Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 30.06.2020, RV/7400042/2014

Zurückweisung eines Vorlageantrages wegen mangelnder Aktivlegitimation als unzulässig

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Maria Grohe in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch ***2*** Gebäudeverwaltung, ***3***, vertreten durch ***1***, ***3*** gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien - Abteilung 6 - Rechnungs-und Abgabenwesen DII vom betreffend Festsetzung eines Säumniszuschlages in Höhe von € 50,94 wegen nicht fristgerechter Entrichtung der Wasser-/Abwassergebühr 01/2014 den Beschluss gefasst:

Begründung

Mit Bescheid vom , adressiert an ***Bf1*** (idF. Bf.) zu Handen ***1*** (des zustellbevollmächtigten Vertreters) erfolgte durch den Magistrat der Stadt Wien, MA 6 die Festsetzung von Säumniszuschlägen iHv € 50,94 gemäß § 217 Abs. 2 BAO wegen nicht fristgerechter Entrichtung der Wasser-/Abwassergebühr 01/2014.

Die in der Folge durch die ***1*** namens der Gebäudeeigentümergemeinschaft (Bf.) dagegen fristgerecht eingebrachte Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerdevorentscheidung war -so wie der Säumniszuschlagsbescheid- richtigerweise an ***Bf1*** zu Handen der bevollmächtigten Gebäudeverwaltung ***2*** gerichtet. Mit Schriftsatz vom brachte die ***2*** Gebäudeverwaltung als Einschreiterin im eigenen Namen den Vorlageantrag ein.

Dieser Vorlageantrag wurde dem Bundesfinanzgericht am zur Entscheidung vorgelegt.

Rechtslage und Erwägungen:

Gemäß § 260 Abs. 1 BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss zurückzuweisen, wenn sie a) nicht zulässig ist oder b) nicht fristgerecht eingebracht wurde

Gemäß § 264 Abs. 4 lit. e BAO ist für Vorlageanträge § 260 Abs. 1 BAO (Unzulässigkeit, nicht fristgerechte Einbringung) sinngemäß anzuwenden.

Unzulässig ist ein Vorlageantrag insbesondere bei mangelnder Aktivlegitimation des Antragstellers (vgl. Ritz, BAO 6. Auflage, § 264 Tz 17).

Gemäß § 243 Abs. 1 BAO sind Beschwerden (Bescheidbeschwerden) gegen Bescheide, die Abgabenbehörden erlassen, an die Verwaltungsgerichte zulässig, soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist.

Gemäß § 246 Abs. 1 BAO ist jeder zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde befugt, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist.

Eine Bescheidbeschwerde ist gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie nicht zulässig ist.

Gemäß § 93 Abs. 2 BAO ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, er hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht.

Gemäß § 97 Abs. 1 erster Satz BAO werden Erledigungen dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt (außer in den hier nicht relevanten Sonderfällen) bei schriftlichen Erledigungen durch Zustellung (§ 97 Abs. 1 lit. a BAO).

Da der Bescheid eine der Rechtskraft fähige, förmliche, hoheitliche Willensäußerung einer Abgabenbehörde für den Einzelfall darstellt, hat er, wie § 93 Abs. 2 BAO ausdrücklich normiert, im Spruch die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht.

Nach der Judikatur ist der Adressat namentlich zu nennen (vgl. ) und gehört das Adressfeld zum Bescheidspruch (vgl. zB /00179).

Zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde ist gemäß § 246 Abs. 1 BAO jeder befugt, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist. Ein Bescheid ergeht folglich an die Person, die gemäß § 93 Abs. 2 BAO im Spruch des Bescheides genannt ist. Die Rechtsmittellegitimation setzt überdies voraus, dass der Bescheid dem Betreffenden gegenüber wirksam bekannt gegeben ist (§ 97 BAO; Ritz, BAO5, § 246 Tz 2).

Beschwerdeführer kann somit nur der sein, dem der Bescheid wirksam bekanntgegeben wurde und für den der Bescheid auch inhaltlich bestimmt ist ().

Sowohl der Bescheid vom betreffend Festsetzung eines Säumniszuschlages als auch die abweisende Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom sind an die Bf. , "***Bf1***" , zugestellt an ihre bevollmächtigte Vertreterin, gerichtet und wurden den Bf. gegenüber wirksam.

Die Beschwerdevorentscheidung des Magistrats der Stadt Wien MA 6 vom wurde ebenfalls rechtswirksam an die Bf. zu Handen ihrer Vertreterin adressiert und zugestellt. Daher hat die Beschwerdevorentscheidung auch nur gegenüber den Bf. Wirkung entfaltet und sind nur sie als Bescheidadressaten aktiv legitimiert gegen diese einen Vorlageantrag einzubringen.

Der Vorlageantrag vom wurde jedoch von der Gebäudeverwaltung ***1*** (gezeichnet: ***2***) im eigenen Namen eingebracht.

Nunmehr sieht § 260 Abs. 1 lit. a BAO vor, dass eine Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen ist, wenn sie nicht zulässig ist.

Gemäß § 264 Abs. 1 BAO kann gegen eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag hat die Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung zu enthalten.

Abs. 2 lit. b BAO leg. cit. normiert, dass zur Einbringung eines Vorlageantrages jeder befugt ist, dem gegenüber die Beschwerdevorentscheidung wirkt.

Wegen mangelnder Befugnis ist eine Beschwerde beispielsweise zurückzuweisen, wenn sie ein Beitrittsberechtigter im eigenen Namen einbringt (vgl. zB , ), oder wenn sie der Vertreter der Partei im eigenen Namen einbringt (vgl. VwGH 2 , 90/15/0078; -G/10).

Bescheidadressaten der oben angeführten Beschwerdevorentscheidung betreffend die Säumniszuschlagsfestsetzung waren die Bf., die Zustellung des Bescheides erfolgte an den von ihnen beauftragten Zustellbevollmächtigten.

Damit steht unbestritten fest, dass nur ***Bf1*** berechtigt waren, gegen diesen Bescheid das Rechtsmittel der Beschwerde bzw. den Vorlageantrag zu erheben.

Auf dem Deckblatt des Vorlageantrages war als Einschreiterin wie bereits ausgeführt allein die ***1*** genannt.

Selbst bei Vorliegen einer Vollmacht der Vertreterin ist die Beschwerde oder der Vorlageantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn der oder die Vertreterin sie -wie im gegenständlichen Fall den Vorlageantrag- im eigenen Namen einbringt.

Zusammenfassend ist auszuführen: Wenn in einem Rechtsmittelverfahren ein Vertreter in eigenem Namen auftritt, an den allerdings der erstinstanzliche Bescheid weder wirksam als Bescheidadressat bekanntgegeben wurde und für den dieser Bescheid auch inhaltlich nicht bestimmt war, ist die Beschwerde bzw. der Vorlageantrag mangels Aktivlegitimation zurückzuweisen. Demjenigen, dem gegenüber ein abgabenrechtlicher Bescheid (BVE) nicht ergangen ist und dem gegenüber auch nicht wirkt, kann das Recht zur Einbringung einer Beschwerde bzw. eines Vorlageantrages nicht zukommen. Infolgedessen wird im gegenständlichen Verfahren nicht darüber abzusprechen sein, ob vom Magistrat der Stadt Wien MA 6 zu Recht oder zu Unrecht die inhaltlich abweisende BVE erlassen wurde.

Der Vorlageantrag vom wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO in Verbindung mit § 264 Abs. 4 lit.e BAO mangels Aktivlegitmation der einschreitenden ***1*** im Sinne des § 246 Abs. 1 BAO als nicht zulässig zurückgewiesen.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis bzw. der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da die getroffene Entscheidung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entspricht, wonach ein von einem hiezu nicht Legitimierten eingebrachtes Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen ist (vgl. ) und sich die Rechtsfolge eines unzulässigen Vorlageantrages bereits aus dem Gesetz ergibt, war die ordentliche Revision nicht zuzulassen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Landesabgaben Wien
betroffene Normen
§ 264 Abs. 2 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 260 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7400042.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at