Parkometer: Einwendungen im Vollstreckungsverfahren
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Peter Unger in der Verwaltungsstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen die Vollstreckungsverfügung des Magistrates der Stadt Wien, vom , Zahl: MA67/196700631216/2019, zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG ) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und die angefochtene Vollstreckungsverfügung bestätigt.
II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang:
Das Bundesfinanzgericht hat mit Erkenntnis vom , RV/7500660/2019, die Beschwerde des ***Bf1*** (in weiterer Folge: Beschwerdeführer) als unbegründet abgewiesen und das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, vom , MA67/196700631216/2019, betreffend die Verhängung einer Geldstrafe von 60 € wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 iVm § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 , bestätigt.
Am erließ die belangte Behörde die beschwerdegegenständliche Vollstreckungsverfügung, MA67/196700631216/2019, da die mit BFG-Erkenntnis vom , GZ. RV/7500660/2019, verhängte rechtskräftige Geldstrafe bis dato nicht bezahlt worden sei. Die offene Forderung inklusive Kostenbeitrag (Mahngebühr gemäß § 54b Abs. 1a VStG ) betrage € 87 €. Da der Bescheid inklusive Kostenbeitrag (Mahngebühr) vollstreckbar sei, werde zur Einbringung des Gesamtbetrages gemäß § 3 VVG und § 10 VVG die Zwangsvollstreckung verfügt.
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde vom führte der Beschwerdeführer aus, dass ihm das der Vollstreckungsverfügung zugrundeliegende Erkenntnis vom niemals zugestellt worden sei und begründete dies mit seiner Ortsabwesenheit von seinem Hauptwohnsitz.
Mit hg. Beschluss vom wurde dem Beschwerdeführer die aktenkundige Übernahmebestätigung des der hier beschwerdegegenständlichen Vollstreckungsverfügung zugrundeliegenden BFG-Erkenntnisses vom , RV/7500660/2019, zum Beweis dafür übermittelt, dass dieses dem Beschwerdeführer am zugestellt wurde. Zur Einräumung eines vollumfänglichen Parteiengehörs wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, binnen einer Frist von drei Wochen ab Zustellung des hg. Beschlusses, eine entsprechende Stellungnahme zur gegenständlichen Übernahmebestätigung, welche als öffentliche Urkunde - entgegen dem Beschwerdevorbringen - die rechtmäßige Zustellung des Titelerkenntnisses belegt, einzubringen.
Der Beschwerdeführer ließ diese Frist zur Stellungnahme ungenützt verstreichen.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Das der hier angefochtenen Vollstreckungsverfügung zugrundeliegende hg. Erkenntnis vom , RV/7500660/2019, mit dem das dort angefochtene Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, vom , MA67/196700631216/2019 bestätigt wurde, wurde dem Beschwerdeführer am zugestellt.
Die in dem hg. Erkenntnis vom bestätigte Geldstrafe iHv 60 € samt dem Kostenbeitrag für das Verfahren vor der belangten Behörde iHv 10 € und dem Kostenbeitrag für das verwaltungsgerichtliche Verfahren iHv 12 €, sohin der auch im hg. Erkenntnis vom bekannt gegebene Gesamtbetrag iHv 82 €, war im Zeitpunkt der Erlassung der hier mit Beschwerde angefochtenen Vollstreckungsverfügung noch nicht getilgt.
Die angefochtene Vollstreckungsverfügung stimmt mit dem hg. Erkenntnis vom überein.
2. Beweiswürdigung:
Das hg. Erkenntnis vom sowie die Vollstreckungsverfügung liegen im Akt auf. Dass die Vollstreckungsverfügung dem Beschwerdeführer nicht zugestellt worden sei, wird auch von ihm nicht behauptet.
Die Zustellung des der Vollstreckungsverfügung zugrundeliegenden hg. Erkenntnisses vom mit ergibt sich aus der aktenkundigen Übernahmebestätigung, welche auch dem Beschwerdeführer mit hg. Beschluss vom (zugestellt laut aktenkundigen Nachweis am ) zur Ansicht und Stellungnahme übermittelt wurde.
Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung wird der Beweis, dass eine Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist, durch den eine öffentliche Urkunde darstellenden Zustellnachweis (Rückschein) erbracht, wogegen allenfalls gemäß § 292 Abs 2 ZPO iVm § 24 VStG und § 47 AVG der Gegenbeweis zulässig ist. Behauptet jemand, es liege ein Zustellmangel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet sind (vgl ; ; ).
Da ein solcher Gegenbeweis durch den Beschwerdeführer nicht innerhalb der festgesetzten Frist von drei Wochen ab , sohin bis längstens , erbracht wurde, blieb die gesetzliche Vermutung der rechtskonformen Zustellung unwidersprochen.
In freier Beweiswürdigung nach § 45 Abs. 2 AVG durfte das Bundesfinanzgericht daher die obigen Sachverhaltsfeststellungen als erwiesen annehmen.
3. Rechtliche Beurteilung:
§ 3 VVG lautet:
"Eintreibung von Geldleistungen
(1) Die Verpflichtung zu einer Geldleistung ist in der Weise zu vollstrecken, daß die Vollstreckungsbehörde durch das zuständige Gericht nach den für das gerichtliche Exekutionsverfahren geltenden Vorschriften die Eintreibung veranlaßt. In diesem Fall schreitet die Vollstreckungsbehörde namens des Berechtigten als betreibenden Gläubigers ein. Die Vollstreckungsbehörde kann die Eintreibung unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften über die Einbringung und Sicherung der öffentlichen Abgaben selbst vornehmen, wenn dies im Interesse der Raschheit und der Kostenersparnis gelegen ist.
(2) Der Vollstreckungstitel muss mit einer Bestätigung der Stelle, von der er ausgegangen ist, oder der Vollstreckungsbehörde versehen sein, dass er einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht mehr unterliegt (Vollstreckbarkeitsbestätigung). Einwendungen gegen den Anspruch im Sinne des § 35 der Exekutionsordnung - EO , RGBl. Nr. 79/1896, sind bei der Stelle zu erheben, von der der Vollstreckungstitel ausgegangen ist."
§ 35 EO lautet:
"(1) Gegen den Anspruch, zu dessen Gunsten Execution bewilligt wurde, können im Zuge des Executionsverfahrens nur insofern Einwendungen erhoben werden, als diese auf den Anspruch aufhebenden oder hemmenden Thatsachen beruhen, die erst nach Entstehung des diesem Verfahren zugrunde liegenden Executionstitels eingetreten sind. Falls jedoch dieser Executionstitel in einer gerichtlichen Entscheidung besteht, ist der Zeitpunkt maßgebend, bis zu welchem der Verpflichtete von den bezüglichen Thatsachen im vorausgegangenen gerichtlichen Verfahren wirksam Gebrauch machen konnte."
Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Vollstreckung ist, dass ein entsprechender zu vollstreckender Bescheid (Titelbescheid) vorliegt, welcher gegenüber der verpflichteten Partei wirksam geworden ist und dass die verpflichtete Partei ihrer Verpflichtung innerhalb der gesetzten Frist und bis zur Einleitung des Vollstreckungsverfahrens nicht nachgekommen ist (vgl zB ). Der zu vollstreckende Bescheid muss darüber hinaus bereits in Rechtskraft erwachsen sein und die Vollstreckungsverfügung mit dem zu vollstreckenden Bescheid übereinstimmen (vgl § 3 Abs 2 VVG).
Unzulässig ist eine Vollstreckung daher nur dann, wenn kein entsprechender Titelbescheid vorliegt, ein solcher der verpflichteten Partei gegenüber nicht wirksam geworden ist oder der Verpflichtung innerhalb der festgesetzten Frist bzw. bis zur Einleitung des Vollstreckungsverfahrens bereits entsprochen wurde.
Entsprechend den obigen begründeten Sachverhaltsfeststellungen lagen die Voraussetzungen für eine zulässige Vollstreckung im Beschwerdefall vor, weshalb die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen und die angefochtene Vollstreckungsbestätigung zu bestätigen war.
Aufgrund der durch den hg. Beschluss vom eingeräumten alternativen Möglichkeit des vollumfänglichen Parteiengehörs zum einzig im Verfahren strittigen Punkt der Zustellung des Titelerkenntnisses, konnte gemäß § 3 COVID-19-VwBG die mündliche Verhandlung entfallen.
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gegen eine Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Mit dem vorliegenden Erkenntnis weicht das Bundesfinanzgericht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, sondern folgt der in den zu § 3 VVG ergangenen Erkenntnissen zum Ausdruck gebrachten Judikaturlinie, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | § 292 Abs. 2 ZPO, Zivilprozessordnung, RGBl. Nr. 113/1895 § 3 VVG, Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, BGBl. Nr. 53/1991 § 35 EO, Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896 § 3 Abs. 2 VVG, Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, BGBl. Nr. 53/1991 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2020:RV.7500323.2020 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at