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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 24.06.2020, RV/7102162/2013

Unterhalt an den Ehepartner stellt keine außergewöhnliche Belastung dar

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin Mag. Andrea Ebner in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Dr. Sepp Zacek, Kaasgrabengasse 1B, 1190 Wien, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling vom betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2011 zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Die Beschwerdeführerin machte im Veranlagungsjahr 2011 die nunmehr strittigen Unterhaltszahlungen an ihren geschiedenen Ehemann iHv jährlich EUR 7.200,00 geltend.

Mit Bescheid vom setzte die belangte Behörde die Einkommensteuer für das Jahr 2011 ohne Berücksichtigung der streitgegenständlichen Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastung mit EUR -2.351,00 fest.

Dagegen richtete sich die Berufung vom , die nunmehr als Beschwerde zu bezeichnen ist, in welcher die Berücksichtigung der geltend gemachten außergewöhnlichen Belastungen beantragt wurde. Darüber hinaus beantragte die Beschwerdeführerin die Berücksichtigung des Pendlerpauschales iHv EUR 2.568,00 entsprechend dem übermittelten Lohnzettel des Arbeitsgebers, anstatt der fälschlicherweise in der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2011 beantragten EUR 372,00 sowie die Berücksichtigung von Versicherungsprämien als Sonderausgaben iHv EUR 657,12.

Die belangte Behörde legte die Beschwerde ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung am dem unabhängigen Finanzsenat vor und führte begründend aus, dass Unterhaltsleistungen an Ehepartner keine außergewöhnliche Belastung gemäß § 34 EStG 1988 darstellen würden. Zu den Werbungskosten und Sonderausgaben erfolgte keine Stellungnahme.

Mit Beschluss vom ersuchte das Bundesfinanzgericht die Beschwerdeführerin Unterlagen zu den geltend gemachten Werbungskosten und Sonderausgaben zu übermitteln sowie diesbezüglich Stellung zu nehmen.

Der steuerliche Vertreter erteilte dem Bundesfinanzgericht am telefonisch Auskunft über die beantragten Werbungskosten und Sonderausgaben.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin, eine ***Beruf X***, hat am tt.mm.2009 mit ihrem damaligen Ehemann, einem ***Beruf Y***, einen gerichtlichen Vergleich in Zuge der Scheidung gemäß § 55a EheG geschlossen.

Die Beschwerdeführerin bezahlte folglich im Jahr 2011 Unterhaltsleistungen iHv EUR 600,00 pm, das sind EUR 7.200,00 pa, an ihren geschiedenen Ehemann aus dem Titel des Scheidungsvergleiches vom tt.mm.2009 (Scheidungsvergleich vom tt.mm.2009). Den Unterhaltsleistungen lagen keine spezifizierten Aufwendungen des Unterhaltsempfängers wie etwa Krankheits- oder Pflegekosten zu Grunde. Diese Unterhaltsleistungen machte die Beschwerdeführerin im Veranlagungsjahr 2011 als außergewöhnliche Belastung iSd § 34 EStG 1988 steuerlich geltend.

In der Beschwerde vom machte die Beschwerdeführerin die Berücksichtigung der Pendlerpauschale iHv EUR 2.568,00, somit in der Höhe, in der diese vom Arbeitgeber berücksichtigt wurde (Lohnzettel) geltend. Die Beschwerdeführerin war im Streitzeitraum in ***Wohnort*** wohnhaft. Die Wegstrecke zu ihrer Arbeitsstätte, einem Krankenhaus in Wien, lag im Streitjahr 2011 zwischen 40 km und 60 km. Die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels war nicht möglich (telefonische Auskunft der steuerlichen Vertretung vom ).

Die Personenversicherungsprämie der Beschwerdeführerin betrug im Jahr 2011 EUR 657,12.

Beweiswürdigung

Die Sachverhaltsfeststellungen gründen sich auf den Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes.

Unterhaltsleistung

Punkt "1. Ehegattenunterhalt" des am tt.mm.2009 geschlossenen gerichtlichen Scheidungsvergleiches lautet wie folgt:

"Die Ehefrau verzichtet auf jegliche Unterhaltsansprüche, aus welchem Titel immer, gegen den Ehemann; dies gilt auch für den Fall geänderter Verhältnisse, geänderter Rechtslage und insbesondere auch für den Fall der verschuldeten oder unverschuldeten Not.

Die Ehefrau verpflichtet sich, dem Ehemann ab lebenslang monatliche Unterhaltsbeitrage von je € 600,00 zu bezahlen, dies indexgesichert gemäß § 8 Abs. 3 EO idgF (Wertsicherung in 10%-Sprüngen, ausgehend vom Bezugsmonat 10/2009). Die bei Rechtswirksamkeit dieses Vergleiches rückständigen Beiträge sind binnen 14 Tagen zu bezahlen, die künftig fällig werdenden Beiträge am Ersten eines jeden Monates im Vorhinein.

Die Ehefrau verzichtet auf Herabsetzung dieser Unterhaltsbeiträge, der Ehemann auf Erhöhung dieser Unterhaltsbeiträge, dies auch im Falle wesentlich geänderter Verhältnisse, insbesondere also auch nach Pensionierung der Ehefrau. Die Umstandsklausel wird also hiermit ausgeschlossen. Lediglich im Falle der Wiederverheiratung des Ehemannes erlischt dessen Unterhaltsanspruch gegenüber der Ehefrau. Im Falle einer allfälligen künftigen Lebensgemeinschaft des Ehemannes ruht der Unterhaltsanspruch hingegen nicht.

Sollte die Ehefrau vor dem Ehemann sterben, richtet sich der Anspruch des Ehemannes auf seinen künftigen Unterhalt in der eben vereinbarten Höhe, der mit dem Tod nicht erlischt, gegen die Verlassenschaft der Ehefrau. Allfällige Ansprüche des Ehemannes auf Witwenpension sind in Anrechnung zu bringen. Hat der Ehemann sohin Anspruch auf eine unbefristete Witwenpension in der vereinbarten Höhe, hat er folglich keine weiteren Ansprüche gegen die Verlassenschaft."

Aus dem Scheidungsvergleich vom tt.mm.2009 ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin im Streitjahr 2011 monatliche Zahlungen iHv EUR 600,00 an ihren geschiedenen Ehemann zu leisten hatte. Da diese Zahlungen kontinuierlich (wertgesichert) in gleicher Höhe, dabei auch unabhängig von einer allfälligen Änderung der Verhältnisse zu leisten waren, ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Zahlungen für die Abdeckung von Aufwendungen des Unterhaltsempfängers geleistet worden wären, die dieser etwa zur Abdeckung von Pflege- oder Krankheitskosten benötigt hätte. Vielmehr geht das Bundesfinanzgericht in Gesamtschau davon aus, dass die Zahlungen im Rahmen der freiwilligen, einvernehmlichen Ehescheidung gemäß § 55a EheG vereinbart worden sind.

Pendlerpauschale

Im Streitjahr 2011 machte die Beschwerdeführerin das Pendlerpauschale iHv EUR 2.568,00 als Werbungskosten geltend. Im Jahr 2012 wurde das Pendlerpauschale iHv EUR 2.568,00 laut übermitteltem Lohnzettel vom Arbeitgeber der Beschwerdeführerin berücksichtigt. Einwendungen der belangten Behörde gegen die Berücksichtigung des Pendlerpauschales in der beantragten Höhe im Streitjahr 2011 sind dem Vorlagebericht vom nicht zu entnehmen. Entsprechend der von der steuerlichen Vertretung der Beschwerdeführerin am erteilten Auskunft betreffend die gegenüber den Vorjahren unveränderte Arbeitsstätte (Krankenhaus in Wien) geht das Bundesfinanzgericht im Streitjahr 2011 von unveränderten Verhältnissen für das Zustehen des Pendlerpauschales im Jahr 2011 aus.

Versicherungsprämie

Weiteres machte die Beschwerdeführerin im Streitjahr 2011 Versicherungsprämien als Sonderausgaben iHv EUR 657,12 geltend. Unterlagen für die Versicherungsprämie standen dem Bundesfinanzgericht nicht zur Verfügung. Im Jahr 2010 berücksichtigte die belangte Behörde Sonderausgaben für Personenversicherungen iHv EUR 631,44 und im Jahr 2012 iHv EUR 657,12. Es besteht daher für das Bundesfinanzgericht kein Zweifel an den Auskünften der steuerlichen Vertretung der Beschwerdeführerin, dass auch im Streitjahr 2011 Aufwendungen für Personenversicherungen in der geltend gemachten Höhe von EUR 657,12 getätigt wurden.

Nach dem Gesamtbild der Verhältnisse durfte das Bundesfinanzgericht daher in freier Beweiswürdigung von den obigen Sachverhaltsfeststellungen ausgehen.

Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt I. (teilweise Stattgabe)

Gemäß § 323 Abs. 38 BAO, in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2013, sind die am beim Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinne des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen.

Unterhaltsleistung

Der Abzug von Belastungen bei Ermittlung des Einkommens setzt gemäß § 34 Abs. 1 EStG 1988 voraus, dass die Belastung außergewöhnlich ist, zwangsläufig erwächst und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Die Belastung ist außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse erwächst (§ 34 Abs. 2 EStG 1988). Zwangsläufigkeit liegt vor, wenn sich der Steuerpflichtige der Belastung aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann (§ 34 Abs. 3 EStG 1988). Die Belastung beeinträchtigt wesentlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie den nach § 34 Abs. 4 EStG 1988 zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt.

§ 34 Abs. 7 EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, in der im Beschwerdefall maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 26/2009, lautet wie folgt:

"(7) Für Unterhaltsleistungen gilt folgendes:

1. Unterhaltsleistungen für ein Kind sind durch die Familienbeihilfe sowie gegebenenfalls den Kinderabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 3 abgegolten, und zwar auch dann, wenn nicht der Steuerpflichtige selbst, sondern sein mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebender (Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3) Anspruch auf diese Beträge hat.

2. Leistungen des gesetzlichen Unterhalts für ein Kind, das nicht dem Haushalt des Steuerpflichtigen zugehört und für das weder der Steuerpflichtige noch sein mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebender (Ehe)Partner Anspruch auf Familienbeihilfe hat, sind durch den Unterhaltsabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 4 Z 3 abgegolten.

3. Unterhaltsleistungen für den (Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3) sind durch den Alleinverdienerabsetzbetrag abgegolten.

4. Darüber hinaus sind Unterhaltsleistungen nur insoweit abzugsfähig, als sie zur Deckung von Aufwendungen gewährt werden, die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden. Ein Selbstbehalt (Abs. 4) auf Grund eigener Einkünfte des Unterhaltsberechtigten ist nicht zu berücksichtigen.

5. (Verfassungsbestimmung) Unterhaltsleistungen an volljährige Kinder, für die keine Familienbeihilfe ausbezahlt wird, sind außer in den Fällen und im Ausmaß der Z 4 weder im Wege eines Kinder- oder Unterhaltsabsetzbetrages noch einer außergewöhnlichen Belastung zu berücksichtigen."

Gemäß § 34 Abs. 7 Z 3 EStG 1988 sind Unterhaltsleistungen für den (Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3 EStG 1988) durch den Alleinverdienerabsetzbetrag abgegolten. Nach § 34 Abs. 7 Z 4 EStG 1988 sind darüber hinaus Unterhaltsleistungen nur insoweit abzugsfähig, als sie zur Deckung von Aufwendungen gewährt werden, die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden. Folglich schließt es der klare Inhalt des § 34 Abs. 7 Z 3 EStG 1988 aus, den laufenden Unterhalt für den (Ehe)Partner als außergewöhnliche Belastung zu behandeln (vgl in ständiger Rechtsprechung sowie vom , 98/14/0133, jeweils mwN).

Anhaltspunkte für die Annahme, dass die streitgegenständlichen Unterhaltsleistungen zur Deckung von Aufwendungen wie vor allem Krankheits- oder Pflegekosten gewährt worden wären, die beim Unterhaltspflichtigen selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen könnten (vgl etwa , mwN), ergeben sich weder aus dem festgestellten Sachverhalt (dabei insbesondere nicht aus dem im Verwaltungsakt befindlichen Scheidungsvergleich vom tt.mm.2009), noch werden solche von der Beschwerdeführerin behauptet. Ein Steuerpflichtiger, der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt wissen will, hat selbst das Vorliegen jener Umstände darzulegen, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann (vgl , mwN).

Eine wie von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführte im Wege der Analogie zu schließende Lücke des Gesetzgebers kann schon deshalb nicht angenommen werden, weil nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes eine steuerliche Berücksichtigung von Unterhaltsaufwendungen gegenüber dem Ehepartner nicht erforderlich ist (vgl ).

Der Beschwerde war hinsichtlich der geltend gemachten Unterhaltsleistungen nicht stattzugeben.

Pendlerpauschale

§ 16 Abs. 2 Z 6 EStG 1988 idF BGBl I N. 111/2010 lautet auszugsweise wie folgt:

"(1) Werbungskosten sind die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Aufwendungen und Ausgaben für den Erwerb oder Wertminderungen von Wirtschaftsgütern sind nur insoweit als Werbungskosten abzugsfähig, als dies im folgenden ausdrücklich zugelassen ist. Hinsichtlich der durchlaufenden Posten ist § 4 Abs. 3 anzuwenden. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. Werbungskosten sind auch:

[…]

6. Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Für die Berücksichtigung dieser Aufwendungen gilt:

a) Diese Ausgaben sind bei einer einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bis 20 km grundsätzlich durch den Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 5) abgegolten.

b) Beträgt die einfache Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, die der Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend zurücklegt, mehr als 20 km und ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar, dann werden zusätzlich als Pauschbeträge berücksichtigt:


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Bei einer Fahrtstrecke von
20 km bis 40 km
696 Euro jährlich
40 km bis 60 km
1 356 Euro jährlich
über 60 km
2 016 Euro jährlich

c) Ist dem Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben Fahrtstrecke nicht zumutbar, dann werden anstelle der Pauschbeträge nach lit. b folgende Pauschbeträge berücksichtigt:


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Bei einer einfachen Fahrtstrecke von
2 km bis 20 km
372 Euro jährlich
20 km bis 40 km
1 476 Euro jährlich
40 km bis 60 km
2 568 Euro jährlich
über 60 km
3 672 Euro jährlich
Mit dem Verkehrsabsetzbetrag und den Pauschbeträgen nach lit. b und c sind alle Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten. Für die Inanspruchnahme der Pauschbeträge hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber auf einem amtlichen Vordruck eine Erklärung über das Vorliegen der Voraussetzungen der lit. b und c abzugeben. Der Arbeitgeber hat die Erklärung des Arbeitnehmers zum Lohnkonto (§ 76) zu nehmen. Änderungen der Verhältnisse für die Berücksichtigung dieser Pauschbeträge muß der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber innerhalb eines Monates melden. Die Pauschbeträge sind auch für Feiertage sowie für Lohnzahlungszeiträume zu berücksichtigen, in denen sich der Arbeitnehmer im Krankenstand oder auf Urlaub (Karenzurlaub) befindet. Wird der Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend im Werkverkehr (§ 26 Z 5) befördert, dann stehen ihm die Pauschbeträge nach lit. b und c nicht zu. Erwachsen ihm für die Beförderung im Werkverkehr Kosten, dann sind diese bis zur Höhe der sich aus lit. b und c ergebenden Beträge als Werbungskosten zu berücksichtigen."

Auf Basis der in freier Beweiswürdigung getroffenen Sachverhaltsfeststellungen gelangt das Bundesfinanzgericht vor diesem rechtlichen Hintergrund zum Ergebnis, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Pendlerpauschale iHv EUR 2.568 im Jahr 2011 zu berücksichtigen ist.

Der Beschwerde war daher das geltend gemachte Pendlerpauschale betreffend stattzugeben.

Versicherungsprämie

§ 18 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 in der im Beschwerdefall maßgebenden Fassung BGBl I Nr 8/2005 lautet:

"(1) Folgende Ausgaben sind bei der Ermittlung des Einkommens als Sonderausgaben abzuziehen, soweit sie nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind:

[…]

2. Beiträge und Versicherungsprämien ausgenommen solche im Bereich des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes - BMVG und solche im Bereich der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge (§ 108g) zu einer


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-
freiwilligen Kranken-, Unfall- oder Pensionsversicherung, ausgenommen Beiträge für die freiwillige Höherversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung (einschließlich der zusätzlichen Pensionsversicherung im Sinne des § 479 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes), soweit dafür eine Prämie nach § 108a in Anspruch genommen wird, sowie ausgenommen Beiträge zu einer Pensionszusatzversicherung (§ 108b),
-
Lebensversicherung (Kapital- oder Rentenversicherung), ausgenommen Beiträge zu einer Pensionszusatzversicherung (§ 108b),
-
freiwillige Witwen-, Waisen-, Versorgungs- und Sterbekasse,
-
Pensionskasse, soweit für die Beiträge nicht eine Prämie nach § 108a in Anspruch genommen wird,
-
betrieblichen Kollektivversicherung im Sinne des § 18f des Versicherungsaufsichtsgesetzes, soweit für die Beiträge nicht eine Prämie nach § 108a in Anspruch genommen wird,
-
ausländischen Einrichtungen im Sinne des § 5 Z 4 des Pensionskassengesetzes.
Versicherungsprämien sind nur dann abzugsfähig, wenn das Versicherungsunternehmen Sitz oder Geschäftsleitung im Inland hat oder ihm die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb im Inland erteilt wurde.
Beiträge zu Versicherungsverträgen auf den Erlebensfall (Kapitalversicherungen) sind nur abzugsfähig, wenn der Versicherungsvertrag vor dem abgeschlossen worden ist, für den Fall des Ablebens des Versicherten mindestens die für den Erlebensfall vereinbarte Versicherungssumme zur Auszahlung kommt und überdies zwischen dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und dem Zeitpunkt des Anfallens der Versicherungssumme im Erlebensfall ein Zeitraum von mindestens zwanzig Jahren liegt. Hat der Versicherte im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses das 41. Lebensjahr vollendet, dann verkürzt sich dieser Zeitraum auf den Zeitraum bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres, er darf jedoch nicht weniger als zehn Jahre betragen.
Beiträge zu Rentenversicherungsverträgen sind nur abzugsfähig, wenn eine mindestens auf die Lebensdauer zahlbare Rente vereinbart ist.
Besteht der Beitrag (die Versicherungsprämie) in einer einmaligen Leistung, so kann der Erbringer dieser Leistung auf Antrag ein Zehntel des als Einmalprämie geleisteten Betrages durch zehn aufeinanderfolgende Jahre als Sonderausgaben in Anspruch nehmen.
Werden als Sonderausgaben abgesetzte Versicherungsprämien ohne Nachversteuerung (Abs. 4 Z 1) vorausgezahlt, rückgekauft oder sonst rückvergütet, dann vermindern die rückvergüteten Beträge beginnend ab dem Kalenderjahr der Rückvergütung die aus diesem Vertrag als Sonderausgaben absetzbaren Versicherungsprämien."

§ 18 Abs. 3 Z 2 EStG 1988 in der im Beschwerdefall maßgebenden Fassung BGBl I Nr 52/2009 lautet:

"(3) In Ergänzung des Abs. 1 wird bestimmt:

[…]

2. Für Ausgaben im Sinne des Abs. 1 Z 2 bis 4 mit Ausnahme der Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung einschließlich des Nachkaufs von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung und vergleichbarer Beiträge an Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen besteht ein einheitlicher Höchstbetrag von 2 920 Euro jährlich. Dieser Betrag erhöht sich


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-
um 2 920 Euro, wenn dem Steuerpflichtigen der Alleinverdiener- oder der Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht und/oder
-
um 1 460 Euro bei mindestens drei Kindern (§ 106 Abs. 1 und 2). Ein Kind kann nur bei der Anzahl der Kinder eines Steuerpflichtigen berücksichtigt werden. Kinder, die selbst unter das Sonderausgabenviertel fallende Sonderausgaben geltend machen, zählen nicht zur Anzahl der den Erhöhungsbetrag vermittelnden Kinder.
Sind diese Ausgaben insgesamt
-
niedriger als der jeweils maßgebende Höchstbetrag, so ist ein Viertel der Ausgaben, mindestens aber der Pauschbetrag nach Abs. 2, als Sonderausgaben abzusetzen,
-
gleich hoch oder höher als der jeweils maßgebende Höchstbetrag, so ist ein Viertel des Höchstbetrags als Sonderausgaben abzusetzen (Sonderausgabenviertel).
Beträgt der Gesamtbetrag der Einkünfte mehr als 36 400 Euro, vermindert sich das Sonderausgabenviertel gleichmäßig in einem solchen Ausmaß, dass sich bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 60 000 Euro ein absetzbarer Betrag in Höhe des Pauschbetrages nach Abs. 2 ergibt."

Auf Basis der in freier Beweiswürdigung getroffenen Sachverhaltsfeststellungen gelangt das Bundesfinanzgericht vor diesem rechtlichen Hintergrund zum Ergebnis, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Versicherungsprämie iHv EUR 657,12 als Topfsonderausgabe entsprechend den Regelungen des § 18 EStG 1988 im Jahr 2011 zu berücksichtigen ist.

Der Beschwerde war daher hinsichtlich der als Sonderausgaben geltend gemachten Versicherungsprämie stattzugeben.

Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Aus dem klaren Wortlaut des § 34 Abs. 7 Z 3 EStG 1988, in der im Beschwerdefall maßgebenden Fassung, ergibt sich, dass Unterhaltsleistungen an geschiedene Ehegatten nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sind, sofern diese nicht zur Deckung von Aufwendungen gewährt werden, die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden. Dies wurde durch die obig näher ausgeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes klargestellt (vgl nochmals insbesondere sowie vom , 98/14/0133). arüberhinaus war die in freier Beweiswürdigung vorgenommene Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes entscheidungswesentlich (vgl ). Die Voraussetzungen für eine Revisionszulassung nach Art 133 Abs 4 B-VG liegen somit nicht vor.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 279 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Art. 133 Abs. 4 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7102162.2013

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at