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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 08.07.2020, RV/2100263/2020

Abzugsfähigkeit von Parteiabgaben als Werbungskosten

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***R*** in der Beschwerdesache ***Bf.***, ***X***, vertreten durch Mag. Thomas Gell, Steuerberater, Am Rosenhof 4, 8063 Eggersdorf bei Graz, über die Beschwerde vom , gegen den Bescheid des Finanzamtes ***QQQ*** vom , betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2017, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert (Beträge in Euro):


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Gesamtbetrag der Einkünfte
32.565,92
Sonderausgaben (§ 18 EStG 1988) Pauschbetrag
-60,00
Einkommen
32.505,92
Steuer vor Abzug der Absetzbeträge
6.932,49
Verkehrsabsetzbetrag
-400,00
Steuer nach Abzug der Absetzbeträge
6.532,49
Steuer für die sonstigen Bezüge (6% für 4.748,88)
284,93
Einkommensteuer
6.817,42
Anrechenbare Lohnsteuer (KZ 260)
-6.092,33
Rundung gemäß § 39 Abs. 3 EStG 1988
-0,09
Festgesetzte Einkommensteuer
725,00

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Die Beschwerdeführerin (Bf.) hat im Streitjahr die Funktion einer Gemeinderätin des ***Y***-Gemeinderatsklubs der Stadt ***Q*** bekleidet.

Das Finanzamt ***QQQ*** hat im angefochtenen Bescheid die Abzugsfähigkeit des von ihr nach dem Parteistatut abgeführten Betrages in Höhe von € 8.821,92 als Werbungskosten nach § 16 EStG 1988 versagt.

In der dagegen erhobenen Beschwerde hat die Bf. Im Wesentlichen ausgeführt, dass sie als Gemeinderätin verpflichtet gewesen sei den strittigen Betrag an die Parteiorganisation abzuliefern. Damit handle es sich nicht, wie vom Finanzamt begründet, um eine Spende, sondern um eine Zahlung, die als Werbungskosten zu behandeln sei. Die Einkommensteuer sei somit mit € 725 festzusetzen.

Das Finanzamt ist in der abweisenden Beschwerdevorentscheidung unter Bezugnahme auf die einschlägige Bestimmung der Statuten der Partei zum Ergebnis gelangt, dass ein verbindliches Regulativ der zuständigen Parteiorganisation nicht vorgelegt worden sei und damit stelle die Weitergabe von Politikerbezügen für wohltätige Zwecke eine steuerlich unbeachtliche Einkommensverwendung dar.

Dagegen hat die Bf. den Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Bundesfinanzgericht gestellt.

Das Bundesfinanzgericht hat im Vorhalt vom dem Finanzamt ***QQQ*** unter Bezugnahme auf die Bestätigung der ***Y***-***Q*** vom und das einschlägige Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom , RV/2100551/2016, in dem das Bundesfinanzgericht unter Bedachtnahme auf das für Gemeinderäte der Stadt ***Q*** gültige Regulativ der Partei zum Ergebnis gekommen ist, dass die strittigen Beträge als Werbungskosten abzugsfähig seien, seine Rechtsansicht zur Kenntnis gebracht.

Das Finanzamt hat in Beantwortung des Vorhaltes des Bundesfinanzgerichtes vom dem Bundesfinanzgericht in der Stellungnahme vom Nachstehendes mitgeteilt:

"Das Finanzamt hält nicht mehr länger an der bisher vertretenen Rechtsansicht fest. Die strittigen Kosten (Zahlungen der Gemeinderätin Frau ***Bf.*** an die ***Y***) können daher als Werbungskosten im Sinne des § 16 EStG 1988 qualifiziert werden.

Das Finanzamt stimmt den Ausführungen des BFG zu und befürwortet die Zuerkennung der strittigen Kosten als Werbungskosten."

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.

Das Bundesfinanzgericht hat im Erkenntnis vom , RV/2100551/2016, betreffend ebenfalls einen Gemeinderat der Stadt ***Q***, die hier strittigen Aufwendungen als Werbungskosten im Sinne des § 16 EStG 1988 anerkannt.

Im Erkenntnis ist auf Seite 4 das "Regulativ der Partei ***Q*** betreffend die Abgabe der Funktionsgebühren" zitiert:
"1. Laut § 10 des Statuts der Partei …
"Mitglieder des ***QQ*** Gemeinderats und von Bezirksvorstehungen in den ***QQ*** Bezirken, die auf Listen der Partei ***Q*** gewählt werden, sind verpflichtet, zumindest 50% der erhaltenen Funktionsgebühren an die ***Y*** ***Q*** abzuführen.

Bei Nichtbezahlung wird der/die betreffende Mandatar/in nachweislich aufgefordert, offene Beträge umgehend nachzuzahlen. Wird auch dieser Aufforderung nicht nachgekommen, wird der/die betreffende Mandatar/in schriftlich darauf hingewiesen, dass eine neuerliche Nominierung für ein öffentliches Mandat bei weiterer Missachtung der Zahlungsaufforderung ausgeschlossen ist."

Dazu hat das Bundesfinanzgericht im zitierten Erkenntnis im Zusammenhang mit der Abzugsfähigkeit eines derartigen Betrages als Werbungskosten im Sinne des § 16 EStG 1988 Nachstehendes zu Recht erkannt:

"Laut Regulativ der Partei ***Q*** musste der Bf. 50% seiner Einkünfte als Gemeinderat an die Partei ***Q*** abführen. Als Mitglied des ***QQ*** Gemeinderates war er unter Androhung des Ausschlusses von einer neuerlichen Nominierung für ein öffentliches Mandat verpflichtet, zumindest 50% der erhaltenen Bezüge an die Partei ***Q*** abzuführen."

Nach Zitierung der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (; und ) und der Literatur kommt das Bundesfinanzgericht zum Ergebnis, dass auf Grund einer Verpflichtung geleistete Parteibeiträge steuerlich abzugsfähig sind.

"Da ***QQ*** Gemeinderäte - anders als Stadträte - laut Regulativ für den Fall der Unterlassung eines solchen Beitrages an die Partei mit dem Ausschluss aus der Partei und in weiterer Folge mit dem Verlust ihres Mandates rechnen müssen, sind die strittigen Beträge als Werbungskosten abzugsfähig".

Unter Bedachtnahme auf die dargestellte Rechtslage war der Beschwerde aus nachstehenden Erwägungen ein Erfolg beschieden:

Das Bundesfinanzgericht schließt sich den Ausführungen im vorhin zitierten, an der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes angelehnten, einschlägigen, ebenfalls einen ***QQ*** Gemeinderat der ***Y*** betreffenden Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes an und qualifiziert die strittigen Aufwendungen in Höhe von € 8.821,92 ebenso als Werbungskosten im Sinne des § 16 EStG 1988.

Im Übrigen hat auch das Finanzamt ***QQQ*** in der Stellungnahme vom dem Bundesfinanzgericht Folgendes mitgeteilt:

"Das Finanzamt hält nicht mehr länger an der bisher vertretenen Rechtsansicht fest. Die strittigen Kosten (Zahlungen der Gemeinderätin Frau ***Bf.*** an die ***Y***) können daher als Werbungskosten im Sinne des § 16 EStG 1988 qualifiziert werden.

Das Finanzamt stimmt den Ausführungen des BFG zu und befürwortet die Zuerkennung der strittigen Kosten als Werbungskosten."

Da demnach die Abzugsfähigkeit der strittigen Aufwendungen als Werbungskosten im Sinne des § 16 EStG 1988 außer Streit steht, war der Beschwerde antragsgemäß stattzugeben.

Somit erhöhen sich die im angefochtenen Bescheid berücksichtigten Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte, von € 172,50 um die vom Bundesfinanzgericht in diesem Erkenntnis anerkannten Werbungskosten von € 8.821,92 auf insgesamt € 8.994,42.

Damit vermindert sich der Gesamtbetrag der Einkünfte von € 41.387,84 im angefochtenen Bescheid um € 8.821,92 auf € 32.565,92 im Erkenntnis.

Zulässigkeit der Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. In der vorliegenden Beschwerde werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Da die Entscheidung bezüglich der Streitfrage der Absetzbarkeit der nach dem Regulativ der Partei bei sonstigem Ausschluss aus der Partei und Mandatsverlust von den Gemeinderäten der Stadt ***Q*** zu leistenden Beiträgen an die Partei als Werbungskosten im Sinne des § 16 EStG 1988 der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entspricht (vgl. insbesondere ), ist die Revision nicht zulässig.

Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.

Graz, am

[...]

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.2100263.2020

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at