Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 29.07.2020, RV/5100045/2020

Die Polizeigrundausbildung ist keine Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/5100045/2020-RS1
§ 67 Abs. 2 VBG bestimmt, dass die Vertragsbediensteten verpflichtet sind, jene Grundausbildung zu absolvieren, die nach dem BDG 1979 und den auf Grund des BDG 1979 erlassenen Grundausbildungsverordnungen als Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis für einen Beamten vorgesehen ist, der auf dem betreffenden Arbeitsplatz verwendet wird oder verwendet werden soll. Die Absolvierung der Grundausbildung stellt damit die Erfüllung einer Dienstpflicht dar, die aus dem mit dem Bund eingegangenen Dienstverhältnis resultiert, und ist deswegen Teil der Erfüllung des Dienstvertrages und damit Teil der Berufsausübung.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des ***FA*** vom zu VNR ***1***, mit dem ein Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe für das Kind ***K*** für den Zeitraum ab März 2019 abgewiesen wurde, rkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Die Beschwerdeführerin beantragte am die Gewährung der Familienbeihilfe für ihren am ***2*** geborenen Sohn ab März 2019, da dieser ab die "Polizeischule" besuche.

Dem Antrag war eine Ausbildungsbestätigung angeschlossen, der zufolge der Sohn der Beschwerdeführerin im Bildungszentrum der Sicherheitsakademie ***3*** vom bis voraussichtlich am Grundausbildungslehrgang ***4*** teilnimmt. Dieser Lehrgang umfasst vom bis die theoretische Ausbildung im BZS ***3***, vom bis das Berufspraktikum I bei der LPD Niederösterreich, vom bis die theoretische Ausbildung im BZS ***3*** und vom bis das Berufspraktikum II bei der LPD Niederösterreich.

Das Finanzamt wies mit Bescheid vom den Antrag vom für den Zeitraum ab März 2019 ab. Begründet wurde dies unter Hinweis auf das Erkenntnis des , sinngemäß damit, dass die Polizeigrundausbildung keine Berufsausbildung im Sinne des FLAG darstelle.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vom , die wie folgt begründet wurde:

"Ich erhebe gegen oben angeführten "Bescheid" (ein wesentliches Merkmal eines Bescheides ist die Unterschrift, welche auf diesem Bescheid nicht ersichtlich ist) in offener Frist Beschwerde und begründe dies wie folgt:

Sie verweisen im Abweisungsbescheid auf das Erkenntnis vom vom VwGH, Ra 2018/16/0203, dass es sich bei der Polizeiausbildung um keine Berufsausbildung im Sinne des FLAG handelt, und daher kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht. Dem muss ich widersprechen, da in diesem Erkenntnis unter Punkt 4 folgendes angeführt ist:

"Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Ziel einer Berufsausbildung im Sinn des FLAG 1967, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Dazu gehört regelmäßig auch der Nachweis der Qualifikation. Das Ablegen von Prüfungen, die in einer Ausbildungsvorschrift vorgesehen sind, ist essentieller Bestandteil der Berufsausbildung (vgl. z.B. , und ).

Unter den Begriff "Berufsausbildung" fallen alle Arten schulischer und kursmäßiger Ausbildung, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz für das künftige Berufsleben erforderliches Wissen vermittelt wird (vgl. z.B. ).

Unstrittig ist, dass die Basisausbildung der Grundausbildung für die exekutivdienstliche Verwendung im fremden- und grenzpolizeilichen Bereich (Dauer 6 Monate) und die Ergänzungsausbildung zur Grundausbildung für den Exekutivdienst (9 Monate) als Berufsausbildung im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes anzusehen sind."

In der Entscheidung des Bundesfinanzgerichts vom (GZ. RV/5100538/2014) wurde klargestellt, dass Polizeischüler/innen unter den entsprechenden Voraussetzungen (bis zum Höchstalter nach dem Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) - vollendetes 24. bzw. 25. Lebensjahr) während ihres 2-jährigen Ausbildungszeitraums Anspruch auf Familienbeihilfe haben.

Demnach entspricht die Polizeigrundausbildung einem anerkannten Lehrverhältnis im Sinne des FLAG. Das Monatsentgelt, welches man während der Absolvierung der Ausbildung erhält ("Ausbildungsbeitrag"), ist als "Lehrlingsentschädigung" im Sinne der FLAG anzusehen und daher auch nicht auf die Einkommensgrenze von € 10.000,- gemäß FLAG anzurechnen.

Die generelle Ablehnung der Familienbeihilfe aufgrund dieser VwGH Entscheidung ist demnach nicht entscheidungskonform, insbesondere die Legaldefinition der Ausbildung (Stundentafel, Unterricht und erfolgreiche Prüfungen) hier unzweideutig zutrifft.

Mein Sohn ***Adr.***, hat mit die Polizeigrundausbildung im BZS ***3*** begonnen. Da er noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat, steht mir für ihn die Familienbeihilfe zu (rückwirkend ab März 2019)."

Das Finanzamt wies diese Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom ab. In der Begründung wurde ausgeführt, dass die wesentlichen Merkmale einer Berufsausbildung im Sinne des Gesetzes praktischer und theoretischer Unterricht, bei dem fachspezifisches, nicht auf Allgemeinbildung ausgerichtetes Wissen vermittelt wird, eine angemessene Unterrichtsdauer, sowie die Verpflichtung zur Ablegung einer Abschlussprüfung wären. Die Absolvierung des Grundausbildungslehrganges an der Sicherheitsakademie des Bundesministeriums für Inneres stelle keine Berufsausbildung dar; auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom wurde neuerlich verwiesen.

Dagegen richtet sich der Vorlageantrag vom . Darin wiederholte die Beschwerdeführerin zunächst das Beschwerdevorbringen und führte ergänzend aus, dass zwischen der Ausbildung zum Grenzpolizisten (die dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom zugrunde lag) und der Ausbildung zum Polizisten (Exekutivdienst) folgende wesentliche Unterschiede bestünden:

Fremden- u. grenzpolizeilicher Exekutivdienst:

Erlass des BMI-SI1400/1082-SIAK-ZGA/2015 vom ; Basisausbildung: 6 Monate (Lehrplan, Stundentafel - Unterrichtseinheiten 880, mündliche Prüfung, Zeugnis), Entgelt: 50,29% des Referenzbetrages (§ 3 Abs. 4 GG); Kursunterbrechung - Verwendung im fremden- und grenzpolizeilichen Bereich sowie Unterstützung im sicherheitspolizeilichen Bereich; Entgelt: SONDERBESTIMMUNGEN - Normalentgelt, exekutivdienstliche Zulagen und Nebengebühren; Ergänzungsausbildung - 9 Monate Lehrplan, Stundentafel 1166 Unterrichtseinheiten, Prüfungen, Zeugnis; Unterrichtseinheiten gesamt: 2046

Grundausbildung für den Exekutivdienst

Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Grundausbildungen für den Exekutivdienst, BGBl. II Nr. 153/2017; Basisausbildung: 12 Monate (Lehrplan, Stundentafel), Entgelt: 50,29% des Referenzbetrages (§ 3 Abs. 4 GG) während der gesamten Ausbildung; Berufspraktikum 1-3 Monate, Kennenlernen des Dienstbetriebes, die Polizeibediensteten werden dabei von Exekutivbediensteten geschult und betreut; Vertiefung - 5 Monate (Lehrplan, Stundentafel); Berufspraktikum II - 4 Monate Einführung in den Dienstbetrieb; mündliche Gesamtprüfung; Dienstprüfung; Unterrichtseinheiten: gesamt 2612

Die 24-monatige durchgehende Grundausbildung für den Exekutivdienst, welche ihr Sohn absolviere, sei daher als Berufsausbildung anzusehen und begründe den Anspruch auf Familienbeihilfe gemäß §2 Abs. 1 lit b FLAG 1967. Da ihr Sohn das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet habe, stehe ihr die Familienbeihilfe rückwirkend ab März 2019 zu.

Am legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und beantragt eine Abweisung derselben.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Der Sohn der Beschwerdeführerin besucht im Bildungszentrum der Sicherheitsakademie ***3*** seit bis voraussichtlich den Grundausbildungslehrgang für den Exekutivdienst (Polizeigrundausbildung). Laut dem im Abgabeninformationssystem gespeicherten Lohnzettel hat er dafür als Vertragsbediensteter der Landespolizeidirektion Niederösterreich im Zeitraum bis einen Bruttobezug von 20.184,99 € erhalten.

Diese Grundausbildung ist in der Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Grundausbildungen für den Exekutivdienst (Grundausbildungsverordnung - Exekutivdienst BMI), BGBl. II Nr. 153/2017, geregelt. Diese Verordnung wurde aufgrund der Bestimmungen der §§ 26 und 144 BDG, des § 67 VBG und des §§ 1 Abs. 4 SPG erlassen.

Diese Verordnung regelt gemäß § 1 Zif. 1 für den Ressortbereich des Bundesministeriums für Inneres (BMI) die Grundausbildung für den Exekutivdienst - Polizeigrundausbildung.

Ausbildungsziel der Grundausbildungen ist die inhaltliche und methodische Vermittlung jener Kompetenzen, die erforderlich sind, um den Anforderungen des jeweiligen Aufgabenbereichs professionell und verantwortungsvoll nachzukommen. Der Lehrstoff ist entsprechend dem neuesten Stand der Wissenschaft, den dienstlichen Erfordernissen sowie den aktuellen pädagogisch-didaktischen Grundsätzen zu vermitteln (§ 2 der VO).

Die Sicherheitsakademie (SIAK) hat für die in § 1 angeführten Grundausbildungen nach Maßgabe des dienstlichen Bedarfes Grundausbildungslehrgänge bereitzustellen. Die Leitung der Grundausbildungslehrgänge obliegt der SIAK (§ 3 Abs. 1 der VO).

Die Grundausbildungen sind in Form von Grundausbildungslehrgängen zu gestalten. Die Inhalte und die Mindeststundenanzahl der Lehrgegenstände der Grundausbildungslehrgänge für die jeweilige Grundausbildung sind in den Anlagen 1 bis 3 festgelegt (§ 4 Abs. 1 der VO).

Die Zuweisung zu einem Grundausbildungslehrgang erfolgt durch die zuständige Dienstbehörde nach Maßgabe der im BDG 1979 sowie im VBG vorgesehenen Voraussetzungen. (§ 5 Abs. 1 der VO).

Die Grundausbildung wird durch die Ablegung einer Dienstprüfung vor einem Prüfungssenat (§ 11) abgeschlossen. Die Anlagen 1 bis 3 beinhalten Aufbau, Ablauf und Inhalt der Dienstprüfung für die jeweilige Grundausbildung. Die Bediensteten sind von Amts wegen zur Dienstprüfung zuzuweisen. Voraussetzung für die Zulassung zur Dienstprüfung ist das Erreichen der gemäß § 4 Abs. 2 definierten Lernziele aller Ausbildungsmodule der jeweiligen Grundausbildung (§ 9 Abs. 1 und 2 der VO).

Nach der Anlage 1 zu dieser Verordnung umfasst die Polizeigrundausbildung neben dem Berufspraktikum folgende Lehrgegenstände:

Personale und sozial-kommunikative Kompetenzen (Einführung und Behördenorganisation, angewandte Psychologie, Kommunikation und Konfliktmanagement, Berufsethik und Gesellschaftslehre, Menschenrechte), polizeifachliche Kompetenzen (Dienstrecht, sicherheitspolizeiliche Handlungslehre, Straf- und Privatrecht, Verfassungsrecht und Europäische Union, Verkehrsrecht, Verwaltungsrecht, Kriminalistik, Bürokommunikation) und situationsadäquate Handlungskompetenzen sowie Wahrnehmungs- und Reflexionskompetenzen (modulares Kompetenztraining, Einsatztraining, Sport, Erste Hilfe, Fremdsprachen, themenzentrierter Unterricht).

Die Grundausbildung gliedert sich dabei in die Basisausbildung (12 Monate Theorie), Berufspraktikum I (3 Monate), Vertiefung (5 Monate Theorie mit anschließender Dienstprüfung) und das viermonatige Berufspraktikum II (Quelle: https://bmi.gv.at/104/Beruf_und_Karriere/start.aspx ).

Bewerbungen zur Aufnahme in den Dienst der Polizei können bei den Landespolizeidirektionen eingebracht werden. Durch diese erfolgen auch Ausschreibungen von Ausbildungsplätzen für Vertragsbedienstete mit Sondervertrag für die exekutivdienstliche Ausbildung. Diese Ausschreibungen erfolgen gemäß §§ 20 und 21 Absatz 1 Ausschreibungsgesetz 1989 (AusG ), BGBl 85/1989 idgF. Die Bewerber müssen näher festgelegte Voraussetzungen erfüllen und ein Auswahlverfahren absolvieren.

Im Fall der Aufnahme wird ein Ausbildungsverhältnis für Vertragsbedienstete mit Sondervertrag für die exekutivdienstliche Ausbildung begründet. Das Ausbildungsverhältnis dient zur Vorbereitung auf die Verwendung als Polizistin bzw. als Polizist ("Exekutivbedienstete bzw. Exekutivbediensteter") und enthält eine theoretische Ausbildung in einem Bildungszentrum der Sicherheitsexekutive sowie Praktika in Polizeidienststellen. Das Ausbildungsverhältnis für Vertragsbedienstete mit Sondervertrag für die exekutivdienstliche Ausbildung wird vorerst per Dienstvertrag auf 24 Monate befristet. Für die ersten zwölf Monate des Dienstverhältnisses ("Grundausbildung") gebührt ein Ausbildungsentgelt von monatlich 50,29 Prozent des besoldungsrechtlichen Referenzbetrages zuzüglich der nach den Bestimmungen des § 8a Abs. 2 VBG 1948 idgF vorgesehenen Sonderzahlung (13. und 14. Gehalt). Ab dem 13. Monat des Vertragsverhältnisses gebühren überdies die für Exekutivbeamtinnen bzw. Exekutivbeamte der Verwendungsgruppe E2c vorgesehenen exekutivspezifischen Zulagen und Nebengebühren. Bei Ablegung der Dienstprüfung und nach Ende des befristeten Dienstverhältnisses wird ein öffentlich rechtliches Dienstverhältnis als Exekutivbedienstete bzw. Exekutivbediensteter der Verwendungsgruppe E2b begründet (Quelle: Ausschreibung der LPD Niederösterreich vom , GZ P6/100670/2016).

Beweiswürdigung

Der Umstand, dass der Beschwerdeführer seit März 2019 die Polizeigrundausbildung absolviert, ist unstrittig. Zu klären ist im vorliegenden Fall die Rechtsfrage, ob diese Grundausbildung eine Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 darstellt und damit einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Familienbeihilfe begründet.

Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet werden.

Der Begriff der Berufsausbildung wird im Gesetz nicht näher definiert. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung eine Reihe von Kriterien entwickelt, die erfüllt sein müssen, um vom Vorliegen einer Berufsausbildung im Sinne des FLAG ausgehen zu können. Im Erkenntnis vom , Ra 2018/16/0203, hat der Verwaltungsgerichtshof in der Rz 11 diese wie folgt zusammengefasst:

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fallen unter den Begriff der "Berufsausbildung" alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildung, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz für das künftige Berufsleben erforderliches Wissen vermittelt wird ( 2006/15/0178, 2006/15/0076, 2007/15/0050). Für die Qualifikation als Berufsausbildung ist nicht allein der Lehrinhalt bestimmend, sondern auch die Art der Ausbildung und deren Rahmen. Ziel einer Berufsausbildung in diesem Sinn ist es, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Das Ablegen von Prüfungen, die in einer Ausbildungsvorschrift vorgesehen sind, ist essentieller Bestandteil der Berufsausbildung ( 2009/15/0089). Dass im Zuge einer Berufsausbildung praktische und nicht nur theoretische Kenntnisse vermittelt werden können und etwa im Praktikum zu vermittelnde praktische Grundkenntnisse unter die Berufsausbildung fallen, hat der Verwaltungsgerichtshof etwa im Erkenntnis vom , 2009/16/0315, ausgesprochen. Wie sich auch aus § 5 Abs. 1 lit. b FLAG ergibt, fällt unter eine Berufsausbildung auch ein "duales System" der Ausbildung zu einem anerkannten Lehrberuf ( Ro 2015/16/0005; zur Berufsausbildung im Rahmen einer Lehre 2011/16/0077).

Die oben eingehend dargestellte Polizeigrundausbildung erfüllt alle diese Voraussetzungen. Was soll die Ausbildung einer Person zum Polizisten auch anderes sein als eine typische Berufsausbildung. Angesichts dessen war es bis zum Ergehen des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom auch Verwaltungspraxis, dass diese Grundausbildung als Berufsausbildung im Sinne des FLAG anerkannt wird. Im dem vom Bundesfinanzgericht mit Erkenntnis , entschiedenen Fall vertrat selbst das Finanzamt in der Beschwerdevorentscheidung - gestützt auf Lenneis in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 2 Rz 45 - diese Ansicht. Während der 24-monatigen Grundausbildung erfolge eine umfassende Ausbildung des Polizeischülers auf theoretischem und praktischem Gebiet, die den Großteil der Zeit des Auszubildenden in Anspruch nehme, mit einer Abschlussprüfung ende und unabdingbare Voraussetzung für die Ausübung des Polizeiberufes sei. Im Vordergrund stehe die Ausbildung für den Beruf und nicht die Ausübung des Berufes. Da in diesem Fall das Vorliegen einer Berufsausbildung von beiden Verfahrensparteien bejaht wurde, dies auch der damals herrschenden Ansicht entsprach und die oben vom Verwaltungsgerichtshof entwickelten Kriterien erfüllt waren, bedurfte diese Frage damals "keiner näheren Erörterung".

Dennoch hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom das Vorliegen einer Berufsausbildung im Sinne des FLAG verneint, wenn die Berufsausbildung im Rahmen eines Dienstverhältnisses zum Bund erfolgt. Mit der Begründung eines solchen Dienstverhältnisses (im Sinne des VBG ) übernimmt der Dienstnehmer die Erfüllung der ihn treffenden Dienstpflichten. Hinsichtlich der allgemeinen Dienstpflichten verweist § 5 Abs. 1 VBG auf die einschlägigen Bestimmungen des BDG. § 67 Abs. 2 VBG bestimmt, dass die Vertragsbediensteten verpflichtet sind, jene Grundausbildung zu absolvieren, die nach dem BDG 1979 und den auf Grund des BDG 1979 erlassenen Grundausbildungsverordnungen als Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis für einen Beamten vorgesehen ist, der auf dem betreffenden Arbeitsplatz verwendet wird oder verwendet werden soll. Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass dem Vertragsbediensteten die Grundausbildung so rechtzeitig vermittelt wird, dass er die Dienstprüfung innerhalb der nach § 66 Abs. 2 VBG für seine Entlohnungsgruppe vorgesehenen Ausbildungsphase ablegen kann. Die Absolvierung der Grundausbildung stellt damit die Erfüllung einer Dienstpflicht dar, die aus dem mit dem Bund eingegangenen Dienstverhältnis resultiert, und ist deswegen Teil der Erfüllung des Dienstvertrages und damit Teil der Berufsausübung. Aus diesem Grund stellte der Verwaltungsgerichtshof in Rz 17 und 18 seiner Entscheidung vom zutreffend fest: "Der Umstand, dass der öffentlich Bedienstete in der ersten Zeit seines Dienstverhältnisses im Rahmen einer Grundausbildung oder Ausbildungsphase die für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten erlangen soll, nimmt dem Dienstverhältnis auch nicht zum Teil die Qualität eines Berufs. Mit einer Berufsausübung sind die Tatbestandsvoraussetzungen in § 2 Abs. 1 lit. b FLAG nicht erfüllt."

Aus diesem Grund vertritt nunmehr auch das Bundesfinanzgericht die Ansicht, dass die Polizeigrundausbildung keine Berufsausbildung im Sinne des FLAG darstellt (vgl. die zahlreichen Judikaturnachweise in ).

Da auch im gegenständlichen Fall die Absolvierung der Grundausbildung für den Exekutivdienst die Erfüllung einer übernommenen Dienstpflicht und damit bereits Berufsausübung darstellt, besteht kein Beihilfenanspruch der Beschwerdeführerin und war damit spruchgemäß zu entscheiden.

Zum Einwand in der Beschwerde, dass der angefochtene Bescheid keine Unterschrift trage, genügt ein Hinweis auf die Bestimmung des § 96 BAO. Demnach bedürfen Ausfertigungen von Bescheiden, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt werden, weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung und gelten, wenn sie weder eine Unterschrift noch eine Beglaubigung aufweisen, als durch den Leiter der auf der Ausfertigung bezeichneten Abgabenbehörde genehmigt.

Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da im gegenständlichen Verfahren die entscheidungsrelevanten Rechtsfragen bereits ausreichend durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () geklärt sind, und die Entscheidung von dieser Rechtsprechung nicht abweicht, ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Linz, am

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