Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 27.04.2020, RV/7500216/2020

Parkometerabgabe: Halte- und Parkverbot, ausgenommen für Besitzer eines Parkausweises gemäß § 29b StVO; Parkausweis war nicht sichtbar im Fahrzeug hinterlegt

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. über die Beschwerde des Bf., Dorf, vom , gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde, Magistrat der Stadt Wien, MA 67, als Abgabenstrafbehörde vom , MA67/XX/2019, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, zu Recht erkannt:

Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt.

Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 10,00 Euro zu entrichten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens (10,00 Euro) sind gemeinsam mit der Geldstrafe (48,00 Euro) und dem Beitrag zu den Kosten der belangten Behörde gemäß § 64 VStG (10,00 Euro), insgesamt 68,00 Euro, binnen zwei Wochen nach Zustellung des Erkenntnisses an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.

Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang:

Dem Beschwerdeführer (Bf.) wurde vom Magistrat der Stadt Wien unter Zugrundelegung der Anzeigedaten des Kontrollorgans KO der Parkraumüberwachung der Landespolizeidirektion Wien mit Strafverfügung vom angelastet, er habe das mehrspurige Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna am um 09:36 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1040 Wien, Straße, ohne einen für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein abgestellt. Demnach habe er die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.

Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung
iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe
iHv € 60,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von
14 Stunden verhängt.

In seinem dagegen erhobenen Einspruch (E-Mail vom ) brachte der Bf., soweit für das vorliegende Verfahren relevant, vor, zu 100% behindert zu sein und einen Parkausweis für Behinderte zu besitzen, welchen er bei Abstellen des Fahrzeuges hinter die Scheibe auf der rechten Seite des Fahrzeuges gelegt habe. Als er das Fahrzeug, nachdem es abgeschleppt worden sei, abgeholt habe, habe sich der Ausweis auf der Beifahrerseite befunden. Sollte dieser verrutscht oder hinuntergefallen sein, wäre dies auch einem Organ erkennbar gewesen, stelle aber kein Verschulden seiner Person dar, da nach einer Fahrt eine Ermüdung eintreten könne oder eingetreten sei, sodass der Ausweis vielleicht verrutscht oder nach dem Hinlegen hinuntergefallen sei oder durch den Luftzug der Türe beim Zumachen, da er auf der Beifahrerseite etwas herausgenommen habe.

Eine Behörde habe gemäß § 45 Abs. 1 Z. 4 VStG eine Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des Rechtsgutes und die Intensität der Beeinträchtigung gering seien. Er sei im Übrigen am Abstellort auch nur sehr kurze Zeit gestanden. Das Verschulden sei gering und auch der Aufwand sei gemäß Z. 6 unverhältnismäßig. Z. 2 sei auch anwendbar, worauf er sich stütze.

Er ersuche um vollständige Aufhebung der Strafverfügung, da eine vorschriftswidrige und beeinträchtigende Abstellung nicht vorgelegen sei. Er sei berechtigt, so zu parken und das Halte- bzw. Parkverbot des § 24 StVO gelte für ihn dort nicht (Anm.: Parkplatz für Behinderung). Es habe auch keine Parkometerabgabenverkürzung durch ihn stattgefunden und seine Berufsunfähigkeitsrente nach Abzug der Kranken- und Unfallversicherung betrage nur € 1.200,--/Monat. Er habe auch zwei Kinder im Alter von 11 und 8 Jahren und die hohen Kosten von € 60,00 (neben den Kosten von € 128,--) und € 280,-- für das gleiche bestrittene Vergehen, somit knapp € 500,--, würden ihn hart treffen. Ein Verschulden liege nicht vor bzw. sei jedenfalls sehr gering, weil er kein "Parksünder" sei.

Dem Einspruch waren folgende Unterlagen in Kopie beigefügt:

Behindertenpass des Sozialministeriumservice mit der Nr. 123

Parkausweis für Behinderte, ausgestellt vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen Nr. 123

2 Fotos, welche den Parkausweis auf dem Boden der rechte Fahrzeugseite zeigen

Mit Straferkenntnis vom wurde dem Bf. die bereits näher bezeichnete Verwaltungsübertretung angelastet und wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabe iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe iHv € 48,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 11 Stunden verhängt . Zudem wurde gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) ein Betrag von € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.

Zur Begründung wurde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens, des Einspruchsvorbringens und des Gesetzeswortlautes des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeordnung ausgeführt, dass nach § 6 lit. g Parkometerabgabeverordnung die Abgabe nicht zu entrichten sei für Fahrzeuge, die von dauernd stark gehbehinderten Personen abgestellt oder in denen solche Personen gemäß § 29b Abs. 3 StVO befördert würden, wenn die Fahrzeuge mit dem Ausweis gemäß § 29b Abs. 1 oder 5 StVO 1960 gekennzeichnet seien.

Dem Gesetzestext sei zu entnehmen, dass für die Abgabenbefreiung die sichtbare Hinterlegung des Ausweises gemäß § 29b StVO essentiell sei.

Dass ein solcher Ausweis im Fahrzeug hinterlegt worden sei, sei vom meldungslegenden Organ nicht wahrgenommen worden. Auch auf den anlässlich der Beanstandung aufgenommenen Fotos sei erkennbar, dass kein Ausweis sichtbar im Fahrzeug hinterlegt gewesen sei.

Auf dem vom Bf. vorgelegten Foto sei lediglich zu sehen, dass sich der Ausweis auf dem Boden der Beifahrerseite und nicht, wie vorgeschrieben, hinter der Windschutzscheibe und durch diese gut erkennbar hinterlegt befunden habe. Daher habe das Foto keine Beweiskraft entfalten können.

Taugliche Beweismittel, die den Tatvorwurf zu widerlegen im Stande gewesen wären, seien vom Bf. nicht vorgelegt worden.

Es seien im Zuge des Verfahrens somit keine Tatsachen hervorgekommen, die zu dessen Einstellung führen hätten können.

Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten
ausnahmsweise erlaube bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liege im
gegenständlichen Fall nicht vor.

Der Bf. habe sohin den Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach der im Spruch zitierten Bestimmung verwirklicht, weswegen die angelastete Übertretung daher als erwiesen anzusehen sei.

Nach § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 genüge zur Strafbarkeit des dort umschriebenen Verhaltens Fahrlässigkeit. Fahrlässig handle, wer die Sorgfalt außer Acht lasse, zu der er nach den Umständen verpflichtet, nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt und die ihm zuzumuten sei, und deshalb nicht erkenne, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspreche.

Der Akteninhalt und das Vorbringen des Bf. würden keinen Anhaltspunkt dafür bieten, dass er nach seinen persönlichen Verhältnissen im gegenständlichen Zeitpunkt nicht fähig gewesen wäre, die objektiv gebotene Sorgfalt einzuhalten oder den von ihm verursachten Verkürzungserfolg vorauszusehen, oder dass ihm rechtmäßiges Verhalten in der konkreten Situation unzumutbar gewesen wäre. Der Bf. habe daher durch die Verletzung der für ihn bestehenden und ihm auch zumutbaren Sorgfaltspflicht, somit fahrlässig, die Abgabe verkürzt.

Somit seien sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben.

Weiters enthält das Straferkenntnis die maßgeblichen Bestimmungen für die
Strafbemessung (§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, § 19 Abs. 1 und 2
Verwaltungsstrafgesetz 1991), erläutert diese näher und führt die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Strafzumessungsgründe (hier: keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen nach dem Wiener Parkometergesetz, Herabsetzung der Strafe wegen der angegebenen Einkommensverhältnisse und Sorgepflichten).


Der Bf. erhob gegen das Straferkenntnis mit E-Mail vom Beschwerde.

Die darin gemachten Ausführungen sind in weiten Teilen ident mit dem Einspruchsvorbringen. Darüber hinaus brachte der Bf. vor, dass eine Abfrage beim Sozialministeriumservice auf das Kennzeichen nicht erfolgt sei. Bei der ASFINAG würde etwa eine elektronische Vignette und elektronischer Austausch mit dem Sozialministerium erfolgen, ohne dass ungerechtfertigte Strafen erteilt würden. Eine Abfrage durch das Organ zum Kennzeichen Vienna beim Sozialministerium mittels 1-minütigem Anruf wäre zumutbar gewesen. Das Organ habe jedoch mit Strafen und Abschleppungsmaßnahmen recht überschießend reagiert, obwohl keine verkehrsbehindernde Abstellung vorgelegen sei und jeder (inkl. LKW's) vorbei hätten können bzw. gäbe es auch keine Zufahrt/Ausfahrt in der Nähe.

Die Behörde sei in ihrem Straferkenntnis auf seine Behinderung gemeinsam mit dem Parkausweis und die Rechtsvorschriften des § 45 Abs. 1 Z. 4 VStG mit keinem einzigen Wort eingegangen, habe die Rechtslage nicht bzw. nicht ordnungsgemäß angewendet und einseitig fehlerhaft erkannt.

Er beantrage daher die vollständige Aufhebung des Straferkenntnisses, in eventu mit Abmahnung vorzugehen, da eine vorschriftswidrige und beeinträchtigende Abstellung nicht vorgelegen sei. Er sei berechtigt so zu parken und das Halte- bzw. Parkverbot des § 24 StVO gelte für ihn dort nicht (Anm.: Parkplatz für Behinderung). Eine Rechtswidrigkeit und ein Verschulden lägen nicht vor. Darüber hinaus verwies der Bf. erneut auf seine Einkommensverhältnisse (€ 1.200,--/Monat Berufsunfähigkeitspension, Sorgepflicht für zwei minderjährige Kinder, hohe Kosten des Parkometerverfahrens und des Abschleppverfahrens). Das Verschulden liege nicht vor bzw. sei jedenfalls iSd § 45 Abs. 1 Z. 4 VStG gering.

Der Magistrat der Stadt Wien legte die Beschwerde samt Verwaltungsstrafakt dem
Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: ).

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Sachverhalt:

Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna war am um 09:36 Uhr in der zur Beanstandungszeitpunkt gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1040 Wien, Straße, abgestellt.

Die Abstellung des Fahrzeuges durch den Bf. zur Tatzeit am Tatort blieb unbestritten.

An der genannten Örtlichkeit bestand zur Beanstandungszeit von 9 bis 18 Uhr ein Halte- und Parkverbot, ausgenommen Behinderte.

Der Bf. ist im Besitz des Parkausweises für Behinderte mit der Ausweisnummer 123, ausgestellt vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen.

Zur Beanstandungszeit war der Parkausweis nicht sichtbar hinter der rechten Seite der Windschutzscheibe hinterlegt.

Zum Beanstandungszeitpunkt war das Fahrzeug weder mit einem gültigen Papierparkschein noch durch einen gültig aktivierten elektronischen Parkschein gekennzeichnet.

Das Fahrzeug war somit zum Beanstandungszeitpunkt nicht entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen abgestellt.

Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsstrafakt, insbesondere aus den eigenen
Wahrnehmungen, den Anzeigedaten und den vom Parkraumüberwachungsorgan zum
Beanstandungszeitpunkt aufgenommenen zwei Fotos, welche die Frontansicht samt Windschutzscheibe des Fahrzeuges zeigen.

Durch die zwei vom Kontrollorgan der Parkraumüberwachung zum Beanstandungszeitpunkt aufgenommenen Fotos steht zweifelsfrei fest, dass der auf den Bf. ausgestellte Parkausweis (§ 29b StVO) zum Beanstandungszeitpunkt nicht sichtbar hinter der Windschutzscheibe des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges hinterlegt war.

Der Bf. bringt vor, den Parkausweis hinter der Scheibe auf der rechten Seite hinterlegt zu haben, jedoch könne dieser, weil er auf der Beifahrerseite etwas herausgenommen habe oder durch den Luftzug der Türe beim Zumachen verrutscht und hinuntergefallen sein. Der Parkausweis sei bei Abholung (Anm.: Das Fahrzeug wurde abgeschleppt) am Boden auf der Beifahrerseite gelegen (Verweis auf beigelegte Fotos).

Mit diesem Vorbringen ist es dem Bf. nicht gelegen, den gegenständlichen Tatvorwurf zu widerlegen. Zwei im Nachhinein aufgenommene Fotos, die den Parkausweis auf der Beifahrerseite am Boden liegend zeigen, können naturgemäß kein taugliches Beweismittel dafür sein, dass das Fahrzeug bei der Abstellung ordnungsgemäß mit dem Parkausweis gekennzeichnet war.

Vielmehr ist durch die vom Kontrollorgan zum Beanstandungszeitpunkt aufgenommenen Fotos dokumentiert, dass der Parkausweis zum Beanstandungszeitpunkt nicht sichtbar hinter der Windschutzscheibe des Fahrzeuges hinterlegt war.

Das Bundesfinanzgericht sieht daher die Sachverhaltsfeststellungen gemäß § 45 Abs. 2 AVG als erwiesen an.

Der Bf. hat die ihm von der belangten Behörde angelastete Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 begangen und damit den objektiven Tatbestand erfüllt.

Gesetzesgrundlagen:

Nach § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen
Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO) eine Abgabe zu entrichten.

Nach § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der
ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheines (der Parkscheine) oder mit der
Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.

Nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung sind zur Entrichtung der Abgabe
der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet.
Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das
eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des
Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten
Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.

Nach § 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung sind als Hilfsmittel zur Überwachung
der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für
das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), Parkscheine nach dem
Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden.

Gemäß § 6 lit. g Wiener Parkometerabgabeverordnung ist die Abgabe für Fahrzeuge nicht zu entrichten, die von Inhabern eines Parkausweises für Behinderte gemäß § 29b StVO 1960 abgestellt oder in denen solche Personen befördert werden, sofern die Fahrzeuge beim Abstellen mit diesem Ausweis gekennzeichnet sind.

§ 29b StVO 1960 normiert:

(1) Inhabern und Inhaberinnen eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, die über die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" verfügen, ist als Nachweis über die Berechtigungen nach Abs. 2 bis 4 auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Ausweis auszufolgen. Die näheren Bestimmungen über diesen Ausweis sind durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu treffen.

(1a) (Verfassungsbestimmung) Die Ausfolgung und Einziehung eines Ausweises gemäß Abs. 1 kann unmittelbar durch Bundesbehörden besorgt werden.

(2) Inhaber eines Ausweises gemäß Abs. 1 dürfen

a) auf Straßenstellen, für die durch das Straßenverkehrszeichen "Halten und Parken verboten" oder eine nicht unterbrochene, am Fahrbahnrand angebrachte gelbe Linie (§ 24 Abs. 1 lit. p) ein Halte- und Parkverbot kundgemacht ist,

b) entgegen der Vorschrift des § 23 Abs. 2 über das Abstellen eines Fahrzeuges am Rand der Fahrbahn mit dem von ihnen selbst gelenkten Fahrzeug oder mit einem Fahrzeug, das sie als Mitfahrer benützen, zum Aus- oder Einsteigen einschließlich des Aus- oder Einladens der für den Ausweisinhaber nötigen Behelfe (wie etwa ein Rollstuhl u. dgl.) für die Dauer dieser Tätigkeiten halten.

(3) Ferner dürfen Inhaber eines Ausweises gemäß Abs. 1 das von ihnen selbst gelenkte Fahrzeug oder Lenker von Fahrzeugen in der Zeit, in der sie einen Inhaber eines Ausweises gemäß Abs. 1 befördern,

a) auf Straßenstellen, für die durch das Straßenverkehrszeichen "Parken verboten" oder eine unterbrochene, am Fahrbahnrand angebrachte gelbe Linie (§ 24 Abs. 3 lit. a) ein Parkverbot kundgemacht ist,

b) in einer Kurzparkzone ohne zeitliche Beschränkung,

c) auf Straßen, für die ein Parkverbot, das gemäß § 44 Abs. 4 kundzumachen ist, erlassen worden ist, und

d) in einer Fußgängerzone während der Zeit, in der eine Ladetätigkeit vorgenommen oder die Fußgängerzone gemäß § 76a Abs. 2a befahren werden darf,

parken.

(4) Beim Halten gemäß Abs. 2 sowie beim Befahren einer Fußgängerzone gemäß § 76a Abs. 2a hat der Inhaber eines Ausweises gemäß Abs. 1 diesen den Straßenaufsichtsorganen auf Verlangen vorzuweisen. Beim Parken gemäß Abs. 3 sowie beim Halten oder Parken auf den nach § 43 Abs. 1 lit. d freigehaltenen Straßenstellen hat der Ausweisinhaber den Ausweis bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen hinter der Windschutzscheibe und durch diese gut erkennbar, bei anderen Fahrzeugen an einer sonst geeigneten Stelle gut wahrnehmbar anzubringen.

(5) ...

(6) …


Rechtliche Beurteilung:

Den Bestimmungen des § 6 lit. g Wiener Parkometerabgabeverordnung zufolge tritt die Befreiung von der Entrichtung von Parkgebühren nur dann ein, wenn im Fahrzeug, das von einem Inhaber eines Parkausweises für Behinderte gemäß § 29b StVO 1960 abgestellt oder in denen solche Personen befördert werden, sichtbar und im Original der Parkausweis hinterlegt ist.

Dieser Hinweis ist auch auf dem Behindertenpass enthalten ("Der Ausweis ist im Fall seiner Benutzung im vorderen Teil des Fahrzeugs so anzubringen, daß die Vorderseite des Ausweises zu Kontrollzwecken gut sichtbar ist.")

Die Befreiung von der Entrichtung von Parkgebühren und damit die Vermeidung eines Verkürzungsdeliktes ist somit unabdingbar an das sichtbare Einlegen des Behindertenausweises im Original geknüpft.

Entspricht eine Person, die im Besitz eines Behindertenausweises gemäß § 29b StVO ist, diesem Gebot nicht, so hat sie damit die Möglichkeit vertan, das Fahrzeug über 15 Minuten hinausgehend ohne Entrichtung der Parkgebühr abzustellen.

Das Verwaltungsstrafgesetz normiert in § 5 Abs 1 VStG den Tatbestand der Schuld. Gemäß dieser Bestimmung genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten.

Die den Straftatbestand normierende relevante Verwaltungsvorschrift findet sich in § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. 2006/09 idF LGBl. 2012/45, die keine besonderen Schuldvoraussetzungen fordert. Es genügt für die Strafbarkeit daher fahrlässiges Verhalten.

Der Begriff der Fahrlässigkeit weist drei Komponenten auf, und zwar die objektive Sorgfaltspflicht, die subjektive Befähigung des Täters zur Einhaltung dieser Sorgfaltspflicht und schließlich die Zumutbarkeit der Sorgfaltsanwendung (, , ).

Der Bf. hat jene Sorgfalt außer Acht gelassen hat, zu der er nach dem Parkometergesetz und den darauf beruhenden Verordnungsbestimmungen verpflichtet war, indem er es unterlassen hat, das verfahrensgegenständliche Fahrzeug an der nur für Besitzer eines Parkausweises gemäß § 29b StVO vorbehaltenen Örtlichkeit abzustellen ohne den Parkausweis sichtbar hinter der Windschutzscheibe einzulegen.

Der Akteninhalt und das Vorbringen des Bf. bieten keinen Anhaltspunkt dafür, dass ihm ein rechtskonformes Verhalten nicht möglich war.

Der Bf. brachte auch keine Gründe vor, um sein mangelndes Verschulden darzutun, und es waren auch aus der Aktenlage keine Umstände ersichtlich, dass ihn an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden träfe, weshalb von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen ist.

Das Vorbringen des Bf., dass der Parkausweis, welchen er auf der rechten Fahrerseite hinter der Scheibe platziert gehabt habe, verrutscht oder hinuntergefallen sein könnte, kann der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen, da sich ein sorgsamer Mensch bei Verlassen des Fahrzeuges zu vergewissern hat, dass der Parkausweis sichtbar hinter der Windschutzscheibe eingelegt ist.

Die belangte Behörde hat dem Bf. daher zu Recht Fahrlässigkeit vorgeworfen.

Das Vorliegen des objektiven und subjektiven Tatbestandes der dem Bf. zur Last gelegten Tat ist daher als erwiesen anzusehen.

Strafbemessung

Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu € 365,00 zu bestrafen.

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG 1991 ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Innerhalb des durch § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 gesetzten Strafrahmens von bis zu 365 Euro und der durch § 19 VStG determinierten Strafbemessungskriterien hat die Behörde Ermessen, die Strafe festzulegen (vgl. , , , vgl. auch Weilguni in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 § 19 (Stand , rdb.at).

Die Verhängung einer Geldstrafe ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch dann gerechtfertigt, wenn der Bestrafte kein Einkommen bezieht (vgl , , ).

Selbst das Vorliegen ungünstiger Einkommens- und Vermögensverhältnisse bedeutet nicht, dass Anspruch auf Verhängung der Mindeststrafe besteht (vgl ). Die Geldstrafe ist daher auch dann zu verhängen, wenn die Vermögensverhältnisse und Einkommensverhältnisse des Bestraften es wahrscheinlich erscheinen lassen, dass er nicht in der Lage sein wird, sie zu bezahlen (; ).

Die belangte Behörde hat die Unbescholtenheit als auch die ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnisse des Bf. bereits berücksichtigt, indem sie die Geldstrafe bei einem bis zu € 365,00 reichenden Strafrahmen mit nur € 48,00 und die für den Fall der Nichteinbringung zu verhängende Ersatzfreiheitsstrafe mit 11 Stunden festsetzte. Damit ist die Geldstrafe ohnehin an der unteren Grenze angesiedelt (ca. 13 % von € 365,--).

Eine Herabsetzung der Geldstrafe und der für den Fall der Uneinbringlichkeit verhängten Ersatzfreiheitsstrafe kommt nicht in Betracht, da die Geldstrafe geeignet sein soll, den Bf. von der erneuten Begehung einer gleichartigen Verwaltungsübertretung wirksam abzuhalten.

Vor dem Hintergrund des bis € 365,00 reichenden Strafrahmens erachtet das Bundesfinanzgericht eine Geldstrafe von € 48,00 als schuld- und tatangemessen.

Kostenentscheidung

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem
ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Beitrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der
verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß
anzuwenden.

Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte
Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen
nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann
sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt
werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund
anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge
uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach
Abs. 2 vorzugehen.


Zum Beschwerdevorbringen des Bf.:

Anruf beim Sozialministeriumservice zur Abklärung, ob für das Fahrzeug ein Parkausweis gemäß § 29b StVO ausgestellt wurde:

Die Kontrollorgane der Parkraumüberwachung haben nach ihrer eigenen Wahrnehmung die Feststellung zu treffen, ob sich ein Parkausweis im Fahrzeug befindet. Eine Abfrage mit dem ihnen zur Verfügung stehenden Personal Digital Assistent (kurz: PDA) ist nicht möglich.

Kein oder geringes Verschulden

Gemäß § 45 Abs. 1 Z. 4 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind.

Nach der Judikatur des VwGH kann von einem geringem Verschulden generell nur dann gesprochen werden, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechtsgehalt und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (vgl. , unter Verweis auf und ).

Verwiesen wird auf das Erkenntnis des , in welchem der Gerichtshof klar die Bedeutung von den Behinderten vorbehaltenen Halte- und Parkmöglichkeiten zum Ausdruck bringt.

"Das zu schützende Rechtsgut ist im Verfahren gemäß § 29b Abs 4 StVO 1960 die Erhaltung der Mobilität von Menschen, die dauernd stark gehbehindert sind. Diese sind in der Regel auf reservierte Parkmöglichkeiten im öffentlichen Raum angewiesen, um jene Wege zurücklegen zu können, die Menschen ohne dauernde starke Gehbehinderung auch ohne solche besonderen Halte- und Parkmöglichkeiten bewältigen können. Den vorbehaltenen Halte- und Parkmöglichkeiten kommt demnach erhebliche Bedeutung zu, keinesfalls kann davon gesprochen werden, dass die Bedeutung dieses strafrechtlich geschützten Rechtsgutes gering ist. Diese Wertigkeit des durch die verletzte Norm geschützten Rechtsgutes findet ihren Ausdruck auch in der Höhe des gesetzlichen Strafrahmens, der für entsprechende Zuwiderhandlungen gemäß § 99 Abs. 3 lit. a) StVO 1960 immerhin Geldstrafen bis zu EUR 726,-- vorsieht (vgl. E , 2001/04/0137). Ist aber die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht gering, fehlt es an einer der in § 45 Abs. 1 Z 4 VStG genannten Voraussetzungen für die Einstellung des Strafverfahrens, weshalb auch keine Ermahnung nach § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG in Frage kommt."

Im vorliegenden Fall gehört der Bf. selbst zu jenem Personenkreis, welche das Fahrzeug in einem Halte- und Parkverbot, ausgenommen Personen mit Behinderungen, abstellen dürfen.

Es müsste daher gerade für den Bf. nachvollziehbar sein, dass die Kontrollorgane an derartigen Abstellörtlichkeiten streng kontrollieren, ob die dort abgestellten Fahrzeug mit dem Parkausweis gemäß § 29b StVO gekennzeichnet sind.

Es liegt daher kein geringes Verschulden vor, wenn eine Person, welche über keinen Parkausweis gemäß § 29b StVO verfügt oder eine Person, welche über einen Parkausweis gemäß § 29b StVO verfügt und diesen nicht ordnungsgemäß im Fahrzeug hinterlegt, dass Fahrzeug an einer für Behinderte vorgesehenen Örtlichkeit abstellt.

Zur Zulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision durch die belangte Behörde nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, da die Feststellung, ob der Parkausweis gemäß § 29b StVO zum Beanstandungszeitpunkt entsprechend den Bestimmungen hinterlegt war, eine Sachverhaltsfrage darstellt und die sich daraus ergebende Rechtsfolge sich unmittelbar aus dem Gesetz ableitet.

Die Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof ist auf der Grundlage des § 25a Abs. 4 VwGG nicht zulässig, da bei Verwaltungsstrafsachen, bei denen eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro verhängt werden darf und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wird, eine Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 BVG) ausgeschlossen ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Hinweis zum 2. COVID-19-Gesetz

Abweichend von der folgenden Rechtsbelehrung beginnt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof gegen diese Entscheidung - sofern diese vor dem zugestellt wurde - mit zu laufen (§ 6 Abs. 2 iVm § 1 Abs. 1 Art. 16 2. COVID-19-Gesetz BGBl. I Nr. 16/2020).

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008
§ 6 lit. g Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 5 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 19 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 19 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 52 Abs. 1 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
§ 52 Abs. 2 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
§ 52 Abs. 6 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
§ 54b Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 29b Abs. 1 StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960
§ 45 Abs. 1 Z 4 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 45 Abs. 2 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991
§ 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 29b StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960
Verweise













ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7500216.2020

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at