TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 13.05.2020, RV/7400065/2020

Einsatzgebühr Wiener Rettung - Diagnose Alkoholintoxikation

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin Dr. Adebiola Bayer in der Beschwerdesache Bf., Adresse, vertreten durch Dr. Roland Neuhauser, Brahmsplatz 7/7, 1040 Wien, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 70, vom , MA 70 ***, betreffend Einsatzgebühr Wiener Rettung zu Recht:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Am berief der Sohn einer Nachbarin der Beschwerdeführerin (im Folgenden "Bf.") auf Grund des Geräusches eines Sturzes die Wiener Berufsrettung zur Wohnsitzadresse der Bf. Laut deren Einsatzbericht sei die Bf. alkoholisiert vorgefunden worden und habe eine Intervention bzw. Untersuchung verweigert ("Alko. will nicht ins KH.").

In Folge wurde der Bf. mit dem angefochtenen Bescheid für den Einsatz der Wiener Rettung eine Gebühr vorgeschrieben. In ihrer Begründung wies die belangte Behörde darauf hin, dass der Bescheid habe erlassen werden müssen, da für den Zeitpunkt des Rettungseinsatzes kein Versicherungsanspruch habe festgestellt werden können bzw. eine Übernahme der Einsatzgebühren seitens des zuständigen Sozialversicherungsträgers abgelehnt worden sei.

Dagegen erhob die Bf. Beschwerde. Die Begründung, dass für den Zeitpunkt des Rettungseinsatzes kein Versicherungsanspruch habe festgestellt werden können bzw. die Übernahme der Einsatzgebühren seitens des zuständigen Sozialversicherungsträgers abgelehnt worden sei, sei verfehlt und nicht berechtigt. Eine telefonische Auskunft habe zwar ergeben, dass seitens der Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien (KFA) die Kostenübernahme abgelehnt worden sei, die Ablehnung sei allerdings zu Unrecht erfolgt. Die Angaben in der Einsatzbeschreibung vom seien insofern unrichtig, als der Familienstand unrichtig angegeben sei, der Versicherungsträger unrichtig bezeichnet worden sei, die Angaben zur Erkrankung und Anamnese "Alkohol- Alko. will nicht ins KH" nicht den Tatsachen entsprächen und ein EKG nicht durchgeführt worden sei. Die Bf. sei auf der schmalen Stiege zu Sturz gekommen, weil sie ausgerutscht sei. Sie sei kurz bewusstlos gewesen, weshalb der Sohn einer Wohnungsnachbarin, welche ein Poltergeräusch gehört habe, die Rettung gerufen habe. Die Bf. sei keineswegs betrunken gewesen. Sie habe lediglich zwei Gläser Sekt getrunken und deshalb die Frage nach dem Alkoholkonsum bejaht. Eine Alkoholisierung sei jedenfalls nicht Ursache für den Sturz und das dabei erlittene leichte Schädel-Hirn-Trauma gewesen. Die Verständigung der Rettung durch den Sohn der Nachbarin sei daher durchaus indiziert, eine weitere Behandlung allerdings nicht erforderlich gewesen, weshalb eine Verpflichtung der Bf. zur Zahlung der Einsatzgebühren nicht bestehe bzw. die KFA zu deren Übernahme verpflichtet sei. Zur Richtigkeit ihrer Verantwortung beantrage die Bf. die Vernehmung von A, B, C und D als Zeugen. Aus den angeführten Gründen stelle die Bf. den Antrag auf ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

In Folge kontaktierte die belangte Behörde einen Rechtsexperten der KFA. Dieser teilte der belangten Behörde mittels elektronischer Nachricht vom mit, dass auf Grund der vorliegenden Unterlagen (Einsatzbericht der belangten Behörde vom ) im Einklang mit den einschlägigen Rechtsgrundlagen der KFA eine Ablehnung der Kostenübernahme für den Rettungseinsatz erfolgt sei. Wie aus dem Einsatzbericht eindeutig ersichtlich sei, seien die Untersuchung, die Intervention und der Transport verweigert worden. Die in der Beschwerde geäußerten Umstände gingen aus dem Einsatzbericht nicht hervor bzw. stünden sogar im direkten Widerspruch dazu. Es lägen auch keine Unterlagen vor, welche dazu geeignet wären, die behaupteten Umstände nachvollziehen zu können. Sollten entsprechende Unterlagen existieren, werde um deren Übermittlung ersucht. Diesfalls könne eine neuerliche Prüfung vorgenommen werden.

Die belangte Behörde wies die Beschwerde mit ihrer Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet ab. Gemäß § 28 Wiener Rettungs- und Krankentransportgesetz (WRKG) sei für die Inanspruchnahme des öffentlichen Rettungsdienstes der Stadt Wien, insbesondere für die Betreuung (Hilfeleistung, Transport) eine Gebühr zu entrichten, wenn es zur Ausfahrt eines Einsatzfahrzeuges komme. § 29 WRKG normiere, dass derjenige Gebührenschuldner sei, für den der öffentliche Rettungsdienst in Anspruch genommen worden sei, und zwar auch dann, wenn die Hilfeleistung oder der Transport wegen des Verhaltens oder der Änderung des Zustandes des Gebührenschuldners unterblieben sei. Gemäß § 30 WRKG könnten mit Zustimmung der Stadt Wien die hiefür in Betracht kommenden Sozialversicherungsträger sowie Krankenfürsorgeanstalten öffentlich Bediensteter an Stelle von Gebührenpflichtigen als Gebührenschuldner eintreten. Wenn jedoch der in Betracht kommende Sozialversicherungsträger oder die Krankenfürsorgeanstalt öffentlich Bediensteter im Einzelfall angebe, dass mangels eines ihm bzw. ihr gegenüber bestehenden Anspruchs auf Kostenübernahme seine bzw. ihre Eintrittserklärung keine Anwendung finde, sei die Gebühr dem Gebührenschuldner im Sinne des § 29 vorzuschreiben. Die Berufsrettung Wien sei am durch den Sohn einer Freundin der Patientin zu deren Wohnsitzadresse berufen worden, nachdem die Nachbarin ein verdächtiges Geräusch wahrgenommen hatte. Bei der Bf. sei durch die intervenierenden Einsatzkräfte die Erstdiagnose (Verdachtsdiagnose) "Alkoholintoxikation" gestellt worden. Die Berufsrettung Wien sei generell bestrebt, sämtliche anfallenden Einsatzgebühren mit dem jeweiligen Sozialversicherungsträger zu verrechnen. Der gegenständliche Bescheid habe erlassen werden müssen, da eine Gebührenübernahme seitens des Sozialversicherungsträgers abgelehnt worden sei.

Die belangte Behörde übermittelte der Bf. mit der Beschwerdevorentscheidung die elektronische Nachricht des Rechtsexperten der KFA vom .

Am stellte die Bf. einen Vorlageantrag. Sie wies darauf hin, dass auf das Vorbringen in der Beschwerde, insbesondere die darin gestellten Beweisanträge, in keinster Weise eingegangen worden sei.

Die belangte Behörde legte den Beschwerdeakt in Folge dem Bundesfinanzgericht vor. In ihrer Stellungnahme führte sie aus, dass sie keinen Einfluss auf die Entscheidung des Sozialversicherungsträgers habe, eine Übernahme der Einsatzgebühren abzulehnen. Bezugnehmend darauf, dass das Einsatzprotokoll einen unrichtigen Familienstand sowie falschen Versicherungsträger beinhalte, werde darauf hingewiesen, dass diese Angaben durch Befragen der Patientinnen und Patienten im Zuge des Rettungseinsatzes aufgenommen würden. Eine nachträgliche Korrektur nach Fertigstellung des Dokuments durch die intervenierenden Einsatzkräfte sei unzulässig. Die Einsatzgebühren seien allerdings beim Sozialversicherungsträger der Patientin, der KFA, eingereicht worden. Die beeinspruchten Inhalte stünden auch sonst in keinem Zusammenhang mit der Ablehnung der Gebührenübernahme durch den Sozialversicherungsträger. Eingehend auf die Diagnose "Alkoholintoxikation" werde auf die aktenkundige Notrufaufzeichnung verwiesen, da bereits durch den Berufer eine Alkoholisierung der Patientin angegeben worden und diese vermutlich im betrunkenen Zustand in ihrer Wohnung zu Sturz gekommen sei. Weil eine Betretung der Wohnung nicht möglich gewesen sei, seien gleichzeitig mit der Entsendung eines Rettungsfahrzeuges sowohl die Feuerwehr als auch die Polizei alarmiert worden, da von einer erforderlichen Wohnungsöffnung auszugehen gewesen sei. Basierend auf die geschilderten Umstände seien der Rettungsnotruf einerseits und die Ausfahrt eines Rettungsfahrzeuges andererseits als nachvollziehbar und gerechtfertigt anzusehen. Nach dem Eintreffen der Rettungskräfte seien seitens der Patientin eine lntervention bzw. Untersuchung sowie ein Transport in ein Krankenhaus abgelehnt worden, weswegen die Bf. letztlich am Berufungsort zu belassen gewesen sei.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Festgestellter Sachverhalt

Das Bundesfinanzgericht stellt auf Basis des oben geschilderten Verwaltungsgeschehens und der aktenkundigen Unterlagen den folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt fest:

Am berief der Sohn einer Nachbarin der Bf. auf Grund des Geräusches eines Sturzes die Wiener Berufsrettung zur Wohnsitzadresse der Bf. Die vom Rettungsdienst zum Einsatzzeitpunkt vorgenommene Diagnose lautete "Intoxikation Alkohol". Für den Einsatz der Wiener Berufsrettung wurde der Bf. eine Gebühr vorgeschrieben. Die KFA lehnte die Übernahme dieser Gebühr ab.

2. Beweiswürdigung

Unstrittig ist, dass es zu einem Einsatz der Wiener Berufsrettung bei der Bf. kam. Die gestellte Diagnose ergibt sich aus dem aktenkundigen Einsatzbericht. Im Übrigen wird auf die Notrufaufzeichnung hingewiesen, deren Abschrift sich im Beschwerdeakt befindet und auszugsweise wie folgt lautet:

"Rettung Notruf, wo genau ist der Notfallort?

Ja Grüß Gott, ich hab eine Frage ich bin beim Roten Kreuz und meine Mutter hat gerade mit ihrer Freundin gesprochen und die ist betrunken in ihrer Wohnung und vermutlich zusammengebrochen wir wissen es nicht und die Nachbarin hat auch einen "Pumperer" gehört. Die Nachbarin hat auch einen Schlüssel aber wir kommen nicht rein weil drinnen noch einer steckt. Wir sind uns recht sicher, dass sie da drinnen liegt aber wie gesagt wir kommen nicht rein."

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt 1: Abweisung

§ 28 Wiener Rettungs- und Krankentransportgesetz (WRKG) lautet wie folgt:

"(1) Für die Inanspruchnahme des öffentlichen Rettungsdienstes der Stadt Wien, insbesondere für die Betreuung (Hilfeleistung, Transport), ist eine Gebühr zu entrichten, wenn es zur Ausfahrt eines Einsatzfahrzeuges kommt.

(2) In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann von der Einhebung der Gebühr ganz oder teilweise abgesehen werden.

(3) Der Gemeinderat wird ermächtigt, sofern eine solche Ermächtigung nicht ohnedies bundesgesetzlich eingeräumt ist, die Gebühren in einer Gebührenordnung festzusetzen. Eine Gebührenordnung kann bis zu einem Monat rückwirkend erlassen werden.

(4) In der Gebührenordnung sind für jede einzelne Art oder eine Mehrheit ähnlicher Arten einer Inanspruchnahme Gebühren vorzusehen. Diese Gebühren sind nach den mit der Inanspruchnahme üblicherweise verbundenen Kosten, insbesondere nach Anzahl der gefahrenen Kilometer, nach Anzahl und Art des eingesetzten Personals sowie nach Art und Dauer des Einsatzes abzustufen. Insoweit es aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung bei der Ermittlung des Ausmaßes der Gebühren zweckmäßig ist, sind diese für bestimmte Arten der Inanspruchnahme oder Teile davon in Pauschbeträgen festzusetzen.

(5) Die Höhe der Gebühren ist unter Zugrundelegung der sich in einem Kalenderjahr voraussichtlich ergebenden Zahl von Einsätzen und des auf ein Kalenderjahr entfallenden Gesamtaufwandes derart festzusetzen, dass die Summe der zur Einhebung gelangenden Gebühren das doppelte Jahreserfordernis für die Erhaltung und den Betrieb des öffentlichen Rettungsdienstes sowie für die Verzinsung und Tilgung der Anlagekosten nicht übersteigt.

(6) Für Einsätze außerhalb Wiens können unter Berücksichtigung des sich daraus ergebenden Mehraufwandes Zuschläge pro gefahrenem Kilometer festgesetzt werden.

(7) Die Gebührenordnung ist im Amtsblatt der Stadt Wien kundzumachen."

§29 Abs. 1 bis 3 WRKG besagen Folgendes:

"(1) Gebührenschuldner ist derjenige, für den der öffentliche Rettungsdienst in Anspruch genommen wurde, und zwar auch dann, wenn die Hilfeleistung oder der Transport wegen des Verhaltens oder der Änderung des Zustandes des Gebührenschuldners unterblieb. Die Gebühr ist auch dann zu entrichten, wenn der öffentliche Rettungsdienst zu Personen gerufen wird, ohne dass die im § 1 Z 1 bis 4 geforderten Voraussetzungen gegeben waren, sofern das Vorliegen dieser Voraussetzungen auf Grund des Zustandsbildes mit gutem Grunde angenommen werden konnte.

(2) Bei Zahlungsunfähigkeit des Gebührenschuldners haften für die Entrichtung der Gebühr nach Abs. 1 Personen im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht. Ist die Verletzung oder Gesundheitsstörung, die zu einer Inanspruchnahme des öffentlichen Rettungsdienstes geführt hat, auf ein Ereignis zurückzuführen, für das zufolge gesetzlicher Vorschrift ein Dritter einzustehen hat, haftet dieser bis zur Höhe der noch unbeglichenen Gebühr.

(3) Unbeschadet eintretender Straffolgen und privatrechtlicher Schadenersatzpflicht sind Gebührenschuldner die Personen, die einen vergeblichen Einsatz des öffentlichen Rettungsdienstes veranlassen, obwohl kein Anlass für einen Einsatz besteht."

§ 30 Abs. 1 und 2 WRKG lauten wie folgt:

"(1) Mit Zustimmung der Stadt Wien können die hiefür in Betracht kommenden Sozialversicherungsträger oder mit deren Einvernehmen der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger sowie Krankenfürsorgeanstalten öffentlich Bediensteter durch schriftliche Erklärung an Stelle von Gebührenpflichtigen als Gebührenschuldner eintreten. Nach Abgabe dieser Erklärung sind die Sozialversicherungsträger oder Krankenfürsorgenanstalten öffentlich Bediensteter allein die Gebührenpflichtigen (-schuldner).

(2) Wenn jedoch der in Betracht kommende Sozialversicherungsträger oder die Krankenfürsorgeanstalt öffentlich Bediensteter im Einzelfall angibt, dass mangels eines ihm (ihr) gegenüber bestehenden Anspruchs auf Kostenübernahme seine (ihre) Eintrittserklärung keine Anwendung findet, ist die Gebühr dem Gebührenschuldner im Sinne des § 29 Abs. 1 vorzuschreiben."

Aus § 28 Abs. 1 WRKG geht hervor, dass maßgeblich für die Verpflichtung zur Entrichtung einer Gebühr für den Einsatz der Wiener Rettung die Ausfahrt eines Einsatzfahrzeuges ist. Es ist unstrittig, dass eine solche erfolgt ist. Gebührenschuldnerin nach § 29 WRKG ist die Bf., da für diese die Wiener Rettung in Anspruch genommen wurde. Dies gilt unabhängig davon, ob eine Hilfeleistung oder ein Transport wegen des Verhaltens oder der Änderung des Zustandes der Bf. als Gebührenschuldnerin unterblieb.

Zwar sieht § 30 Abs. 1 WRKG vor, dass der in Betracht kommende Sozialversicherungsträger an Stelle von Gebührenpflichtigen als Gebührenschuldner eintreten kann. Wenn dieser jedoch nach Abs. 2 angibt, dass mangels eines ihm (ihr) gegenüber bestehenden Anspruchs auf Kostenübernahme seine (ihre) Eintrittserklärung keine Anwendung findet, ist die Gebühr dem Gebührenschuldner nach § 29 Abs. 1 WRKG - in diesem Fall der Bf. - vorzuschreiben.

Da die KFA die Übernahme der Gebühr ablehnte, schrieb die belangte Behörde die Gebühr für die Inanspruchnahme des öffentlichen Rettungsdienstes zu Recht der Bf. vor.

Die Bf. führte ins Treffen, dass die Ablehnung der Kostenübernahme durch die KFA zu Unrecht erfolgt sei, da sie nicht alkoholisiert gewesen sei. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass es der Bf. obliegt, sich hinsichtlich der Gebührenübernahme direkt mit dem Sozialversicherungsträger auseinander zu setzen. Da die belangte Behörde die Gebühr jedenfalls vorzuschreiben hatte, wurde von der Einvernahme der von der Bf. genannten Zeugen abgesehen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

3.2. Zu Spruchpunkt 2: Unzulässigkeit einer Revision

Gemäß § 25a Abs. 2 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gegen eine Entscheidung des Bundesfinanzgerichts ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wurde.

Die Frage, wann eine Einsatzgebühr nach dem WRKG vorzuschreiben ist, wurde durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits geklärt (; ; ; ). Da das Erkenntnis dieser Rechtsprechung folgt, ist die Revision unzulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Landesabgaben Wien
betroffene Normen
§ 28 WRKG, Wiener Rettungs- und Krankentransportgesetz, LGBl. Nr. 39/2004
§ 29 Abs. 1 WRKG, Wiener Rettungs- und Krankentransportgesetz, LGBl. Nr. 39/2004
§ 30 Abs. 1 WRKG, Wiener Rettungs- und Krankentransportgesetz, LGBl. Nr. 39/2004
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7400065.2020

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at