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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 14.09.2020, RV/7102638/2020

Behebung von Mängeln der Beschwerde

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***1*** in der Beschwerdesache betreffend die - als "Einspruch gegen den Wiederaufnahmebescheidvom betreffend Einkommensteuerbescheid 2011" und als "Einspruch gegen den Wiederaufnahmebescheidvom betreffend Einkommensteuerbescheid 2012" des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 bezeichneten - Anbringen des ***2*** vom und , beschlossen:

Die Anbringen vom und werden, soweit es sich nicht um Beschwerden gegen die Festsetzung von Anspruchszinsen handelt, gemäß § 85 Abs. 2 BAO als zurückgenommen erklärt.

Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

Einkommensteuer 2011:

Das Finanzamt erließ mit Datum vom gegenüber dem Bf u.a. einen Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2011 sowie einen Einkommensteuerbescheid für 2011.

Die Rechtsmittelbelehrung des genannten Wiederaufnahmebescheides betreffend Einkommensteuer 2011 vom lautet:

Sie haben das Recht, gegen diesen Bescheid Beschwerde einzulegen (z.B wenn Fehler aufgetreten sind bzw. wenn Sie Positionen vergessen haben). Die Beschwerde muss innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Bescheides beim oben angeführten Amt eingebracht werden. In der Beschwerde sind der Bescheid zu bezeichnen (Wiederaufnahmebescheid vom betreffend Einkommensteuer für 2011) sowie die gewünschten Änderungen anzuführen und zu begründen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung (§ 254 BAO). Die Einhebung des in Streit stehenden Betrages kann gemäß § 212a BAO bis zur Erledigung der Beschwerde ausgesetzt werden. Insoweit der Beschwerde nicht stattgegeben wird, sind in der Folge Zinsen zu entrichten.

Die Rechtsmittelbelehrung des genannten Einkommensteuerbescheides 2011 vom lautet:

Sie haben das Recht, gegen diesen Bescheid Beschwerde einzulegen (z.B wenn Fehler aufgetreten sind bzw. wenn Sie Positionen vergessen haben). Die Beschwerde muss innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Bescheides beim oben angeführten Amt eingereicht oder bei der Post aufgegeben werden. In der Beschwerde sind der Bescheid zu bezeichnen (Einkommensteuerbescheid für 2011 vom ) sowie die gewünschten Änderungen anzuführen und zu begründen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung (§ 254 BAO). Die Einhebung des in Streit stehenden Betrages kann gemäß § 212a BAO bis zur Erledigung der Beschwerde ausgesetzt werden. Insoweit der Beschwerde nicht stattgegeben wird, sind in der Folge Zinsen zu entrichten.

Einkommensteuer 2012:

Mit Datum vom erließ das Finanzamt u.a. einen Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2012 sowie einen Einkommensteuerbescheid für 2012.

Die Rechtsmittelbelehrung des genannten Wiederaufnahmebescheides betreffend Einkommensteuer 2012 vom lautet:

Sie haben das Recht, gegen diesen Bescheid Beschwerde einzulegen (z.B wenn Fehler aufgetreten sind bzw. wenn Sie Positionen vergessen haben). Die Beschwerde muss innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Bescheides beim oben angeführten Amt eingebracht werden. In der Beschwerde sind der Bescheid zu bezeichnen (Wiederaufnahmebescheid vom betreffend Einkommensteuer für 2012) sowie die gewünschten Änderungen anzuführen und zu begründen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung (§ 254 BAO). Die Einhebung des in Streit stehenden Betrages kann gemäß § 212a BAO bis zur Erledigung der Beschwerde ausgesetzt werden. Insoweit der Beschwerde nicht stattgegeben wird, sind in der Folge Zinsen zu entrichten.

Die Rechtsmittelbelehrung des genannten Einkommensteuersteuerbescheides 2012 vom lautet:

Sie haben das Recht, gegen diesen Bescheid Beschwerde einzulegen (z.B wenn Fehler aufgetreten sind bzw. wenn Sie Positionen vergessen haben). Die Beschwerde muss innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Bescheides beim oben angeführten Amt eingereicht oder bei der Post aufgegeben werden. In der Beschwerde sind der Bescheid zu bezeichnen(Einkommensteuerbescheid für 2012 vom ) sowie die gewünschten Änderungen anzuführen und zu begründen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung (§ 254 BAO). Die Einhebung des in Streit stehenden Betrages kann gemäß § 212a BAO bis zur Erledigung der Beschwerde ausgesetzt werden. Insoweit der Beschwerde nicht stattgegeben wird, sind in der Folge Zinsen zu entrichten.

Bescheidbeschwerde

Mit Eingaben vom und reichte der Bf

-"Einspruch" gegen den Wiederaufnahmebescheid vom betreffend Einkommensteuerbescheid für 2011 und

-"Einspruch" gegen den Wiederaufnahmebescheid vom betreffend Einkommensteuerbescheid für 2012 ein:

"Die von der Abgabenbehörde herangezogenen steuerpflichtigen Einnahmen entsprächen nicht den von den Firmen ***3*** und ***4*** erhaltenen Bezügen. Um Überprüfung und Berichtigung des Steuerbescheides werde ersucht."

Mit Beschwerdevorentscheidungen vom wurden die Beschwerden

-vom gegen den Einkommensteuerbescheid 2011 und

-vom gegen den Einkommensteuerbescheid 2012,

als unbegründet abgewiesen:

"Die betreffenden Jahreslohnzettel wurden im Rahmen einer GPLA-Prüfung (Gemeinsame Prüfung der lohnabhängigen Abgaben) auf Grund der getroffenen Feststellungen erstellt. Da die Abgaben uneinbringlich waren, wurden die Dienstnehmer zur Haftung herangezogen, indem die ursprünglichen Jahreslohnzettel auf Grund des Ergebnisses der Prüfung berichtigt wurden. Die Beschwerden waren daher auf Grund der Sachlage abzuweisen ."

Vorlageantrag vom

Mit Eingabe vom brachte der Bf einen Antrag auf Vorlage zur Entscheidung der Bescheidbeschwerde an das Bundefinanzgericht gegen den

-"Einkommensteuerbescheid 2011 vom " und gegen den

- "Einkommensteuerbescheid 2012 vom ", ein.

Mit Beschwerdevorentscheidungen vom wurden die Beschwerden

-gegen den Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2011 vom und

-gegen den Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2012 vom ,

als unbegründet abgewiesen:

"Gemäß § 303 Abs. 1 lit. b Bundesabgabenordnung (=BAO) kann ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anderslautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Aufgrund einer GPLA-Prüfung bei Ihren ehemaligen Arbeitgebern, der ***4*** und der ***3***, kam der ho. Abgabenbehörde zur Kenntnis, dass den Arbeitnehmern dieser Arbeitgeber, in den Zeiträumen 2011 und 2012größere Bargeldzahlungen geleistet wurden, ohne dass diese Zahlungen ins Lohnkonto aufgenommen wurden. Lohnsteuer wurde dementsprechend von diesen Barzahlungen nicht abgeführt. Aufgrund der beim Arbeitgeber gefundenen Aufzeichnungen und der Aussagen des faktischen Machthabers der beiden GmbHs, Herrn ***5***, konnte die GPLA die Höhe der Ihnen zugeflossenen unversteuerten Barzahlungen ermitteln. Das Betriebsstättenfinanzamt erstellte aufgrund der Erhebungen neue Lohnzettel, die für das ho. Finanzamt neue Tatsachen bzw. Beweismittel darstellten.

Bei Kenntnis dieser Umstände hätte das ho. Finanzamt die Einkommensteuer auf Basis der tatsächlich zugeflossenen Bezüge festgesetzt. Dieser Wiederaufnahmegrund wurde in den Wiederaufnahmebescheiden vom (2011) bzw. vom (2012) auch hinreichend genau bezeichnet. Die Einkommensteuer konnte in den daraufhin erlassenen neuen Sachbescheiden, für 2011 und 2012, in der richtigen Höhe festgesetzt werden."

Beschwerdevorlage vom

Mit Vorlagebericht vom legte die Abgabenbehörde die "Beschwerde 2011 vom " und die "Beschwerde 2012 vom " zurEntscheidung an das Bundesfinanzgericht vor und führte hierzu aus:

"Der Bf. bezieht Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Strittig ist, in welche Höhe die steuerpflichtigen Bezüge aus nichtselbstständiger Arbeit anzusetzen sind.

Der Bf. war im Jahr 2011 für die Arbeitgeber ***4*** und ***3*** und im Jahr 2012 nur für die ***4*** tätig.

In den ursprünglichen Lohnzetteln 2011 wurden folgende Beträge unter der KZ 245 (= steuerpflichtige Bezüge) angeführt:

***4***: € 6.453,15
***3***: € 7.169,65

Im ursprünglichen Lohnzettel 2012 wurde folgender Betrag unter der KZ 245 (= steuerpflichtige Bezüge) angeführt:

***4***: € 13.179,93

Im Zuge einer GPLA-Prüfung der beiden Arbeitgeber des Bf. wurde festgestellt, dass die beiden Arbeitgeber zwar verschiedene Geschäftsführer aufwiesen, tatsächlich aber vom selben faktischen Machthaber, Herrn ***5***, kontrolliert wurden. Aufgrund der bei den Arbeitgebern gefundenen Aufzeichnungen und den Aussagen von Herrn ***5*** in seinen Beschuldigteneinvernahmen konnte festgestellt werden, dass Herr ***5*** bei der Bezahlung seiner Mitarbeiter in allen seinen zahlreichen Firmen immer wie folgt vorging: Ein Teil der Bezahlung der Arbeitnehmer wurde auf die Konten der Arbeitnehmer überwiesen. Dieser Teil wurde ins Lohnkonto aufgenommen und ordnungsgemäß versteuert. Ein weiterer Teil der Bezahlung wurde den Arbeitnehmern in bar ausbezahlt, nicht ins Lohnkonto aufgenommen und dementsprechend auch nicht besteuert.Von dieser Vorgehensweise waren ca. 300 Arbeitnehmer, u.a. auch der Bf., betroffen.

Hinsichtlich des Bf. wurden folgende Zahlungen im Jahr 2011 nicht in das Lohnkonto aufgenommen:

Jänner 2011: € 510,89
Februar 2011: € 906,24

März 2011: € 1767,66

April 2011: € 1405,48

Mai 2011: € 1387,60

Juni 2011: € 925,09

Juli 2011: € 2600,38

August 2011: € 1697,77

September 2011: € 1940,88

Oktober 2011: € 1734,09

November 2011: € 680,21

Dezember 2011: € 916,07

Insgesamt ergab sich im Jahr 2011 eine Differenz von € 16.472,36 zu den ursprünglichen Lohnzetteln. Vondieser Differenz entfallen € 10.494,49 auf den Lohnzettel der ***3***, sodass dieKennzahl 245 dieses Lohnzettels auf € 17.664,14 erhöht werden musste. Die restlichen € 5.977,87 entfielen aufden Lohnzettel der ***4***. In diesem Lohnzettel musste die Kennzahl 245 auf € 12.431,02angehoben werden.

Im Jahr 2012 wurden folgende Zahlungen an den Bf. nicht ins Lohnkonto aufgenommen:

Jänner 2012: € 325,91
Februar 2012: € 1334,44
März 2012: € 1372,12

Im Jahr 2012 ergab sich somit eine Differenz von € 3.032,57 zum ursprünglich übermittelten Lohnzettel. DieKennzahl 245 war somit auf € 16.212,40 zu erhöhen.

Vom Betriebsstättenfinanzamt wurden auf Grundlage der Feststellungen der GPLA-Prüfungen neue Lohnzettelerstellt und an das ho. Finanzamt übermittelt.

Aufgrund dieser neuen Lohnzettel nahm das ho. Finanzamt die Einkommensteuerverfahren 2011 und 2012wieder auf, um auf diesem Wege eine Versteuerung der bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht versteuertenSchwarzgeldzahlungen zu erzielen.

Die Beschwerden des Bf. richten sich sowohl hinsichtlich des Wiederaufnahmebescheides, als auch hinsichtlichder Sachbescheide, ausschließlich gegen die Richtigkeit der neu erstellten Lohnzettel.Nach Ansicht der ho. Behörde kann aber aufgrund der vorliegenden Beweismittel nicht an der Richtigkeit desfestgestellten Sachverhaltes gezweifelt werden. So wurde die Vorgangsweise hinsichtlich der Bezahlung derArbeitnehmer vom faktischen Machthaber der Arbeitgeber des Bf. bestätigt. Die Höhe der nicht versteuertenZahlungen ergibt sich aus dem Vergleich der bei den Arbeitgebern gefundenen Aufzeichnungen mit demLohnkonto des Bf.Dem Einwand des Bf., dass sich auf seinen Kontoauszügen nur die Summen der ursprünglichen Lohnzettelwiederfinden, ist nichts abzugewinnen, da die zusätzlichen Zahlungen ausschließlich in bar erfolgt sind und somitnaturgemäß nicht auf dem Girokonto des Bf. aufscheinen.Aus den Kontoauszügen des Bf. lässt sich jedoch die Richtigkeit der bei den Arbeitgebern gefundenenAufzeichnungen ableiten. Die Spalte "Acconto" stimmt nämlich jeweils mit den Überweisungen am Kontoauszugdes Bf. überein. Da sich somit dieser Teil der Aufzeichnungen als richtig erweist, spricht die überwiegendeWahrscheinlichkeit auch für die Richtigkeit der Spalte "Gesamt" (= Barauszahlungen).Die angefochtenen Bescheide erweisen sich somit als rechtmäßig.

Hinsichtlich der Beschwerdevorentscheidungen zu den Wiederaufnahmebescheiden vom , die am indie Databox zugestellt wurden, endete die Frist zur Einbringung eines Vorlageantrages bezüglich derWiederaufnahmebescheide aufgrund § 323c Abs. 1 BAO am . Bis zum heutigen Tag (= )ging kein Vorlageantrag hinsichtlich der Wiederaufnahmebescheide bei der ho. Behörde ein."

Mängelbehebungsauftrag

Das Bundesfinanzgericht mit Beschluss vom einen "Mängelbehebungsauftrag" an den Bf, worin der beschwerdeführenden Partei gemäß § 85 Abs. 2 BAO iVm § 250 BAO Abs. 1 lit a) bis d) BAO aufgetragen wurde, die folgenden inhaltlichen Mängel zu beheben:

• die konkrete Bezeichnung des oder der Bescheide, gegen die sich die Beschwerde richtet,
• die Erklärung der angefochtenen Bescheidpunkte;
• die Erklärung der beantragten Bescheidänderungen
• eine Begründung.

Die Behebung der angeführten Mängel wird innerhalb einer Frist vonzwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses aufgetragen.

Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist gilt die Beschwerde als zurückgenommen. Werden die Mängel rechtzeitig und vollständig behoben, gilt die Beschwerde als ursprünglich richtig eingebracht (§ 85 Abs. 2 BAO)."

Die Zustellung des Mängelbehebungsauftrages erfolgte mittels RSb am .

Am langte eine E-Mail beim Bundesfinanzgericht zur "Mängelbehebung" des Bf ein.

Am übermittelte die Abgabenbehörde dem Bundesfinanzgericht auf elektronischem Weg einen an das Finanzamt adressierten Schriftsatz des Bf, bezeichnet als Mängelbehebung derBeschwerden gegen dieWiederaufnahmebescheide der Einkommensteuer 2011 und 2012laut Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom .

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

§ 85. (1) Anbringen zur Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung von Verpflichtungen (insbesondere Erklärungen, Anträge, Beantwortungen von Bedenkenvorhalten, Rechtsmittel) sind vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 3 schriftlich einzureichen (Eingaben).

Abs (2) Mängel von Eingaben (Formgebrechen, inhaltliche Mängel, Fehlen einer Unterschrift) berechtigen die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung; inhaltliche Mängel liegen nur dann vor, wenn in einer Eingabe gesetzlich geforderte inhaltliche Angaben fehlen. Sie hat dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, daß die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt; werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht.

Wird einem (rechtmäßigen) Mängelbehebungsauftrag überhaupt nicht, nicht zeitgerecht oder unzureichend entsprochen ist das Anbringen gemäß § 278 Abs. 1 lit. b BAO mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) zu erklären.

§ 243. Gegen Bescheide, die Abgabenbehörden erlassen, sind Beschwerden (Bescheidbeschwerden) an die Verwaltungsgerichte zulässig, soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist.

§ 250. (1) Die Bescheidbeschwerde hat zu enthalten:
a) die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet;
b) die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird;
c) die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden;
d) eine Begründung.

§ 303. (1) Ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren kann auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn

a) der Bescheid durch eine gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist, oder
b) Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind, oder
c) der Bescheid von Vorfragen (§ 116) abhängig war und nachträglich über die Vorfrage von der Verwaltungsbehörde bzw. dem Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden worden ist,
und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.

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Mit Datum wurden ein Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2011 und der Einkommensteuerbescheid 2011 erlassen.

Mit Datum wurden ein Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2012 und der Einkommensteuerbescheid 2012 erlassen.

Die Bescheide ergingen jeweils getrennt voneinander auf eigenen Papierblättern, sie weisen jeweils eine Überschrift mit einer klaren Bescheidbezeichnung auf und enthalten jeweils eine klare Rechtsmittelbelehrung.

Wiederaufnahmebescheide

So sind die Bescheide über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2011 und 2012 als "Bescheid über die W i e d e r a u f n a h m e des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2011" und als "Bescheid über die W i e d e r a u f n a h m e des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2012" bezeichnet und sprechen ausdrücklich über die Wiederaufnahme ab. In der Rechtsmittelbelehrung wird jeweils ausdrücklich ausgeführt, dass in einer Beschwerde gegen diesen Bescheid dieser als "Wiederaufnahmebescheid vom betreffend Einkommensteuer für 2011 bzw. als "Wiederaufnahmebescheid vom betreffend Einkommensteuer für 2012" zu bezeichnen ist.

Wiederaufnahmebescheide sind optisch klar von den neu erlassenen Sachbescheiden getrennt, auch die Rechtsmittelbelehrung ist unzweifelhaft.

Einkommensteuerbescheide

Hingegen tragen die Bescheide betreffend die Einkommensteuer die Überschrift "EINKOMMENSTEUERBESCHEID 2011" und " "EINKOMMENSTEUERBESCHEID 2012" und sprechen ausdrücklich über die Einkommensteuerfestsetzung für die Jahre 2011 und 2012 ab. In der Rechtsmittelbelehrung wird jeweils ausdrücklich ausgeführt, dass in einer Beschwerde gegen diesen Bescheid dieser als "Einkommensteuerbescheid für 2011 vom " bzw. als "Einkommensteuerbescheid 2012 vom " zu bezeichnen ist.

Auch hier nicht verfahrensgegenständliche Anspruchszinsenbescheide ergingen getrennt von Wiederaufnahmebescheiden und Einkommensteuerbescheiden.

Anbringen vom und

Das Anbringen vom ist mit "Einspruch gegen den Wiederaufnahmebescheidvom betreffend Einkommensteuerbescheid für 2011, das Anbringen vom ist mit "Einspruch gegen den Wiederaufnahmebescheid vom betreffend Einkommensteuerbescheid für 2012 bezeichnet. Die Wahl des Wortes "Einspruch" ist nicht schädlich, und ist hier unzweifelhaft als "Beschwerde" ("Bescheidbeschwerde") gemäß § 243 BAO zu qualifizieren.

Damit hat der Bf grundsätzlich eindeutig die angefochtenen Bescheide (§ 250 Abs. 1 lit. a BAO) bezeichnet.

Das Anbringen enthält auch eine Begründung (§ 250 Abs. 1 lit. d BAO). In dieser kommt hinreichend klar zum Ausdruck, dass der Bf der Ansicht ist, dass die in Ansatz gebrachten steuerpflichtigen Einnahmen nicht seinen tatsächlich erhaltenen Bezügen entsprächen. Er habe nicht von den Verfahren der Wiederaufnahme ausgehen können, die Steuerbescheide entsprächen nicht den Tatsachen.

Diese Ausführungen sind geeignet, eine Beschwerde sowohl gegen den Wiederaufnahmebescheid als auch gegen den Sachbescheid zu begründen.

Das Finanzamt hat ungeachtet des Wortlautes der Anbringen vom und .geschlossen, der Bf habe sowohl gegen die Wiederaufnahmebescheide als auch gegen die Einkommensteuerbescheide Beschwerde erhoben. Dem Finanzamt ist beizupflichten, dass es für die Beurteilung von Anbringen nicht auf die Bezeichnung und die zufällige verbale Form, sondern auf den Inhalt, das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteischrittes ankommt (vgl. Ritz, BAO5, § 85 Tz 1).

Es kommt also darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der der Behörde vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss (vgl. für viele ; ; ; ). Bei undeutlichem Inhalt eines Anbringens ist die Absicht der Partei zu erforschen. Im Zweifel ist dem Anbringen einer Partei, das sie zur Wahrung ihrer Rechte stellt, nicht ein solcher Inhalt beizumessen, der ihr die Rechtsverteidigungsmöglichkeit nimmt (vgl. für viele ; ; ). Das Bundesfinanzgericht hat daher mehrfach entschieden, dass im Fall, dass dem Steuerpflichtigen mehrere verfahrensrechtliche Maßnahmen zur Bekämpfung von Bescheiden und zur Durchsetzung seines Rechtsstandpunkts zur Verfügung stehen, davon auszugehen ist, dass der Steuerpflichtige einen Antrag stellen möchte, der einer inhaltlichen Erledigung zugänglich ist und daher undeutliche Anbringen als jener verfahrensrechtliche Rechtsbehelf zu deuten sind, der am ehesten dem Rechtsschutzinteresse des Steuerpflichtigen Rechnung trägt (vgl. ; ; ).

Es besteht aber keine Befugnis oder Pflicht der Behörde, von der Partei tatsächlich nicht erstattete Erklärungen aus der Erwägung als erstattet zu fingieren, dass der Kontext des Parteienvorbringens die Erstattung der nicht erstatteten Erklärung nach behördlicher Beurteilung als notwendig, ratsam oder empfehlenswert erscheinen lässt (vgl. etwa ; ; , Bundesfinanzgericht vom , RV/7106006/2015).

Der Bf hat ausdrücklichEinsprüche (=Beschwerden) gegen dieWiederaufnahmebescheide betreffend Einkommensteuerbescheide 2011 und 2012 eingebracht.

Beschwerden des Bf gegen die Einkommensteuerbescheide 2011 und 2012 liegen dem Bundesfinanzgericht nicht vor.

Eine Ausdehnung des Beschwerdeverfahrens auf die in den Beschwerden nicht angeführten Sachbescheide durch die Abgabenbehörde ohne vorangegangenes Mängelbehebungsverfahren ist somit gesetzlich nicht gedeckt.

Bei einer Beschwerde gegen einen Wiederaufnahmebescheid kann die Anfechtung nur die Aufhebung dieses Bescheides zum Ziel haben kann (vgl. Ritz, BAO5 § 250 Tz 10; ). Die Annahme der Abgabenbehörde, der Bf begehre mit seinen Einsprüchen nicht nur die Behebung der Wiederaufnahmebescheide und der im wiederaufgenommenen Verfahren neu erlassenen Einkommensteuerbescheide, sondern hätte dieser mit seinen "Einsprüchen" auch eine inhaltliche Entscheidung über die Sachbescheide bezweckt, war ohne Klärung durch ein vorhergehendes Mängelbehebungsverfahren unzulässig.

Zur Klärung der Zweifel darüber, was genau der Bf mit seinen Anbringen vom und bezweckte, wurde dem Bf daher seitens des Bundesfinanzgerichtes mit Mängelbehebungsauftrag vom aufgetragen, die bestehenden inhaltlichen Mängel binnen einer Frist von zwei Wochen zu beheben und die konkrete Bezeichnung des oder der Bescheide gegen die sich die Beschwerde richtet, die Erklärung der angefochtenen Bescheidpunkte, die Erklärung der beantragten Bescheidänderungen und eine Begründung nachzureichen, ansonsten die Beschwerden als zurückgenommen gelten.

Der Mängelbehebungsauftrag wurde dem Bf nachweislich am zugestellt.

Der Bf. beantwortete den Mängelbehebungsauftrag per E-Mail vom .

Der VwGH hat im Erkenntnis vom , 2012/16/0082, festgehalten, dass ein mit E-Mail eingebrachtes Anbringen weder eine Entscheidungspflicht auslöst, noch berechtigt es die Behörde, eine bescheidmäßige Entscheidung zu fällen, die von einem Rechtsmittel abhängig ist. Die Abgabenbehörde ist nicht einmal befugt, das "Anbringen" als unzulässig zurückzuweisen, weil es sich bei einer solchen E-Mail eben nicht um eine Eingabe handelt (). Die unzulässige Beantwortung des Mängelbehebungsauftrages per E-Mail kommt einer Nichtbeantwortung gleich.

Ein Schriftsatz zur Beantwortung des Mängelbehebungsauftrages vom - als bekämpfte Bescheide werden darin im Übrigen ausschließlich die Wiederaufnahmebescheide angeführt - ist beim Bundesfinanzgericht durch Weiterleitung des Finanzamtes am - somit verspätet - eingegangen.

Die Weiterleitung eines Schriftsatzes durch das Finanzamt an das zuständige Bundesfinanzgericht hat zwar ohne unnötigen Aufschub zu erfolgen, doch erfolgt sie gemäß § 50 BAO auf Gefahr des Einschreiters, da Anbringen grundsätzlich nur bei der für ihre Behandlung zuständigen Stelle einzureichen sind (Ritz, BAO, § 50 Tz 7). Trotz Weiterleitungspflicht hat derjenige, der sich mit seinem Anbringen an die unzuständige Behörde wendet, die damit verbundenen Nachteile zu tragen (, 80/16/2909).

Der Bf. hat folglich dem Mängelbehebungsauftrag des Bundesfinanzgerichtes nicht (rechtzeitig) entsprochen.

Da der Bf dem Mängelbehebungsauftrag vom hinsichtlich der Bezeichnung der (des) angefochtenen Bescheide(s) innerhalb der vom Bundesfinanzgericht gesetzten, ausreichend bemessenen Frist somit nicht nachgekommen ist, gelten die Anbringen vom und gemäß § 85 Abs. 2 BAO kraft Gesetzes als zurückgenommen.

Nichtzulassung einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im gegenständlichen Fall ist die Revision nicht zulässig, da sich die Rechtsfolge unmittelbar aus dem Gesetz ergibt und die Frage, ob dem Mängelbehebungsauftrag nachgekommen wurde, zum einen zunächst eine Tatfrage und zum anderen nicht von grundsätzlicher Bedeutung ist.

Die Behandlung von per E-Mail eingebrachten Anbringen ist durch eindeutige Rechtsprechung des VwGH geklärt. Die Rechtsfolge der Zurücknahmeerklärung wegen nicht rechtzeitiger Beantwortung eines Mängelbehebungsauftrages ergibt sich aus § 85 Abs. 2 BAO. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt somit nicht vor. Eine Revision ist daher nicht zulässig.

Salzburg, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7102638.2020

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at