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Verfahrenshilfe – Einzel – Beschluss, BFG vom 13.07.2020, VH/3100002/2020

Abweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung

Entscheidungstext

Beschluss

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend den Antrag vom auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beschlossen:

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgewiesen.

Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz nicht zulässig.

Begründung

Mit Beschluss vom trug das Bundesfinanzgericht dem Antragsteller - einem Verein - im Verfahren über dessen Antrag vom auf Gewährung von Verfahrenshilfe auf, die dargestellten Mängel seines Antrages zu beheben und binnen zwei Wochen ab Zustellung des Beschlusses eine Darstellung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers und der wirtschaftlich Beteiligten schriftlich oder per Telefax vorzulegen. Es führte aus, dass entsprechend den Eintragungen im Zentralen Vereinsregister jedenfalls die Vereinsvorständin und der Vorstandsberater als wirtschaftlich Beteiligte anzusehen sind.

Da der Antragsteller dem Auftrag zur Mängelbehebung innerhalb der gesetzten Frist nicht nachgekommen war, erklärte das Bundesfinanzgericht den Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe vom mit Beschluss vom als gegenstandslos.

Der Antragsteller begehrte mit Eingabe vom die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zum Beschluss (offenbar: des Bundesfinanzgerichtes) vom und brachte vor, die mit Beschluss vom aufgetragene Ergänzung des Antrages sei durch den Kassier des Vereins bearbeitet worden. Dieser habe am einen Unfall erlitten, zufolge dessen er beidseitig an den Armen bzw. Armgelenken ruhiggestellt worden sei. Aufgrund von massiven Schmerzen und erhaltener Schmerzmedikation sei er beeinträchtigt gewesen, sodass er "keinerlei Tätigkeiten, die typischerweise mit der Erledigung des Auftrages gemäß Beschluss erforderlich gewesen wären erbringen" habe können und auch die im Beschluss vom vorgesehene Frist übersehen habe. Am habe der Krankenstand des Kassiers geendet. Neben Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der nach einem Außenprüfungsverfahren ergangenen Sachbescheide brachte der Antragsteller unter Verweis auf § 292 Abs. 8 Z 4 BAO vor, dass es keine am Verein wirtschaftlich Beteiligten gäbe.

Wird nach Abschluss des Verfahrens über die Gewährung von Verfahrenshilfe vor dem Bundesfinanzgericht ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eingebracht, über welchen das Gericht gemäß § 310 BAO abzusprechen hat, so ist über den Antrag in Analogie zu § 33 Abs. 4 VwGVG und § 46 Abs. 4 VwGG mit Beschluss zu entscheiden.

Gemäß § 308 Abs. 1 BAO ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Voraussetzung dafür ist, dass die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis daran gehindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen. Das Verschulden der Partei an der Versäumung hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

Der Antragsteller erblickt ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis, das ihn an der Einhaltung der Frist gehindert hat, darin, dass der Kassier des Vereins am einen Unfall erlitten habe, dessen Folgen ihn an der Erfüllung des Mängelbehebungsauftrages gehindert hätten. Ausweislich des Zentralen Vereinsregisters (vgl § 16 Abs. 1 Z 6 VereinsG) sind für den Zeitraum - zwei organschaftliche Vertreter des Vereins bestellt, nämlich A als Vorständin und B als Vorstandsberater. Diese beiden Personen sind daher zur Vertretung des Antragstellers und insbesondere zur Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten berufen (vgl § 80 Abs. 1 BAO). Es ist nicht erkennbar, weshalb die Verhinderung einer im Außenverhältnis nicht vertretungsbefugten Person (des Kassiers) ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis darstellen sollte.

Darüber hinaus ist die Wiedereinsetzung nur dann zu bewilligen, wenn den Antragsteller ein bloß geringes Verschulden an der Versäumung trifft. In Analogie zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Verschulden von Kanzleiangestellten berufsmäßiger Parteienvertreter (siehe Ritz, BAO, 6.A., Rz 17 zu § 308 mwN) wäre es den zur Vertretung des Antragstellers berufenen Personen angesichts der behaupteten Delegierung ihrer Aufgaben an den Kassier oblegen, dessen Tätigkeit zu überwachen. Der Antragsteller hat nicht einmal behauptet, dass seine vertretungsbefugten Organe diese Überwachungspflicht erfüllt hätten. Daher ist dem Antragsteller ein grobes Verschulden an der Fristversäumung anzulasten.

Schließlich ist gemäß § 308 Abs. 3 BAO Voraussetzung für die Bewilligung der Wiedereinsetzung, dass der Antragsteller spätestens gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag die versäumte Handlung nachgeholt hat. Der Antragsteller hat es jedoch unterlassen, eine Darstellung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der am Verein wirtschaftlich Beteiligten (jedenfalls der Vereinsvorständin und des Vorstandsberaters, allenfalls weiterer Vereinsmitglieder, die als wirtschaftlich Beteiligte anzusehen sind) beizubringen.

Zur Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die getroffene rechtliche Würdigung ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz, eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung war nicht zu lösen.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 308 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:VH.3100002.2020

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at