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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 03.08.2020, RV/5101122/2017

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Revision (Amtsrevision) beim VwGH anhängig zur Zahl Ra 2020/16/0160. Zurückweisung mit Beschluss vom .

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den RichterH.L über die Beschwerde des F.G.H vom gegen die Bescheide des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom betreffend Gebühren zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer beantragte mit schriftlicher Eingabe vom im Wege seiner Dienststelle, dem B.Amt, Regionaldirektion L, durch eine Kollegin (Mitarbeiterin), die Verfügung einer Auskunftssperre gemäß § 18 Abs. 2 Meldegesetz 1991 (MeldeG 1991 idgF) bei seiner Wohnsitzgemeinde.

Im Antrag wird schriftlich, wörtlich festgehalten:

"Ich beantrage gemäß § 18 Abs. MeldeG 1991 idgF. eine Auskunfstperre hinsichtlich meiner nachstehend angeführten Wohnadresse und begründe dies wie folgt:

Ein schutzwürdiges Interesse ist durch die Tätigkeit beim B.Amt gegeben, da sowohl bei fremdenpolizeilichen als auch asylrechtlichen Entscheidungen und, zB Schubhaftverhängung, negative Asylbescheide, Abschiebeaufträge, mit aggressiven Verhalten der Parteien zu rechnen ist und tatsächlich auch schon mehrfach festzustellen war."

Mit Bescheid vom wurde die Auskunftssperre aufgrund des mitgeteilten schutzwürdigen Interesses im Rahmen seiner beruflichen, dienstlichen Tätigkeit gewährt.

Zu Frage der Vergebührung gemäß § 14 TP 6 Abs. 1 Gebührengesetz 1957 des Antrages führte die Gemeinde (Meldeamt) aus, dass dies vom zuständigen Finanzamt geprüft werden wird.

In der Folge wurde mit Schreiben vom das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern schriftlich um Auskunft ersucht, ob der Antrag des Beschwerdeführers der Gebührenplicht gemäß § 14 TP 6 Abs. 1 Gebührengesetz 1957 unterliege.
Das Finanzamt führte dazu mit Schreiben vom aus, dass jede gemeldete Person einen Antrag auf Auskunftssperre bei der Behörde (Meldeamt/Gemeindeamt) einbringen könne. Dem Antrag werde stattgegeben, wenn ein schutzwürdiges Interesse des Antragstellers glaubhaft gemacht werde.

Ein privates Interesse werde dann angenommen, wenn der Antragsteller bei Erfüllung des gestellten Begehrens irgendeinen ideellen oder materiellen Vorteil erreicht oder zu erreichen hofft, wobei es für die Erhebung der Eingabegebühr unerheblich sei, ob mit der überreichten Eingabe wissentlich oder unwissentlich auch öffentliche Interessen berührt werden bzw. neben dem Privatinteresse auch ein öffentliches Interesse an der mit der Eingabe verfolgten Angelegenheit besteht (vgl. ).

Nachdem der Beschwerdeführer dem Ersuchen der Gemeinde um Bezahlung der Gebühr gemäß § 14 TP6 Gebührengesetz 1957 in Höhe von Eur 14,30 nicht nachgekommen war, erstellte das Gemeindeamt den "Amtlichen Befund über die Verkürzung von Stempel- und Rechtsgebühren" und übermittelte diesen dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern.

In der Folge erließ das Finanzamt den angefochtenen Bescheid vom und setzte die Gebühr gemäß § 14 TP 6 Abs. 1 GebG 1957 fest. Gleichzeitig erließ das Finanzamt den Bescheid über die Festsetzung der Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG 1957. Begründend wurde ausgeführt, dass die Gebühr nicht vorschriftsgemäß entrichtet worden sei.

Der Beschwerdeführer wendete in der Beschwerde vom im Wesentlichen ein, dass die Mitarbeiter der Dienststelle vom Dienstgeber aufgrund ihres Berufes auf die Möglichkeit der Durchführung einer Meldesperre hingewiesen worden sind. Mit Schreiben des Gemeindeamtes vom sei ihm mitgeteilt worden, dass hinsichtlich dieses Antrages eine Gebührenpflicht im Sinne des Gebührengesetz 1957 gegeben sei.
Sämtliche internen Erlässe und Bestimmungen des Bundesamtes würden darauf hinweisen, dass die Möglichkeit einer Auskunftssperre gegeben sei und und sei bislang bei noch keinem seiner Kollegen eine derartige Gebühr zur Vorschreibung gelangt.
Diese Rechtsanschauung stehe insoweit mit den Rechtsanschauung seiner Dienstbehörde nicht in Einklang.
Die Anfrage der Gemeinde habe sich im Übrigen auf Polizeibeamte und nicht auf Mitarbeiter beim B.Amt bezogen.
Er ersuche um Kontaktaufnahme mit der Leitung seiner Dienststelle, der zuständigen Regionaldirektion, welche das dienstliche Erfordernis und schutzwürdige Interesse an einer Auskunftssperre bestätigen könne.

Schriftlich wörtlich führte er aus:
"Für Rückfragen zur dienstlichen Notwendigkeit meiner Meldesperre wenden Sie sich bitte an meine Dienststelle: das B.Amt, Regionaldirektion L, Außenstelle .C., PLZ .C., Mo. H.Gasse 3."

Nachdem das Finanzamt mit Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde als unbegründet abgewiesen hat, beantragte der Bf. die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht.
Im Vorlageantrag ersuchte der Bf. nochmals ausdrücklich um Rückfrage beim Dienstgeber zwecks Feststellung der dienstlichen Notwendigkeit an einer "Auskunftssperre" hinsichtlich seiner Meldeadresse.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Gemäß § 14 TP 6 Abs. 1 GebG 1957 unterliegen Eingaben von Privatpersonen an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, die die privaten Interessen des Einschreiters betreffen, einer festen Gebühr in Höhe von Euro 14,30.

Privates Interesse ist anzunehmen, wenn der Einschreiter bei Erfüllung des gestellten Begehrens irgendeinen ideellen oder materiellen Vorteil erreicht oder zu erreichen hofft, wobei es für die Erhebung der Eingabegebühren unerheblich ist, ob mit der überreichten Eingabe wissentlich oder unwissentlich öffentliche Interessen berührt werden bzw. neben einem teilweisen Privatinteresse auch ein öffentliches Interesse an der mit der Eingabe verfolgten Angelegenheit besteht (vgl. ).

Im vorliegende Sachverhalt hat der Bf. im Wege der Einlaufstelle die Verhängung der Auskunftssperre für ihn als Mitarbeiter beim B.Amt beantragt und das Vorliegen eines schutzwürdigen dienstlichen Interesses an einer Auskunftssperre bei der Meldebehörde behauptet. Eine förmliche Bestätigung durch den Dienstgeber war diesem Antrag nicht angeschlossen.

Die Abgabenbehörde ging im vorliegendem Sachverhalt von einem zumindest teilweisen privaten Interesse des Antragstellers und Beschwerdeführers aus.

Dem erkennenden Richter erschließt sich nicht, auf welchen Sachverhaltselementen sich diese Annahme gründet, weil dem Antrag ausschließlich schutzwürdige dienstliche Interessen als Begründung für die beantragte Auskunftssperre zu entnehmen sind. Andere als dienstliche Gründe sind dem Antrag nicht zu entnehmen. Der Antragsteller bzw. sein Dienstgeber haben wiederholt Anträge auf Auskunftssperre eingebracht, zumal die Auskunftssperre durch Zeitablauf endet.

Der Beschwerdeführer ersuchte das Finanzamt um Rücksprache mit der Leitung seiner Dienststelle. Die Leiterin der Dienststelle bestätigte im Zuge eines Telefongespräches am gegenüber dem BFG, dass ein schutzwürdiges, dienstliches Interesse gegeben ist. Das öffentliche, dienstliche Interesse an der Auskunftssperre liege vor und wurde von ihr bestätigt. Dies wurde mit der sensiblen Materie erklärt.

Insoweit stimmen die Ausführungen des Beschwerdeführers mit der Auskunft durch die Leitungsorgane der Dienststelle überein, sodass auch für die Frage der Gebührenbefreiung von einem notwendigen, schutzwürdigen, dienstlichen und öffentlichen Interesse an der Auskunftssperre im Sinne des § 18 Abs. 2 Meldegesetz ausgegangen wird.
Offen bleibt, warum das Finanzamt nicht mit der Dienststelle Rücksprache zum Zwecke der Einholung der Bestätigung gehalten haben.

Aus der Sicht des erkennenden Richters liegen damit Gründe vor, von der Festsetzung der Gebühr im Sine des § 14 TP 6 As. 1GebG 1957 Abstand zu nehmen.

Zulässigkeit der Revision:

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Klagenfurt am Wörthersee, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 14 TP 6 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.5101122.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at