Beschwerde verspätet
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Irene Kohler in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Mag. Christian Buczolich, Cuviergasse 11//2/2, 1130 Wien, betreffend Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom betreffend Einkommensteuer 2016 Steuernummer ***BF1StNr1*** beschlossen:
Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin (Bf.) ist diplomierte Krankenpflegerin und Pflegepädagogin.
Mit Eingabe vom brachte die Bf. einen Antrag auf Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung ein.
Mit Bescheid vom betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2016 wurden nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens - abweichend von der Erklärung - Werbungskosten für Arbeitsmittel, Fachliteratur, Reisen und ein Arbeitszimmer sowie Sonderausgaben für Wohnraumschaffung/-sanierung nicht berücksichtigt.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Kosten für Arbeitsmittel nicht belegt worden wären. Die Beurteilung, ob ein Arbeitszimmer den Tätigkeitsmittelpunkt darstelle, habe nach dem Maßstab der Verkehrsauffassung, sohin nach dem typischen Berufsbild, zu erfolgen. Bei Krankenpfleger, Lehr- und Vortragstätigkeit präge die außerhalb des Arbeitszimmers ausgeübte Tätigkeitskomponente das Berufsbild entscheidend. Einrichtungsgegenstände (auch Schreibtisch) seien nur im Rahmen eines absetzbaren Arbeitszimmers abzugsfähig.
Ausgaben für eine selbständige Tätigkeit seien keine Werbungskosten. Die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit lägen laut Ihrer Erklärung unter der Veranlagungsgrenze und würden daher außer Ansatz bleiben. Betreffend Büromaterial, Fachliteratur sei weder eine Aufstellung noch ein belegmäßiger Nachweis vorgelegt worden.
Als Sonderausgaben seien nur Aufwendungen zur Wohnraumschaffung oder zur Wohnraumsanierung abzugsfähig. Die geltend gemachten Ausgaben für den Erwerb einer bereits bestehenden Eigentumswohnung bzw. eines Einfamilienhauses würden nicht der Errichtung (Schaffung), sondern der Erlangung des Wohnraumes dienen und seien daher keine Sonderausgaben im Sinne des § 18 (1) Z 3 EStG 1988.
Mit Eingabe vom wurde ein Antrag auf Aufhebung gem. § 299 BAO des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2016 vom gestellt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass dabei jedoch Verluste aus selbständiger Tätigkeit (€ -1.806,73) sowie einige geltend gemachte Werbungskosten nicht berücksichtigt worden wären.
Mit Bescheid vom wurde der Bescheid vom gem. § 303 Abs. 1 BAO wiederaufgenommen und mit gleichem Datum ein neuer Sachbescheid erlassen. Die Einkünfte aus selbständiger Arbeit wurden in Höhe von € 495,73 festgesetzt und lagen unter der Veranlagungsgrenze gem. § 41(3) EStG 1988. Betreffend der Aufwendungen für ein Arbeitszimmer wurde begründend ausgeführt:
"Wie bereits im Bescheid über die Arbeitnehmerveranlagung zutreffend ausgeführt wurde, ist die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer auf jene Fälle beschränkt, in denen dieses den Mittelpunkt der GESAMTEN betrieblichen bzw. beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen darstellt, wobei diese Prüfung in typisierender Betrachtungsweise nach der Verkehrsauffassung zu erfolgen hat. Der VwGH hat diesbezüglich bereits hinreichend Entscheidungen getroffen, wonach u.a. zB bei Politikern, Lehrern oder Vertretern kein Arbeitszimmer zusteht, weil hier die betriebliche oder berufliche Tätigkeit eindeutig überwiegend AUSSERHALB des eigenen Hauses ausgeübt wird. Auch bei einer Vortragstätigkeit ist dies unbestritten der Fall. Die vorgelegte Vereinbarung mit der Pflegeakademie vermag daran nichts zu ändern (zumal der Sinn und Zweck derselben nicht nachvollziehbar ist), die geltend gemachten Aufwendungen für das Arbeitszimmer und die Einrichtung konnten daher nicht anerkannt werden."
Mit Anbringen per FinanzOnline vom wurde um Fristverlängerung bis zur Einbringung einer Beschwerde gegen den Bescheid betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2016 vom gestellt.
Mit elektronischer Eingabe vom per FinanzOnline wurde Beschwerde (samt Begleitschreiben datiert vom ) gegen den Bescheid betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2016 datiert vom erhoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass in der modernen Arbeitswelt "Homeoffice Vereinbarungen" zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern getroffen würden und sich die Tätigkeitsschwerpunkte verlagern und immer weniger bestimmten Arbeitsorten eindeutig zuordnen ließen.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde der oa Beschwerde vollinhaltlich stattgegeben.
Mit Bescheid vom wurde die Beschwerdevorentscheidung vom gem. § 299 Abs. 1 BAO aufgehoben und durch eine neuerliche Beschwerdevorentscheidung ersetzt. Begründend wurde ausgeführt, dass sich der Spruch des Bescheides hinsichtlich der Kosten für das Arbeitszimmer als inhaltlich unrichtig und damit als rechtswidrig erwiesen hat und sei daher aufzuheben und durch eine richtig lautende neue Beschwerdevorentscheidung zu ersetzen.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde - unter ausführlicher Zitierung der ständigen Rechtsprechung - als unbegründet abgewiesen.
Mit Eingabe vom stellte der steuerliche Vertreter der Bf. einen Antrag gem. § 264 BAO die Beschwerde vom dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen.
Mit Bericht vom wurde die oa Beschwerde dem Bundesfinanzgericht vorgelegt und der Antrag gestellt, die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen oder im Falle der Feststellung der Rechtzeitigkeit der Beschwerde seitens des BFG, die Abweisung der Beschwerde beantragt.
Im Zuge des Verfahrens vor dem BFG wurde seitens des Finanzamtes mit E-Mail vom nachstehende Information übermittelt:
"Folgende Info haben wir von der IT bekommen:
"die Beschwerde ESt 2016 wurde durch den Parteienvertreter SID ***1*** am um 21:52 Uhr eingebracht."
Aus der vom Finanzamt mitgeschickten Tabelle ist zudem ersichtlich: "Verarbeitung OK".
Dies wurde dem steuerlichen Vertreter der Bf. Mit E-Mail vom zur Kenntnis gebracht.
Mit E-Mail vom übermittelte der steuerliche Vertreter der Bf. nachstehendes Mail vom :
"Sehr geehrter Herr Mag. ***2***,
in der Beschwerdesache Ihrer Klientin (Bf.) muß ich Sie um einen kleinen Gefallen bitten (damit wir dann umgehend vorlegen können): Im Zuge der Aufhebung der ursprünglichen BVE ist es aus rein technischen Gründen leider so gelaufen, daß die von Ihnen eingebrachte Beschwerde vom System sozusagen elimiert wurde und jetzt praktisch WEG ist. Also schlicht und einfach nirgendwo gespeichert und ersichtlich.
Wir benötigen die Beschwerde natürlich für die Vorlage an das BFG. Wären Sie so nett u. würden Sie mir die bitte Mail nochmals übermitteln?"
Das Finanzamt nahm dazu mit Mail vom dazu Stellung:
"….Die Anforderung vom wäre nicht erforderlich gewesen, da das Schriftstück seit der elektronischen Übermittlung am um 21:52:30 in der Datenbank enthalten ist und ein jederzeitiges Abfragen möglich gewesen wäre.
Die im Mail getätigte Aussage "[...] daß [sic] die von Ihnen eingebracht Beschwerde vom System sozusagen eliminiert wurde u. jetzt praktisch WEG ist. Also schlicht und einfach nirgendwo gespeichert und ersichtlich [...]" ist grundlegend falsch. Die Beschwerde war nie eliminiert, immer gespeichert und jederzeit ersichtlich.
Aus Sicht der Abgabenbehörde liegen somit folgende Fakten vor:
• Die Frist zur Einbringung der Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid vom ist mit abgelaufen.
• Die Beschwerde wurde elektronisch über Finanzonline am um 21:52:30 übermittelt.
• Die Übermittlung der Beschwerde erfolgte verspätet.
• Die Beschwerde ist vom Zeitpunkt der Einbringung an bis dato in der Datenbank der Finanzverwaltung jederzeit abrufbar und war niemals "eliminiert".
• Die nochmalige Anforderung der Beschwerde war entbehrlich und die im Mail von ADir. ***3*** getätigten Aussagen nicht korrekt."
Diese Mail wurde zur Wahrung des Parteiengehörs auch dem steuerlichen Vertreter der Bf. übermittelt.
Das Bundesfinanzgericht hat über die Beschwerde erwogen
Nach § 85 Abs. 1 BAO sind Anbringen zur Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung von Verpflichtungen (insbesondere Erklärungen, Anträge, Beantwortungen von Bedenkenvorhalten, Rechtsmittel) vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 3 schriftlich einzureichen (Eingaben).
Gemäß § 86a Abs. 1 BAO können Anbringen, für die Abgabenvorschriften Schriftlichkeit vorsehen oder gestatten, auch telegraphisch, fernschriftlich oder, soweit es durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen zugelassen wird, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingereicht werden.
Gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Einreichung von Anbringen, die Akteneinsicht und die Zustellung von Erledigungen in automationsunterstützter Form (FinanzOnline-Verordnung 2006 - FOnV 2006), BGBl. II Nr. 97/2006 idF BGBl. II Nr. 114/2009, regelt diese Verordnung automationsunterstützte Datenübertragungen in Bezug auf Anbringen (§ 86a BAO), Erledigungen (§ 97 Abs. 3 BAO) und Akteneinsicht (§ 90a BAO), soweit nicht eigene Vorschriften bestehen.
Zufolge § 1 Abs. 2 FOnV 2006 ist die automationsunterstützte Datenübertragung zulässig für die Funktionen, die dem jeweiligen Teilnehmer in Finanz-Online (https://finanzonline.bmf.gv.at) zur Verfügung stehen. Die für eine Datenstromübermittlung und für eine Übermittlung mittels eines Webservices erforderlichen organisatorischen und technischen Spezifikationen (zB XML-Struktur; WSDL) sind auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen (https://www.bmf.gv.at) abrufbar zu halten.
§ 5 FOnV 2006 - "Unbeachtliche Anbringen" - lautet:
"Andere als die in den Funktionen gemäß § 1 Abs. 2 dem jeweiligen Teilnehmer zur Verfügung gestellten Anbringen sind, ungeachtet einer allfälligen tatsächlichen Übermittlung in FinanzOnline, unbeachtlich. Die in § 1 Abs. 2 letzter Satz angesprochenen Datenübertragungen gelten überdies als erst dann eingebracht, wenn sie in zur vollständigen Weiterbearbeitung geeigneter Form bei der Behörde einlangen. Anbringen, die technisch erfolgreich übermittelt wurden, hat die Abgabenbehörde in geeigneter Weise zu bestätigen; insbesondere sind im Sinne des vorhergehenden Satzes unbeachtliche Anbringen kenntlich zu machen."
Gemäß § 243 BAO sind gegen Bescheide, die Abgabenbehörden erlassen, Beschwerden an ein Verwaltungsgericht zulässig, soweit die Abgabenvorschriften nichts anderes bestimmen.
Gemäß § 245 BAO beträgt die Beschwerdefrist einen Monat.
Gemäß § 245 Abs. 3 BAO ist die Beschwerdefrist auf Antrag von der Abgabenbehörde aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erforderlichenfalls auch wiederholt, zu verlängern. Durch einen Antrag auf Fristverlängerung wird der Lauf der Beschwerdefrist gehemmt.
Gemäß § 245 Abs. 4 zweiter Satz BAO kann in den Fällen des § 245 Abs. 3 BAO die Hemmung nicht dazu führen, dass die Beschwerdefrist erst nach dem Zeitpunkt, bis zu dem letztmals ihre Verlängerung beantragt wurde, abläuft.
Für die Fristberechnung gelten § 108 Abs. 2, 3 und 4 BAO, die folgendermaßen lauten:
Abs. 2: Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht. Fehlt dieser Tag in dem letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monates.
Abs. 3: Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.
Abs. 4: Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist nicht eingerechnet.
Eine Bescheidbeschwerde ist gemäß § 260 Abs. 1 BAO mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie
a) nicht zulässig ist oder
b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.
Unter Bedachtnahme auf die vorhin dargestellte Rechtslage war der Beschwerde aus nachstehenden kein Erfolg beschieden.
Es ist im vorliegenden Fall unbestritten, dass die Beschwerde im Dialogverfahren in FinanzOnline eingebracht worden ist.
Fest steht, dass der mit Beschwerde bekämpfte Einkommensteuerbescheid 2016 am erlassen wurde. Mit Schreiben vom , eingelangt am wurde eine Verlängerung der Rechtsmittelfrist bis zum beantragt.
Mit Eingabe vom wurde elektronisch Beschwerde gegen den oa Bescheid erhoben.
Im vorliegenden Fall ist somit für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit der strittigen im Dialogverfahren in FinanzOnline übermittelten Beschwerde einzig und allein entscheidend, ob sie vor Ablauf des letzten Tages der Frist, somit am Montag, den bis spätestens 24:00 Uhr im Zentralrechner der BRZ GmbH, die als Dienstleister iSd Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, im Auftrag der zuständigen Abgabenbehörde tätig wird, eingelangt ist.
Auf Grund des ausführlichen Ermittlungsverfahrens im Zuge des Verfahrens vor dem BFG wurde festgestellt, dass die streitgegenständliche Beschwerde am um 21:53 :30 durch den Parteienvertreter SID ***1*** bei der Finanzverwaltung elektronisch eingebracht wurde.
Damit ist aber bereits das Schicksal der Beschwerde besiegelt.
Da der (letzter Tag der verlängerten Rechtsmittelfrist) ein Sonntag war, ist die verlängerte Rechtsmittelfrist gemäß § 108 Abs. 3 BAO iVm § 245 Abs. 3 BAO mit (ein Montag) abgelaufen.
Daraus folgt, dass die elektronische Übermittlung der Beschwerde mit um 21:52:30 Uhr verspätet war. Daran kann auch der Umstand, dass ein als Beilage zur elektronischen Beschwerde bezeichnetes Schreiben datiert vom mitübermittelt wurde, nichts ändern.
Das vom steuerlichen Vertreter dagegen vorgebrachte Argument, dass er aufgefordert worden ist, die Beschwerde nochmals vorzulegen, da sie "eliminiert" worden ist, kann der Beschwerde auch nicht zum Erfolg verhelfen. Dies deswegen, weil seitens des Finanzamtes ausführlich dokumentiert worden ist, dass die gegenständliche Beschwerde vom Zeitpunkt der Einbringung an bis dato in der Datenbank der Finanzverwaltung jederzeit abrufbar war und niemals "eliminiert" war". Die nochmalige Anforderung der Beschwerde war entbehrlich und die im Mail von ADir. ***3*** getätigten Aussagen nicht korrekt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
In der vorliegenden Beschwerde werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Vielmehr ergibt sich die Entscheidung bezüglich der Rechtzeitigkeit der im Dialogverfahren in FinanzOnline eingebrachten Beschwerde zwingend aus der Bestimmung des § 5 FOnV 2006; die Revision ist somit nicht zulässig.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 85 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 86a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 243 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 245 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 108 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 108 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 260 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 1 Abs. 1 FOnV 2006, FinanzOnline-Verordnung 2006, BGBl. II Nr. 97/2006 § 1 Abs. 2 FOnV 2006, FinanzOnline-Verordnung 2006, BGBl. II Nr. 97/2006 § 5 FOnV 2006, FinanzOnline-Verordnung 2006, BGBl. II Nr. 97/2006 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2020:RV.7102045.2020 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at