Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 22.05.2020, RV/7106366/2019

Säumniszuschlag, grobes Verschulden von Mitarbeitern schadet nicht

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter M. in Vertretung der seit in Ruhestand befindlichen Richterin D. in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Halpern & Prinz Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft m.b.H., Wasagasse 4, 1090 Wien, über die Beschwerde des Abgabepflichtigen vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom über die Festsetzung von ersten Säumniszuschlägen zur Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben und die angefochtenen Bescheide insoweit abgeändert, als die Säumniszuschläge gemäß § 217 Abs. 7 BAO mit Null festgesetzt werden.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG ) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheiden des Finanzamtes Wien 1/23 jeweils vom wurden über die ***Bf1*** GmbH, nunmehr ***Bf1*** (in weiterer Folge: Bf.) erste Säumniszuschläge für Lohnsteuer 06/2019 in Höhe von € 13.979,62 (Säumniszuschlag € 279,59) und für Umsatzsteuer 05/2019 in Höhe von € 341.949,141 (Säumniszuschlag € 6.298,98), Säumniszuschläge gesamt € 6.578,57, festgesetzt, da die angeführten Abgabenschuldigkeiten nicht innerhalb der Frist entrichtet worden sind.

In der dagegen fristgerecht eingebrachten, als Antrag auf Erlass der Säumniszuschläge bezeichneten Beschwerde vom wird ersucht, die festgesetzten Säumniszuschläge zu stornieren, da ein Antrag auf Überrechnung vom fristgerecht erfolgt sei.

Beigelegt ist ein Antrag auf Übertragung eines Geldbetrages innerhalb der Finanzverwaltung der A. GmbH vom , mit dem ein Betrag von € 336.224,91 auf das Abgabenkonto der Bf. übertragen werden sollte.

Mit Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes Wien 1/23 vom wurde der Beschwerde teilweise stattgegeben und der erste Säumniszuschlag für Lohnsteuer Juni 2019 mit € 145,05 festgesetzt. Darüber hinaus wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Als Begründung wurde ausgeführt, dass die gegenständlichen Abgaben am fällig gewesen seien. Abgaben gelten gemäß § 211 Abs. 1 Z. 4 BAO bei Umbuchung oder Überrechnung von Guthaben eines Abgabepflichtigen auf Abgabenschuldigkeiten eines anderen Abgabepflichtigen am Tag der nachweislichen Antragstellung, frühestens jedoch am Tag der Entstehung des Guthabens als entrichtet.

Im gegenständlichen Fall sei zwar am bei der Firma A. GmbH ein Umbuchungsantrag eingebracht worden. Ein entsprechendes Guthaben sei jedoch erst am entstanden.

Somit habe die in Rede stehende Umbuchung von € 336.224,91 nur mit dem Entrichtungstag - also verspätet für die oa. Abgabenschuldigkeiten - durchgeführt werden können.

Aufgrund der Berichtigung der Lohnsteuer Juni 2019 laut Antrag vom sei der gegenständliche erste Säumniszuschlag für Lohnsteuer Juni 2019 mit lediglich € 145,05 festzusetzen gewesen.

Im Vorlageantrag vom wurde die Beschwerde wie folgt ergänzt:

"Laut unserer Mandantschaft wurde betreffend die Firma A. GmbH, St.Nr. 09 die Umsatzsteuervoranmeldung für 05/2019 am via Finanz Online hochgeladen. Aufgrund dieser Umsatzsteuervoranmeldung ergibt sich ein Guthaben in Höhe von EUR 827.110,75. Unsere Mandantschaft hat diesbezüglich auch eine Produktionsübermittlung erhalten (siehe Beilage).

Am hat unsere Mandantschaft via Finanz Online einen Antrag auf Übertragung an die B. GmbH (St.Nr. 10) iHv EUR 490.885,84 und an die ***Bf1*** GmbH (St.Nr. 09-***BF1StNr1***) iHv EUR 336.224,91 eingebracht (Hinweis: Betreffend die B. GmbH wurde ebenfalls ein Säumniszuschlag festgesetzt und ist eine Beschwerdevorentscheidung ergangen - Vorlageantrag und Antrag gem. § 217 (7) BAO wurde ebenfalls eingebracht).

Am wurde unsere Mandantschaft telefonisch vom Finanzamt darüber informiert, dass die UVA 05/2019 der A. GmbH nicht gemeldet wurde. Unsere Mandantschaft ist bis zu diesem Zeitpunkt davon ausgegangen, dass die Umsatzsteuervoranmeldung für 05/2019 korrekt übermittelt wurde

Nach interner Recherche durch unsere Mandantschaft wurde festgestellt, dass der Zugang für Finanzonline gesperrt war. Aus diesem Grund hat unsere Mandantschaft am die UVA per Fax an das Finanzamt gesendet. Dies schildert unsere Mandantschaft auch in Ihrem Fax vom an das Finanzamt (siehe Beilage).

Unsere Mandantschaft hat sich nach Erkennen dieser Umstände sofort um den FinanzOnline Zugang gekümmert und diesen am wieder erhalten. Daraufhin hat unsere Mandantschaft die UVA 05/2019 für die A. GmbH nochmals hochgeladen.

Unserer Mandantschaft kann diesbezüglich keine grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden. Sie hat nachweislich die UVA 05/2019 am übermittelt und auch das Protokoll betreffend die Produktionsübermittung erhalten. Sie war daher bis zur Mitteilung des Finanzamtes am überzeugt, die UVA für 05/2019 korrekt übermittelt zu haben. Wäre der Übermittlungsfehler nicht vorgelegen, wäre daher einer ordnungsgemäßen Überrechnung des bestehenden Guthabens an die zwei oben angeführten Gesellschaften nichts entgegengestanden. Leider hat sie übersehen die Databox abzurufen. Unseres Erachtens kann dies allein jedoch nicht als grobes Verschulden gewertet werden.

Als Beilage dürfen wir Ihnen nachfolgende Unterlagen übermitteln:

  • XML-Datenträger UVA 05/2019 betreffend die A. GmbH

  • Fax an das Finanzamt inkl. UVA 05/2019 und Produktionsübermittlung vom betreffend die A. GmbH inkl. Antrag betreffend die Übertragung eines Geldbetrages für die B. GmbH und für die ***Bf1*** GmbH vom inkl. Übermittlung der Rechnungen mit den größeren Vorsteuerbeträgen inkl. Faxbestätigung vom

Weiters stellen wir den Antrag den Säumniszuschlag in Höhe von EUR 6.578,57 herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, da unserer Mandantschaft aus oben angeführten Gründen an der Versäumnis kein grobes Verschulden trifft.

Weiters stellen wir den Antrag gemäß § 212a BAO , die Einhebung des Säumniszuschlages in Höhe von EUR 6.578,57 bis zur Bescheiderledigung auszusetzen, da die Beschwerde unseres Erachtens erfolgversprechend erscheint und die Einbringlichkeit der Abgabe nicht gefährdet ist."

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Rechtslage:

Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß § 217 Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.

Gemäß § 217 Abs. 2 BAO beträgt der erste Säumniszuschlag 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.

Gemäß § 217 Abs. 4 BAO sind Säumniszuschläge für Abgabenschuldigkeiten insoweit nicht zu entrichten, als a) ihre Einhebung gemäß § 212a ausgesetzt ist, b) ihre Einbringung gemäß § 230 Abs. 2, 3, 5 oder 6 gehemmt ist, c) ein Zahlungsaufschub im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz nicht durch Ausstellung eines Rückstandsausweises (§ 229) als beendet gilt, d) ihre Einbringung gemäß § 231 ausgesetzt ist.

Gemäß § 217 Abs. 7 BAO sind auf Antrag des Abgabepflichtigen Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt.

Gemäß § 211 Abs. 1 Z. 4 BAO gelten Abgaben unbeschadet besonderer landes- oder gemeinderechtlicher Vorschriften in nachstehend angeführten Fällen als entrichtet:
4. bei Umbuchung oder Überrechnung von Guthaben (§ 215) eines Abgabepflichtigen auf Abgabenschuldigkeiten desselben Abgabepflichtigen am Tag der Entstehung der Guthaben, auf Abgabenschuldigkeiten eines anderen Abgabepflichtigen am Tag der nachweislichen Antragstellung, frühestens jedoch am Tag der Entstehung der Guthaben.

Zu den Säumniszuschlägen:

Zunächst ist festzuhalten, dass der Säumniszuschlag eine objektive Säumnisfolge und ein "Druckmittel" zur rechtzeitigen Erfüllung der Abgabenentrichtungspflicht ist (). Säumniszuschläge fallen grundsätzlich immer dann an, wenn Abgaben nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet werden und keine im Gesetz taxativ aufgezählten Aufschiebungsgründe oder Ausnahmetatbestände gesetzt wurden. Die Fälligkeit von Abgaben ist in den einschlägigen Abgabenvorschriften geregelt. Die Verwirkung von Säumniszuschlägen setzt kein Verschulden des Abgabepflichtigen voraus (vgl. ; , 2009/17/0125).

Unbestrittene Tatsache ist, dass die Lohnsteuer 06/2019 in Höhe von € 13.979,62 und die Umsatzsteuer 05/2019 in Höhe von € 341.949,141 nicht spätestens am Fälligkeitstag am Abgabenkonto der Bf. entrichtet wurden.

Ein Guthaben entsteht für den Abgabepflichtigen erst dann, wenn auf seinem Steuerkonto die Summe aller Gutschriften die Summe aller Lastschriften übersteigt. Ein Guthaben ist daher das Ergebnis der in § 213 Abs. 1 BAO zwingend vorgeschriebenen kontokorrentmäßigen Verrechnung der laufend zu erhebenden Abgaben. Fehlt es an einem solchen Guthaben im Zeitpunkt der Abgabenfälligkeit, so kann die fällige Abgabe nicht durch Umbuchung oder Überrechnung von Guthaben gemäß § 211 Abs. 1 BAO entrichtet werden (; ).

Zwar tritt § 211 Abs. 1 Z 4 BAO im Fall einer Überrechnung die Tilgungswirkung im Zeitpunkt der Antragstellung - sofern bereits ein Guthaben entstanden ist - ein, dies gilt jedoch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur, wenn bzw. soweit auch tatsächlich eine Überrechnung durchgeführt wird (vgl ; ).

Da im Beschwerdefall eine Überrechnung - wenn auch aufgrund behaupteter technischer Schwierigkeiten mit FinanzOnline - (noch) nicht stattgefunden hat, kann die dem Säumniszuschlag zu Grunde liegende Abgabenschuld auch nicht als (am Tag der nachträglichen Antragstellung des Überrechnungsantrages) entrichtet gelten, weshalb eine Rechtswidrigkeit in der Vorschreibung des Säumniszuschlages nicht erblickt werden kann ().

Grobes Verschulden:

Zunächst ist festzustellen, dass ein Antrag gemäß § 217 Abs. 7 BAO auch in einer Beschwerde gegen den Säumniszuschlagsbescheid gestellt werden kann ( mit Hinweis auf Ritz, BAO -Kommentar5, § 217 Tz 65 mwN) und diesfalls in der Entscheidung über die Beschwerde zu berücksichtigen ist; ebenso im Vorlageantrag ( ). Wird ein Antrag nach § 217 Abs. 7 BAO in der Beschwerde oder im Vorlageantrag gestellt, ist im Sinne des § 280 BAO in der Berufungserledigung (Entscheidung über die Beschwerde) darüber abzusprechen (siehe Ritz, BAO -HB, Seite 155; ).

Die Herabsetzung bzw. Nichtfestsetzung eines Säumniszuschlages gemäß § 217 Abs. 7 BAO setzt voraus, dass den Abgabepflichtigen kein grobes Verschulden an der Säumnis trifft. Grobes Verschulden fehlt, wenn überhaupt kein Verschulden oder nur leichte Fahrlässigkeit vorliegt. Eine leichte Fahrlässigkeit ist anzunehmen, wenn ein Fehler unterläuft, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht. Das (grobe) Verschulden eines Vertreters ist dem Verschulden des Vertretenen gleichzuhalten (Ritz, BAO -Kommentar5, § 217 Tz 45). Grobes Verschulden von Arbeitnehmern der Partei ist nicht schädlich. Entscheidend ist diesfalls, ob der Partei selbst (bzw. ihrem Vertreter) grobes Verschulden, insbesondere grobes Auswahl- oder Kontrollverschulden anzulasten ist (vgl. auch hiezu Ritz, aaO, § 217 Tz. 46; ; ).

Angesichts der Bestimmung des § 211 Abs. 1 lit. g BAO (idF Jahressteuergesetz 2018 ab nunmehr § 211 Abs. 1 Z 4 BAO) ist es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Sache des Abgabenschuldners, sich durch Rückfrage über den Bestand eines der Umbuchung zugänglichen Guthabens, das eine Tilgung seiner Abgabenschuldigkeiten mit Wirksamkeit vom Tag des Umbuchungsantrages bewirken kann, zu vergewissern. Unterlässt der Abgabenschuldner eine solche Vergewisserung, nimmt er das Risiko des Fehlens eines der Umbuchung zugänglichen Guthabens zum Fälligkeitszeitpunkt seiner Abgabenschuldigkeiten auf sich und muss die Folgen des tatsächlichen Fehlens eines der Umbuchung zugänglichen Guthabens im Fälligkeitszeitpunkt seiner Abgabenschulden als schlichte Auswirkung der normalen Rechtslage tragen (, zu § 236 BAO). Wird eine solche Rückfrage über den tatsächlichen Bestand eines der Umbuchung oder Überrechnung zugänglichen Guthabens unterlassen, liegt aber auch ein über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes grobes Verschulden im Sinne des § 217 Abs. 7 BAO vor (vgl UF) , RV/0764-L/04; , RV/0415-W/05).

Im vorliegenden Fall wurde im Vorlageantrag ausgeführt, dass die Firma A. GmbH, St.Nr. 09 die Umsatzsteuervoranmeldung für 05/2019 am via Finanz Online hochgeladen hätte und sich aufgrund dieser Umsatzsteuervoranmeldung ein Guthaben in Höhe von EUR 827.110,75 ergeben hätte. Unsere Mandantschaft (Anmerkung: gemeint sein soll hier wohl die A. GmbH, eine andere Mandantschaft ist wohl auch die Bf.) hat diesbezüglich auch eine Produktionsübermittlung erhalten, die beigelegt wurde.

Der steuerliche Vertreter hat weiter ausgeführt, dass am unsere Mandantschaft (aus dem Zusammenhang ist davon auszugehen, dass es sich bei der Mandantschaft hier wieder um die Firma A. GmbH handelt) via FinanzOnline einen Antrag auf Übertragung an die B. GmbH (St.Nr. 10) iHv EUR 490.885,84 und an die ***Bf1*** GmbH (St.Nr. 09-***BF1StNr1***) iHv EUR 336.224,91 eingebracht (Hinweis: Laut steuerlichem Vertreter soll betreffend die ***Bf1*** GmbH ebenfalls ein Säumniszuschlag festgesetzt worden sein und sei eine Beschwerdevorentscheidung ergangen, wogegen ein Vorlageantrag und Antrag gem. § 217 (7) BAO eingebracht worden sei).

Unter Berücksichtigung der angeführten (höchst-)gerichtlichen Judikatur und in Würdigung der Gesamtumstände des Einzelfalles ist davon auszugehen, dass die Bf. (ihr steuerlicher Vertreter) in Kenntnis der Produktionsübermittlung der entsprechenden UVA der Firma A. GmbH davon ausgegangen ist, dass zum Fälligkeitszeitpunkt ein entsprechender Überrechnungsantrag gestellt wurde, der die Entrichtung der betreffenden Abgaben bewirken würde.

Allerdings ist dem erwähnten Protokoll der Produktionsübermittlung folgender umrahmter Hinweis zu entnehmen:

"XML-File wurde gesendet, es wurde 1 Erklärung übermittelt. Ob die Übermittlung ordnungsgemäß eingebracht wurde, steht im Übermittlungsprotokoll in der Databox."

Aus dem Beschwerdevorbringen bzw. dem Vorlageantrag ergibt sich, dass die zuständige Mitarbeiter der Steuerberatungskanzlei sich offenbar nicht vergewisserte, ob der Überrechnungsantrag und/oder die Umsatzsteuervoranmeldung, die das Guthaben lukrieren hätte sollen, auch korrekt per FinanzOnline übermittelt wurden. Diese Mitarbeiterin hat die korrekte Übermittlung der über FinanzOnline übermittelten Eingaben - wie in vom steuerlichen Vertreter angegebenen Produktionsübermittlungsprotokoll verlangt - nicht durch entsprechende Nachschau in der Databox kontrolliert. Wenn ein Schreiben an das Finanzamt versendet werden soll, gibt es in einem funktionierenden Büroablauf auch eine interne Bestätigung, dass das Schreiben versendet wurde. Von einer Mitarbeiterin in einer Steuerberatungskanzlei, die mit FinanzOnline-Übermittlungen betraut ist, kann man erwarten, dass sie eine Übermittlung an das Finanzamt nur dann als erfolgreich betrachtet, wenn eine Rückmeldung des Systems erfolgt, dass die Übermittlung erfolgreich war, so wie dies im Übermittlungsprotokoll in der Databox nachzulesen gewesen wäre. Allein diese Rückfrage in der Databox hätte jedoch die Gewissheit gebracht, dass die Erklärungen beim Finanzamt über FinanzOnline auch korrekt eingebracht wurden.

Dieses Fehlverhalten der Mitarbeiterin würde für sich betrachtet ein grobes Verschuldens darstellen und eine erfolgreiche Anwendung des § 217 Abs. 7 BAO ausschließen. Da jedoch - wie bereits erwähnt - ein allfälliges (grobes) Verschulden von Arbeitnehmern der Partei (bzw. ihres Vertreters), die nicht erkannt haben, dass die Übermittlung über FinanzOnline nicht korrekt erfolgt ist, nicht schädlich ist, Hinweise, ob der Partei selbst (bzw. ihrem Vertreter) grobes Verschulden, insbesondere ein grobes Auswahl- oder Kontrollverschulden, anzulasten ist, nicht zu ersehen sind, liegt ein grobes Verschulden der Bf. im Sinne des § 217 Abs. 7 BAO nicht vor.

Mangels grobem Verschulden im Sinne des § 217 Abs. 7 BAO war der Beschwerde daher stattzugeben und die angefochtenen Säumniszuschläge mit Null festzusetzen.

Zur Unzulässigkeit einer Revision:

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf die oben angeführte Judikatur wird verwiesen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 217 Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7106366.2019

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at