Fahrlässige Verkürzung der Wiener Gebrauchsabgabe für Zeiträume nach Ablauf der Gebrauchserlaubnis, Kein Fortsetzungszusammenhang bei Fahrlässigkeitsdelikt
Revision beim VwGH anhängig zur Zahl Ra 2020/13/0077. Mit Erk. v. wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben. Fortgesetztes Verfahren mit Erkenntnis zur Zahl RV/7500423/2023 erledigt.
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Verwaltungsstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, wegen der Verwaltungsübertretungen der fahrlässigen Verkürzung der Wiener Gebrauchsabgabe gemäß § 16 Abs. 1 Wiener Gebrauchsabgabegesetz 1966 (GAG) vom , LGBI. für Wien Nr. 20, in der Fassung des LGBI. für Wien Nr. 45/2013, im Zusammenhalt mit § 9 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, über die Beschwerde der Beschuldigten vom gegen das Erkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6 - Abgabenstrafen vom , Zahl: MA6/***1*** (vormals MA6/***2*** u.a.) zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird der Beschwerde insoweit stattgegeben, als bei unverändert aufrecht bleibende Schuldsprüchen zu den Spruchpunkten 1. - 42. des angefochtenen Erkenntnisses die über den Beschuldigten verhängten Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen wie folgt abgeändert und neu bestimmt werden:
1. € 370,00, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Stunden gemäß § 16 Abs. 1 des Gebrauchsabgabegesetzes (GAG) vom , LGBI. für Wien Nr. 20, in der derzeit geltenden Fassung.
2. € 370,00, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Stunden gemäß § 16 Abs. 1 des Gebrauchsabgabegesetzes (GAG) vom , LGBI. für Wien Nr. 20, in der derzeit geltenden Fassung.
3. € 370,00, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Stunden gemäß § 16 Abs. 1 des Gebrauchsabgabegesetzes (GAG) vom , LGBI. für Wien Nr. 20, in der derzeit geltenden Fassung.
4. € 370,00, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Stunden gemäß § 16 Abs. 1 des Gebrauchsabgabegesetzes (GAG) vom , LGBI. für Wien Nr. 20, in der derzeit geltenden Fassung.
5. € 390,00, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden gemäß § 16 Abs. 1 des Gebrauchsabgabegesetzes (GAG) vom , LGBI. für Wien Nr. 20, in der derzeit geltenden Fassung.
6. € 390,00, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden gemäß § 16 Abs. 1 des Gebrauchsabgabegesetzes (GAG) vom , LGBI. für Wien Nr. 20, in der derzeit geltenden Fassung.
7. € 390,00, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden gemäß § 16 Abs. 1 des Gebrauchsabgabegesetzes (GAG) vom , LGBI. für Wien Nr. 20, in der derzeit geltenden Fassung.
8. € 390,00, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden gemäß § 16 Abs. 1 des Gebrauchsabgabegesetzes (GAG) vom , LGBI. für Wien Nr. 20, in der derzeit geltenden Fassung.
9. € 390,00, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden gemäß § 16 Abs. 1 des Gebrauchsabgabegesetzes (GAG) vom , LGBI. für Wien Nr. 20, in der derzeit geltenden Fassung.
10. € 390,00, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden gemäß § 16 Abs. 1 des Gebrauchsabgabegesetzes (GAG) vom , LGBI. für Wien Nr. 20, in der derzeit geltenden Fassung.
11. € 320,00, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden gemäß § 16 Abs. 1 des Gebrauchsabgabegesetzes (GAG) vom , LGBI. für Wien Nr. 20, in der derzeit geltenden Fassung.
12. € 320,00, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden gemäß § 16 Abs. 1 des Gebrauchsabgabegesetzes (GAG) vom , LGBI. für Wien Nr. 20, in der derzeit geltenden Fassung.
13. € 320,00, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden gemäß § 16 Abs. 1 des Gebrauchsabgabegesetzes (GAG) vom , LGBI. für Wien Nr. 20, in der derzeit geltenden Fassung.
14. € 320,00, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden gemäß § 16 Abs. 1 des Gebrauchsabgabegesetzes (GAG) vom , LGBI. für Wien Nr. 20, in der derzeit geltenden Fassung.
15. € 330,00, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 13 Stunden gemäß § 16 Abs. 1 des Gebrauchsabgabegesetzes (GAG) vom , LGBI. für Wien Nr. 20, in der derzeit geltenden Fassung.
16. € 330,00, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 13 Stunden gemäß § 16 Abs. 1 des Gebrauchsabgabegesetzes (GAG) vom , LGBI. für Wien Nr. 20, in der derzeit geltenden Fassung.
17. € 330,00, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 13 Stunden gemäß § 16 Abs. 1 des Gebrauchsabgabegesetzes (GAG) vom , LGBI. für Wien Nr. 20, in der derzeit geltenden Fassung.
18. € 330,00, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 13 Stunden gemäß § 16 Abs. 1 des Gebrauchsabgabegesetzes (GAG) vom , LGBI. für Wien Nr. 20, in der derzeit geltenden Fassung.
19. € 330,00, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 13 Stunden gemäß § 16 Abs. 1 des Gebrauchsabgabegesetzes (GAG) vom , LGBI. für Wien Nr. 20, in der derzeit geltenden Fassung.
20. € 330,00, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 13 Stunden gemäß § 16 Abs. 1 des Gebrauchsabgabegesetzes (GAG) vom , LGBI. für Wien Nr. 20, in der derzeit geltenden Fassung.
21. € 200,00, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 11 Stunden gemäß § 16 Abs. 1 des Gebrauchsabgabegesetzes (GAG) vom , LGBI. für Wien Nr. 20, in der derzeit geltenden Fassung.
22. € 200,00, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 11 Stunden gemäß § 16 Abs. 1 des Gebrauchsabgabegesetzes (GAG) vom , LGBI. für Wien Nr. 20, in der derzeit geltenden Fassung.
23. € 200,00, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 11 Stunden gemäß § 16 Abs. 1 des Gebrauchsabgabegesetzes (GAG) vom , LGBI. für Wien Nr. 20, in der derzeit geltenden Fassung.
24. € 200,00, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 11 Stunden gemäß § 16 Abs. 1 des Gebrauchsabgabegesetzes (GAG) vom , LGBI. für Wien Nr. 20, in der derzeit geltenden Fassung.
25. € 210,00, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 11 Stunden gemäß § 16 Abs. 1 des Gebrauchsabgabegesetzes (GAG) vom , LGBI. für Wien Nr. 20, in der derzeit geltenden Fassung.
26. € 210,00, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 11 Stunden gemäß § 16 Abs. 1 des Gebrauchsabgabegesetzes (GAG) vom , LGBI. für Wien Nr. 20, in der derzeit geltenden Fassung.
27. € 210,00, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 11 Stunden gemäß § 16 Abs. 1 des Gebrauchsabgabegesetzes (GAG) vom , LGBI. für Wien Nr. 20, in der derzeit geltenden Fassung.
28. € 210,00, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 11 Stunden gemäß § 16 Abs. 1 des Gebrauchsabgabegesetzes (GAG) vom , LGBI. für Wien Nr. 20, in der derzeit geltenden Fassung.
29. € 210,00, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 11 Stunden gemäß § 16 Abs. 1 des Gebrauchsabgabegesetzes (GAG) vom , LGBI. für Wien Nr. 20, in der derzeit geltenden Fassung.
30. € 210,00, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 11 Stunden gemäß § 16 Abs. 1 des Gebrauchsabgabegesetzes (GAG) vom , LGBI. für Wien Nr. 20, in der derzeit geltenden Fassung.
31. € 160,00, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Stunden gemäß § 16 Abs. 1 des Gebrauchsabgabegesetzes (GAG) vom , LGBI. für Wien Nr. 20, in der derzeit geltenden Fassung.
32. € 160,00, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Stunden gemäß § 16 Abs. 1 des Gebrauchsabgabegesetzes (GAG) vom , LGBI. für Wien Nr. 20, in der derzeit geltenden Fassung.
33. € 160,00, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Stunden gemäß § 16 Abs. 1 des Gebrauchsabgabegesetzes (GAG) vom , LGBI. für Wien Nr. 20, in der derzeit geltenden Fassung.
34. € 160,00, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Stunden gemäß § 16 Abs. 1 des Gebrauchsabgabegesetzes (GAG) vom , LGBI. für Wien Nr. 20, in der derzeit geltenden Fassung.
35. € 160,00, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Stunden gemäß § 16 Abs. 1 des Gebrauchsabgabegesetzes (GAG) vom , LGBI. für Wien Nr. 20, in der derzeit geltenden Fassung.
36. € 160,00, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Stunden gemäß § 16 Abs. 1 des Gebrauchsabgabegesetzes (GAG) vom , LGBI. für Wien Nr. 20, in der derzeit geltenden Fassung.
37. € 160,00, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Stunden gemäß § 16 Abs. 1 des Gebrauchsabgabegesetzes (GAG) vom , LGBI. für Wien Nr. 20, in der derzeit geltenden Fassung.
38. € 160,00, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Stunden gemäß § 16 Abs. 1 des Gebrauchsabgabegesetzes (GAG) vom , LGBI. für Wien Nr. 20, in der derzeit geltenden Fassung.
39. € 160,00, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Stunden gemäß § 16 Abs. 1 des Gebrauchsabgabegesetzes (GAG) vom , LGBI. für Wien Nr. 20, in der derzeit geltenden Fassung.
40. € 160,00, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Stunden gemäß § 16 Abs. 1 des Gebrauchsabgabegesetzes (GAG) vom , LGBI. für Wien Nr. 20, in der derzeit geltenden Fassung.
41. € 20,00, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Stunde gemäß § 16 Abs. 1 des Gebrauchsabgabegesetzes (GAG) vom , LGBI. für Wien Nr. 20, in der derzeit geltenden Fassung.
42. € 20,00, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Stunde gemäß § 16 Abs. 1 des Gebrauchsabgabegesetzes (GAG) vom , LGBI. für Wien Nr. 20, in der derzeit geltenden Fassung.
Der Kostenausspruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird dahingehend abgeändert, dass der Beschwerdeführer gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG folgende Kosten des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens zu ersetzen hat:
ad 1.) bis 4.)
je € 37,00 als Beitrag zu den Kosten der Strafverfahren, das sind 10 % der Strafen. Die zu zahlenden Gesamtbeträge (Strafen/Kosten) betragen daher je € 407,00. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.
ad 5.) bis 10.)
je € 39,00 als Beitrag zu den Kosten der Strafverfahren, das sind 10 % der Strafen. Die zu zahlenden Gesamtbeträge (Strafen/Kosten) betragen daher je € 429,00. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.
ad 11.) bis 14.)
je € 32,00 als Beitrag zu den Kosten der Strafverfahren, das sind 10 % der Strafen. Die zu zahlenden Gesamtbeträge (Strafen/Kosten) betragen daher je € 352,00. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.
ad 15.) bis 20.)
je € 33,00 als Beitrag zu den Kosten der Strafverfahren, das sind 10 % der Strafen. Die zu zahlenden Gesamtbeträge (Strafen/Kosten) betragen daher je € 363,00. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.
ad 21.) bis 24.)
je € 20,00 als Beitrag zu den Kosten der Strafverfahren, das sind 10 % der Strafen. Die zu zahlenden Gesamtbeträge (Strafen/Kosten) betragen daher je € 220,00. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.
ad 25.) bis 30.)
je € 21,00 als Beitrag zu den Kosten der Strafverfahren, das sind 10 % der Strafen. Die zu zahlenden Gesamtbeträge (Strafen/Kosten) betragen daher je € 231,00. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.
ad 31.) bis 40.)
je € 16,00 als Beitrag zu den Kosten der Strafverfahren, das sind 10 % der Strafen. Die zu zahlenden Gesamtbeträge (Strafen/Kosten) betragen daher je € 176,00. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.
ad 41.) und 42.)
je € 10,00 als Beitrag zu den Kosten der Strafverfahren, das sind 10 % der Strafen, mindestens jedoch € 10,00 für jedes Delikt. Die zu zahlenden Gesamtbeträge (Strafen/Kosten) betragen daher je € 30,00. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafen/Kosten) beträgt daher neu € 11.874,00 (statt bisher € 13.960,00)
II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei keine Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
III. Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde bestimmt.
IV. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6 - Abgabenstrafen, vom , Zahl: Zahl: MA6/***1*** (vormals MA6/***2*** u.a.) wurde der nunmehrige Beschwerdeführer ***Bf1*** (in weiterer Folge kurz Bf. genannt) für schuldig erkannt,
1. Datum:
Ort: Adresse1
Funktion: verantwortliche Beauftragte gemäß § 9 Abs. 2 VStG 1991
Firma: X-GmbH mit Sitz in Adresse2
er habe als verantwortlicher Beauftragter der X-GmbH von bis vor der Liegenschaft in Adresse1, auf dem öffentlichen Gemeindegrund, der dem öffentlichen Verkehr diene, eine Baustofflagerung im Ausmaß von insgesamt 132 m² vorgenommen gehabt, wobei er hierfür bis weder eine Gebrauchserlaubnis erwirkt, noch die Gebrauchsabgabe entrichtet habe. Er habe dadurch die Gebrauchsabgabe für den Monat September 2016 bis zum mit dem Betrag von € 1.240,80 verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen.
2. Datum:
Ort: Adresse1
Funktion: verantwortliche Beauftragte gemäß § 9 Abs. 2 VStG 1991
Firma: X-GmbH mit Sitz in Adresse2
er habe als verantwortlicher Beauftragter der X-GmbH von bis vor der Liegenschaft in Adresse1, auf dem öffentlichen Gemeindegrund, der dem öffentlichen Verkehr diene, eine Baustofflagerung im Ausmaß von insgesamt 132 m² vorgenommen gehabt, wobei er hierfür bis weder eine Gebrauchserlaubnis erwirkt, noch die Gebrauchsabgabe entrichtet habe. Er habe dadurch die Gebrauchsabgabe für den Monat Oktober 2016 bis zum mit dem Betrag von € 1.240,80 verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen.
3. Datum:
Ort: Adresse1
Funktion: verantwortliche Beauftragte gemäß § 9 Abs. 2 VStG 1991
Firma: X-GmbH mit Sitz in Adresse2
er habe als verantwortlicher Beauftragter der X-GmbH von bis vor der Liegenschaft in Adresse1, auf dem öffentlichen Gemeindegrund, der dem öffentlichen Verkehr diene, eine Baustofflagerung im Ausmaß von insgesamt 132 m² vorgenommen gehabt, wobei er hierfür bis weder eine Gebrauchserlaubnis erwirkt, noch die Gebrauchsabgabe entrichtet habe. Er habe dadurch die Gebrauchsabgabe für den Monat November 2016 bis zum mit dem Betrag von € 1.240,80 verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen.
4. Datum:
Ort: Adresse1
Funktion: verantwortliche Beauftragte gemäß § 9 Abs. 2 VStG 1991
Firma: X-GmbH mit Sitz in Adresse2
er habe als verantwortlicher Beauftragter der X-GmbH von bis vor der Liegenschaft in Adresse1, auf dem öffentlichen Gemeindegrund, der dem öffentlichen Verkehr diene, eine Baustofflagerung im Ausmaß von insgesamt 132 m² vorgenommen gehabt, wobei er hierfür bis weder eine Gebrauchserlaubnis erwirkt, noch die Gebrauchsabgabe entrichtet habe. Er habe dadurch die Gebrauchsabgabe für den Monat Dezember 2016 bis zum mit dem Betrag von € 1.240,80 verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen.
5. Datum:
Ort: Adresse1
Funktion: verantwortliche Beauftragte gemäß § 9 Abs. 2 VStG 1991
Firma: X-GmbH mit Sitz in Adresse2
er habe als verantwortlicher Beauftragter der X-GmbH von bis vor der Liegenschaft in Adresse1, auf dem öffentlichen Gemeindegrund, der dem öffentlichen Verkehr diene, eine Baustofflagerung im Ausmaß von insgesamt 132 m² vorgenommen gehabt, wobei er hierfür bis weder eine Gebrauchserlaubnis erwirkt, noch die Gebrauchsabgabe entrichtet habe. Er habe dadurch die Gebrauchsabgabe für den Monat Jänner 2017 bis zum mit dem Betrag von € 1.293,60 verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen.
6. Datum:
Ort: Adresse1
Funktion: verantwortliche Beauftragte gemäß § 9 Abs. 2 VStG 1991
Firma: X-GmbH mit Sitz in Adresse2
er habe als verantwortlicher Beauftragter der X-GmbH von bis vor der Liegenschaft in Adresse1, auf dem öffentlichen Gemeindegrund, der dem öffentlichen Verkehr diene, eine Baustofflagerung im Ausmaß von insgesamt 132 m² vorgenommen gehabt, wobei er hierfür bis weder eine Gebrauchserlaubnis erwirkt, noch die Gebrauchsabgabe entrichtet habe. Er habe dadurch die Gebrauchsabgabe für den Monat Februar 2017 bis zum mit dem Betrag von € 1.293,60 verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen.
7. Datum:
Ort: Adresse1
Funktion: verantwortliche Beauftragte gemäß § 9 Abs. 2 VStG 1991
Firma: X-GmbH mit Sitz in Adresse2
er habe als verantwortlicher Beauftragter der X-GmbH von bis vor der Liegenschaft in Adresse1, auf dem öffentlichen Gemeindegrund, der dem öffentlichen Verkehr diene, eine Baustofflagerung im Ausmaß von insgesamt 132 m² vorgenommen gehabt, wobei er hierfür bis weder eine Gebrauchserlaubnis erwirkt, noch die Gebrauchsabgabe entrichtet habe. Er habe dadurch die Gebrauchsabgabe für den Monat März 2017 bis zum mit dem Betrag von € 1.293,60 verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen.
8. Datum:
Ort: Adresse1
Funktion: verantwortliche Beauftragte gemäß § 9 Abs. 2 VStG 1991
Firma: X-GmbH mit Sitz in Adresse2
er habe als verantwortlicher Beauftragter der X-GmbH von bis vor der Liegenschaft in Adresse1, auf dem öffentlichen Gemeindegrund, der dem öffentlichen Verkehr diene, eine Baustofflagerung im Ausmaß von insgesamt 132 m² vorgenommen gehabt, wobei er hierfür bis weder eine Gebrauchserlaubnis erwirkt, noch die Gebrauchsabgabe entrichtet habe. Er habe dadurch die Gebrauchsabgabe für den Monat April 2017 bis zum mit dem Betrag von € 1.293,60 verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen.
9. Datum:
Ort: Adresse1
Funktion: verantwortliche Beauftragte gemäß § 9 Abs. 2 VStG 1991
Firma: X-GmbH mit Sitz in Adresse2
er habe als verantwortlicher Beauftragter der X-GmbH von bis vor der Liegenschaft in Adresse1, auf dem öffentlichen Gemeindegrund, der dem öffentlichen Verkehr diene, eine Baustofflagerung im Ausmaß von insgesamt 132 m² vorgenommen gehabt, wobei er hierfür bis weder eine Gebrauchserlaubnis erwirkt, noch die Gebrauchsabgabe entrichtet habe. Er habe dadurch die Gebrauchsabgabe für den Monat Mai 2017 bis zum mit dem Betrag von € 1.293,60 verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen.
10. Datum:
Ort: Adresse1
Funktion: verantwortliche Beauftragte gemäß § 9 Abs. 2 VStG 1991
Firma: X-GmbH mit Sitz in Adresse2
er habe als verantwortlicher Beauftragter der X-GmbH von bis vor der Liegenschaft in Adresse1, auf dem öffentlichen Gemeindegrund, der dem öffentlichen Verkehr diene, eine Baustofflagerung im Ausmaß von insgesamt 132 m² vorgenommen gehabt, wobei er hierfür bis weder eine Gebrauchserlaubnis erwirkt, noch die Gebrauchsabgabe entrichtet habe. Er habe dadurch die Gebrauchsabgabe für den Monat Juni 2017 bis zum mit dem Betrag von € 1.293,60 verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen.
11. Datum:
Ort: Adresse1
Funktion: verantwortliche Beauftragte gemäß § 9 Abs. 2 VStG 1991
Firma: X-GmbH mit Sitz in Adresse2
er habe als verantwortlicher Beauftragter der X-GmbH von bis vor der Liegenschaft in Adresse1, auf dem öffentlichen Gemeindegrund, der dem öffentlichen Verkehr diene, eine Baustelleneinrichtungsfläche für Container, die dem Aufenthalt von Personen dienten, wie Bürocontainer, Mobil-Toiletten und dgl. im Ausmaß von insgesamt 60 m² in Anspruch genommen, wobei er hierfür bis weder eine Gebrauchserlaubnis erwirkt, noch die Gebrauchsabgabe entrichtet habe. Er habe dadurch die Gebrauchsabgabe für den Monat September 2016 bis zum mit dem Betrag von € 1.068,00 verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen.
12. Datum:
Ort: Adresse1
Funktion: verantwortliche Beauftragte gemäß § 9 Abs. 2 VStG 1991
Firma: X-GmbH mit Sitz in Adresse2
er habe als verantwortlicher Beauftragter der X-GmbH von bis vor der Liegenschaft in Adresse1, auf dem öffentlichen Gemeindegrund, der dem öffentlichen Verkehr diene, eine Baustelleneinrichtungsfläche für Container, die dem Aufenthalt von Personen dienten, wie Bürocontainer, Mobil-Toiletten und dgl. im Ausmaß von insgesamt 60 m² in Anspruch genommen, wobei er hierfür bis weder eine Gebrauchserlaubnis erwirkt, noch die Gebrauchsabgabe entrichtet habe. Er habe dadurch die Gebrauchsabgabe für den Monat Oktober 2016 bis zum mit dem Betrag von € 1.068,00 verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen.
13. Datum:
Ort: Adresse1
Funktion: verantwortliche Beauftragte gemäß § 9 Abs. 2 VStG 1991
Firma: X-GmbH mit Sitz in Adresse2
er habe als verantwortlicher Beauftragter der X-GmbH von bis vor der Liegenschaft in Adresse1, auf dem öffentlichen Gemeindegrund, der dem öffentlichen Verkehr diene, eine Baustelleneinrichtungsfläche für Container, die dem Aufenthalt von Personen dienten, wie Bürocontainer, Mobil-Toiletten und dgl. im Ausmaß von insgesamt 60 m² in Anspruch genommen, wobei er hierfür bis weder eine Gebrauchserlaubnis erwirkt, noch die Gebrauchsabgabe entrichtet habe. Er habe dadurch die Gebrauchsabgabe für den Monat November 2016 bis zum mit dem Betrag von € 1.068,00 verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen.
14. Datum:
Ort: Adresse1
Funktion: verantwortliche Beauftragte gemäß § 9 Abs. 2 VStG 1991
Firma: X-GmbH mit Sitz in Adresse2
er habe als verantwortlicher Beauftragter der X-GmbH von bis vor der Liegenschaft in Adresse1, auf dem öffentlichen Gemeindegrund, der dem öffentlichen Verkehr diene, eine Baustelleneinrichtungsfläche für Container, die dem Aufenthalt von Personen dienten, wie Bürocontainer, Mobil-Toiletten und dgl. im Ausmaß von insgesamt 60 m² in Anspruch genommen, wobei er hierfür bis weder eine Gebrauchserlaubnis erwirkt, noch die Gebrauchsabgabe entrichtet habe. Er habe dadurch die Gebrauchsabgabe für den Monat Dezember 2016 bis zum mit dem Betrag von € 1.068,00 verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen.
15. Datum:
Ort: Adresse1
Funktion: verantwortliche Beauftragte gemäß § 9 Abs. 2 VStG 1991
Firma: X-GmbH mit Sitz in Adresse2
er habe als verantwortlicher Beauftragter der X-GmbH von bis vor der Liegenschaft in Adresse1, auf dem öffentlichen Gemeindegrund, der dem öffentlichen Verkehr diene, eine Baustelleneinrichtungsfläche für Container, die dem Aufenthalt von Personen dienten, wie Bürocontainer, Mobil-Toiletten und dgl. im Ausmaß von insgesamt 60 m² in Anspruch genommen, wobei er hierfür bis weder eine Gebrauchserlaubnis erwirkt, noch die Gebrauchsabgabe entrichtet habe. Er habe dadurch die Gebrauchsabgabe für den Monat Jänner 2017 bis zum mit dem Betrag von € 1.110,00 verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen.
16. Datum:
Ort: Adresse1
Funktion: verantwortliche Beauftragte gemäß § 9 Abs. 2 VStG 1991
Firma: X-GmbH mit Sitz in Adresse2
er habe als verantwortlicher Beauftragter der X-GmbH von bis vor der Liegenschaft in Adresse1, auf dem öffentlichen Gemeindegrund, der dem öffentlichen Verkehr diene, eine Baustelleneinrichtungsfläche für Container, die dem Aufenthalt von Personen dienten, wie Bürocontainer, Mobil-Toiletten und dgl. im Ausmaß von insgesamt 60 m² in Anspruch genommen, wobei er hierfür bis weder eine Gebrauchserlaubnis erwirkt, noch die Gebrauchsabgabe entrichtet habe. Er habe dadurch die Gebrauchsabgabe für den Monat Februar 2017 bis zum mit dem Betrag von € 1.110,00 verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen.
17. Datum:
Ort: Adresse1
Funktion: verantwortliche Beauftragte gemäß § 9 Abs. 2 VStG 1991
Firma: X-GmbH mit Sitz in Adresse2
er habe als verantwortlicher Beauftragter der X-GmbH von bis vor der Liegenschaft in Adresse1, auf dem öffentlichen Gemeindegrund, der dem öffentlichen Verkehr diene, eine Baustelleneinrichtungsfläche für Container, die dem Aufenthalt von Personen dienten, wie Bürocontainer, Mobil-Toiletten und dgl. im Ausmaß von insgesamt 60 m² in Anspruch genommen, wobei er hierfür bis weder eine Gebrauchserlaubnis erwirkt, noch die Gebrauchsabgabe entrichtet habe. Er habe dadurch die Gebrauchsabgabe für den Monat März 2017 bis zum mit dem Betrag von € 1.110,00 verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen.
18. Datum:
Ort: Adresse1
Funktion: verantwortliche Beauftragte gemäß § 9 Abs. 2 VStG 1991
Firma: X-GmbH mit Sitz in Adresse2
er habe als verantwortlicher Beauftragter der X-GmbH von bis vor der Liegenschaft in Adresse1, auf dem öffentlichen Gemeindegrund, der dem öffentlichen Verkehr diene, eine Baustelleneinrichtungsfläche für Container, die dem Aufenthalt von Personen dienten, wie Bürocontainer, Mobil-Toiletten und dgl. im Ausmaß von insgesamt 60 m² in Anspruch genommen, wobei er hierfür bis weder eine Gebrauchserlaubnis erwirkt, noch die Gebrauchsabgabe entrichtet habe. Er habe dadurch die Gebrauchsabgabe für den Monat April 2017 bis zum mit dem Betrag von € 1.110,00 verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen.
19. Datum:
Ort: Adresse1
Funktion: verantwortliche Beauftragte gemäß § 9 Abs. 2 VStG 1991
Firma: X-GmbH mit Sitz in Adresse2
er habe als verantwortlicher Beauftragter der X-GmbH von bis vor der Liegenschaft in Adresse1, auf dem öffentlichen Gemeindegrund, der dem öffentlichen Verkehr diene, eine Baustelleneinrichtungsfläche für Container, die dem Aufenthalt von Personen dienten, wie Bürocontainer, Mobil-Toiletten und dgl. im Ausmaß von insgesamt 60 m² in Anspruch genommen, wobei er hierfür bis weder eine Gebrauchserlaubnis erwirkt, noch die Gebrauchsabgabe entrichtet habe. Er habe dadurch die Gebrauchsabgabe für den Monat Mai 2017 bis zum mit dem Betrag von € 1.110,00 verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen.
20. Datum:
Ort: Adresse1
Funktion: verantwortliche Beauftragte gemäß § 9 Abs. 2 VStG 1991
Firma: X-GmbH mit Sitz in Adresse2
er habe als verantwortlicher Beauftragter der X-GmbH von bis vor der Liegenschaft in Adresse1, auf dem öffentlichen Gemeindegrund, der dem öffentlichen Verkehr diene, eine Baustelleneinrichtungsfläche für Container, die dem Aufenthalt von Personen dienten, wie Bürocontainer, Mobil-Toiletten und dgl. im Ausmaß von insgesamt 60 m² in Anspruch genommen, wobei er hierfür bis weder eine Gebrauchserlaubnis erwirkt, noch die Gebrauchsabgabe entrichtet habe. Er habe dadurch die Gebrauchsabgabe für den Monat Juni 2017 bis zum mit dem Betrag von € 1.110,00 verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen.
21. Datum:
Ort: Adresse3
Funktion: verantwortliche Beauftragte gemäß § 9 Abs. 2 VStG 1991
Firma: X-GmbH mit Sitz in Adresse2
er habe als verantwortlicher Beauftragter der X-GmbH von bis vor der Liegenschaft in Adresse3, auf dem öffentlichen Gemeindegrund, der dem öffentlichen Verkehr diene, eine Baustofflagerung im Ausmaß von insgesamt 72 m² vorgenommen gehabt, wobei er hierfür bis weder eine Gebrauchserlaubnis erwirkt, noch die Gebrauchsabgabe entrichtet habe. Er habe dadurch die Gebrauchsabgabe für den Monat September 2016 bis zum mit dem Betrag von € 676,80 verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen.
22. Datum:
Ort: Adresse3
Funktion: verantwortliche Beauftragte gemäß § 9 Abs. 2 VStG 1991
Firma: X-GmbH mit Sitz in Adresse2
er habe als verantwortlicher Beauftragter der X-GmbH von bis vor der Liegenschaft in Adresse3, auf dem öffentlichen Gemeindegrund, der dem öffentlichen Verkehr diene, eine Baustofflagerung im Ausmaß von insgesamt 72 m² vorgenommen gehabt, wobei er hierfür bis weder eine Gebrauchserlaubnis erwirkt, noch die Gebrauchsabgabe entrichtet habe. Er habe dadurch die Gebrauchsabgabe für den Monat Oktober 2016 bis zum mit dem Betrag von € 676,80 verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen.
23. Datum:
Ort: Adresse3
Funktion: verantwortliche Beauftragte gemäß § 9 Abs. 2 VStG 1991
Firma: X-GmbH mit Sitz in Adresse2
er habe als verantwortlicher Beauftragter der X-GmbH von bis vor der Liegenschaft in Adresse3, auf dem öffentlichen Gemeindegrund, der dem öffentlichen Verkehr diene, eine Baustofflagerung im Ausmaß von insgesamt 72 m² vorgenommen gehabt, wobei er hierfür bis weder eine Gebrauchserlaubnis erwirkt, noch die Gebrauchsabgabe entrichtet habe. Er habe dadurch die Gebrauchsabgabe für den Monat November 2016 bis zum mit dem Betrag von € 676,80 verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen.
24. Datum:
Ort: Adresse3
Funktion: verantwortliche Beauftragte gemäß § 9 Abs. 2 VStG 1991
Firma: X-GmbH mit Sitz in Adresse2
er habe als verantwortlicher Beauftragter der X-GmbH von bis vor der Liegenschaft in Adresse3, auf dem öffentlichen Gemeindegrund, der dem öffentlichen Verkehr diene, eine Baustofflagerung im Ausmaß von insgesamt 72 m² vorgenommen gehabt, wobei er hierfür bis weder eine Gebrauchserlaubnis erwirkt, noch die Gebrauchsabgabe entrichtet habe. Er habe dadurch die Gebrauchsabgabe für den Monat Dezember 2016 bis zum mit dem Betrag von € 676,80 verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen.
25. Datum:
Ort: Adresse3
Funktion: verantwortliche Beauftragte gemäß § 9 Abs. 2 VStG 1991
Firma: X-GmbH mit Sitz in Adresse2
er habe als verantwortlicher Beauftragter der X-GmbH von bis vor der Liegenschaft in Adresse3, auf dem öffentlichen Gemeindegrund, der dem öffentlichen Verkehr diene, eine Baustofflagerung im Ausmaß von insgesamt 72 m² vorgenommen gehabt, wobei er hierfür bis weder eine Gebrauchserlaubnis erwirkt, noch die Gebrauchsabgabe entrichtet habe. Er habe dadurch die Gebrauchsabgabe für den Monat Jänner 2017 bis zum mit dem Betrag von € 705,60 verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen.
26. Datum:
Ort: Adresse3
Funktion: verantwortliche Beauftragte gemäß § 9 Abs. 2 VStG 1991
Firma: X-GmbH mit Sitz in Adresse2
er habe als verantwortlicher Beauftragter der X-GmbH von bis vor der Liegenschaft in Adresse3, auf dem öffentlichen Gemeindegrund, der dem öffentlichen Verkehr diene, eine Baustofflagerung im Ausmaß von insgesamt 72 m² vorgenommen gehabt, wobei er hierfür bis weder eine Gebrauchserlaubnis erwirkt, noch die Gebrauchsabgabe entrichtet habe. Er habe dadurch die Gebrauchsabgabe für den Monat Februar 2017 bis zum mit dem Betrag von € 705,60 verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen.
27. Datum:
Ort: Adresse3
Funktion: verantwortliche Beauftragte gemäß § 9 Abs. 2 VStG 1991
Firma: X-GmbH mit Sitz in Adresse2
er habe als verantwortlicher Beauftragter der X-GmbH von bis vor der Liegenschaft in Adresse3, auf dem öffentlichen Gemeindegrund, der dem öffentlichen Verkehr diene, eine Baustofflagerung im Ausmaß von insgesamt 72 m² vorgenommen gehabt, wobei er hierfür bis weder eine Gebrauchserlaubnis erwirkt, noch die Gebrauchsabgabe entrichtet habe. Er habe dadurch die Gebrauchsabgabe für den Monat März 2017 bis zum mit dem Betrag von € 705,60 verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen.
28. Datum:
Ort: Adresse3
Funktion: verantwortliche Beauftragte gemäß § 9 Abs. 2 VStG 1991
Firma: X-GmbH mit Sitz in Adresse2
er habe als verantwortlicher Beauftragter der X-GmbH von bis vor der Liegenschaft in Adresse3, auf dem öffentlichen Gemeindegrund, der dem öffentlichen Verkehr diene, eine Baustofflagerung im Ausmaß von insgesamt 72 m² vorgenommen gehabt, wobei er hierfür bis weder eine Gebrauchserlaubnis erwirkt, noch die Gebrauchsabgabe entrichtet habe. Er habe dadurch die Gebrauchsabgabe für den Monat April 2017 bis zum mit dem Betrag von € 705,60 verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen.
29. Datum:
Ort: Adresse3
Funktion: verantwortliche Beauftragte gemäß § 9 Abs. 2 VStG 1991
Firma: X-GmbH mit Sitz in Adresse2
er habe als verantwortlicher Beauftragter der X-GmbH von bis vor der Liegenschaft in Adresse3, auf dem öffentlichen Gemeindegrund, der dem öffentlichen Verkehr diene, eine Baustofflagerung im Ausmaß von insgesamt 72 m² vorgenommen gehabt, wobei er hierfür bis weder eine Gebrauchserlaubnis erwirkt, noch die Gebrauchsabgabe entrichtet habe. Er habe dadurch die Gebrauchsabgabe für den Monat Mai 2017 bis zum mit dem Betrag von € 705,60 verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen.
30. Datum:
Ort: Adresse3
Funktion: verantwortliche Beauftragte gemäß § 9 Abs. 2 VStG 1991
Firma: X-GmbH mit Sitz in Adresse2
er habe als verantwortlicher Beauftragter der X-GmbH von bis vor der Liegenschaft in Adresse3, auf dem öffentlichen Gemeindegrund, der dem öffentlichen Verkehr diene, eine Baustofflagerung im Ausmaß von insgesamt 72 m² vorgenommen gehabt, wobei er hierfür bis weder eine Gebrauchserlaubnis erwirkt, noch die Gebrauchsabgabe entrichtet habe. Er habe dadurch die Gebrauchsabgabe für den Monat Juni 2017 bis zum mit dem Betrag von € 705,60 verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen.
31. Datum:
Ort: Adresse3
Funktion: verantwortliche Beauftragte gemäß § 9 Abs. 2 VStG 1991
Firma: X-GmbH mit Sitz in Adresse2
er habe als verantwortlicher Beauftragter der X-GmbH von bis vor der Liegenschaft in Adresse3, auf dem öffentlichen Gemeindegrund, der dem öffentlichen Verkehr diene, eine Baustelleneinrichtungsfläche für Container, die dem Aufenthalt von Personen dienten, wie Bürocontainer, Mobil-Toiletten und dgl. im Ausmaß von insgesamt 30 m² in Anspruch genommen, wobei er hierfür bis weder eine Gebrauchserlaubnis erwirkt, noch die Gebrauchsabgabe entrichtet habe. Er habe dadurch die Gebrauchsabgabe für den Monat September 2016 bis zum mit dem Betrag von € 534,00 verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen.
32. Datum:
Ort: Adresse3
Funktion: verantwortliche Beauftragte gemäß § 9 Abs. 2 VStG 1991
Firma: X-GmbH mit Sitz in Adresse2
er habe als verantwortlicher Beauftragter der X-GmbH von bis vor der Liegenschaft in Adresse3, auf dem öffentlichen Gemeindegrund, der dem öffentlichen Verkehr diene, eine Baustelleneinrichtungsfläche für Container, die dem Aufenthalt von Personen dienten, wie Bürocontainer, Mobil-Toiletten und dgl. im Ausmaß von insgesamt 30 m² in Anspruch genommen, wobei er hierfür bis weder eine Gebrauchserlaubnis erwirkt, noch die Gebrauchsabgabe entrichtet habe. Er habe dadurch die Gebrauchsabgabe für den Monat Oktober 2016 bis zum mit dem Betrag von € 534,00 verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen.
33. Datum:
Ort: Adresse3
Funktion: verantwortliche Beauftragte gemäß § 9 Abs. 2 VStG 1991
Firma: X-GmbH mit Sitz in Adresse2
er habe als verantwortlicher Beauftragter der X-GmbH von bis vor der Liegenschaft in Adresse3, auf dem öffentlichen Gemeindegrund, der dem öffentlichen Verkehr diene, eine Baustelleneinrichtungsfläche für Container, die dem Aufenthalt von Personen dienten, wie Bürocontainer, Mobil-Toiletten und dgl. im Ausmaß von insgesamt 30 m² in Anspruch genommen, wobei er hierfür bis weder eine Gebrauchserlaubnis erwirkt, noch die Gebrauchsabgabe entrichtet habe. Er habe dadurch die Gebrauchsabgabe für den Monat November 2016 bis zum mit dem Betrag von € 534,00 verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen.
34. Datum:
Ort: Adresse3
Funktion: verantwortliche Beauftragte gemäß § 9 Abs. 2 VStG 1991
Firma: X-GmbH mit Sitz in Adresse2
er habe als verantwortlicher Beauftragter der X-GmbH von bis vor der Liegenschaft in Adresse3, auf dem öffentlichen Gemeindegrund, der dem öffentlichen Verkehr diene, eine Baustelleneinrichtungsfläche für Container, die dem Aufenthalt von Personen dienten, wie Bürocontainer, Mobil-Toiletten und dgl. im Ausmaß von insgesamt 30 m² in Anspruch genommen, wobei er hierfür bis weder eine Gebrauchserlaubnis erwirkt, noch die Gebrauchsabgabe entrichtet habe. Er habe dadurch die Gebrauchsabgabe für den Monat Dezember 2016 bis zum mit dem Betrag von € 534,00 verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen.
35. Datum:
Ort: Adresse3
Funktion: verantwortliche Beauftragte gemäß § 9 Abs. 2 VStG 1991
Firma: X-GmbH mit Sitz in Adresse2
er habe als verantwortlicher Beauftragter der X-GmbH von bis vor der Liegenschaft in Adresse3, auf dem öffentlichen Gemeindegrund, der dem öffentlichen Verkehr diene, eine Baustelleneinrichtungsfläche für Container, die dem Aufenthalt von Personen dienten, wie Bürocontainer, Mobil-Toiletten und dgl. im Ausmaß von insgesamt 30 m² in Anspruch genommen, wobei er hierfür bis weder eine Gebrauchserlaubnis erwirkt, noch die Gebrauchsabgabe entrichtet habe. Er habe dadurch die Gebrauchsabgabe für den Monat Jänner 2017 bis zum mit dem Betrag von € 555,00 verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen.
36. Datum:
Ort: Adresse3
Funktion: verantwortliche Beauftragte gemäß § 9 Abs. 2 VStG 1991
Firma: X-GmbH mit Sitz in Adresse2
er habe als verantwortlicher Beauftragter der X-GmbH von bis vor der Liegenschaft in Adresse3, auf dem öffentlichen Gemeindegrund, der dem öffentlichen Verkehr diene, eine Baustelleneinrichtungsfläche für Container, die dem Aufenthalt von Personen dienten, wie Bürocontainer, Mobil-Toiletten und dgl. im Ausmaß von insgesamt 30 m² in Anspruch genommen, wobei er hierfür bis weder eine Gebrauchserlaubnis erwirkt, noch die Gebrauchsabgabe entrichtet habe. Er habe dadurch die Gebrauchsabgabe für den Monat Februar 2017 bis zum mit dem Betrag von € 555,00 verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen.
37. Datum:
Ort: Adresse3
Funktion: verantwortliche Beauftragte gemäß § 9 Abs. 2 VStG 1991
Firma: X-GmbH mit Sitz in Adresse2
er habe als verantwortlicher Beauftragter der X-GmbH von bis vor der Liegenschaft in Adresse3, auf dem öffentlichen Gemeindegrund, der dem öffentlichen Verkehr diene, eine Baustelleneinrichtungsfläche für Container, die dem Aufenthalt von Personen dienten, wie Bürocontainer, Mobil-Toiletten und dgl. im Ausmaß von insgesamt 30 m² in Anspruch genommen, wobei er hierfür bis weder eine Gebrauchserlaubnis erwirkt, noch die Gebrauchsabgabe entrichtet habe. Er habe dadurch die Gebrauchsabgabe für den Monat März 2017 bis zum mit dem Betrag von € 555,00 verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen.
38. Datum:
Ort: Adresse3
Funktion: verantwortliche Beauftragte gemäß § 9 Abs. 2 VStG 1991
Firma: X-GmbH mit Sitz in Adresse2
er habe als verantwortlicher Beauftragter der X-GmbH von bis vor der Liegenschaft in Adresse3, auf dem öffentlichen Gemeindegrund, der dem öffentlichen Verkehr diene, eine Baustelleneinrichtungsfläche für Container, die dem Aufenthalt von Personen dienten, wie Bürocontainer, Mobil-Toiletten und dgl. im Ausmaß von insgesamt 30 m² in Anspruch genommen, wobei er hierfür bis weder eine Gebrauchserlaubnis erwirkt, noch die Gebrauchsabgabe entrichtet habe. Er habe dadurch die Gebrauchsabgabe für den Monat April 2017 bis zum mit dem Betrag von € 555,00 verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen.
39. Datum:
Ort: Adresse3
Funktion: verantwortliche Beauftragte gemäß § 9 Abs. 2 VStG 1991
Firma: X-GmbH mit Sitz in Adresse2
er habe als verantwortlicher Beauftragter der X-GmbH von bis vor der Liegenschaft in Adresse3, auf dem öffentlichen Gemeindegrund, der dem öffentlichen Verkehr diene, eine Baustelleneinrichtungsfläche für Container, die dem Aufenthalt von Personen dienten, wie Bürocontainer, Mobil-Toiletten und dgl. im Ausmaß von insgesamt 30 m² in Anspruch genommen, wobei er hierfür bis weder eine Gebrauchserlaubnis erwirkt, noch die Gebrauchsabgabe entrichtet habe. Er habe dadurch die Gebrauchsabgabe für den Monat Mai 2017 bis zum mit dem Betrag von € 555,00 verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen.
40. Datum:
Ort: Adresse3
Funktion: verantwortliche Beauftragte gemäß § 9 Abs. 2 VStG 1991
Firma: X-GmbH mit Sitz in Adresse2
er habe als verantwortlicher Beauftragter der X-GmbH von bis vor der Liegenschaft in Adresse3, auf dem öffentlichen Gemeindegrund, der dem öffentlichen Verkehr diene, eine Baustelleneinrichtungsfläche für Container, die dem Aufenthalt von Personen dienten, wie Bürocontainer, Mobil-Toiletten und dgl. im Ausmaß von insgesamt 30 m² in Anspruch genommen, wobei er hierfür bis weder eine Gebrauchserlaubnis erwirkt, noch die Gebrauchsabgabe entrichtet habe. Er habe dadurch die Gebrauchsabgabe für den Monat Juni 2017 bis zum mit dem Betrag von € 555,00 verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen.
41. Datum:
Ort: Adresse3
Funktion: verantwortliche Beauftragte gemäß § 9 Abs. 2 VStG 1991
Firma: X-GmbH mit Sitz in Adresse2
er habe als verantwortlicher Beauftragter der X-GmbH von bis vor der Liegenschaft in Adresse3, auf dem öffentlichen Gemeindegrund, der dem öffentlichen Verkehr diene, eine Anlage für die Zu- und Ableitung von Kanal und Wasser errichtet gehabt, wobei er hierfür bis weder eine Gebrauchserlaubnis erwirkt, noch die Gebrauchsabgabe entrichtet habe. Er habe dadurch die Gebrauchsabgabe für das Jahr 2017 bis zum mit dem Betrag von € 7,80 verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen.
42. Datum:
Ort: Adresse3
Funktion: verantwortliche Beauftragte gemäß § 9 Abs. 2 VStG 1991
Firma: X-GmbH mit Sitz in Adresse2
er habe als verantwortlicher Beauftragter der X-GmbH von bis vor der Liegenschaft in Adresse3, auf dem öffentlichen Gemeindegrund, der dem öffentlichen Verkehr diene, ober- oder unterirdische Draht-, Kabel oder sonstige Leitungen (zB Fernluftheizungen, Frischluft-und Abluftleitungen) auf einer Länge von 7 m errichtet gehabt, wobei er hierfür bis weder eine Gebrauchserlaubnis erwirkt, noch die Gebrauchsabgabe entrichtet habe. Er habe dadurch die Gebrauchsabgabe für das Jahr 2017 bis zum mit dem Betrag von € 11,40 verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen.
Er habe dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
1.-4. § 1 Abs. 1 i.V.m. § 16 Abs. 1 und Tarifpost D1 des Gebrauchsabgabegesetzes (GAG) vom , LGBI. für Wien Nr. 20, in der Fassung des LGBI. für Wien Nr. 45/2013, im Zusammenhalt mit § 9 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG.
5.-10. § 1 Abs. 1 i.V.m. § 16 Abs. 1 und Tarifpost D1 des Gebrauchsabgabegesetzes (GAG) vom , LGBI. für Wien Nr. 20, in der Fassung des LGBI. für Wien Nr. 52/2016, im Zusammenhalt mit § 9 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG.
11.-14. § 1 Abs. 1 i.V.m. § 16 Abs. 1 und Tarifpost D4 des Gebrauchsabgabegesetzes (GAG) vom , LGBI. für Wien Nr. 20, in der Fassung des LGBI. für Wien Nr. 45/2013, im Zusammenhalt mit § 9 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG.
15.-20. § 1 Abs. 1 i.V.m. § 16 Abs. 1 und Tarifpost D4 des Gebrauchsabgabegesetzes (GAG) vom , LGBI. für Wien Nr. 20, in der Fassung des LGBI. für Wien Nr. 52/2016, im Zusammenhalt mit § 9 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG.
21.-24. § 1 Abs. 1 i.V.m. § 16 Abs. 1 und Tarifpost D1 des Gebrauchsabgabegesetzes (GAG) vom , LGBI. für Wien Nr. 20, in der Fassung des LGBI. für Wien Nr. 45/2013, im Zusammenhalt mit § 9 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG.
25.-30. § 1 Abs. 1 i.V.m. § 16 Abs. 1 und Tarifpost D1 des Gebrauchsabgabegesetzes (GAG) vom , LGBI. für Wien Nr. 20, in der Fassung des LGBI. für Wien Nr. 52/2016, im Zusammenhalt mit § 9 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG.
31.-34. § 1 Abs. 1 i.V.m. § 16 Abs. 1 und Tarifpost D4 des Gebrauchsabgabegesetzes (GAG) vom , LGBI. für Wien Nr. 20, in der Fassung des LGBI. für Wien Nr. 45/2013, im Zusammenhalt mit § 9 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG.
35.-40. § 1 Abs. 1 i.V.m. § 16 Abs. 1 und Tarifpost D4 des Gebrauchsabgabegesetzes (GAG) vom , LGBI. für Wien Nr. 20, in der Fassung des LGBI. für Wien Nr. 52/2016, im Zusammenhalt mit § 9 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG.
41.-42. § 1 Abs. 1 i.V.m. § 16 Abs. 1 und Tarifpost B8 des Gebrauchsabgabegesetzes (GAG) vom , LGBI. für Wien Nr. 20, in der Fassung des LGBI. für Wien Nr. 52/2016, im Zusammenhalt mit § 9 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG.
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen würden über den Bf. folgende Strafen verhängt:
1. € 430,00, falls diese uneinbringlich sei eine Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden gemäß § 16 Abs. 1 des Gebrauchsabgabegesetzes (GAG) vom , LGBI. für Wien Nr. 20, in der derzeit geltenden Fassung.
2. € 430,00, falls diese uneinbringlich sei, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden gemäß § 16 Abs. 1 des Gebrauchsabgabegesetzes (GAG) vom , LGBI. für Wien Nr. 20, in der derzeit geltenden Fassung.
3. € 430,00, falls diese uneinbringlich sei, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden gemäß § 16 Abs. 1 des Gebrauchsabgabegesetzes (GAG) vom , LGBI. für Wien Nr. 20, in der derzeit geltenden Fassung.
4. € 430,00, falls diese uneinbringlich sei, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden gemäß § 16 Abs. 1 des Gebrauchsabgabegesetzes (GAG) vom , LGBI. für Wien Nr. 20, in der derzeit geltenden Fassung.
5. € 450,00, falls diese uneinbringlich sei, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden gemäß § 16 Abs. 1 des Gebrauchsabgabegesetzes (GAG) vom , LGBI. für Wien Nr. 20, in der derzeit geltenden Fassung.
6. € 450,00, falls diese uneinbringlich sei, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden gemäß § 16 Abs. 1 des Gebrauchsabgabegesetzes (GAG) vom , LGBI. für Wien Nr. 20, in der derzeit geltenden Fassung.
7. € 450,00, falls diese uneinbringlich sei, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden gemäß § 16 Abs. 1 des Gebrauchsabgabegesetzes (GAG) vom , LGBI. für Wien Nr. 20, in der derzeit geltenden Fassung.
8. € 450,00, falls diese uneinbringlich sei, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden gemäß § 16 Abs. 1 des Gebrauchsabgabegesetzes (GAG) vom , LGBI. für Wien Nr. 20, in der derzeit geltenden Fassung.
9. € 450,00, falls diese uneinbringlich sei, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden gemäß § 16 Abs. 1 des Gebrauchsabgabegesetzes (GAG) vom , LGBI. für Wien Nr. 20, in der derzeit geltenden Fassung.
10. € 450,00, falls diese uneinbringlich sei, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden gemäß § 16 Abs. 1 des Gebrauchsabgabegesetzes (GAG) vom , LGBI. für Wien Nr. 20, in der derzeit geltenden Fassung.
11. € 370,00, falls diese uneinbringlich sei, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 16 Stunden gemäß § 16 Abs. 1 des Gebrauchsabgabegesetzes (GAG) vom , LGBI. für Wien Nr. 20, in der derzeit geltenden Fassung.
12. € 370,00, falls diese uneinbringlich sei, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 16 Stunden gemäß § 16 Abs. 1 des Gebrauchsabgabegesetzes (GAG) vom , LGBI. für Wien Nr. 20, in der derzeit geltenden Fassung.
13. € 370,00, falls diese uneinbringlich sei, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 16 Stunden gemäß § 16 Abs. 1 des Gebrauchsabgabegesetzes (GAG) vom , LGBI. für Wien Nr. 20, in der derzeit geltenden Fassung.
14. € 370,00, falls diese uneinbringlich sei, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 16 Stunden gemäß § 16 Abs. 1 des Gebrauchsabgabegesetzes (GAG) vom , LGBI. für Wien Nr. 20, in der derzeit geltenden Fassung.
15. € 390,00, falls diese uneinbringlich sei, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 16 Stunden gemäß § 16 Abs. 1 des Gebrauchsabgabegesetzes (GAG) vom , LGBI. für Wien Nr. 20, in der derzeit geltenden Fassung.
16. € 390,00, falls diese uneinbringlich sei, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 16 Stunden gemäß § 16 Abs. 1 des Gebrauchsabgabegesetzes (GAG) vom , LGBI. für Wien Nr. 20, in der derzeit geltenden Fassung.
17. € 390,00, falls diese uneinbringlich sei, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 16 Stunden gemäß § 16 Abs. 1 des Gebrauchsabgabegesetzes (GAG) vom , LGBI. für Wien Nr. 20, in der derzeit geltenden Fassung.
18. € 390,00, falls diese uneinbringlich sei, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 16 Stunden gemäß § 16 Abs. 1 des Gebrauchsabgabegesetzes (GAG) vom , LGBI. für Wien Nr. 20, in der derzeit geltenden Fassung.
19. € 390,00, falls diese uneinbringlich sei, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 16 Stunden gemäß § 16 Abs. 1 des Gebrauchsabgabegesetzes (GAG) vom , LGBI. für Wien Nr. 20, in der derzeit geltenden Fassung.
20. € 390,00, falls diese uneinbringlich sei, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 16 Stunden gemäß § 16 Abs. 1 des Gebrauchsabgabegesetzes (GAG) vom , LGBI. für Wien Nr. 20, in der derzeit geltenden Fassung.
21. € 240,00, falls diese uneinbringlich sei, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden gemäß § 16 Abs. 1 des Gebrauchsabgabegesetzes (GAG) vom , LGBI. für Wien Nr. 20, in der derzeit geltenden Fassung.
22. € 240,00, falls diese uneinbringlich sei, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden gemäß § 16 Abs. 1 des Gebrauchsabgabegesetzes (GAG) vom , LGBI. für Wien Nr. 20, in der derzeit geltenden Fassung.
23. € 240,00, falls diese uneinbringlich sei, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden gemäß § 16 Abs. 1 des Gebrauchsabgabegesetzes (GAG) vom , LGBI. für Wien Nr. 20, in der derzeit geltenden Fassung.
24. € 240,00, falls diese uneinbringlich sei, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden gemäß § 16 Abs. 1 des Gebrauchsabgabegesetzes (GAG) vom , LGBI. für Wien Nr. 20, in der derzeit geltenden Fassung.
25. € 250,00, falls diese uneinbringlich sei, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden gemäß § 16 Abs. 1 des Gebrauchsabgabegesetzes (GAG) vom , LGBI. für Wien Nr. 20, in der derzeit geltenden Fassung.
26. € 250,00, falls diese uneinbringlich sei, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden gemäß § 16 Abs. 1 des Gebrauchsabgabegesetzes (GAG) vom , LGBI. für Wien Nr. 20, in der derzeit geltenden Fassung.
27. € 250,00, falls diese uneinbringlich sei, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden gemäß § 16 Abs. 1 des Gebrauchsabgabegesetzes (GAG) vom , LGBI. für Wien Nr. 20, in der derzeit geltenden Fassung.
28. € 250,00, falls diese uneinbringlich sei, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden gemäß § 16 Abs. 1 des Gebrauchsabgabegesetzes (GAG) vom , LGBI. für Wien Nr. 20, in der derzeit geltenden Fassung.
29. € 250,00, falls diese uneinbringlich sei, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden gemäß § 16 Abs. 1 des Gebrauchsabgabegesetzes (GAG) vom , LGBI. für Wien Nr. 20, in der derzeit geltenden Fassung.
30. € 250,00, falls diese uneinbringlich sei, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden gemäß § 16 Abs. 1 des Gebrauchsabgabegesetzes (GAG) vom , LGBI. für Wien Nr. 20, in der derzeit geltenden Fassung.
31. € 190,00, falls diese uneinbringlich sei, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 13 Stunden gemäß § 16 Abs. 1 des Gebrauchsabgabegesetzes (GAG) vom , LGBI. für Wien Nr. 20, in der derzeit geltenden Fassung.
32. € 190,00, falls diese uneinbringlich sei, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 13 Stunden gemäß § 16 Abs. 1 des Gebrauchsabgabegesetzes (GAG) vom , LGBI. für Wien Nr. 20, in der derzeit geltenden Fassung.
33. € 190,00, falls diese uneinbringlich sei, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 13 Stunden gemäß § 16 Abs. 1 des Gebrauchsabgabegesetzes (GAG) vom , LGBI. für Wien Nr. 20, in der derzeit geltenden Fassung.
34. € 190,00, falls diese uneinbringlich sei, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 13 Stunden gemäß § 16 Abs. 1 des Gebrauchsabgabegesetzes (GAG) vom , LGBI. für Wien Nr. 20, in der derzeit geltenden Fassung.
35. € 190,00, falls diese uneinbringlich sei, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 13 Stunden gemäß § 16 Abs. 1 des Gebrauchsabgabegesetzes (GAG) vom , LGBI. für Wien Nr. 20, in der derzeit geltenden Fassung.
36. € 190,00, falls diese uneinbringlich sei, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 13 Stunden gemäß § 16 Abs. 1 des Gebrauchsabgabegesetzes (GAG) vom , LGBI. für Wien Nr. 20, in der derzeit geltenden Fassung.
37. € 190,00, falls diese uneinbringlich sei, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 13 Stunden gemäß § 16 Abs. 1 des Gebrauchsabgabegesetzes (GAG) vom , LGBI. für Wien Nr. 20, in der derzeit geltenden Fassung.
38. € 190,00, falls diese uneinbringlich sei, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 13 Stunden gemäß § 16 Abs. 1 des Gebrauchsabgabegesetzes (GAG) vom , LGBI. für Wien Nr. 20, in der derzeit geltenden Fassung.
39. € 190,00, falls diese uneinbringlich sei, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 13 Stunden gemäß § 16 Abs. 1 des Gebrauchsabgabegesetzes (GAG) vom , LGBI. für Wien Nr. 20, in der derzeit geltenden Fassung.
40. € 190,00, falls diese uneinbringlich sei, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 13 Stunden gemäß § 16 Abs. 1 des Gebrauchsabgabegesetzes (GAG) vom , LGBI. für Wien Nr. 20, in der derzeit geltenden Fassung.
41. € 40,00, falls diese uneinbringlich sei, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden gemäß § 16 Abs. 1 des Gebrauchsabgabegesetzes (GAG) vom , LGBI. für Wien Nr. 20, in der derzeit geltenden Fassung.
42. € 40,00, falls diese uneinbringlich sei, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden gemäß § 16 Abs. 1 des Gebrauchsabgabegesetzes (GAG) vom , LGBI. für Wien Nr. 20, in der derzeit geltenden Fassung.
Ferner habe der Bf. gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:
ad 1.) bis 4.)
je € 43,00 als Beitrag zu den Kosten der Strafverfahren, das seien 10 % der Strafen, mindestens jedoch € 10,00 für jedes Delikt. Die zu zahlenden Gesamtbeträge (Strafen/Kosten) würden daher je € 473,00 betragen. Außerdem seien die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.
ad 5.) bis 10.)
je € 45,00 als Beitrag zu den Kosten der Strafverfahren, das seien 10 % der Strafen, mindestens jedoch € 10,00 für jedes Delikt. Die zu zahlenden Gesamtbeträge (Strafen/Kosten) würden daher je € 495,00 betragen. Außerdem seien die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.
ad 11.) bis 14.)
je € 37,00 als Beitrag zu den Kosten der Strafverfahren, das seien 10 % der Strafen, mindestens jedoch € 10,00 für jedes Delikt. Die zu zahlenden Gesamtbeträge (Strafen/Kosten) würden daher je € 407,00 betragen. Außerdem seien die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.
ad 15.) bis 20.)
je € 39,00 als Beitrag zu den Kosten der Strafverfahren, das seien 10 % der Strafen, mindestens jedoch € 10,00 für jedes Delikt. Die zu zahlenden Gesamtbeträge (Strafen/Kosten) würden daher je € 429,00 betragen. Außerdem seien die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen ersetzen.
ad 21.) bis 24.)
je € 24,00 als Beitrag zu den Kosten der Strafverfahren, das seien 10 % der Strafen, mindestens jedoch € 10,00 für jedes Delikt. Die zu zahlenden Gesamtbeträge (Strafen/Kosten) würden daher je € 264,00 betragen. Außerdem seien die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.
ad 25.) bis 30.)
je € 25,00 als Beitrag zu den Kosten der Strafverfahren, das seien 10 % der Strafen, mindestens jedoch € 10,00 für jedes Delikt. Die zu zahlenden Gesamtbeträge (Strafen/Kosten) würden daher je € 275,00 betragen. Außerdem seien die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.
ad 31.) bis 40.)
je € 19,00 als Beitrag zu den Kosten der Strafverfahren, das seien 10 % der Strafen, mindestens jedoch € 10,00 für jedes Delikt. Die zu zahlenden Gesamtbeträge (Strafen/Kosten) würden daher je € 209,00 betragen. Außerdem seien die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.
ad 41.) und 42.)
je € 10,00 als Beitrag zu den Kosten der Strafverfahren, das seien 10 % der Strafen, mindestens jedoch € 10,00 für jedes Delikt. Die zu zahlenden Gesamtbeträge (Strafen/Kosten) würden daher je € 40,00 betragen. Außerdem seien die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafen/Kosten/Barauslagen) betrage daher € 13.960,00
Die X-GmbH hafte gemäß § 9 Abs. 7 VStG über die verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.
Zur Begründung wurde ausgeführt, gemäß § 1 Abs. 1 des Gebrauchsabgabegesetzes (GAG) sei für den Gebrauch von öffentlichem Gemeindegrund, der als Verkehrsfläche dem öffentlichen Verkehr diene, samt den dazugehörigen Anlagen und Grünstreifen einschließlich seines Untergrundes und des darüber befindlichen Luftraumes vorher eine Gebrauchserlaubnis zu erwirken, wenn die Art des Gebrauches im angeschlossenen Tarif (Sondernutzung) angegeben sei.
Nach § 9 Abs. 1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt seien, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen sei.
Gemäß § 9 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes seien die zur Vertretung nach außen Berufenen berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweise, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliege.
Das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass der Bf. die zur Vertretung nach außen berufene Person der Gesellschaft und somit für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich verantwortlich sei.
lm vorliegenden Fall gehe aus einer Anzeige eines Kontrollorganes der Stadt Wien hervor, dass der Bf. den öffentlichen Gemeindegrund, der als Verkehrsfläche dem öffentlichen Verkehr diene, durch die oben erwähnten Taten ohne Erlaubnis widmungswidrig in Anspruch genommen habe.
Anlässlich der Aufforderung zur Rechtfertigung seien die angelasteten Verwaltungsübertretungen nicht in Abrede gestellt worden; es sei verabsäumt worden, rechtzeitig um Verlängerung der Gebrauchserlaubnis anzusuchen. Dies werde bedauert und um eine milde Strafe ersucht.
Die angelasteten Tatbestände seien somit zugegeben worden.
Da die Taten Ietztlich unbestritten geblieben seien, sei es als erwiesen anzusehen, dass der Bf. den öffentlichen Gemeindegrund, der als Verkehrsfläche dem öffentlichen Verkehr diene, in Anspruch genommen habe, ohne vorher eine Gebrauchserlaubnis zu erwirkt und die darauf entfallende Gebrauchsabgabe entrichtet zu haben. Der Bf. habe somit die Gebrauchsabgabe zumindest fahrlässig verkürzt.
Zum Tatbestand der Verwaltungsübertretung der fahrlässigen Abgabenverkürzung gehöre der Eintritt eines Schadens, wobei ein solcher nicht dadurch ausgeschlossen sei, dass es später tatsächlich - aber eben verspätet - zur Bemessung und Entrichtung der Abgabe komme ().
Gemäß § 16 Abs. 1 GAG in der derzeit geltenden Fassung seien Handlungen oder Unterlassungen, durch welche die Gebrauchsabgabe verkürzt werde, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis EUR 21 .000,00 zu bestrafen. Die Verkürzung der Gebrauchsabgabe dauere so lange an, bis der Abgabepflichtige die Selbstbemessung nachhole oder die Gebrauchsabgabe bescheidmäßig festgesetzt werde. Im Falle der Uneinbringlichkeit sei gemäß § 16 VStG eine Ersatzfreiheitsstrafe von bis zu zwei Wochen festzusetzen.
Für die Strafbemessung sei zunächst das Ausmaß der Verkürzungsbeträge maßgebend, wobei die verhängten Geldstrafen durch ihre Höhe geeignet sein sollten, den Bf. wirksam von einer Wiederholung abzuhalten (Spezialprävention).
Als erschwerend war kein Umstand, als mildernd die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit sowie die gezeigte Schuldeinsicht zu werten.
Die Strafbemessung sei unter Annahme durchschnittlicher wirtschaftlicher Verhältnisse erfolgt.
Ungünstige wirtschaftliche Verhältnisse hätten zu Gunsten des Bf. nicht angenommen werden können, da er von der eingeräumten Möglichkeit, diese darzulegen, keinen Gebrauch gemacht habe und für eine solche Annahme kein Anhaltspunkt bestehe.
Die Verschuldensfrage sei aufgrund der Aktenlage zu bejahen und spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
Der Ausspruch über die Kosten sei im § 64 Abs. 2 VStG begründet.
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Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die frist- und formgerechte Beschwerde des Bf. vom .
Der Bf. bringt vor, im vorliegenden Fall würden ihm 42 Verwaltungsübertretungen vorgeworfen bzw. dafür Strafen verhängt, obwohl ein fortgesetztes Delikt vorliege (bzw. allenfalls sechs fortgesetzte Delikte).
Anlässlich der Aufforderung zur Rechtfertigung habe er mitgeteilt, dass aufgrund eines Versehens übersehen worden sei, dass der am erwirkte Bescheid MA 46/P90/928445/2015/SUC/KLE mit befristet gewesen sei. Bedauerlicherweise sei dieses Versäumnis erst 10 Monate später bemerkt und dann umgehend die bescheidmäßige Erledigung erwirkt und die Gebrauchsabgabe nachbezahlt worden.
Da während der 10 Monate jeweils die gleiche rechtswidrige Handlung vorgelegen sei, sei das (fortgesetzte) Delikt nur einmal und nicht mehrfach zu bestrafen.
Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa mwH) liege ein fortgesetztes Delikt vor, wenn eine Reihe von rechtswidrigen Einzelhandlungen aufgrund der Gleichartigkeit der Begehungsform und der Ähnlichkeit der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines noch erkennbaren zeitlichen Zusammenhangs zu einer Einheit zusammentreten. Als objektive Voraussetzungen für das Vorliegen eines fortgesetzten Deliktes müssten sowohl gleichartige Einzelhandlungen als auch ein Angriff auf dasselbe Rechtsgut gegeben sein. Darüber hinaus müssten die Einzelakte im Sinne der subjektiven Komponente von einem einheitlichen Willensentschluss getragen sein.
Das Vorliegen einer tatbestandlichen Handlungseinheit habe zur Folge, dass der Täter nur eine Tat verwirklicht habe und für diese auch nur einmal zu bestrafen sei.
Da das vorliegende Straferkenntnis der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes widerspreche beantrage der Bf. das gegenständliche Straferkenntnis wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben bzw. so abzuändern, dass ein fortgesetztes Delikt nur einmal bestraft werde.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Rechtslage:
Gemäß § 5 WAOR entscheidet über Beschwerden in Angelegenheiten der in den §§ 1 und 2 genannten Landes- und Gemeindeabgaben und der abgabenrechtlichen Verwaltungsübertretungen zu diesen Abgaben das Bundesfinanzgericht.
Gemäß § 1 Abs. 1 GAG ist für den Gebrauch von öffentlichem Grund in der Gemeinde, der als Verkehrsfläche dem öffentlichen Verkehr dient, samt den dazugehörigen Anlagen und Grünstreifen einschließlich seines Untergrundes und des darüber befindlichen Luftraumes vorher eine Gebrauchserlaubnis zu erwirken, wenn die Art des Gebrauches im angeschlossenen Tarif (Sondernutzung) angegeben ist. Auf die Erteilung einer Gebrauchserlaubnis besteht kein Rechtsanspruch.
Dies gilt nicht, soweit es sich um Bundesstraßengrund handelt.
Gemäß § 9 Abs. 1a GAG ist derjenige, der öffentlichen Grund in der Gemeinde (§ 1) gemäß angeschlossenem Tarif benutzt, ohne vorher eine Gebrauchserlaubnis erwirkt zu haben, sowie derjenige, der nach § 5 zur Beseitigung der Einrichtungen verpflichtet ist und diese nicht nachweislich beseitigt, haben - unbeschadet der §§ 6 und 16 - die Gebrauchsabgabe entsprechend dem angeschlossenen Tarif zu entrichten. Die Abgabe ist durch Bescheid festzusetzen. Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten sinngemäß. Wird die Gebrauchserlaubnis nachträglich erteilt, so ist die vom Abgabepflichtigen nach diesem Absatz bereits entrichtete Abgabe anzurechnen.
Gemäß § 12 Abs. 1 GAG ist die Selbstbemessungsabgabe im Sinne des § 10 Abs. 1 lit. b vom Abgabepflichtigen für jeden Kalendermonat nach dem sich aus dem Tarif ergebenden Hundertsatz bis zum 15. des darauffolgenden Monats zu entrichten.
Gemäß § 12 Abs. 2 GAG hat der Abgabepflichtige für nach Abs. 1 zu entrichtende Abgabenschuldigkeiten für jedes Kalenderjahr bis zum 15. Februar des darauffolgenden Kalenderjahres eine Abrechnung über die Berechnungsgrundlagen einzureichen und den sich daraus ergebenden Abgabebetrag zu erklären.
Gemäß § 9 Abs. 1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.
(2) Die zur Vertretung nach außen Berufenen sind berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.
(3) Eine natürliche Person, die Inhaber eines räumlich oder sachlich gegliederten Unternehmens ist, kann für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche ihres Unternehmens einen verantwortlichen Beauftragten bestellen.
Gemäß § 16 Abs. 1 GAG sind Handlungen oder Unterlassungen, durch welche die Gebrauchsabgabe verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis 42.000 Euro zu bestrafen; für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen festzusetzen. Die Verkürzung der Gebrauchsabgabe dauert so lange an, bis der Abgabepflichtige die Selbstbemessung nachholt oder die Gebrauchsabgabe bescheidmäßig festgesetzt wird.
Hat jemand durch mehrere selbstständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen oder fällt eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen, so sind gemäß § 22 Abs. 2 VStG die Strafen nebeneinander zu verhängen. Dasselbe gilt bei einem Zusammentreffen von Verwaltungsübertretungen mit anderen von einer Verwaltungsbehörde zu ahndenden strafbaren Handlungen.
Zur objektiven Tatseite
Unstrittig steht der Sachverhalt dahingehend fest, dass der Bf. im tatgegenständlichen Zeitraum Oktober 2016 bis Juni 2017 als verantwortlicher Beauftragter der X-GmbH bestellt war und es unterlassen hat, für die aus dem Spruch des gegenständlichen Erkenntnisses ersichtlichen Baustofflagerungen und Baustelleneinrichtungsflächen eine Gebrauchserlaubnis (bzw. deren Verlängerung) zu erwirken und die Gebrauchsabgabe zu den jeweiligen Fälligkeitstagen (Verweis auf § 12 GAG) zu entrichten.
Die objektive Tatseite ist somit zweifelsfrei erwiesen.
Zur subjektiven Tatseite:
Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Gemäß § 5 Abs. 2 VStG entschuldigt Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen
Zur subjektiven Tatseite bringt der Bf. in der gegenständlichen Beschwerde vor, aufgrund eines Versehens sei übersehen worden, dass der am erwirkte Bescheid MA 46/P90/928445/2015/SUC/KLE mit befristet gewesen sei. Bedauerlicherweise sei dieses Versäumnis erst 10 Monate später bemerkt und dann umgehend die bescheidmäßige Erledigung erwirkt und die Gebrauchsabgabe nachbezahlt worden.
Mit diesem Vorbringen wird die dem angefochtenen Erkenntnis zugrundegelegte subjektive Tatseite einer fahrlässigen Verkürzung der Gebrauchsabgabe nicht bekämpft. Vielmehr gesteht der Bf. inhaltlich eine fahrlässige Handlungsweise ein, als verantwortlicher Beauftragten der Fa. X-GmbH, nicht rechtzeitig eine Gebrauchserlaubnis für die im Spruch des angefochtenen Erkenntnisses und den Punkten 1. bis 42. näher bezeichneten Baustelleneinrichtungsflächen auf öffentlichen Gemeindegrund erwirkt und die Gebrauchsabgabe nicht zu den jeweiligen Fälligkeitstagen entrichtet zu haben. Zweifelsfrei hätte der Bf. bei Einhaltung der gebotenen Sorgfalt, zu der er als verantwortlicher Beauftragter nach den Umständen verpflichtet und die ihm auch zweifelsfrei zuzumuten war, den Ablauf der Gebrauchserlaubnis mit - bei ordnungsgemäßer Terminvormerkung bzw. Terminverwaltung - erkennen und die Verlängerung der Gebrauchserlaubnis erwirken sowie die zeitgerechte Entrichtung der Gebrauchsabgabe veranlassen können. Eine fahrlässige Handlungsweise ist dem Bf. somit zweifelsfrei vorwerfbar.
Anhaltspunkte für eine vorsätzliche Handlungsweise des Bf. liegen nicht vor, zumal er selbst vorbringt, der Ablauf der Gebrauchserlaubnis mit sei übersehen worden.
Verhängung mehrerer Strafen nebeneinander
Der Kernpunkt des Beschwerdevorbringens des Bf. liegt im rechtlichen Einwand dahingehend, dass während der 10 Monate jeweils die gleiche rechtswidrige Handlung vorgelegen sei, somit ein fortgesetztes Delikt vorliege, für das gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa mwH) nicht mehrfach zu bestrafen sei.
Diesem Vorbringen ist die Bestimmung des § 22 Abs. 2 VStG entgegen zu halten, die wie folgt lautet:
Hat jemand durch mehrere selbstständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen oder fällt eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen, so sind gemäß die Strafen nebeneinander zu verhängen. Dasselbe gilt bei einem Zusammentreffen von Verwaltungsübertretungen mit anderen von einer Verwaltungsbehörde zu ahndenden strafbaren Handlungen.
Dadurch, dass der Bf. es unterlassen hat eine Gebrauchserlaubnis zu erwirken und die Gebrauchsabgabe zu den im § 12 GAG genannten Fälligkeitstagen zu entrichten, hat er die zu den Punkten 1. - 42. des angefochtenen Erkenntnisses näher umschriebenen 42 Verwaltungsübertretungen begangen.
§ 22 Abs. 2 VStG legt eindeutig fest, dass bei Verwirklichung mehrerer Verwaltungsübertretungen die "Strafen nebeneinander zu verhängen" sind (Kumulationsprinzip). Die Strafenkumulierung ergibt sich schlicht als Folge des Umstands, dass beim Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen für jedes (selbstständig verwirklichte) Delikt eine eigene Strafe zu verhängen ist (zB ). "Nebeneinander" zu verhängen sind stets Einzelstrafen. Mehr noch wäre es gesetzwidrig, bloß eine einzige - die Sanktionen unterschiedlicher Straftatbestände - zusammenfassende "Gesamtstrafe" zu verhängen; und zwar deshalb, weil diesfalls die Strafzumessung für die rechtlich selbstständigen Einzeltaten nicht mehr überprüfbar ist ().
Zum Einwand des Bf., es liege ein fortgesetztes Delikt vor, für das gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa mwH) nur eine Strafe zu verhängen sei, übersieht der Bf., dass gegenständlich übereinstimmend mit der bisherigen Verantwortung bzw. dem Beschwerdevorbringen, es sei verabsäumt worden, rechtzeitig um Verlängerung der Gebrauchserlaubnis anzusuchen, dem Bf. lediglich fahrlässiges Verhalten angelastet wurde und die Anlastung einer fahrlässigen Abgabenverkürzung ein fortgesetztes Delikt ausschließt (vgl. ).
Der VwGH definiert nämlich das fortgesetzte Delikt als "eine Reihe von gesetzwidrigen Einzelhandlungen, die vermöge der Gleichartigkeit der Begehungsform sowie der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines noch erkennbaren zeitlichen Zusammenhanges", verklammert durch einen "vorgefassten einheitlichen Willensentschluss" ("Gesamtvorsatz"), "zu einer Einheit zusammentreten" (vgl. /02239, wobei sich der einheitliche Willensentschluss auf die sukzessive Verwirklichung eines in groben Zügen feststehenden Gesamtziels richten muss (vgl. ).
Somit kommt dem rechtlichen Einwand, es liege ein Fortsetzungsdelikt vor und es wäre von der Verwaltungsstrafbehörde nur eine Strafe zu verhängen gewesen, keine Berechtigung zu.
Gemäß § 44 Abs. 3 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn
1. in der Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird oder
2. sich die Beschwerde nur gegen die Höhe der Strafe richtet oder
3. im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde oder
4. sich die Beschwerde gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet
und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat.
Da im gegenständlichen Falle die Geldstrafe je Delikt eine Euro 500,00 nicht übersteigende Geldstrafe verhängt und zudem in der Beschwerde ausschließlich eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wurde, konnte gemäß § 44 Abs. 3 Z. 1 und 3 VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben, zumal von keiner der Verfahrensparteien eine solche beantragt wurde.
Strafbemessung:
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Zur Höhe der verhängten Geld- und Ersatzfreiheitstrafen hat der Bf. kein Beschwerdevorbringen erstattet.
Ausgehend von einer fahrlässigen Handlungsweise des Bf. sah die Verwaltungsstrafbehörde bei der Strafbemessung als mildernd die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit sowie die gezeigte Schuldeinsicht des Bf., als erschwerend hingegen keinen Umstand an. Dabei wurden - mangels Offenlegung durch den Bf. - durchschnittliche wirtschaftliche Verhältnisse des Bf. zugrunde gelegt.
Der Bf. bringt in der Beschwerde vor, die hier gegenständlichen Gebrauchsabgaben seien nach Festsetzung durch die Abgabenbehörde bezahlt worden und bringt damit den Milderungsgrund der vollen Schadensgutmachung vor, welcher bei der behördlichen Strafbemessung unberücksichtigt blieb. Laut Auskunft der belangten Behörde vom erfolgte eine zeitnahe Schadengutmachung nach Zustellung der Nachbemessungsbescheide.
Dieser gewichtige Milderungsgrund führte zu einer Herabsetzung der über den Bf. verhängten Geldstrafen und Kosten in dem aus dem Spruch des gegenständlichen Erkenntnisses ersichtlichen Ausmaß.
Haftung der Fa. X-GmbH
Gemäß § 9 Abs. 7 VStG haften juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften sowie die in Abs. 3 genannten natürlichen Personen für die über die zur Vertretung nach außen Berufenen oder über einen verantwortlichen Beauftragten verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.
Die Haftung der Beschwerdeführenden Fa. X-GmbH für die über den Bf., als deren verantwortlicher Beauftragter der Bf. bestellt war, zu Recht verhängten Geldstrafen samt Kosten ergibt sich zwingend aus der Bestimmung des § 9 VStG.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Kostenentscheidung
Gemäß § 64 Abs. 2 VStG hat der Bf. einen Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens in Höhe von 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu ersetzen.
Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.
Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.
Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.
Hier erweist sich das Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | § 9 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 16 Abs. 1 Wiener Gebrauchsabgabegesetz 1966, LGBl. Nr. 20/1966 § 22 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 5 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2020:RV.7500339.2020 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at