefertigten Finanzamt nichts bekannt, auch in der Ediktsdatei ist darüber nichts ersichtlich.
Da dem Schuldner keine Restschuldbefreiung erteilt wurde, kann die Exekution über den gesamten Abgabenrückstand fortgeführt werden. Die Exekution wurde tatsächlich nur über einen Bruchteil des aushaftenden Abgabenrückstandes betrieben. Es haften insgesamt € 842.186,05 aus, wovon am € 26.190,67 vom Aussetzungskonto wiederaufgenommen wurden. Am wurde über diesen Betrag ein Rückstandsauswels ausgefertigt.
Voraussetzung für das Exekutionsverfahren ist ein Exekutionstitel. Als Exekutionstitel kommt der über den einzubringenden Abgabenbetrag ausgestellte Rückstandsausweis in Betracht. Am wurde eine Forderungspfändung über das Konto bei der ***2*** (IBAN: ***3***) und eine Pfändung des Gehaltes bei der ***4*** in ***5*** ausgefertigt, Gemäß § 26 AbgEO hat der Abgabenschuldner für Amtshandlungen des Vollstreckungsverfahrens eine Pfändungsgebühr im Ausmaß von 1% des einzubringenden Abgabenbetrages zu entrichten. Im gegenständlichen Fall 1% von € 26.190,67 (das sind € 261,91) für die Pfändungen. Der Abgabenschuldner hat die durch das Vollstreckungsverfahren verursachten Barauslagen zu ersetzen. Im gegenständlichen Fall sind das die Postgebühren für die Pfändungen im Ausmaß von € 15,52. Diese Gebühren sind auch dann zu entrichten wenn die Amtshandlung erfolglos verlief.
Die Voraussetzungen einer Abstandnahme von der Festsetzung von Abgaben gemäß § 206 Abs. 1 lit b BAO sind nicht gegeben. Da das Insolvenzverfahren beendet ist und dem gefertigten Finanzamt weder die Höhe des derzeitigen Einkommens noch der Stand des Bankkontos des Abgabeschuldners bekannt ist, kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Abgabenanspruch gegenüber dem Abgabenschuldner nicht durchsetzbar sein wird. Im gegenständlichen Fall wurde aus Kostengründen die Vollstreckung nur über einen Teil des Abgabenrückstandes geführt.
Es wäre im Interesse des Abgabeschuldners gewesen, sich über Möglichkeiten zur Regelung seines Abgabenrückstandes zu erkundigen. Eine Information des Abgabeschuldners über die Möglichkeiten zur Reduktion des Abgabenrückstandes von amtswegen ist gesetzlich nicht vorgesehen. Eine Abschreibung im Wege einer Nachsicht gemäß § 236 BAO kann auf Antrag des Abgabepflichtigen, wenn alle Voraussetzungen gegeben sind, bewilligt werden,
Die Festsetzung der Gebühren und Auslagenersätze erfolgte zu Recht."
Mit Vorlageantrag vom stellte der Bf den Antrag auf Vorlage der Bescheidbeschwerde vom dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Laut Aktenlage haften am Abgabenkonto des Bf Abgaben in Höhe von € 841.887,78 unberichtigt aus, wovon hinsichtlich den Betrages von € 838.476,86 die Einbringung gemäß § 231 BAO und hinsichtlich des Betrages von 261,91 die Einhebung gemäß § 212a BAO ausgesetzt ist.
Über das Vermögen des Bf wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes Hietzing vom ***6*** ein Schuldenregulierungsverfahren eröffnet, welches mit Beschluss vom infolge Nichtannahme des Zahlungsplanes aufgehoben wurde. Das mit Beschluss vom ***7*** eingeleitete Abschöpfungsverfahren wurde am beendet, wobei dem Schuldner vom BG Hietzing keine Restschuldbefreiung erteilt wurde.
Am wurde hinsichtlich des gemäß § 231 BAO ausgesetzten Betrages von € 26.190,67 die Wiederaufnahme der Einbringung verfügt und über diesen Betrag ein Rückstandsauswels ausgefertigt.
Am fertigte die Abgabenbehörde eine Lohnpfändung über € 26.190,67 an den Dienstgeber des Bf, ***8***, aus. Laut Drittschuldnererklärung des Dienstgebers vom verdient der Bf monatlich netto € 1.700,00, hat 2 Unterhaltsverpflichtungen und es besteht ein Vorpfandrecht der Raiffeisenlandesbank NÖ-Wien in Höhe von € 18.692,64.
Eine Zahlung aufgrund der durchgeführten Pfändung erfolgte laut Kontoabfrage nicht.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 16 Z. 6 AbgEO ist die Vollstreckung unter gleichzeitiger Aufhebung aller bis dahin vollzogenen Vollstreckungsakte auf Antrag oder von Amts wegen einzustellen, wenn sich nicht erwarten lässt, dass die Fortsetzung oder Durchführung der Vollstreckung einen die Kosten dieser Vollstreckung übersteigenden Betrag ergeben werde.
Gemäß § 26 Abs. 1 AbgEO hat der Abgabenschuldner für Amtshandlungen des Vollstreckungsverfahrens nachstehende Gebühren zu entrichten:
a) Die Pfändungsgebühr anlässlich einer Pfändung im Ausmaß von 1% vom einzubringenden Abgabenbetrag; wird jedoch an Stelle einer Pfändung lediglich Bargeld abgenommen, dann nur 1% vom abgenommenen Geldbetrag.
b) Die Versteigerungsgebühr anlässlich einer Versteigerung (eines Verkaufes) im Ausmaß von 1 1/2% vom einzubringenden Abgabenbetrag.
Das Mindestmaß dieser Gebühren beträgt 10 Euro.
Gemäß § 26 Abs. 2 AbgEO sind die im Abs. 1 genannten Gebühren auch dann zu entrichten, wenn die Amtshandlung erfolglos verlief oder nur deshalb unterblieb, weil der Abgabenschuldner die Schuld erst unmittelbar vor Beginn der Amtshandlung an den Vollstrecker bezahlt hat.
Außer den gemäß Abs. 1 zu entrichtenden Gebühren hat der Abgabenschuldner gemäß § 26 Abs. 1 AbgEO auch die durch die Vollstreckungsmaßnahmen verursachten Barauslagen zu ersetzen. Zu diesen zählen auch die Entlohnung der bei der Durchführung des Vollstreckungsverfahrens verwendeten Hilfspersonen, wie Schätzleute und Verwahrer, ferner bei Durchführung der Versteigerung durch einen Versteigerer dessen Kosten sowie die Kosten der Überstellung.
Gemäß § 26 Abs. 5 AbgEO werden Gebühren und Auslagenersätze mit Beginn der jeweiligen Amtshandlung fällig und können gleichzeitig mit dem einzubringenden Abgabenbetrag vollstreckt werden; sie sind mit Bescheid festzusetzen, wenn sie nicht unmittelbar aus einem Verkaufserlös beglichen werden (§ 51).
Die Pfändungsgebühr ist eine reine Amtshandlungsgebühr. Sie wird insbesondere wegen der der Behörde bei Durchführung der Pfändung auflaufenden Kosten erhoben und ist sohin auch dann zu entrichten, wenn die durchgeführte Amtshandlung zu keiner Pfändung führte, sei es, weil kein pfändbarer Gegenstand vorgefunden oder der Schuldner nicht angetroffen wurde (vgl. Reeger-Stoll, Abgabenexekutionsordnung 78 f, sowie , , 90/14/0023).
Im Erkenntnis vom , 90/13/0046, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass nicht jede im Vollstreckungsverfahren gesetzte Amtshandlung den Abgabenschuldner zum Kostenersatz gemäß § 26 AbgEO verpflichte. Bei der Entscheidung über die Kostenersatzpflicht ist zu prüfen, ob die von der Abgabenbehörde unternommene Vollstreckungshandlung überhaupt der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung diente; Handlungen, die sich von vornherein als objektiv ungeeignet darstellen, begründen keine Kostenpflicht.
Im Beschwerdefall stellte das Finanzamt die Lohnpfändung ein, weil der Drittschuldner den Bestand einer Forderung dem Grunde nach bestritt. Bei dieser Sachlage ist die Forderungspfändung aber von vornherein ins Leere gegangen. Sie entfaltete keine Wirkung; ein Pfandrecht wurde nicht begründet.
Handlungen, die sich von vornherein als objektiv ungeeignet darstellen, begründen keine Kostenpflicht. Blieb eine versuchte Fahrnisexekution etwa deshalb erfolglos, weil der Vollstreckungsbeamte in der Anschrift des Abgabenschuldners irrte, dürfen Kosten nicht zur Vorschreibung gelangen. Gleiches gilt für die Pfändung einer Forderung, deren Bestehen die Vollstreckungsbehörde irrtümlich annimmt, es sei denn, der Abgabenschuldner hat den Irrtum selbst durch ausdrückliches oder auch nur konkludentes Handeln herbeigeführt. Nicht jedoch ist der Abgabenschuldner verhalten, die Vollstreckungsbehörde auf die Aussichtslosigkeit eines bereits begonnenen Vollstreckungsaktes aufmerksam zu machen. Eine derartige Verpflichtung lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Vielmehr sieht § 70 Abs. 1 Z 1 AbgEO vor, dass die Vollstreckungsbehörde allfällige Zweifel am Bestehen einer pfändbaren Forderung durch Anfrage beim vermuteten Drittschuldner klärt. Tut sie dies nicht, etwa weil sie Grund zu der Annahme hat, dass eine derartige Anfrage, die einer Ankündigung der beabsichtigten Amtshandlung gleichkommt, negative Auswirkungen auf deren Erfolgsaussichten haben könnte, und stellt sich in der Folge heraus, dass die vermutete Forderung gar nicht besteht, dann stellt die Amtshandlung von vornherein keine geeignete Vollstreckungshandlung dar.
Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshof vom , 92/15/0176 entfällt die Gebührenpflicht auch dann, wenn sich die Exekution nachträglich als unzulässig erweist, weil bei ihrer Durchführung oder Fortsetzung ein Einstellungsgrund im Sinne des § 16 AbgEO nicht beachtet wurde.
Mit dem genannten Einstellungsgrund nimmt der Gesetzgeber darauf Bedacht, dass der Zweck des Exekutionsverfahrens die Hereinbringung der Forderung des betreibenden Gläubigers ist (vgl. Heller-Berger-Stix, Kommentar zur Exekutionsordnung4 1, EvBl. 1964/11) und nicht bloß ein Druckmittel gegen den Verpflichteten darstellen soll (vgl. RZ 1959, 33). Eine Exekutionsführung bloß zur Tilgung der Exekutionskosten hat daher zu unterbleiben (vgl. Heller-Berger-Stix, aaO 3). Wenn nicht zu erwarten ist, dass der Erlös einer Vollstreckungsmaßnahme den Betrag der Exekutionskosten übersteigt, ist die Exekution einzustellen bzw. im Sinne des § 16 Z. 6 AbgEO von ihrer Durchführung oder Fortsetzung Abstand zu nehmen. Ob sich erwarten lässt, dass die Durchführung der Exekution einen ihre Kosten übersteigenden Ertrag ergeben werde, ist auf Grund einer Prognose im Einzelfall zu beantworten (vgl. EvBl. 1978/150).
Setzt sich die Behörde mit der Frage, ob die Exekution einen die Kosten dieses Exekutionsverfahrens übersteigenden Erlös erwarten ließ, nicht auseinander, bedeutet dies eine Rechtswidrigkeit nicht nur der Entscheidung über einen allfälligen auf § 16 Z. 6 AbgEO gestützten Einstellungsantrag, sondern auch der Gebührenvorschreibung, weil die Behörde dabei die Rechtmäßigkeit der Durchführung und Fortsetzung der Exekution unter dem Gesichtspunkt des § 16 Z. 6 AbgEO als Vorfrage zu prüfen hatte.
Die Abgabenbehörde kann ihre ohne Bedachtnahme auf die Rechtmäßigkeit der durchgeführten Exekution unter dem Gesichtspunkt des § 16 Z. 6 AbgEO ergangene Gebührenvorschreibung im Beschwerdefall auch nicht auf § 26 Abs. 2 AbgEO stützen. Eine Exekution, die wegen des Zutreffens der Voraussetzungen nach § 16 Z. 6 AbgEO nicht durchgeführt bzw. fortgesetzt werden durfte, ist einer "erfolglos verlaufenen" Exekution im Sinne des § 26 Abs. 2 leg. cit. nicht gleichzusetzen. Die Anordnung des § 26 Abs. 2 AbgEO kommt sohin dann nicht zum Tragen, wenn eine Pfändung deshalb rechtmäßig gar nicht durchgeführt werden durfte, weil ihr der Einstellungsgrund des § 16 Z. 6 AbgEO entgegenstand. Auch auf der Grundlage dieser Auffassung verbleibt für § 26 Abs. 2 AbgEO ein Anwendungsbereich für jene Fälle, in denen die Exekution mangels Vorliegens von Einstellungsgründen rechtmäßig hätte durchgeführt werden dürfen.
Im Beschwerdefall war - ausgehend von der dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Bemessungsgrundlage in Höhe € 26.190,67 mit Kosten der Exekution von wenigstens € 261,91 zu rechnen. Die Durchführung und Fortsetzung der Exekution zur Hereinbringung dieses Betrages war im Hinblick auf § 16 Z. 6 AbgEO somit nur auf der Grundlage einer Prognose zulässig, dass der Erlös der Exekution diesen Betrag übersteigen werde.
Eine solche Prognose hat die Abgabenbehörde nicht einmal ansatzweise versucht, sondern lediglich unter Hinweis auf die VwGH-Judikatur ausgeführt, dass nicht davon auszugehen sei, dass nach einer Beendigung des Abschöpfungsverfahrens ohne Restschuldbefreiung jegliche Vollstreckungshandlung von vornherein objektiv ungeeignet sei. Dies ändert nichts daran, dass die Abgabenbehörde bei der Gebührenvorschreibung zu prüfen hatte, ob die tatsächlich durchgeführten Vollstreckungsmaßnahmen im Hinblick auf das Vorliegen von Einstellungsgründen unzulässig gewesen wären.
Auch nach dem zur Bestätigung des Standpunktes der Abgabenbehörde, dass die unternommenen Handlungen seitens der Behörde jedenfalls der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung dienten, zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshof vom , 96/15/0044, entfällt die Gebührenpflicht auch dann, wenn sich die Exekution (nachträglich) als unzulässig erweist, weil bei ihrer Durchführung oder Fortsetzung ein Einstellungsgrund im Sinne des § 16 AbgEO nicht beachtet wurde. Bei der Gebührenvorschreibung ist zu prüfen, ob die tatsächlich durchgeführten Vollstreckungsmaßnahmen im Hinblick auf das Vorliegen von Einstellungsgründen unzulässig gewesen wären. Wenn im Hinblick auf § 16 AbgEO von der Durchführung oder Fortsetzung einer Exekution Abstand zu nehmen wäre, liegen ungeeignete Vollstreckungsmaßnahmen vor und ist ein Anspruch auf Gebühren iSd § 26 AbgEO nicht gegeben.
Da die den gegenständlichen Gebühren zugrunde liegende Vollstreckungsmaßnahmen ebenso wie im zuletzt zitierten VwGH-Erkenntnis überhaupt keinen Erlös erbrachten, erweist sich die Exekution im Sinne des § 16 AbgEO (nachträglich) als unzulässig, sodass auch die Gebührenpflicht entfällt.
Da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte die beantragte Verhandlung entfallen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision:
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Einer Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn das Erkenntnis von vorhandener Rechtsprechung des VwGH abweicht, diese uneinheitlich ist oder fehlt.
Da die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht erfüllt sind (siehe die in der Begründung zitierten Entscheidungen), ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Wien, am
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 26 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2020:RV.7102284.2018 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at